Urteil des VG Freiburg vom 11.12.2014

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VG Freiburg Urteil vom 11.12.2014, 4 K 2027/13
Übernahme eines Teilnahmebeitrages für Kindertagesstätte durch Gemeinde
wegen Sozialleistungsbezug
Leitsätze
Es ist zweifelhaft, ob ein Beschluss des Gemeinderats, der die Höhe der
Kostenübernahme im Rahmen von § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Höhe
der Beiträge beschränkt, die in städtischen Kindertagesstätten erhoben werden, dem
Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII hinreichend Rechnung trägt.
Ob Mehrkosten verhältnismäßig sind i.S.d. § 5 Abs. 2 SGB VIII, hängt davon ab, ob
bei einer wertenden Betrachtungsweise die individuellen subjektiven Gründe und
Motive des Leistungsberechtigten für seine Wahl höher zu gewichten sind als
Kostengesichtspunkte der öffentlichen Hand. Als Motive, die zur Verhältnismäßigkeit
von Mehrkosten für die Wahl einer Kindertagesstätte führen können, kommen etwa
die religiöse Bindung bzw. pädagogische Ausrichtung der Kindertagesstätte oder
auch gewichtige organisatorische Gründe in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kindergartenbeiträgen durch die
Beklagte.
2 Die Klägerin ist Mutter der am … 2008 geborenen M. Sie ist Empfängerin von
Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II).
3 Mit Antrag vom 04.08.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die
Übernahme des Teilnahmebeitrages für die Kindertageseinrichtung des Vereins
zur Förderung der Waldorfpädagogik in F. „K.L.“ für eine Betreuung im Umfang von
täglich 6 Stunden ab September 2011 in Höhe von 130,00 EUR monatlich.
4 Mit Bescheid vom 04.11.2011 übernahm die Beklagte für die beantragte
Einrichtung für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.07.2012 Teilnahmebeiträge in
Höhe von monatlich 79,00 EUR. Aufgrund einer Erhöhung der Betreuungszeit hob
die Beklagte den Bescheid vom 04.11.2011 durch Bescheid vom 21.08.2012 mit
Wirkung ab dem 01.01.2012 auf und setzte den übernommenen Betrag auf 94,00
EUR fest. In der Begründung zu beiden Bescheiden führte die Beklagte aus, sollte
die Einrichtung mehr als den bewilligten Betrag in Rechnung stellen, könne der
Differenzbetrag nicht übernommen werden, weil der Gemeinderat der Stadt F. in
seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2003 beschlossen habe, dass Elternbeiträge
grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrages - bezogen auf die
Beiträge die für städtische Einrichtungen erhoben werden - zu übernehmen seien.
5 Mit Antrag vom 01.08.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die
Übernahme des Teilnahmebeitrages für die Kindertageseinrichtung des Vereins
zur Förderung der Waldorfpädagogik in F. für eine Betreuung im Umfang von
wöchentlich 32,5 Stunden ab August 2012 in Höhe von 130,00 EUR monatlich.
6 Mit Bescheid vom 04.10.2012 übernahm die Beklagte für die beantragte
Einrichtung für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2013 Teilnahmebeiträge in
Höhe von monatlich 94,00 EUR und verwies in ihrer Begründung erneut auf den
Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2003.
7 Die Klägerin stellte am 16.04.2013 Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme der
Bescheide vom 21.08.2012 und 04.10.2012. Die Bescheide seien rechtswidrig, da
die Beiträge für den Besuch des Kindergartens „K.L.“ die bewilligten Beiträge
überstiegen. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII solle im Falle der Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und
dem Kind nicht zuzumuten seien. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Klägerin
und ihre Tochter lebten von Leistungen nach dem SGB II.
8 Mit Bescheid vom 17.06.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anpassung der
übernommenen Beiträge an den vom Waldorfkindergarten „K.L.“ erhobenen
Elternbeitrag ab und wiederholte die Gründe des Ausgangsbescheides. Auf
Wunsch sei die städtische Platzbörse bei der Ermittlung eines alternativen Platzes
behilflich.
9 Die Klägerin legte am 27.06.2013 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor,
der Regelsatz des § 20 SGB II sehe Aufwendungen für Kindergartenbeiträge nicht
vor. Der gewährte Beitrag in Höhe von 94,00 EUR sei deutlich zu niedrig
angesetzt; hierdurch könne der Besuch des Kindergartens nicht finanziert werden.
10 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
03.09.2013, zugestellt am 05.09.2013, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.06.2013 verwiesen.
11 Die Klägerin hat am 07.10.2013, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung
trägt sie ergänzend vor, es sei die tatsächliche Preisentwicklung hinsichtlich der
Teilnahmebeiträge zu berücksichtigen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum
Teilnahmebeiträge nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbetrags übernommen
würden. Der von der Tochter der Klägerin besuchte Kindergarten sei städtisch
anerkannt und auf der Kindergartenliste der Beklagten enthalten. Deshalb könne
sie auch nicht auf die städtische Platzbörse verwiesen werden. Die Klägerin habe
den Kindergarten ausgewählt, weil sie keinen anderen Kindergartenplatz habe
finden können.
12 Sie beantragt, sachdienlich ausgelegt,
13 den Bescheid vom 17.06.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2013
der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den
Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 Teilnahmebeiträge gemäß § 90 SGB VIII für
den Besuch des Waldorfkindergartens „K.L.“ in F. durch ihre Tochter M. in Höhe
von 130,00 EUR monatlich zu bewilligen, sowie die Bescheide vom 21.08.2012
und vom 04.10.2012 abzuändern, soweit sie dieser Verpflichtung
entgegenstehen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte beziehe sich auf den Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2009, nicht
auf denjenigen vom 22.07.2003. Dass der von der Tochter der Klägerin besuchte
Kindergarten städtisch anerkannt und im Rahmen der Platzvergabe durch die
städtische Platzbörse mit enthalten sei, bedeute nicht, dass die Platzbörse nicht
auch Einrichtungen vermittele, die lediglich die Teilnahmebeiträge nach dem
Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2009 verlangten. Das Amt für Kinder, Jugend
und Familie hätte der Klägerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 freie Plätze
in Kindertagesstätten zu einem Beitragssatz von nicht mehr als 94,00 EUR
anbieten können. Aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2003 gehe
hervor, dass Teilnahmebeiträge grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden
Grundbetrags übernommen würden. In den nachfolgenden Beschlüssen sei
lediglich die Höhe der Teilnahmebeiträge neu festgesetzt worden.
17 Der Klägerin ist mit Beschluss der Kammer vom 28.10.2014 Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt K., F., beigeordnet worden.
18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt.
19 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Bd.)
vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren
Einzelheiten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
20 Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg. Der angegriffene Bescheid der
Beklagten vom 17.06.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.09.2013
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1, Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme
eines höheren Teilnahmebeitrags als von der Beklagten festgesetzt.
22 Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin - Aufhebung der angegriffenen
Bescheide vom 17.06.2013 und vom 03.09.2013 und Übernahme höherer
Teilnahmebeiträge für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter unter Abänderung
der entsprechenden Bescheide vom 21.08.2012 und vom 04.10.2012 - sind neben
der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X die Regelungen der §§
90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 24 SGB VIII. Danach soll der
Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise
erlassen (sofern die Einrichtung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst
vorgehalten wird) oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen (sofern die
Einrichtung von einem anderen Träger betrieben wird) werden, wenn die Belastung
den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
23 Da § 90 Abs. 3 SGB VIII als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat in der Regel der
Träger der Jugendhilfe den Kindergartenbeitrag bei fehlender Leistungsfähigkeit
der Eltern zu übernehmen; anderes gilt nur im Ausnahmefall, wenn ein atypischer
Fall vorliegt (VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2007 - Au 3 K 07.225 -, juris;
Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 90 Rn. 17;
Hauck, SGB VIII, Stand 06/2014, K § 90 Rn. 19 f.).
24
1.
Darüber, dass die Klägerin als Empfängerin von Arbeitslosengeld II zu dem
Personenkreis gehört, dem die Belastung mit Kindergartenteilnahmebeiträgen
nicht zuzumuten ist im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, und dass bei der
Klägerin von einem Regelfall auszugehen ist, besteht zwischen den Beteiligten
Einigkeit.
25
2.
Streit besteht nur im Hinblick auf die Höhe der von der Beklagten zu
übernehmenden Beiträge.
26
2.1
Insoweit ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
27 Die Eltern haben grundsätzlich die Wahl, welchen Kindergarten ihr Kind besuchen
soll. Auch können sie mit dem Kindergarten den zeitlichen Umfang des
Kindergartenbesuchs (Buchungszeit) vereinbaren. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII haben die Leistungsberechtigten weiter das Recht, zwischen - in gleicher
Weise geeigneten -Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen
und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Gemäß § 5 Abs. 2
Satz 1 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies
nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
28 Beim Begriff der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2
Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im
vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG,
Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, juris). Wie hoch eine solche
Kostenüberschreitung sein kann, ohne „unverhältnismäßig“ zu sein, lässt sich nicht
generell benennen, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab, weshalb auch die
in der Praxis der Jugendämter immer wieder zum Maßstab genommene Marke von
20% allenfalls eine Orientierung sein kann (Jans/Hoppe/Saurbier, Kinder- und
Jugendhilferecht, Stand 04/14, § 5 Rn. 18c; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 5 Rn. 14;
MüKo BGB, 6. Aufl., § 5 SGB VIII Rn. 9; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 5 Rn. 50).
Neben einem reinen rechnerischen Kostenvergleich fließt in die Beurteilung der
Mehrkosten immer auch eine wertende Betrachtungsweise ein, weshalb die
individuellen subjektiven Gründe des Leistungsberechtigten mit der hieraus
folgenden Mehrbelastung der Haushalte der Leistungsträger abzuwägen sind
(BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 23.04.2007 - 3 M 215/06 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom
03.04.2009 - 1 B 80/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 04.10.2007 - AN 14 K
06.01132 -, juris; VG München, Urteil vom 11.02.2004 - M 18 K 03.2696 -, juris;
Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 5 Rn. 24; Hauck, a.a.O., K § 5 Rn. 21; jew.
m.w.N.). Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen
die Motive des Leistungsberechtigten sein; andersherum gilt, dass, je geringer die
konkreten Mehrkosten sind, umso geringere Anforderungen an die Wertigkeit der
Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahmen zu stellen sind
(jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 50). Dabei erhöht sich das Gewicht der
Wahlentscheidung in der Abwägung mit Kostengesichtspunkten, je mehr der
Wunsch bzw. die Wahlentscheidung die in § 9 SGB VIII aufgeführten Belange
berührt (jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 39). Als Gründe, die für die
Verhältnismäßigkeit bzw. Vertretbarkeit der Mehrkosten sprechen, werden für die
Wahl der Kindertagesstätte etwa genannt die religiöse Bindung, die Nähe der
Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische
Orientierung oder die Öffnungszeiten (Hauck, a.a.O., K § 5 Rn. 22; jurisPK-SGB
VIII, a.a.O., § 5 Rn. 52).
29 Aus dem Spannungsfeld zwischen möglichen Elternwünschen und dem Gebot
sinnvollen und sparsamen Einsatzes von Mitteln der Allgemeinheit ergibt sich die
Berechtigung der Träger der Jugendhilfe, sich selbst Richtlinien für die Übernahme
von Kindergartenbeiträgen zu geben. Dadurch kann insbesondere der durch Art. 3
Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung der Betroffenen Rechnung getragen
werden. Bei der Ausgestaltung dieser Richtlinien darf - und muss aber auch - der
Träger der Jugendhilfe die Zielsetzung des Gesetzes beachten (VG Augsburg,
Urteil vom 22.05.2007, Au 3 K 07.225 -, juris).
30
2.2
Vorliegend hat die Beklagte die Übernahme der durch den Besuch des
Kindergartens „K.L.“ entstehenden Mehrkosten (allein) unter Berufung auf einen
Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2003 abgelehnt. Die Kammer hat zwar
Zweifel daran, ob dieser Beschluss dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern
hinreichend Rechnung trägt (2.2.1); dessen ungeachtet ist die Entscheidung der
Beklagten, die Mehrkosten im konkreten Fall der Klägerin nicht zu übernehmen,
nicht zu beanstanden (2.2.2).
31
2.2.1
Der Gemeinderat der Beklagten hat am 22.07.2003 beschlossen, „dass bei
Vorliegen entsprechender wirtschaftlicher Voraussetzungen Elternbeiträge
grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrages für das erste Kind
übernommen“ werden. Die weiteren von der Beklagten zitierten Beschlüsse
betreffen nur die Höhe des Grundbeitrages, nicht die Entscheidung, die
Übernahme der Kosten auf diesen Grundbeitrag zu beschränken.
32 Die Kammer hat Zweifel daran, ob dieser Beschluss die Zielsetzung des Gesetzes,
insbesondere das in § 5 Abs. 1 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht der
Eltern, welchem bis zur Grenze unverhältnismäßiger Mehrkosten Rechnung zu
tragen ist, hinreichend berücksichtigt; diese Skepsis besteht umso mehr, als dieser
Beschluss offenbar, den Ausführungen der Beklagtenseite nach zu urteilen, in der
behördlichen Praxis dahingehend verstanden wird, dass von vornherein und
automatisch bei Anträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Übernahme der
Teilnahmebeiträge der Höhe nach auf den Grundbeitrag beschränkt wird, ohne
dass die Frage Berücksichtigung fände, welche Motivation der
Erziehungsberechtigten, die für die Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sprechen
könnte, im Einzelfall hinter der Wahl des konkreten Kindergartenplatzes gestanden
hat. Als rechtlich unbedenklich erwiese sich der entsprechende Beschluss
allenfalls dann, wenn in der Behördenpraxis das in ihm enthaltende Wort
„grundsätzlich“ als Raum für eine Abwägung mit dem Wunsch- und Wahlrecht
verstanden würde.
33
2.2.2
Diese Zweifel begründen jedoch im Ergebnis nicht die Rechtswidrigkeit der
konkreten, durch die Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten, im Fall
von M. Elternbeiträge nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrags für das
erste Kind - von im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 94,00 EUR - zu
übernehmen.
34 Eine Verpflichtung der Stadt, die Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu
übernehmen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin zunächst nicht daraus,
dass der Kindergarten „K.L.“ in der Liste der Kindertageseinrichtungen in F.
enthalten ist. Denn diese Liste hat erkennbar den Zweck, Eltern einen Überblick
über den Standort der jeweiligen Einrichtung, ihren Träger und ihre Öffnungszeiten,
Gruppen- und Platzzahl sowie ggf. ihre Auslastung zu geben. Damit ist jedoch
nicht die Verpflichtung der Stadt verbunden, die mit dem Besuch einer dieser
Einrichtungen verbundenen Kosten (in vollem Umfang) zu übernehmen.
35 Daher verbleibt es vorliegend bei der - dem Gericht vollumfänglich obliegenden -
Überprüfung des Begriffs der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne
von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
36 Hier kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den
Kindergartenbeiträgen von monatlich 130,00 EUR für einen Platz im
Waldorfkindergarten „K.L.“ um im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
unverhältnismäßige Mehrkosten handelt, die von der Beklagten nicht zu ersetzen
sind.
37 Für eine Unverhältnismäßigkeit spricht bei isolierter Kostenbetrachtung zunächst
bereits der Umfang der Mehrkosten von knapp 40 %. Von größerem Gewicht für
das Gericht ist jedoch der Umstand, dass die Klägerin auch auf konkrete
Nachfrage, weshalb die Wahl einer Kindertagesstätte für ihre Tochter gerade auf
den waldorfpädagogischen Kindergarten „K.L.“ gefallen ist, weder pädagogisch-
konzeptionelle Gründe noch organisatorische Erfordernisse genannt, sondern
lediglich ohne nähere Ausführungen angegeben hat, sie habe keinen anderen
Platz für ihre Tochter gefunden. Auch nachdem die Beklagte eine Liste mit
seinerzeit freien Kindergartenplätzen vorgelegt hatte, hat die Klägerin ihre
pauschale Aussage, es habe keinen freien Platz gegeben, nicht näher spezifiziert,
etwa durch die Angabe, bei welchen konkreten Einrichtungen sie seinerzeit
angefragt und eine Absage erhalten habe oder welche der von der Beklagten
nunmehr genannten Einrichtungen aus welchen Gründen für sie nicht in Betracht
gekommen oder jedenfalls weniger geeignet gewesen wäre als die „K.L.“. Vor
diesem Hintergrund sind für das Gericht keine subjektiven Gründe ersichtlich, die
geeignet wären, die - ihrer Höhe nach nicht unerheblichen - Mehrkosten als unter
dem Gesichtspunkt des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern verhältnismäßig
anzusehen.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
39 Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.