Urteil des VG Freiburg vom 02.02.2017

restriktive auslegung, duldung, berufsausbildung, bad

VG Freiburg Beschluß vom 2.2.2017, 4 K 303/17
Leitsätze
Das Tatbestandsmerkmal der "Aufnahme" der Ausbildung in § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann auch im Vorfeld
des tatsächlichen Ausbildungsbeginns gegeben sein, insbesondere wenn bereits ein Ausbildungsvertrag
abgeschlossen wurde. Allein der Abschluss eines Ausbildungsvertrages reicht jedoch nicht aus, wenn das
Berufsausbildungsverhältnis erst sechs Monate später beginnen soll.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des 2002 geborenen Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123
VwGO, gerichtet auf Erteilung einer vorläufigen Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zum Zwecke
der Aufnahme einer Ausbildung zum Koch bei der MX GmbH, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem
bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss
also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses an der Eilentscheidung (Anordnungsgrund) und das
Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem
die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.
2 ZPO).
3
Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn der Antragsteller hat das
Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 60a AufenthG nicht glaubhaft machen können. Insbesondere steht
dem Antragsteller kein - hier alleine in Betracht kommender - Anspruch auf eine Duldung gemäß § 60a Abs.
2 Sätze 3 und 4 AufenthG (in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung) wegen des von ihm mit der MX
GmbH abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages über eine am 01.08.2017 beginnende Ausbildung im
Ausbildungsberuf Koch zu.
4
Einem Ausländer kann gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung erteilt werden, wenn dringende
humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere
Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Gemäß Satz 4 der Regelung ist eine Duldung wegen dringender
persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte
Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in
Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
5
Der Antragsteller Ziff. 1 hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG
nicht glaubhaft machen können.
6
Zwar erfüllt der vorgelegte, über drei Jahre laufende Vertrag über eine Ausbildung zum Koch nach Aktenlage
die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu stellen sind (vgl. zu den diesbezüglich
geltenden Voraussetzungen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, und vom
20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, juris); dass der Vertrag unter der Bedingung einer „Genehmigung der
Ausländerbehörde“ abgeschlossen wurde, schadet insoweit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).
7
Auch herrscht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass konkrete Maßnahmen zur
Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zum Zeitpunkt der
Antragstellung nicht bevorstanden und auch gegenwärtig (noch) nicht bevorstehen, da zunächst zur
Klärung der Frage, ob beim Vater des Antragstellers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt,
ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden soll.
8
Allerdings hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts die qualifizierte Berufsausbildung bereits „aufnimmt“ im Sinne des § 60a Abs. 2
Satz 4 AufenthG.
9
Zwar setzt der Begriff der „Aufnahme“ der Ausbildung nicht voraus, dass die Ausbildung bereits tatsächlich
in der Weise begonnen wurde, dass sich der Betroffene an seinem Ausbildungsplatz eingefunden hat. Zwar
mag die Gesetzesbegründung vordergründig für eine derartige restriktive Auslegung sprechen, wenn es dort
heißt, der Ausländer nehme die Berufsausbildung auf, indem er „ [...] zu dem Zweck der im
Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt“ (BT-Drs.
18/9090, S. 26). Wäre aber die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung Voraussetzung für die Erteilung einer
Ausbildungsduldung, liefe die Vorschrift weitestgehend leer (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris). Denn dann müssten Ausbilder und Auszubildender mit der
konkreten Ausbildung tatsächlich begonnen haben, damit der Ausländer in den Genuss der
Ausbildungsduldung gelangt, während andererseits der Ausbildende als Arbeitgeber den Betreffenden ohne
entsprechende Duldung nicht beschäftigen und daher die Ausbildungsmaßnahme gerade nicht beginnen
dürfte. Auch der Umstand, dass es, soweit man die Aufnahme der Ausbildung an den tatsächlichen Beginn
der Tätigkeit knüpft, kaum einen Moment auf der Zeitachse geben dürfte, in welchem der Betreffende die
Ausbildung „aufnimmt“, aber noch nicht „aufgenommen hat“, legt eine Interpretation dahingehend nahe,
dass die Aufnahme der Ausbildung bereits vor tatsächlichem Ausbildungsbeginn liegen kann. Schließlich
spricht auch die Intention des Gesetzes, geduldeten Ausländern im geordneten Rahmen eine neue
Perspektive zu eröffnen und zudem der Wirtschaft zusätzliche Fachkräfte zukommen zu lassen, gegen eine
restriktive Auslegung der Norm. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, für die Frage, ob der Betreffende eine
Ausbildung „aufnimmt“, dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages besondere Bedeutung beizumessen, wie
es auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.10.2016, a.a.O.; ähnlich auch
Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris) getan hat.
10 Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem von ihm zu entscheidenden Fall
(nur) auf das Vorliegen eines Ausbildungsvertrages abgestellt hat, besagt auf der anderen Seite jedoch nicht,
dass der zeitlichen Nähe des Antrags auf Duldungserteilung zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn keine
Bedeutung zuzumessen wäre. Zwar wäre es mit Blick auf den üblicherweise längeren organisatorischen
Vorlauf vor dem regelmäßig im Herbst liegenden tatsächlichen Ausbildungsbeginn aus Sicht der betroffenen
Unternehmen sicherlich wünschenswert, den Duldungsanspruch bereits an den Abschluss eines
Ausbildungsvertrages zu knüpfen; diese rechtspolitischen Überlegungen aber haben in die Regelung des §
60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die die Ausbildungsduldung ausdrücklich von der Aufnahme der Ausbildung
abhängig macht, keinen Eingang gefunden. Zwar lässt sich, die Existenz eines Ausbildungsvertrages
vorausgesetzt, vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen von der Aufnahme der Ausbildung auch dann
ausgehen, wenn das Ausbildungsjahr „erst in ein paar Wochen beginnt“ (HTK-AuslR, Stand 09.01.2017, §
60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 4, Rn. 15) oder der Ausbildungsbeginn erst „demnächst zu erwarten ist“
(Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris). Vorliegend jedoch soll das
Ausbildungsverhältnis bei der MX GmbH erst am 01.08.2016, vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
aus also in einem halben Jahr, beginnen. Ohne dass es darauf ankäme zu klären, wo genau die zeitliche
Grenze einer „Aufnahme“ des Ausbildungsverhältnisses zu ziehen ist, lässt sich jedenfalls bei einem
zeitlichen Vorlauf von einem halben Jahr wie vorliegend nicht davon ausgehen, bereits derzeit nehme der
Antragsteller, der gegenwärtig noch die allgemeinbildende Schule besucht, für eine Berufsausbildung mithin
gar nicht zur Verfügung stünde, seine Ausbildung auf.
11 Ferner begründet nach Auffassung der Kammer nicht allein die faktische Aufnahme einer Berufsausbildung
einen Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Vielmehr muss die Aufnahme der
Ausbildung durch den Ausländer entsprechend den Vorgaben des Ausländerrechts erfolgen. Danach aber
bedürfen Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der auch die betriebliche Ausbildung gehört
(vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 SGB IV), grundsätzlich eines Aufenthaltstitels, der sie dazu berechtigt (§ 4
Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ausländer, die im Besitz einer Duldung - und damit keines die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 2, 3 AufenthG - sind, dürfen eine
Erwerbstätigkeit daher gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 32 BeschV nur auf Grundlage einer
entsprechenden Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ausüben, deren Erteilung grundsätzlich in deren
Ermessen steht. Der Antragsteller hätte folglich ungeachtet dessen, dass die qualifizierte Berufsausbildung
keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), vor Aufnahme seiner Ausbildung eine Erlaubnis der Ausländerbehörde
einholen müssen. Am Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung vermag auch
§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nichts zu ändern. Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll
Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach
mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine
Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt
sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der
Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen
und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung
begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG,
Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -,
juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die
Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 -
11 S 2301/16 -, juris).
12 Der Antragsteller aber war (und ist) nicht im Besitz einer Erlaubnis zur betrieblichen Ausbildung und hat
eine solche nach Aktenlage bislang auch nicht beantragt.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da vorliegend aus der Sicht
des Antragstellers das Eilverfahren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung einer Vorwegnahme der
Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).