Urteil des VG Freiburg vom 08.03.2017

aufschiebende wirkung, vollziehung, pressefreiheit, erlass

VG Freiburg Beschluß vom 8.3.2017, 4 K 4953/16
Leitsätze
Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen
des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden, und dient dem öffentlichen Interesse an
einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die
Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des
Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Dienstbetriebes dient darüber hinaus
auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der
Wahrung der Rechte der übrigen Kunden.
Eine mutmaßlich vorgeschobene journalistische Befragung, mit welcher ersichtlich eine Einflußnahme auf ein
Vollstreckungsverfahren gegen den Verleger eines Journalisten, welcher Verleger selber maßgeblich bei den
vermeintlichen journalistischen Recherchen beteiligt ist, beabsichtigt ist, rechtfertigt den Erlaß eines auf die
Untersagung der Durchführung von Befragungen und des Verteilens von Flugblättern beschränkten
Hausverbots.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der am 27.12.2016 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des
Antragstellers - 4 K 4952/16 - gegen das in dem Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Freiburg vom
19.08.2016 ausgesprochene und mit dessen weiterem Bescheid vom 23.09.2016 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Hausverbot zum Zweck der Durchführung von Befragungen und
zur Verteilung von Flyern wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
2
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig erfolgt. Insbesondere genügt
die Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der
Anordnung vom 23.09.2016 wird deutlich, dass der Präsident des Amtsgerichts Freiburg die Interessen des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs einerseits und das öffentliche Interesse
an einer sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abgewogen hat, und aus welchen besonderen
Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Der Präsident des
Amtsgerichts Freiburg hat insoweit ausgeführt, dass angesichts der im Widerspruchsschreiben vom
15.09.2016 (VAS 133) vorgetragenen beabsichtigten weiteren Durchführung der Befragung und der sich
hieraus ergebenden Wiederholungsgefahr die sofortige Vollziehung dieser Verfügung geboten sei, da nicht
ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller durch seine Befragungstätigkeiten bei erneutem
Betreten der Räumlichkeiten des Amtsgerichts den Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigen werde. Hiermit
ist dem Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade noch Genüge getan. Sie
erschöpft sich nicht in formelhaften und abstrakten Angaben, sondern setzt sich mit den konkreten
Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles auseinander.
3
Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des
Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung vorgeht, geht nach der hier nur
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Antragstellers
aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene
Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen
Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung
offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen kein öffentliches Interesse. Führt diese Prüfung zu
keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des
Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
4
In Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes Überwiegendes dafür, dass das angefochtene Hausverbot einer
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird.
5
Das - inhaltlich auf die Durchführung von Befragungen und Verteilung von Flugblättern und durch den
Widerspruchsbescheid auch zeitlich beschränkte - Hausverbot für das Amtsgericht Freiburg findet eine
ausreichende Ermächtigungsgrundlage in dem Hausrecht, das der Behördenleiter im Rahmen eines
notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in Verbindung mit der ihm zustehenden
Organisationsgewalt ausübt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2016 - 21 L 2728/16 -, juris Rdnr. 17;
VG Köln, Urteil vom 24.03.2016 - 20 K 4703/15 -, Rdnr. 26).
6
Das Hausverbot ist formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit des Präsidenten des Amtsgerichts
Freiburg für den Ausspruch des Hausverbotes begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da er für das
Amtsgericht Freiburg das Hausrecht ausübt.
7
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des erteilten Hausverbots ergeben sich auch nicht mit Blick
darauf, dass der Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 19.08.2016 nicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG
angehört worden ist. Denn in der nachfolgenden Korrespondenz bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides
des Präsidenten des OLG vom 28.11.2016 hatte der Antragsteller ausführlich Gelegenheit, seinen
Standpunkt darzustellen, so dass der Anhörungsmangel gemäß § 45 LVwVfG geheilt ist (vgl. hierzu BVerwG,
Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 -, juris).
8
Das Hausverbot dürfte sich auch materiell als rechtmäßig erweisen. Der Ausspruch eines Hausverbots hat
präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde
oder Einrichtung zu vermeiden, und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des
Dienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst
unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Dienstbetriebes dient darüber hinaus auch der Wahrung
der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte
der übrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem ein Hausverbot
ausgesprochen wird, nicht nach. Das verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die
in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des Weiteren ist erforderlich, dass in Zukunft
wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das Hausverbot nötig ist, um entsprechende
erneute Vorfälle zu verhindern (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2016 - 21 L 2728/16 -, juris, Rdnr.
30 f., m.w.N.).
9
Bei Anwendung dieser Grundsätze dürften die Voraussetzungen der Verhängung eines Hausverbots zum
Zweck der Durchführung von Befragungen und zur Verteilung von Flyern bzw. Papieren erfüllt gewesen
sein.
10 Die Kammer teilt die Auffassung, dass durch die beabsichtigten weiteren Befragungen und die Verteilung
von ihrem Inhalt nach zumindest tendenziösen Flugblättern der Dienstbetrieb erheblich gestört und
Persönlichkeitsrechte sowohl von Mitarbeitern des Amtsgerichts als auch von Rechtssuchenden nachhaltig
tangiert werden, und verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid des Präsidenten des OLG vom 28.11.2016, denen sie sich anschließt (§ 117 Abs. 5
VwGO analog).
11 Die Untersagung der Durchführung von Befragungen und des Verteilens von Flugblättern zur Wahrung
eines ungestörten Dienstbetriebes stellen auch keine unverhältnismäßige und damit rechtsfehlerhafte
Einschränkung des vom Antragssteller in Anspruch genommenen Rechts auf Pressefreiheit dar. Zwar
unterliegt die Pressefreiheit dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Kammer teilt jedoch insoweit
die Mutmaßung des Antragsgegners, dass die beabsichtigten Befragungen von Rechtssuchenden und
Mitarbeitern im Gebäude des Amtsgerichts nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - einem presserechtlich
relevanten Informationsinteresse dienen, sondern dass vielmehr hierdurch primär Einfluss auf ein
Vollstreckungsverfahren gegen Herrn ... genommen werden soll. Ebenso teilt die Kammer die Zweifel
hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, aus eigenem journalistischem Antrieb zu handeln und nicht
etwa im Auftrag von Herrn .... Auch insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid
des Präsidenten des OLG vom 28.11.2016, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, verwiesen
werden.
12 Ergänzend gilt folgendes: Die Zweifel daran, dass die Befragungen einer journalistischen Recherche dienen
sollen, werden auch dadurch gestützt, dass für das vom Antragsteller im Amtsgericht verteilte Papier von ...
vom 15.08.2016 (VAS 1) als Autor des dortigen Artikels und verantwortlich im Sinne des Presserechts ...
firmiert, welcher im Übrigen laut Impressum auf der Internetseite (www.....de/impressum.php, zuletzt
abgerufen am 08.03.2017) des ... Portals Herausgeber und Chefredakteur dieses Mediums für Deutschland
ist; unter den Redakteuren ist dort ein Herr ... aufgeführt, bei dem es sich offensichtlich um den
Antragsteller handelt (vgl. insoweit auch Vollmacht VAS 113 f.). Auch dokumentieren die zahlreichen
Schreiben und E-Mails von Herrn ... und dem Antragsteller, die im Verlaufe des Verfahrens an
Obergerichtsvollzieher, im Folgenden OGV ..., den Präsidenten des Amtsgerichts und weitere Mitarbeiter des
Amtsgerichts Freiburg gesandt wurden, nicht nur die zwischen beiden bestehenden engen Beziehungen,
sondern auch den Umstand, dass Herr ... zu jedem Zeitpunkt intensiv in das Vorgehen des Antragstellers
involviert war und der Antragsteller gerade nicht eigenständig handelte. Dies ergibt sich auch aus dem
nochmals die Beantwortung seiner mit Schreiben vom 21.08.2016 (VAS 65, bzw. 77 [79]) gestellten Fragen
anmahnenden E-Mail des Herrn ... vom 08.09.2016 (VAS 117), in dem insoweit auf eine tags zuvor
stattgefundene Unterredung mit dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten sowie Herrn ...
verwiesen wird, bei welcher festgestellt worden sei, dass verschiedene Anfragen nicht beantwortet seien,
insoweit bezeichnenderweise auch eine Anfrage von Herrn ... an OGV ... bzw. Richter .... Der gesamte
Akteninhalt lässt kaum einen vernünftigen Zweifel daran, dass die Befragungen, die Gegenstand des
angefochtenen Hausverbots sind, zumindest vorrangig dem Zweck dienen sollten, auf die mit der
Vollstreckungssache des Herrn ... betrauten Richter und Beamte einzuwirken.
13 Selbst aber wenn der Antragsteller sich auf die Pressefreiheit berufen könnte, ließen sich seinem Vortrag
keine Anhaltspunkte entnehmen, weshalb er für seine Recherche auf die Verteilung von Flugblättern und
Befragungen innerhalb des Gerichtsgebäudes angewiesen sein sollte; im Gegenteil könnte er seiner
journalistischen Tätigkeit gleichermaßen außerhalb des Gebäudes nachgehen bzw. offizielle Presseanfragen
stellen.
14 Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände hat daher bei summarischer Prüfung nach Auffassung
der Kammer das Interesse des Antragstellers an einem ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten des
Amtsgerichts hinter dem Interesse des Antragsgegners an einer geordneten Rechtspflege zurückzutreten.
15 Bei der Entscheidung wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Das ausgesprochene
Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich den Hausfrieden in den Räumen
des Amtsgerichts Freiburg zu sichern und einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Es dient
ferner dazu, den im Amtsgericht auf die Gewährung von Rechtsschutz gerichteten Widmungszweck
uneingeschränkt erfüllen zu können. Der Erlass des Hausverbotes war auch erforderlich, denn aufgrund des
gezeigten Verhaltens war zum Zeitpunkt der Verhängung des Hausverbotes davon auszugehen, dass von
dem Antragsteller weiterhin Störungen des Dienstbetriebes ausgehen werden. Diese Befürchtung hat sich
angesichts der im Widerspruchsschreiben vom 15.09.2016 (VAS 133) vorgetragenen beabsichtigten
weiteren Durchführung der Befragung bestätigt. Schließlich entspricht das ausgesprochene Hausverbot dem
Gebot der Angemessenheit, weil es im Widerspruchsbescheid zeitlich begrenzt worden ist und sich lediglich
auf die Tätigkeit des Antragstellers zum Zwecke von Befragungen beschränkt. Es räumt ihm ausdrücklich die
Möglichkeit ein, zu sonstigen Zwecken die Räume des Amtsgerichts Freiburg zu betreten.
16 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch eine etwaige weitere journalistische Tätigkeit des Antragstellers
hierdurch nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Es bleibt ihm so grundsätzlich unbenommen, seine
Befragungen beispielsweise vor dem Eingang des Amtsgerichts durchzuführen.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat hierbei wegen des
vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren
maßgeblichen Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt.