Urteil des VG Freiburg vom 25.09.2015

öffentliche sicherheit, heilung des verfahrensmangels, anhörung, verfügung

VG Freiburg Urteil vom 25.9.2015, 4 K 35/15
Polizeimaßnahmen anlässlich Drittortauseinandersetzungen bei
Fußballbegegnungen - Anhörungsmangel - Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Leitsätze
Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
ungeachtet der Schwere des Grundrechtseingriffs bereits dann, wenn sich ein
Verwaltungsakt typischerweise so kurzfristig erledigt, dass er ohne Annahme eines
Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem
gerichtlichen Hauptsachverfahren zugeführt werden könnte.
Erledigt sich ein Verwaltungsakt während des laufenden Widerspruchsverfahrens, so
wird ein Anhörungsmangel nicht allein durch Widerspruchseinlegung geheilt;
erforderlich für eine Heilung ist vielmehr zusätzlich, dass die Behörde den
Verwaltungsakt vor dessen Erledigung anhand etwaigen neuen Vorbringens des
Betroffenen neu und unvoreingenommen überprüft.
Allein der Umstand, dass der Betroffene sich mehrfach an so gen.
Drittortauseinandersetzungen beteiligt hat und deshalb in der Datei Gewalttäter Sport
eingetragen ist, rechtfertigt die Verhängung eines für das Umfeld des Stadions bzw.
der Innenstadt geltenden Betretungs- und Aufenthaltsverbots nicht.
Tenor
Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und
vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden
vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot
(jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen
(jeweils Verfügungen Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den
Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen Meldeauflagen sowie Betretungs- und
Aufenthaltsverbote im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen.
2 Das Polizeipräsidium F, Polizeirevier F-Süd, stellte unter dem 23.07.2014 an die
Beklagte den Antrag auf Erlass einer Meldeauflage und eines näher bezeichneten
Aufenthalts- und Betretungsverbots gegenüber dem Kläger bezüglich
Fußballpartien unter Beteiligung der Bundesliga- und der Regionalmannschaft des
SC F. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es anlässlich von
Fußballbundesligabegegnungen des SC F bei Heim- und Auswärtsspielen
vermehrt zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten durch Problemfans u.a. des SC
F gekommen sei; ferner gebe es Drittortauseinandersetzungen. Es gebe
personenbezogene Erkenntnisse für den Kläger anlässlich von
Fußballbegegnungen; so habe er sich am 13.10.2012 an einer
Drittortauseinandersetzung beteiligt und werde einer gefährlichen Körperverletzung
beschuldigt, wobei das Ermittlungsverfahren noch laufe. Er habe sich nachweislich
im Jahr 2012/13 mit einer Gruppierung aus F an Drittortauseinandersetzungen
beteiligt und tue dies mutmaßlich nach wie vor. Der Grad an Wahrscheinlichkeit für
die zukünftige Straftatenbegehung sei als hoch zu bezeichnen.
3 Mit Bescheid vom 30.07.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des
Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und
Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage einer
Mannschaft des SC F für Termine zwischen dem 02.08.2014 und dem 20.09.2014
jeweils für den Zeitraum 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher
konkretisierte Bereiche im Umfeld des X-Stadions, des Y-Stadions, der Z-Straße
sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils A (Nr. I.1). Ferner wurde dem
Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F zu bestimmten
Zeiten beim Polizeirevier F-Süd zu melden (Nr. I.2). Unter Nr. III wurde dem Kläger
für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1 nicht nachkomme, die Anwendung
von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr.
I.2) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid
eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.).
4 Gegen den Bescheid legte der Kläger am 08.08.2014 Widerspruch ein. Die
Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Der Kläger wohne in der B-Straße, die in
einem der genannten abgegrenzten Gebiete (Umfeld des X-Stadions) liege, so
dass der Kläger für die genannten Tage nicht wisse, wie er nach Hause gelangen
solle. Ob das Ermittlungsverfahren wegen einer Drittortauseinandersetzung vom
13.10.2012 die Annahme rechtfertige, dass der Kläger auch im Zusammenhang
mit den angeführten Spielen eine Gefahr für Leib und Leben anderer und für
Sachwerte darstelle, erscheine recht fragwürdig. Eine nähere Begründung werde
nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte St/x…/y… des Polizeipräsidiums F
erfolgen, die er hiermit beantrage.
5 Der Bescheid vom 30.07.2014, in dem, so die Beklagte, irrtümlich einzelne
Spieltage falsch benannt worden seien, wurde mit Ausnahme der unter IV.
erfolgten Gebührenfestsetzung i.H.v. 150,-- EUR, welche bestehen blieb, durch
Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014 ersetzt. Die Änderungen im Tenor des
Bescheides bezogen sich auf Terminkorrekturen; des Weiteren wurde die
Wohnung des Klägers in der B-Straße vom Aufenthaltsverbot herausgenommen.
Zur Begründung wurde aufgeführt, dass es nach Angaben des Polizeipräsidiums F
anlässlich von Fußballbegegnungen des SC F in der Vergangenheit immer wieder
zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten u.a. durch Problemfans des SC F und in
diesem Zusammenhang mehrfach zu körperlichen Auseinandersetzungen
gekommen sei. Diese Auseinandersetzungen hätten nicht nur im Bereich des
Stadions, sondern auch in der Innenstadt/A stattgefunden. Nach Angaben der PD
F sei der Kläger dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten
Spektrum der Fußballszene zuzuordnen. Aktuell werde ein Ermittlungsverfahren
gegen eine Ultragruppierung mit Beteiligung des Klägers wegen
„Drittortauseinandersetzungen“ geführt. Nachweislich habe sich der Kläger
2012/13 mit einer Gruppierung aus F, die sich überwiegend aus Personen der Fer
Ultraszene und deren Umfeld zusammensetze, an Drittortauseinandersetzungen
beteiligt und tue dies mutmaßlich nach wie vor. Beispielhaft werde auf ein
eingeleitetes Strafverfahren wegen eines Vorfalls vom 13.10.2012 in L im
Zusammenhang mit einem Fußballspiel wegen gefährlicher Körperverletzung
verwiesen, welches für das gewalttätige Verhalten des Klägers spreche. Vom
Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen gingen
Störungen und Gefahren für die Allgemeinheit aus, die zu unterbinden seien.
Durch die vom Kläger begangene Straftat bedrohe er die Rechtsgüter anderer,
insbesondere die Gesundheit der Bevölkerung. Das bisher gezeigte Verhalten des
Klägers und die mutmaßlich begangene einschlägige Straftat ließen erwarten,
dass er weitere gleich gelagerte Straftaten begehen oder zu deren Begehung
beitragen werde. Zurückliegende Ermittlungsverfahren und entsprechende
Sanktionen hätten keine Verhaltensänderung beim Kläger bewirkt. Die Polizei
habe nach §§ 1, 3 PolG diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ihr nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich erschienen. Aufgrund von § 27a Abs. 2 PolG
könne einer Person ein bis zu dreimonatiges Aufenthaltsverbot für ein bestimmtes
Gebiet erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese
Person dort eine Straftat begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Um
weitere Straftaten des Klägers im Umfeld des SC-F-Stadions, der Innenstadt und
Teilen des Stadtteils A zu verhindern, werde dem Kläger das Betreten und der
Aufenthalt in dem unter Ziff. I.1. näher definierten Bereich zu den dort genannten
Zeiten untersagt. Dieser Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen
Aufenthalts von Gästefans sowie auf die erfahrungsgemäß genutzten Haltestellen
des öffentlichen Personenverkehrs durch diese. Der zeitliche Geltungsbereich
dieser Verfügung sei aufgrund der üblichen Aufenthaltszeiten von Gästefans bei
Spielen des SC F festgelegt. Der von dieser Verfügung umfasste Bereich von F
beherberge eine Vielzahl an Gaststätten, die durch die Fans der
Gastmannschaften während der vergangenen Spiele in F ausgesucht worden
seien. Die Anordnung des Aufenthaltsverbots sei hinsichtlich der jeweiligen Dauer
unter Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit und der
Bewegungsfreiheit des Klägers erforderlich und angemessen. Der Kläger habe
zwar seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots, jedoch sei
dieser vom Aufenthalts- und Betretungsverbot ausgenommen. Es sei keine
Einrichtung ersichtlich, die er dort zu den Geltungszeiten des Aufenthaltsverbots
aufsuchen müsse. Das Aufenthaltsverbot sei ein geeignetes Mittel, um den Kläger
vom näher definierten Bereich fernzuhalten. Durch sein Verhalten habe der Kläger
gezeigt, dass er sich nicht an geltende Gesetze (z.B. Strafgesetze) halte. Es sei
nicht davon auszugehen, dass er ohne weitere Maßnahmen künftig von seinem
gewalttätigen und ordnungsstörenden Verhalten ablasse. Die körperliche
Unversehrtheit anderer, ein besonders schützenswertes Rechtsgut, habe der
Kläger durch sein Verhalten immer wieder bedroht. Es könne nicht hingenommen
werden, dass durch das Verhalten einzelner Gefahren für die Allgemeinheit
entstünden. Eine andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme, die
den gleichen Zweck erfülle, sei nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen sei auch
angeordnet worden, dass sich der Kläger zu den unter Ziff. I.2. genannten Zeiten
beim Polizeirevier F-Süd melde. Nur so werde verhindert, dass der Kläger bei
Auswärtsspielen des SC F an hooligantypischen Auseinandersetzungen teilnehme
oder in anderer Weise Straftaten begehe, die im Zusammenhang mit der jeweiligen
Fußballpartie stünden. Die Maßnahme sei geeignet, den Kläger von einer Anreise
zum Auswärtsspielort abzuhalten. Sie sei auch angemessen und beeinträchtige
den Kläger nicht in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit, zumal bei
wichtigen Gründen eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt werde. Sie sei auch
erforderlich im Hinblick auf die oben geschilderten Gefahren für Leib und Leben
Dritter. Eine mildere Maßnahme sei nicht ersichtlich. Zur Durchsetzung der Ziff. I.1.
sei die Androhung unmittelbaren Zwangs erforderlich, da die verfügte Maßnahme
im Falle der Nichtbeachtung nur auf diese Weise sofort umgesetzt werden könne.
Die förmliche Festsetzung eines Zwangsgeldes sei untunlich. Auch zur
Durchsetzung der Meldeauflage sei die Androhung eines Zwangsmittels
erforderlich. Das Zwangsgeld stelle das mildeste geeignete Mittel dar. Die Höhe
des Zwangsgelds sei angemessen.
6 Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 wurde durch
die Beklagte auf diesen Bescheid erstreckt.
7 Mit Schreiben vom 10.09.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger rechtliches
Gehör zu Maßnahmen (Meldeauflagen und Betretungs- und Aufenthaltsverbot) für
die Zeitraum zwischen dem 21.09. und 20.12.2014.
8 Mit Bescheid vom 19.09.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des
Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und
Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage der
Bundes- und Regionalligamannschaft des SC F für Termine zwischen dem
27.09.2014 und dem 21.12.2014 jeweils für den Zeitraum 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr
für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des X-Stadions, des Y-
Stadions, der Z-Straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils A
ausgenommen die Wohnung des Klägers (Nr. I.1). Ferner wurde dem Kläger
aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F zu bestimmten Zeiten beim
Polizeirevier F-Süd zu melden (Nr. I.2). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall,
dass er der Anordnung nach Nr. I.1 nicht nachkomme, die Anwendung von
unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2)
ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine
Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.).
9 Der Bescheid wurde mit ähnlichen Erwägungen begründet wie der zuvor unter
dem 19.08.2014 erlassene. Ergänzend wurde auf Angaben der Polizei verwiesen,
denen zufolge der Kläger dem erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene
(Drittortszene) zuzurechnen sei. Diese setze sich auf Personen der
Fangruppierungen „ABC“ und „DEF“ zusammen. Der Kläger sei zwar keiner
Ultragruppierung zuzuordnen, beteilige sich jedoch vorsätzlich und willentlich an
geplanten Schlägereien durch Mitglieder der Ultragruppen. So habe er sich am
13.10.2012 zusammen mit 11 weiteren Personen der Fer Problemfanszene und
deren Umfeld mit einer Gruppierung aus N zu einer Drittortauseinandersetzung
verabredet. Auf einem Waldstück in der Nähe von L (Frankreich) sei es zu
körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen die beiden
Gruppierungen gemeinschaftlich gegen die jeweilige andere Gruppierung
geschlagen und getreten hätten. Ausweislich des ausgewerteten WhatsApp-
Verkehrs habe sich der Kläger an einer weiteren Drittortauseinandersetzung
beteiligt. Am 12.04.2013 habe sich der Kläger zusammen mit 9 weiteren Personen
mit einer Gruppierung aus H zu einer Drittortauseinandersetzung verabredet. Es
sei in der Nähe von T vermutlich zu körperlichen Auseinandersetzungen
gekommen. Zu vermuten sei, dass bei Fußballbegegnungen die Konfrontation zu
gegnerischen Fans erneut bewusst gesucht werde. Da der Kläger in der
Vergangenheit im Zusammenhang mit Fußballspielen des SC F immer wieder
polizeilich in Erscheinung getreten sei und auch in Anwesenheit von
Ordnungskräften keine Scheu gehabt habe, Straftaten zu begehen, sei der Grad
an Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu
bezeichnen. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der
Kläger im Zusammenhang mit den aufgeführten Spielen im Innenstadtbereich, im
Bereich des Stadionumfelds und der Bahnhöfe eine Gefahr für Leib und Leben
anderer und für Sachwerte bei Heim- und Auswärtsspielen darstelle. Von seinem
Verhalten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen gingen Störungen und
Gefahren für die Allgemeinheit aus, die zu unterbinden seien. Ferner verwies die
Beklagte darauf, dass der Kläger angehört worden sei, sich jedoch nicht geäußert
habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass, sofern der Kläger den ihm
auferlegten Anordnungen nachkomme und er auch ansonsten nicht polizeilich
auffällig werde, vorgesehen sei, direkt im Anschluss zunächst keine weiteren
Aufenthalts- und Betretungsverbote bzw. Meldeauflagen zu erlassen.
10 Unter dem 06.10.2014 erließ die Beklagte einen mit „Ergänzungsverfügung“
überschriebenen weiteren Bescheid, durch den der Bescheid vom 19.09.2014
hinsichtlich der am 19.09.2014 noch nicht bekannten konkreten Zeitpunkte dreier
Fußballbegegnungen konkretisiert wurde. Der Erlass dieses Bescheides war
bereits im Bescheid vom 19.09.2014 angekündigt worden. Dieser Bescheid enthält
keine Gebührenfestsetzung.
11 Der Kläger legte mit Schreiben vom 09.10.2014 seinen gegen den Bescheid der
Beklagten vom 08.08.2014 erhobenen Widerspruch rein fürsorglich und erneut
gegen alle in dieser Sache ergangenen und noch ergehenden Bescheide der
Stadt F, die auf dem Polizeigesetz Baden-Württemberg basieren, ein und trug
erneut vor, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig seien.
12 Mit Schreiben vom 03.11.2014 wies das Regierungspräsidium F den Kläger darauf
hin, dass sich der Widerspruch vom 08.08.2014 durch Zeitablauf erledigt habe. Der
Erlass eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheids sei nicht zulässig,
vielmehr sei in diesen Fällen einer während des Laufs des
Widerspruchsverfahrens eintretenden Erledigung direkt - ohne Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens - eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Die
Widerspruchsbehörde könne lediglich über die Kosten entscheiden, wobei im
Rahmen einer nach § 80 Abs. 1 Satz 5 VwVfG gebotenen summarischen Prüfung
von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen auszugehen sei, so dass
insoweit dem Kläger die Kosten aufzuerlegen wären.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, wies das
Regierungspräsidium F den Widerspruch gegen die Bescheide der Stadt F vom
19.09.2014 und 06.10.2014 zurück. Es sei zwar zulässig Widerspruch erhoben
worden, dieser sei aber unbegründet, da die angefochtenen Verfügungen
rechtmäßig seien. Die von der Stadt F getroffene, auf den konkreten polizeilichen
Erkenntnissen und Ermittlungen beruhende, aktuell bei Verfügungserlass
vorgenommene Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Es gebe
ausreichende und hinreichend sicher festgestellte Tatsachen und Anhaltspunkte,
die eine vom Kläger ausgehende polizeirechtliche Gefahr auch aktuell begründen
könnten. Dass die Beklagte neben neueren auch ältere Vorfälle in die
Gefahrenprognose einbezogen habe, sei nicht zu beanstanden. Ebenso wenig sei
zu beanstanden, dass neben einem konkreten gefahrenabwehrrechtlich
relevanten Verhalten auch der Umstand, dass der Kläger zum Personenkreis
Gewalttäter Sport zähle, berücksichtigt worden sei. Auch die Berücksichtigung der
zulässigen Höchstdauer eines Aufenthalts- und Betretungsverbots führe nicht zu
einem anderen Ergebnis. Denn die getroffenen Aufenthaltsverbote beträfen nur
eine auf die Spieltage beschränkte Mehrzahl von Tagen. Da eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestanden habe, habe auch nach
Ablauf einer Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine erneute Anordnung
ergehen können. Für den Widerspruch gegen Gebührenbescheide sei das
Regierungspräsidium F nicht zuständig.
14 Der Kläger hat am 10.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird darauf
hingewiesen, dass die Ersetzung der fehlerhaften Verfügung vom 30.07.2014
durch Verfügung vom 19.08.2014 eine (Teil-)Rücknahme der ersten Verfügung sei.
Akteneinsicht sei erst zu spät gewährt worden. Wie wichtig diese sei, zeige sich
daran, dass nach Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers
gegenüber der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.
Auch der Widerspruch gegen eine Verfügung betreffend erkennungsdienstliche
Maßnahmen habe nach Intervention des Anwalts Erfolg gehabt. Auch in diesem
Verfahren hätte der Widerspruch erfolgreich sein können, wenn er auf Grundlage
von Akteneinsicht hätte begründet werden können. Die Gefahren, die vom Kläger
ausweislich der Verfügungen der Beklagten ausgehen sollten, ließen sich mit den
Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft nicht in Einklang bringen. Die
Verwaltungsgebühren, die erhoben worden seien, seien so hoch, dass sie sich
angesichts des geringen Verdienstes des Klägers als eine Art Geldstrafe
darstellten, die ihn treffe, obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt
habe. Die Stadt F beschuldige den Kläger körperlicher Auseinandersetzungen bei
Heim- und Auswärtsspielen. Im Schlussbericht seien als „Erkenntnisse zur Person
des Beschuldigten“ lediglich ausgeführt, dass der Kläger als eine der Gewalt nicht
abgeneigte Person eingestuft werde, die sich in den Jahren 2012/13 mit einer Fer
Gruppierung nachweislich an zwei Drittortauseinandersetzungen beteiligt und
seine Beteiligung an einer dritten Drittortauseinandersetzung angekündigt habe.
Die beschriebenen Gefahren gingen von ihm nicht aus. Das habe sein
Rechtsanwalt auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt. Es sei
ferner zu überlegen, was der Grenzwert von drei Monaten, den § 27a PolG fixiere,
beschreibe. Hinsichtlich der Zeitspanne seien die drei Monate überschritten, denn
es gehe um einen Zeitraum von vier Monaten, innerhalb dessen der Kläger mit 45
Tagen an seine Verpflichtungen zu denken und diese einzuhalten gehabt habe.
Es bleibe auch zu überlegen, ob die Interessenabwägung korrekt, konkret und
angemessen sei. Es sei zu fragen, welche Chancen jemand, der ins Visier der
Polizei geraten sei, überhaupt habe. Ein Widerspruchsbescheid könne schon
allein dann rechtswidrig sein, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf
Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Die Ausführungen der
Beklagten zum fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse überzeugten nicht.
Es gebe schon eine Wiederholungsgefahr, man könne außerdem wohl von einem
Rehabilitationsinteresse ausgehen. Es werde versichert, dass der Kläger weder
Mitglied der Fangemeinde des SC F noch ein Hooligan sei. Zwischenzeitlich
stünden alle Fußballfans unter Generalverdacht. Es müsse aber eine Balance
gefunden werden zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Anspruch der
Gesellschaft auf öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Verfügungen seien
überzogen und unverhältnismäßig gewesen.
15 Der Kläger beantragt,
16 Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und
vom 19.09.2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass das mit Bescheiden vom
19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot
(jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die
Meldeauflagen (jeweils Verfügung Nummer I.2) einschließlich deren
Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig
waren,
17 und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Klage sei bereits unzulässig. Denn es bestehe kein für die Erhebung einer
Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse.
Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte eindeutig
erklärt habe, keine weiteren Betretungs- und Aufenthaltsverbote gegen den Kläger
zu erlassen, wenn er sich an die Verfügung halte. Art. 19 Abs. 4 GG begründe hier
kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Denn eine typischerweise kurzfristige
Erledigung liege in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor. Auch könne
sich die Position des Klägers durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit
erkennbar nicht verbessern. Der Kläger könne auch kein Rehabilitationsinteresse
für sich beanspruchen. Er habe selbst kein Feststellungsinteresse behauptet. Die
Klage sei auch unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein
Aufenthaltsverbot nach § 27a Abs. 2 PolG lägen vor. Jedenfalls die Zugehörigkeit
zur Hooligan-Szene könne als Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen
werden, selbst wenn der Betreffende bislang nicht einschlägig vorbestraft sei. Die
vom Betreffenden ausgehende Gefahr bestehe bereits darin, dass er durch die
zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der entsprechenden Szene die
Gewaltbereitschaft dieser Personen fördere und für diejenigen, die persönlich
Gewalt anwendeten, zumindest eine psychologische Stütze darstelle. Eines
eigenen Tatbeitrags bedürfe es insoweit nicht. Daher sei auch beim Kläger die
Beklagte zu Recht von einer entsprechend vorliegenden Gefahr und somit von der
Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG
ausgegangen. Denn der Kläger sei mindestens ab Oktober 2012 dem Umfeld der
Ultragruppierungen des SC F zuzurechnen. Er habe mindestens an zwei
Drittortauseinandersetzungen teilgenommen und habe an weiteren körperlichen
Auseinandersetzungen, die dann nicht stattgefunden hätten, teilnehmen wollen.
Dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, sei
hier unerheblich. Die Verwaltung müsse eine eigene Gefahrenprognose anstellen.
Abgesehen davon räume der Kläger selbst ein, an der Drittortauseinandersetzung
in Frankreich beteiligt gewesen zu sein. Abgesehen davon rechtfertige bereits
seine erwiesene Zugehörigkeit zur Ultraszene die Annahme einer konkreten
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ultragruppierungen in F
seien als äußerst gewalttätig einzustufen. Die Mitgliederzahl werde auf 200
Personen geschätzt. Im Zeitraum der Saison 2009/10 bis zur Saison 2013/14
seien knapp 100 Straftaten im Zusammenhang mit Heimspielen des SC F erfasst
worden, die von Angehörigen der Ultra-Szene begangen worden seien. Bei den
Straftaten, die von Ultras begangen worden seien und bei denen es sich
hauptsächlich um Gewaltdelikte handele, sei eine nahezu jährliche Steigerung mit
einem Höhepunkt von 56 Straftaten in der Saison 2013/14 zu erkennen. Die ganz
überwiegende Zahl der Straftaten werde im Umfeld der Stadien und in den
Innenstädten begangen. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Fer Ultraszene zeige
seine Gewaltbereitschaft und seine Bereitschaft, auch an Straftaten im Umfeld der
Fer Stadien und in der Fer Innenstadt teilzunehmen. Allein die Tatsache, dass der
Kläger strafrechtlich bislang nur außerhalb von F in Erscheinung getreten sei,
mache die Maßnahme nicht rechtswidrig. Vielmehr genüge seine Zugehörigkeit zur
Ultra-Szene, die die begangenen Straftaten bereits fördere. Der Kläger sei auch in
der bundesweiten polizeilichen Datenbank „Gewalttäter Sport“ registriert, was nur
erfolge, wenn der Betreffende eindeutig dem gewalttätigen Umfeld zuzurechnen
sei und auch selbst an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei
bzw. unterstützend teilgenommen habe. Darüber sei aktenkundig, dass der Kläger
selbst Straftaten begangen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet habe. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot hätten damit
vorgelegen. Die Regelungen seien auch im Übrigen rechtmäßig gewesen.
Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote seien durch die konkrete Gefahr, dass
weiterhin hochrangige Rechtsgüter bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zu
Schaden kommen könnten, gerechtfertigt. Auch der räumliche und zeitliche
Umfang der Verfügung sei erforderlich. Der räumliche Umfang habe sich an den
Erfahrungen der Polizei aufgrund der vergangenen Vorfälle und Straftaten
orientiert. Gerade die Innenstadt sei häufig Tatort von Diebstahls- und
Raubdelikten wie auch von Körperverletzungen zum Nachteil von Gästefans
gewesen. Der Hauptbahnhof sei als An- und Abreisepunkt mit aufzunehmen
gewesen. Im Bereich des X-Stadions seien sowohl die Haltestellenpunkte als auch
das X-Stadion und das Y-Stadion erfasst gewesen seien. Die Wohnadresse sowie
der direkte Hin- und Rückweg zur Wohnadresse seien von den Verfügungen
ausdrücklich ausgenommen gewesen. Das Aufenthaltsverbot sei geeignet
gewesen, die Gefährdungslage zu unterbinden. Der Deutsche Städtetag habe
aufgrund der zunehmenden Gewalttaten von Problemfans bei oder im zeitlichen /
räumlichen Umfeld von Fußballspielen Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote
ausdrücklich befürwortet. Diese Maßnahmen seien geeignet, Gewalttaten zu
unterbinden oder das Risiko solcher zu minimieren. Dass diese Maßnahmen
geeignet seien, habe eindrücklich die aktuelle Statistik der Hinrunde 2014/15
ergeben, in der es lediglich drei Straftaten, begangen von Angehörigen der
Ultraszene, gegeben habe. Die szenekundigen Beamten hätten feststellen
können, dass sich durch die Abwesenheit der wichtigsten Führungspersonen der
Ultragruppierungen die Stimmung bei den Ultras und auch deren Verhalten, was
die Gewaltbereitschaft angehe, deutlich beruhigt habe. Andere, weniger
einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Unverhältnismäßig würden
diese Maßnahmen auch nicht dadurch, dass die bisher belegten Straftaten, an
denen der Kläger beteiligt gewesen sei, an einem Drittort stattgefunden hätten.
Denn wie erläutert sei die konkrete Beteiligung an Straftaten gerade nicht
erforderlich, um eine konkrete Gefahrenlage anzunehmen. Die Teilnahme an den
gefährlichen Körperverletzungen bzw. die Zugehörigkeit zum Umfeld der Fer
Ultraszene zeige hinreichend klar, dass der Kläger eine entsprechende
Gewaltbereitschaft aufweise. Durch die aktive Unterstützung von Aktionen dieser
Gruppierung fördere er auch solche Straftaten, an denen er nicht selbst beteiligt
sei. Die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr lägen selbst dann vor, wenn
dem Kläger nicht hätte bewusst gewesen sein sollen, dass es sich bei seiner
konkreten Beteiligung tatsächlich um eine Straftat gehandelt habe. Die zulässige
Höchstdauer nach § 27a Abs. 2 PolG sei nicht überschritten worden. Dass
zunächst eine Verfügung mit Datum vom 30.07.2014 und dann erneut eine
Verfügung mit Datum vom 19.09.2014 erlassen worden sei, sei unschädlich. Liege
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt vor, könne nach
Ablauf einer Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine erneute Anordnung
gemäß § 27a PolG ergehen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich jeweils um tag-
und uhrzeitgenau konkretisierte Aufenthaltsverbote handele. Zur Ermittlung der
nach § 27a Abs. 2 PolG zu berücksichtigenden maximal zulässigen Gesamtdauer
der Verfügung wären daher nur die jeweils einzeln genannten Spieltage zu
berücksichtigen, da an den übrigen Tagen kein Aufenthaltsverbot gelte. Auch die
gegenüber dem Kläger erteilte Meldeauflage sei rechtmäßig, sie stütze sich auf §§
1, 3 PolG. Sie sei auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet, die Anreise zu
Auswärtsspielen des SC F unmöglich zu machen. Mildere, ebenso effektive
Maßnahmen seien nicht ersichtlich.
21 In dem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher
Körperverletzung anlässlich von zwei Drittortauseinandersetzungen im Jahr 2012
wurde mit Verfügung vom 15.01.2015 gemäß § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2
JGG von der Verfolgung abgesehen.
22 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die
Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F (jew. 1 Heft) vorgelegen. Ferner
hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft F im Verfahren aaa Js bbbbb/cc
vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren
Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
23 Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen sind
zulässig.
24
1.
Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden
vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 (dort jeweils unter Nr. IV) wendet, sind die
Klagen als Anfechtungsklagen zulässig.
25 Im Hinblick auf den Bescheid vom 30.07.2014 hat das Regierungspräsidium F das
vom Kläger durch Widerspruch vom 08.08.2014 eingeleitete
Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 03.11.2014 formlos eingestellt. Die vom
Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung (Nr. IV) ist als
Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig. Auch die Klage gegen Nr.
IV im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO
zulässig, nachdem die Stadt, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen
wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
26
2.
Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014
und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils
Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen
(jeweils Verfügung Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den
Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als
Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
27
2.1
Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und
Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und
haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG).
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein
Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung)
durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie
es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass
der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier der
Verwaltungsakt vom 19.08.2014 - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so
genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 -
6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil
vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
28
2.2
Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von
Rechtsmittelfristen entgegen.
29
2.2.1
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014, der dem Kläger am
20.08.2014 zugegangen ist, hat er zwar keinen Widerspruch eingelegt, mutmaßlich
aufgrund der Anmerkung der Beklagten in diesem Bescheid, der Widerspruch des
Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 werde „auch auf diese Verfügung
angewendet“. Daran, ob eine derartige Erstreckung rechtlich möglich ist, hat die
Kammer Zweifel. Denn zum einen ist ein Widerspruch vor Ergehen des
betreffenden Verwaltungsaktes nicht zulässig und verwandelt sich auch nicht
nachträglich in einen zulässigen Widerspruch (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21.
Aufl., § 68 Rn. 2; Beschluss der Kammer vom 06.08.2015 - 4 K 1382/15 -), und
zum anderen unterliegt es allein der Dispositionsbefugnis des Bürgers, ob er
gegen einen (erneuten) Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht; dies muss
umso mehr gelten, wenn, wie hier, der den ursprünglichen Bescheid ersetzende
Bescheid mit ersterem nicht inhaltlich identisch ist, sondern von jenem substantiell
(hier etwa im Hinblick auf die Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers vom
Aufenthalts- und Betretungsverbot) abweicht. Auch hat die Kammer mit Blick auf
die nicht allein datumsmäßigen Änderungen im Bescheid vom 19.08.2014
gegenüber dem zu ersetzenden Bescheid vom 30.07.2014 Zweifel daran, ob die
Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich und sogleich die Erhebung einer
Anfechtungsklage möglich gewesen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen
Anforderungen Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 23).
30 Ob der Kläger rechtswirksam Widerspruch eingelegt hat, Erledigung durch
Zeitablauf somit während des bereits laufenden Widerspruchsverfahren
eingetreten ist, oder ob es an einem rechtswirksamen Widerspruch fehlt, und wenn
ja, ob dieser entbehrlich gewesen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn
Erledigung des am 19.08.2014 erlassenen Verwaltungsaktes ist am Samstag, dem
20.09.2014 und damit während der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO
bis zum Montag, dem 22.09.2014, laufenden Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1
VwGO eingetreten. In allen genannten Konstellationen bedürfte es jedenfalls nach
dem 20.09.2014 der Einleitung bzw. (weiteren) Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens nicht mehr, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der
Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr erfüllen könnte (vgl. VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, m.w.N.). Stattdessen stand mit
Ablauf des 20.09.2014 dem Kläger die nachgezogene
Fortsetzungsfeststellungsklage offen. Diese ist nicht an die Klagefristen der §§ 74
Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine
Verwirkung begrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris;
Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris). Für eine Verwirkung aber ist im
Hinblick auf die weniger als vier Monate nach Erledigung und etwa zwei Monate
nach Mitteilung des Regierungspräsidiums F, dass ein Widerspruchsbescheid
nach Erledigung nicht mehr ergehe, nichts ersichtlich.
31
2.2.2
Im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und
06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 08.12.2014, zugestellt
am 12.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 22.12.2014, 22:00 Uhr ein,
somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage
am 10.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen auch
insoweit keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als
Fortsetzungsfeststellungsklage.
32
2.4
Der Kläger kann ferner bezüglich aller mit der Fortsetzungsfeststellungsklage
angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich
reklamieren.
33 Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen
Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur
ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch
genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt
verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur
Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches
oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit
der erledigten Maßnahme hat.
34
2.3.1
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Betroffene die
Möglichkeit erhält, die Rechtmäßigkeit ihn belastender Eingriffsmaßnahmen nicht
nur im Eil-, sondern auch und gerade in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren
überprüfen zu lassen. Handelt es sich daher um Maßnahmen, die sich
typischerweise - d.h. entsprechend der Eigenart des Verwaltungsakts - so
kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines
Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem
gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eröffnet Art. 19 Abs.
4 GG die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten
Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung (st. RSpr., vgl. etwa BVerfG,
Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris; BVerfG, Beschluss vom
05.07.2013 - 2 BvR 370/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2015 - 6 S
494/15 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris; OVG
Saarland, Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris).
35 Das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG BW gestützte Betretungs- und
Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen
Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten
darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG), und dessen gerichtlicher Überprüfung
zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich
typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen; aufgrund
welcher Einschätzung die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, eine
typischerweise kurzfristige Erledigung liege „in der vorliegenden Konstellation
erkennbar nicht vor“, erschließt sich für die Kammer nicht. Gleiches gilt für die
regelmäßig als Annex zu Betretungs- und Aufenthaltsverboten erlassenen, auf §§
1, 3 PolG BW gestützten Meldeauflagen.
36 Art. 19 Abs. 4 GG wurde bei der Frage, inwieweit ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt, in der Vergangenheit häufig im
Zusammenhang mit tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, insbesondere solcher,
die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, fruchtbar gemacht
(vgl. die oben zitierte Rechtsprechung). Insoweit kann aber dahinstehen, inwieweit
ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der
Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom
24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 -
24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG
Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG
BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb bereits
einen hinreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt. Denn nach
Auffassung der Kammer ist ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes
Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf Fälle tiefgreifender
Grundrechtseingriffe beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren
Urteilen aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris; Urteil vom
16.05.2013 - 8 C 38/12 -, juris; Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 -, juris)
festgestellt, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG
differenziere nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der
betroffenen Rechte. „Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die -
von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein
Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte
und Grundfreiheiten.“ Dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Befund
nicht explizit den Schluss gezogen hat, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
bestehe ungeachtet der Schwere des Eingriffs allein aufgrund typischerweise
kurzfristiger Erledigung des Verwaltungsakts, war dem Umstand geschuldet, dass
in den dort zu entscheidenden Fallkonstellationen gerade kein sich typischerweise
kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vorlag mit der Folge, dass dort, da die
„Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in
solche Rechte nicht [gebietet], ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes
zu sichern“, das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Ergebnis
abzulehnen war. Nimmt man jedoch die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG ernst, so ist im Lichte des Art. 19
Abs. 4 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fällen typischerweise
kurzfristiger Erledigung eines Verwaltungsaktes zu bejahen, ohne dass es insoweit
besonderer Anforderungen etwa an die Intensität des Grundrechtseingriffs bedürfte
(so bereits VG F, Urteil vom 23.02.2012 - 4 K 2649/10 -, juris; vgl. auch Sächs.
OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO,
21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO
Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.; a.A. VG Düsseldorf,
Urteil vom 03.02.2015 - 22 K 5865/13 -, juris, in dem zwar festgestellt wird, die
Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürften nicht überspannt
werden, andererseits aber eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG
allein als nicht gewichtig genug eingestuft wird, um ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen).
37
2.3.2
Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines
Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist. Ein berechtigtes ideelles
Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen
Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein
Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese
Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart
andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
38 Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden
Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis
„Gewalttäter Sport“ und habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Es
spricht einiges dafür, dass dieser doppelte Vorwurf der Beklagten und die daraus
resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in
bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig
verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten
Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines
Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und
seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K
2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
III.
39 Die Klagen sind ferner vollumfänglich begründet.
40
1.
Die Begründetheit der gegen die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden
der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 - Gebührenfestsetzungen von
jeweils 150,-- EUR - ergibt sich bereits daraus, dass eine Gebühr, die für eine
rechtswidrige Amtshandlung erhoben wird, deren Schicksal teilt und selbst als
rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom
19.09.2015 erlassenen Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen
aber erweisen sich, wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt, als
rechtswidrig. Auch die Gebührenfestsetzungen sind daher rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
41
2.
Auch die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind begründet. Denn die Bescheide
vom 30.07.2014, 19.08.2014 und 19.09.2014 in Gestalt der Konkretisierung durch
den Bescheid vom 06.10.2014 waren rechtswidrig.
42
2.1
Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2014 ist bereits wegen eines
Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
43
2.1.1
Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem Beteiligten vorbehaltlich der Ausnahmen
in § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in
seine Rechte eingreift.
44 Eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom
30.07.2014 hat nicht stattgefunden. Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs.
2, 3 LVwVfG gegeben wären, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat, gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar erhielt
die Beklagte erst durch Schreiben des Polizeipräsidiums F vom 23.07.2014 davon
Kenntnis, dass es über den Kläger personenbezogene Kenntnisse gibt, wonach er
sich an körperlichen Auseinandersetzungen außerhalb von Fußballbegegnungen
beteilige und die Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung als
hoch zu bezeichnen sei, weshalb Antrag auf Erteilung einer Meldeauflage sowie
eines Aufenthalts- und Betretungsverbots für Begegnungen ab dem 02.08.2014
gestellt werde. Dennoch blieb der Beklagten ungefähr eine Woche bis zum
geplanten Erlass der beantragten Auflagen und Verbote vor der ersten
anstehenden Begegnung. Auch wenn die Beklagte in diesem Zeitraum eine
Verbotsverfügung nicht lediglich formulieren, sondern zunächst auch die Akten
sichten und ggf. durch Rückfragen bei der Polizei den Sachverhalt aufklären
musste, kann die Kammer nicht erkennen, dass sie den Kläger nicht vom
beabsichtigten Erlass eines Bescheides beispielsweise fernmündlich hätten
informieren und ihm Gelegenheit etwa zu einer persönlichen Vorsprache binnen
einer eng bemessenen Frist hätte geben können. Dass durch eine vorherige
Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust
eingetreten wäre, der im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG mit hoher
Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu
treffende Regelung zu spät gekommen wäre, um ihren Zweck zu erreichen, kann
die Kammer - zumal auch nichts dafür vorgetragen ist, dass der Zweck der
Aufenthalts- und Betretungsverbote nicht hätte erreicht werden können, wenn
diese erst ab der zweiten Begegnung gegolten hätten - nicht erkennen. Eine
Anhörung wäre daher tunlich gewesen.
45 Die Kammer sieht sich vor dem Hintergrund, dass in Sachverhaltskonstellationen
wie den vorliegenden nach dem Eindruck der Kammer die Beklagte fast regelhaft
auf eine Anhörung zu verzichten scheint, zu dem Hinweis veranlasst, dass die
gesetzlichen, in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerten Anhörungsrechte mitnichten ein
relatives, auch nachträglich gewährbares Recht darstellen, sie vielmehr -
ungeachtet der Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG - grundsätzlich
als zwingendes Recht ausgestaltet sind, hinter dem das Rechtsstaatsprinzip (Art.
20 Abs. 3 GG) steht.
46
2.1.2
Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3
LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen § 28 LVwVfG
unbeachtlich, wenn der die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum
Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens (Abs. 2) nachgeholt wird. Eine Heilung in diesem Sinne tritt allerdings
nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und
ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht
wird (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14/09 -, juris). Das setzt voraus, dass
der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält
und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne
vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken
(Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 26, m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 45 Rn. 76, m.w.N.). Die Heilung ist
ausgeschlossen, wenn die nachgeholte Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich
gebotene Funktion nicht mehr erfüllen kann (Hess. VGH, Urteil vom 06.05.2015 - 6
A 493/14 -, juris).
47 Gemessen daran ist eine Heilung hier nicht erfolgt. Eine Heilung des
Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 17.08.2014 möglich gewesen, da sich die
Aufenthalts- und Betretungsverbote bzw. Meldeauflagen zu diesem Zeitpunkt
durch Zeitablauf erledigten und eine Nachholung der Anhörung nach Erledigung
eines Verwaltungsaktes nicht mehr in Betracht kommt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., §
45 Rn. 14; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 43;
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rn. 76). Bis zu diesem Zeitpunkt aber
war eine Heilung nicht erfolgt.
48 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine unterbliebene Anhörung
regelmäßig auch dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene auf Grundlage
der dem Verwaltungsakt beigefügten Begründung die Möglichkeit hat, im Rahmen
der Widerspruchsbegründung zu den im Bescheid verwerteten Tatsachen Stellung
zu nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vorzutragen (vgl.
dazu BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284;
Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, 7. Aufl., § 45 Rn. 80). Vorliegend hat der Kläger am
08.08.2014 Widerspruch eingelegt. Allerdings führt nicht bereits die
Widerspruchseinlegung als solche zu einer Heilung des Verfahrensmangels der
Anhörung. Eine Heilung tritt nämlich nicht bereits aufgrund schlichter isolierter
Nachholung der fehlerhaften oder versäumten Verfahrenshandlung ein (vgl. zum
Folgenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 45 Rn. 43, 46;
Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 105; Obermayer/Funke-
Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 45 Rn. 16 f., 47; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil
vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284). Läge in dem Widerspruch bereits
die Heilung der von der Erstbehörde unterlassenen Anhörung, liefe § 45 Abs. 1 Nr.
3 VwVfG weitgehend leer (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., Rn.
79), denn eine Überprüfung dieses Verfahrensfehlers erfolgt in aller Regel nur
aufgrund eines Widerspruchs, der seinerseits grundsätzlich die Heilung bewirkte,
ohne dass die Behörde ihrerseits zu irgendeinem Zeitpunkt die Ausführungen des
Betroffenen zur Kenntnis nehmen müsste. Vielmehr bedarf es hierfür insbesondere
im Falle einer zunächst unterbliebenen Anhörung im Anschluss an deren
Nachholung einer nochmaligen neuen und unvoreingenommenen Überprüfung
des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch die Behörde anhand etwaigen
Vorbringens des Betroffenen sowie aller seit dem Erlass des Verwaltungsaktes
zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rechts- oder Sachlage und
des Weiteren einer daran anschließenden Entscheidung über die
Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes. Ob das Ergebnis der erneuten
Überprüfung dem Betroffenen in einem separaten Schreiben mitgeteilt werden
muss oder ob es ausreicht, dass aus den Akten bzw. im Rahmen eines Abhilfe-
oder Widerspruchsbescheids aus dem Bescheid deutlich wird, dass die Behörde
ihre Ausgangsentscheidung kritisch überprüft hat, kann vorliegend dahinstehen.
Denn vorliegend hat die Beklagte ihre Ausgangsentscheidung bis zum 19.08.2014
nicht überprüft und lediglich unter dem 19.08.2014 einen neuen, teilweise inhaltlich
abweichenden Bescheid erlassen, der den Bescheid vom 30.07.2014 für die
Zukunft ersetzte.
49 Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und
bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und
Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war der
Bescheid vom 30.07.2014, soweit er die genannten Aufenthalts- und
Betretungsverbote sowie Meldeauflagen betraf, rechtswidrig.
50
2.1.3
Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil
die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die
Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar
sind).
51
2.2
Auch der Bescheid vom 19.08.2014 ist bereits wegen eines
Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
52 Auch vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 19.08.2014 hat eine
ausdrückliche Anhörung des Klägers durch die Beklagte nicht stattgefunden. Eine
Anhörung ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht darin zu sehen, dass die
Beklagte unter dem 30.07.2014 einen - im Wesentlichen gleich lautenden -
Bescheid gegen den Kläger erlassen hatte, vor dessen Erlass sie den Kläger zwar
ebenfalls nicht angehört hatte, gegen den dieser jedoch mit Schreiben vom
08.08.2014 Widerspruch eingelegt hat. Denn unabhängig davon, unter welchen
Voraussetzungen der Anhörungsmangel betreffend den Bescheid vom 30.07.2014
durch die Widerspruchseinlegung hätte geheilt werden können, ist in der
Widerspruchseinlegung jedenfalls keine Anhörung bezüglich eines anderen, im
Übrigen, wie insbesondere aus dem Herausnahmen der Wohnanschrift des
Klägers vom Aufenthaltsverbot deutlich wird, mit dem Bescheid vom 30.07.2014
nicht identischen Bescheids zu sehen. Davon abgesehen hatte der Kläger seinen
Widerspruch vom 08.08.2014 noch nicht vollumfänglich begründet in der
berechtigten Erwartung, dies im Laufe des Widerspruchsverfahrens nach
Einsichtnahme in die Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft tun zu
können. Auch hieran wird deutlich, dass hier der Widerspruchseinlegung nicht
zugleich die Funktion einer Anhörung eines noch zu erlassenden
Verwaltungsaktes zugeschrieben werden kann.
53 Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, gibt
es auch hier keine Anhaltspunkte. Nachdem seit dem 08.08.2014 ein
Rechtsanwalt mandatiert war, hätte die Beklagte diesem unschwer per Telefax
Kenntnis über den beabsichtigten Neuerlass eines Betretungs- und
Aufenthaltsverbotes geben und eine - sei es auch kurz bemessene - Frist zur
Stellungnahme einräumen können. Dies hätte den Erlass des Bescheides, der
erstmals für den 23.08.2014 - hier bezüglich der Herausnahme der Wohnanschrift
des Klägers aus dem Regelungsbereich des Aufenthalts- und Betretungsverbots -
eine Regelung traf, nicht untunlich verzögert.
54 Eine Anhörung wäre daher auch vor Erlass des Bescheids vom 19.08.2014
erforderlich gewesen.
55 Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG
unbeachtlich. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 20.09.2014,
14.00 Uhr, möglich gewesen, da der Bescheid sich zu diesem Zeitpunkt erledigte.
Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt. Zwar kann, wie bereits
dargelegt, ein Anhörungsmangel dadurch geheilt werden, dass der Betroffene
gegen einen Ausgangsbescheid, dessen Begründung sich die wesentlichen
Argumente der Behörde entnehmen lassen, Widerspruch einlegt. Der Kläger hat
aber - wie gesehen - gegen den Bescheid vom 19.08.2014 keinen Widerspruch
eingelegt und sich auch im Übrigen vor Erledigung des Verwaltungsaktes durch
Zeitablauf am 20.09.2014 gegenüber der Behörde zur Rechtmäßigkeit dieses
Bescheids nicht geäußert. Im Übrigen hätte, wie bereits dargelegt, auch eine
Widerspruchseinlegung als solche nicht zu einer Heilung des Verfahrensmangels
der Anhörung geführt, da diese jedenfalls eine ergebnisoffene Überprüfung der
Ausgangsentscheidung durch die Behörde voraussetzt. An einer - wie auch immer
gearteten - Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Beklagte aber fehlte
es bis zum Zeitpunkt der Erledigung.
56 Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und
bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und
Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war auch der
Bescheid vom 19.08.2014 rechtswidrig.
57 Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die
Voraussetzungen des § 27a PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die
Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar
sind).
58
2.3
Auch der Bescheid vom 19.09.2014, konkretisiert durch Bescheid vom
06.10.2014, ist im Ergebnis rechtswidrig gewesen.
59
2.3.1
Zwar sind diese Bescheide formell rechtmäßig zustande gekommen.
Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom
19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist
zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich
lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Auflagen handelt.
Zwar wurde der Kläger vor Erlass dieses Bescheides nicht separat angehört;
bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass
von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt
21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid
vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich auch
die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
60
2.3.2
Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I.1. gegen den Kläger verhängte
Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche Fs an
einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert
durch Bescheid vom 06.10.2014, erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig.
61 Das Aufenthalts- und Betretungsverbot ist auf § 27a Abs. 2 PolG gestützt. Nach §
27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten
Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu
betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen
wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur
Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich
nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (Satz 2). Es darf
die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 3).
62 Die Beklagte stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und
Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger dem
erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen, die sich
aus Personen der „ABC“ und „DEF“ zusammensetze. Auch wenn der Kläger keiner
der Gruppen zuzuordnen sei, beteilige er sich vorsätzlich und willentlich an
geplanten Schlägereien. In den Jahren 2012/13 habe er sich an zwei
Drittortauseinandersetzungen beteiligt; weitere Drittortauseinandersetzungen, an
denen der Kläger habe teilnehmen wollen, seien aus verschiedenen Gründen
abgesagt worden. Mitglieder der Fer Ultraszene seien an Gewaltdelikten und
anderen Straftaten beteiligt gewesen (Zünden von Pyrotechnik im Stadion,
körperliche Auseinandersetzungen mit gegnerischen Problemfans im Bereich des
Stadions oder der Innenstadt, Beschädigung von Sitzschalen, Widerstand gegen
Polizeibeamte etc.). Der Umstand, dass der Kläger sich nachweislich in der Saison
2012/13 an Drittortauseinandersetzungen beteiligt habe, zeige seinen Hang zur
Gewalt und dazu, bei Fußballbegegnungen die Konfrontation zu gegnerischen
Fans erneut bewusst zu suchen. Es sei, so die Polizei, nicht auszuschließen, dass
sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhalte und hier eine körperliche
Konfrontation mit gegnerischen Fans suche.
63 Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten
Erkenntnisse der polizeilichen szenekundigen Beamten zu zweifeln. Durch
jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung
aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine
umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu
beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale
Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise
aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die
einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben
werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und
beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung
dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung
der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG
Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig,
Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom
25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K
453/09 Me -, juris).
64 Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung, die in der
mündlichen Verhandlung von Herrn K vom Polizeirevier F-Süd weiter erläutert
wurde, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer ein Betretungs- und
Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das
Stadion herum nicht. Vielmehr fehlte es insoweit im Herbst 2014 an Tatsachen, die
die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot
betroffenen Bereichen - und nur hierauf kommt es an - eine Straftat begehen oder
zu ihrer Begehung beitragen werde, so dass bereits der Tatbestand des § 27a
Abs. 2 PolG nicht erfüllt gewesen ist.
65 Zwar ist die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein
Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein
Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot
erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird,
relativ großzügig. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im
Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden,
Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom
01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L
170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris; );
selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan-
bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig,
Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies überzeugend
damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung
ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck
gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für
diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische
Stütze darstellt. Die von Hooligans oder gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-
Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und
stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und
gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld;
schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft
derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität
der Gruppe heraus agieren.
66 Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht
auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche
Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern
gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG
Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt
(Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Wolf/Stephan/Deger,
PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8.
Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
67 An derartigen aussagekräftigen Hinweisen dafür, dass der Kläger zukünftig in den
vom Aufenthalts- und Betretungsverbot erfassten Bereichen eine Straftat begehen
oder zu ihrer Begehung beitragen würde, aber fehlt es nach Auffassung der
Kammer. Wie Herr K vom Polizeirevier F Süd und später auch der szenekundige
Beamte M anlässlich seiner Angaben im Verfahren 4 K 3074/14 ausgeführt haben,
ist der Kläger nicht deshalb ins Visier der Polizei geraten, weil er bereits in der
Vergangenheit im Bereich des Stadions oder der Innenstadt als zur Gewalt
neigend oder auch nur als Mitglied einer Ultra-Gruppierung aufgefallen wäre;
tatsächlich hat der Kläger, der auch nach Informationen der Polizei keiner Ultra-
Gruppierung zuzuordnen war, auch nach eigenen Angaben nur selten eine
Fußballbegegnung im Stadion verfolgt. Ein Aufenthalts- und Betretungsverbot
wurde gegen ihn letztlich (nur) deshalb verhängt, weil er nachweislich an
Drittortauseinandersetzungen mit Fans rivalisierender Vereine teilgenommen hat.
So hat er sich am 13.10.2012 an einer Drittortauseinandersetzung mit einer
Gruppierung aus Nancy in L in Frankreich und am 12.04.2013 an einer
Auseinandersetzung mit einer Gruppierung aus H in der Nähe von T beteiligt und
war darüber hinaus ausweislich der im Rahmen eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens erfolgten Rekonstruktion eines SMS-Verlaufs auf dem
iPhone von R an Planungen hinsichtlich einer geplanten
Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Ulm in der Nähe von
Pforzheim im März 2013 sowie einer weiteren Auseinandersetzung gegen
München in Friedrichshafen / Bodensee im Mai 2013 beteiligt bzw. wurde insoweit
angefragt, sagte aber jeweils ab. Damit hat sich der Kläger mehrfach der
(gefährlichen) Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. zur Strafbarkeit
verabredeter Schlägereien konkurrierender Gruppierungen BGH, Urteil vom
22.01.2015 - 3 StR 233/14 -, juris). Allerdings gab und gibt es für die Polizei keinen
Hinweis darauf, dass der Kläger im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
Fußballbegegnungen - und damit außerhalb von Drittortauseinandersetzungen,
die im gegenseitigen Einverständnis stattfinden und nach gewissen Regeln
ablaufen - gegnerische Fans provoziert oder angegangen oder zur Begehung von
Straftaten durch andere gewaltbereite Fans in irgendeiner Weise beigetragen
hätte. Zwar hat der Polizeibeamte M ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass
jemand, der sich bereits außerhalb des Stadions körperlich mit gegnerischen Fans
gemessen habe, auch bei kritischen Situationen im Stadionbereich eher die
körperliche Auseinandersetzung suche als jemand, der Gewalt für sich vollständig
ablehne. Unabhängig davon, ob diese Überlegungen grundsätzlich als konkreter
Anhaltspunkt für die Begehung von Straftaten dienen und damit ein Aufenthalts-
und Betretungsverbot rechtfertigen können, ist ein solcher Schluss im
Zusammenhang mit dem Kläger bereits deshalb unzulässig, weil er auch nach
Informationen der Polizei im Vorfeld der Verhängung der Aufenthalts- und
Betretungsverbote gerade nicht zum engeren Kreis der Ultra-Fans gehörte und
sich auch nur gelegentlich - und wenn, dann offenbar für die Polizei unauffällig - im
Stadion aufhielt. Allein aus der Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen aber
wird lässt sich gerade nicht herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst
auch im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche
Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans suchen wird (vgl. VG Stuttgart,
Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris, und Urteil vom 14.09.2009 - 5 K
2929/08 -, juris). Auch der Eintrag in die Datei „Gewalttäter Sport“ ist als solcher
keine Tatsache, die im Sinne von § 27a Abs. 2 PolG die Annahme der Begehung
von Straftaten rechtfertigt, sondern allenfalls ein Hinweis auf das Vorliegen
entsprechender Tatsachen; er enthebt die Behörde daher nicht davon, ihre
Einschätzung, der Betreffende werde in einem bestimmten Bereich eine Straftat
begehen, auf konkret belegbare Ereignisse zu stützen (OVG Bremen, Beschluss
vom 10.02.2010 - 1 B 30/10 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K
1236/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW
-, juris). Schließlich schätzte auch die Polizei die Lage offenbar nicht so ein, dass
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, der Kläger werde in den vom
Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer
Begehung beitragen. Vielmehr ist in den polizeilichen Stellungnahmen zur Person
des Klägers lediglich davon die Rede, der Kläger sei dem „erweiterten Umfeld der
Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen“ und es könne „nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhält und
hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans sucht“. Es folgt eine
Chronologie der Ereignisse, an denen die Ultragrupperungen „ABC“ und „DEF“
beteiligt waren, jedoch ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer der
Aktionen beteiligt oder auch nur dabei anwesend war. Allein die abstrakte, von
allgemeinen Erfahrungswerten gestützte Möglichkeit, der Kläger könne in Zukunft
in Abweichung von seinem bisherigen Verhalten auch im Bereich des Stadions
oder der Innenstadt auffällig werden und bei künftigen Spielen dort
sicherheitsrelevante Störungen verursachen, aber genügt nicht für die Erfüllung
des Tatbestands des § 27a Abs. 2 PolG.
68
2.3.3
Auch die Meldeauflage in dem Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist
(Nr. I.2.) als rechtswidrig zu qualifizieren.
69 Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer
bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“
muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie
unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das
„Hinkommen“ zu einer Polizeidien (Siegel, NJW 2013, 1035). Mangels
spezialgesetzlicher Grundlage lässt sich eine derartige Meldeauflage auf die
polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) stützen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007
- 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -,
juris). Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen
einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine
objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Die Beklagte hat den Erlass der
Meldeauflage damit begründet, dass der Kläger von einer Anreise zum
Auswärtsspielort des SC F und dadurch von der Teilnahme an hooligantypischen
Auseinandersetzungen bei Auswärtsspielen habe abgehalten werden sollen.
Damit lässt sich jedoch der Erlass einer Meldeauflage nicht rechtfertigen. Ebenso
wenig nämlich wie konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, der Kläger werde im
Bereich des Stadions Straftaten begehen, bestand eine hinreichend konkrete
Gefahr dafür, dass der Kläger bei Auswärtsspielen am Auswärtsspielort straffällig
werden würde. Denn der Kläger war in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt am
Auswärtsspielort einer Mannschaft des SC F auffällig geworden; es fehlte darüber
hinaus bereits an Anhaltspunkten dafür, dass er sich überhaupt an
Auswärtsspieltagen am Auswärtsspielort des SC F aufhalten würde. Aber auch der
für eine Eignung der verhängten Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten
erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Auswärtsspielen des SC F und
Drittortauseinandersetzungen war nicht gegeben. So fand etwa die
Auseinandersetzung in T am 12.04.2013 im Zusammenhang mit einem Heimspiel
des SC F statt, die Drittortauseinandersetzung bei H am 11.08.2012, an der auch
der Kläger im Verfahren 4 K 3074/14 beteiligt war, stand gar nicht im
Zusammenhang mit einer Partie der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F,
und die für den 10.03.2013 geplante Auseinandersetzung gegen U wurde mangels
Beteiligung kurzerhand auf den 23.03.2013 verschoben.
70
2.4
Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsgeldandrohung betreffend die
unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Meldeauflage rechtswidrig
gewesen.
71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im
Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der
Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das
Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.