Urteil des VG Freiburg vom 04.05.2015

aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, vollziehung, beendigung

VG Freiburg Beschluß vom 4.5.2015, 4 K 804/15
Sofortige Vollziehung der Beendigung einer Inobhutnahme eines angeblich
Minderjährigen; vorläufiger Rechtsschutz; Altersfeststellung
Leitsätze
Ein Gerichtsbeschluss, mit dem das Bestehen der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs (lediglich) festgestellt wurde, steht der Nachholung einer Anordnung
der sofortigen Vollziehung durch die Ausgangsbehörde nicht entgegen.
Gegen die Beendigung einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt ist vorläufiger
Rechtsschutz in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung eines gegen diesen Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs nach § 80
Abs. 5 VwGO statthaft.
Ein Antragsteller, der behauptet, minderjährig zu sein und deshalb nach § 42 Abs. 1
Nr. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Inobhutnahme zu haben, ist im gerichtlichen
Verfahren gegen die Beendigung der Inobhutnahme als prozessfähig anzusehen.
§ 33a Abs. 1 SGB I enthält kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten
oder Verpflichteten.
Zur Interessenabwägung im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bei
Beendigung der Inobhutnahme eines Ausländers, der mindestens über 17 Jahre alt
ist, dessen genaues Alter aber trotz medizinischer Altersdiagnose ungewiss ist.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwältin …, Freiburg, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
1.
Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nicht entsprochen werden, weil der
von ihm gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auch mit der
im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen
Offensichtlichkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1
Satz 1 VwGO, 114, 121 Abs. 2 ZPO). Hierzu wird auf die nachfolgenden Gründe
verwiesen.
2
2.
Der vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag gestellte Antrag festzustellen,
dass die am 31.03.2015 von der Antragsgegnerin ausgesprochene Anordnung der
sofortigen Vollziehung unzulässig ist, ist voraussichtlich bereits unzulässig, weil
auch eine unzulässige Anordnung der sofortigen Vollziehung vorrangig erst
beseitigt werden müsste, was eine Feststellung nicht leisten kann, in jeden Fall
aber unbegründet. Der Antragsteller begründet diesen Feststellungsantrag damit,
dass es der Antragsgegnerin verwehrt sei, nach dem Beschluss der Kammer vom
25.03.2015 - 4 K 598/15 - die sofortige Vollziehbarkeit der mit Bescheid vom
02.02.2015 ausgesprochenen Beendigung seiner Inobhutnahme gemäß § 80 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend.
3 Mit dem genannten (rechtskräftigen) Beschluss hat die Kammer (lediglich)
festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Beendigung seiner
Inobhutnahme im Zeitpunkt des Ergehens des zuvor genannten Beschlusses
bereits kraft Gesetzes (nach § 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hatte,
weil bis dahin kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO gegeben war, bei dem die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, und weil deshalb für eine vom
Antragsteller begehrte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung durch die Kammer kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Darin, das heißt
in der Feststellung, dass am 25.03.2015 der Widerspruch des Antragstellers gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015, mit dem seine Inobhutnahme
förmlich beendet wurde, (ohne Weiteres) aufschiebende Wirkung hatte, erschöpft
sich die Rechtskraftwirkung des oben genannten Beschlusses der Kammer.
4 Diese Sach- und Rechtslage hat sich durch die von der Antragsgegnerin am
31.03.2015 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids
vom 02.02.2015 mit Wirkung für die Zukunft geändert (siehe hierzu Bostedt, in:
Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, Teil II-VwGO, § 80 RdNr.
103). Nach der Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt durch diese
Maßnahme die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen
Widerspruchs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss nicht zeitgleich mit
dem Erlass des Verwaltungsakts erfolgen, sie kann von der den
Grundverwaltungsakt erlassenden Behörde grundsätzlich bis zum Eintritt der
Bestandskraft des Verwaltungsakts nachgeholt werden (Bostedt, a.a.O., § 80
RdNr. 71). An dieser Befugnis der Antragsgegnerin zur (erstmaligen) Anordnung
der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids vom 02.02.2015 vermag - entgegen
der Auffassung des Antragstellers - auch der Beschluss der Kammer vom
25.03.2015 (a.a.O.) nichts zu ändern. Ebenso wie in dem Fall, in dem ein
Verwaltungsgericht durch Beschluss die behördliche Anordnung der sofortigen
Vollziehung allein wegen eines formellen Fehlers aufhebt (vgl. hierzu Bostedt,
a.a.O., § 80 RdNr. 159), steht ein Gerichtsbeschluss, mit dem das Bestehen der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (lediglich) festgestellt wurde, der
Nachholung einer (ordnungsgemäßen) Anordnung der sofortigen Vollziehung
durch die Ausgangsbehörde nicht entgegen. Denn ein gerichtlicher Beschluss
nach § 80 Abs. 5 VwGO entfaltet nur insoweit Bindungswirkung und kann dann nur
nach Maßgabe von § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden, als das Gericht selbst
originär (auf der Grundlage einer eigenen Interessenabwägung) über die
Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt entschieden hat (vgl. Bostedt, a.a.O.,
§ 80 RdNr. 159; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 RdNr. 172). Die
gerichtliche Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs stellt keine solche originäre Entscheidung über einen Antrag nach §
80 Abs. 5 VwGO dar.
5
3.
Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 02.02.2015 wiederherzustellen, ist zwar nach § 80 Abs. 5
VwGO zulässig, aber nicht begründet.
6
3.1
Die Statthaftigkeit und Zulässigkeit dieses Antrags folgt daraus, dass die
Inobhutnahme und folglich auch ihre Beendigung Verwaltungsakte sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, NVwZ-RR 2013, 967; Hamb. OVG, Beschluss
vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 -, JAmt 2011, 472) und dass vorläufiger Rechtsschutz
gegen die belastenden Wirkungen dieser Verwaltungsakte (zu den teils
begünstigenden, teils belastenden Wirkungen der Inobhutnahme siehe u. a.
BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, a.a.O.) danach gemäß der Vorrangregelung in §
123 Abs. 5 VwGO durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren ist (siehe hierzu
Beschluss der Kammer vom 25.03.2015 - 4 K 598/15 -; vgl. auch - unter
Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der Verwaltungspraxis in Hamburg -
Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O.; zur Anwendung von § 123 VwGO
- ohne nähere Begründung - in vergleichbaren Fällen siehe aber OVG NRW,
Beschluss vom 29.09.2014 - 12 B 923/14 -, juris; siehe auch VG Göttingen,
Beschluss vom 17.07.2014 - 2 B 195/14 -, juris).
7 Der Antragsteller ist auch unabhängig von der Frage seiner Volljährigkeit für das
vorliegende Verfahren als prozessfähig anzusehen. Das folgt aus den §§ 62 Abs.
1 Nr. 2 VwGO und 36 Abs. 1 SGB I, wonach derjenige Anträge auf
Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen
kann, der das 15. Lebensjahr vollendet hat (vgl. hierzu - gerade auch unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der Inobhutnahme, die [auch nach BVerwG,
Urteil vom 11.07.2013, a.a.O.] keine Sozialleistung im engeren Sinne des § 11
SGB I, ist - Hamb. OVG, Beschlüsse vom 14.02.2011, InfAuslR 2011, 256, und
vom 09.02.2011, a.a.O., jew. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014,
a.a.O.; siehe im Übrigen zur Annahme der Prozessfähigkeit bei Streit um die
Prozessfähigkeit Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 RdNr.
35).
8
3.2
Die fehlende Begründetheit ergibt sich daraus, dass die von der
Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung formell
rechtmäßig ist, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass
das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Inobhutnahme bis zur
bestands- bzw. rechtskräftigen Klärung eines Anspruchs auf diese Inobhutnahme
geringer wiegt als das entgegenstehende Interesse der Antragsgegnerin, die
Inobhutnahme des Antragstellers umgehend zu beenden, sowie dass auch ein
besonderes Interesse an dem sofortigen Vollzug der Beendigung der
Inobhutnahme vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf.
anschließenden Klageverfahrens besteht.
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3.2.1
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin
begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht
auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auch die Begründung für die Anordnung der
sofortigen Vollziehung genügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz
1 VwGO. Diese Vorschrift verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht
bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und
damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders
eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (vgl. hierzu statt vieler -
ausführlich - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.11.2011 - 10 S 2740/11 -,
m.w.N., und vom 22.11.2004, VBlBW 2005, 279). Die Antragsgegnerin hat hier die
Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der Verbleib des
voraussichtlich volljährigen Antragstellers in einer Einrichtung der Jugendhilfe den
Schutzinteressen der dort untergebrachten Jugendlichen und auch fiskalischen
Interessen zuwiderlaufe. Diese Begründung ist, da es sich bei § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO lediglich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt,
ausreichend. Ob die insoweit genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich
zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn das Gericht
nimmt im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene (materielle)
Interessenabwägung vor und ist dabei nicht auf die bloße Überprüfung der von der
Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
beschränkt (siehe VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.11.2011 und vom
22.11.2004, jew. a.a.O. und m.w.N.).
10
3.2.2
Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene
Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des
öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit spricht Überwiegendes dafür, dass der
Antragsteller nicht mehr minderjährig ist und deshalb die Voraussetzungen für eine
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht erfüllt (zur Minderjährigkeit als zwingende
Voraussetzung für eine Inobhutnahme vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom
14.02.2011, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.; Wiesner, in
Wiesner: SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 RdNr. 2a). Dem steht auch nicht die
Vorschrift des § 33a Abs. 1 SGB I entgegen, wonach dann, wenn Rechte oder
Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder
nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten
Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber
einem Sozialleistungsträger ergibt. Denn § 33a Abs. 1 SGB I enthält nach
allgemeiner Auffassung kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten
oder Verpflichteten. Vielmehr ist die Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit des
angegebenen Alters nicht verpflichtet, die (Erst-)Angaben ungeprüft zu
übernehmen (BT-DrS 13/8994, S. 67; Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011,
a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.).
11 In Bezug auf das Alter des Antragstellers folgt die beschließende Kammer dem
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 17.03.2015 - 39 F
232/15 -, demzufolge die Voraussetzungen für ein Ruhen der elterlichen Sorge
deshalb nicht vorliegen, weil aufgrund der besonderen Umstände des
vorliegenden Falls keine Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers bestehen.
Zur Begründung verweist die beschließende Kammer zur Vermeidung bloßer
Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe des gen. Beschlusses des
Familiengerichts.
12 Aber selbst wenn man die Überzeugungsgewissheit des Familiengerichts in dieser
Deutlichkeit nicht teilte und gewisse nicht ausräumbare Restzweifel hinsichtlich der
Volljährigkeit des Antragstellers blieben, überwiegen die Interessen, die für eine
Beendigung der Inobhutnahme des Antragstellers sprechen. Die Angaben des
Antragstellers selbst, nach denen er in seinem Heimatland Gambia immerhin elf
volle Jahre lang die Schule besucht habe, bevor er über u. a. Nigeria, Libyen und
Italien nach Deutschland geflüchtet sei, sprechen eher für als gegen die Annahme
seines Alters von mehr als 18 Jahren. Das gilt auch für die vom Familiengericht
„aufgedeckte“ Registrierung des Antragstellers im Internet, und zwar in dem
sozialen Netzwerk „Badoo“, in dem der Antragsteller sein Alter selbst mit 22 Jahren
angibt. Die von ihm vorgelegte angebliche Geburtsurkunde ist dagegen erst am
02.02.2015 und damit erst auf ausdrückliche Anfrage des Antragstellers hin
ausgestellt worden und deshalb wenig beweiskräftig. Auch das von der
Antragsgegnerin vorgelegte medizinische Gutachten des Chefarztes der
Radiologischen Abteilung des …-Krankenhauses Prof. Dr. … vom 29.01.2015
spricht für ein Mindestalter des Antragstellers von 18 Jahren. Dieses Gutachten hat
der von der Antragsgegnerin beauftragte medizinische Sachverständige, wie seine
Stellungnahme an das Amtsgericht Freiburg vom 20.02.2015 belegt, in Kenntnis
der Restunsicherheiten des von ihm angewandten radiologischen Verfahrens, dem
er gleichwohl eine hohe Genauigkeit zuspricht, und in Kenntnis des Fehlens einer
zuverlässigeren Methode erstattet und er hat dennoch an der Annahme eines
Mindestalters von 18 Jahren beim Antragsteller festgehalten. Dass die
medizinische Altersdiagnostik keine exakten Ergebnisse verspricht, wie der
Antragsteller unter Hinweis auf verschiedene Veröffentlichungen zu belegen
versucht, liegt in der Natur der Sache. Indes legt der Antragsteller nicht dar - und es
ist auch sonst nicht zu erkennen -, dass die Unsicherheiten bei der ärztlichen
Altersfeststellung so weitreichend sind, dass Aufwand und Nutzen in keinem
Verhältnis stehen und die medizinische Altersdiagnose aus Sicht des Betroffenen
daher keine brauchbaren Ergebnisse zu liefern vermag. Die Tatsache allein, dass
es in der wissenschaftlichen Literatur Stimmen gibt, welche die angewandte
Methode auch hinsichtlich der Validität der Ergebnisse kritisch hinterfragen, genügt
nicht, um ihr grundlegend die Eignung abzusprechen. Der Hauptkritikpunkt gegen
die wissenschaftliche Altersschätzung, dass hierfür Standards für Mittel- und
Nordeuropäer und weiße Nordamerikaner herangezogen werden, vermag daran
nichts zu ändern. Es wird von den Befürwortern der Methode nicht in Abrede
gestellt, u. a. auch nicht von dem im vorliegenden Verfahren für die Begutachtung
vom 29.01.2015 verantwortlichen medizinischen Sachverständigen, dass
ethnische Zugehörigkeit und sozioökonomischer Status erheblichen Einfluss auf
die körperliche Entwicklung des begutachteten Menschen haben bzw. gehabt
haben können. Diese Umstände werden bei der Begutachtung jedoch allgemein
berücksichtigt (vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 13.11.2014 - 12
B 1280/14 -, juris, und vom 29.09.2014, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschluss vom
09.02.2011, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.; vgl. auch
LG Berlin, Beschluss vom 16.06.2009 - 83 T 480/08 -, juris).
13 Für das Ergebnis der Interessenabwägung fällt weiter ins Gewicht, dass der
Antragsteller auch nach seinen für ihn günstigsten Annahmen mindestens 17
Jahre und knapp vier Monate alt ist und sich damit in jedem Fall in der Nähe der
Volljährigkeit befindet. Bei dieser Sachlage, die nach den vorstehenden
Ausführungen darüber hinaus von einer eher geringen Wahrscheinlichkeit der
Minderjährigkeit des Antragstellers geprägt ist, sind die Gefahren, die ihm durch
eine Beendigung der Inobhutnahme drohen könnten, eher hinzunehmen als in
dem Fall, in dem die Möglichkeit eines deutlich geringeren Alters im Raum stünde.
Des Weiteren teilt die Kammer in einem solchen Fall die Einschätzung der
Antragsgegnerin, dass auch die Kinder und Jugendlichen, die sich in der für die
Durchführung der Inobhutnahme verantwortlichen Jugendhilfeeinrichtung befinden,
ihrerseits Schutz vor der Anwesenheit und der Einflussnahme angeblich
minderjähriger Erwachsener in diesen Einrichtungen bedürfen. Auch diese
Schutzbedürftigkeit ist bei der Interessenabwägung mit einigem Gewicht zu
berücksichtigen und trägt zum Überwiegen der für die Beendigung der
Inobhutnahme des Antragstellers sprechenden Interessen bei.
14
3.2.3
Angesichts der vorstehenden Interessenabwägung (unter 3.2.2) besteht
auch ein besonderes Interesse an dem Vollzug der im Bescheid der
Antragsgegnerin vom 02.02.2015 verfügten Beendigung der Inobhutnahme des
Antragstellers bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich
ggf. anschließenden Klageverfahrens.
15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten
(Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch nicht erhoben (§ 188 VwGO).