Urteil des VG Freiburg vom 01.02.2017

unterbringung, stress, behandlung, hirt

VG Freiburg Urteil vom 1.2.2017, 4 K 1758/16
Leitsätze
Eine gewerbsmäßige Haltung von Kangalfischen (Garra rufa) zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken
ist unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten erlaubnisfähig.
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 10.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.07.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den
Antrag der Klägerin vom 16.07.2015 auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen
Zwecken.
2 Sie beantragte am 16.07.2015 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG zum gewerbsmäßigen
Handel mit Kangalfischen (Garra rufa) und zum gewerbsmäßigen Züchten und Halten von Kangalfischen in
ihrem bestehenden Wellnessstudio in …. Nach den Antragsunterlagen beabsichtigt sie, in den bestehenden
Räumlichkeiten bis zu 650 Kangalfische pro Jahr zu Wellnesszwecken in drei FischSpa-Becken zu halten. Den
Bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung gab sie mit 15 Fischen (Zucht) und 300 Fischen (Haltung) an. Der
für das Wohlergehen und die Betreuung sowie für die Zucht und den Verkauf von ausgewachsenen Tieren
(ab 5-6 cm) verantwortliche Angestellte besitze seit über 20 Jahren Erfahrung mit Süßwasseraquaristik.
3 Mit Bescheid des Landratsamts Lörrach, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, vom 10.09.2015
lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis für den gewerblichen
Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Nach § 1
Satz 2 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen. Die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen kämen überwiegend zu dem Ergebnis, dass der
Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen und therapeutischen Zwecken zwangsläufig mit Leiden und
Schmerzen verbunden sei. Lediglich Dr. Heidrich befürworte in seinem Gutachten von April 2011 die
Nutzung zu kosmetischen Zwecken unter der Erteilung von strengen, sehr umfangreichen Auflagen. Dr.
Kleingeld habe hingegen in seiner Stellungnahme vom 23.10.2010 ausgeführt, im Zusammenhang mit der
Nutzung der Fische zu therapeutischen Zwecken komme es zwangsläufig immer zu Stresssituationen für die
Fische. Prof. Hoffmann habe in der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.11.2010 sogar dargelegt, dass die
Bewegung der menschlichen Extremitätenteile von den Fischen als eine Dauerbedrohung durch einen
potentiellen Fressfeind wahrgenommen werde, dem sich die Fische lediglich durch Flucht entziehen könnten.
Nach Einschätzung beider Gutachter sei für das Wohlbefinden der Fische die Wassertemperatur [richtig:
Wasserqualität] von essentieller Bedeutung und führten physikalische, chemische (Rückstände von
Kosmetika, Seifen und Parfüms) und biologische (Schweiß, Talg der Patienten) Belastungen des Wassers bei
den Fischen zu chronischem Stress. Die in der Rechtsprechung geäußerte Einschätzung, dass die Fische
allenfalls kurzzeitig akut unter Stress gesetzt und dies keine Leiden darstellen würde, werde nicht geteilt.
Dem könne auch nicht durch Auflagen entgegengewirkt werden. Der Einsatz von Kangalfischen zu rein
kosmetischen Zwecken stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die
Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte, nach der eine solche Nutzung weder ein rechts- noch ein
sittenwidriges Motiv darstelle, verkenne, dass sich auch aus einer Wertung, die der allgemeinen
Kulturentwicklung entspreche, ergeben könne, dass bestimmte Zwecke und Motive von vornherein als
vernünftiger Grund auszuscheiden seien. Dies sei der Fall, wenn Tiere zur Befriedigung von
Luxusbedürfnissen, für sportliche und Freizeitinteressen oder für Liebhabereien getötet oder in ihrem
Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Die Nutzung von Kangalfischen zu rein kosmetischen Zwecken als
„lebendiger Hautreiniger“ widerspreche dem verfassungsrechtlich verankerten Gedanken der
Mitgeschöpflichkeit. Die Nutzung von Kangalfischen für kosmetische Behandlungen sei zudem auch nicht
erforderlich, da es andere Maßnahmen (z.B. Bimsstein, Raspel) gebe, die den verfolgten Zweck der sanften
Hornhautentfernung gleichermaßen erfüllten. In Anbetracht der Vielzahl an konventionellen Methoden zur
Hautschuppenentfernung sei der Nutzen im kosmetischen Bereich für Menschen geringer zu gewichten als
die sich aus Stresssituationen und Verletzungsgefahren ergebende Belastung für die Fische. Ohnehin dürften
nach § 2 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) Haustiere einschließlich Nutztiere in Räumlichkeiten, in
denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, nicht gehalten werden. Eine endgültige Beurteilung obliege
insoweit der Gesundheitsverwaltung.
4 Den Widerspruch der Klägerin vom 22.09.2015 wies das Regierungspräsidium Freiburg auf Drängen des
Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 25.07.2016 zurück. Der
Widerspruch sei bereits unzulässig, da das Sachbescheidungsinteresse und damit das Rechtsschutzbedürfnis
fehle. Der Widerspruch könne der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen, da sie auch bei unterstellter
Erteilung der tierschutzrechtlichen Genehmigung die Tätigkeit mit Blick auf § 2 Abs. 5 der Hygiene-
Verordnung nicht aufnehmen dürfe. Die Gesundheitsverwaltung des Landes habe zum Ausdruck gebracht,
dass aus gesundheitsrechtlicher Sicht eine Verwendung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken
unzulässig sei (vgl. Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
an die Gesundheitsämter vom 02.08.2013). Der Widerspruch sei auch unbegründet. Ob die Anforderungen
an Sachkunde, Zuverlässigkeit und die Räumlichkeiten nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG a.F. erfüllt
seien, könne dahin stehen, da in der kosmetischen Behandlung mit Kangal-Fischen kein vernünftiger Grund
im Sinn des § 1 Satz 2 TierSchG zu sehen sei. Die genannten Gutachten sowie die Stellungnahme der
Landesbeauftragten für Tierschutz vom 14.03.2016 kämen zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von
Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken nicht ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere
durchführbar sei. Einigkeit bestehe darüber, dass die regelmäßige Umsetzung von Haltungs- in
Behandlungsbecken zu erheblichen Leiden, Schmerzen und Schäden führen könnte. Soweit die
Verwaltungsgerichte meinten, Schmerzen, Leiden oder Schäden könnten vermieden oder zumindest stark
reduziert werden, wenn eine Umsetzung der Fische vermieden werde, würde übersehen, dass mit dieser
„Alternativ“-Lösung neue Quellen für erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden entstünden, die ihrerseits
zu noch größeren Leiden, Schmerzen und Schäden führen könnten. Eine verhaltensgerechte Haltung der
Fische könne nicht gewährleistet werde. Es bestehe ein Zielkonflikt, da einerseits in den Behandlungsbecken
eine relativ hohe Besatzdichte an Fischen benötigt werde und andererseits die Notwendigkeit bestehe, den
Fischen so viel Platz und Wasser zur Verfügung zu stellen, dass ihre durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten
Grundbedürfnisse und ihr durch § 2 Nr. 2 TierSchG geschütztes Bewegungsbedürfnis im Wesentlichen erfüllt
werden könnten. Als Stressfaktoren wirkten hauptsächlich hohe Besatzdichte, schlechte
Haltungsbedingungen, keine Rückzugsmöglichkeiten, Handling und Transport der Fische, schlechte
Wasserqualität, Schadstoffe im Wasser und vieles andere mehr. Verschiedene Fachpublikationen setzten
explizite Maximalbesatzdichten für die Haltung von Kangalfischen fest. Eine verhaltensgerechte
Besatzdichte sei nicht mit einem sinnvollen Betrieb eines Fisch-Spa-Studios zu vereinbaren. Eine
kosmetische Behandlung, die das Bedürfnis nach Rückzug für alle Fische in ausreichendem Maße
berücksichtige, könnte kaum mit dem Behandlungsziel in Einklang gebracht werden, da dann auch in Kauf
genommen werden müsste, dass unter Umständen sich alle Fische gleichzeitig zurückziehen wollten. Ein
leidensrelevanter Stress entstehe auch dadurch, dass die Fische durch das Einbringen der Füße und deren
Bewegung einer permanenten Irritation ausgesetzt seien, der sie nicht entgehen könnten. Die kosmetische
Behandlung mit Kangalfischen stelle auch keinen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG dar,
da es sich um ein Luxusbedürfnis handele. Es gehe um eine kosmetische Anwendung zur Erlangung eines
Wellnessgefühls, deren eigentlicher Zweck (Entfernung der Hornhaut) genauso gut auf anderem Wege zu
erreichen sei.
5 Mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärte das Ministerium für Soziales und Integration, es habe die
Rechtsauffassung zu § 2 Abs. 5 Satz 2 der Hygiene-Verordnung überprüft; danach bestehe folgender
Änderungsbedarf: Eine Zulassung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken sei denkbar, wenn sie analog
zur medizinischen Anwendung an strenge Hygieneauflagen geknüpft sei (u.a. Anwendung nur bei Personen
mit intakter Haut, vorherige Desinfektion der Hautpartien und Aufklärung der Kunden über Restrisiko für
Infektionen). Der Erlass vom 02.08.2013 werde entsprechend angepasst.
6 Bereits am 31.05.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: In Baden-Württemberg würden bereits
zahlreiche Anbieter kosmetische Behandlungen mit Kangalfischen anbieten, wie eine einfache
Internetrecherche zeige. Die Klage sei zulässig, insbesondere stehe die Hygiene-Verordnung dem Betrieb
eines Fisch-Spa-Studios nicht entgegen. Die Klage sei auch begründet. Ein generelles Verbot einer
Erlaubniserteilung für die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken sei nicht mit der
Berufsfreiheit vereinbar. Der ablehnende Bescheid gehe pauschal davon aus, die grundlegenden Gefahren
für die Wasserqualität bzw. Wassertemperatur führe schon zu Leiden der Fische. Es sei jedoch unzulässig,
pauschal von einer schlechten Wasserqualität auszugehen und anzunehmen, dass Probleme der
Wasserqualität nicht mit Nebenbestimmungen gelöst werden könnten. Weder sei die Behörde vor Ort
gewesen noch habe sie konkret Erhebungen über die Ausgestaltung der Becken und der Anlage gemacht.
Folglich enthalte der Bescheid auch keine Ausführungen dazu, ob im konkreten Fall Leiden durch Gefahren
für die Wasserqualität tatsächlich bestehen könnten. Die Wasserqualität werde in ihrem Betrieb durch eine
modernste Filtereinrichtung und durch eine biologisch unbedenkliche Vorab-Reinigung und Desinfektion der
Füße gewährleistet; es komme zu keiner Wasserirritation. Auch die Eintauchbewegung in das Becken führe
zu keinem nennenswerten Stress. Sofern dadurch überhaupt Stress ausgelöst werden, werde dieser binnen
weniger Augenblicke beseitigt. Im Übrigen entspreche es dem natürlichen Verhalten der Fische,
Hautschuppen abzuknabbern. Die Auffassung von Dr. Kleingeld, nach der der Stress in kürzester Zeit
abgebaut werde, sei zu folgen. Auch seien die Fische nicht ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die
Becken seien so ausgestaltet, dass es immer Rückzugsgebiete für die Fische gebe. Stress durch Umsetzen
der Fische entstehe nicht, da die Fische nicht umgesetzt würden. Die Nutzung der Fische erfolge in
Ausübung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und nicht zur Deckung von Luxusbedürfnissen. Ein
vernünftiger Grund liege vor. Die Erforderlichkeit der Haltung sei nicht daran zu messen, ob sie
ausschließlich erforderlich sei, um den Zweck der Haltung zu erreichen, sondern um den legitimen Grund
(hier: Berufsausübung) zu gewährleisten. Die Tierhaltung in der geplanten Form sei die schonendste
Haltungsmethode zur Zweckerreichung. Im Rahmen der Güterabwägung wiege ihr Interesse höher, da die
Beeinträchtigung der Fische, sofern sie überhaupt vorliege, auf einen minimalsten Bereich zurückzuführen
sei. Grundsätzlich schließe sie sich der Stellungnahme des Ministeriums vom 10.10.2016 an.
7 Die Klägerin beantragt,
8
den Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 10.09.2015 und des Widerspruchsbescheids des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.07.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren
Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis neu zu entscheiden und dabei die
Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung trägt er vor: Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie könne der Klägerin
offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, da einer Ausübung der begehrten
Tätigkeit § 2 Abs. 5 der Hygiene-Verordnung entgegenstehe. Die Klage sei auch unbegründet. Insoweit
wiederholt er die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Die Nutzung der Kangalfische zu
kosmetischen Zwecken sei mit erheblichen Leiden, Schmerzen und Schäden der Fische verbunden. Eine
verhaltensgerechte Haltung der Fische könne selbst mit umfänglichen Auflagen nicht gewährleistet werden.
Der Einsatz von Kangalfischen stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die
Klägerin werde nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Es liege auch keine unvollständige
Sachaufklärung vor, vielmehr habe zum Zeitpunkt der Antragstellung keine der von der Klägerin genannten
Einrichtungen über eine Erlaubnis verfügt. In jüngster Vergangenheit sei die erste Erlaubnis dieser Art unter
strengen Auflagen erteilt worden. Das Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration vom
10.10.2016 habe keine Auswirkungen auf das Klageverfahren, da die Klage auf die Erteilung einer
tierschutzrechtlichen Erlaubnis gerichtet sei und die Anwendung von Kangalfischen tierschutzwidrig sei.
12 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten (zwei Hefte) sowie die Gerichtsakte vor. Diese waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Akten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13 Die Klage ist zulässig und mit dem von der Klägerin gestellten Bescheidungsantrag auch begründet.
14 Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das
Rechtsschutzinteresse kann insbesondere nicht - wie der Beklagte (zunächst) meinte - deshalb verneint
werden, weil die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecke jedenfalls aus hygienerechtlichen
Gründen im Hinblick auf § 2 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur
Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) vom 11.06.2002 unzulässig sei. Denn mit
Schreiben vom 10.10.2016 hat das Ministerium für Soziales und Integration eine Änderung der Erlasslage
angekündigt und erläutert, eine Genehmigung zur Nutzung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken sei
- aus hygienerechtlicher Sicht - denkbar, wenn sie analog zur medizinischen Anwendung an strenge
Hygieneauflagen geknüpft werde. Damit bringt das beklagte Land unmissverständlich zum Ausdruck, dass
hygienerechtliche Aspekte nicht mehr von vornherein einer Haltung von Kangalfischen zur kosmetischen
Zwecken entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet dessen, dass eine Änderung des
entsprechenden Erlasses - worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - noch nicht
erfolgt ist, einer auf tierschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht
unter Verweis auf das Hygienerecht abgesprochen werden.
15 Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 10.09.2015 und der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.07.2016 sind rechtswidrig und verletzen
die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen
Erlaubnis zur Haltung von Kangalfischen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
16 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206,
1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2016 (BGBl I S. 1666), bedarf einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder halten will. Die Voraussetzungen für
eine Erlaubniserteilung sind in dieser Vorschrift selbst nicht unmittelbar geregelt. Das zuständige
Bundesministerium wird in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zu
regeln. Weil von dieser Ermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht worden ist, findet die
Übergangsregelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG Anwendung. Danach sind bis zum Erlass einer
entsprechenden Rechtsverordnung § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG (formale Voraussetzungen), § 11 Abs.
2 TierSchG (materielle Voraussetzungen) und § 11 Abs. 2a TierschG (Nebenbestimmungen) in der bis zum
13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.) weiter anzuwenden. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 TierSchG a.F. darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen - von
denen im vorliegenden Fall nur die Nr. 1 bis 3 Relevanz haben - kumulativ vorliegen. Danach hat die für die
Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen
Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufzuweisen,
diese auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen (Nr. 1) sowie die
erforderliche Zuverlässigkeit zu besitzen (Nr. 2). Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen
haben eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der
Tiere zu ermöglichen (Nr. 3). Werden die Voraussetzungen erfüllt, so ist die beantragte Erlaubnis zu
erteilen; die Entscheidung über die Erlaubniserteilung ist eine gebundene Entscheidung (VG Köln, Urteil vom
16.07.2015 - 13 K 1281/14 -, juris Rn. 23; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015 - 2 K 143/15 Me -, juris Rn.
22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014 - 16 K 5116/12 -, juris Rn. 43; Lorz/Metzger, TierSchG, 6.
Aufl. 2008, § 11 Rn. 35; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 21; Goetschel, in: Kluge,
TierSchG, 2002, § 11 Rn. 16).
17 Im vorliegenden Fall kommt eine abschließende Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die bei dem
Beklagten beantragte Erlaubnis zu erteilen - unabhängig davon, dass sie einen entsprechenden
Verpflichtungsantrag nicht gestellt hat - schon deshalb nicht in Betracht, weil die behördliche Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen aus Tierschutzgründen nur unter Auflagen und ggf.
Bedingungen (§ 11 Abs. 2a TierSchG a.F.) erteilt werden kann, der Beklagte sich aber mit möglichen
Nebenbestimmungen noch gar nicht befasst hat, weil er die Nutzung von Kangalfischen zu kosmetischen
Zweck generell für nicht erlaubnisfähig hält. Auch wird noch weiter abzuklären sein, ob die Klägerin bzw.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person bereits über die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt und dies möglicherweise in einem Fachgespräch mit der zuständigen Behörde
nachzuweisen hat (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.).
18 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist eine gewerbsmäßige Haltung von Kangalfischen zu
kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten erlaubnisfähig
(so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O.,
Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 26 f.). Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
19 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
ermöglichen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG ist das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf
die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen
oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Vorschrift befasst sich nur mit einem Teil der
tierischen Bedürfnisse (Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegungsfreiheit), nicht mit dem
allgemeinen Wohlbefinden der Tiere, ihrer Ausbildung oder Nutzung (Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 16; vgl.
auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 34).
20 Dass die Klägerin die Fische im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG angemessen art- und bedürfnisgerecht ernähren
und pflegen wird, ist anzunehmen und wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. Entgegen der
Ansicht des Beklagten geht die Kammer auch davon aus, dass eine angemessene art- und
verhaltensgerechte Unterbringung der Fische im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG gewährleistet werden kann.
Unterbringung bedeutet die Gewährung von Aufenthalt und Obdach einschließlich der Gewährung des
Ruhe- und Schlafbedürfnisses (Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 35; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvR
3/90 -, BVerfGE 101, 1, juris Rn. 139). Eine Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie den
Grundbedürfnissen des Tieres Rechnung trägt oder mit anderen Worten das zu den einzelnen
Funktionskreisen des Tiers gehörende Verhalten ermöglicht. Zu diesen Grundbedürfnissen/Funktionskreisen
zählt neben etwa der Nahrungsaufnahme und dem Eigenpflegeverhalten auch das Ruheverhalten eines
Tieres (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15, 29 ff.; Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 36). Maßgeblich für
die Bewertung, ob die Unterbringung es dem Tier ermöglicht, seinen artgemäßen Grundbedürfnissen
nachzukommen, ist das Normalverhalten von Tieren gleicher Art und gleichen Alters (VG Köln, Urteil vom
16.07.2015, a.a.O., juris Rn. 35 m.w.N.). Anders als bei § 2 Nr. 2 TierSchG (Bewegungsfreiheit) kommt es bei
§ 2 Nr. 1 TierSchG nicht darauf an, ob die Vorenthaltung einer verhaltensgerechten Unterbringung zu
Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden für das Tier führt. Die Grundbedürfnisse in Nr. 1 sollen nach
dem Willen des Gesetzgebers einen stärkeren Schutz genießen als das Bedürfnis des Tieres zu artgemäßer
(Fort-)Bewegung, das „als einziges seiner Bedürfnisse“ den weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten
des Nr. 2 („vermeidbare Leiden“ bzw. „vernünftiger Grund“) unterworfen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom
06.07.1999, a.a.O., Rn. 139). § 2 Nr. 1 TierSchG ist insoweit gegenüber § 2 Nr. 2 TierSchG die strengere
Vorschrift (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 47; vgl. VG Meiningen, Urteil vom
30.06.2015, a.a.O., Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 31 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., §
2 Rn. 15, 29 ff.). Das Gebot einer verhaltensgerechten Unterbringung wird jedoch durch das Kriterium der
"Angemessenheit" beschränkt. Dieses Kriterium ist im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht
vorgenommene Stufung zwischen den Tatbeständen in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG streng auszulegen.
Uneinheitlich beantwortet wird die Frage, ob und in welchem Umfang das Merkmal der „Angemessenheit“
einen Abwägungsvorbehalt enthält (bejahend: Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 28, 37; jedenfalls einen
Abwägungsvorbehalt entsprechend dem Merkmal „vermeidbar“ im Sinne von § 2 Nr. 2 TierSchG oder „ohne
vernünftigen Grund“ im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG ablehnend: Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 35).
Richtig ist, dass dieses Merkmal einen verhältnismäßigen Ausgleich der Tierschutzinteressen mit dem
Nutzungszweck einschließlich der dahinter stehenden Rechtspositionen und der Zumutbarkeit für den
Halter vermittelt, wobei dabei die Stufung zwischen § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG zu berücksichtigen ist (vgl.
Lorz/Metzger, a.a.O. § 2 Rn. 28, 37; ähnlich wohl auch BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O., Rn. 141:
„angemessenen Ausgleich“). Eine solche Auslegung steht jedenfalls im Ergebnis auch nicht im Widerspruch
mit der Aussage, die Vorschrift lasse, wenn ein zum Schutzbereich des § 2 Nr. 1 TierSchG gehörendes
artgemäßes Bedürfnis unterdrückt oder stark zurückgedrängt werde, eine Verrechnung mit anderen
Gesichtspunkten, insbesondere mit Erwägungen der Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsgleichheit (vgl.
hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 49; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 15, 35),
nicht zu. Vielmehr ist diese Annahme das Ergebnis des gebotenen Ausgleichs.
21 Vor diesem Hintergrund hat sich die Kammer die Frage zu stellen, ob die Unterbringung der Fische im
vorliegenden Fall mit Blick auf § 2 Nr. 1 TierSchG bedenklich ist. Zur Beurteilung der Frage, welche
Bedürfnisse und Besonderheiten von Kangalfischen bei deren Unterbringung zu berücksichtigen sind, liegen
dem Gericht folgende Gutachten und Stellungnahmen vor:
22 - Stellungnahme von Prof. Hoffmann zum Einsatz von Kangalfischen in Kosmetikstudios, 05.11.2010
- Stellungnahme von Dr. Kleingeld zum Einsatz von Kangalfischen zu Wellness- bzw. Therapiezwecken,
23.12.2010
- Gutachten von Dr. Heidrich zur Haltung von Kangalfischen und deren Verwendung zu kosmetischen
Zwecken, April 2011
- Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz zum „Knabberfisch-Einsatz für Wellnesszwecke“,
14.03.2016
23 Die Sachverständigen sehen übereinstimmend die Wasserqualität als entscheidend für das Wohlbefinden der
Kangalfische an (Dr. Kleingeld, S. 5 f., 11; Dr. Heidrich, S. 9, 11, 14; Prof. Hoffmann, S. 1; vgl. auch VG Köln,
Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 43). Da die Kangalfische Gewässer mit hohem Sauerstoffgehalt
bevorzugen, sollte nach Auffassung von Dr. Heidrich in künstlichen Haltungssystemen immer ausreichend,
bestenfalls nahezu gesättigte Sauerstoffverhältnisse vorhanden sein und sollten leistungsfähige
Filterungssysteme zur mechanischen und biologischen Reinigung des Haltungswassers zur Verfügung stehen
(S. 11; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 47). Prof. Hoffmann (S. 1) und Dr. Kleingeld (S.
5 f.) weisen darauf hin, dass biologische und chemische Belastungen des Wassers bei der Behandlung durch
Schweiß, Talg und Extremente der Fische sowie Rückstände von Kosmetika, Seifen und Parfüms entstehen
können, die bei den Fischen zu Stress führen können. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Wasserqualität
werde durch eine modernste Filtereinrichtung (Dreifachfilter und UV-Filter) sowie durch eine biologische
Vorab-Reinigung und Desinfektion der Füße sichergestellt. Nach Angaben des zuständigen Mitarbeiters der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 werde die Wasserqualität täglich mit einem
Teststreifen kontrolliert. Eine Dokumentation finde noch nicht statt, könne aber künftig ohne weiteres
erfolgen. Derzeit würde 14-tägig 30 % des Wassers gewechselt. Ein umfassenderer Wechsel des Wassers
könnte eine Veränderung des Bakterienstamms im Filter und des Nitratgehalts des Wassers bewirken; ein
wöchentlicher Wechsel sei jedoch problemlos möglich. Die Wassertemperatur werde über einen Regler und
einen Durchlauferhitzer gesteuert und liege konstant bei 27 Grad. Dieses Vorbringen wurde von dem
Beklagten weder im Einzelnen gewürdigt noch grundsätzlich in Frage gestellt. Es spricht Überwiegendes
dafür, dass durch entsprechende Maßnahmen der Klägerin die Wasserqualität sichergestellt wird und
insbesondere auch durch eine vorherige Reinigung und Desinfektion der Füße höchstens sehr geringfügige
Rückstände in das Wasser der Behandlungsbecken gelangen können und somit das Risiko für die Fische
äußerst gering ist. Dies allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme einer nicht angemessen art- und
bedürfnisgerechten Unterbringung im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG (so auch VG Köln, Urteil vom
16.07.2015, a.a.O., Rn. 44). Die Gefahren, die Prof. Hoffmann in Bezug auf Nikotinabscheidungen an den
Fingern bei Rauchern aufzeigt, bestehen beim Vorhaben der Klägerin von vornherein nicht, weil hier
lediglich die Füße der Kunden behandelt werden sollen (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O.,
Rn. 46).
24 Die Unterbringung begegnet auch im Hinblick auf die Besatzdichte keinen durchgreifenden Bedenken. Die
Besatzdichte in den Becken, d.h. das Verhältnis von Wassermenge zu der Anzahl der eingesetzten Fische,
wird als möglicher Stressfaktor in allen Gutachten diskutiert. Nach dem Gutachten von Dr. Heidrich (S. 5 ff.,
12) und Dr. Kleingeld (S. 10) sind Kangalfische Schwarmtiere, weshalb grundsätzlich eine Haltung mit
mehreren Fischen gemeinsam erforderlich ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O.,
Rn. 63). Rechtliche Vorgaben für die Besatzdichte in Haltungs- bzw. Behandlungsbecken für Kangalfische
existieren nicht. Es gibt jedoch verschiedene Vorschläge. Nach den vorliegenden Gutachten ist die
Besatzdichte primär an der Fischgröße (Körperlänge) auszurichten. Dr. Kleingeld (S. 6) geht unter
Bezugnahme auf die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. für die Haltung von
Zierfischen im Zoofachhandel (TVT, 1999) von einer Besatzdichte in Haltungsbecken von maximal 1 cm Fisch
pro Liter Wasser aus. Einen kurzfristigen Überbesatz in Therapiebecken hält er u.U. für tolerabel. Prof.
Hoffmann (S. 1) empfiehlt einen Wert von 10 Liter Wasser pro Fisch. Nach Auffassung von Dr. Heidrich (S.
12) sollte an Stelle von festen Zahlen zu Besatzdichten die genaue Beobachtung des Verhaltens (z.B.
intraspezifische Aggression) und die Anpassung an die Gegebenheiten (z.B. ausreichend
Versteckmöglichkeiten, einheitlichere Größe im Fischbestand) treten. Das Schweizer Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen geht bei Fischen von einer Körperlänge von über 10 cm von 3
bis 5 Liter Wasser pro cm Fisch und in Therapiebecken bzw. im Zoofachhandel von 1 Liter Wasser pro cm
Fisch aus (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Fachinformation Tierschutz:
Nutzung von Kangalfischen, Juni 2016, S. 3, abrufbar unter:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtier-haltung/fische.html). Die
Landesbeauftragte für Tierschutz (S. 4) schließt sich der Empfehlung von 3 bis 5 Liter Wasser pro cm Fisch
an und lehnt die Anwendung der TVT-Empfehlung von 1 Liter Wasser pro cm Fisch ab, da diese sich auf die
in der Regel kurzfristige Unterbringung von Tieren im Zoofachhandel beziehe. Er verweist auf divergierende
Zielsetzungen: Während in den Behandlungsbecken zur effektiven Anwendung eine relativ hohe
Besatzdichte an Fischen benötigt werde, bestehe in den Haltungsbecken die Notwendigkeit, den Fischen so
viel Platz und Wasser zur Verfügung zu stellen, dass sie ihre Grundbedürfnisse im Wesentlichen erfüllen
können.
25 Welche Anzahl von Fischen für eine kosmetische Behandlung von Füßen benötigt wird, ist unklar. In der
Stellungnahme von Dr. Heidrich (S. 12) heißt es, die Zahl schwanke von zehn bis zu 150 Fischen für eine
Teil- oder Ganzkörperanwendung, wobei hierfür auch die Größe der Fische eine entscheidende Rolle spiele,
da die jüngeren Lebensstadien aktiver knabbern sollen. Dr. Heidrich (S. 8) weist ferner auf Untersuchungen
in Kangal hin, nach denen für ein Teilbad 30 bis 50 Fische empfohlen werde; teils würden zwischen zehn
und 50 erwachsene Fische mit einer Körperlänge von mindestens vier bis sieben Zentimeter für notwendig
erachtet. Beim Vorhaben, das Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen war
(Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 3, 11, 63), kamen 40 bis 50 Fische pro 250 Liter-Becken zum Einsatz.
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 49 ff.) nennt unterschiedliche Zahlen von
Fischen, die für eine Behandlung im Allgemeinen erforderlich sein sollen: zwischen zehn und 50 Fischen mit
einer Körperlänge von mindestens 4-7 cm, 50 Fische pro 200 Liter Wasser, 150 Fische in einer Wanne und
50 Fische pro 170 Liter Wasser; zu wenig seien 10 Fische in 100 Liter Wasser. Vor dem Hintergrund dieser
Zahlen hat das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 55) ein Verhältnis von ca. 3,37
Liter Wasser pro Fisch (100 Fische in 337,5 Liter Becken) bzw. von ca. 4,21 Liter Wasser pro Fisch (80 Fische
in 337,5 Liter Becken) für ausreichend angesehen, um einerseits eine Behandlung der Füße eines Kunden
effektiv und zügig durchzuführen und andererseits eine angemessen art- und bedürfnisgerechte
Unterbringung zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht Meiningen (Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 35)
nimmt Bezug auf die Stellungnahme von Dr. Kleingeld und hält die tierschutzrechtlichen Anforderungen bei
einer Besatzdichte von 1 Liter Wasser pro cm Fisch für erfüllt. Davon geht auch das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen (Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 63) und billigt auf dieser Grundlage eine Besatzdichte
von 40 bis 50 Fischen pro 250 Liter Becken bei Fischen mit einer Körperlänge von ca. 5 cm. Vor dem
Hintergrund dieser Zahlen ist nicht anzunehmen, dass - wie die Stellungnahme der Landesbeauftragten für
Tierschutz nahelegt - eine (angemessen) artgerechte Unterbringung von Kangalfischen im Hinblick auf die
Besatzdichte in Becken zur kosmetischen Behandlung von Kunden von vornherein nicht möglich ist. Schon
die definierte Zielsetzung, möglichst viele Fische sollten in möglichst kurzer Zeit möglichst viel Haut
abknabbern, stimmt nicht ohne weiteres mit den im Gutachten von Dr. Heidrich genannten Zahlen sowie
mit den Behandlungskonzepten, wie sie den drei erstinstanzlichen Entscheidungen zugrunde lagen, überein.
Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei eine Behandlungszeit von 30 Minuten
beabsichtigt. Es erscheint zudem angesichts des von den Kangalfischen gezeigten „Knabber“-Verhaltens
gerade auch in Bezug auf menschliche Körperstellen, wie es insbesondere im Gutachten von Dr. Heidrich
beschrieben wird (insb. S. 2 f., 5 f., 8, 10), wenig nachvollziehbar, dass sich alle Fische zeitgleich
zurückziehen möchten. Zumal den Fischen nicht etwa ein artwidriges Verhalten aufgezwungen oder
antrainiert wird, sondern vielmehr ihr natürliches Verhalten zu kosmetischen Zwecken genutzt wird (vgl.
Dr. Heidrich, S. 10). Ein pauschales Verbot auf die Annahme der Landesbeauftragten für Tierschutz zu
stützen, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt; die Sicherstellung einer
angemessen art- und verhaltensgerechten Unterbringung ist vielmehr eine Frage der konkreten Umsetzung.
26 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 ihren Antrag vom
16.07.2015 dahingehend präzisiert, dass sie die Vorgabe von 1 Liter Wasser pro cm Fisch in den drei 300
Liter Behandlungsbecken derzeit einhalte. Seit etwa 1,5 Jahren halte sie jeweils 95 kleine Fische je Becken.
Um genügend Platz für die Fische in den Behandlungsbecken zu gewährleisten, würden größere Fische in
ein separates Fischbecken umgesetzt werden (Sobald die Fische länger als 3 cm sind, müsste die
Besatzdichte allerdings verringert werden, um die bezeichnete Vorgabe einzuhalten). Die Empfehlung von 1
Liter Wasser pro cm Fisch, die an die Fischgröße anknüpft, hält die Kammer auch vor dem Hintergrund, dass
Kangalfische Schwarmfische sind, jedenfalls dann für sachgerecht und nachvollziehbar, wenn ausreichend
Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Fische bestehen. Rückzugsmöglichkeiten für Fische werden von den
Gutachten neben der Besatzdichte übereinstimmend für wichtig erachtet (Dr. Heidrich, S. 10 ff.; Dr.
Kleingeld, S. 10 f.; BLV, S. 2; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 63:
großformatige Granitsteine am Bodengrund; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 58 und VG
Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36: Viertelröhrensystem). Die Klägerin trägt insofern vor, die
Becken seien so ausgestaltet, dass es immer Rückzugsgebiete für die Fische gebe. Zwischen Boden und
Füßen der zu behandelnden Personen bestünde 15 bis 20 cm Raum für die Fische und der Boden sei mit
Sand, dann Marmorbruch und extra großen Steinen mit Löchern versehen, um den Fischen ausreichend
Rückzugsraum zur Verfügung zu stellen.
27 Auf dieser Grundlage begegnet die beabsichtigte Unterbringung im Hinblick auf § 2 Nr. 1 TierSchG keinen
durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa Dr. Heidrich, S. 8: ca. 50 Kangalfische von ca. 3 cm Körperlänge in
Aquarien mit ca. 170 Liter Volumen). Stichhaltige Gründe, die diese Annahme erschüttern könnten, konnte
der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht benennen.
28 Die Fische sind nach dem Konzept der Klägerin von vornherein auch keinem Stress ausgesetzt, der durch ein
Umsetzen zwischen Haltungs- und Behandlungsbecken ausgelöst wird. Soweit Stresssituationen beim
Umsetzen angenommen werden (vgl. Dr. Kleingeld, S. 5; Landesbeauftragte für den Tierschutz, S. 5; Prof.
Hoffmann, S. 1; Dr. Heidrich, S. 13), kommt es bei der Klägerin hierzu nicht, weil bei ihr die Fische dauerhaft
ausschließlich in den Behandlungsbecken gehalten werden. Sofern die Klägerin ausreichend
Rückzugsmöglichkeiten für die Kangalfische schafft und auch im Hinblick auf Behandlungsdichte (Anzahl an
Behandlungen je Tag) und Behandlungs- bzw. Ruhezeiten dem natürlichen Ruheverhalten der Kangalfische
Rechnung trägt sowie die Maßgaben an die Besatzdichte und die sonstigen Haltungsbedingungen
(Wasserqualität etc.) gewährleistet, bestehen keine Bedenken an einer angemessenen artgerechten
Unterbringung der Kangalfischen in einem Behandlungsbecken. Die Auffassung des Beklagten und der
Landesbeauftragten für den Tierschutz, eine Trennung in Haltungs- und Behandlungsbecken sei stets
notwendig, vermag hingegen unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. Soweit
insofern unzureichende Rückzugsmöglichkeiten angeführt werden, wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen. Auf welcher Grundlage die in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des zuständigen
Veterinärsamts geäußerten Forderung, eine artgerechte Haltung könne nur bei separaten Haltungsbecken,
die größere als die Behandlungsbecken seien und einen vielfältigen Bodengrund mit unterschiedlich großen
Steinen aufweisen sollten, beruht, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Tierschutzgesetz nicht eine optimale
Unterbringung, sondern lediglich eine „angemessen art- und verhaltensgerechte“ Unterbringung verlangt
(vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 2 Rn. 28). Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass das Schweizer
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen einen zumindest teilweise gründelbaren
Bodengrund zur artgerechten Infrastruktur zählt (BLV, S. 3). Diese Anforderung wird jedoch in den
vorliegenden Gutachten nicht genannt. Soweit die Landesbeauftragte für Tierschutz (S. 5) in diesem
Zusammenhang darauf abstellt, dass eine notwendige regelmäßige Reinigung und Desinfektion des
Beckenbodens, auf dem die verschiedenen Kunden nacheinander ihre Füße während der Behandlung
abstellten, bei einer dauernden Haltung der Fische im Behandlungsbecken nicht stattfinden könnte, trifft
schon die Annahme, dass Kunden ihre Füße am Beckenboden abstellen, nicht zu.
29 Das Ruheverhalten der Fische wird auch nicht durch die Bewegungen der menschlichen Gliedmaßen
während der Behandlung unangemessen gestört. Dabei ist davon auszugehen, dass Kangalfische keine
Angst vor Kontakt mit menschlichen Gliedmaßen haben (so auch VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015,
a.a.O., Rn. 36). Nach den Ausführungen von Dr. Heidrich schwimmen Kangalfische von sich auf Menschen zu
und knabbern an deren Haut, wobei sie dieses Verhalten auch in ihrer natürlichen Umgebung entfalten (S.
3, 5 f., 8, 10; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 65). Dr. Heidrich berichtet über
einen Wahlversuch, bei dem zeitgleich eine Hand ins Wasser gehalten und Futter in das Wasser gestreut
wird (S. 8). Dabei habe ein Großteil der Fische für das Knabbern an der Haut Interesse gezeigt. Stress lösen
nicht die Gliedmaßen der Kunden als solche aus, sondern allenfalls (hektische) Bewegungen der Gliedmaßen
(vgl. VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36). Dr. Heidrich (S. 8) berichtet in Bezug auf den
Wahlversuch, dass die Fische beim langsamen Eintauchen der Hand keine Fluchtreaktionen gezeigt und sich
innerhalb von wenigen Sekunden der Hand zugewandt hätten. Die Auffassung von Prof. Hoffmann, dass
Kangalfische sich bewegende menschlichen Gliedmaßen als Dauerbedrohung durch einen potentiellen
Fressfeind ansehen könnten, der sie sich nicht durch Rückzug und Flucht entziehen könnte (S. 2), wird von
den anderen Gutachtern nicht geteilt (vgl. etwa Dr. Kleingeld, S. 5). Zudem kann dem durch hinreichende
Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten begegnet werden. Ein möglicherweise von den Fischen aufgrund
hektischer Bewegungen der Kunden empfundener, akuter Stress kann zudem dadurch begrenzt werden,
dass die Kunden zu langsamen Bewegungen und Ruhe angehalten und den Fischen angemessen lange
Pausen zwischen den Behandlungen gewährt werden (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O.,
Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 64: 20 Minuten Behandlung - 20 Minuten Pause - 20
Minuten Behandlung bei einer Auslastung von ca. 25 %). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Fische
bei der Behandlung zwar keinem Dauerstress, aber beim Einbringen der Füße in das Becken und bei
möglichen Bewegungen während der Behandlung kurzzeitigem Stress ausgesetzt sind, führt dies nicht
dazu, dass die Unterbringung wegen dieses kurzzeitigen akuten Stresses generell nicht verhaltensgerecht
im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG ist (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 66; VG
Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 37). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine
angemessene art- und verhaltensgerechte Unterbringung jedenfalls dann gewährleistet werden kann, wenn
sich die Fische jederzeit in Ruhezonen zurückziehen können, die Behandlungen pro Becken beschränkt sind
und die Kunden zu entsprechendem ruhigen und langsamen Verhalten angeleitet werden. Im Übrigen sind
auch in der Natur Fische akutem Stress etwa durch vorbeischwimmende größere Fische ausgesetzt. Soweit
die Kangalfische deshalb überhaupt Störungen in ihrem Ruheverhalten ausgesetzt sind, sind diese so
geringfügig, dass eine art-/bedürfnisgerechten Unterbringung anzunehmen oder jedenfalls die Schwelle der
"Angemessenheit" im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG nicht überschritten wird (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 66 f.; VG Meiningen, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 36 ff.; VG Köln, Urteil
vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 62 ff.).
30 Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen die Beteiligten über Infektionsgefahren für Menschen
bestehen, ist dieser Gesichtspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG nicht
beachtlich (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 49). Diesem Umstand wird ggf.
außerhalb des tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren unter hygienerechtlichen Gesichtspunkten
nachzugehen sein.
31 Die Haltung der Fische zu kosmetischen Zwecken verstößt letztlich auch nicht generell gegen § 2 Nr. 2
TierSchG. Nach dieser Bestimmung darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten
Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz
unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BVerwG, Urteil vom 18.01.2000 - 3 C 12.99 -, juris Rn. 17). Nach den
Erkenntnissen von Tierpsychologie und Verhaltensforschung werden Leiden in diesem Sinne durch der
Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder
Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen
seines Wohlbefindens verursacht, die in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck
finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.1992 - 10 S 3230/91 -, NuR 1994, 487 (488); OVG Bremen,
Urteil vom 21.03.1997 - 1 BA 5/95 -, NuR 1999, 227, juris Rn. 41 m.w.N.; Lorz, a.a.O., § 1 Rn. 33 ff.). Steht
die Leidensfähigkeit von Fischen für die Wissenschaft außer Frage, ist jedoch fraglich, wann die Grenze vom
schlichten Unbehagen zur Leidensempfindung überschritten ist (OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997,
a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).
32 Die Kangalfische werden bereits durch das Halten in den Becken in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt.
Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass allein dadurch Schmerzen bzw. vermeidbare Leiden oder Schäden bei
den Fischen hervorgerufen werden (VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 67; VG Meiningen, Urteil
vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 40; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 68). Auch die
besonderen Umstände, die sich durch den Einsatz der Fische zu kosmetischen Behandlungen ergeben,
könnten eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Fische darstellen. Dies könnte etwa der Fall sein,
wenn besonders viele Fische dauerhaft in ein Behandlungsbecken eingesetzt würden. Dem kann jedoch
durch entsprechende Auflage zur Besatzdichte Rechnung getragen werden, insofern ist auf die obigen
Ausführungen zu verweisen. Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass sich die Fische weniger frei bewegen
können, wenn Kunden ihre Füße in die Becken halten. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass der
hierdurch möglicherweise entstehende akute Stress der Fische - jedenfalls bei einer entsprechenden
Besatzdichte - nicht auf einer Bewegungsbeeinträchtigung beruht oder zumindest keine Leiden oder
Schäden im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG darstellt. Keiner der Gutachter wertet die kurzzeitigen
Stresssituationen als Schmerzen. Durch die Fisch-Spa-Behandlung werden die Fische, wie ausgeführt,
allenfalls kurzzeitig unter akuten Stress gesetzt. Diese kurzzeitige Unter-Stress-Setzung verursacht aber
keine Schäden und stellt wohl auch kein Leiden dar.
33 Selbst wenn man die kurzzeitige Unter-Stress-Setzung als Zufügung von Leiden ansehen würde, wären
diese Leiden jedenfalls unvermeidbar (vgl. VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 69; VG Meiningen,
Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 40 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 68). Leiden
sind (ebenso wie Schäden) im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG unvermeidbar, wenn ihre Verursachung einem
vernünftigen Grund entspricht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 40). Das Vorliegenmüssen eines
vernünftigen Grundes ist - so auch in § 1 Abs. 2 TierSchG - eine Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Ziele des ethisch begründeten Schutzes von Tieren und menschliche
Interessen sollen miteinander in Einklang gebracht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, a.a.O., Rn.
137 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.08.1981 - 3 C 37.80 -, BVerwGE 64, 46, juris Rn. 24; Hirt/Maisack/Moritz,
a.a.O., § 1 Rn. 30 ff.). Ausgehend von Gegenstand und Funktion der Abwägung ist als vernünftig ein Grund
anzusehen, dem nach den Umständen des Einzelfalls als Ergebnis der Gegenüberstellung und Bewertung
der relevanten Gesichtspunkte der Vorrang vor dem Schutz der Tiere einzuräumen ist. Er muss auf einem
anerkennenswerten menschlichen Interesse beruhen sowie unter den konkreten Umständen nach seinem
objektiven Gewicht schwerer wiegen als das Interesse am Schutz der Unversehrtheit des Tieres (zum
Ganzen jüngst VG Münster, Urteil vom 17.08.2016 - 1 K 81/14 -, juris Rn. 51 ff.; vgl. auch OVG Bremen,
Urteil vom 21.03.1997, a.a.O., Rn. 49 m.w.N. und Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 29 f.). Zur
Bestimmung der anerkennenswerten menschlichen Interessen werden auch vorrechtliche Maßstäbe der
Sozialadäquanz herangezogen; aus der gesellschaftlichen Anerkennung können sich billigenswerte Zwecke
ergeben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21.03.1997, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.; Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rn. 70).
Allgemein anerkannt ist, dass von vornherein - also ohne Abwägung - sittenwidrige oder rechtswidrige
Motive (z.B. Verlangen nach sexueller Befriedigung) sowie Motive als Rechtfertigungsgründe ausscheiden,
die nach den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Rechtsgemeinschaft von vornherein
ungeeignet sind, Verletzungen des Lebens oder des Wohlbefindens von Tieren zu rechtfertigen (z.B.
Abneigung gegen Tiere, Sensationshascherei; vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 40; Lorz, a.a.O., § 1
Rn. 64 f.). Der in Rede stehende Eingriff muss einem nachvollziehbaren, billigenswerten Zweck dienen und
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom
15.05.2014, a.a.O., Rn. 70; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Rn. 40, § 1 Rn. 27 ff., 39 ff.).
34 Der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck ist ein nachvollziehbarer, billigenswerter Zweck.
Nachdem bundesweit zahlreiche Fisch-Spa-Studios existieren und die anfängliche Diskussion insbesondere in
den Jahren 2010/11 nunmehr abgeebbt zu sein scheint, ist nunmehr auch eine gewisse soziale Akzeptanz
anzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beklagten können auch im Freizeitbereich (etwa Sport oder
Unterhaltung mit Tieren) oder - wie hier - im Bereich Kosmetik/Wellness verfolgte Zwecke nachvollziehbare
und billigenswerte Zwecke sein (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 72; VG Köln, Urteil
vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 75 ff.; a.A. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 Rn. 41, unter Berufung auf eine
Wertung, die der allgemeinen Kulturentwicklung entspricht). Entscheidend ist grundsätzlich der Einzelfall.
Es mag Fälle geben, in denen von vornherein (d.h. ohne eine an den Umständen des Einzelfalls
ausgerichtete Güter- und Interessenabwägung) ein mit der Tierhaltung verfolgter Zweck als nicht
nachvollziehbar und nicht billigenswert angesehen werden muss. Dies sind aber Ausnahmefälle, die etwa
dann vorliegen können, wenn der mit der Tierhaltung verfolgte Zweck rechts- oder sittenwidrig oder durch
negative (tierfeindliche) Emotionen motiviert ist (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 1 Rn. 64 f.). Das ist hier jedoch
nicht der Fall (so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 72; VG Köln, Urteil vom
16.07.2015, a.a.O., Rn. 69 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein natürliches
Verhalten der Kangalfische genutzt und ihnen nicht etwa ein artfremdes Verhalten abverlangt oder
antrainiert wird. Die Haltung von Kangalfischen ist auch geeignet und erforderlich, um die angestrebten
kosmetischen Ziele und Wellnesszwecke zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sie auch
erforderlich, da es bei entsprechenden Haltungsbedingungen keine zur Zweckerreichung gleich geeigneten
Maßnahmen gibt, die die Fische weniger belasten. Die entsprechenden Haltungsbedingungen sind durch
entsprechende Nebenbestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2a TierSchG a.F.)
sicherzustellen. Auf dieser Grundlage wird der in Art. 20a GG verankerte Tierschutz nicht in einer Weise
beeinträchtigt, die eine Einschränkung in der Berufsfreiheit rechtfertigen könnte. Zwar haben bei dieser
Abwägung die Gesichtspunkte des Tierschutzes einen sehr hohen Rang (vgl. Art. 20a GG). Die bei der Fisch-
Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische sind im vorliegenden Fall bei entsprechenden und
durch Nebenbestimmungen zu sichernde Haltungsbedingungen jedoch so gering - wenn man überhaupt von
Leiden sprechen kann -, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde
Nutzen sie übersteigt. Ein pauschales Versagen der Erlaubnis, wie es der Beklagte vertritt, lässt sich vor
diesem Hintergrund nicht rechtfertigen (so auch VG Köln, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rn. 73).
35 Bestehen gegen die Haltung von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken keinen
generellen Bedenken, hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags. Die noch
bestehenden Unsicherheiten, ob das Vorhaben der Klägerin alle Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, kann und
ggf. muss der Beklagte durch den Erlass von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis ausräumen.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.