Urteil des VG Freiburg vom 20.06.2014

aufschiebende wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, entziehung, bad

VG Freiburg Beschluß vom 20.6.2014, 5 K 1143/14
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens des maßgeblichen
Punktestands ab dem 01.05.2014
Leitsätze
1. Die Entziehung einer Fahrerlaubnisbehörde wegen Erreichen des maßgeblichen
Punktestands richtet sich seit dem 01.05.2014 unbeschadet des Tattag-Prinzips wohl
nach neuem Recht.
2. Es ist fraglich, ob das Erreichen bzw. Überschreiten der 18 Punkte-Schwelle vor
dem 01.05.2014 mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt wegen fahrlässiger
Körperverletzung (5 Punkte im Verkehrszentralregister nach altem Recht) begründet
werden kann, weil diese nach neuem Recht im Fahreignungsregister nicht mehr
eingetragen wird, entsprechende Eintragungen am 01.05.2014 gelöscht werden und
das Übergangsrecht insoweit unklar erscheint.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des
Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 29.04.2014 wird wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller den Führerschein wieder
auszuhändigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 80 Abs. 5 statthaft, auch
sonst zulässig und begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers überwiegt nicht
dessen Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
2 Der Widerspruch des Antragstellers ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist
von Folgendem auszugehen:
3 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung dürfte nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zu beurteilen sein. Denn die einschlägigen
Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG n.F. bestimmen wohl nicht
allgemein, dass für Fahrerlaubnisentziehungen nach dem Punktesystem bei
Erreichen von 18 Punkten vor dem 01.05.2014 das alte Recht gilt, sondern
befassen sich wohl nur punktuell mit der Löschung bzw. Neueintragung der
Entscheidungen der Bußgeldbehörden und Straf- bzw.
Ordnungswidrigkeitengerichte, welche nach neuem Recht nicht eintragungswürdig
sind. Aus dem im neuen Recht nunmehr ausdrücklich geregelten Tattag-Prinzip (§
4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 5 bis 7 StVG n.F.) ergibt sich wohl nichts Anderes.
Denn dieses regelt allein die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die
Beurteilung, ob sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, jedenfalls unmittelbar nicht allgemein, sondern
beschränkt auf die Frage des maßgeblichen Punktestands (und dabei der
Berücksichtigung späterer Tilgungen). Soweit in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts anklingt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach altem Recht der „Tattag“ sei (an dem
18 Punkte erreicht oder überschritten wurden, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3
C 21.07 - Rdnr. 9), ist doch zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht sich
dabei allein mit dem Erreichen der 18-Punkte-Grenze und der Bedeutung späterer
Tilgungen befasst hat (vgl. auch Beschl. v. 06.11.2012 - 3 B 5.12 - juris).
4 Hiervon ausgehend wäre dem Antragsteller zwar die Fahrerlaubnis zu entziehen,
weil sein alter Punktestand von mehr als 18 Punkten nach altem in acht Punkte
nach neuem Recht umzurechnen ist (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F.).
5 Fraglich ist allerdings, ob das Erreichen bzw. Überschreiten der 18 Punkte-
Schwelle nach altem Recht mit der Bewertung von 5 Punkten (nach altem Recht)
für die Verwarnung unter Strafvorbehalt wegen fahrlässiger Körperverletzung durch
Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.03.2014 begründet werden kann. Denn §
65 Abs. 3 Nr. 1 StVG ordnet die Löschung von Eintragungen ab dem 01.05.2014
an, wenn diese nach dem neuen Recht nicht mehr zu speichern wären.
6 Das Verhältnis dieser Löschungsregelung zum Tattag-Prinzip, welches besagt,
dass spätere Tilgungen wegen Zeitablauf, nicht mehr zu berücksichtigen sind,
wenn einmal 18 Punkte nach altem Recht erreicht waren (bzw. 8 Punkte nach
neuem Recht erreicht werden) erscheint der Kammer unklar und in den
Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG n.F. möglicherweise nicht
bedacht.
7 Im Unterschied zur Tilgung früherer Verkehrsverstöße erfolgt eine Löschung nach
§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG nicht wegen eines Zeitablaufs, sondern wegen der Wertung
des Gesetzgebers, dass bestimmte früher eintragungspflichtige Verkehrsverstöße
nicht mehr für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
erheblich sein sollen (vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVG, 23. Aufl.
2014, § 4, Rdnr. 10).
8 Dies könnte dafür sprechen, eine solche Löschung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG
n.F. abweichend vom Tattagprinzip zu berücksichtigen. Denn es leuchtet nicht
ohne Weiteres ein, dass ein nicht mehr eintragungswürdiger Verkehrsverstoß
letztlich den Ausschlag für eine Entziehung der Fahrerlaubnis geben können soll.
9 Dafür könnte auch sprechen, dass gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F.
Entscheidungen, die bis zum 30.04.2015 begangene Zuwiderhandlungen ahnden,
und erst nach dem 01.05.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, nach
neuem Recht behandelt werden sollen. Dies ist wohl so zu verstehen, dass eine
Eintragung der Entscheidungen nicht mehr erfolgt. Dies würde aber bedeuten,
dass es vom Zufall bzw. vom Hinauszögern von Bußgeld- und Strafverfahren
abhinge, ob vor dem 30.04.2015 begangene Zuwiderhandlungen, die nach neuem
Recht nicht eintragungsfähig sind, für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
ausschlaggebend sein können. Die Materialien zu den Übergangsvorschriften des
neuen Rechts lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine solche
Unstimmigkeit bewusst, etwa zur erleichterten Handhabbarkeit der Vorschriften
oder aus sonstigen Gründen in Kauf genommen hat oder ob er es der
Rechtsprechung überlassen hat, die Reichweite insbesondere von § 65 Abs. 3 Nr.
3 StVG zu klären.
10 Sind danach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen,
vermag die Kammer ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht anzunehmen. Denn der
Antragsteller ist im Jahr 2010 (in Kenntnis einer Vielzahl von Eintragungen im
Verkehrszentralregister für die Vergangenheit) insoweit vom TÜV Süd günstig
beurteilt worden und seitdem nicht mehr im Verkehr auffällig geworden mit
Ausnahme einer nach Beurteilung des Landgerichts leicht fahrlässigen
Körperverletzung wegen Unaufmerksamkeit beim „stop and go“ Verkehr.
11 Damit hat auch der Antrag des Antragstellers Erfolg, dem Antragsgegner
aufzugeben, ihm den Führerschein wieder auszuhändigen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3
VwGO).
12 Soweit der Antragsteller auch begehrt, die (in der Verfügung) getroffene
„Kostenentscheidung“ (richtig: Gebührenentscheidung) „aufzuheben“, käme im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls in Betracht, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs (vgl. § 24 Satz 2 LGebG) insoweit anzuordnen (vgl. §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dies hat der Antragsteller aber nicht beantragt und
ein solcher Antrag hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die durch die
vorliegende Entscheidung angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
nicht auch die Gebührenentscheidung erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
20.04.2011 - 2 S 247/11 - VBlBW 2012, 116 m.w.N.) und weil - bei offener
Erfolgsaussicht des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung selbst -
nicht ersichtlich ist, dass der Gebührenentscheidung eigene gebührenrechtliche
Rechtsmängel anhaften.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine Feststellung der
Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum (VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
11.02.1981 - 5 S 108/81 - Justiz 1981, 327). Der Antragsteller ist insoweit auf das
anhängige Widerspruchsverfahren (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 80 Abs. 2
VwGO) bzw. ein sich ggf. anschließendes Klageverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO) verwiesen.