Urteil des VG Freiburg vom 26.11.2014

grundstück, befreiung, bebauungsplan, bad

VG Freiburg Beschluß vom 26.11.2014, 4 K 2303/14
Nachbarschützende Wirkung; Baugrenze; Befreiung
Leitsätze
Eine Baugrenze hat regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des
Eigentümers des ihr gegenüberliegenden Grundstücks. Das gilt nur dann nicht, wenn
sich dem Bebauungsplan und/oder den dazu gehörenden Unterlagen entnehmen
lässt, dass mit der Festsetzung der Baulinien oder Baugrenzen über die damit
verfolgten städtebaulichen Ziele hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden
sollen (hier verneint).
Eine Baugrenzenüberschreitung in den Ausmaßen des § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs.
5 Satz 2 BauNVO ist nicht bereits kraft Gesetzes zulässig; vielmehr erfordert eine
Zulassung nach diesen Vorschriften eine ausdrückliche Ermessensentscheidung der
Baurechtsbehörde.
Von einer nachbarschützenden Baugrenzenfestsetzung kann eine Befreiung nur
erteilt werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB
erfüllt sind.
Für die Annahme, dass eine nachbarschützende Baugrenzenfestsetzung zu den
Grundzügen der (konkreten) Planung gehört, gilt kein allzu strenger Maßstab.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der
Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.07.2014 erteilte
Baugenehmigung wird angeordnet, soweit sich der Widerspruch gegen die in diesem
Bescheid erteilte Baugenehmigung für den Neubau der Häuser Nrn. 3 und 4 auf dem
Grundstück Flst.-Nr. …/2 (A.-Straße …) der Gemarkung F. richtet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte, die Antragsgegnerin
und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der der
Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom
03.07.2014 ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im
Übrigen unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin, den Vollzug dieser
Baugenehmigung für den Gebäudeabbruch und den Neubau von vier
Wohngebäuden (zu je drei Wohneinheiten) mit zwei Carportanlagen (zu je sechs
Stellplätzen) auf den (zwei) Grundstücken Flst.-Nrn. …/10 (S.-Straße …) und …/2
(A.-Straße …) der Gemarkung F. - Baugrundstück - bis zu einer Entscheidung über
ihren Widerspruch aufzuschieben, überwiegt, soweit es die Baugenehmigung für
den Neubau der Häuser Nrn. 3 und 4 auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 (A.-Straße
…) betrifft, das private Interesse der Beigeladenen, entsprechend der gesetzlichen
Regelung in § 212a BauGB von der Baugenehmigung sofort umfassend Gebrauch
machen zu dürfen. Denn die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin, der
Eigentümerin des nördlich an das (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2 angrenzenden
mit einem Wohnhaus bebauten (Nachbar-)Grundstücks Flst.-Nr. …/1 (A.-Straße
…), rechtzeitig erhobenen Widerspruchs gegen die oben genannte
Baugenehmigung sind bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage zumindest als offen zu bezeichnen, soweit es den Neubau der in der
Beschlussformel genannten zwei Häuser betrifft. In diesem Umfang überwiegt
deshalb das Aufschubinteresse der Antragstellerin das gegenläufige Interesse der
Beigeladenen, weil andernfalls die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen
vor einer endgültigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Baugenehmigung
in einem Hauptsacheverfahren bestünde (Näheres hierzu unter 2.).
2 Soweit die Baugenehmigung vom 03.07.2014 den Abbruch der auf den
Grundstücken Flst.-Nrn. …/10 und …/2 vorhandenen Gebäude und den Neubau
der Häuser Nrn. 1 und 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 betrifft, ist der Antrag
der Antragstellerin hingegen unbegründet. Denn ihr Widerspruch wird insoweit aller
Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, da die Antragstellerin durch diese
genehmigten Maßnahmen nicht in eigenen (von der Baurechtsbehörde nach
Maßgabe von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden) Rechten verletzt sein dürfte.
Aus diesem Grund überwiegt insoweit das private Interesse der Beigeladenen an
der baldigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung das private Interesse
der Antragstellerin an einem Aufschub der Bauausführung bis zur Entscheidung
über ihren Widerspruch (Näheres hierzu unter 1.).
3 Ein (Anfechtungs-)Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt wie einer
Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Verwaltungsakt
rechtswidrig und der Widerspruchsführer bzw. Kläger dadurch in seinen Rechten
verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erfolg eines Nachbarwiderspruchs
(bzw. einer Baunachbarklage) - wie hier - ist es danach anerkanntermaßen nicht
ausreichend, wenn ein Bauvorhaben (nur) objektiv-rechtlich rechtswidrig ist.
Vielmehr muss hinzukommen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften
verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn und nicht allein öffentlichen
Interessen dienen (siehe u. a. Dürr, Baurecht - Baden-Württemberg, 14. Aufl. 2013,
RdNrn. 294 ff., m.w.N., und 348; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113
RdNrn. 24 ff., m.w.N.).
4
1.
Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich für die Antragstellerin weder aus dem
Abbruch der auf den Grundstücken Flst.-Nrn. …/10 und …/2 vorhandenen
Gebäude noch aus dem Neubau der genehmigten Häuser Nrn. 1 und 2 auf dem
Grundstück Flst.-Nr. …/10.
5
1.1
Für den Abbruch der auf den beiden oben genannten Grundstücken
vorhandenen Gebäude liegt die fehlende Rechtsverletzung der Antragstellerin auf
der Hand. Das bedarf keiner weiteren Begründung, zumal auch die Antragstellerin
insoweit keine Rechtsverletzung behauptet.
6
1.2
Das gilt aber auch für die genehmigten Baumaßnahmen auf Grundstück Flst.-
Nr. …/10. Die Antragstellerin ist von den Auswirkungen der geplanten Bebauung
auf diesem Grundstück tatsächlich nicht betroffen. Zwischen dem Grundstück der
Antragstellerin und dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 liegt das Grundstück Flst.-Nr.
…/2. Vom Grundstück der Antragstellerin bis zum Grundstück Flst.-Nr. …/10
beträgt der Abstand mindestens ca. 45 m. Auf dem dazwischen liegenden
Grundstück sollen nach der angegriffenen Baugenehmigung ebenfalls Gebäude
errichtet werden, die zur Folge haben werden, dass die Antragstellerin die
geplanten Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 von ihrem Anwesen aus
kaum wahrnehmen kann. Auch von der (wegemäßigen) Erschließung der
genehmigten Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 wird die Antragstellerin
nicht betroffen sein, weil diese nach der Baugenehmigung von der S.-Straße aus
vorgesehen ist. Es ist danach nicht erkennbar, dass die Antragstellerin von den
genehmigten baulichen Anlagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 in ihren
rechtlichen Interessen betroffen sein könnte; auch dem Vortrag der Antragstellerin
ist insoweit nichts zu entnehmen. So führt sie selbst in der Begründung ihres
Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aus, für ihre
Rechtsverletzung sei maßgeblich der „Baukörper der auf dem Grundstück Flst.-Nr.
…/2 genehmigten Wohnhäuser 3 und 4, die unmittelbar an ihr Grundstück
grenzen“. Auch für eine von der (fehlenden) tatsächlichen Betroffenheit
unabhängige, rein rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin fehlt es an jeglichen
Anhaltspunkten.
7
1.3
Demgegenüber kommt eine rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin durch
die Baugenehmigung für die auf dem unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden
Grundstück Flst.-Nr. …/2 geplanten zwei Wohngebäude durchaus in Betracht.
8
1.3.1
Aber auch in Bezug auf diese beiden Wohngebäude auf dem Grundstück
Flst.-Nr. …/2 verstößt die Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften des
Bauordnungsrechts, denen auch nachbarschützende Wirkung zukommt.
Insbesondere sind die nach den §§ 5 ff. LBO erforderlichen Abstandsflächen vor
diesen Gebäuden zum Grundstück der Antragstellerin hin deutlich (um ein
Vielfaches) gewahrt und auch die Zufahrt zu den Stellplätzen für die auf dem
Grundstück Flst.-Nr. .../2 anzulegenden Garagen bzw. Carports befindet sich nicht
in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin, so dass eine Verletzung der
(nachbarschützenden) Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO hier ausscheidet.
9
1.3.2
Damit kommen für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nur Vorschriften
des Bauplanungsrechts in Betracht. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt
sich das genehmigte (Gesamt-)Bauvorhaben nach den §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „H.“ in seiner
vom Regierungspräsidium F. am 18.01.1980 genehmigten Fassung (Plan-Nr. …).
Von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans weichen die auf dem Grundstück
Flst.-Nr. …/2 genehmigten Bauvorhaben insoweit ab, als
10 - die mit 0,4 festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) um 0,07 überschritten wird,
- die Abgrabungen auf der Südseite der genehmigten Häuser und die
Aufschüttungen auf deren Nordseite eine Tiefe von 1,50 m (statt der festgesetzten
1 m) aufweisen und
- die auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 festgesetzte nördliche Baugrenze in Bezug
auf das Haus Nr. 3 durch die drei Balkone auf einer Breite von jeweils 3,22 m um
jeweils 2,50 m und durch den Dachüberstand auf einer Breite von 14,60 m um
0,75 m sowie in Bezug auf das Haus Nr. 4 durch die drei Balkone auf einer Breite
von (ebenfalls) jeweils 3,22 m um 0,50 m überschritten wird.
11
1.3.2.1
Im Übrigen stehen die auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 genehmigten
Gebäude in Einklang mit den Festsetzungen des oben genannten
Bebauungsplans. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 wird auf dem Grundstück
Flst.-Nr. …/2 nicht überschritten. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung auch
nicht gegen die Festsetzung über die Bauweise, derzufolge (nur) Einzel- und
Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig sind. Denn bei den genehmigten
Wohnhäusern handelt sich um Einzelhäuser im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO
(hier und im Folgenden ist damit die BauNVO 1977 in der bei öffentlicher
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs maßgeblichen Fassung vom 01.10.1977
gemeint). Daran ändert der Umstand nichts, dass in jedem Haus drei
Wohneinheiten vorgesehen sind. Wie die Beigeladene und die Antragsgegnerin im
Lauf des Verfahrens zu Recht ausgeführt haben, bedeutet Einzelhaus in diesem
Sinne nicht Einfamilienhaus. Im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2
BauNVO) ist ein Einzelhaus schlicht ein Baukörper mit allseitigem Grenzabstand;
selbst Wohnblocks sind hiernach Einzelhäuser (so annähernd wörtlich Nieders.
OVG, Beschluss vom 18.07.2014 - 1 LA 168/13 -, juris, m.w.N.; Urteil der Kammer
vom 07.08.2006 - 4 K 418/05 -, m.w.N.). Auch die Gebäudehöhen mit insgesamt
11,50 m, das heißt mit Traufhöhen von max. 6,50 m (talseitig) und Dachhöhen von
(zusätzlich) 5 m bei einer Dachneigung von 38o, entsprechen den Festsetzungen
des Bebauungsplans.
12
1.3.2.2
Für die mit der geplanten Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2
einhergehenden Überschreitungen der GFZ bis 0,47 und der Tiefen für
Abgrabungen und Aufschüttungen bis 1,50 m hat die Antragsgegnerin in der
Baugenehmigung ausdrücklich Befreiungen erteilt, die insoweit keine Rechte der
Antragstellerin verletzen. Sowohl die Festsetzung über die GFZ als auch diejenige
über die Abgrabungen und Aufschüttungen dienen mit großer Wahrscheinlichkeit
nicht den (privaten) Rechten von Nachbarn. Das beruht darauf, dass
Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Allgemeinen nur eine städtebauliche
und damit öffentlichen Interessen dienende Funktion haben und ihnen in aller
Regel keine nachbarschützende Wirkung (zugunsten Privater) zukommt. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen
des Bebauungsplans oder seiner Begründung (ggf. auch durch Auslegung) ein
anderer Wille des Satzungsgebers entnommen werden kann (vgl. hierzu Dürr, in:
Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Febr. 2014, Bd. 2, § 30 RdNrn. 41 ff., m.w.N.).
Dies wiederum gilt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
jedoch nicht im Hinblick auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung
(das Baugebiet) sowie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg - unter bestimmten Voraussetzungen - über Baugrenzen,
denen regelmäßig eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen wird, ohne
dass sich dies eigens aus dem Bebauungsplan ergeben muss (siehe Dürr, in:
Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNrn. 45 ff. und 63 ff.; zum Nachbarschutz von
Baugrenzenfestsetzungen siehe Näheres unten unter 2.1). Danach gibt es keinen
Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Festsetzung über die zulässigen
Abgrabungs- und Aufschüttungstiefen im Bebauungsplan „H.“ (auch) den Schutz
Privater bezwecken könnte, da aus einer solchen Festsetzung kaum Vorteile für
Nachbargrundstücke erwachsen können. Wie das genehmigte Bauvorhaben zeigt,
würden sich geringere Abgrabungs- und Aufschüttungstiefen nicht auf das Maß
der zulässigen Bebauung, insbesondere auch nicht auf die zulässige
Gebäudehöhe, auswirken, da als Bemessungsgrundlage ohnehin auf die
natürliche Geländeoberfläche abzustellen ist. Auch den Festsetzungen über die
GFZ (und die GRZ) wird von der Rechtsprechung durchweg eine
nachbarschützende Wirkung abgesprochen (siehe u. a. Dürr, in: Brügelmann,
a.a.O., § 30 RdNr. 60, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.01.1995, BauR
1995, 512, m.w.N.; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 16
RdNrn. 58 ff., m.w.N.). Dabei spielt vor allem auch eine Rolle, dass solche
Festsetzungen wenig Aussagekraft und Steuerungswirkung im Hinblick auf
mögliche Beeinträchtigungen auf den Nachbargrundstücken besitzen, da das Maß
der auf dem Grundstück zulässigen Bebauung bei einer Festsetzung von relativen
Werten wie der GFZ und der GRZ allein von der Größe des in der Realität nicht
erkennbar abgegrenzten Buchgrundstücks abhängt, auf die das
Bauplanungsrecht keinen Einfluss hat.
13 Hiernach sind die Befreiungen von den Festsetzungen über die GFZ und die
Abgrabungen und Aufschüttungen im Rahmen eines Nachbarwiderspruchs nicht
zu beanstanden. In Fällen der Befreiung von nicht nachbarschützenden
Festsetzungen kommt es nicht darauf an, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung vorliegen (BVerwG,
Beschluss vom 08.07.1998, NVwZ-RR 1999, 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
17.12.2009, NVwZ-RR 2010, 383). Zwar kann auch in Fällen, in denen - wie hier -
eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen erteilt wurde, ein
Abwehranspruch des Nachbarn gegeben sein, wenn die Abweichung nicht „unter
Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belange vereinbar
ist“, das heißt, wenn die Baurechtsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung
nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat.
Unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen die Rechte des Nachbarn
verletzt sind, ist dabei nach den Maßstäben zu beurteilen, die zum
drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden (BVerwG, Urteil
vom 06.10.1989, NJW 1990, 1192, sowie Beschluss vom 08.07.1998, a.a.O.; VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.1999, VBlBW 1999, 310; Dürr, Baurecht, a.a.O.,
RdNr. 309). Dem Gebot der Rücksichtnahme wiederum kommt
nachbarschützende Funktion insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich
individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar
abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine Verletzung des
Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil der Nachbarn liegt nur in denjenigen
Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des
Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei einer schweren und unzumutbaren
Beeinträchtigung der Belange des Nachbarn der Fall sein kann (BVerwG, Urteil
vom 05.08.1983, BauR 1983, 547, sowie Beschlüsse vom 06.12.1996, NVwZ-RR
1997, 516, und vom 24.04.1992, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dabei
sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und
die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise
zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom
05.08.1983, a.a.O.). Ob sich ein Vorhaben auf ein benachbartes Grundstück
unzumutbar auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei reichen bloße
Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus;
vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich
(vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 30.10.2014 - 4 K 1804/14 -, juris,
m.w.N.).
14 Eine im Sinne des Rücksichtnahmegebots relevante unzumutbare Betroffenheit
der Antragstellerin kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das ergibt
sich allein schon aus der großen Distanz zwischen ihrem Grundstück und den
genehmigten Wohnhäusern, die ein Mehrfaches der gesetzlich erforderlichen
Abstandsflächen ausmacht. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen
konkretisieren grundsätzlich - so auch hier - im Rahmen des
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich
Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen
Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984, NVwZ 1985, 653,
und vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
08.11.2007, VBlBW 2008, 147, m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer,
vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 30.10.2014, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür,
dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die genannten Belange ausnahmsweise
von Rechts wegen größere Abstandsflächentiefen erforderlich wären, sind nicht
ersichtlich. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere bei dem gegebenen
besonders großen Abstand, ist - abgesehen von den mit dem
Abstandsflächenrecht abschließend erfassten nachbarlichen Belangen der
Belichtung, Belüftung, Besonnung (bzw. Verschattung) und Einsichtnahme - auch
kein Raum für die Annahme, die genehmigten Bauvorhaben könnten sich auf das
Wohngrundstück der Antragstellerin erdrückend, einkesselnd oder einmauernd
auswirken, zumal die genehmigten Gebäude mit ihrer Höhe den Festsetzungen
des Bebauungsplans entsprechen.
15
2.
Demgegenüber vermag die Kammer nicht mit der für das vorliegende
Eilverfahren erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die Überschreitung der
im Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück Flst.-
Nr. …/2 rechtmäßig ist und keine Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin des
nördlich angrenzenden Grundstücks verletzt.
16
2.1
Dabei geht die Kammer davon aus, dass eine Baugrenze regelmäßig
zugunsten des Eigentümers des ihr gegenüberliegenden Grundstücks
nachbarschützende Wirkung hat. Diese Regel fußt auf der Annahme, dass mit
derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches
Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein
gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll. Sie greift
nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden
Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO)
über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der
Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom
01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR
2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995,
489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in
Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen
Bebauungsplans „H.“] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 -).
17 Eine solche Beschränkung der Baugrenzenfestsetzung auf rein städtebauliche
Interessen lässt sich dem Bebauungsplan „H.“ jedoch nicht entnehmen. Die der
Kammer vorliegende Originalfassung dieses Plans einschließlich der knappen
Begründung enthält hierzu keine hinreichenden Ausführungen. In dieser
Begründung ist (lediglich) ausgeführt: „Das überwiegend bebaute Verfahrensgebiet
zeichnet sich durch eine aufgelockerte Einzelhausbebauung aus. Bei den
Festsetzungen des Bebauungsplans wurde besonderen Wert darauf gelegt, daß
dieser Charakter des Gebietes, der geprägt wird durch die Hanglange sowie die
bestehende Bebauung, beibehalten bleibt.“ Diese Begründung ist im Hinblick auf
den Nachbarschutz ambivalent und wenig aussagekräftig. Die Hinweise auf die
gelockerte Einzelhausbebauung und die Hanglage können einerseits auf rein
städtebauliche Absichten hindeuten, schließen andererseits aber auch nicht aus,
dass der Satzungsgeber aufgrund dieser Hanglage auch den Schutz der
Bewohner dieses Gebiets im Auge hatte. Nicht völlig von der Hand zu weisen sind
auch die von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ins Feld geführten
unterschiedlichen Abstände der verschiedenen Baugrenzen zu den ihnen jeweils
gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen, die gegen ein vom Satzungsgeber
gewolltes faires nachbarschaftliches Austauschverhältnis im Plangebiet und damit
gegen einen nachbarschützenden Charakter der Baugrenzenfestsetzungen
sprechen könnten, zumal gerade im konkreten Fall der große Abstand zwischen
dem auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2 festgesetzten Baufenster und dem
nördlich angrenzenden Grundstück der Antragstellerin, der ein Vielfaches der
maximal erforderlichen Abstandsfläche beträgt, gegen ein solches
Austauschverhältnis sprechen könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse
vom 02.06.2003, a.a.O., vom 19.02.2003 - 5 S 5/03 -, juris, und vom 09.03.1995,
a.a.O.).
18 Auf der anderen Seite hatte die Kammer den hier maßgeblichen Bebauungsplan
„H.“ bereits in einem früheren Verfahren einer vertieften Prüfung im Hinblick auf den
nachbarschützenden Charakter verschiedener Festsetzungen unterzogen. Sie
kam hierbei zu dem Ergebnis, dass einige Festsetzungen, so über die
überbaubare Grundstücksfläche und (sogar) über die Gebäudehöhen,
voraussichtlich (auch) den Schutz der Nachbarn bezweckten (siehe hierzu
Beschluss der Kammer vom 30.03.2001, a.a.O.). Maßgeblich für dieses Ergebnis
waren die aus den Akten über das Bebauungsplanverfahren ersichtlichen
Reaktionen des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf Einwendungen, Bedenken
und Anregungen verschiedener Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet zu
der Entwurfsplanung. Die Eigentümer drangen unter Hinweis auf die zum Teil
steilen Nordhanglagen und die damit zusammenhängenden
Feuchtigkeitsgefahren für das Gebiet auf besondere Erhaltung der Besonnung des
Baugebiets. Der Abwägungsvorgang im weiteren Planaufstellungsverfahren ergab
erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin
diesen Bedenken und Anregungen durch „die Festsetzung der Baugrenze für
Oberlieger“ und „einen Abstand zwischen den Baufenstern“ Rechnung tragen
wollte (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 30.03.2001, a.a.O., Seite 6). In
dem Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 (a.a.O.) ist hierzu weiter (auf Seite 7)
u. a. ausgeführt: “Die diesbezüglichen Einwendungen wurden vom Gemeinderat
mit Beschluss vom 10.07.1979 jeweils unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass
der Charakter des Gebietes beibehalten werde, der durch die Hanglage
(Nordhang) sowie durch die bestehende Bebauung geprägt werde. Dies werde
durch die Festsetzungen von offenen Bauweisen, einer zusätzlichen
Höhenbegrenzung (First- und Traufhöhen) und durch wesentliche Unterschreitung
der nach § 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässigen Grundflächenzahlen und
Geschossflächenzahlen erreicht. Diese Festsetzungen entsprächen einem
Kompromiss zwischen den Interessen derjenigen Grundstückseigentümer, die
noch nicht gebaut, und derjenigen, die ihr Recht schon verwirklicht hätten. In einem
Fall (1.7.) wurde darüber hinaus auf die durch die Baugrenzen bedingten Abstände
zwischen den betreffenden Baufenstern und die Traufhöhe hingewiesen. Die
topographischen Verhältnisse seien somit bei den Festsetzungen des
Bebauungsplans besonders berücksichtigt worden.“
19 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kammer nicht ausschließen kann, dass der
Gemeinderat der Antragsgegnerin den Festsetzungen über die Baugrenzen im
Bebauungsplan „H.“ die ihnen im Regelfall zukommenden nachbarschützende
Wirkung (siehe oben) belassen wollte. Auch die unterschiedlich großen Abstände
zwischen den verschiedenen Baugrenzen bzw. zwischen festgesetzten
Baugrenzen und gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen können hiernach den
jeweiligen besonderen topographischen Gegebenheiten in Form unterschiedlich
steiler Lagen im Plangebiet geschuldet sein und müssen nicht zwingend für allein
städtebauliche Absichten des Satzungsgebers sprechen. Bei dieser Sachlage
geht die Kammer unter dem Vorbehalt näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren
im vorliegenden Eilverfahren von der nachbarschützenden Wirkung der
Baugrenzenfestsetzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 aus. Da die südliche
Grenze des Grundstücks der Antragstellerin der nördlichen Baugrenze auf diesem
Grundstück unmittelbar gegenüber liegt, erzeugt die nach den vorstehenden
Ausführungen nachbarschützende Festsetzung auch gerade ihr gegenüber
Wirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999, a.a.O., sowie Beschlüsse
vom 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 348, und vom 09.03.1995, a.a.O.).
20
2.2
Diese Baugrenzenfestsetzung wird durch die Balkone und den Dachüberstand
am Haus Nr. 3 jeweils in ihrer Gesamtheit sowie durch einen (kleinen) Teil der
Balkone am Haus Nr. 4 verletzt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und
der Antragsgegnerin ist weder ein Teil dieser Balkone noch der Dachüberstand
durch § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 BauNVO gedeckt, soweit diese um
lediglich 1,50 m vor die nördliche Außenwand beider Häuser, die bei Haus Nr. 3
unmittelbar auf der nördlichen Baugrenze verläuft, vortreten. Ob es zutrifft, dass die
Antragsgegnerin dieses Vortreten nach den genannten Vorschriften (insbesondere
nach § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO;
vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O., m.w.N.) um bis zu
1,50 m hätte zulassen können, muss hier dahingestellt bleiben. Denn die
Antragsgegnerin hat eine solche Zulassungsentscheidung ersichtlich nicht
getroffen. Wie sich aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2
BauNVO ergibt, ist die danach mögliche Baugrenzenüberschreitung nicht bereits
kraft Gesetzes zulässig; vielmehr erfordert eine solche Zulassung eine
ausdrückliche Ermessensentscheidung der Baurechtsbehörde (vgl. VGH Bad.-
Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O.). Diese kann voraussichtlich auch nicht
(konkludent) in der Erteilung der Baugenehmigung und/oder in der von der
Antragsgegnerin getroffenen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (Näheres hierzu
unten unter 2.3) gesehen werden, wie sich aus § 58 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBO
ergibt, der insoweit einen ausdrücklichen Ausspruch der Zulassung verlangt (vgl.
hierzu Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Nov. 2013, Bd.
2, § 58 RdNrn. 92 ff.; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999,
a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 25.01.2006 - 4 K 2007/06 -). Gerade der
Charakter der Zulassungsentscheidung als Ermessensentscheidung hindert die
beschließende Kammer an der Annahme einer Zulassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2
bzw. Abs. 5 Satz 2 BauNVO.
21
2.3
Die Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-
Nr. …/2 durch die dort genehmigten Häuser Nrn. 3 und 4 wird voraussichtlich auch
nicht durch die in der von der Antragstellerin angegriffenen Baugenehmigung
ausgesprochene Befreiung gedeckt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass diese
Befreiung nur die Balkonanlagen am genehmigten Haus Nr. 3 (sowie an den hier
nicht näher zu prüfenden Häusern Nrn. 1 und 2 [auf dem entfernteren, an der S.-
Straße gelegenen Grundstück Flst.-Nr. …/10]) betrifft, nicht aber die
Baugrenzenüberschreitung durch den Dachüberstand am Haus Nr. 3 (mit 0,76 m)
und durch die Balkonanlagen am Haus Nr. 4 (mit 0,50 m). Schon aus diesem
Grund liegt insoweit eine unzulässige Überschreitung der Baugrenze vor.
22 Aber auch im Übrigen, das heißt im Hinblick auf die Balkone am Haus Nr. 3, die die
dortige Baugrenze um 2,50 m überschreiten, ist die ausgesprochene Befreiung
voraussichtlich nicht geeignet, die Überschreitung der Baugrenzenfestsetzung zu
legitimieren. Denn angesichts des nachbarschützenden Charakters dieser
Festsetzung, von der die Kammer nach dem Vorstehenden in diesem Verfahren
ausgeht (siehe oben unter 2.1), kommt es darauf an, dass die Befreiung insgesamt
rechtmäßig ist, das heißt alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2
BauGB erfüllt (vgl. hierzu Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNr. 68, m.w.N.). Das
ist hier voraussichtlich nicht der Fall, weil eher Überwiegendes dafür spricht, dass
die Baugrenzenfestsetzungen im hier maßgeblichen Bebauungsplan „H.“ und
speziell auch die Baugrenzenfestsetzung auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2
einen Grundzug der Planung darstellen. Das ergibt sich bereits aus den
Ausführungen (oben unter 2.1) über den nachbarschützenden Charakter der
Baugrenzenfestsetzungen im Bebauungsplan „H.“. Die dort wiedergegebenen
Überlegungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin (als Satzungsgeber)
sprechen auch dafür, dass es ihm ein wesentliches Anliegen bei der
Planaufstellung war (zu den „Grundzügen der Planung“ bzw. dem „planerischen
Grundkonzept“ siehe BVerwG, Urteil vom 18.11.2010, NVwZ 2011, 748; Dürr, in:
Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNrn. 30 f., m.w.N.), die Besonnung der auf den
Grundstücken zulässigen Wohnbebauung in der im Plangebiet zum Teil sehr
steilen Nordhanglage durch verschiedenste Festsetzungen, vor allem aber auch
durch die Festsetzung seitlicher (sprich: vertikaler) und hinterer (sprich:
horizontaler) Baugrenzen, sicherzustellen. Ausdrücklich hob der Gemeinderat der
Antragstellerin danach „die Festsetzung der Baugrenze für Oberlieger“ hervor
(siehe oben unter 2.1) und meinte damit genau solche Baugrenzen wie die durch
die genehmigten Häuser Nrn. 3 und 4 überschrittene nördliche Baugrenze auf dem
„Oberlieger“-Grundstück Flst.-Nr. …/2.
23 Für die Annahme, dass die Baugrenzenfestsetzung, von der die Antragsgegnerin
im vorliegenden Fall die Befreiung erteilt hat, zu den Grundzügen der (konkreten)
Planung zählt, spricht auch, dass bei der Entscheidung, welche Festsetzungen
zum planerischen Grundkonzept gehören, kein allzu strenger Maßstab zu gelten
hat. Denn ansonsten hätten die (allermeisten) anderen Festsetzungen eines
Bebauungsplans praktisch keinerlei rechtliche Bedeutung. Das gilt jedenfalls für
den Fall, dass man der Auffassung folgte, nach der für die Erteilung einer
Befreiung das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts nicht (mehr) erforderlich
sei (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003, NVwZ 2004, 357; insoweit
einschränkend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013, NVwZ-RR 2013, 912).
Denn die weitere tatbestandliche Voraussetzung für eine Befreiung, die
städtebauliche Vertretbarkeit (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), entfaltet angesichts ihrer
weiten Auslegung (vgl. hierzu Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNrn. 40 ff.)
kaum einschränkende Wirkung und auch das Tatbestandsmerkmal der
„Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen“ erfasst nur die
Fälle, die - unabhängig von der jeweiligen Festsetzung, für die die Befreiung erteilt
wird - aufgrund der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten das Gebot der
nachbarlichen Rücksichtnahme verletzen (siehe hierzu oben unter 1.3.2.2; siehe
auch Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNrn. 50 ff, m.w.N.). Das hätte zur Folge,
dass ein Bauherr seine Bauvorstellungen gegen alle nicht zum planerischen
Grundkonzept gehörenden Festsetzungen durchsetzen könnte. Wenn man dann
weiter der Auffassung folgte, nach der bei Vorliegen aller
Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ein Rechtsanspruch auf
Befreiung bestehe oder zumindest regelmäßig eine Ermessenreduzierung auf Null
vorliege (vgl. hierzu u. a. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss,
Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, 7. Aufl. 2013, § 31 BauGB RdNr. 29,
m.w.N.; siehe hierzu auch Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNr. 56 ff., m.w.N.),
könnten weder die Baurechtsbehörde noch die den Bebauungsplan erlassende
Gemeinde sich solchen bebauungsplanwidrigen Wünschen wirksam
entgegenstellen. Dadurch verlöre die Mehrzahl der bauplanungsrechtlichen
Festsetzungen jede rechtliche Wirksamkeit und Steuerungskraft - ein u. a. auch im
Licht der gemeindlichen Planungshoheit unhaltbares Ergebnis. Bezogen auf den
vorliegenden Fall stellte sich dann, wenn man, der Auffassung der Beigeladenen
und der Antragsgegnerin (selbst) folgend, die Baugrenzenfestsetzung im
Bebauungsplan „H.“ im Allgemeinen und die spezielle Baugrenzenfestsetzung auf
dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2 nicht zu den Grundzügen der Planung zählt,
die Frage, welchen Festsetzungen dieses Bebauungsplans am Ende dann
überhaupt noch rechtliche Relevanz zukäme.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 und 162
Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und
52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich hierbei an Nr. 9.7.1 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, welcher bei der
Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn einen Streitwert von
7.500 EUR bis 15.000 EUR vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher
Schaden feststellbar ist. Im „Normalfall“ ist daher ein Streitwert von 10.000 EUR
festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -,
juris). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist hier nicht nur der halbe Wert
des für das Klageverfahren nach dem Klägerinteresse anzunehmenden Streitwerts
anzusetzen, weil die begehrte Entscheidung im Erfolgsfall bereits die Hauptsache
weitgehend vorwegnimmt.