Urteil des VG Freiburg vom 11.10.2016

duldung, berufsausbildung, besitz, abschiebung

VG Freiburg Beschluß vom 11.10.2016, 4 K 3553/16
Asylbewerber; Aufnahme einer Berufsausbildung; Duldung
Leitsätze
Ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass die Berufsausbildung eines
Asylbewerbers nach den Vorgaben des Ausländerrechts aufgenommen wurde, d.h. dass insbesondere die
Ausländerbehörde gemäß § 61 Abs. 2 AsylG bzw. gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 32 BeschV eine Erlaubnis
zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt hat.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf die
vorläufige Aussetzung ihrer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, ist statthaft und auch im Übrigen
zulässig.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem
bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss
also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses an der Eilentscheidung (Anordnungsgrund) und das
Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem
die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.
2 ZPO).
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Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn die Antragsteller haben das
Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 60a AufenthG nicht glaubhaft machen können. Insbesondere steht
dem Antragsteller Ziff. 1 kein - hier alleine in Betracht kommender - Anspruch auf eine Duldung gemäß §
60a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG (in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung) wegen des von ihm mit
„AA“ abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages über eine am 01.08.2016 beginnende Ausbildung im
Ausbildungsberuf Koch zu, mit der Folge, dass auch die Antragsteller Ziff. 2 bis 4 keinen auf Art. 6 GG
gestützten - akzessorischen - Duldungsanspruch haben.
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Einem Ausländer kann gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung erteilt werden, wenn dringende
humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere
Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Gemäß Satz 4 der Regelung ist eine Duldung wegen dringender
persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in
Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
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Der Antragsteller Ziff. 1 hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG
nicht glaubhaft machen können. Zwar erfüllt der vorgelegte Ausbildungsvertrag aller Voraussicht nach die
Voraussetzungen einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf;
auch herrscht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des Absatz 6 der
Regelung hier nicht vorliegen, da die Antragsteller ihren Asylantrag vor dem 31.08.2015 - nämlich am
29.04.2015 - gestellt haben. Auch dass der Antragsteller bei Aufnahme der Berufsausbildung am
01.08.2016 das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte, steht einem Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2
Sätze 3 und 4 AufenthG in der hier einschlägigen, seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung nicht (mehr)
entgegen.
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Allerdings begründet nach Auffassung der Kammer nicht allein die faktische Aufnahme einer
Berufsausbildung einen Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Vielmehr muss die
Aufnahme der Ausbildung durch den Ausländer entsprechend den Vorgaben des Ausländerrechts erfolgen.
Danach aber bedürfen Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der auch die betriebliche
Ausbildung gehört (vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 SGB IV), grundsätzlich eines Aufenthaltstitels, der sie dazu
berechtigt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung - und damit
keines die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 2, 3
AufenthG - sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit daher gemäß § 61 Abs. 2 AsylG nur auf Grundlage einer
entsprechenden Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ausüben, deren Erteilung in deren Ermessen steht;
Gleiches gilt gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 32 BeschV für Ausländer, die im Besitz einer Duldung
sind. Auch der Antragsteller Ziff. 1 hätte folglich vor Aufnahme seiner Ausbildung eine Erlaubnis der
Ausländerbehörde einholen müssen, wie er dies im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Küchenhilfe
offenbar getan hat. Am Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung vermag
auch § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nichts zu ändern. Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG
soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum
danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine
Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt
sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der
Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen
und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung
begründen sollte.
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Der Antragsteller Ziff. 1 aber war (und ist) nicht im Besitz einer Erlaubnis zur betrieblichen Ausbildung -
seine Aufenthaltsgestattung umfasste nur die Erlaubnis zur Tätigkeit als Küchenhilfe in Teilzeit - und hat
eine solche nach Aktenlage vor dem 11.10.2016 auch nicht beantragt. Das Schreiben des seinerzeitigen
Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2016 ist insoweit zwar nicht ganz eindeutig; der zweite Absatz des
Schreibens, in dem von der Beantragung eines „Arbeitsvisums“ die Rede ist und um Mitteilung gebeten
wird, ob eine Vorabzustimmung erteilt und einer Verkürzung der Einreisesperre zugestimmt würde, spricht
aber dafür, dass der Antragsteller Ziff. 1 zunächst gerade nicht auf Grundlage einer der
Aufenthaltsgestattung beigefügten Arbeitserlaubnis seine Ausbildung beginnen wollte, er vielmehr eine
Ausreise in den Kosovo und die Wiedereinreise mit einem Visum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gemäß
Abschnitt 4 AufenthG beabsichtigte.
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Unabhängig davon, dass ein Anspruch des Antragstellers Ziff. 1 nach Auffassung der Kammer bereits deshalb
nicht glaubhaft gemacht worden ist, weil der Antragsteller Ziff. 1 seine Ausbildung ohne die erforderliche
Erlaubnis der Ausländerbehörde aufgenommen hat, ist ein Anordnungsanspruch auch deshalb zu verneinen,
weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 a.E.
AufenthG.
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Insoweit dürfte nach Auffassung der Kammer auf den Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf
Duldungserteilung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG abzustellen sein. Der Antragsteller Ziff. 1 hat nicht
glaubhaft gemacht, dass er bereits vor dem 11.10.2016 einen Antrag bei der Ausländerbehörde auf
Erteilung einer Duldung mit Blick auf die beabsichtigte oder zwischenzeitlich aufgenommene Ausbildung
zum Koch bei „AA“ gestellt hat. Soweit er auf das Schreiben des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten
vom 01.08.2016 verweist, so ist diesem Schreiben gerade nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller die
Erteilung einer Duldung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG begehrte; wie bereits gezeigt, deutet das
Schreiben alleine darauf hin, dass der Antragsteller in den Kosovo ausreisen und dann mit einem
„Arbeitsvisum“ - also mit einem Aufenthaltstitel gemäß Abschnitt 4 AufenthG - wieder ins Bundesgebiet
einreisen und auf dieser Grundlage seine Ausbildung durchführen wollte. Auch wenn die Anforderungen an
einen derartigen Antrag auf Erteilung einer Duldung auf Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht
überspannt werden dürfen, ist dem damaligen Vorbringen jedenfalls kein Antrag auf Erteilung einer Duldung
- sondern allein auf Vorabzustimmung und Verkürzung der Einreisesperre - zu entnehmen. Dass der
Antragsteller Ziff. 1 zu einem späteren Zeitpunkt im Vorfeld der Abschiebung gegenüber der
Ausländerbehörde die Erteilung einer Duldung beantragt hätte, hat er nicht glaubhaft gemacht. Vorgelegt
hat er vielmehr lediglich ein an das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald gerichtetes Schreiben vom
11.10.2016, in dem mit Blick auf die Ausbildung die Erteilung einer Duldung beantragt wurde. Dass zu
diesem Zeitpunkt konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden im Sinne von § 60a Abs. 2
Satz 4 AufenthG, bedarf keiner Ausführungen.
10 Vor diesem Hintergrund ist die Abschiebung des Antragstellers Ziff. 1 nicht im Sinne von § 60a Abs. 2
AufenthG unmöglich; infolgedessen können auch die Antragsteller Ziff. 2 bis 4 keinen Anspruch auf Duldung
geltend machen.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, die Festsetzung des
Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.