Urteil des VG Freiburg vom 10.11.2015

amtsblatt, wähler, veröffentlichung, einspruch

VG Freiburg Urteil vom 10.11.2015, 5 K 1472/15
Bürgermeisterwahlbeeinflussung durch Erfolgsbericht im Amtsblatt;
Einwendungsausschluss wegen unzureichende Anbringung im
Einspruchsverfahren; Testweise Vorabinformation über
Stimmauszählungsstand; Abstand der Öffentlichkeit von den Zähltischen
Leitsätze
1. Unzulässige und erhebliche Beeinflussung einer Bürgermeisterwahl durch einen
umfangreichen und ausdrücklich für den Amtsinhaber werbenden Erfolgsbericht im
Amtsblatt etwa fünf Wochen vor dem Wahltag.
2. Zum Ausschluss von Einwendungen, die im Einspruchsverfahren nicht genügend
angesprochen worden waren.
3. Zu einer als Test gekennzeichneten Vorabinformation über den Stand der
Stimmauszählung vor Schließung der Wahllokale auf der Homepage der Gemeinde.
4. Zum gehörigen Abstand, den die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen
von den Zähltischen einzuhalten hat.
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 02.06.2015 in der
Fassung des Ergänzungsbescheids vom 02.11.2015 wird aufgehoben. Das beklagte
Land wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl der Stadt X vom 19.04.2015 für ungültig
zu erklären und auszusprechen, dass der Klägerin die im Rahmen des
Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen durch die
Beigeladene zu 1 zu erstatten sind.
Die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen das beklagte Land zur Hälfte und die Beigeladenen zu 1 und 2 zu je einem
Viertel. Das beklagte Land und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen
Kosten jeweils selbst.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, eine
Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären.
2 Die beigeladene Stadt bestimmte laut Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt
("Stadtzeitung") vom 13.02.2015 den 19.04.2015 als Tag der Wahl des
Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin. Neben dem Beigeladenen zu 2, der
amtierender Bürgermeister war, bewarb sich u.a. auch die Klägerin.
3 In der Ausgabe des Amtsblatts vom 13.03.2015 erschien auf den Seiten 5 und 6
ein Bericht, verfasst von X, Journalist des "netzwerks Südbaden“ „mit“
Bürgermeister X zum Thema "In X wird kräftig investiert“. Darin heißt es
auszugsweise:
4 "Im April stellt sich Xs Bürgermeister X (58) noch einmal zur Wahl. Zum vierten Mal
will der gebürtige Schwabe Stadtoberhaupt der alten Zähringerstadt werden und
dagegen spricht rein gar nichts. Seit 1991, seit X zum ersten Mal zum
Bürgermeister der Stadt gewählt wurde - der Xgrößten im Landkreis X, ist X auf
einem ziemlich strikten Erfolgskurs. … Erst in diesen Tagen hat eine Meldung über
eine neue Industrieansiedlung in der 12.000 Einwohner Stadt Schlagzeilen
gemacht. Das ambitionierte schweizerisch deutsche Möbelunternehmen X … hat
ein 16 ha großes Industriegebiet auf Xer Markung erworben. … Für die Gemeinde
und Bürgermeister X ist der Deal mit X einerseits ein Glücksfall, andererseits wohl
auch ein Erfolg geschickter kommunaler Wirtschaftspolitik. Ursprünglich hatte der
international aufgestellte Automobilzulieferer X 1970 in X ein 60 ha großes
Industriegebiet erworben. 3000 Arbeitsplätze, so die Planung damals, sollten hier
im X entstehen. Das Projekt wurde eingedampft: Heute sind 600 Mitarbeiter bei der
Nachfolgefirma… in X tätig, die Gemeinde erwarb 25 ha aus dem
Grundstücksgeschäft wieder zurück. Kein schlechtes Geschäft. Es gelang X, auf
einen Teil des Areals neben der deutschlandweit X Bäckerei X… die Firmen…
anzusiedeln... X, der auch Wirtschaftsförderer der Stadt ist ("Die Unternehmer
wollen mit dem Bürgermeister reden, deshalb mache ich das lieber selbst“), ist
jedenfalls zufrieden … Es gibt spezielle Programme, um die Abgänger von Xer
Schulen … für eine Ausbildung vor Ort zu interessieren. Durchaus mit Erfolg, sagt
Bürgermeister X. … Dabei war Xs Weg zu einer der erfolgreichsten Städte in
Südbaden keineswegs programmiert, im Gegenteil. … Heute steht die Stadt vor
der Herausforderung, im Wettbewerb der Kommunen auch eine gewichtige Rolle
zu spielen. X, übrigens auch Teamchef der Deutschen Fußballnationalmannschaft
der Bürgermeister und Inhaber einer Trainer-A-Lizenz, sieht das sportlich: Bis
2022, dann kommt eine Landesgartenschau nach X, wird die Stadt wieder an den
Rhein gerückt sein. Es ist ein Mammutprojekt, eng verzahnt mit der
Weiterentwicklung des Integrierten Rheinprogramms … In der Innenstadt wird
derzeit ein über 3000 m² großes Areal entwickelt, das sich im Besitz der Stadt
befindet – zur Zeit sind allerdings noch die Archäologen dabei, die historische
Substanz zu erkunden. Projektentwickler ist der Bürgermeister, der sich auf der
jüngsten Immobilienmesse ExpoReal schon mal umgeschaut hat, welcher
Einzelhändler als Publikumsmagnet nach X mit seiner ganz besonderen
Stadtstruktur passen könnte. …“
5 Der Ausgabe des Amtsblatts vom 17.04.2015 lag eine vierseitige Wahlbroschüre
des Beigeladenen zu 2 bei. Das Titelblatt zeigt sein Bild mit den Worten: „X“,
„Bürgermeister“ „Gemeinsam und weiter erfolgreich in die Zukunft“. Die Broschüre,
die kein Impressum enthält, schließt mit den Worten „Ihr X, Bürgermeister“.
6 Bei der Wahl am 19.04.2015 gaben laut der öffentlichen Bekanntmachung des
Wahlergebnisses im Amtsblatt vom 24.04.2015 von 9.470 Wahlberechtigten 4190
(44,25 %) ihre Stimme ab. 23 Stimmen waren ungültig, 4.167 Stimmen waren
gültig. Es entfielen auf den Beigeladenen zu 2 2.456 (58,94 %), auf die Klägerin
1.552 (37,25%), auf den weiteren Bewerber X 156 (3,46 %) und auf sonstige
Personen 15 gültige Stimmen.
7 Die Klägerin erhob am 30.04.2015 Einspruch und trug vor: Bei dem Bericht in der
„Stadtzeitung“ vom 13.03.2015 handele es sich um eine unzulässige
Wahlbeeinflussung, weil dieser Bericht offenkundig eine Wahlempfehlung in
amtlicher Eigenschaft darstelle. Dafür spreche das Medium Amtsblatt, die
Verantwortlichkeit des Beigeladenen zu 2 für die Stadtzeitung und seine Nennung
als Mitverantwortlicher für die Berichterstattung. In dem Bericht würden die
Grenzen einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschritten. Hinzu komme, dass
der Bericht anders als andere im Stadtanzeiger enthaltenen Berichte keine bzw.
kaum aktuelle Geschehnisse zum Gegenstand habe. Der darin liegende Verstoß
gegen das Neutralitätsgebot werde dadurch verstärkt, dass ihr Wunsch vom
07.04.2015 um Veröffentlichung eines werbenden Textes im Amtsblatt von einer
Mitarbeiterin der Stabsstelle des Bürgermeisters mit einem Vorschlag zur neutralen
Veröffentlichung beantwortet worden sei. Daran zeige sich, dass die beigeladene
Stadt nur zum Vorteil des Amtsinhabers werbende Veröffentlichungen im Amtsblatt
gestattet habe. Nach alldem könne dahinstehen, ob auch die dem Amtsblatt vom
07.04.2015 beigefügte Wahlbroschüre des Beigeladenen zu 2 gegen das
Neutralitätsgebot verstoße. Dafür spreche allerdings schon die enge räumliche
Verbindung von Broschüre und Amtsblatt und der Umstand, dass der Broschüre
kein Impressum beigefügt gewesen sei. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen
über die Wahlzeit und eine rechtswidrige Wahlbeeinflussung liege darin, dass auf
der Homepage der beigeladenen Stadt am Wahltag in der Zeit zwischen 16:00 Uhr
und 17:51 Uhr in Fettdruck zu lesen gewesen sei:
8 "Keiner der Bewerber hat die notwendige Mehrheit von über 50 % der gültigen
Stimmen erreicht.
Die Neuwahl findet am 3.5.2015 statt.“
9 Darunter seien unter der Überschrift „TEST Ergebnis der Bewerber TEST“ unter
einem Balkendiagramm mit Prozentangaben auch eine Tabelle mit
Stimmergebnissen und eine Wahlstatistik gezeigt worden. Damit habe die
Beigeladene zu 1 gegen ihre Verpflichtung verstoßen, während der Wahlzeit (bis
18:00 Uhr) die Veröffentlichung von (angeblichen) Wahlergebnissen zu
unterlassen. Es sei nicht auszuschließen, dass ein unbefangener, flüchtiger Leser
übersehen hätte, dass es sich nur um ein Testbild gehandelt habe, und deshalb
zur Auffassung gelangt sei, dass es auf seine Stimme nicht mehr entscheidend
ankomme, weil sowieso eine Neuwahl stattfinden müsse. Denkbar sei auch, dass
Wähler den Eindruck erhalten hätten, die Entscheidung könne knapp zulasten des
Beigeladenen zu 2 ausgehen und nur deshalb in der verbleibenden Wahlzeit noch
ihre Stimme abgegeben hätten. Durch diese Vorabveröffentlichung habe die
Beigeladene zu 1 auch gegen das Verbot unzulässiger Wahlpropaganda in und
nahe der Wahlräume verstoßen. Schließlich habe die Beigeladene zu 1 gegen das
Gebot der Öffentlichkeit der Wahl verstoßen, indem der Wahlvorstand des
Wahllokals 5 (Kreisgymnasium) bei der Auszählung der Stimmen mehrere Wähler
angewiesen habe, 4 bis 5 m von den Zähltischen Abstand zu halten; denn
dadurch hätten die Zeugen die Auszählung der Stimmen nicht einsehen können.
Die geltend gemachten Verstöße seien auch jeweils erheblich. Insoweit genüge
ein möglicher, nicht ganz fernliegender Zusammenhang zwischen Wahlfehler und
Wahlergebnis. Ein solcher Zusammenhang sei bei einer unzulässigen
Wahlbeeinflussung regelmäßig anzunehmen, wenn es dafür keine gegenteiligen
Anhaltspunkte gebe. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Öffentlichkeit der
Stimmauszählung sei insoweit von Bedeutung, dass sie im Wahlbezirk 5 mit
lediglich 32 % der Stimmen ihr schlechtestes Ergebnis erhalten habe, während der
Beigeladene zu 2 dort außergewöhnlich gut abgeschnitten habe.
10 Die beigeladene Stadt nahm am 15.05.2015 wie folgt Stellung: Der Bericht im
Amtsblatt vom 13.03.2015 sei in dessen redaktionellem Teil erschienen.
Verantwortlich für diesen Teil sei ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Es handele
sich um einen Bericht über ein Gespräch des genannten Journalisten mit dem
Beigeladenen zu 2 zur wirtschaftlichen Situation und Entwicklung von X, das im
Januar 2015 stattgefunden habe und in der Februarausgabe von „X“ veröffentlicht
worden sei. Zu der Wiedergabe eines Test-Wahlergebnisses sei es wie folgt
gekommen: Ab 16.30 Uhr sei auf der Homepage der Stadt ein Link freigeschaltet
gewesen. Statt des vorgesehenen Textes „das Ergebnis der Bürgermeisterwahl
können sie am 19.04.2015 ab ca. 19:00 Uhr hier abrufen“ sei ein nicht gelöschtes
Testergebnis gezeigt worden. Der von der Klägerin vorgelegte Screenshot sei
unvollständig. Am obersten Rand des Bildschirms sei (ebenfalls) in großen
Buchstaben zweimal das Wort Test erschienen. Der Fehler habe um 17:05 Uhr
behoben werden können. Das Bild sei insgesamt 28 mal extern aufgerufen
worden. Der Einspruch der Klägerin sei unzulässig. Sie mache nicht die Verletzung
eigener Rechte geltend, sondern rüge nur objektiv-rechtliche Verstöße. Der
Einspruch sei im Übrigen auch unbegründet. Der Artikel in der „Stadtzeitung“ vom
13.03.2015 könne die Wahl nicht unzulässig beeinflusst haben, weil er vom
Wahltermin zu weit entfernt gewesen sei. Damals sei der Beigeladene zu 2 noch
der einzige Bewerber gewesen. Der Artikel sei zudem sachlich, neutral, frei von
Wahlwerbung und Wahlkampfpolemik. Auch die Verteilung des Wahlprospekts des
Beigeladene zu 2 mit der „Stadtzeitung“ vom 17.04.2015 über den X Verlag sei
nicht zu beanstanden. Diese Praxis sei von einem Gemeinderatsbeschluss aus
dem Dezember 1992 gedeckt. Die versehentliche Veröffentlichung eines Test-
Wahlergebnisses auf der Homepage der Stadt sei dem Themenkreis der
Bekanntmachung des Wahlergebnisses zuzurechnen. Fehler dabei könnten bei
der Anfechtung der Wahl nicht gerügt werden. Es habe sich auch nicht um eine
unzulässige Wahlbeeinflussung gehandelt. Bei der Auszählung der Stimmen sei
die Öffentlichkeit gewahrt worden. Die Mitglieder des Wahlausschusses hätten
Beobachter der Auszählung auf einen zulässigen Mindestabstand von 2 bis 3 m
verwiesen. Die geltend gemachten Verstöße wären auch nicht erheblich.
11 Auf Nachfrage des Landratsamts teilte der Beigeladene zu 2 laut einem Vermerk
des Landratsamts vom 22.05.2015 telefonisch mit, dass er die Kosten für den
Druck und die Verteilung seines Wahlprospekts aus eigenen Mitteln getragen habe
und legte insoweit an ihn ausgestellte Rechnungen vor.
12 Mit Bescheid vom 02.06.2015 wies das Landratsamt den Einspruch der Klägerin
zurück und führte aus: Der Einspruch sei zulässig. Die Klägerin mache die
Verletzung eigener Rechte geltend. Der Einspruch sei aber nicht begründet. Mit
dem Bericht „In X wird kräftig investiert“ sei allerdings gegen den Grundsatz der
freien Wahl, die daraus folgende Neutralitätspflicht des Bürgermeisters und das
Gebot der Chancengleichheit verstoßen worden. Der Bericht sei nicht
ausschließlich neutral gehalten und sachbezogen. Zahlreiche Äußerungen darin
seien als positiv gegenüber dem amtierenden und wieder kandidierenden
Beigeladenen zu 2 einzuordnen, es sei auch nicht auszuschließen, dass dies
auch als Werbung für den Verbleib des bisherigen Bürgermeisters verstanden
werde. Die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit seien insoweit überschritten.
Es bestehe aber nicht die - erforderliche - konkrete und nach der Lebenserfahrung
nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass dieser Wahlfehler das Wahlergebnis
beeinflusst habe. Dazu sei der Vorsprung des Beigeladenen zu 2 mit 904 Stimmen
zum Ergebnis der Klägerin zu groß; auch habe er die im ersten Wahlgang
erforderliche absolute Mehrheit von 2.084 Stimmen um 372 Stimmen nicht nur
knapp übertroffen. Dass dieses deutliche Wahlergebnis auf den festgestellten
Wahlfehler zurückzuführen sei, sei damit eine allenfalls theoretische und äußerst
fernliegende Möglichkeit. Auch sei der Bericht mehr als fünf Wochen vor der Wahl
zu einem Zeitpunkt erschienen, als sich noch keine weiteren Bewerber gemeldet
gehabt hätten; es erscheine als sehr fraglich, ob der Bericht dem Wähler bei der
Stimmabgabe in Anbetracht der geänderten Bewerberkonstellation und des sich
anschließenden Wahlkampfs noch in Erinnerung gewesen war. Zudem entspreche
es der Lebenserfahrung, dass zahlreiche Wähler bis kurz vor der Wahl relativ offen
seien und sich erst zuletzt (spontan) entschieden, ob und ggf. welchen Bewerber
oder welche Bewerberin sie überhaupt wählten. Die weiteren gerügten
Wahlmängel lägen nicht vor. Die Verteilung der Wahlbroschüre des Beigeladenen
zu 2 mit der Ausgabe der „Stadtzeitung“ vom 17.04.2015 habe nicht gegen das
Neutralitätsgebot verstoßen. Diese Wahlbroschüre habe nicht den Eindruck eines
amtlichen Schriftstücks erweckt. Sie sei von dem Beschluss des Gemeinderats
vom 07.02.1992 gedeckt, der zulasse, dass in der „Stadtzeitung“ Wahlwerbung in
Anzeigen- oder Beilagenform vor den anstehenden Wahlterminen aufgenommen
werden dürften. Auch habe der Beigeladene zu 2 die Wahlbroschüre selbst in
Auftrag gegeben und deren Verteilung bezahlt. Soweit erkennbar, sei die
Wahlbroschüre damit auch nicht durch den Einsatz persönlicher oder sachlicher
Mittel der Beigeladenen zu 1 verteilt worden. Von der Veröffentlichung eines
Testwahlergebnisses seien die Vorschriften über die Wahlzeit nicht berührt. Es
könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Veröffentlichung
objektiv geeignet gewesen sei, den Wählerwillen zu beeinflussen, weil es als
Testbild und nicht als Wiedergabe eines amtlichen (Zwischen-)Ergebnisses
erkennbar gewesen sei. In der Veröffentlichung des Testbilds liege auch keine
unzulässige Wahlpropaganda. Schließlich ergebe sich aus der Wahlniederschrift
des Wahlvorstands im Wahlbezirk 5 und aus den Angaben der Beigeladenen
nicht, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Auszählung der Stimmen
verletzt worden seien.
13 Die Klägerin hat am 01.07.2015 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: Auch die
gemeinsame Verteilung der Wahlbroschüre des Beigeladenen zu 2 mit der
Ausgabe des Amtsblatts der Beigeladenen zu 1 vom 17.04 2015 sei rechtswidrig
gewesen. Es verstoße gegen das Neutralitätsgebot, dass diese Möglichkeit nicht
jedem Kandidaten in gleicher Weise zur Verfügung gestanden habe. Der
vorgelegte Gemeinderatsbeschluss beziehe sich nicht auf den Vertrag mit dem X
Verlag. Er betreffe auch nur Parteien und Gruppierungen, nicht aber Kandidaten für
eine Bürgermeisterwahl. Dementsprechend seien die anderen Kandidaten auch
nicht über eine solche Möglichkeit informiert worden. Gegen das Neutralitätsgebot
verstoße auch, dass die Wahlbroschüre vor allem wegen der wiederholten
Nennung der Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ und auch wegen der darin
angegebenen e-mail Adresse „BM-X@web.de“ den Eindruck habe erwecken
müssen, dass es sich bei der Beilage um eine amtliche Information handele. Nach
Aktenlage sei zudem davon auszugehen, dass die Wahlbeilage nicht von dem
Beigeladenen zu 2 persönlich, sondern durch öffentliche Mittel finanziert worden
sei. Mit diesem Einwand sei sie auch nicht präkludiert, es reiche vielmehr aus,
dass sie mit ihrem Einspruch auch die Verteilung der Wahlbroschüre mit dem
Amtsblatt gerügt habe. Die vorgelegten Rechnungen seien erst nach der Wahl
erstellt worden; in der Rechnung des X Verlags sei zudem als Datum der
Bestellung der 13.05.2015 angegeben. Dies alles begründe den Anschein, dass
der Beigeladene zu 2 vereinbart habe oder stillschweigend davon ausgegangen
sei, dass die Verteilung der Prospekte für ihn kostenfrei sei. Dass bei der
Auszählung der Stimmen im Wahlbezirk 5 von dem Stadtrat X. und von Frau X.
angewiesen worden sei, von dem Auszähltisch einen Abstand von 4 bis 5 m
einzuhalten, könne von mehreren Zeugen bestätigt werden. Auch dieser
Wahlfehler führe zur Ungültigkeit der Wahl. Ob eine Stimmenmehrheit von 372
Stimmen deutlich oder weniger deutlich sei, hänge vom Stimmenverhältnis und
von der Wahlbeteiligung ab. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Bericht in der
„Stadtzeitung“ allen Haushalten und damit allen Wählern zugegangen sei. In der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei eine
Ursächlichkeit eines Wahlfehlers bei einem vergleichbaren Ergebnis angenommen
worden. Der zeitliche Abstand des Wahlfehlers zum Wahltag ändere daran nichts,
zumal den Wählern der Artikel durch einen kritischen Leserbrief in der Badischen
Zeitung vom 10.04.2015 nochmals in Erinnerung gerufen worden sei. In der
Rechtsprechung werde davon ausgegangen, dass das Gebot äußerster
Zurückhaltung amtlicher Organe mit der Bestimmung des Wahltags bzw. für einen
Zeitraum von drei Monaten bis zum Wahltag gelte. Überhaupt werde bei einer
unzulässigen Wahlbeeinflussung ohne weiteres die konkrete Möglichkeit der
Erheblichkeit des Wahlfehlers angenommen. Gleiches gelte hinsichtlich der
gemeinsamen Verteilung von Amtsblatt und Wahlbroschüre des Beigeladenen zu
2 und auch hinsichtlich der Veröffentlichung des Testwahlergebnisses. Insoweit
treffe - was Zeugenaussagen und eine von der Klägerin eingeholte gutachterliche
Stellungnahme des Informatikers X. vom 04.08.2015 erweisen würden - nicht zu,
dass diese nur bis 17:05 Uhr abrufbar gewesen sei.
14 Die Klägerin beantragt,
15 den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 02.06.2015 in
der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 02.11.2015 aufzuheben und das
beklagte Land zu verpflichten, die Bürgermeisterwahl der Stadt X vom 19.04.2015
für ungültig zu erklären und auszusprechen, dass der Klägerin die im Rahmen
des Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen durch die
Beigeladene zu 1 zu erstatten sind,
16 hilfsweise, den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom
02.06.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 02.11.2015
aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das Ergebnis der
Bürgermeisterwahl neu festzustellen und auszusprechen, dass der Klägerin die
im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen
Aufwendungen durch die Beigeladene zu 1 zu erstatten sind,
17 weiter hilfsweise, den Ergänzungsbescheid vom 02.11.2015 aufzuheben das
beklagte Land zu verpflichten, auszusprechen, dass der Klägerin die im Rahmen
des Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen durch die
Beigeladene zu 1 zu erstatten sind.
18 Das beklagte Land und die Beigeladenen zu 1 beantragen,
19 die Klage abzuweisen.
20 Das beklagte Land verteidigt den angefochtenen Bescheid.
21 Die Beigeladene zu 1 trägt ergänzend vor: Der Bericht im Amtsblatt vom
13.03.2015 sei keine unzulässige Wahlwerbung gewesen. Es handele sich um
zulässige Öffentlichkeitsarbeit, mit der auf die erfolgreiche Entwicklung der Stadt
hingewiesen werde. In der Gesamtschau werde der Beigeladene zu 2 zwar lobend
erwähnt, stehe aber nicht derart im Vordergrund, dass der gesamte Artikel als
persönlicher Erfolgsbericht und Wahlempfehlung erscheine. Es fehle auch, was in
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefordert
werde, an einer Häufung von Anzeigen und Erfolgsberichten in der Wahlkampfzeit,
die zu jenem Zeitpunkt mangels weiterer Bewerber noch gar nicht begonnen
gehabt habe. Die gemeinsame Verteilung von Amtsblatt und Wahlbroschüre sei
nach dem erwähnten Gemeinderatsbeschluss und der Praxis seit 1992 auch
Einzelpersonen offen gestanden. Auf diese Möglichkeit habe sie die Klägerin nicht
gesondert hinweisen müssen; insoweit habe ihr Verweis auf den X Verlag genügt.
Die Annahme der Klägerin, die Wahlbroschüre habe den Eindruck erweckt, eine
amtliche Bekanntmachung zu sein, liege fern. Der Beigeladene zu 2 habe die
Wahlbroschüre privat organisiert, bestellt und bezahlt. Das zeigten die vorgelegten
Rechnungen. Durch die - kurzfristige - Veröffentlichung von Testergebnissen
könne nicht gegen die Bestimmungen über die Wahlzeit verstoßen werden; im
Übrigen habe dadurch auch nicht der Wählerwille beeinflusst werden können. Der
insoweit auch erhobene Vorwurf einer unzulässigen Wahlpropaganda in der Nähe
des Wahllokals sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Klägerin selbst am
Wahltag auf ihrer Facebook-Seite mit folgendem Aufruf um Stimmen geworben:
„Die Wahllokale haben noch 1 h geöffnet. Wir können es schaffen. Die Sensation
ist möglich.“ Die geltend gemachten Wahlmängel wären auch nicht erheblich. Für
den Bericht im Amtsblatt vom 13.03.2015 folge dies aus dem deutlichen Vorsprung
des Beigeladenen zu 2.
22 Mit Bescheid vom 02.11.2015 hat das Landratsamt den angefochtenen Bescheid
vom 02.06.2015 ergänzt um die Entscheidung, dass die der Klägerin im Rahmen
des Einspruchsverfahrens entstandenen Aufwendungen von der Beigeladenen zu
1 nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ob und im welchem
Umfang die Aufwendungen des Einsprechenden zu erstatten seien, entscheide
die Rechtsaufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen. Von den vier gerügten
Wahlfehlern habe nur einer vorgelegen; dieser sei aber nicht für das Ergebnis der
Wahl erheblich gewesen. In Anbetracht des gesamten Wahlvorgangs sei dieser
Fehler als geringfügig zu bewerten.
23 Der Kammer liegt ein Heft Akten des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald
vor.
Entscheidungsgründe
24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 32 Abs. 1 KomWG) und auch
sonst zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn sie macht
die Verletzung ihrer Rechte als Bewerberin geltend; deshalb bedurfte es für ihren
fristgerechten Einspruch (§ 31 Abs. 1 KomWG) auch nicht des Beitritts weiterer
Wahlberechtigter (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG). Ein Widerspruchsverfahren war
nicht geboten (§ 31 Abs. 3 KomWG).
25 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Wahlprüfungsbescheid in der
Fassung des Ergänzungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten; denn die Klägerin kann beanspruchen, dass das beklagte Land die
Wahl für ungültig erklärt und dass ihr die notwendigen Aufwendungen im
Einspruchsverfahren von der Beigeladenen zu 1 erstattet werden (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
26 Die Wahl ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG u.a. dann für ungültig zu erklären,
wenn das Ergebnis der Wahl dadurch beeinflusst werden konnte, dass ein
Bewerber oder Dritte eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung
begangen haben. Das gleiche gilt gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG, wenn
wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über
die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
27 Zu Recht hat schon das Landratsamt in dem erwähnten, vom Beigeladenen zu 2
mitverfassten Beitrag im Amtsblatt vom 13.03.2015 eine gegen ein Gesetz
verstoßende Wahlbeeinflussung im Sinn von § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG gesehen.
Verstoßen wurde dadurch gegen die Wahlgrundsätze der freien und der gleichen
Wahl (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO), wovon das Recht auf Chancengleichheit und
das Gebot der Neutralität staatlicher Stellen im Wahlkampf umfasst ist.
28 Eine von den Organen der Gemeinde im Wahlkampf ausgehende Beeinflussung
der Wähler zugunsten oder zum Nachteil eines Bewerbers stellt insbesondere
dann eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, wenn dies unter Inanspruchnahme
des Amtsblatts geschieht. Denn das Amtsblatt ist das amtliche Verkündungsorgan
der Gemeinde und muss daher dem Gebot parteipolitischer Neutralität in
besonderem Maße Rechnung tragen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1992 - 1 S
2266/91 - VBlBW 1992, 423 m.w.N.).
29 Dies gilt auch und insbesondere für jegliche, auf den ersten Blick neutrale
Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeits-, Leistungs- oder
Erfolgsberichten. So ist etwa die Wiedergabe einer Rede (eines
Rechenschaftsberichts) des kandidierenden Bürgermeisters vor dem Gemeinderat
im Amtsblatt, zehn Tage vor dem Wahltag, als eine unzulässige
Wahlbeeinflussung gewertet worden, obwohl diese Rede durchaus ausgewogen
auch den Anteil des Stadtrats und der Vereine an der positiven Entwicklung der
Gemeinde betont hatte (VG Meiningen, Urt. v. 24.10.2006 - 2 K 444/06 - juris, Rdnr.
38 ff.).
30 Der hier zu beurteilende Artikel geht über eine solche auf den ersten Blick neutrale
(und dennoch bereits unzulässige) Öffentlichkeitsarbeit noch weit hinaus, weil er
die - vor allem wirtschaftlichen - Erfolge der Stadt während der zurückliegenden
Amtsperioden des Beigeladenen zu 2 im Wesentlichen auf ihn allein zurückführt,
ihm für die angeführten Aufgaben der Stadt in der Zukunft eine gleichsam alleinige
Lösungskompetenz zuspricht und ihn zudem gleich zu Beginn ausdrücklich zur
Wiederwahl empfiehlt („gegen seine Wiederwahl spricht rein gar nichts“).
31 Dass der Beitrag erst auf Seite 5 und 6 des Amtsblatt im sogenannten
redaktionellen Teil des Amtsblatts stand, der allerdings auch nicht klar von seinem
amtlichen Teil abgegrenzt ist, mindert den amtlichen Charakter der
Veröffentlichung nicht wesentlich. Denn auch für den redaktionellen Teil des
Amtsblatts trägt die Beigeladene die Verantwortung; auch die darin stehenden
Beiträge werden vom Leser der Gemeinde zugeordnet.
32 Durch diesen Bericht konnte das Ergebnis der Wahl auch im Sinne von § 32 Abs.
1 Nr. 1 KomWG beeinflusst werden.
33 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
(zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2007 - 1 S 567/07 - VBlBW 2007, 377) dient
diese "Erheblichkeitsklausel" dem Ziel, das Wahlergebnis möglichst weitgehend zu
sichern. Dieser Grundsatz der Bestandssicherung ist zwar weniger ausgeprägt als
in manchen anderen Bundesländern (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BbgKWahlG und dazu
OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 20.07.2015 - OVG N 12 18.14 -). Nach ihm werden aber
Rechtsverstöße, die nicht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des
Wahlergebnisses begründen, in Kauf genommen, weil die Wähler im Rahmen des
Vertretbaren vor unnötiger Belastung mit Neuwahlen und Gemeinden und
Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen.
34 Der vom Gesetz geforderte mögliche ursächliche Zusammenhang zwischen
Wahlfehler und Wahlergebnis ist daher nur gegeben, wenn sich aus dem mit der
Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden
Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der
Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des
Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare
Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss
des Wahlfehlers (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.12.1985 - 1 S 2083/85 -, EKBW,
KomWG, § 32 E 36, S. 4).
35 Das Ergebnis einer Bürgermeisterwahl, bei der lediglich zwei Bewerber angetreten
sind, ist dann durch einen Wahlfehler möglicherweise beeinflusst, wenn ohne den
Verstoß die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass der andere Bewerber
gewählt worden wäre. Das Stimmenverhältnis kann dabei von entscheidender
Bedeutung sein; je knapper der Wahlausgang, desto leichter wird ein möglicher
Einfluss auf das Wahlergebnis nachzuweisen sein und umgekehrt (vgl VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 17.02.1992 - 1 S 2266/91 - VBlBW 1992, 423).
36 Hat, wie hier, einer der Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erreicht, liegt ein erheblicher Wahlfehler dann vor, wenn ohne
diesen Fehler die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass dieser Bewerber die
absolute Mehrheit nicht erreicht hätte und es also zu einem zweiten Wahlgang
gekommen wäre, in dem der im ersten Wahlgang unterlegene Bewerber eine neue
- nicht ganz fernliegende - Chance gehabt hätte.
37 Anders als dies der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen
Verhandlung geäußert hat, ist hinsichtlich der möglichen Kausalität und damit
Erheblichkeit eines Wahlfehlers kein weniger strenger Maßstab anzulegen als bei
der Feststellung des Wahlfehlers selbst. Für beide Voraussetzungen bedarf es der
Überzeugungsgewissheit (vgl., für das gerichtliche Verfahren, § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Gibt es, wie hier, Umstände, die für die Möglichkeit sprechen, dass der
Wahlfehler das Ergebnis beeinflusst hat, und solche, die eher dagegen sprechen,
ist damit nicht etwa eine entsprechende Überzeugungsgewissheit
ausgeschlossen. Denn die Wahlprüfungsbehörde muss sich nicht davon
überzeugen, dass der Wahlfehler auf das Ergebnis durchgeschlagen hat (so,
siehe oben, die Rechtslage in Brandenburg), sondern nur, dass eine solche
Möglichkeit besteht. Diese ist nur ausgeschlossen, wenn kein Zweifel daran
besteht, dass diese Möglichkeit eine rein abstrakte, ganz fernliegende ist.
38 Dies kann die Kammer in dem hier zu beurteilenden Fall nicht feststellen. Es ist
nicht ganz fernliegend und deshalb nicht auszuschließen, dass der Beigeladene
zu 2, wäre der ihn immer wieder lobend herausstellende Bericht im Amtsblatt nicht
erschienen, die absolute Mehrheit der Stimmen (knapp) verfehlt und die Klägerin in
einem zweiten Wahlgang eine nicht ganz fernliegende Chance gehabt hätte.
39 Dafür spricht neben dem Stimmergebnis der Klägerin das vergleichsweise knappe
Überschreiten der Schwelle zur absoluten Mehrheit. Denn 372 Stimmen
entsprechen nur etwa 4 % der Wahlberechtigten bzw. weniger als 9 Prozent der
abgegebenen gültigen Stimmen.
40 In der Rechtsprechung ist die Erheblichkeit eines festgestellten Wahlmangels
schon bei deutlich größeren Stimmenabständen (in absoluten Zahlen wie in
Prozent) bejaht worden. Dabei ist zu Grunde gelegt worden, dass eine im Amtsblatt
erscheinende unzulässige Wählerbeeinflussung zahlreiche Leser des Amtsblatts
veranlasst haben kann, sich für die bevorstehende Wahl auf den Amtsinhaber
festzulegen. Andere Wähler könnten den Artikel zum Anlass genommen haben,
sich zu entschließen, auf keinen Fall zur Wahl zu gehen, weil sie den später
hinzugekommenen Bewerbern keine Chance einräumten (vgl., VGH Bad.-Württ.,
Urt. v. 17.02.1992 - 1 S 2266/91 - a.a.O.).
41 Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu einem
als Werbung für den wieder kandidierenden Bürgermeister zu verstehenden
Wahlaufruf durch den Wahlvorstand den Wahlfehler als möglicherweise ursächlich
für das Ergebnis angesehen, obwohl der Vorsprung des Amtsinhabers 67,5 % zu
28,9 % bei einer Wahlbeteiligung von 49,9 % betrug (VGH Bad.-Württ., Urt. v.
17.02.1992 - 1 S 2266/91 - a.a.O.; vgl. auch zu amtlichen Wahlbeeinflussungen
seitens außenstehender Amtsträger VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.12.1985 - 1 S
2428/85 - VBlBW 1986, 310 und Urt. v. 07.11.1983 - 1 S 1311/83 - DVBl 1985,
170, sowie VG Koblenz, Urt. v. 02.07.2013 - 1 K 62/13.KO - juris, Rdnr. 35 das die
Ursächlichkeit des Wahlfehlers bei einem Stimmenunterschied von 10% bejaht
hat).
42 Gegen diese Rechtsprechung ließe sich einwenden, dass auch die Vermutung
nicht fernliegend ist, ein solcher Bericht könnte im Gegenteil zu einer Mobilisierung
von Wählern geführt haben, die gerade nicht den Amtsinhaber wieder wählen
wollten. Auch ist letztlich nicht zu beantworten, wie groß der Anteil der
Wählerschaft sein könnte, der überhaupt das Amtsblatt liest und der eine solche
Wahlempfehlung bewusst oder auch nur unterbewusst (wie bei Werbung häufig)
zur Kenntnis nimmt.
43 Diese Ungewissheit führt aber nicht dazu, nach den oben dargelegten
Grundsätzen schon die Möglichkeit einer Wahlbeeinflussung durch die
Veröffentlichung auszuschließen. So spricht für eine erhebliche Breitenwirkung,
dass ein Amtsblatt, das an jeden Haushalt ausgeteilt wird, im Unterschied zu allen
anderen Medien, jeden Wähler erreichen kann, weiter, wie schon ausgeführt, der
amtliche Charakter der Wahlempfehlung als Empfehlung der Gemeinde selbst und
nicht nur des Amtsinhabers. Auch liegt nahe, dass jedenfalls der politisch
besonders interessierte Teil der Bevölkerung die Wahlempfehlung wahrgenommen
und, soweit von ihr beeinflusst, auch im jeweiligen Einflussbereich weitergegeben
hat.
44 Allerdings ist der Wahlausgang nicht allein maßgeblich für die Beurteilung, ob ein
Wahlfehler für das Wahlergebnis ursächlich gewesen sein kann. Insoweit kommt
es auch auf das Gewicht des Wahlfehlers an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschl. v. 20.07.2015 - 12 N 18.14 - juris, Rdnr. 6 und 12).
45 Dieses Gewicht ist bei unzulässigen Wahlempfehlungen jedoch allgemein sehr
und im hier zu entscheidenden Fall - wie schon ausgeführt - besonders hoch.
Dieses Gewicht wird nicht dadurch gemindert, dass zum Zeitpunkt des
Erscheinens des Amtsblatts sich neben dem Beigeladenen zu 2 noch kein weiterer
Bewerber gemeldet hatte. Unerheblich ist auch, ob der Zeitpunkt, gut fünf Wochen
vor der Wahl, der sogenannten „heißen Wahlkampfphase“ zuzurechnen ist. Denn
der Zeitpunkt lag jedenfalls weit jenseits des Zeitpunkts der Bekanntmachung der
Wahl und schon sehr nahe an dem Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist (vgl. §
10 KomWO) und deshalb gerade nicht mehr im sogenannten Vorwahlkampf.
46 Dass die Wähler am Wahltag nicht mehr unter dem „frischen“ Eindruck des
Berichts standen, sondern danach noch Gelegenheit hatten, in dem -
vergleichsweise kurzen - Wahlkampf die Kandidaten kennen zu lernen und sich
mit ihren Fähigkeiten und Leistungen näher zu befassen, nimmt dem den
Beigeladenen zu 2 empfehlenden Bericht im Amtsblatt nicht seine wesentliche und
möglicherweise wahlentscheidende Bedeutung. Denn diese Bedeutung ist nicht
nur durch die amtlich erscheinende Empfehlung des Beigeladenen zu 2 geprägt,
sondern auch dadurch, dass das Amtsblatt, anders als jedes andere Medium,
praktisch jeden Wähler im Ort erreicht hat. Auch stand den anderen Bewerbern -
anders als bei anderen Arten unzulässiger Wahlbeeinflussung, etwa als beim
Aufstellen unrichtiger Behauptungen über einen Bewerber - nicht die Möglichkeit
eines „Gegenschlags“ zur Verfügung. Denn sie konnten ihre Vorzüge nur in
eigenen Wahlprospekten oder durch Anzeigen und damit weder in amtlicher Form
noch mit der gleichen Breitenwirkung herausstellen.
47 Damit kommt es auf das Vorliegen weiterer möglicherweise ursächlicher
Wahlfehler nicht an. Insoweit bemerkt die Kammer gleichwohl:
48 In der Verteilung der Wahlbroschüre des Beigeladenen zu 2 mit dem letzten, zwei
Tage vor der Wahl erschienenen Amtsblatt liegt wohl kein Wahlfehler. Diese
Möglichkeit hat die Beigeladene zu 1 allen Kandidaten eröffnet. Dass dies nicht für
Einzelkandidaten gegolten hat, ist nicht ersichtlich. Dass die Klägerin von dieser
Möglichkeit nichts wusste, ist nicht der Beigeladenen zu 1 zuzurechnen.
Insbesondere hätte diese die Klägerin auf diese Möglichkeit nicht hinweisen
müssen, auch wenn dies dem Gedanken der Fairness entsprochen hätte. Die
Beigeladene zu 1 hat die Klägerin durch ihren Hinweis zur Möglichkeit, im
Amtsblatt Anzeigen aufzugeben, insoweit auch nicht getäuscht. Der Wahlprospekt
des Beigeladenen zu 2 konnte von einem verständigen Leser auch nicht als
Bestandteil des Amtsblatts aufgefasst werden. Zwar entsprach sein Format dem
des Amtsblatts. Die Papierqualität war aber erheblich aufwändiger, das Layout
deutlich anders und der Text zweifelsfrei als allein werbend abgefasst. Die
Verwendung der Berufsbezeichnung Bürgermeister ist dabei nicht zu
beanstanden. Dass ein Impressum fehlte, führte nicht dazu, dass der Leser von
einer amtlichen Beilage ausgehen musste.
49 Soweit die Klägerin im Anschluss an die Ermittlungen des Landratsamts im
Einspruchsverfahren erstmals im Klageverfahren angesprochen hat, dass die vom
Beigeladenen zu 2 eingereichten Rechnungen für die Verteilung des
Wahlprospekts und die Beilage im Amtsblatt erst nachträglich erstellt worden sein
könnten, und damit, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat,
angedeutet hat, der Beigeladene zu 2 könnte diese Leistungen zunächst umsonst
in Anspruch genommen haben, hätte die Kammer dem wohl schon deshalb nicht
weiter nachzugehen brauchen, weil die Klägerin diesen Einwand innerhalb der
Einspruchsfrist nicht erhoben hatte (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG). In ihrem
Einspruch wird auch nicht mittelbar angedeutet, der Beigeladene zu 2 könnte sich
insoweit staatlicher Mittel bedient haben; insoweit liegt der Sachverhalt anders als
beim Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.05.2007 (1 S
567/07 - VBlBW 2007, 377).
50 Die Vorabveröffentlichung von Zwischenwahlergebnissen auf der Homepage stellt
nach den konkreten Umständen wohl schon keinen Wahlfehler dar. Ein Verstoß
gegen die Wahlzeit (§ 20 KomWG) und eine unzulässige Wahlpropaganda in oder
in der Nähe des Wahlraums (§ 28 Abs. 2 KomWO) liegen fern. Es handelte sich
wohl auch nicht um eine unzulässige Wahlbeeinflussung. Ob dies schon daraus
folgt, dass ein vernünftiger Wähler jedenfalls nach kurzem Nachdenken kaum
davon ausgehen konnte, dass die Stimmenauszählung schon vor 18.00 Uhr
begonnen hatte und nahezu vollständig abgeschlossen war, kann dahinstehen.
Jedenfalls aber hätte dieser Umstand für den vernünftigen Wähler Anlass sein
müssen, das gezeigte Bild näher zu betrachten. Dann müsste ihm aufgefallen sein,
dass auch wenn man den von der Klägerin vorgelegten Screenshot zugrunde legt,
mehrfach das Wort Test auftauchte und die angegebene Wahlbeteiligung
unrealistisch hoch war. Im Übrigen wäre diese Veröffentlichungspanne wohl auch
nicht erheblich für das Wahlergebnis gewesen. Denn es liegt fern, dass eine
nennenswerte Zahl von Wählerinnen und Wählern den betreffenden Link auf der
Homepage der Beigeladenen zu 1 vor 18.00 Uhr überhaupt aufgerufen hat und
dadurch in der Wahlentscheidung noch hätte beeinflusst werden können.
51 Schließlich lag wohl auch kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Auszählung
der Stimmen vor (§ 21 KomWG, § 37 Abs. 8 KomWO). Einzuhalten ist ein
„gehöriger Mindestabstand“ zu den Zähltischen, der allerdings nicht ermöglichen
soll, dass die amtlichen Stimmzettel und Wahlunterlagen eingesehen werden
können; vielmehr geht es darum, dass die Öffentlichkeit darauf achten kann, dass
der Gesamtvorgang der Stimmauszählung insgesamt ordnungsgemäß erfolgt
(Quecke u.a., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 21 Rdnr.
9), dass also etwa die vorhandenen Wahlurnen vollständig - und nur diese - geleert
und alle Stimmen ordnungsgemäß gezählt werden. Dabei hat der Gesetzgeber
aus gutem Grund keinen festen Abstand festgelegt. Denn im Einzelfall können die
Einrichtung des Wahlraums und auch die Zahl der Beobachter mit dafür
ausschlaggebend sein, welcher Mindestabstand als gehörig anzusehen ist.
Ohnehin dürfte im Allgemeinen ein Abstand von 4 m zum Auszählungstisch
durchaus noch als „gehörig“ anzusehen sein (vgl. für den umgekehrten Fall, dass
das Wahlgeheimnis verletzt ist, wenn die Wähler aus einer Entfernung von 3,80 bis
5 m beim Wahlvorgang beobachtet werden können, VG Karlsruhe, Urt. v.
16.10.2013 - 4 K 2001/13 - juris).
52 Die Klägerin hat, wegen ihres Erfolgs im Wahlanfechtungsverfahren, Anspruch auf
Erstattung ihrer Aufwendungen im Einspruchsverfahren durch die Beigeladene zu
1 (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KomWG). Der dies verneinende Ergänzungsbescheid des
Landratsamts vom 02.11.2015 (der noch aufgrund von § 31 Abs. 2 Satz 2 KomWG
ergangen ist) war auch deshalb rechtswidrig, weil er angenommen hat, insoweit sei
maßgeblich, wieviele der geltend gemachten Wahlfehler festgestellt worden seien.
Denn darauf kommt es nicht an. Vielmehr kann eine Erstattung der Aufwendungen
im Einspruchsverfahren, wie die Erstattung von notwendigen Aufwendungen in
einem Widerspruchsverfahren (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO)
vollständig nur abgelehnt werden, wenn es solcher Aufwendungen zur Verfolgung
des Rechtsschutzziels nicht bedurfte. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts
bedeutet dies, dass die Aufwendungen insoweit nur dann als nicht notwendig
angesehen werden können, wenn der Einsprechende seine Einspruchsgründe
ohne Weiteres selbst hätte vorbringen können. Dies war hier aber ersichtlich nicht
der Fall. Ob die von der Klägerin noch im Einzelnen zu benennenden
Aufwendungen jeweils notwendig waren, etwa ihre evtl. Aufwendungen für die von
ihr eingeholte sachverständige Beurteilung der Angaben der Beigeladenen zu 1 zu
der Veröffentlichungspanne im Internet, ist erst im Festsetzungsverfahren (vgl. § 47
Abs. 3 Satz 2 KomWO) zu prüfen.
53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159
Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für
eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO)
liegen nicht vor.