Urteil des VG Freiburg vom 18.08.2015

waffen und munition, fachkunde, rechtliches gehör, waffenhandel

VG Freiburg Urteil vom 18.8.2015, 5 K 2298/14
Waffenhandelserlaubnis; Nachweis der Fachkunde; Behördenzuständigkeit
Leitsätze
Die Fachkunde im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG wird durch eine Prüfung
nachgewiesen, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG in jedem (Bundes-)Land vor der
nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen kann; ein
Antragsteller auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis ist nicht darauf beschränkt,
diese Prüfung vor der zuständigen Behörde des Landes abzulegen, in der er sein
Waffenhandelsgeschäft betreiben will.
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 werden
aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis gem.
§ 21 Waffengesetz zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war
notwendig.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis.
2 Der am … geborene Kläger betreibt in M. das Einzelhandelsunternehmen … .Im
Zuge der beabsichtigten Angliederung eines Jagdshops, in dem u. a. Waffen und
Munition angeboten werden sollen, beantragte der Kläger am 13.12.2013 beim
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Landratsamt - die Erteilung der
Erlaubnis zum Waffenhandel gem. § 21 WaffG.
3 Vom 14. bis 16.03.2014 und vom 21. bis 23.03.2014 nahm der Kläger an einem
Lehrgang „Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Waffenhandel“ an der Suhler
Waffenschule (SWS) in 98529 Suhl/Thüringen teil. Am 25.03.2014 absolvierte der
Kläger die „Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition“ vor der
Industrie- und Handelskammer Südthüringen in Suhl mit Erfolg.
4 Bereits zuvor, am 06.03.2014 hatte der Kläger bei der IHK Region Stuttgart die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Anerkennung des genannten
Lehrgangs „Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Waffenhandel“ sowie der
anschließenden Fachkundeprüfung durch die IHK Südthüringen in Suhl beantragt.
Am 13.03.2014 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Kläger mit, dass die
Fachkundeprüfung für den Waffenhandel in Baden-Württemberg vor dem
Prüfungsausschuss bei der IHK Region Stuttgart abzulegen sei. Das Waffengesetz
treffe in § 49 Abs. 1 Nr. 2 eine örtliche Zuständigkeitsregelung für Erlaubnisse nach
§ 21 Abs. 1 WaffG. Dabei sei die Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG durch
Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Zuständige Behörde sei in
Baden-Württemberg gem. § 4 Abs. 2 DVO WaffG das Regierungspräsidium
Stuttgart. Eine abgelegte Fachkundeprüfung vor der IHK Südthüringen könne
daher bei der Antragstellung auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis für
Baden-Württemberg nicht anerkannt werden.
5 Nachdem der Kläger beim Landratsamt das Zeugnis der IHK Südthüringen über
seine erfolgreich abgelegte Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und
Munition eingereicht hatte, gewährte ihm das Landratsamt rechtliches Gehör vor
der beabsichtigten Versagung der Erlaubnis zum Waffenhandel. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Fachkundeprüfung nur dann anerkannt werden könne,
wenn sie vor dem Prüfungsausschuss der IHK Region Stuttgart erfolgreich
abgelegt worden sei. Eine Ausnahmegenehmigung zur Anerkennung einer
solchen Fachkundeprüfung könne auf Antrag durch den Antragsteller in
besonderen Einzelfällen durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt werden.
Eine derartige Ausnahmegenehmigung sei jedoch nicht vorgelegt worden,
weshalb der Antrag abgelehnt werden müsste.
6 Unter dem 10.04.2014 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber
dem Landratsamt dessen Vertretung an. Er wies darauf hin, dass seiner Ansicht
nach eine Fachkundeprüfung bundesweit gelte, weshalb die Auslegung des § 4
Abs. 2 DVO WaffG durch die Behörden nicht zutreffend sei.
7 Mit Bescheid vom 16.04.2014 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf
Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis ab. Die Erlaubnis sei zu versagen, wenn
der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweise. Die erforderliche
Fachkunde werde durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde
nachgewiesen. Die zuständige Behörde sei in Baden-Württemberg das
Regierungspräsidium Stuttgart, die Geschäftsführung liege bei der IHK Region
Stuttgart. Die Fachkundeprüfung könne daher nur dann anerkannt werden, wenn
sie vor dem Prüfungsausschuss der IHK Region Stuttgart abgelegt worden sei. Ein
Wahlrecht, die Fachkundeprüfung vor einem Prüfungsausschuss in einem
anderen Bundesland abzulegen, bestehe nicht. Ausnahmen seien nur in
besonderen Einzelfällen auf Antrag durch das Regierungspräsidium Stuttgart
möglich. Hierauf habe das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom
13.03.2014 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Es stehe dem Kläger frei,
nochmals einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der vor der IHK
Südthüringen in Suhl abgelegten Fachkundeprüfung zu stellen. Da eine solche
Ausnahmegenehmigung nicht vorliege und das Landratsamt an die Ausführungen
des Erlasses des Innenministeriums vom 13.03.2014 rechtlich gebunden sei,
müsse der Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis abgelehnt werden.
8 Gegen den am 22.04.2014 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.05.2014
Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 - im Wesentlichen unter Hinweis
auf die zitierte Erlasslage - zurückgewiesen.
9 Auf den am 08.09.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hin hat der Kläger am
06.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe sämtliche
Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis nachgewiesen und
damit einen Anspruch auf deren Erteilung. Dass er die Fachkundeprüfung nicht in
Baden-Württemberg abgelegt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden. §
4 DVOWaffG bestimme die örtlich zuständige Behörde in Baden-Württemberg;
eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit werde damit jedoch nicht begründet.
Dies wäre auch mit den Grundsätzen der Gewerbefreiheit nicht vereinbar.
Abgesehen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen werde von allen
anderen Bundesländern die Fachkundeprüfung jedes anderen Bundeslandes
problemlos anerkannt. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass in Suhl
jährlich die siebenfache Zahl an Absolventen die Fachkundeprüfung ablege, als
in/für Thüringen benötigt würden. Dazu dürfte auch die Tatsache beitragen, dass
die Kosten der Prüfung dort nur ca. 50% der Prüfungsgebühren in Stuttgart
ausmachten.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014
und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom
28.08.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine
Erlaubnis gem. § 21 Waffengesetz zu erteilen.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung trägt er vor: Gem. § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG sei die
Waffenhandelserlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die
erforderliche Fachkunde nachweise. Diese werde nach § 22 Abs. 1 WaffG durch
eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachgewiesen. § 4 Abs. 2 DVO WaffG
bestimme, dass in Baden-Württemberg die zuständige Behörde gem. § 22 Abs. 1
WaffG das Regierungspräsidium Stuttgart sei. Die Geschäftsführung liege bei der
IHK Region Stuttgart. Gemäß Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg
vom 13.03.2014 müssten sich Antragsteller auf Erteilung einer
Waffenhandelserlaubnis, deren gewerbliche Hauptniederlassung sich gem. § 49
Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Baden-Württemberg befinde oder hier errichtet werden solle,
an die landesrechtliche Zuständigkeit halten. Ein Wahlrecht bestehe insoweit nicht.
Ausnahmen seien nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Darüber entscheide
das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Fachkundeprüfung des Klägers durch die
IHK Südthüringen Suhl habe nach allem vom Landratsamt nicht anerkannt werden
können. Die Rechts- und Erlasslage sei für die Waffenbehörde bindend, weshalb
eine andere Entscheidung nicht habe getroffen werden können.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des
Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald (ein Heft) und die Widerspruchsakten
des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Heft) verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Bescheid des Landratsamts
Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2014 sind rechtswidrig und verletzen
den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der
beantragten Waffenhandelserlaubnis, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
VwGO.
17 Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Kläger die erforderliche
Fachkunde für den Handel mit Schusswaffen und Munition nachgewiesen hat; alle
übrigen Voraussetzungen, die § 21 WaffG an die Erteilung einer
Waffenhandelserlaubnis knüpft, liegen unstreitig vor.
18 Gem. § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG ist die Waffenhandelserlaubnis zu versagen, wenn
der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Gem. § 22 WaffG
wird die Fachkunde durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde
nachgewiesen. U.a. werden die Anforderungen an eine derartige Prüfung und die
Regularien des Prüfungsverfahrens durch die aufgrund § 22 Abs. 2 WaffG
erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S.
2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2698) - AWaffV - bestimmt.
19 Vorliegend besteht zur Überzeugung der Kammer kein ernstlicher Zweifel daran,
dass der Kläger die für die Erlaubniserteilung erforderliche Fachkunde durch
Vorlage der Prüfungsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Südthüringen Suhl vom 25.03.2014 nachgewiesen hat. Denn die Prüfung erfolgte
nach Maßgabe der einschlägigen Vorschrift des § 15 AWaffV und die IHK
Südthüringen ist die zuständige Behörde, da ihr gem. § 3 der Thüringer
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 10. Dezember 2004
(GVBl. 2004, 896) die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung
nach § 22 WaffG übertragen ist.
20 Vom Beklagten selbst wird auch nicht behauptet, dass die Organisation und
Durchführung der Fachkundeprüfung durch die IHK Südthüringen nicht den
bundesrechtlichen Anforderungen des Waffengesetzes und der hierzu erlassenen
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung genügen würde. Die Annahme derartiger
Irregularien erschiene auch offensichtlich fernliegend.
21 Wenn gem. § 48 Abs. 1 WaffG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2
LVwVfG, § 1 Abs. 1 DVOWaffG, § 62 Abs. 3 PolG BW, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG
vorliegend das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für die Erteilung der
Waffenhandelserlaubnis zuständig ist und gem. § 48 Abs. 1 WaffG, § 49 Abs. 1 Nr.
2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 DVOWaffG das Regierungspräsidium Stuttgart als
für die Prüfung der Fachkunde zuständige Behörde gem. § 22 WaffG bestimmt
wird, wobei gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 DVOWaffG die Geschäftsführung der Industrie-
und Handelskammer Region Stuttgart übertragen wird, bedeutet dies nicht, dass
der vor dem Landratsamt zu führende Fachkundenachweis nur durch eine vom
Regierungspräsidium Stuttgart bzw. der IHK Region Stuttgart abgenommene
Prüfung geführt werden könnte. § 4 Abs. 2 DVOWaffG kommt insoweit nur die -
landesrechtliche - Bedeutung zu, dass derjenige, der die Prüfung in Baden-
Württemberg ablegen will, sich an das Regierungspräsidium Stuttgart bzw. an die
IHK Region Stuttgart als dafür allein zuständige Stelle zu wenden hat.
22 Da die Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition gem. § 22
WaffG in allen Bundesländern in Vollziehung des Waffengesetzes und der dazu
erlassenen Allgemeinen Waffenverordnung den gleichen Anforderungen unterliegt,
würde die Möglichkeit einer landesrechtlichen Sperre der Führung des
Fachkundenachweises durch Vorlage von Prüfungsbescheinigungen anderer
Bundesländer durchgreifenden, im Hinblick auf Art. 31 GG auch
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
23 Es ist auch weder vom Beklagten vorgetragen noch aus den sonstigen
Umständen ersichtlich, dass und warum der Fachkundenachweis vor der unteren
Waffenrechtsbehörde nur durch die Vorlage einer Prüfungsbescheinigung der
nach dem Landesrecht für die Abnahme der Fachkundeprüfung zuständigen
Landesbehörde geführt werden könnte. Einer derartigen Annahme steht, wie
ausgeführt, insbesondere entgegen, dass das Waffenrecht als Gegenstand der
ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG) durch alle
Bundesländer übereinstimmend zu vollziehen ist.
24 Wenn im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 13.03.2014 als
alleinige Begründung für die dort vertretene Rechtsansicht geäußert wird, dass
damit „insbesondere verhindert werden (soll), dass eine etwaige Sperrfrist für eine
Wiederholungsprüfung nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 AWaffV umgangen wird“,
vermag dies weder die dort vertretene Rechtsansicht zu begründen noch sonst zu
überzeugen. Denn die gem. § 16 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 AWaffV
eingeräumte Ermächtigung des Prüfungsausschusses, die Möglichkeit der
Wiederholung einer Prüfung bei Nichtbestehen erst nach Ablauf einer bestimmten
Frist zuzulassen, dient offensichtlich nur dazu, den Prüfungsausschuss von
voreiligen (= querulatorischen) oder aus sonstigen Gründen aussichtslos
erscheinenden Wiederholungsprüfungen, die grundsätzlich unbeschränkt möglich
sind, zu entlasten. Dem Antragsteller auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis
könnte zur Zweckerreichung dieser Vorschrift unschwer aufgegeben werden, sich
im Rahmen seiner Antragstellung zu früheren, erfolglos gebliebenen Prüfungen
und dabei ausgesprochenen Karenzfristen zu erklären. Darüber hinaus ist - vor
allem gefahrenabwehrrechtlich - in den Blick zu nehmen, dass aus einer
erfolgreich, wenngleich unter Verstoß gegen eine Fristsetzung gem. § 16 Abs. 4
i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 AWaffV, abgelegten Prüfung keine besondere Gefährdung
der Allgemeinheit erwachsen würde. Die Annahme, dass eine unter Verstoß gegen
eine derartige Fristsetzung erfolgreich absolvierte Prüfung den Antragsteller für
sich genommen charakterlich für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis
disqualifizieren würde, erscheint fernliegend (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. §§
5 und 6 WaffG).
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war auf den
Antrag des Klägers hin für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil
dessen Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen
Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach Vorbildung,
Erfahrung und den sonstigen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst
zu führen.
27 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.