Urteil des VG Freiburg vom 22.04.2015

abzug vom einkommen, kostenbeitrag, alleinerziehender vater, mazedonien

VG Freiburg Urteil vom 22.4.2015, 4 K 2273/13
Kostenbeitrag für Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege;
Einkommensberechnung, Lebenshaltungskosten, Eigentumswohnung
Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der
Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheids ist der Tag der letzten
Verwaltungsentscheidung.
Die allgemeinen Kosten der Lebenshaltung einschließlich der Unterkunftskosten muss
der Kostenbeitragspflichtige grundsätzlich aus dem ihm nach Abzug des
Kostenbeitrags und der 25-prozentigen Kürzungspauschale verbleibenden
Einkommen bestreiten.
Die Mutter eines Kostenbeitragspflichtigen ist gegenüber seinem minderjährigen
unverheirateten Kind nachrangig unterhaltsberechtigt, ein ihr zugewandter
Unterhaltsbeitrag kann deshalb den Kostenbeitrag für eine zugunsten des Kindes
bewilligte jugendhilferechtliche Leistung nicht reduzieren.
Schulden zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum sind grundsätzlich nicht
vom Einkommen abzuziehen, soweit diese Schuldverpflichtungen entsprechende
Mietkosten nicht übersteigen.
Aufwendungen für fremdgenutztes Wohneigentum können grundsätzlich nicht vom
Einkommen abgesetzt werden, weil es nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Lebensführung entspricht, das für Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung
stehende Einkommen durch die Finanzierung fremdgenutzter Eigentumswohnungen
zu verringern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags
für eine Maßnahme der Jugendhilfe für seinen Sohn.
2 Der Kläger, ein mazedonischer Staatsangehöriger, ist leiblicher Vater des am
07.04.1998 in Skopje/Mazedonien geborenen M. A. Der Kläger und die Mutter von
M. sind nicht verheiratet und leben getrennt voneinander. Nach Angaben des
Klägers sei ihm durch eine Entscheidung einer mazedonischen Behörde das
Sorgerecht für M. zuerkannt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - L. vom 14.12.2012 wurde dem Kläger das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. entzogen und auf den Beklagten als Pfleger
übertragen. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts L. vom 06.03.2013 wurde
dem Kläger das Recht, Anträge auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für M.
zu stellen, entzogen und ebenfalls auf den Beklagten als Pfleger übertragen.
3 Auf Antrag einer Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozialdienstes des Beklagten
bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2013 für M. Hilfe zur Erziehung in
Form von Vollzeitpflege mit Wirkung vom 06.03.2013. Mit einem ebenfalls am
21.05.2013 datierten Schreiben setzte der Beklagte den Kläger von dieser
Maßnahme in Kenntnis, teilte ihm die derzeit damit verbundenen Kosten in Höhe
von monatlich 923 EUR mit und informierte ihn darüber, dass der Unterhalt des
Kindes durch die Jugendhilfegewährung sichergestellt sei und dass ein öffentlich-
rechtlicher Kostenbeitragsanspruch des Jugendhilfeträgers an die Stelle des
zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes trete und diesen ersetze.
Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen der
vergangenen zwölf Monate zu geben zu geben. Ein gleiches Schreiben ging an
die (in B.) leibliche Mutter von M.
4 Mit Bescheid vom 27.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen
monatlichen Kostenbeitrag für die Zeit vom 06.03.2013 bis zum 07.06.2013 in
Höhe von 305 EUR und für die Zeit ab dem 08.06.2013 bis auf Weiteres in Höhe
von 250 EUR fest. Gegen die Höhe dieses Beitrags erhob der Kläger - laut einem
Vermerk in den Akten des Beklagten - telefonisch Einwendungen, weil ihm nichts
mehr zum Leben übrig bliebe.
5 Mit einem neuen Bescheid vom 16.08.2013 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag
gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab dem 23.05.2013 auf monatlich 250 EUR
fest.
6 Mit einem am 10.09.2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der
Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der Begründung, dass sein Lohn
für diesen Beitrag nicht ausreiche.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die vom Kläger vorgelegten
Lohnbescheinigungen belegten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von
1.701,10 EUR pro Monat. Davon habe man zu seinen Gunsten einen Beitrag zur
Alterssicherung in Höhe von monatlich 62,15 EUR abgesetzt, so sei ein
Einkommen von 1.638,95 EUR verblieben. Davon seien gemäß § 93 Abs. 3 SGB
VIII pauschal 25 % - das entspreche 409,74 EUR - abzuziehen. Weitere Kosten, so
die Darlehensraten für Wohnungen des Klägers in Deutschland und Mazedonien
sowie für Strom und Erdgas, seien nicht berücksichtigungsfähig. Die dann vom
Kläger angegebenen, noch verbleibenden Kosten lägen unterhalb der
Abzugspauschale. Das so verbleibende Einkommen entspreche der
Beitragsgruppe 6 der Kostenbeitragstabelle nach der Kostenbeitragsverordnung.
Wegen der Unterhaltspflicht für die Tochter L. sei der Kläger in die Beitragsgruppe
4 zurückzustufen, nach der ein monatlicher Kostenbeitrag von 250 EUR zu leisten
sei. Unterhaltsleistungen des Klägers an seine in Mazedonien lebende Mutter
könnten wegen der nachrangigen Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt werden.
8 Am 30.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei
alleinerziehender Vater und habe eine 13 Jahre alte Tochter, die bei ihm wohne.
Sein Einkommen reiche nicht für den von ihm verlangten Unterhalt. Wenn man alle
von ihm aufzuwendenden Kosten - der Kläger hat diese in einer handschriftlichen
Liste einzeln benannt - zusammenrechne, zeige sich, dass er die monatlichen
Unkosten nicht tragen könne.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Bescheid des Beklagten vom 16.08.2013 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 aufzuheben.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagten die Gründe des
Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt er aus: Bei einer unterhaltsrechtlichen
Vergleichsberechnung sei das monatliche Nettoeinkommen des Klägers um die
berufsbedingten Aufwendungen für Fahrtkosten von 132 EUR zu kürzen. Wenn
man von dem dann verbleibenden Einkommen den unterhaltsrechtlichen
Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.000 EUR abziehe,
verbleibe dem Kläger noch ein für die Unterhaltszahlungen verfügbarer Betrag von
569,10 EUR. Da der nach den angefochtenen Bescheiden geforderte Beitrag von
250 EUR unter dem danach vom Kläger zu zahlenden Unterhaltsanspruch von
284,55 EUR (für M.) liege, führe dieser Beitragsanspruch auch nicht zu einer
Schmälerung vor- oder gleichrangiger Unterhaltsansprüche.
14 Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die wirtschaftliche Jugendhilfe
für M. A. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
15 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2
und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ebenfalls mit
Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung.
16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kostenbeitragsbescheid des
Beklagten vom 16.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind
die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 5a, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind
Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der hier bewilligten
Vollzeitpflege gemäß den §§ 27, 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen
heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch
Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der
Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach
dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen
unter Berücksichtigung weiterer vor- und gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen
(§§ 92 Abs. 4 Satz 1 und 94 Abs. 2 SGB VIII).
18 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der
Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheids ist der Tag der letzten
Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom
16.10.2013 (Bayer. VGH, Beschluss vom 09.08.2012 - 12 C 12.1627 -, juris,
m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268 -, juris, m.w.N.).
Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung
außer Acht zu lassen, sie können allenfalls im Rahmen eines neuen
Verwaltungsverfahrens zur Neuberechnung und Änderung des Kostenbeitrags
gemäß § 48 SGB X und ggf. auch im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme
des jeweiligen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X berücksichtigen werden (vgl.
hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2015 - 3 A 174/14 -, juris, m.w.N.; VG
Minden, Urteil vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 -, juris, m.w.N.).
19 Danach kommt es im vorliegenden Klageverfahren auf eine nach dem 16.10.2013
ggf. geänderte Sach- und Rechtslage, insbesondere auf die Frage, ob die am
04.12.2013 in Kraft getretene Änderung der Kostenbeitragsverordnung mit einer für
die Beitragspflichtigen wesentliche günstigeren Beitragstabelle zu einer
Reduzierung des vom Kläger angefochtenen Beitrags geführt hat, nicht an.
20 Nach der hiernach maßgeblichen Rechtslage sind die angefochtenen Bescheide
rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere im Widerspruchsbescheid des
Beklagten vom 16.10.2013 ist dies zutreffend dargelegt. Insoweit verweist das
Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO anstelle eigener Ausführungen auf die Gründe
dieses Bescheids sowie auf die Ausführungen des Beklagten in der
Klageerwiderung vom 17.12.2013. Ergänzend führt das Gericht aus:
21 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Rechtmäßigkeit des
Kostenbeitragsbescheids nicht darauf an, ob ihm nach Abzug des Kostenbeitrags
noch so viel an Einkommen verbleibt, dass er weiterhin all die Ausgabenposten
bestreiten kann, die er in der handschriftlichen Auflistung genannt hat, die seinem
am 14.01.2014 beim Gericht eingegangenen Schreiben (ohne Datum) beigefügt
war. Denn viele dieser Ausgabenposten sind nach der gesetzlichen Regelung in §
93 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht vom Einkommen absetzbar. Viele dieser
Ausgabenposten - so die vom Kläger genannten Ausgaben u. a. für Strom,
„Hausgeld“, Erdgas, Schulfahrkarte, Handy, Drogerieartikel, „Klamotten“,
Lebensmittel, Telekom - gehören zu den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung
einschließlich der Unterkunftskosten, die der Kostenbeitragspflichtige grundsätzlich
aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags und der 25-prozentigen
Kürzungspauschale (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) verbleibenden
Einkommen bestreiten muss und die nicht von dem für die Berechnung des
Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen abzuziehen sind (vgl. VG Freiburg,
Urteil vom 18.03.2010 - 4 K 2849/08 -; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 RdNr.
24; Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 RdNr.
26, m.w.N.).
22 Soweit der Kläger weiter angegeben hat, seine in Mazedonien lebende Mutter mit
200 EUR monatlich zu unterstützen, ist das eine ehrenwerte Leistung, die er aber
nach der gegebenen Rechtslage aus dem Einkommen bestreiten muss, das ihm
nach Abzug der in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Ausgaben verbleibt.
Denn der von einem Elternteil zu zahlende Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB
VIII tritt an die Stelle der ihn ansonsten treffenden Unterhaltsverpflichtung für das
Kind, für das die kostenpflichtige jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird.
Diese Kostenbeitragsverpflichtung wird insoweit nur geschmälert durch den
Unterhaltsanspruch von Personen, die mindestens im gleichen Rang
unterhaltsberechtigt sind wie der Mensch, für den die jugendhilferechtliche
Leistung erbracht wird (vgl. §§ 92 Abs. 4 und 94 Abs. 2 SGB VIII; vgl. auch § 4
KostenbeitragsV). Die Mutter des Klägers ist gegenüber seinem minderjährigen
unverheirateten Sohn M. jedoch nachrangig unterhaltsberechtigt (siehe § 1609
BGB), ein ihr zugewandter Unterhaltsbeitrag kann deshalb den Kostenbeitrag für
eine zugunsten von M. bewilligte jugendhilferechtliche Leistung nicht reduzieren
(vgl. hierzu Schindler, a.a.O., § 92 RdNrn. 26 f.; Wiesner, a.a.O., § 92 RdNr. 16; VG
Freiburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 K 2276/11 -). Der Tatsache, dass im Haushalt
des Klägers die ebenfalls minderjährige unverheiratete Schwester von M., L., lebt,
für die der Kläger im gleichen Rang wie für M. unterhaltspflichtig ist, wird nach der
Systematik des Kostenbeitragsrechts nicht durch Abzug eines bestimmten
Unterhaltsbeitrags vom Einkommen Rechnung getragen, sondern gemäß § 4 Abs.
1 Nr. 1 KostenbeitragsV durch Rückstufung in der Einkommensgruppe nach der
Kostenbeitragstabelle (= Anlage zur § 1 KostenbeitragsV in der vor dem
04.12.2013 geltenden Fassung). Im Fall des Klägers ist das durch Rückstufung
von der höheren Einkommensgruppe 6 in Gruppe 4 der Kostenbeitragstabelle,
nach der der monatliche Beitrag 250 EUR beträgt, geschehen, was rechtlich nicht
zu beanstanden ist.
23 Des Weiteren hat der Beklagte zu Recht auch die vom Kläger bezeichneten
Schuldverpflichtungen wegen zweier Darlehen, für die der Kläger laut seiner oben
genannten Auflistung in einem Fall 300 EUR und in einem anderen Fall 200 EUR
pro Monat aufwendet, unberücksichtigt gelassen.
24 Bei der Ausgabe in Höhe von 300 EUR handelt es sich nach den vom Kläger
zusammen mit seiner Einkommenserklärung am 25.06.2013 beim Beklagten
vorgelegten Anlagen (siehe VAS 161 und 163) um monatliche Zins- und
Tilgungsraten für ein Darlehen zum Erwerb der von ihm bewohnten Wohnung in
Weil am Rhein. Insoweit gilt, dass Schulden zum Erwerb von selbstgenutztem
Wohneigentum beim Abzug vom Einkommen grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen sind, soweit die Schuldverpflichtungen für Wohnungseigentum
entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da auch die Miete nicht vom
Einkommen abgesetzt werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 29.05.2012 - 4
K 219/12 - und vom 18.03.2010, a.a.O., jew. m.w.N.; Schindler, a.a.O., § 93 RdNr.
29, m.w.N.; Stähr, in: Hauck: SGB VIII, Stand: Dez. 2014, Bd. 2, K § 93 RdNr. 32,
m.w.N.). Bei einem Betrag von monatlich 300 EUR kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dieser Betrag die ortsübliche Kaltmiete für eine Wohnung in W., die
der Wohnung des Klägers entspricht, übersteigt.
25 Soweit der Kläger weitere 200 EUR monatlich für eine von ihm als „mazedonisches
Darlehen“ bezeichnete Schuldverpflichtung aufgewendet hat, beruht das nach den
dem Gericht vorliegenden Unterlagen (siehe VAS 153) auf dem Kauf einer
Eigentumswohnung in Mazedonien. Auch diese Aufwendungen können jedoch
nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt werden, weil es nicht den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entspricht, das für Ausgaben
des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch die Finanzierung
fremdgenutzter Eigentumswohnungen zu verringern (Bayer. VGH, Beschluss vom
10.10.2010 - 12 ZB 08.3290 -, juris, m.w.N.; Stähr, a.a.O., K § 93 RdNr. 32; siehe
auch VG Aachen, Urteil vom 07.09.2010 - 2 K 1281/08 -, juris).
26 Wenn man aus den dargelegten Gründen die oben gen. monatlichen Ausgaben
des Klägers beim Abzug von seinem Einkommen unberücksichtigt lässt, dann
liegen die dann noch verbleibenden von ihm genannten Ausgaben (deutlich) unter
dem Betrag, den der Beklagte im Wege des 25-prozentigen Pauschalabzugs
(gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) berücksichtigt hat.
27 Der danach ermittelte Beitrag von 250 EUR ist hiernach nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung gebotenen
unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung, wie sie der Beklagte in den Gründen
des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 vorgenommen und erläutert hat. Bei
dieser Berechnung sind Fehler nicht erkennbar und auch der Kläger hat hiergegen
keine Einwände geltend gemacht. Danach schmälert der in den angefochtenen
Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag weder den Selbstbehalt des Klägers noch
die Unterhaltsansprüche seiner beiden unterhaltsberechtigten Kinder M. und L.
Abgesehen davon ergibt die Summe aller vom Kläger in der oben gen. Auflistung
bezeichneten monatlichen Ausgabenposten im Ergebnis mit 1.756,75 EUR einen
geringeren Betrag als das in dieser Aufstellung von ihm selbst angegebene
monatliche Nettoeinkommen von insgesamt 2.068 EUR. Bei dieser Sachlage ist es
- über das vorstehend Dargelegte hinaus - nicht ganz verständlich, wie der Kläger
angesichts dieser eigenen Gegenüberstellung zur der Feststellung gelangt, sein
Einkommen reiche nicht zur Deckung seiner Ausgaben.
28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten
(Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
29 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom
Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.