Urteil des VG Freiburg vom 26.08.2014

öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, verfügung, androhung

VG Freiburg Beschluß vom 26.8.2014, 4 K 1839/14
Aufenthaltseinschränkende Auflagen gegen einen radikalen Fußballfan wegen
der Gefährdung Dritter
Leitsätze
Einzelfall eines Aufenthalts- und Betretungsverbots für Heim- und Auswärtsspiele
eines Bundes- und Regionalligavereins
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich der
Antragsteller gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.08.2014, mit
welchem ihm gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein
zeitweises Aufenthaltsverbot für den - näher bezeichneten - Stadion- bzw.
Innenstadtbereich Freiburgs an den - ebenfalls näher bezeichneten - (Heim-
)Spieltagen der Bundesliga- und Regionalligamannschaft des Sportclub Freiburg
e.V. verfügt worden ist und mit welchem ihm an den (Auswärts-)Spieltagen der
genannten Mannschaften aufgegeben wurde, sich zu einer bestimmten Zeit bei
den örtlichen Polizeirevieren in Freiburg zu melden. Schließlich umfasst der Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die in dem Bescheid (dort unter III.)
enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbeachtung des
Aufenthaltsverbots und die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall des
Nichtbefolgens der Meldeauflage.
II.
2 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines unter dem
14.08.2014 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 13.08.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der
Sache keinen Erfolg.
3 1. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genügt
den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dem Erfordernis einer
schriftlichen Begründung wird bereits genügt, wenn überhaupt eine schriftliche -
einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte - Begründung vorhanden ist, die
die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lässt. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der
sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die mit dem Aufenthalt des
Antragstellers im vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich verbundenen Gefahren
für Leib und Leben anderer sein Interesse am Aufenthalt in den näher
beschriebenen Bereichen um das Stadion und in der Innenstadt überwögen.
Selbiges hat sie für sein Interesse an der Begleitung der Mannschaften des
Sportclubs Freiburg zu Auswärtsspielen angenommen. Damit hat die
Antragsgegnerin eine hinreichend tragfähige und auf den Einzelfall des
Antragstellers abstellende Begründung gegeben, die den (lediglich) formellen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
4 2. Auch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die Antragsgegnerin
dürfte das Aufenthaltsverbot und die Meldeauflage zu Recht verfügt haben und es
besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser
polizeirechtlichen Verpflichtungen. Im Einzelnen:
5 a) Der Ausgangsbescheid vom 30.07.2014 dürfte allerdings formell rechtswidrig
erlassen worden sein, da die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des
Bescheides nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört hat und kein
Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 und 3 LVwVfG gegeben sein dürfte. Der
vorliegende Fall bietet Anlass zu dem Hinweis, dass die gesetzlichen
Anhörungsrechte grundsätzlich als zwingendes Recht ausgestaltet sind, hinter
denen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht. Die Anhörungsrechte der
Betroffenen stehen insbesondere nicht im Belieben der Behörde, auch wenn die
Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG möglicherweise dazu verleiten
kann, die Vorschrift des § 28 Abs. 1 LVwVfG als relatives, auch nachträglich
gewährbares Recht zu begreifen. Wie gewichtig die Rechtsordnung Verstöße
gegen das rechtliche Gehör nimmt, wird insbesondere daran ersichtlich, dass
Gehörsverstöße als Verfahrensfehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im
Rechtsbehelfsverfahren führen. Es hätte daher auch im vorliegenden Verfahren
nahe gelegen, den Antragsteller vor Erlass der Verfügung am 30.07.2014
anzuhören.
6 Dessen ungeachtet ist der Verfahrensfehler, worauf der Prozessbevollmächtigte
der Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht hinweist, zwischenzeitlich wohl
geheilt worden. Hierbei bedarf keiner Entscheidung, ob die Anhörung bereits im
Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 05.08.2014 zu sehen ist; sie hätte
dann der Sache nach möglicherweise noch vor Erlass der hier streitigen Verfügung
vom 13.08.2014 stattgefunden. Jedenfalls aber wäre ein anfänglicher
Anhörungsmangel auch in Bezug auf die hier im Streit stehende Verfügung wohl
zwischenzeitlich geheilt. Insoweit dürfte es regelmäßig ausreichen, dass der
Betroffene auf Grundlage der dem Verwaltungsakt beigefügten Begründung die
Möglichkeit hat, im Rahmen der Widerspruchsbegründung zu den im Bescheid
verwerteten Tatsachen Stellung zu nehmen und weitere ihm bedeutsam
erscheinende Tatsachen vorzutragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 -
1 C 22.81 -, NVwZ 1983, 284; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 RdNr.
80). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller mit seinem Widerspruchsschreiben
vom 14.08.2014 zu den maßgeblichen Tatsachen Stellung genommen und sich
insoweit auf seine Antragsbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
bezogen. Damit ist die Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG eingetreten; ein
formeller Mangel des Bescheids liegt nicht (länger) vor.
7 b) Auch materiell-rechtlich dürfte der angefochtene Bescheid vom 13.08.2014 nicht
zu beanstanden sein. Denn das Aufenthaltsverbot (aa) verletzt den Antragsteller
voraussichtlich ebenso wenig in seinen Rechten wie die Meldeauflage (bb) und die
Zwangsmittelandrohung (dd). Auch ein besonderes Vollziehungsinteresse für
Aufenthaltsverbot und Meldeauflage ist gegeben (cc).
8 aa) Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen
bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein
Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer
Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und
örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken
und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person
umfassen (Satz 2). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz
3).
9 Auf der Grundlage der Antragsschrift und der Antragserwiderung, deren Inhalt
wiederum vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten wurde, geht die
beschließende Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von
folgendem Sachverhalt aus:
10 Nach der der Antragserwiderung im Verfahren 4 K 1764/14 beigefügten
Stellungnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 12.08.2014 zeigte der
Antragsteller am 22.10.2011 anlässlich der Fußballbundesliga-Begegnung
zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem SC Freiburg wiederholt im Fritz-
Walter-Stadion in Kaiserslautern den "Hitler-Gruß". Hierbei betitelte er
Polizeibeamte als "Braunen Nachwuchs" und als "Hurensöhne", vor denen er als
guter Bürger in dieser Art und Weise salutieren müsse. Der Antragsteller ist wegen
dieses Vorfalls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40 EUR
verurteilt worden. Am 03.03.2012 war der Antragsteller im Zusammenhang mit dem
Spiel SC Freiburg gegen den FC Schalke 04 an Auseinandersetzungen beteiligt;
das Gericht berücksichtigt hierbei aber, dass der Antragsteller in seiner
Antragsschrift substantiiert bestritten hat, hierbei eine Straftat begangen zu haben.
Auch in der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 12.08.2014 findet
sich insoweit kein hinreichend aussagekräftiger und belastbarer, dem Antragsteller
zuzuordnender Tatbeitrag. Am 30.03.2013 wurde der Antragsteller durch den
szenekundigen Beamten anlässlich der Fußballbundesliga-Begegnung zwischen
dem SC Freiburg und Borussia Mönchengladbach dabei beobachtet, wie er in der
Abmarschphase aus der Gruppe der Freiburger „Ultras“ heraus, auf dem
Dreisamuferweg zwei Freiburger Fans provozierte und zu körperlichen
Auseinandersetzungen herausforderte. Dies konnte lediglich durch das Eingreifen
des szenekundigen Beamten verhindert werden. Im weiteren Verlauf kam es am
selben Tage in der S. Straße/ Ecke F.-G.-Straße zu erneuten Provokationen durch
den Antragsteller, dieses Mal gegenüber einer fünfköpfigen Gruppe von
Mönchengladbach-Fans. Auch hier konnte eine körperliche Auseinandersetzung
lediglich durch eine Ansprache von szenekundigen Beamten verhindert werden.
Am 24.05.2014 wurde der Antragsteller durch zwei szenenkundige Beamten dabei
beobachtet, wie dieser nach dem Spiel der Regionalliga-Begegnung Eintracht Trier
gegen SC Freiburg einer Person der Trierer Ultraszene einen Faustschlag mit
dessen linker Hand in Richtung dessen Oberkörper/Kopfpartie versetzte. Zeitgleich
wuchtete der Antragsteller seinen Körper in Form eines Bodychecks gegen den
Trierer Anhänger. Der Trierer Anhänger stolperte daraufhin schräg nach hinten und
der Antragsteller wollte erneut körperlich auf den Trierer Anhänger losgehen.
Hierbei wurde er jedoch von dessen Begleiter zurückgehalten. Soweit der
Antragsteller in seiner Antragsschrift diesen Vorfall, der ein (noch laufendes)
Ermittlungsverfahren nach sich zog, pauschal bestreitet, reicht dieses Bestreiten
nicht hin, um die detaillierte Schilderung des Polizeipräsidiums Freiburg in dessen
Schreiben vom 12.08.2014 zu entkräften.
11 Gemessen an diesem für den Beschluss der Kammer maßgeblichen Sachverhalt
dürften derzeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im
Bereich um das Stadion oder in der Innenstadt Straftaten begehen oder zu deren
Begehung beitragen wird. Wenngleich der pauschale Hinweis auf die langjährige
Zugehörigkeit zur durchaus differenziert zu sehenden so genannten Ultraszene
unbehelf-lich ist, lassen doch die „Tatbeiträge“ des Antragstellers in den letzten drei
Jahren - insbesondere bei den Spielen in Kaiserslautern und Trier - voraussichtlich
den Schluss zu, dass dieser entweder eigenhändig Straftaten begeht oder zu
deren Begehung jedenfalls beiträgt. Dieser Einschätzung legt die beschließende
Kammer das typische Erscheinungsbild von Straftaten durch Mitglieder der
gewaltbereiten Fußballfan-Szene zugrunde, das sich dadurch auszeichnet, dass
die Gegenwart von Gleichgesinnten die Gewaltbereitschaft auslöst und erhöht (vgl.
auch BayVGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, BayVBl. 2006, 671;
ähnlich zu einem Stadionverbot BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 253/08 -, NJW
2010, 534 [536]). Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der
Antragsteller offenbar in der INPOL-Datei „Gewalttäter Sport“ aufgelistet ist und bis
zu diesem Sommer mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt worden war.
Sollte zutreffen, was der Antragsteller mit der Antragsschrift vortragen lässt, dass er
„seit über 15 Jahren nahezu jedes Spiel, egal ob in Freiburg oder auswärts,
besucht“, stellte sich im Angesicht des Stadionverbots überdies die Frage, warum
der Antragsteller gleichwohl längere Auswärtsfahrten begleitet. Der Genuss, ein
Fußballspiel im Stadion zu verfolgen, dürfte angesichts des Stadionverbots keine
hinreichende Motivation zur Teilnahme an Auswärtsfahrten bieten.
12 Das von der Antragsgegnerin verfügte Aufenthaltsverbot erweist sich
voraussichtlich auch als hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Den
Geltungsbereich des hinreichend bestimmten Aufenthaltsverbots mag der
Antragsteller den beigefügten Plankarten und der textlichen Beschreibung in der
angefochtenen Verfügung entnehmen. Dabei wird seitens der Antragsgegnerin
nicht verkannt, dass das Aufenthaltsverbot für den Antragsteller eine erhebliche
Beschränkung seiner Privatsphäre, insbesondere seiner Bewegungsmöglichkeiten
zur Folge hat. Angesichts der großen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fangruppen sind diese
Einschränkungen jedoch hinzunehmen, zumal der zeitliche und örtliche Umfang
des Aufenthaltsverbots ersichtlich nicht unverhältnismäßig ist. Auch liegt die
Wohnanschrift des Antragstellers - entgegen der Ausführungen in der
Antragsschrift - hinreichend weit entfernt vom Innenstadt- und Stadionbereich,
sodass er nicht ohne Weiteres Gefahr läuft, das Aufenthaltsverbot zu verletzen.
Auch § 27a Abs. 2 Satz 2 PolG ist Rechnung getragen. Aufgrund der typischen
Aufenthaltsorte rivalisierender Mitglieder der Ultraszene ist das Aufenthaltsverbot
schließlich in räumlicher Hinsicht zur Gefahrenverhütung angemessen weit
gefasst. Hinsichtlich der vom Antragsteller als weniger zuschauerträchtig
bezeichneten Spiele der Regionalligamannschaft weist die Antragsgegnerin zu
Recht auf einschlägige Erfahrungen mit Problemfans hin. Über die in der
Antragserwiderung genannten Problemfans von Waldhof Mannheim, Kickers
Offenbach und 1. FC Kaiserslautern II hat es auch in Freiburg zahlreiche
Schlägereien zwischen rivalisierenden Fangruppen von
Regionalligamannschaften gegeben, so etwa im August 2012 nach dem Spiel
gegen Eintracht Trier. Endlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die
Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Antragstellung in geeigneten Fällen
die kurzfristige Aussetzung des Aufenthaltsverbots zu erreichen und auf diese
Weise seinen persönlichen Handlungsspielraum zu erweitern. Die
Antragsgegnerin hat das Aufenthaltsverbot ferner auf weniger als einen Monat und
die Spieltage beschränkt und damit die Höchstdauer des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG
deutlich unterschritten. Den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung dürfte damit hinreichend Rechnung getragen sein.
13 bb) Auch die Meldeauflage dürfte sich im Widerspruchsverfahren als rechtmäßig
erweisen. Nach § 1 Abs. 1 PolG hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen
und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Polizei
hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem
Ermessen erforderlich erscheinen (§ 3 PolG). Die auf etwas mehr als einen Monat
befristete Meldeauflage an den Spieltagen der Auswärtsspiele der Bundesliga- und
der Regionalligamannschaft des SC Freiburg dürfte der Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit dienen, nachdem hierunter sowohl die Rechtsgüter
Einzelner als auch die Rechtsordnung als solches rechnen (vgl. näher
Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2014, RdNrn. 170 ff.).
Da nach den Ereignissen beim Auswärtsspiel der Regionalligamannschaft des SC
Freiburg bei Eintracht Trier beachtlich wahrscheinlich sein dürfte, dass der
Antragsteller auch bei Auswärtsspielen Straftaten begeht oder jedenfalls an der
Begehung von Straftaten beteiligt ist, besteht eine hinreichende Gefahr durch den
Antragsteller wohl auch bei Auswärtsspielen. Die Gefahrenprognose der Polizei
erweist sich angesichts des oben für das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes festgestellten Sachverhalts als nicht zu beanstanden. Bei der
gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung kommt es auf das
Tatsachenwissen an, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres
Einschreitens bekannt war (vgl. NdsOVG Beschluss vom 14.06.2006 - 11 ME
172/06 -, juris RdNr. 8). Hierbei durfte die Antragsgegnerin auf der Grundlage der
ihr vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse aus den oben genannten Gründen
voraussichtlich von der Zugehörigkeit des Antragstellers zur gewaltbereiten Ultra-
Szene ausgehen und den Antragsteller daher als Sicherheitsrisiko einstufen (vgl.
auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2006 - 4 K 1482/05 -, juris RdNr. 30).
14 An der Eignung der nunmehr auf das Aufenthaltsverbot abgestimmten
Meldeauflage zur Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden, oben genannten
Gefahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Wahrnehmung der
Meldepflichten macht eine Anreise zu den Auswärtsspielen der Bundesliga- und
Regionalligamannschaft des SC Freiburg tatsächlich unmöglich. Die
Erforderlichkeit der Meldeauflagen dürfte ebenfalls außer Frage stehen, nachdem
der Antragsteller noch nicht einmal selbst geltend gemacht hat, nicht zu den
genannten Spielen fahren zu wollen. Mildere und gleich effektive Maßnahmen sind
voraussichtlich nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei ihm wegen
seiner Ausbildung zum Altenpfleger möglicherweise nicht immer möglich, den
Meldepflichten nachzukommen, ergeben sich aus der Verfügung selbst (dort S. 2
unten) Modalitäten, seinem Dienstplan hinreichend Rechnung zu tragen. Für die
pauschale Behauptung des Antragstellers, „durch die Verhängung der
Meldepflichten sei letztlich sein Arbeitsplatz erheblich gefährdet“, fehlt jede
Glaubhaftmachung. Angesichts der geringen Dauer der überhaupt nur an sechs
Tagen bestehenden Meldepflicht erscheint die Meldeauflage schließlich auch
verhältnismäßig im engeren Sinne.
15 cc) Zurecht ist die Antragsgegnerin vom Vorliegen eines besonderen
Vollziehungsinteresses ausgegangen. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen
Gefahrenprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der
Verfügung näher bezeichneten Örtlichkeiten an einzelnen Tagen in bestimmten -
überschaubaren - Zeiträumen nicht aufsuchen können bzw. sich bei der Polizei
melden müssen. Würde dem Antrag indes stattgegeben und realisierten sich in der
Folge die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerwiegendere
Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Straftaten im Zusammenhang mit
Ausschreitungen von Mitgliedern der Freiburger Ultragruppe unter etwaiger
Beteiligung des Antragstellers. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des
Antragstellers auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit zurückstehen. Sollte das
bundesweite Stadionverbot gegen ihn fortbestehen, liegt das Ergebnis der
Folgenabwägung ohnehin auf der Hand. Sollte der Antragsteller wieder berechtigt
sein, Fußballspiele im Stadion zu verfolgen, mag er seine (Dauer-)Karte - zu deren
Vorhandensein er nichts vorgetragen hat - für die Dauer der Verfügungen an Dritte
weitergeben, soweit er nicht ohnehin wegen seiner Altenpflegerausbildung daran
gehindert sein sollte, Fußballspiele im Stadion zu verfolgen.
16 dd) Die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist ebenfalls rechtmäßig. Mit
der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen unter I. im Bescheid vom
13.08.2014 liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Mit der
Androhung von unmittelbarem Zwang und der Festsetzung eines Zwangsgeldes
hat die Antragsgegnerin auch die tauglichen Zwangsmittel ausgewählt. Die
angedrohte Höhe des Zwangsgeldes erscheint ebenfalls frei von rechtlichen
Bedenken. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts Gegenteiliges vorgebracht.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.