Urteil des VG Freiburg vom 15.04.2016

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VG Freiburg Urteil vom 15.4.2016, 5 K 1177/14
Leitsätze
1. Der Gläubiger eines - wegen Benachteiligung als Schwerbehinderter in einem
Stellenbesetzungsverfahren begründeten - Entschädigungsanspruchs gemäß § 15
Abs. 2 AGG ist berechtigt, eine "zur Klaglosstellung" erfolgte Teilzahlung der
Haftpflichtversicherung der Schuldnerin (in Höhe von zwei statt geltend gemachter drei
Grundgehälter) abzulehnen.
2. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich jedenfalls dann nichts
anderes, wenn der Gläubiger noch keine Gelegenheit hatte, den
anspruchsbegründenden Sachverhalt durch Einsicht in die Akten der Schuldnerin zu
klären.
3. In diesem Fall führt eine - vom Schuldner rückgängig gemachte - Teilzahlung der
Haftpflichtversicherung nicht zur Teilerfüllung des Entschädigungsanspruchs.
4. In einem solchen Fall haben eine Haftpflichtversicherung und mit ihr die Schuldnerin
kein schützenswertes Interesse an einer vom Gläubiger nicht gewünschten
Teilzahlung, weil sie das Kostenrisiko des Schuldners auch durch ein
Teilanerkenntnis ausschließen können.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage (der Sache nach) zurückgenommen hat, wird das
Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4.820,32
EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
12.05.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz.
2 Der am xxx geborene Kläger ist seit dem xxx als schwerbehindert mit einem Grad
der Behinderung von 60 anerkannt. Nach einer Berufsausbildung zum
Großhandelskaufmann erwarb er im zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife.
1992 erlangte er an der Fachhochschule Fulda das Diplom als Betriebswirt. In der
Folge war wiederholt befristet beschäftigt und absolvierte eine zweijährige
Ausbildung zum Chemisch-Technischen Assistenten. Im September 2004 nahm er
eine Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst des Landes Baden-
Württemberg auf. Das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Kehl schloss er im August 2008 mit der Gesamtnote "befriedigend (7 Punkte)" ab
und ist seitdem Diplomverwaltungswirt (FH). Von da an bewarb er sich in einer
Vielzahl von Fällen erfolglos um ausgeschriebene Stellen in der öffentlichen
Verwaltung. Aus einem früheren Entschädigungsverfahren ist der Kammer
bekannt, dass er im Jahr 2010 für knapp drei Monate bei einer bayerischen
Gemeinde auf Probe beschäftigt war (Urt. v. 10.05.2011 - 5 K 1013/00 -). Da der
Kläger schon zuvor und auch später zumeist nicht zu Vorstellungsgesprächen
eingeladen wurde, machte er ab dem Jahr 2009 Entschädigungsansprüche nach
dem AGG geltend, womit er bei den Verwaltungsgerichten und bei den
Arbeitsgerichten regelmäßig Erfolg hatte
10.05.2011 - 5 K 989/00 - juris>
3 Auf eine Ausschreibung der Beklagten eines/einer stellvertretenden
Amtsleiters/Amtsleiterin für das Rechnungsamt zum 1.1.2014 meldete sich der
Kläger unter dem 2.12.2013 und legte einen ausführlichen Lebenslauf, Zeugnisse
und eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises vor.
4 Auf eine telefonische und per e-mail erfolgte Rückfrage des Klägers vom
21.1.2014 teilte ihm der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 14.2.2014
mit, dass er, wie ihm schon bekannt sei, leider nicht habe berücksichtigt werden
können und gab die Bewerbungsunterlagen zurück; von einer Einladung zu einem
Vorstellungsgespräch habe man abgesehen, weil er die fachliche Eignung für die
ausgeschriebenen Leitungsfunktion offensichtlich nicht mitbringe. Diese
Begründung ergänzte die Beklagte am 11.03.2014.
5 Mit Schreiben vom 14.3.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine
Entschädigung von drei Monatsgehältern einschließlich gesetzlicher Zulagen zu
zahlen und wies dabei auch auf die unterbliebene Meldung der ausgeschriebenen
Stelle an die Bundesagentur für Arbeit hin.
6 Mit Schreiben vom 24.03.2014 an den Kläger erklärte sich die
Haftpflichtversicherung der Beklagten bereit, den Kläger - ohne den Anspruch dem
Grunde oder der Höhe nach anzuerkennen - mit 5.000,- EUR zu entschädigen und
bat um eine unterschriebene Abfindungserklärung. Der Kläger erwiderte, es sei
ihm, wie der Haftpflichtversicherung bereits aus anderen Fällen bekannt sei, schon
aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, nicht gestattet, auf derartige
Vergleiche einzugehen; auch sei die angebotene Summe zu gering. Mit Schreiben
vom 7.4.2014 erwiderte die Haftpflichtversicherung, dass sie heute einen Betrag in
Höhe von 5.000 EUR „zur Klaglosstellung auf die geltend gemachte
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf ihr Konto bei der Postbank“ zur
Anweisung gebracht habe. Diesen Betrag überwies der Kläger zurück.
7 Der Kläger hat am 12.5.2014 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von drei Grundgehältern nach
der Besoldungsgruppe A9 einschließlich gesetzlicher Zulagen nebst Zinsen
hieraus zu zahlen. Er trägt vor: Die Beklagte hätte ihn wegen seiner
Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Für die
ausgeschriebene Stelle sei er als Diplom-Verwaltungswirt fachlich geeignet, zumal
er an der Verwaltungshochschule den Wirtschaftszweig mit Wahlpflichtfach
Rechnungswesen belegt gehabt habe. Berufserfahrung oder gar
Leitungserfahrung sei in der Ausschreibung nicht gefordert worden. Für die
Bemessung der Entschädigung müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte
ihn vorsätzlich nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe, dass die
Meldung des freien Arbeitsplatzes an die Agentur für Arbeit unterblieben sei und
dass das Absageschreiben nicht ausreichend begründet worden sei.
8 Der Kläger beantragt,
9
die Beklagte zu verurteilen, eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei
Grundgehältern nach der Besoldungsgruppe A9 einschließlich der gesetzlichen
Zulagen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie trägt vor: Der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er den von ihrer
Haftpflichtversicherung „zur Klaglosstellung“ überwiesenen Betrag
zurücküberwiesen habe. Hilfsweise sei die Klage unbegründet. Es dränge sich der
Verdacht auf, dass es dem Kläger nicht darum gehe, eine geeignete
Beschäftigung zu erlangen, sondern nur darum, möglichst viele
Entschädigungszahlungen zu erhalten. Dem Kläger müsse auch klar sein, dass er
durch die Vielzahl der von ihm geführten Klagen selbst zu seinem zweifelhaften
Ruf im gesamten süddeutschen Raum beigetragen habe. Wenngleich die Beklagte
diesen Ruf offenbar nicht gekannt habe, habe der Kläger neben seinen wenig
überzeugende Noten und neben den abgebrochenen Ausbildungen selbst die
Ursachen gesetzt, die nun seine schlechten Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt
bedingten. Er habe sich selbst durch die Anzahl der eingereichten Klagen
stigmatisiert. In seinem Bewerbungsschreiben habe er zum Ausdruck gebracht,
dass es ihm nicht vordringlich darauf angekommen sei, zu einem
Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. Dort heiße es nämlich, dass er sich
über ein persönliches Gespräch sehr freuen würde, was angesichts der
zahlreichen angestrengten Entschädigungsverfahren scheinheilig gewesen sei.
Schließlich habe auch keine Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
bestanden, weil der Kläger für die Stelle als stellvertretender Leiter der Kämmerei
offensichtlich ungeeignet gewesen sei. Die Stelle sei faktisch als Vertretungsstelle
für die in Elternzeit befindliche Leiterin der Kämmerei ausgeschrieben worden, so
dass der Kläger über längere Zeit die Kämmerei hätte selbst leiten sollen. Dafür sei
er aber nach seinem Lebenslauf und den darin aufgeführten Qualifikationen
offensichtlich ungeeignet gewesen; insbesondere habe dem Kläger im öffentlich-
rechtlichen Bereich und gerade im Rahmen der Kämmerei jegliche berufliche
Erfahrung gefehlt. Endlich fehle es auch an einer objektiven Benachteiligung des
Klägers, weil dieser im Bewerbungsverfahren eindeutig nicht hätte zum Zuge
kommen können. Die tatsächlich eingestellte Bewerberin habe Ihre Staatsprüfung
mit der Note „zehn Punkte“ absolviert, der Kläger mit der Note „sieben Punkten“.
Außerdem habe diese Bewerberin bereits bei verschiedenen Abteilungen eines
Landratsamts mit hervorragenden dienstlichen Beurteilung erfolgreich gearbeitet.
Bei der Beklagten gebe es weder einen Personalrat noch eine
Schwerbehindertenverfügung, die einbezogen hätten werden können. Sollte dem
Kläger doch eine Entschädigung zuzusprechen sein, wäre nach Art und Schwere
der behaupteten Benachteiligung eine Entschädigung in Höhe eines
Monatsgehalts ausreichend.
13 Der Kammer liegt ein Heft Akten der Beklagten betreffend die ausgeschriebene
Stelle vor.
Entscheidungsgründe
14 Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des
Klägers (Telefax) vom 15.4.2016 gibt dem Gericht keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 Spätestens indem der Kläger in der mündlichen Verhandlung - entsprechend
seiner Äußerung vom 11.3.2016 zu dem rechtlichen Hinweis in der Ladung vom
4.3.2016 - den Klagantrag auf zwei Grundgehälter beschränkt hat, hat er die
ursprünglich auf drei Grundgehälter gerichtete Klage teilweise zurückgenommen.
Daran ändert der Zusatz „mindestens“ in dem in der mündlichen Verhandlung
gestellten Klagantrag nichts, der nach den Erläuterungen des Klägers zur
Überzeugung der Kammer nur noch seinen Unmut zum Ausdruck bringen sollte,
dass er nach dem Inhalt der im Verfahren zur Bewilligung auf Prozesskostenhilfe
ergangenen Entscheidungen keine höhere Entschädigung mehr erwarten konnte.
16 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn die
Beklagte hat den Anspruch ausdrücklich nicht (vorbehaltlos) anerkannt und auch
nicht ihre fortbestehende Bereitschaft erklärt, den Anspruch zu erfüllen (vgl. VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2013 - 4 S 225/13 -); eine gleichsam aufgedrängte
Zahlung vor Klagerhebung zur „Klaglosstellung“ entspricht diesen Anforderungen
nicht, wenn im Klageverfahren der Anspruch nicht (teilweise oder ganz) anerkannt
wird.
17 Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch
zu.
18 Die Forderung ist nicht etwa, wie dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg in seinem Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom
11.02.2016 - 4 S 2582/15 - in Betracht gezogen hat, durch Erfüllung erloschen (§
362 Abs. 1 BGB entsprechend), weil die Haftpflichtversicherung dem Kläger vor
Klagerhebung 5.000,- EUR überwiesen hat. Einer solchen Rechtsfolge steht § 266
BGB entsprechend entgegen. Danach ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht
berechtigt. Um eine solche Teilleistung handelte es sich (damals) auch, wie unten
noch näher aufgezeigt wird.
19 Dieser Grundsatz (vgl., auch zum Folgenden, Kerwer, in: jurisPK-BGB Band 2, §
266 Rdnr. 19 ff.) unterliegt zwar nach allgemeiner Meinung dem Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es bleibt aber zu beachten, dass die Vorschrift
eine gesetzgeberische Wertung enthält, die vom Rechtsanwender zu respektieren
ist, auch wenn er sie rechtspolitisch für verfehlt hält. Die Gründe, wegen derer man
dem Gläubiger die Annahme von Teilleistungen zumuten will, müssen daher schon
von einigem, erheblichem Gewicht sein.
20 Anerkannt ist etwa, dass eine Teilleistung zulässig ist, wenn nur ein geringfügiger
Betrag (so genannter Spitzenbetrag) offen bleibt; das ist hier offensichtlich nicht der
Fall.
21 Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten der
Auffassung sein durfte, mit den überwiesenen 5.000,- EUR leiste er alles, was er
schulde.
22 Zwar hat sich in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der
Arbeitsgerichte des Landes eine Praxis herausgebildet, wonach dem Kläger
regelmäßig zwei Grundgehälter zugesprochen werden, wenn er, was
typischerweise der Fall ist, zum Vorstellungsgespräch als Schwerbehinderter nicht
eingeladen wurde, die ausgeschriebene Stelle der Bundesagentur für Arbeit nicht
gemeldet war und - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - die Absage an
ihn nicht begründet war. Der Kläger selbst hat in solchen Fällen auch schon
entsprechende Vergleiche, auch vor der Kammer, angenommen.
23 Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Kläger in den beschriebenen
Fällen nicht auch einmal eine höhere Entschädigung erhalten könnte. So hat er in
einigen Fällen von Gerichten auch drei Grundgehälter zugesprochen erhalten (z.B.
VG Sigmaringen, Urt. v. 15.9.2015 - 7 K 4881/13 - juris).
24 Zudem weist der Kläger zu Recht auch darauf hin, dass er die Aussichten, ob ihm
das zuständige Gericht zwei oder drei Gehälter zusprechen werde, ohne
Akteneinsicht nicht abschätzen und gegenüber dem Anspruchsgegner bzw.
dessen Versicherer nicht begründet geltend machen könne. Vor einer solchen
Akteneinsicht (die allerdings auch vor Erhebung der Klage bei der Behörde
erfolgen könnte, welche das Stellenbesetzungsverfahren geführt hat und welche
dem Kläger in vergleichbaren Fällen zur Vermeidung einer Klage tunlichst
angeboten werden sollte) ist er nach Treu und Glauben nicht gehalten, eine (in
Betracht kommende) Teilzahlung anzunehmen; dies würde umso mehr gelten, falls
die Haftpflichtversicherung die Teilzahlung ohne Prüfung des Einzelfalls nur
deshalb erbracht hätte, um das Verfahren schnell abschließen zu können und um
den Kläger vor der Geltendmachung einer höheren Entschädigung möglichst
abzuhalten; denn vor einem solchen Schuldnerverhalten soll § 266 BGB gerade
schützen.
25 Dabei unterscheidet sich der Fall des Klägers von der in einzelnen älteren
zivilgerichtlichen Entscheidungen anerkannten Fallgruppe, dass eine Zahlung
dann nicht abgelehnt werden könne, wenn der Schuldner in entschuldbarer Weise
über die Höhe der Schuld in Unkenntnis sein könne, weil der zu leistende Betrag
von einer gerichtlichen Schätzung abhänge, etwa bei der Bemessung von
Schmerzensgeld (vgl. Kerwer a.a.O., Rdnr. 20 mit Fußnote 89). Denn in diesen
Fällen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits bekannt und nur noch
die gerichtliche Bewertung ungewiss.
26 Ein nach Treu und Glauben zu schützendes Interesse der Beklagten bzw. deren
Haftpflichtversicherung folgt in Fällen der vorliegenden Art auch nicht daraus, dass
diese in der Lage sein müssen, sich einer angedrohten Klage zur Vermeidung von
Verfahrenskosten zu entziehen. Denn den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens
können sie durch ein (Teil-)Schuldanerkenntnis ohne weiteres aus dem Weg
gehen (was die Haftpflichtversicherung der Beklagten und auch diese selbst im
Prozess hier gerade nicht abgegeben haben).
27 Danach kann offenbleiben, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende
Zurücküberweisung des von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrags sich für
den Gläubiger über das Kostenrecht hinaus (§ 156 VwGO, vgl. BAG, Beschl. v.
14.2.2012 - 3 AZB 59/11 - BAGE 140, 362) auch dahin auswirken würde, dass der
Schuldner der auf einen höheren Betrag gerichteten Klage ein (Teil-)Erlöschen der
Entschädigungsforderung durch Erfüllung entgegen halten könnte.
28 Offenbleiben kann auch, ob der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung
unter Hinweis auf ein laufendes sozialgerichtliches Verfahren eingewandt hat -
auch deshalb nach Treu und Glauben die Teilzahlung nicht entgegen zu nehmen
brauchte, weil er daraus Schwierigkeiten hinsichtlich der Berücksichtigung des
geleisteten Betrags als Schoneinkommen bzw. Schonvermögen bei der
Grundsicherung befürchten durfte.
29 Dem Kläger steht die geltend gemachte Entschädigung in der zuletzt noch geltend
gemachten Höhe zu. Dies hat die Kammer bereits in dem Prozesskostenhilfe
gewährenden Beschluss vom 26.11.2015 unter Hinweis u.a. auf das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.12.2013 - 4 S 2025/13 -
näher ausgeführt (vgl. schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.2012 - 4 S 1814/11 -,
mit der ein klagabweisendes Urteil der Kammer aufgehoben wurde). Darauf kann
Bezug genommen werden. Die Beklagte (deren Argumentation insoweit in einem
gewissen Widerspruch mit dem Verhalten ihrer Haftpflichtversicherung steht)
übersieht, dass für die Beurteilung der Eignung des Klägers für die
ausgeschriebene Stelle im Sinn von § 82 Satz 3 SGB IX allein der Inhalt der
Ausschreibung maßgeblich ist, deren Anforderungen der Kläger erfüllt, dass schon
die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch für einen Schwerbehinderten eine
Benachteiligung ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2012 - 4 S 82/12 - juris, Rdnr. 27)
und dass der Gesetzgeber diesem einen Entschädigungsanspruch auch deshalb
eingeräumt hat, damit auf diese Weise, gleichsam im Wege einer Sanktion, erreicht
wird, dass die dem Schutz und der Förderung von Schwerbehinderten dienenden
Vorschriften allgemein (und ohne Abwägung der Anstellungskörperschaften im
Einzelnen) eingehalten werden.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.