Urteil des VG Freiburg vom 18.03.2016

form, bad, behinderung, lehrer

VG Freiburg Urteil vom 18.3.2016, 4 K 2145/14
Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung
Leitsätze
Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters sind auch im Falle der Begleitung
eines Kindes mit einer Autismusspektrumsstörung jedenfalls dann, wenn das Kind
eine Regelschule besucht und zu seinen Gunsten kein sonderpädagogischer
Förderanspruch festgestellt worden ist, nicht dem Kernbereich pädagogischer
Tätigkeit, der allein der Schulverwaltung obläge, zuzuordnen.
§ 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers,
jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen
Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung.
2 Der am ee.ff.2001 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2013/14 die 6. Klasse
der M-Realschule. Unter dem gg.hh.2014 wandte sich die Mutter des Klägers
erstmals an das Kreisjugendamt des Beklagten und teilte mit, für den Kläger, der
unter Autismus leide, eine Schulbegleitung zu benötigen. In diesem
Zusammenhang wurde dem Beklagten ein ärztlicher Bericht des
Universitätsklinikums Freiburg vom ii.kk.2014 vorgelegt, wonach der Kläger unter
einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit
Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit
Hyperaktivität leide.
3 Mit Antrag vom ll.mm.2014, eingegangen beim Beklagten am nn.oo.2014,
beantragte die Mutter des Klägers für diesen schriftlich Eingliederungshilfe in
ambulanter Form in Form von Schulbegleitung.
4 Auf der Grundlage diverser ärztlicher Berichte, Stellungnahmen von Kindergarten
und Schulen und eines Hausbesuchs beim Kläger und seiner Mutter unter
Beteiligung der Therapeutin des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag des
Klägers mit Bescheid vom aa.bb.2014 ab. Nach § 35a SGB VIII hätten Kinder
Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen
Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Laut
medizinischer Diagnose bestehe beim Kläger eine seelische Behinderung in Form
eines atypischen Autismus, einer spezifischen Phobie und einer emotionalen
Störung mit Trennungsangst des Kindesalters. Die Auswirkungen dieser
seelischen Behinderung seien erkennbar und stünden im kausalen
Zusammenhang mit seiner seelischen Behinderung. Dadurch sei seine Fähigkeit,
in wesentlichen Bereichen am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, massiv
beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen damit vor. Nach § 1
SchulG seien sowohl die Wissensvermittlung als auch die soziale Integration
Bestandteil des pädagogischen Kernauftrags der Schule. § 15 Abs. 4 SchulG sehe
diesen pädagogischen Kernauftrag eindeutig an allen Schulen auch für Kinder mit
einem besonderen Förderbedarf bzw. einer Behinderung vor. Zur Übernahme der
Kosten für die Schulbegleitung sei somit die Schule verpflichtet. Nach § 10 Abs. 1
SGB VIII würden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger der Schulen,
durch das SGB VIII nicht berührt. Der Beklagte sei daher für die Bewilligung der
Eingliederungshilfe nicht zuständig.
5 Die Mutter des Klägers legte am pp.rr.2014 Widerspruch ein, der nicht begründet
wurde.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung wurde erneut auf § 15 Abs. 4 SchulG verwiesen. Wenn
sich Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule
und nicht in einer Sonderschule entschieden und dort ein Schulbegleiter dafür zu
sorgen habe, dass ein gemeinsames Verfolgen des Bildungsgangs möglich
werde, seien diese Unterstützungsleistungen Aufgaben, die den Kernbereich der
pädagogischen Arbeit der Schule und deren Lehrer beträfen. Vorrangig sei die
Schule und damit die Kultusverwaltung des Landes Baden-Württemberg
leistungsverpflichtet.
7 Der Kläger hat am ss.tt.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er
bislang durch die Therapien in der Schule gut mitgekommen sei. Seit Februar 2014
aber habe sich sein Verhalten so stark verändert, dass es ihm ohne
Schulbegleitung nicht möglich sei, den Schulalltag ohne Probleme zu meistern. Die
Schule allein könne ihm nicht gerecht werden, ihn nicht ausreichend fördern oder
betreuen. Hilfe sei erforderlich bei der Kommunikation, dem alltäglichen
Zurechtfinden in der Schule oder in den Pausen. Teilweise gefährde er sich selbst
oder andere. Nun sei es Zeit, eine Schulbegleitung bereit zu stellen.
8 Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
9
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen
Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird
ausgeführt, dass die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches
Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot der Schulverwaltung obliege.
Bei der hier offensichtlich vorliegenden Schwere der Behinderung habe der
Beklagte davon abgesehen, diesen Feststellungsbescheid einzuholen. Wenn sich
die Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule
entschieden und dort ein Schulbegleiter die Voraussetzungen dafür schaffe, dass
die notwendige Förderung auch in dieser Schule erfolgen könne, seien diese
Unterstützungsleistungen den pädagogischen Aufgaben der Schule bzw. den
Lehrern zuzuordnen. Zur Übernahme der Kosten sei daher das Land Baden-
Württemberg als die für die Finanzierung der Lehrer verantwortliche Körperschaft
verpflichtet. Dessen ungeachtet sei seit 01.04.2015 zunächst mit 15
Wochenstunden und ab 14.09.2015 mit 20 Wochenstunden die Leistung ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Auch das Inkrafttreten des Gesetzes zum
Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion führe nicht zu
einem anderen Ergebnis, da ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Bildungsangebot beim Kläger nicht festgestellt worden sei, folglich
Ausgleichsleistungen für den Landkreis durch das Land entfielen. Die neue
Regelung führe daher weiter zu Belastungen des Beklagten. Daher werde an der
bisherigen Auffassung festgehalten, dass die Kosten für die
Unterstützungsleistungen für den Kläger vom Beigeladenen zu tragen seien.
13 Der mit Beschluss der Kammer vom uu.vv.2015 Beigeladene hat keinen Antrag
gestellt.
14 Der Beigeladene trägt vor, dass für den Kläger kein Feststellungsbescheid über
die Pflicht zum Besuch der Sonderschule bzw. keine Feststellung eines Anspruchs
auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliege. Ohne einen derartigen
Feststellungsbescheid handele es sich bei der Beschulung des Klägers nicht um
inklusive Beschulung. Sofern kein sonderpädagogischer Bildungsanspruch oder
eine zur ICD-10-Diagnose hinzutretende zusätzliche Behinderung festgestellt sei,
vollziehe sich die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit der Diagnose
Autismus in den allgemeinbildenden Schulen aller Schularten zielgleich mit nicht
behinderten Schülern und ohne Hinzuziehung von sonderpädagogischem
Fachpersonal. Es habe beim Kläger lediglich Bescheide des Schulamts für die
Stadt Freiburg gegeben, mit denen festgestellt worden sei, dass der Kläger seine
Schulpflicht an einer Sonderschule für Erziehungshilfe erfüllen solle, ein konkreter
sonderpädagogischer Förderbedarf sei aber bewusst offen gelassen worden.
Ärztlicherseits sei mehrfach der Bedarf an einer Schulbegleitung attestiert worden.
Ergänzend hierzu sollte eine Integrationshilfe gewährt werden. Beides seien
Leistungen der Sozialgesetzgebung nach SGB VIII bzw. SGB IX. Beide
Maßnahmen ergänzten sich und seien vom Landkreis zu erbringen. Die
Unterstützungssysteme, die der Kläger benötige, um angemessen seine
Teilhaberechte wahrnehmen zu können, seien daher nicht durch das Land über
schulisches Personal, sondern auf dem Weg der Eingliederungs- und ggf.
Integrationshilfe nach SGB VIII und IX durch den Beklagten zu gewährleisten. Das
Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
enthalte in § 1 die im Rahmen der Konnexität vom Land an die Schulträger zu
leistenden Ausgleichszahlungen. § 2 regele darüber hinaus die freiwillig vom Land
eingegangene Verpflichtung, den Stadt- und Landkreisen in den Bereichen
Jugend- und Eingliederungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls
einen Ausgleich für kommunale Aufgaben zu gewähren. Klar sei aus der Regelung
zu entnehmen, dass der finanzielle Ausgleich nur für solche Schülerinnen und
Schüler erfolge, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein
sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule
inklusiv beschult würden. Für den Kläger könne der Beklagte daher gerade keine
zusätzliche Leistung beanspruchen. Die Gesetzesbegründung diene der
Klarstellung, dass die Stadt- und Landkreise durch die Ausgleichsleistungen des
Landes in den Bereichen, in denen sie originär zuständig und damit
finanzierungsverantwortlich seien, entlastet würden.
15 Dem Kläger wird seit April 2015 durch den Beklagten unter Rechtsvorbehalt einer
vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg Eingliederungshilfe
in Form der Schulbegleitung gewährt, gegenwärtig in einem Umfang von 18
Schulstunden à 45 Minuten.
16 Mit Beschluss vom 02.09.2015 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf
vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (4 K 2415/14).
17 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen.
Hierauf sowie auf die Gerichtsakten im Eilverfahren und im vorliegenden Verfahren
wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
18 Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der
Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten
war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung
hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger
beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und
dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem
Antrag ist die Klage zulässig.
20
1.
Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen.
nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
analog.
21 Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der
Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom
gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der
Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung
mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur
rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist
dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form
der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen
worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu
entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor
Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein
Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung)
(u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der
Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier -
bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene
Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende
Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S
2901/10 -, juris).
23
2.
Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein
Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger
mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen
konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem
vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches
Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte -
Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und
rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die
Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ.,
Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6
KA 24/06 R -, juris).
24 Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und
rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens
gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des
Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner
seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen
seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen
des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte
aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern
allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete
Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch
gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des
Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von
Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber
dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe
tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter
einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das
Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse
an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten
(vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in
Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25
3.
Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist
des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann
hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage
erhoben hat.
B.
26 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und
dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der
Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des
Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von
Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum
xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem
Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines
Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen
bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten
verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27
1.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der
Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger
leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der
ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für
Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem
atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit
Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit
Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von §
35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in
Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf
Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB
VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV
nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der
Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen
Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den
Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass
unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die
Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom
04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K
392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-
B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris;
Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a
Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40;
Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche
Verwaltung Kehl).
28
2.
Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der
Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann
ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und
nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene,
zuständig wäre.
29 Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem
jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der
pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in
den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in
denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von
Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten,
sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-
Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30
2.1
Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur
Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst
betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu
bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend
der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die
dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen
durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag
nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte,
somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen
Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der
Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht
betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme
lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit
die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen
erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO
10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris;
LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG,
Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 -
12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558
fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des
Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich
der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben
kann).
33
2.1.1
Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der
Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je
nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des
Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der
Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften
des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung
der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu
bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend
etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG,
Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss
vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom
28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-
Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris),
scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des
Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort
schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt
werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen
Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8
SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit
zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese
verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung,
insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben
eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere
Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem
Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung
des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit
grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich
bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit
überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs
von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer
Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig
lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten
Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot
und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht
gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen,
Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ.,
Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil
vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO
66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris;
VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar,
Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine
Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35
2.1.2
Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich
pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein
sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf
ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass
dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve
der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs
pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des
Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von
schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und
die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S
9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris;
LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob
der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit
sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist,
bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in
der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf
festgestellt.
36
2.1.3
Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung
behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt
jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu,
dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden
Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der
erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht
auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich
zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition
des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die
Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4
SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar,
Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl;
ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9
SO 36/14 B ER -, juris).
38
2.1.3.1
Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter
Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine
Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich
die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von
behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der
Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36),
betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine
Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und
personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder
ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen
Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen
gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein
sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach
alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten
unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40
2.1.3.2
Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die
Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das
Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert.
Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen,
was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden
ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren
Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert,
dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind,
aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde
durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber
den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne
Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter
Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt
2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des §
15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem
Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls
soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war -
gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob
es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die
eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom
16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K
2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris,
und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ.,
Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation]
und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter];
Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl.
zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003,
JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 -
L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr.
2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische
Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit
anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich
pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein
sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer
seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41
2.2
Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch
im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne
der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42
2.2.1
Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im
Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang
von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug
zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung
befasst.
43 Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern
auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass
mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf
nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 -
S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand
2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während
andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer
pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer
Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO
4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger
einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher
Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen
ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich
pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines
Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische
Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim
Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1
EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung
heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der
Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung,
dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo
er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte
in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber
außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer
Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle
integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen,
die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge,
motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht,
Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt
zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei
Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der
behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann
(vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom
10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris;
sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW,
Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit
Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende
Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die
Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch
die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen
Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -,
juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG,
Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss
vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009
- B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -,
juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris;
Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015
Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der
Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische
Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall
die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch
bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem
Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden
Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein
können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des
Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende
Maßnahme darstellt.
44
2.2.2
Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten
entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom
xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und
dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der
Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor
viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen
Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der
Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die
Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen
Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen
Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der
Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch
mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die
Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der
Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im
pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der
Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der
Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den
erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen,
während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des
Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die
behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch
wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom
Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung
der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden
Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer
auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem
Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der
alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46
3.
Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die
ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste,
weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte
allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres
pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung
gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst
werden.
47 Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers
zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch
den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48
3.1
Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005
verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit
einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das
Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger,
sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung
zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein
Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im
Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K
26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG
Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss
vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014,
JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF,
Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt
2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des
betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher
nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im
öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete
dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in
der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom
22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A
1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris;
Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar
Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als
unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal
fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014);
ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht
gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die
Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen
Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu
lassen, auch gar nicht leisten.
50
3.2
Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch
nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen
und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters
beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht
anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem
Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine
Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der
vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2
Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von
Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von
anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang
des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist,
nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern
gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW,
Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom
10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M
18 E 09.148 -, juris).
53 Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden
auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für
grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus,
dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber
der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer
hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom
16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für
Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht
entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der
lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung
der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF,
Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch
zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver
Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03,
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen
und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum
eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz
oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche
zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-
Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen
Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener
Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die
jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine
kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht
geleistet werden könne.
55 Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie
Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es
vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt,
nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko
ausgesetzt hat.
56 Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3
VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten
für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes,
für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf
Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in
der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von
grundsätzlicher Bedeutung ist.