Urteil des VG Freiburg vom 01.03.2017

jugendamt, wohl des kindes, unterbringung, gespräch

VG Freiburg Urteil vom 1.3.2017, 4 K 3020/15
Leitsätze
Die Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII ist eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention,
die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen,
und nicht bereits die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme. Allerdings ist sie nicht
auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernimmt, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Nr. 2
SGB VIII ergibt, auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe, kann
mithin im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des Hilfeplanungsprozesses
andauern.
§ 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ist bei einem Auseinanderfallen der Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII und derjenigen
für die Anschlusshilfe dahin auszulegen, dass dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger zunächst
lediglich eine Initiativpflicht auferlegt ist dahingehend, den für mögliche Anschlusshilfen zuständigen
Sozialleistungsträger über die eingetretene Situation und den bisher erreichten Stand des Clearingprozesses zu
informieren, damit jener in die Lage versetzt wird, den Hilfeplanprozess in eigener fachlicher Verantwortung
fortzuführen und entsprechende Maßnahmen zu gewähren. Nur wenn der eigentlich zuständige Träger nicht
bereit ist, den Fall und damit das Hilfeplanverfahren zu übernehmen, hat der nach § 87 SGB VIII zuständige
Träger selbst ggf. gemäß § 43 Abs. 1 SGB I bzw. gemäß § 86d SGB VIII vorläufig über die geeignete und
erforderliche Anschlusshilfe zu entscheiden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 entstandenen
Kosten in Höhe von 6.292,90 EUR, die er für Leistungen der Jugendhilfe für AX KX aufgewendet hat, zu
erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für eine jugendhilferechtliche Maßnahme.
2 Die damals 15-jährige AX KX wurde am 04.12.2011 im Einverständnis mit ihrer allein sorgeberechtigten
Mutter durch das Jugendamt des Klägers, in dessen Zuständigkeitsbereich die Jugendliche zusammen mit
ihrer Mutter, deren Lebensgefährten und einem Halbbruder seinerzeit wohnhaft waren, in Obhut
genommen. Der Inobhutnahme voraus gegangen war eine heftige innerfamiliäre Auseinandersetzung, in
deren Folge die Jugendliche zunächst unbekannten Aufenthalts war; nachdem sie durch die Polizei
aufgefunden und zu ihrer Familie zurück gebracht worden war, eskalierte der Streit erneut und die
Jugendliche wurde von der Polizei abgeholt und dem Jugendamt übergeben. Es folgte am gleichen Tag eine
Unterbringung der Jugendlichen in der „heilpädagogischen Wohngruppe DX“ des X Jugendhilfeverbunds DX
zu einem Entgeltsatz von 128,92 EUR / Tag.
3 Am 13.12.2011 fand in der Jugendhilfeeinrichtung ein Gespräch statt, an dem u.a. AX KX und ihre Mutter
teilnahmen. Die Kindsmutter berichtete ausweislich eines Aktenvermerks, sie werde am 29.12.2011
umziehen und im Raum LX leben. Die Jugendliche erklärte, keinesfalls mit der Mutter umziehen oder gar in
eine gemeinsame Wohnung ziehen zu wollen; auch die Möglichkeit, in eine Jugendhilfeeinrichtung im Kreis
LX zu wechseln, lehnte sie ab. Daraufhin wurde laut Aktenvermerk vereinbart, die Jugendliche solle in der
Wohngruppe bleiben und nach dem Umzug der Mutter solle eine Lösung mit dem dann zuständigen
Jugendamt gesucht werden.
4 Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2011 über den Jugendhilfefall informiert hatte,
teilte der Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2012 mit, die Kindsmutter sei ab 29.12.2011 in X gemeldet,
und bat um weitere Informationen zum Ablauf der Inobhutnahme und ggf. weiteren jugendhilferechtlichen
Leistungen. Mit Schreiben vom 23.01.2012 schilderte der Kläger die relevanten Umstände und bat den
Beklagten, gemeinsam mit der Jugendlichen und der Kindsmutter ein Hilfeplanverfahren einzuleiten, da ein
dringender Jugendhilfebedarf in Form einer stationären Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII
gegeben sei. Nach aktueller Sachlage scheine eine Rückführung der Jugendlichen zu ihrer Mutter nicht
möglich, da dies von Seiten des Kindes strikt abgelehnt werde; die örtliche Zuständigkeit liege nach § 86
Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beim Jugendamt des Beklagten.
5 Mit E-Mails vom 09.02.2012 und vom 14.02.2012 betonte der Kläger gegenüber dem Beklagten die
Notwendigkeit einer perspektivischen Klärung, die dringend angezeigt, im Rahmen einer Inobhutnahme
jedoch nicht möglich sei; auch die Jugendhilfeeinrichtung habe hohen Gesprächsbedarf und brauche einen
verlässlichen Ansprechpartner, zumal fraglich sei, ob die Jugendliche dort bleiben könne. Der Beklagte wurde
aufgefordert, baldmöglichst eine Entscheidung über die eigene Zuständigkeit zu treffen und den Fall zu
übernehmen.
6 Am 22.02.2012 kam es ausweislich eines Aktenvermerks zunächst zu einem Gespräch zwischen Mitgliedern
des Jugendamts des Klägers, Mitarbeitern der Wohngruppe und AX KX, in dessen Verlauf die Jugendliche
signalisierte, sie werde nicht in der Wohngruppe bleiben, und auf einem sofortigen Auszug beharrte.
Mitarbeiter berichteten, sie halte sich nicht an Regeln. Dabei wurde vereinbart, dass ein Mitarbeiter des
Jugendamts die Jugendliche für ein Gespräch mit der Kindsmutter nach W... fährt. Im Verlauf des Gesprächs
mit der Mutter wurde sie hysterisch und gewalttätig, so dass die Polizei eingeschaltet werden musste,
welche sie in die Jugendpsychiatrie verbrachte. In die heilpädagogische Wohngruppe kehrte die Jugendliche
in der Folge nicht zurück.
7 Mit Schreiben vom 25.02.2012 berichtete der Kläger gegenüber dem Beklagten über den Verlauf der
Ereignisse vor und am 22.02.2012. Ferner wies der Kläger darauf hin, dass es für die Jugendliche außer
Beratungsgesprächen bis zur Inobhutnahme keine jugendhilferechtlichen Leistungen gegeben habe.
8 Mit Bescheid des Klägers vom 27.02.2012 wurde die Inobhutnahme zum 22.02.2012 beendet.
9 Mit Schreiben vom 29.02.2012 bat der Kläger den Beklagten um Zusicherung der Kostenerstattung gemäß §
89b SGB VIII. Der Tagessatz in Einrichtungen des Jugendhilfeverbundes DX betrage 128,92 EUR / Tag
unabhängig davon, ob es sich um eine Inobhutnahme oder um eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB
VIII handele. Mit weiterem Schreiben vom 13.03.2012 wurde der Erstattungsbetrag für den Zeitraum
29.12.2011 bis 22.02.2012 mit (zunächst) 7.516,65 EUR beziffert.
10 Mit Schreiben vom 25.04.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, zwar habe die allein sorgeberechtigte
Kindsmutter mit dem 29.12.2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich des
Beklagten verlegt, ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89b SGB VIII ab dem 29.12.2011 bestehe jedoch
nicht. Denn bereits am 13.12.2011 sei ein Gespräch in der Jugendhilfeeinrichtung geführt und dort klar
geworden, dass eine Rückführung der Jugendlichen in den Haushalt ihrer Mutter nicht in Betracht komme;
bereits am 13.12.2011 hätte daher die Inobhutnahme beendet und die für die Jugendliche geeignete und
notwendige Hilfe zur Erziehung gewährt werden müssen. Dies sei nicht geschehen; die Hilfe im Rahmen des
§ 42 SGB VIII sei ab dem 13.12.2011 unrechtmäßig gewährt worden, so dass der Antrag auf Fallübernahme
unter Verweis auf § 89f SGB VIII abgelehnt werde.
11 Nach mehreren Mahnungen seitens des Klägers teilte der Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2014 erneut
mit, dass der Antrag auf Kostenerstattung abgelehnt werde, da die Leistungen ab dem 13.12.2011
unrechtmäßig erbracht worden seien.
12 Der Kläger hat am 30.12.2015 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Einleitung einer Hilfe zur
Erziehung sei nach Angaben des zuständigen Sozialdienstmitarbeiters nicht möglich gewesen, da zwar ein
dringender Hilfebedarf bestanden habe, die Unterbringung in der Wohngruppe aber nicht geeignet gewesen
sei, diesen Bedarf in der Zukunft zu decken. Weder die Jugendliche selbst noch ihre Mutter hätten ihren
langfristigen Aufenthalt in der Wohngruppe gewollt, wobei sie unterschiedliche Vorstellungen über die
Zukunft des Mädchens gehabt hätten. Das Einverständnis sowohl der Jugendlichen als auch von ihrer Mutter
zum Verbleib in der Wohngruppe sei nur mangels Alternativen erfolgt und keine Basis für eine Hilfeplanung
gewesen. Es habe an diesem Tag keinen angemessenen Klärungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess
gegeben, an dessen Ende ein Konsens bezüglich des Hilfebedarfs hätte stehen können. Für die Fortsetzung
der Inobhutnahme habe auch gesprochen, dass die berechtigte Hoffnung bestanden habe, bei der
vereinbarten Weihnachtsbeurlaubung komme es zu einer Annäherung der Beteiligten und damit zur
Beendigung der Inobhutnahme. Auch habe es keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gegeben. Selbst wenn
die Hilfe im Rahmen des § 42 SGB VIII unrechtmäßig gewährt worden sein sollte, sei allein darauf
abzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung vorgelegen hätten und auf Antrag der
Mutter hätten gewährt werden müssen und ob dadurch Kosten in gleicher Höhe entstanden wären. Dies sei
hier der Fall, da der Tagessatz für die stationäre Unterbringung in der heilpädagogischen Wohngruppe
sowohl für die Hilfe nach § 34 SGB VIII als auch für die Unterbringung nach § 42 SGB VIII täglich 128,92
EUR betrage. Der Kostenerstattungsanspruch berechne sich aus den Heimkosten für den Zeitraum
29.12.2011 bis zum 22.02.2012, Taschengeld sowie Fahr- und Paketkosten (i.H.v. insgesamt 7.555,15 EUR)
abzüglich Ersatzleistungen (Kostenersatz der Mutter sowie BAföG-Leistungen i.H.v. insgesamt 1.262,25
EUR), woraus sich ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 6.292,90 EUR ergebe. Auf Nachfrage des Gerichts
teilt der Kläger mit, dass er mit dem örtlich ansässigen Jugendhilfeverbund eine Sondervereinbarung
getroffen habe, die Inobhutnahmen mit dem gleichen Tagessatz abzurechnen wie normale Unterbringungen,
und nicht, wie üblich, mit einem höheren Satz. Der berechnete Tagessatz sei außerdem relativ niedrig
gewesen im Vergleich zu den Tagessätzen für Inobhutnahmen anderer Einrichtungen, die sich seinerzeit
zwischen 148,77 EUR und 278,25 EUR bewegt hätten. Eine Hilfe zur Erziehung sei nicht eingerichtet
worden, da sich weder die Jugendliche noch die Wohngruppe ihren längeren Aufenthalt dort hätten
vorstellen können und da außerdem nach Auffassung des Klägers eine Unterbringung in der Region LX in der
Nähe der Mutter sinnvoll gewesen wäre. Eine vorübergehende Verlegung bis zum Umzug wäre weder leicht
zu realisieren noch pädagogisch sinnvoll gewesen; deshalb habe man sich auch wiederholt an den Beklagten
gewandt mit der Bitte, sich in die Hilfeplanung einzuklinken. Andere in Frage kommende heilpädagogische
Wohngruppen im Zuständigkeitsbereich des Klägers hätten Tagessätze von 124,94 EUR, bis 180,50 EUR
gehabt.
13 Der Kläger beantragt, sachdienlich formuliert,
14 den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012
entstandenen Kosten in Höhe von 6.292,90 EUR, die er für Leistungen der Jugendhilfe für AX KX
aufgewendet hat, zu erstatten.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung wird vorgetragen: Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII sei, wenn die
Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprächen, unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur
Gewährung einer Hilfe einzuleiten. Dies hätte vorliegend nach dem Gespräch am 13.12.2011 erfolgen
müssen. Fehle es an einem Antrag der Sorgeberechtigten, müsse zur Klärung der Situation eine
Entscheidung des Gerichts zur Legitimierung des Sorgerechtseingriffs herbeigeführt werden. Das Jugendamt
müsse unverzüglich Sorge dafür tragen, dass das Familiengericht das fehlende Einverständnis der
Sorgeberechtigten mit erforderlichen Anschlussmaßnahmen ersetze. Der Kläger habe versäumt, am
13.12.2011 von der allein sorgeberechtigten Mutter einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung aufzunehmen
bzw. bei deren Weigerung eine Entscheidung durch das Familiengericht herbeizuführen. Infolge dieses
Versäumnisses sei der Kläger gezwungen gewesen, die Heimunterbringung weiterhin auf Grundlage von §
42 SGB VIII anstatt, wie erforderlich, nach §§ 27, 34 SGB VIII und damit nicht rechtmäßig im Sinne von §
89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erbringen.
18 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Klägers (zwei Bände) und des Beklagten (ein
Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend
verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2
VwGO).
20 Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 für AX
KX im Rahmen der Inobhutnahme aufgewandten Jugendhilfekosten (i.H.v. 6.292,90 EUR).
21 Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 89b Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern
und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen
Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.
22
1.
Zwischen den Beteiligten herrscht - zurecht - dahingehend Einigkeit, dass der Beklagte für
jugendhilferechtliche Leistungen, die für die Jugendliche im Rahmen der am 04.12.2011 erfolgten
Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII erbracht wurden, grundsätzlich mit dem Umzug der allein
sorgeberechtigten Kindsmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 29.12.2011 gemäß § 86 Abs.
2 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden ist. Auch die Aufwendungen als solche - nach Abzug von
Ersatzleistungen i.H.v. 6.292,90 EUR - stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
23
2.
Umstritten zwischen den Beteiligten ist lediglich die Frage, ob die Inobhutnahme der Jugendlichen auch
für hier in Rede stehenden den Zeitraum ab dem 29.12.2011 im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII „den
Vorschriften dieses Buches entspricht“ bzw. entsprochen hat und der Beklagte daher
kostenerstattungspflichtig ist. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
24 Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der
Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Das danach geltende Gebot der Gesetzeskonformität der
aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder
Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist. Gesetzeskonformität im Sinne dieser Vorschrift und objektive
Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen
überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das
allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das
Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der
erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der
Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - damit korrespondierend
- den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen
erstatten zu müssen, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten
erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen
Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung
die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten
ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung
der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er
selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl.
BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris).
25 Die Inobhutnahme der Jugendlichen war für den gesamten Zeitraum - somit auch für den hier in Rede
stehenden Zeitraum 29.12.2011 bis 22.02.2012 - gesetzeskonform in diesem Sinne.
26
2.1
Bei Beginn der Inobhutnahme - am 04.12.2011 - lagen die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 Nr. 2 lit. a)
SGB VIII für die Inobhutnahme der Jugendlichen unzweifelhaft vor. Denn infolge des zwischen ihr und ihrer
Mutter (wieder) eskalierten innerfamiliären Konflikts war, gerade vor dem Hintergrund eines ohnehin sehr
angespannten Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter und fehlender Einflussnahmemöglichkeiten der
Mutter auf das Verhalten ihrer Tochter, ernsthaft zu befürchten, dass die 15-Jährige erneut, wie bereits
wenige Tage zuvor, von zuhause weglaufen und sich dadurch in erhebliche Gefahr bringen würde. Auch war
zweifellos der Kläger für die Inobhutnahme gemäß § 87 SGB VIII örtlich zuständig.
27
2.2
Im Ergebnis war auch die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme am 29.12.2011 und darüber hinaus
gesetzeskonform.
28 Die Inobhutnahme ist, worauf der Beklagte zurecht hinweist, eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne
einer Krisenintervention, die darauf gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten
Hilfeangeboten zu begegnen; dagegen ist sie nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte
Lösung erzieherischer Probleme. Für den streng vorläufigen Charakter der Inobhutnahme spricht nicht nur
der Wortlaut der Regelung - so ist der erste Abschnitt des dritten Kapitels SGB VIII überschrieben mit
„vorläufige Maßnahmen“, und auch in der Regelung selbst ist von „vorläufiger“ Unterbringung die Rede (§ 42
Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) -, sondern auch der Umstand, dass eine Inobhutnahme zum effektiven Schutz des
Kindes oder Jugendlichen ungeachtet der grundsätzlich bestehenden elterlichen bzw. familiengerichtlichen
Entscheidungskompetenz ein unmittelbares Tätigwerden des Jugendamts ermöglicht, welches nicht zur
Disposition der Erziehungsberechtigten steht (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 1; Jans/Happe/Saurbier,
Kinder- und Jugendhilferecht, Stand April 2016, § 42 Rn. 15). Vor dem Hintergrund des vorläufigen
Charakters der Inobhutnahme regelt § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, dass, falls die Personensorgeberechtigten
der Inobhutnahme nicht widersprechen, unverzüglich ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel der Gewährung
einer Anschlusshilfe einzuleiten ist. In diesem Rahmen ist das Jugendamt verpflichtet, im Zusammenwirken
mit den Personensorgeberechtigten - bzw., falls diese keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende
Anschlusshilfe stellen, durch ersetzende Entscheidung des Familiengerichts - die Art des
jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Das
Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel
einer Krisenklärung, und damit etwa - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - durch Überleitung der
Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines
jugendhilferechtlichen Bedarfs - durch Beendigung der Inobhutnahme, „abgewickelt“ wird (vgl. BVerwG,
Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, juris, und Beschluss vom 29.11.2006 - 5 B 107/06 -, juris; VGH Bad:-
Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 24,
184; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250). Erfolgt die Inobhutnahme
wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen, so hat das Jugendamt diese
Gefahr für das Kindeswohl so rasch wie möglich abzuwenden und dafür zu sorgen, dass das Kind bzw. der
Jugendliche in ein geordnetes Dasein eingegliedert wird, in welchem seine auf Dauer berechnete
Entwicklung und Erziehung gewährleistet erscheint (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02
-, juris).
29 Die mögliche Dauer einer Inobhutnahme ist gesetzlich nicht geregelt. Um einen kontinuierlichen
Hilfeprozess sicherzustellen und eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung zu vermeiden, ist die
Inobhutnahme allerdings nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernimmt, wie sich aus §
42 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ergibt, auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und
notwendige Anschlusshilfe; mithin geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Inobhutnahme trotz ihres
vorläufigen Charakters im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des
Hilfeplanungsprozesses andauern kann (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 40f.; Münder/Meysen/Trenczek,
Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 42 Rn. 34; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn.
25; OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 -
J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250; Meysen/Schindler, JAmt 2004, 449).
30 Ob im Regelfall ein Zeitraum von drei Monaten für die Inobhutnahme ausreicht, um den mit ihr
beabsichtigten Zweck erreichen, mit der Folge, dass regelmäßig längere Zeiträume nicht mehr als dem
vorläufigen Charakter des § 42 SGB VIII entsprechend anzusehen sind (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom
19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris), und ob daraus im Gegenzug gefolgert werden kann, dass eine
Inobhutnahme, die weniger als drei Monate andauert, normalerweise als noch gesetzeskonform angesehen
werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall entspricht ein Zeitraum
von gut elf Wochen - 04.12.2011 bis 22.02.2012 - für die hier in Rede stehende Inobhutnahme angesichts
der konkreten Umstände gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII (noch) den Vorschriften des SGB VIII.
31
2.2.1
Ein wesentliches Argument dafür, dass das Jugendamt des Klägers nicht bereits im Dezember 2011
ein Hilfeplanverfahren auf Grundlage des § 36 SGB VIII eingeleitet hat, war laut Kläger die seinerzeitige
Einschätzung aller Beteiligter - der Mitarbeiter der heilpädagogischen Wohngruppe, der Mitarbeiter des
Jugendamts, der Kindsmutter und auch der Jugendlichen selbst -, dass es aus unterschiedlichen Gründen
höchst zweifelhaft sei, ob die Wohngruppe für die 15-Jährige auf Dauer die geeignete Form der Hilfe sei; es
habe sich, so der Kläger, hierbei nur um einen Minimalkonsens gehandelt, dem es an der notwendigen
Akzeptanz gefehlt habe und der daher keine Basis für die Einleitung einer Hilfe zur Erziehung respektive
einer Hilfeplanung gewesen sei.
32 Damit aber verengt der Kläger den möglichen Inhalt einer Hilfeplanung. Diese nämlich wäre mitnichten
darauf beschränkt gewesen, speziell in der heilpädagogischen Wohngruppe eine Hilfe zur Erziehung gemäß
§§ 27, 34 SGB VIII zu installieren; vielmehr hätte Sinn und Zweck einer Hilfeplanung gerade sein können
und müssen, für die Jugendliche eine Hilfe- und ggf. Unterbringungsform zu finden, die mehr als ein
Minimalkonsens ist. Allein der Umstand, dass am 13.12.2011 offenbar kein Ergebnis über das weitere
Vorgehen erzielt werden konnte, führte folglich nicht dazu, dass sich der Kläger nicht aktiv im Rahmen der
weiteren Hilfeplanung um die Herbeiführung einer mittelfristig tragfähigen Lösung für die Jugendliche hätte
bemühen müssen.
33
2.2.2
Richtig ist weiter, dass seinerzeit kein Antrag der allein sorgeberechtigten Kindsmutter auf
Gewährung von Hilfe zur Erziehung vorlag und dass offenbar kein Konsens mit der Kindsmutter in Bezug auf
die Problemlage, den Hilfebedarf, die geeignete Hilfeart, die Auswahl der Einrichtung und die entsprechende
Ausgestaltung der Hilfe gefunden werden konnte.
34 Auch dies ist aber kein Grund dafür, die einmal angeordnete Inobhutnahme weiterlaufen zu lassen, selbst
wenn die Sorgeberechtigte, wie hier, damit einverstanden ist. Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des
Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur
Erziehung -, muss vielmehr, sobald feststeht, dass eine gemeinsame Perspektive für das betroffene Kind mit
allen Beteiligten nicht erarbeitet werden kann, zur Klärung der Situation vom Jugendamt eine (ggf.
vorläufige) Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden, welche das fehlende Einverständnis der
Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW,
Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.2011 - 11 K 319/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil
vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10 -, juris; Hauck/Noftz, STB VIII, Stand 05/16, § 42 Rn. 22). Auch das Fehlen
eines Antrag der Kindsmutter vermag daher die Weiterführung der Inobhutnahme durch den Kläger nicht zu
rechtfertigen.
35
2.2.3
Der Kläger weist allerdings zurecht darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt der Inobhutnahme am
04.12.2011 zu erwarten war, dass die allein sorgeberechtigte Kindsmutter in nächster Zeit - nämlich am
29.12.2011 - in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verziehen würde mit der Folge eines Wechsels in
der Zuständigkeit für jugendhilferechtliche Maßnahmen vom Kläger auf den Beklagten gemäß § 86 Abs. 2
Satz 1 SGB VIII.
36 Sind für die Inobhutnahme und für mögliche Anschlusshilfen unterschiedliche Träger zuständig - was nicht
nur bei einem Umzug des bzw. der Sorgeberechtigten während der laufenden Inobhutnahme wie hier,
sondern auch dann der Fall sein kann, wenn der tatsächliche Aufenthaltsort des Kindes bzw. Jugendlichen
vor der Inobhutnahme und der gewöhnliche Aufenthaltsort seiner Sorgeberechtigten auseinanderfallen -,
stellt sich die Frage, inwieweit es Aufgabe des gemäß § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme zuständigen
Jugendamts ist, ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit für weitere Maßnahmen das Hilfeplanverfahren
selbst und in eigener Verantwortung durchzuführen.
37 § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII spricht nur auf den ersten Blick dafür, die Verantwortung für den die
Anschlusshilfe steuernden Hilfeplanungsprozess bei dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt zu
sehen, denn dort ist lediglich von der „Einleitung“ des Hilfeplanverfahrens, nicht von dessen „Durchführung“
die Rede (hierauf hinweisend auch Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, § 87 Rn. 17).
Zwar wird es für den Fall einer ungeteilten Zuständigkeit des Jugendamts für die Inobhutnahme wie auch für
Anschlussmaßnahmen mit der Einleitung des Hilfeplanverfahren nicht sein Bewenden haben können, wird
dieses vielmehr vom Jugendamt zügig durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden müssen; der
Wortlaut der Regelung spricht aber jedenfalls nicht dagegen, im Falle divergierender Zuständigkeiten
zwischen der Einleitung und der Durchführung des Hilfeplanverfahrens zu trennen. Auch § 42 Abs. 4 Nr. 2
SGB VIII, wonach die Inobhutnahme endet mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem
Sozialgesetzbuch, bestimmt nicht, welche Behörde diese Entscheidung trifft, enthält insbesondere - anders
als etwa Absatz 3 der Vorschrift - keine Aufgabenzuweisung an das nach § 87 SGB VIII für die
Inobhutnahme zuständige Jugendamt. Sähe man dessen ungeachtet das nach § 87 SGB VIII zuständige
Jugendamt in der fachlichen Verantwortung für den gesamten, die Anschlusshilfe konstituierenden und sie
präjudizierenden Hilfeplanungsprozess (so etwa Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 40 ff.; unklar insoweit
DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250), hätte dies zur Konsequenz, dass
dem für die Anschlusshilfe zuständigen Sozialleistungsträger nur noch die Aufgabe verbliebe, den auswärts -
und ggf. ohne Kenntnis der spezifischen örtlichen Verhältnisse - konzipierten Hilfeplan umzusetzen und die
Kosten hierfür zu tragen, was zu erheblichen Friktionen führen und die angestrebte Kontinuität des
Hilfeprozesses gefährden könnte (hierauf verweisend auch Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 42).
38 Entscheidend gegen die Annahme, das nach § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme Jugendamt und nicht der
für die Anschlusshilfe zuständige Sozialleistungsträger trage die fachliche Verantwortung für den die
Anschlusshilfe konstituierenden Hilfeplanungsprozess, spricht ferner die Überlegung, dass die Anschlusshilfe
nicht notwendig eine solche aus dem Bereich des SGB VIII sein muss, sondern, wie sich auch aus § 42 Abs. 4
Nr. 2 SGB VIII ergibt, der allgemein von „Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch“ spricht, beispielsweise auch
eine Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche nach §§ 53 ff. SGB XII
oder stationäre Krankenbehandlung nach SGB V sein kann, für die andere Leistungsträger zuständig sind; in
diesen Fällen fehlte dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamt sowohl die sachliche Zuständigkeit als
auch das fachliche Know-how für die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens
39 Vor diesem Hintergrund ist § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII bei einem Auseinanderfallen der Zuständigkeit nach §
87 SGB VIII und derjenigen für die Anschlusshilfe dahin auszulegen, dass dem nach § 87 SGB VIII
zuständigen Jugendhilfeträger zunächst lediglich eine Initiativpflicht auferlegt ist dahingehend, den für
mögliche Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträger über die eingetretene Situation und den bisher
erreichten Stand des Clearingprozesses zu informieren, damit jener in die Lage versetzt wird, den
Hilfeplanprozess in eigener fachlicher Verantwortung fortzuführen und entsprechende Maßnahmen zu
gewähren; der sachlich und örtlich zuständige Sozialleistungsträger hat den Fall damit bereits vor
Beendigung der Inobhutnahme in seine eigene Zuständigkeit zu übernehmen (so auch
Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand April 2016, § 42 Rn. 61; Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, § 87 Rn. 16 ff.). Eine derart klare Zuweisung der fachlichen
Verantwortung an den endgültig zuständigen Leistungsträger ist insbesondere auch der Auffassung
vorzuziehen, wonach zwar das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt für den Hilfeplanungsprozess
verantwortlich sein soll, dieses gleichwohl aber nur erste Perspektiven entwickeln und ohne Einschaltung
des Heimatjugendamts keine Zusagen im Hinblick auf weiterführende Hilfen machen dürfe (so
Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 42 Rn. 34), denn eine derartige, in
ihrem konkreten Inhalt nur schwer fassbare Aufgabenverteilung, die, wie gesehen, von Gesetzes wegen
nicht gefordert ist, verkompliziert den Hilfeplanungsprozess und läuft damit dem in § 42 SGB VIII angelegten
Gebot zügiger Krisenklärung zuwider.
40 Eine Auslegung des § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII dahingehend, dass für den Hilfeplanungsprozess der
endgültig zuständige Sozialleistungsträger verantwortlich ist, darf allerdings nicht dazu führen, den
vorläufigen Charakter der Inobhutnahme zu unterlaufen. Aus diesem Grunde ist das gemäß § 87 SGB VIII
zuständige Jugendamt mit der Information des für Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträgers nicht
gänzlich aus seiner Steuerungsverantwortung entlassen; vielmehr hat es, wenn der eigentlich zuständige
Träger nicht bereit ist, den Fall und damit das Hilfeplanverfahren zu übernehmen, gleichwohl auf eine
Beendigung der Inobhutnahme hinzuwirken und im Einzelfall ggf. gemäß § 43 Abs. 1 SGB I bzw. gemäß §
86d SGB VIII vorläufig über die geeignete und erforderliche Anschlusshilfe zu entscheiden (Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, 187, § 87 Rn. 20; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom
27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, juris).
41 Vorliegend ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Information des Beklagten umgehend nachgekommen und
hat den Beklagten bereits mit Schreiben vom 15.12.2011 erstmals über den Hilfefall in Kenntnis gesetzt.
Nachdem am 29.12.2011 der Umzug stattgefunden und der Beklagte dies mit Schreiben vom 18.01.2012
bestätigt hatte, schilderte der Kläger bereits mit Schreiben vom 23.01.2012 die für eine Einschätzung des
Hilfefalles durch den Beklagten relevanten Umstände und bat den Beklagten, gemeinsam mit der
Jugendlichen und der Kindsmutter ein Hilfeplanverfahren einzuleiten, da ein dringender Jugendhilfebedarf in
Form einer stationären Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gegeben sei. Die dringende
Notwendigkeit einer perspektivischen Klärung bekräftigte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit E-Mails
vom 09.02.2013 und vom 14.02.2013 und forderte den Beklagten darin zugleich auf, baldmöglichst eine
Entscheidung über die eigene Zuständigkeit zu treffen und den Fall zu übernehmen.
42 Dass der Kläger nicht bereits im Dezember 2011 in die Hilfeplanung eingetreten ist, obwohl er bis zum
29.12.2011 für jugendhilferechtliche Maßnahmen zuständig gewesen wäre, sondern die Inobhutnahme
zunächst weiterlaufen ließ, ist aufgrund des zeitnah bevorstehenden Umzugs der Kindsmutter rechtlich
nicht zu beanstanden. Eine Obliegenheit des Klägers, für den Zeitraum bis Ende Dezember die Möglichkeiten
einer (Zwischen-)Lösung für die Jugendliche auszuloten, etwa im Rahmen eines Hilfeplanprozesses bereits
Erwägungen darüber anzustellen, ob für die Jugendliche eine Heimunterbringung, die Unterbringung in einer
Pflegefamilie oder andere jugendhilferechtliche Maßnahmen geeignet und erforderlich wären, bestand vor
diesem Hintergrund nicht. Zwar wäre der Kläger, wenn der Beklagte sich auch in der weiteren Folge den Fall
nicht übernommen und keine Hilfeplanung in Angriff genommen hätte, dazu verpflichtet gewesen, die
Fallverantwortung zu übernehmen und von sich aus auf Grundlage von § 86d SGB VIII tätig zu werden.
Dass er dies nicht bis zum 22.02.2012 getan hat, führt aber (noch) nicht dazu, dass die Inobhutnahme ab
einem Zeitpunkt vor dem 22.02.2012 als nicht mehr gesetzeskonform im Sinne von § 89f SGB VIII
anzusehen wäre.
43 Hat die Inobhutnahme der Jugendlichen im Zeitraum 29.12.2011 bis 22.02.2012 folglich den Vorschriften
des SGB VIII entsprochen, kann dahinstehen, ob der Beklagte sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf § 89f
SGB VIII berufen kann, weil für diesen Zeitraum unbestritten ein Hilfebedarf in Form einer vollstationären
Unterbringung der Jugendlichen bestand und die Kosten bei einer Unterbringung der Jugendlichen auf
Grundlage gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, wie der Kläger dargelegt hat, nicht geringer ausgefallen wären als bei
Fortführung der Inobhutnahme (hierauf verweisend etwa VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10
-, juris).
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen
wäre, sind nicht gegeben.