Urteil des VG Freiburg vom 08.06.2015

anrechenbares einkommen, eltern, erlass, bekanntgabe

VG Freiburg Beschluß vom 8.6.2015, 4 K 364/15
Wohngeldrechtlicher Prognoseermittlungszeitraum; Vertrauensschutz;
verschwiegenes Einkommen
Leitsätze
Soweit in § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 WoGG geregelt ist, dass (dort im Einzelnen
bezeichnete) Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden können, gilt das
ausdrücklich nur für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des
Wohngeldbescheids, dem sogen. Prognoseermittlungszeitraum. Soweit die
Auffassung vertreten wird, der Prognoseermittlungszeitraum schließe das
Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ein, kann das
(naturgemäß) nur für den Fall gelten, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid selbst
mit einem Widerspruch angefochten wird; ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen
Bescheid, mit dem ein Wohngeldbewilligungsbescheid (teilweise) zurückgenommen
wurde, gehört nicht mehr dazu.
Nach Ablauf des Prognoseermittlungszeitraums und nach Wohngeldbewilligung kann
während des Laufs des Bewilligungszeitraums eine Änderung dieses Bescheids
zugunsten des Berechtigten nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 WoGG und nur nach
Stellung eines neuen Wohngeldantrags erfolgen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht kann nicht entsprochen werden, weil die Klage - auch
mit der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen
Offensichtlichkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz
1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
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1.
Das Gericht legt das Klagebegehren der Klägerin dahingehend aus, dass sie
sich allein gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 1)
wendet, mit dem die Beklagte ihren Bescheid vom 21.05.2013, mit dem der
Klägerin für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 Wohngeld in Höhe
von 257 EUR/Monat bewilligt worden war, zurückgenommen hat und mit dem für
diesen Zeitraum Wohngeld in (geringerer) Höhe von 169 EUR/Monat bewilligt
wurde.
3 Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass die Bescheide der Beklagten
vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 2) und vom 01.09.2014, in denen es um die
Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2015
geht, nicht Klagegegenstand sind. Das ergibt sich zum einen aus dem Klageantrag
der Klägerin, mit dem nur die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom
29.07.2014 (und des Widerspruchsbescheids) erstrebt wird, und zum anderen aus
der nachgereichten Klagebegründung, in der die Klägerin allein Einwände geltend
macht, die den Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 betreffen, und in der
sie am Ende ausdrücklich nur um eine Änderung des Bescheids Nr. 1 (und nicht
auch des Bescheids Nr. 2) vom 29.07.2014 bittet. Gegen die Einbeziehung der
den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2014 betreffenden (Wohngeld-
)Bescheide in das Klageverfahren spricht auch, dass die Beklagte dem
Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014
(Bescheid Nr. 2) durch Erlass des Bescheids vom 01.09.2014 (umfassend)
abgeholfen und der Klägerin darin Wohngeld in derselben Höhe (von 257
EUR/Monat) bewilligt hat, die die Klägerin durch die Aufhebung des Bescheids
vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 1) auch für den (vorangegangen) Zeitraum vom
01.03.2013 bis zum 28.02.2014 erstrebt.
4 An dieser Auslegung, nach der die Bescheide der Beklagten vom 29.07.2014
(Bescheid Nr. 2) und vom 01.09.2014 nicht Klagegegenstand sind, ändert auch
das Schreiben der Klägerin vom 20.11.2014 an die Beklagte nichts, in dem sie um
die Bewilligung von Wohngeld auch für die Monate März und April 2014 bat. Zwar
betrifft dieses Begehren den Beginn des Bewilligungszeitraums in den Bescheiden
vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 2) und vom 01.09.2014 am 01.05.2015. Doch ergibt
eine Auslegung des Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren, welches sich nur
auf den Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 und den (so wörtlich)
„Bescheid Nr. 1 vom 29.07.2014“ bezieht (siehe oben), dass die Einbeziehung der
Monate März und April 2014 in den von den Bescheiden vom 29.07.2014
(Bescheid Nr. 2) und vom 01.09.2014 umfassten Bewilligungszeitraum nicht
Gegenstand der Klage sein soll.
5 Abgesehen davon wäre ein solches Begehren angesichts des Umstands, dass die
Klägerin den Antrag für die Bewilligung weiteren Wohngelds eindeutig erst am
15.05.2014 bei der Beklagten gestellt hat, und der klaren Regelungen in den §§ 22
Abs. 1 und 25 Abs. 5 WoGG, wonach das strikt antragsabhängige Wohngeld
frühestens ab dem Ersten des Monats bewilligt wird, in dem der Antrag gestellt
wird, wenig aussichtsreich. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß § 27 SGB X dürfte schon allein deshalb nicht in Betracht kommen, weil
jedenfalls die Frist von zwei Wochen für eine solche Wiedereinsetzung abgelaufen
sein dürfte, nachdem das Jobcenter … die Bewilligung von Arbeitslosengeld II
bereits mit Bescheid vom 13.05.2014 abgelehnt hat, die Klägerin aber erst mit
Schreiben an die Beklagte vom 20.11.2014, also mehr als ein halbes Jahr später,
darauf hingewiesen hat, dass sie sich wegen ihres laufenden Antrags auf
Bewilligung von Arbeitslosengeld II gehindert gesehen habe, einen früheren
Wohngeldantrag zu stellen.
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2.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte die Klage gegen den
Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid Nr. 1) und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 21.01.2015 mit größter
Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, weil diese Bescheide aller Voraussicht
nach rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
7 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids der Beklagten
vom 21.05.2013 ist, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, § 45 Abs. 1, Abs.
2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB X (siehe u. a. Nieders. OVG,
Beschluss vom 02.07.2012 - 4 LA 316/10 -, juris, m.w.N.); § 48 SGB X, der im
Übrigen speziell im Wohngeldrecht wohl von § 27 WoGG verdrängt wird (vgl.
Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: Aug. 2014, § 27 RdNr.
6, m.w.N.), kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der
Bewilligungsbescheid vom 21.05.2013 von Anfang an rechtswidrig war.
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2.1
Die nach § 45 SGB X erforderliche Rechtswidrigkeit des Wohngeldbescheids
vom 21.05.2013 ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu
bejahen. Denn dieser Bescheid beruhte auf der Annahme eines zu geringen
Einkommens der Klägerin.
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2.1.1
Dabei steht auch nach dem Vortrag der Klägerin fest, dass die
Unterhaltszahlungen, die die Klägerin in dem Bewilligungszeitraum erhalten hat,
bei der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensberechnung
nicht berücksichtigt worden sind. Darauf, ob die Klägerin die Beklagte bereits bei
Antragstellung am 21.03.2013 darüber in Kenntnis gesetzt und das Schreiben ihrer
Eltern vom 21.03.2013 vorgelegt hatte, kommt es für die Frage der
Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids wegen unzutreffenderweise zu
geringer Einkommensannahmen nicht an. Aufgrund des sich in den Akten der
Beklagten befindlichen Schreibens der Eltern der Klägerin vom 23.06.2014 gibt es
für die Kammer keinen ernsthaften Zweifel daran, dass die Eltern die Klägerin im
gesamten Bewilligungszeitraum mit mindestens 200 EUR pro Monat unterstützt
haben und dass diese Unterstützung auch schon bei Antragstellung am
21.03.2013 absehbar war. Dort (in dem Schreiben vom 23.06.2014) heißt es
wörtlich u. a.: „… [wir] bestätigen, dass wir unsere Tochter in der Zeitraum vom
01.03.2013 - 28.02.2014 finanziell unterstützt haben. Wir haben regelmäßig (jede
Monat) ihr Geld gegeben. … Das haben wir schon in letzte Jahr (bei Antrag vom
01.03.2013) bestätigen. Sie hat von uns jede Monat ca. 200 EUR bekommen. …“.
Indem diese Zahlungen bei der für den Wohngeldbescheid vom 21.05.2013
maßgeblichen Einkommensprognose unberücksichtigt geblieben sind, erweist sich
dieser Wohngeldbescheid (vom 21.05.2013) als rechtswidrig.
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2.1.2
An dieser Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 21.05.2013
ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin das Krankengeld, das im
Wohngeldbescheid vom 21.05.2013 mit 4.910,40 EUR/brutto pro Jahr (= 13,64
EUR täglich) bzw. 4.419,36 EUR/Jahr (nach Abzug von 10 % für die
Rentenversicherung; = 12,28 EUR täglich) als Einkommen veranschlagt worden
ist, ab dem 15.06.2013 nicht mehr erhalten hat. Zwar wird der durch die
Unterhaltszahlungen der Eltern entstandene Einkommenszuwachs (siehe oben
2.1.1) dadurch praktisch mehr als wettgemacht, doch hat die Beklagte in ihrem
Schreiben an die Klägerin vom 01.09.2014 und in der Klageerwiderung zu Recht
darauf hingewiesen, dass diese im Lauf des Bewilligungszeitraums eingetretene
Verringerung des Einkommens keinen Einfluss auf den Bestand und die
Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids vom 21.05.2013 gehabt hat. Denn
nach § 24 Abs. 2 WoGG sind der Entscheidung über die Bewilligung von
Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zu Grunde zu legen, die im
Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Die Streichung des der Klägerin
bewilligten Krankengelds zum 15.06.2013 war weder bei Antragstellung am
21.03.2013 noch bei Erlass bzw. Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vom
21.05.2013 zu erwarten. Soweit in § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 WoGG geregelt ist,
dass (dort im Einzelnen bezeichnete) Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt
werden können, gilt das ausdrücklich nur für den Zeitraum zwischen
Antragstellung und Bekanntgabe des Wohngeldbescheids, den sogen.
Prognoseermittlungszeitraum (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 24 RdNr.
41, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 05.03.2015 - OVG 6 M 6.15 -,
juris). Nach Ablauf dieses Prognoseermittlungszeitraums und nach
Wohngeldbewilligung kann während des Laufs des Bewilligungszeitraums eine
Änderung dieses Bescheids zugunsten des Berechtigten nur nach Maßgabe des §
27 Abs. 1 WoGG und danach nur nach Stellung eines neuen Antrags erfolgen
(Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 27 RdNrn. 1 ff. und 8 ff., m.w.N.).
Soweit die Auffassung vertreten wird, der Prognoseermittlungszeitraum schließe
das Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ein (vgl.
hierzu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 24 RdNrn. 42 f., m.w.N.; OVG
Berl.-Brandenb., Beschluss vom 05.03.2015, a.a.O.), kann das (naturgemäß) nur
für den Fall gelten, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid selbst mit einem
Widerspruch angefochten wird.
11 Nach diesen Grundsätzen kann dem Wegfall des der Klägerin zunächst bewilligten
Krankengelds zum 15.06.2013 hier keine Bedeutung zukommen. Die Klägerin hat
insoweit keinen (neuen) Wohngeldantrag gestellt, vielmehr hat sie der Beklagten
den späteren Wegfall des Krankengelds erstmals am 06.08.2014 mit der Erhebung
ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 (Bescheid
Nr. 1) mitgeteilt, also lange nach Eintritt der Bestandskraft des Wohngeldbescheids
vom 21.05.2013 und sogar mehr als fünf Monate nach Ablauf des dort geregelten
Bewilligungszeitraums. Weder im Zeitpunkt der Antragstellung am 21.03.2013
noch bei Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vom 21.05.2013 gab es aus
Sicht der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte für einen späteren Wegfall des
der Klägerin zufließenden Krankengelds.
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2.2
Zu Recht hat die Beklagte weiter angenommen, dass die Klägerin sich gegen
die Rücknahme des Wohngeldbescheids vom 21.05.2013 auch nicht auf
Vertrauensschutz berufen kann. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X
kann sich ein Begünstigter nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt
auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder er
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).
13 Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 21.01.2015 und in
der Klageerwiderung der Beklagten ist zutreffend ausgeführt, dass der
Wohngeldbescheid hinsichtlich seiner Einkommensberechnung auf Angaben
beruht, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig gemacht hat, indem sie in dem von ihr unterschriebenen Wohngeldantrag
kein anderes Einkommen als das Krankengeld angegeben hat. Zum Vorliegen der
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X verweist die Kammer zur
Vermeidung bloßer Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117
Abs. 5 VwGO auf die überzeugenden Ausführungen in dem gen.
Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung.
14 Darüber hinaus kommt es darauf, ob die Klägerin bei Antragstellung unrichtige
Angaben gemacht und damit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X erfüllt hat, aber gar nicht entscheidend an. Denn im vorliegenden Fall
entfällt der Vertrauensschutz der Klägerin auch aus den in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
SGB X genannten Gründen. Denn dem Wohngeldbescheid vom 21.05.2013 war
eine Berechnung des zugrunde gelegten Einkommens beigefügt (Seite 5 des
Bescheids). Dort ist als einziges „anrechenbares Einkommen“ der Klägerin ein
Jahresbetrag von 4.910,40 EUR, abzüglich eines Betrags von 491,04 EUR (10 %
für Rentenversicherung), angegeben. Dieser Betrag (von 4.910,40 EUR) entspricht
erkennbar und exakt dem Jahresbetrag des von der Klägerin geltend gemachten
Krankengelds in Höhe von 13,64 EUR täglich (multipliziert mit 360 Tagen; siehe
oben unter 2.1.2). Das hat auch die Klägerin so verstanden, wie sie selbst in ihrem
Widerspruch vom 06.08.2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014
Nr. 1 und in ihrer Klagebegründung vom 03.02.2015 deutlich zum Ausdruck
gebracht hat. Dass in diesem Gesamtbetrag des Jahreseinkommens keine
Unterhaltszahlungen ihrer Eltern, die sie ja auch nach ihrem eigenen Vortrag
definitiv erhalten hat, enthalten sind, hat die Klägerin danach aller Voraussicht
nach sogar positiv erkannt oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht
erkannt.
15 Bei dieser Sachlage durfte der Wohngeldbescheid vom 21.05.2014 gemäß § 45
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. Fehler der Beklagten bzw. des Regierungspräsidiums
… bei der Ausübung des Rücknahmeermessens sind von der Klägerin nicht
geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar.