Urteil des VG Freiburg vom 13.03.2017
höhe der anlage, windkraftanlage, aufschiebende wirkung, genehmigung
VG	Freiburg	Beschluß	vom	13.3.2017,	4	K	4916/16
Leitsätze
1.	Die	in	der	Rechtsprechung	vielfach	angewendete	Vermutungsregel,	dass	eine	Windenergieanlage	eine	optisch
bedrängende	Wirkung	auf	eine	Wohnnutzung	nur	dann	hat,	wenn	ihr	Abstand	zur	Wohnnutzung	das	Maß	der
zweifachen	Höhe	unterschreitet,	bedarf	für	Anlagen	der	neuen	Generation	mit	Höhen	von	200	m	oder	mehr	der
Überprüfung	in	einem	Hauptsacheverfahren.
2.	Das	gleiche	gilt	für	die	Annahme,	dass	die	optisch	bedrängende	Wirkung	einer	Windenergieanlage	dann
typischerweise	geringer	ist,	wenn	ihr	Standort	wesentlich	höher	liegt	als	der	der	Wohnnutzung.
Tenor
Die	aufschiebende	Wirkung	des	Widerspruchs	des	Antragstellers	gegen	die	vom	Landratsamt	Lörrach	der
Beigeladenen	erteilte	immissionsschutzrechtliche	Genehmigung	vom	23.11.2016	wird	hinsichtlich	der
Windenergieanlage	1	wiederhergestellt.
Im	Übrigen	wird	der	Antrag	auf	vorläufigen	Rechtsschutz	abgelehnt.
Der	Antragsgegner	und	die	Beigeladene	tragen	je	ein	Viertel	der	Gerichtskosten	und	der	außergerichtlichen
Kosten	des	Antragstellers.	Der	Antragsteller	trägt	die	Hälfte	der	Gerichtskosten	und	jeweils	die	Hälfte	der
außergerichtlichen	Kosten	des	Antragsgegners	und	der	Beigeladenen.	Ihre	außergerichtlichen	Kosten	im	Übrigen
behalten	die	Beteiligten	jeweils	auf	sich.
Der	Streitwert	wird	auf	15.000,-	EUR	festgesetzt.
Gründe
I.
1	 Der	Antragsteller	begehrt	vorläufigen	Rechtsschutz	wegen	einer	immissionsschutzrechtlichen	Genehmigung
für	mehrere	Windenergieanlagen.
2	 Der	Antragsteller	ist	Eigentümer	und	teilweise	auch	Pächter	von	Grundstücken	auf	der	Gemarkung
Schopfheim-Gersbach,	die	eine	etwa	30	ha	große	Waldlichtung	südlich	des	auf	Gemarkung	Hasel	liegenden
Glaserkopfs	bilden.	Sein	auf	der	Lichtung	stehendes	Wohnhaus	(...)	sowie	weitere	landwirtschaftlich
genutzte	Gebäude	hat	der	Antragsteller	mit	seiner	Ehefrau	im	Jahr	2009	ausgebaut.	Die	Eheleute	betreiben
dort	eine	Landwirtschaft,	den	„...“.	Dazu	gehört	die	Zucht	von	Islandpferden	(zur	Zeit	etwa	40	Tiere
unterschiedlichen	Alters),	von	Limousin-Rindern	und	von	Schafen;	ferner	bieten	sie	-	baurechtlich	noch	nicht
genehmigte	-	Ferienwohnungen	sowie	Yoga-Kurse	an.
3	 Die	Beigeladene	ist	eine	GmbH,	welche	als	Tochterunternehmen	für	ein	großes	Energieunternehmen
Windkraftprojekte	ausführt.
4	 Auf	den	Antrag	der	Beigeladenen	vom	04.12.2015,	zuletzt	geändert	am	01.08.2016,	erteilte	das
Landratsamt	Lörrach	nach	Beteiligung	des	Antragstellers	unter	dem	23.11.2016	eine
immissionsschutzrechtliche	Genehmigung	zur	Errichtung	und	zum	Betrieb	des	„Windparks	Hasel“,
bestehend	aus	fünf	Windenergieanlagen	mit	einer	Nabenhöhe	von	137	m	(Windenergieanlage	1)	bzw.	149
m	(Windenergieanlagen	2	bis	5)	und	(bei	allen)	einem	Rotordurchmesser	von	126	m,	also	Gesamthöhen	von
200	m	(Windenergieanlage	1)	bzw.	212	m	(Windenergieanlagen	2	bis	5).	Laut	Genehmigung	betragen	die
Abstände	der	Windenergieanlagen	1	bis	3	zu	dem	Wohnhaus	des	Antragstellers	409	m	(bzw.	zu	einem	zum
Wohnhaus	gehörenden	Freisitz	402	m),	746	m	und	1101	m.	Die	weiteren	Windenergieanlagen	sind	vom
Wohnhaus	des	Antragstellers	aus	nicht	sichtbar.	Die	Windenergieanlage	1	wird	auf	einer	Höhe	von	843,25
m	ü.	NN.	nahe	am	Gipfel	des	Glaserkopfs	errichtet;	das	südlich	gelegene	Wohnhaus	des	Antragstellers	liegt
auf	746	m	ü.	NN.
5	 In	der	Genehmigung	wird	zur	Frage,	ob	die	dem	Anwesen	des	Antragstellers	nächstgelegene
Windenergieanlage	1	auf	dieses	optisch	bedrängend	wirken	werde,	ausgeführt:	Der	Abstand	zwischen	dem
Wohnhaus	und	der	Anlage	betrage	mit	409	m	(etwas)	mehr	als	das	Doppelte	der	Höhe,	so	dass	nach	der	von
zahlreichen	Oberverwaltungsgerichten	übernommenen	Rechtsprechung	des	Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen	nicht	regelhaft	eine	optisch	bedrängende	Wirkung	anzunehmen	sei.	Da	der	Abstand
aber	weniger	als	die	dreifache	Höhe	der	Anlage	betrage,	bedürfe	es	einer	intensiven	Prüfung	aller	Umstände
des	Einzelfalls.	Dabei	sei	zu	berücksichtigen:	Wer	(privilegiert)	im	Außenbereich	wohne,	müsse	mit	weiteren
im	Außenbereich	privilegierten	Vorhaben	rechnen.	Von	sehr	hohen	Anlagen	gehe	naturgemäß	eine	andere
optische	Einwirkung	aus	als	von	Anlagen	mit	deutlich	geringerer	Höhe.	Zu	berücksichtigen	sei	aber,	dass	die
Anlage	auf	der	Anhöhe	stehe.	So	werde	die	Drehbewegung	des	Rotors	weniger	wahrgenommen,	weil	der
Betroffene	dafür	in	den	Himmel	starren	müsse.	Auch	erscheine	die	Blickachse	länger	als	die	tatsächliche
Entfernung	in	der	Luftlinie.	Innerhalb	der	Gebäude	sei	der	Rotor	der	Windenergieanlage	gar	nicht	zu	sehen,
nur	ein	Teil	des	Mastes.	Zudem	sei	das	Anwesen	des	Antragstellers	nach	Süden	ausgerichtet.	Die	Anlage
befinde	sich	in	der	weniger	attraktiven	nördlichen	Richtung,	in	welche	die	Schlafräume	des	Anwesens
wiesen.	Wegen	der	vorherrschenden	Windrichtungen	West	bzw.	Nordost	und	weil	Südwind	nur	zu	etwa	5
%	eines	Jahres	wehe,	sei	die	Drehbewegung	des	Rotors	die	meiste	Zeit	(etwa	zu	80	%	des	Jahres)	vom
Anwesen	des	Antragstellers	kaum	oder	gar	nicht	zu	sehen.	Der	Antragsteller	könne	die	Wohn-/Essbereiche,
die	Terrasse	und	den	Wintergarten	nutzen,	ohne	dass	die	Anlage	in	den	Blick	gerate.	Teilweise	würde	sie
ohnehin	durch	Bäume	an	der	Grundstücksgrenze	verdeckt.	Beim	Freisitz,	der	hauptsächlich	nach	Süden
ausgerichtet	sei	und	bei	weiteren	Blickbeziehungen	zur	Windkraftanlage	sei	zudem	architektonische
Selbsthilfe	möglich.	Soweit	Räume	bisher	nicht	genehmigt	als	Ferienwohnung	genutzt	würden,	sei	von
diesen	aus	die	Windenergieanlage	(nur)	teilweise	sichtbar.	Die	weiteren	Windenergieanlagen	befänden	sich
in	einer	so	großen	Entfernung,	dass	es	auf	sie	nicht	ankomme.	Die	Genehmigung	wurde	dem	Antragsteller
am	30.11.2016	zugestellt.	In	ihr	hat	das	Landratsamt	Lörrach	die	sofortige	Vollziehung	angeordnet.
6	 Der	Antragsteller	hat	am	23.12.2016	Widerspruch	eingelegt	und	vorläufigen	Rechtsschutz	beantragt.	Er
trägt	vor:
7	 Das	Vorhaben	sei	wegen	seiner	optisch	bedrängenden	Wirkung	ihm	gegenüber	rücksichtslos.	Die
Windenergieanlage	1	sei	für	sein	Anwesen	allgegenwärtig	und	überrage	es	in	unzumutbarer	Weise.	Sie
throne	geradezu	darüber.	Dass	sein	Anwesen	ebenfalls	im	Außenbereich	privilegiert	sei,	werde	nicht
berücksichtigt.	Fehlerhaft	halte	das	Landratsamt	den	Höhenunterschied	von	97,25	m	zwischen	dem
Wohnhaus	und	dem	Standort	der	Windenergieanlage	1	sogar	für	vorteilhaft.	Dabei	sei	die	Höhe,	in	der	die
Drehbewegung	des	Rotors	wahrzunehmen	sei,	von	entscheidender	Bedeutung.	Es	sei	deshalb	falsch,	dass
das	Landratsamt	bei	der	Anwendung	der	Rechtsprechung	des	Oberverwaltungsgerichts	Nordrhein-Westfalen
nicht	den	Höhenunterschied	zwischen	dem	Standort	der	Windenergieanlage	und	dem	Anwesen	des
Antragstellers	berücksichtige.	Richtigerweise	sei	von	einer	Gesamthöhe	der	Windenergieanlage	von	297,25
m	auszugehen.	Damit	entspreche	der	Abstand,	der	im	Übrigen	tatsächlich	nicht	409,35	m,	sondern	nur
404,17	m	betrage,	nur	etwa	dem	1,4	fachen	der	Höhe	der	Anlage,	so	dass	nach	der	Rechtsprechung	des
Oberverwaltungsgerichts	Nordrhein-Westfalen	regelhaft	von	einer	Unzumutbarkeit	des	Vorhabens
auszugehen	sei.	Selbst	wenn	man	den	Höhenunterschied	der	Standorte	nicht	in	diesem	Sinne
berücksichtige,	sei	die	Abwägung	des	Landratsamts	fehlerhaft.	Man	könne	nicht	davon	ausgehen,	dass	sich
die	optisch	bedrängende	Wirkung	mit	zunehmender	Höhe	der	Anlage	für	den	Antragsteller	verringere,	weil
man	bei	seinem	Anwesen	in	den	Himmel	blicken	müsse,	um	die	Drehbewegung	des	Rotors	überhaupt
wahrzunehmen.	Das	zeige	sich	auch	daran,	dass	die	Beigeladene	in	Anschluss	an	eine	Besprechung	mit	dem
Landratsamt	am	15.7.2016	die	Nabenhöhe	der	Anlage	auf	137	m	gesenkt	habe,	offensichtlich	deshalb,	um
zu	erreichen,	dass	der	Abstand	die	Schwelle	der	zweifachen	Höhe	der	Anlage	gerade	überschreite.	Nicht
richtig	sei	auch,	dass	sein	Interesse,	bei	Arbeiten	im	Freien	nicht	der	optisch	bedrängenden	Wirkung	der
Anlage	ausgesetzt	zu	sein,	gleichsam	von	vornherein	hinter	die	Privilegierung	von	Windenergieanlagen	im
Außenbereich	zurücktreten	müsse.	Dabei	werde	nicht	berücksichtigt,	dass	er	(und	seine	Ehefrau)	sich
täglich	mehrere	Stunden	auf	den	Freiflächen	rund	um	den	Hof	aufhielten	und	sie	sich	dabei	der	optisch
bedrängenden	Wirkung	der	Anlage	nicht	entziehen	könnten.	Zu	Unrecht	würden	auch	Terrassen-	und
weitere	Aufenthaltsflächen	außer	Betracht	gelassen,	bei	denen	teilweise	der	Abstand	zur	Anlage	weniger
als	400	m	betrage.	Zudem	habe	das	Landratsamt	die	Belange	der	Beigeladenen	zu	hoch	gewichtet.
Insbesondere	bestünden	erhebliche	Zweifel	an	einer	ausreichenden	Windhöffigkeit.	Auch	unterliege	der
Betrieb	erheblichen	Einschränkungen	durch	Abschaltzeiten,	so	dass	insgesamt	die	Wirtschaftlichkeit	der
Anlage	geringer	sei	als	angenommen.
8	 Neben	der	optisch	bedrängenden	Wirkung	des	Vorhabens	sei	auch	erheblich,	dass	er	sich	wegen	des
mangelhaften	Brandschutzes	ängstigen	müsse;	wenn	die	Anlage	in	Brand	gerate,	bestehe	die	Gefahr,	dass
Teile	der	Anlage	den	Hang	hinabrollten	bzw.	die	Wiesen	um	sein	Anwesen	herum	in	Brand	setzten.
Entgegen	der	Empfehlung	des	Kreisbrandmeisters	sei	keine	automatische	Löschanlage	vorgeschrieben
worden.
9	 Es	bestünden	erhebliche	Zweifel,	dass	der	maßgebliche	Immissionsrichtwert	für	die	Nacht	von	45	dB(A)
eingehalten	würde.	Das	von	der	Beigeladenen	vorgelegte	Schallgutachten	gehe	von	einem	um	4,83	m	(409
m	statt	404,17	m)	zu	großen	Abstand	der	Anlage	von	seinem	Anwesen	aus.	Unzureichend	sei	die	der
Genehmigung	beigefügte	Anlage	über	die	zur	Vermeidung	verschleißbedingter	Lärmzunahme	erforderliche
regelmäßige	Wartung	der	Windkraftanlage,	da	keine	bestimmten	Wartungsintervalle	vorgeschrieben	seien
und	auch	nicht	festgelegt	werde,	wann	Verschleißteile	auszutauschen	seien.	Der	Beigeladenen	würden	auch
keine	Nachweise	zur	künftigen	Einhaltung	der	Richtwerte	aufgegeben.	Er	habe	lange	an	Migräne	gelitten
und	seine	Maschinenbaufirma	aufgegeben,	um	auf	dem	„...“	Ruhe	zu	finden.	Im	Jahr	2015	habe	er	wieder
eine	schwere	Migräne-Attacke	gehabt.	Wegen	des	Lärms	und	des	von	dem	Windpark	ausgehenden
Infraschalls	sei	zu	befürchten,	dass	sich	die	Krankheit	verschlimmere.
10	 Er	befürchte,	dass	der	vom	Windpark	ausgehende	Lärm	zu	Verhaltensstörungen	bei	den	von	ihm	gehaltenen
Tiere	führe.	Das	Vorhaben	führe	zu	einer	erheblichen	Wertminderung	des	Anwesens.
11	 Die	Auflagen	zum	Schutz	der	Vogelart	Rotmilan	seien	unzureichend,	so	dass	die	Genehmigung	gegen	das
artenschutzrechtliche	Tötungsverbot	verstoße.	Unter	Umständen	begründe	das	Vorkommen	von	Nestern	der
Art	ein	Dichtezentrum.	Dies	müsse	noch	einmal	überprüft	werden.
12	 Der	Antragsteller	beantragt,
13	 die	aufschiebende	Wirkung	seines	Widerspruchs	gegen	die	der	Beigeladenen	vom	Landratsamt	Lörrach	am
23.11.2016	erteilte	immissionsschutzrechtliche	Genehmigung	wiederherzustellen.
14	 Der	Antragsgegner	und	die	Beigeladene	beantragen,
15	 den	Antrag	abzulehnen.
16	 Der	Antragsgegner	trägt	vor:
17	 Insbesondere	von	der	Windenergieanlage	1	gehe	keine	optisch	bedrängende	Wirkung	für	das	Anwesen	des
Antragstellers	aus.	Der	Abstand	betrage	nach	den	Angaben	im	von	der	Beigeladenen	vorgelegten
Schallgutachten	409	m	und	nicht	nur	404,17	m.	Aber	auch	wenn	der	niedrigere	Wert	zuträfe,	ändere	dies
an	der	Beurteilung	nichts,	dass	der	Abstand	das	Zweifache	der	Höhe	der	Windkraftanlage	überschreite	und
es	deshalb	auf	eine	Einzelfallprüfung	ankomme.	Zu	der	Höhe	der	Windkraftanlage	sei	der	topographische
Höhenunterschied	der	Standorte	von	Windkraftanlage	und	Wohnhaus	des	Antragstellers	nicht
hinzuzurechnen.	Der	topographische	Höhenunterschied	sei	vielmehr	ein	Umstand,	der	erst	bei	der
Einzelfallprüfung	zu	berücksichtigen	sei.	Dass	die	Windkraftanlage	auf	einer	Anhöhe	stehe,	trage	nicht	zur
Erhöhung	der	Bedrängung	bei.	Eher	werde	insoweit	die	Einwirkung	auf	das	Anwesen	des	Antragstellers
verringert,	da	der	sich	bewegende	Rotor	nur	durch	einen	Blick	nach	oben	wahrzunehmen	sei.	Der	untere
Teil	des	Mastes	sei	zudem	von	Wald	verdeckt.	Auch	die	weiteren	Einwände	des	Antragstellers	insoweit	seien
nicht	begründet.
18	 Das	Schallgutachten	sei	fehlerfrei.	Ein	etwa	geringfügig	kleinerer	Abstand	zwischen	Windenergieanlage	1
und	Wohnhaus	des	Antragstellers	hätte	auf	das	Ergebnis	keinen	Einfluss.	Weitergehender	Auflagen	zum
Schallschutz	habe	es	nicht	bedurft.	Es	bestehe	eine	ausreichende	Windhöffigkeit.	Ob	dies	auch	bei	der
Windkraftanlage	5	der	Fall	sei,	könne	dahin	stehen;	denn	die	Beigeladene	habe	sich	entschlossen,	diese	-	aus
aktuellen	Investitionsüberlegungen	-	vorerst	nicht	zu	bauen.	Auf	Belange	des	Artenschutzes	könne	sich	der
Antragsteller	nicht	berufen.	Seine	Behauptung,	der	Abstand	zwischen	Anlage	und	Wohnhaus	sei
unzutreffend,	ändere	an	dem	Inhalt	der	Genehmigung	nichts;	denn	die	Koordinaten	des	Standorts	der
Windkraftanlage	seien	darin	festgelegt.
19	 Die	Beigeladene	schließt	sich	dem	Vorbringen	Antragsgegners	an	und	trägt	ergänzend	vor:	Auch	wenn	der
Abstand	von	Windkraftanlage	und	Wohnhaus	des	Antragstellers	unter	400	m	läge,	ließen	die	besonderen
Gegebenheiten	des	Einzelfalls	das	Vorhaben	nicht	als	rücksichtslos	erscheinen.	Einwände	gegen	die
Windhöffigkeit	des	Standorts	könnten	vom	Antragsteller	nicht	geltend	gemacht	werden;	sie	beträfen
lediglich	die	Wirtschaftlichkeit	der	Anlage.
II.
20	 Der	Antrag,	die	aufschiebende	Wirkung	des	Widerspruchs	des	Antragstellers	gegen	die	der	Beigeladenen
erteilte	immissionsschutzrechtliche	Genehmigung	des	Landratsamt	Lörrach	vom	23.11.2016	insgesamt,	also
hinsichtlich	aller	fünf	genehmigten	Anlagen,	wiederherzustellen,	ist	statthaft	und	jedenfalls	hinsichtlich	der
dem	Anwesen	des	Antragstellers	nächstgelegenen	Windenergieanlagen	1	und	2	auch	sonst	zulässig.
21	 Ob	letzteres	auch	hinsichtlich	der	deutlich	weiter	entfernten	Windkraftanlagen	3	bis	5	gilt,	kann
dahinstehen,	da	der	Antrag	insoweit	eindeutig	unbegründet	ist.	Insbesondere	muss	das	Gericht	deshalb
nicht	der	Frage	nachgehen,	ob	der	Umstand,	dass	die	Beigeladene	von	der	Errichtung	der	Windkraftanlage	5
vorerst	Abstand	genommen	hat,	insoweit	das	Rechtsschutzinteresse	des	Antragstellers	am	Verfahren	des
vorläufigen	Rechtsschutzes	beseitigt.
22	 Der	Antrag	ist	teilweise,	hinsichtlich	der	Genehmigung	der	Windkraftanlage	1,	begründet.
23	 Dies	folgt	allerdings	noch	nicht	daraus,	dass	die	Begründung	der	Anordnung	der	sofortigen	Vollziehung	auf	S.
59	der	Genehmigung	unzureichend	wäre;	denn	sie	entspricht	mit	ihren	Hinweisen	auf	die	sonst	der
Beigeladenen	entstehenden	Schäden	und	auf	das	öffentliche	Interesse	an	einem	raschen	Ausbau	der	durch
erneuerbare	Energien	erzeugten	Strommenge	ersichtlich	den	Anforderungen	von	§	80	Abs.	3	VwGO.
24	 Die	gemäß	§	80	Abs.	5	VwGO	von	der	Kammer	vorzunehmende	Abwägung	der	widerstreitenden	privaten
Interessen	der	Beteiligten	und	des	öffentlichen	Interesses	ergibt,	dass	das	Interesse	der	Beigeladenen	und
auch	das	öffentliche	Interesse	an	der	sofortigen	Vollziehbarkeit	der	erteilten	Genehmigung	das	Interesse	des
Antragstellers	an	einem	Aufschub	des	Baus	der	Windkraftanlage	1	nicht	überwiegen.	Denn	insoweit	kommt
ernstlich	in	Betracht,	dass	sein	Widerspruch	Erfolg	hat.	Hinsichtlich	der	weiteren	Windkraftanlagen	2	bis	5
ist	dies	nicht	der	Fall.
25	 Es	spricht	Einiges	dafür,	dass	die	gemäß	§	6	Abs.	1	und	2	BImSchG	erteilte	Genehmigung	hinsichtlich	der
Windenergieanlage	1	rechtswidrig	ist	und	den	Antragsteller	in	seinen	Rechten	verletzt,	weil	sie	gegen	das	-
sich	hier	aus	§	35	Abs.	3	Satz	1	BauGB	ergebende	-	bauplanungsrechtliche	Gebot	der	Rücksichtnahme
verstößt.
26	 Dieses	Gebot	schützt	bei	Windenergieanlagen	u.a.	auch	davor,	dass	von	diesen	eine	optisch	bedrängende
Wirkung	auf	benachbarte	Grundstücke	ausgeht.	Davon	gehen	die	Beteiligten	im	Grundsatz	auch
übereinstimmend	aus.	Dafür	sind	folgende	Überlegungen	maßgeblich,	welche	in	der	Genehmigung
zusammenfassend	und	zutreffend	wiedergegeben	werden	(vgl.	OVG	NW,	Urteil	vom	09.08.2006	-	8	A
3726/05	-	DVBl	2006,	1532):
27	 „Für	die	Frage,	ob	eine	Windkraftanlage	im	Einzelfall	unzumutbar	bedrängend	wirkt,	sind	allerdings	weitere
und	andere	Kriterien	maßgebend.	Die	Baukörperwirkung	einer	Windkraftanlage	unterscheidet	sich	von
derjenigen	klassischer	Bauwerke,	wie	etwa	Gebäuden,	die	durch	ihre	Baukörpermasse	eine	erdrückende
Wirkung	auf	die	Umgebung	ausüben	können.	Eine	Windkraftanlage	vermittelt	in	der	Regel	nicht,	wie	ein
Gebäude	mit	großer	Höhe	und	Breite,	das	Gefühl	des	Eingemauertseins.	Der	Baukörper	einer
Windkraftanlage	wirkt	weniger	durch	die	Baumasse	des	Turms	der	Anlage	als	vielmehr	durch	die	Höhe	der
Anlage	insgesamt	und	die	Rotorbewegung.	Der	in	der	Höhe	wahrzunehmenden	Drehbewegung	des	Rotors
kommt	dabei	eine	entscheidende	Bedeutung	zu.
28	 Zum	einen	lenkt	der	Rotor	durch	die	Bewegung	den	Blick	auf	sich	und	schafft	eine	Art	"Unruheelement".
Ein	bewegtes	Objekt	erregt	die	Aufmerksamkeit	in	höherem	Maße	als	ein	statisches;	eine	Bewegung	wird
selbst	dann	noch	registriert,	wenn	sie	sich	nicht	direkt	in	der	Blickrichtung	des	Betroffenen,	sondern
seitwärts	von	dieser	befindet.	Eine	nur	durch	Phasen	relativer	Windstille	unterbrochene	ständige,	nach
Windstärke	in	der	Umdrehungsgeschwindigkeit	differierende	Bewegung	im	Blickfeld	oder	am	Rande	des
Blickfeldes	kann	schon	nach	kurzer	Zeit,	erst	recht	auf	Dauer	unerträglich	werden.	Ein	sich	bewegendes
Objekt	zieht	den	Blick	nahezu	zwangsläufig	auf	sich.	Es	kann	Irritationen	hervorrufen	und	die
Konzentration	auf	andere	Tätigkeiten	wegen	der	steten,	kaum	vermeidbaren	Ablenkung	erschweren.
29	 Zum	anderen	vergrößert	die	Drehbewegung	des	Rotors	die	Windkraftanlage	in	ihren	optischen
Dimensionen	deutlich	und	bestimmt	sie.	Die	Fläche,	die	der	Rotor	bestreicht,	hat	in	der	Regel
gebäudegleiche	Abmessungen.	Die	optischen	Auswirkungen	einer	Windkraftanlage	sind	um	so	größer,	je
höher	die	Anlage	ist	und	je	höher	deshalb	der	Rotor	angebracht	ist.
30	 Die	Einzelfallabwägung,	ob	eine	solche	Anlage	bedrängend	auf	die	Umgebung	wirkt,	hat	sich	daher	in
einem	ersten	Schritt	an	der	Höhe	der	Anlage	zu	orientieren.	Eine	starre	-	nach	Metern	bemessene	-
Abstandsregelung	kann	dem	allerdings	nicht	hinreichend	Rechnung	tragen,	da	die	Gesamthöhe	moderner
Windkraftanlagen	sehr	unterschiedlich	ist.	Von	sehr	hohen	Anlagen	geht	naturgemäß	eine	andere	optische
Einwirkung	aus	als	von	Anlagen,	die	eine	deutlich	geringere	Höhe	aufweisen.	Eine	starre	Abstandsregelung
würde	überdies	der	nach	§	35	Abs.	3	Satz	1	BauGB	gebotenen	Berücksichtigung	aller	Einzelfallumstände
nicht	gerecht.
31	 Bei	der	Einzelfallbewertung	ist	deshalb	ferner	auf	den	Rotordurchmesser	abzustellen.	Je	größer	der
Rotordurchmesser	und	damit	auch	die	durch	die	Drehbewegung	der	Rotorblätter	abgedeckte	Fläche	ist,
desto	größer	ist	auch	die	von	der	Anlage	ausgehende	optische	Einwirkung.
32	 Darüber	hinaus	sind	die	örtlichen	Verhältnisse	in	die	Einzelfallbewertung	einzustellen.	So	ist	u.a.	die	Lage
bestimmter	Räumlichkeiten	und	deren	Fenster	sowie	von	Terrassen	u.ä.	zur	Windkraftanlage	von
Bedeutung.
33	 In	diesem	Zusammenhang	ist	insbesondere	auch	zu	berücksichtigen,	ob	von	dem	Wohngrundstück	aus	eine
hinreichende	Abschirmung	zur	Anlage	besteht	oder	in	zumutbarer	Weise	hergestellt	werden	kann.
34	 Relevant	ist	im	Weiteren	der	Blickwinkel	auf	die	Anlage,	da	es	für	die	Erheblichkeit	der	optischen
Beeinträchtigung	einen	Unterschied	macht,	ob	die	Anlage	in	der	Hauptblickrichtung	eines	Wohnhauses	liegt
oder	sich	seitwärts	von	dieser	befindet.
35	 Auch	die	Hauptwindrichtung	kann	von	Bedeutung	sein.	Denn	von	der	mit	der	Windrichtung	wechselnden
Stellung	des	Rotors	hängt	es	ab,	wie	häufig	in	welcher	Größe	die	vom	Rotor	bestrichene	Fläche	von	einem
Wohnhaus	aus	wahrgenommen	wird.
36	 Von	Belang	kann	im	Weiteren	die	topographische	Situation	sein.	So	kann	etwa	von	einer	auf	einem	Hügel
gelegenen	Windkraftanlage	eine	andere	Wirkung	als	von	einer	auf	tiefer	liegendem	Gelände	errichteten
Anlage	ausgehen.	Auch	können	Waldgebiete	oder	Gebäude	einen	zumindest	partiellen	Sichtschutz	bieten.
37	 Einfluss	auf	das	Maß	der	optischen	Beeinträchtigung	können	auch	schon	vorhandene	Windkraftanlagen
haben.	Denn	einer	Einzelanlage	kann	in	diesem	Zusammenhang	je	nach	der	Situation	im	Einzelfall	ein
stärkeres	Gewicht	zukommen	als	einer	Anlage,	die	sich	in	eine	schon	vorhandene	(optische)	Vorbelastung
einfügt	und	deshalb	keine	besondere	zusätzliche	Belastung	für	die	Wohnnutzung	darstellt.	Je	nach
Fallkonstellation	kann	aber	auch	erst	die	hinzutretende	Anlage	in	der	Zusammenschau	mit	den	bereits
vorhandenen	Anlagen	zu	einer	unzumutbaren	optisch	bedrängenden	Wirkung	führen.
38	 Auch	die	planungsrechtliche	Lage	des	Wohnhauses	ist	zu	berücksichtigen.	Wer	im	Außenbereich	wohnt,
muss	grundsätzlich	mit	der	Errichtung	von	in	diesem	Bereich	privilegierten	Windkraftanlagen	-	auch
mehrerer	-	und	ihren	optischen	Auswirkungen	rechnen.
39	 Der	Schutzanspruch	entfällt	zwar	nicht	im	Außenbereich,	jedoch	vermindert	er	sich	dahin,	dass	dem
Betroffenen	eher	Maßnahmen	zumutbar	sind,	durch	die	er	den	Wirkungen	der	Windkraftanlage	ausweicht
oder	sich	vor	ihnen	schützt.
40	 Unter	Berücksichtigung	insbesondere	der	vorstehenden	Kriterien	lassen	sich	für	die	Ergebnisse	der
Einzelfallprüfungen	grobe	Anhaltswerte	prognostizieren:	Beträgt	der	Abstand	zwischen	einem	Wohnhaus
und	einer	Windkraftanlage	mindestens	das	Dreifache	der	Gesamthöhe	(Nabenhöhe	+	ø	Rotordurchmesser)
der	geplanten	Anlage,	dürfte	die	Einzelfallprüfung	überwiegend	zu	dem	Ergebnis	kommen,	dass	von	dieser
Anlage	keine	optisch	bedrängende	Wirkung	zu	Lasten	der	Wohnnutzung	ausgeht.	Bei	einem	solchen
Abstand	treten	die	Baukörperwirkung	und	die	Rotorbewegung	der	Anlage	so	weit	in	den	Hintergrund,	dass
ihr	in	der	Regel	keine	beherrschende	Dominanz	und	keine	optisch	bedrängende	Wirkung	gegenüber	der
Wohnbebauung	zukommt.
41	 Ist	der	Abstand	geringer	als	das	Zweifache	der	Gesamthöhe	der	Anlage,	dürfte	die	Einzelfallprüfung
überwiegend	zu	einer	dominanten	und	optisch	bedrängenden	Wirkung	der	Anlage	gelangen.	Ein	Wohnhaus
wird	bei	einem	solchen	Abstand	in	der	Regel	optisch	von	der	Anlage	überlagert	und	vereinnahmt.	Auch	tritt
die	Anlage	in	einem	solchen	Fall	durch	den	verkürzten	Abstand	und	den	damit	vergrößerten
Betrachtungswinkel	derart	unausweichlich	in	das	Sichtfeld,	dass	die	Wohnnutzung	überwiegend	in
unzumutbarer	Weise	beeinträchtigt	wird.
42	 Beträgt	der	Abstand	zwischen	dem	Wohnhaus	und	der	Windkraftanlage	das	Zwei-	bis	Dreifache	der
Gesamthöhe	der	Anlage,	bedarf	es	regelmäßig	einer	besonders	intensiven	Prüfung	des	Einzelfalls.
43	 Diese	Anhaltswerte	dienen	lediglich	der	ungefähren	Orientierung	bei	der	Abwägung	der	gegenseitigen
Interessen,	entbinden	aber	nicht	von	einer	Einzelfallwürdigung	bei	Abständen,	die	unterhalb	der
zweifachen	und	oberhalb	der	dreifachen	Anlagenhöhe	liegen.“
44	 Dieser	Rechtsprechung,	welche	mit	den	zuletzt	angeführten	Vermutungsregeln	(im	Sinne	grober
Anhaltswerte)	die	im	Rahmen	des	Gebots	der	Rücksichtnahme	erforderliche	Abwägung	der	Umstände	des
Einzelfalls	strukturiert,	sind	zahlreiche	Oberverwaltungsgerichte	gefolgt.	Auch	der	Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg	ist	in	seiner	neueren	Rechtsprechung	von	ihr	ausgegangen	(VGH-Bad.-Württ.,
Beschluss	vom	05.04.2016	-	3	S	373/16	-	juris,	Rdnr.	19	ff.;	ebenso	schon	die	erkennende	Kammer	in	ihrem
Beschluss	vom	05.02.2016	-	4	K	2679/15	-	juris;	vgl.	zuvor	noch	VGH-Bad.-Württ.,	Beschluss	vom
03.04.2006	-	5	S	2620/05	-	VBlBW	2007,	313).	Das	Bundesverwaltungsgericht	hat	die	vom
Oberverwaltungsgericht	Nordrhein-Westfalen	in	seinem	Urteil	vom	09.08.2006	vorgenommene
Einzelfallwürdigung	-	auf	der	Grundlage	der	tatsächlichen	Feststellungen	des	Oberverwaltungsgerichts	zur
störenden	Wirkung	insbesondere	der	Drehbewegung	des	Rotors	einer	Windkraftanlage	-	nicht	beanstandet
(BVerwG,	Beschluss	vom	11.12.2006	-	4	B	72.06	-	NVwZ	2007,	336).	In	einer	weiteren	Entscheidung	hat	es
die	Bedeutung	der	Vermutungsregeln	eher	abgeschwächt	und	vornehmlich	auf	die	Notwendigkeit	einer
Einzelfallwürdigung	abgestellt	(BVerwG,	Beschluss	vom	23.12.2010	-	4	B	36.10	-	juris).
45	 Die	Kammer	hält	die	genannten	Vermutungsregeln	jedenfalls	für	eine	erste,	summarische	Beurteilung
weiterhin	-	im	Sinne	eines	groben	Anhalts	-	für	brauchbar.	Sie	bedürfen	jedoch	der	Überprüfung,	soweit	es
um	die	neue	Generation	von	Windenergieanlagen	geht,	welche	-	wie	hier	-	eine	Gesamthöhe	von	200	m
erreichen	oder	gar	überschreiten.	Dass	diese	Überprüfung	bislang	nicht	erfolgt	ist,	lässt	sie	nicht	entbehrlich
erscheinen.	Denn	die	bereits	vorliegenden	Entscheidungen	zur	optischen	Bedrängnis	durch
Windenergieanlagen	mit	einer	Höhe	von	200	m	oder	mehr	befassten	sich	mit	Fällen,	bei	denen	der	Abstand
zwischen	Windenergienanlage	und	Wohngebäuden	weitaus	größer	war	als	die	zweifache	Höhe	(vgl.	etwa
VGH-Bad.-Württ.,	Beschluss	vom	05.04.2016	a.a.O.).
46	 In	der	Entscheidung	aus	dem	Jahr	2006	hatte	das	Oberverwaltungsgericht	Nordrhein-Westfalen	noch
Windenergieanlagen	mit	einer	Nabenhöhe	von	70,5	m,	einem	Rotordurchmesser	von	58	m	und	somit	einer
Gesamthöhe	von	128,5	m	zu	beurteilen.	Das	Oberverwaltungsgericht	hatte	maßgeblich	darauf	abgestellt,
dass	der	Rotor	der	Anlage,	welche	nur	knapp	mehr	als	die	zweifache	Höhe	von	dem	Wohnhaus	des	dortigen
Klägers	entfernt	war,	eine	Fläche	von	„immerhin“	2.640	qm	bestreichen	würde	(Rdnr.	98)	und	war	zum
Ergebnis	gekommen,	dass	dies	aufgrund	einer	Würdigung	aller	Umstände	des	Einzelfalls	dem	Eigentümer	des
knapp	210	m	entfernten	Wohnhauses	nicht	zuzumuten	sei.
47	 Bei	der	hier	im	Streit	stehenden	Windkraftanlage	1	überstreicht	der	Rotor	mit	einem	Durchmesser	von	126
m	jedoch	eine	sehr	viel	größere	Kreisfläche	von	ca.	12.500	qm.	Während	die	Gesamthöhe	linear	zunimmt,
wächst	die	eigentliche	Störquelle,	die	vom	Rotor	bestrichene	Fläche,	im	Quadrat	(des	Radius).	Dies	spricht
dafür,	für	Windenergieanlagen	der	neuen	Generation	die	Vermutung	einer	regelhaften	Unzumutbarkeit
schon	bei	einem	Abstand	von	deutlich	mehr	als	der	zweifachen	Höhe	der	Anlage	eingreifen	zu	lassen.
48	 Spricht	danach	Einiges	dafür,	dass	die	Schwelle	für	die	Einzelfallprüfung	hier	höher	liegen	muss	und	von	dem
Vorhaben	unterschritten	wird,	schließt	dies	allerdings	nicht	aus,	dass	nach	den	Umständen	des	Einzelfalls
von	der	Anlage	doch	keine	rücksichtslose	optische	Bedrängnis	des	Anwesens	des	Antragstellers	ausgeht.
49	 Gemindert	ist	die	Schutzwürdigkeit	des	Anwesens	des	Antragstellers	sicherlich	deshalb,	weil	sein	Anwesen
im	Wesentlichen	nach	Süden	ausgerichtet	ist,	während	die	Windkraftanlage	im	Norden	stünde.	Erheblich	ist
auch,	dass	wegen	der	Hauptwindrichtung	West	die	vom	Anwesen	aus	sichtbare,	vom	Rotor	überstrichene
Fläche	vergleichsweise	selten	voll	sichtbar	sein	dürfte.	Auch	erscheint	in	einem	gewissen	Umfang
architektonische	Hilfe	möglich	und	zumutbar.
50	 Ob	allerdings	der	Umstand,	dass	das	Anwesen	des	Antragstellers	im	Außenbereich	liegt,	seine
Schutzwürdigkeit	erheblich	mindert,	erscheint	der	Kammer	der	Überprüfung	bedürftig.	Dieser	Umstand	wird
zwar	in	zahlreichen	einschlägigen	gerichtlichen	Entscheidungen	regelmäßig	betont.	Allzu	große	Bedeutung
dürfte	ihm	aber	nicht	zukommen.	Denn	wegen	der	im	Außenbereich	ebenfalls	privilegierten	Wohnnutzung
muss	auch	diese	einen	qualifizierten	Schutz	-	auch	vor	optisch	bedrängender	Wirkung	-	haben,	wenn	auch
nicht	ganz	in	dem	Umfang,	wie	er	(reinen	oder	allgemeinen)	Wohngebieten	zu	Gute	kommt	(ähnlich	wie	dies
immissionsschutzrechtlich	der	Fall	ist).
51	 Zweifelhaft	ist	auch,	ob	das	Landratsamt	dem	Umstand,	dass	die	Anlage	topographisch	bedingt	fast	100	m
höher	steht,	zu	Recht	die	Wirkung	beigemessen	hat,	dass	dies	die	von	der	Anlage	ausgehende	optische
Bedrängnis	sogar	mindere	(vgl.	demgegenüber,	allerdings	für	einen	Fall,	bei	dem	die	Abstände	von
Windenergieanlagen	zur	Wohnnutzung	ohnehin	vergleichsweise	groß	waren,	VGH-Bad.-Württ.,	Beschluss
05.04.2016	-	a.a.O.,	Rdnr.	22).
52	 Unabhängig	hiervon	wird	es	zur	Einschätzung	der	von	der	Anlage	ausgehenden	optischen	Bedrängnis	auch
einer	besseren	Visualisierung	bedürfen.	Die	vom	Vorhabenträger	vorgelegte	Visualisierung	(VA	Band	VII,	S.
91)	zeigt	nicht	das	volle	Ausmaß	der	optischen	Bedrängnis,	weil	die	beiden	vom	Anwesen	des	Antragstellers
aus	sichtbaren	Anlagen	1	und	2	nur	von	der	Seite	gezeigt	werden.	Die	vom	Vorhabenträger	in	das	Internet
eingestellten	Visualisierungen	des	„Windparks	Hasel“
(https://www.enbw.com/unternehmen/konzern/energieerzeugung/erneuerbare-energien/windkraft-an-
land/windpark-hasel/)	helfen	insoweit	nicht	weiter.
53	 Nicht	zuletzt	der	Umstand,	dass	in	der	veröffentlichten	Rechtsprechung	noch	kein	Fall	entschieden	worden
ist,	bei	dem	der	Abstand	einer	Windkraftanlage	der	neuen	Generation	ganz	nah	an	der	zweifachen
Gesamthöhe	der	Windkraftanlage	lag,	spricht	dafür,	diese	Beurteilung	-	wie	die	Beurteilung	der	weiteren
vom	Antragsteller	aufgeworfenen	Fragen	-	dem	Hauptsacheverfahren	zu	überlassen.
54	 Für	die	Windkraftanlagen	2	bis	5	gilt	dies	nicht.	Insoweit	ist	nicht	ernstlich	zweifelhaft,	dass	die
immissionsschutzrechtliche	Genehmigung	im	Widerspruchsverfahren	Bestand	haben	wird.	Soweit	diese
Anlagen	überhaupt	vom	Anwesen	des	Antragstellers	aus	sichtbar	sind,	kann	von	ihnen	weder	eine	optische
Bedrängnis	noch	ein	die	maßgeblichen	Richtwerte	überschreitender	Lärm	ausgehen.	Auch	die	weiteren
Einwände	sind	insoweit	ersichtlich	unbegründet.	Auf	die	behauptete	Unwirtschaftlichkeit	der	Anlagen	(nicht
ausreichende	Windhöffigkeit,	artenschutzrechtlich	bedingte	Abschaltzeiten)	und	auf	Verstöße	gegen	das
Artenschutzrecht	kann	sich	der	Antragsteller	ohnehin	nicht	berufen,	weil	insoweit	eigene	Rechte	nicht
betroffen	sind.
55	 Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	§	154	Abs.	1	und	3,	§	155	Abs.	1	Satz	1	und	§	161	Abs.	3	VwGO.
56	 Die	Festsetzung	des	Streitwerts	beruht	auf	§	52	Abs.	1	und	§	53	Abs.	2	Nr.	2	GKG.