Urteil des VG Freiburg vom 30.07.2014

bier, klagerücknahme, einwilligung, anfang

VG Freiburg Beschluß vom 30.7.2014, 4 K 1331/14
Prozesshandlungen des beschränkt Geschäftsfähigen - unbeachtlicher
Rechtsbehelf - Behandlung als Klagerücknahme - Absehen von Gerichtskosten
Leitsätze
Ein beschränkt Geschäftsfähiger, für den ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903
BGB für gerichtliche Verfahren besteht, ist prozessunfähig und kann einen Antrag
nach den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht wirksam stellen.
Wenn der Betreuer einen solchen Antrag nicht ausdrücklich genehmigt, ist dieser
Antrag von Anfang an unwirksam. Es handelt sich dann nur scheinbar um ein
Rechtsschutzersuchen im prozessrechtlichen Sinne. Derartige Ersuchen sind
unbeachtlich und von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln.
Ein solches Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit analog den Regelungen
über eine Klage bzw. Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO durch gerichtlichen
Beschluss einzustellen. Wie bei einer Antragsrücknahme ist der Rechtsstreit damit
nicht als anhängig geworden anzusehen.
In diesen Fällen kann das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 GKG
von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Entscheidung ergeht durch die Kammer und nicht gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 2
und 5 VwGO durch den Berichterstatter, weil diese Vorschrift nur bei ausdrücklicher
oder kraft Gesetzes fingierter Klagerücknahme (und nicht, wie hier [siehe unten], bei
einer entsprechenden Anwendung der bei einer Klagerücknahme geltenden
Vorschriften) anwendbar und einer erweiternden Auslegung auch auf Fälle der
vorliegenden Art nicht zugänglich ist (zum abschließenden Charakter von § 87a
Abs. 1 VwGO siehe Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier,
Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, Bd. 2, § 87a RdNr. 27).
2 Für den Antragsteller ist durch sofort wirksamen Beschluss des Landgerichts
Waldshut-Tiengen vom 25.06.2014 - 4 T 11/14 - für den Aufgabenkreis
Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren eine Betreuung und ein
Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB) angeordnet worden. Dass dieser
Beschluss noch nicht rechtskräftig ist, ändert an seiner sofortigen Wirksamkeit
nichts. In diesem Aufgabenkreis, zu dem die Erhebung von Klagen sowie die
Stellung von Anträgen beim (Verwaltungs-)Gericht gehören, ist der Antragsteller
einem partiell Geschäftsfähigen (§§ 106 ff. BGB) gleichgestellt und insoweit
prozessunfähig (BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - BLw 33/01 -, juris; BFH,
Beschluss vom 08.02.2012 - V B 3/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.01.1996 -
5 B 219/95 -, juris; vgl. auch Bier, in: Schoch/Schneider/Bier,
Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, Bd. 1, § 62 RdNrn. 13 ff.).
3 Danach konnte der Antragsteller einen Antrag beim Gericht nicht wirksam stellen.
Denn insoweit sind die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 VwGO, unter denen ein
geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903
BGB zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig ist, nicht erfüllt. Weder konnte
der Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen solchen
Antrag ohne Einwilligung seiner Betreuerin stellen noch ist er insoweit durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt. Ist ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute zwar nach § 1903 Abs. 3
Satz 1 BGB dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die
Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit
nichts anderes angeordnet ist, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine
geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft (§ 1903 Abs. 3 Satz 2
BGB). Die Stellung eines Antrags nach den §§ 80 Abs. 5 oder 123 VwGO - wie hier -
gehört jedoch nicht zu den Verfahrenshandlungen, die dem Betreuten lediglich
einen rechtlichen Vorteil bringen, da diese Verfahrenshandlung mit dem
Kostenrisiko aus § 154 Abs. 1 VwGO verbunden ist. Als Prozesshandlung fällt ein
solcher Antrag auch nicht in den Kreis der geringfügigen Angelegenheiten des
täglichen Lebens. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die den Antragsteller als
Betreuten hinsichtlich des hier in Rede stehenden Antrags als handlungsfähig
anerkennen, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu u. a. auch BVerwG, Beschluss vom
26.01.1996, a.a.O.).
4 Danach bedarf die Stellung eines Antrags beim Gericht gemäß den §§ 1903 Abs. 1
Satz 2, 108 Abs. 1 BGB der Genehmigung der Betreuerin des Antragstellers, was
diese jedoch - auch nachdem das Gericht sie mit Schreiben vom 04.07.2014 von
diesem Verfahren in Kenntnis gesetzt hat - nicht getan hat. Damit ist der von dem
Antragsteller gestellte Antrag unwirksam.
5 Die Unwirksamkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags bestand hier von
Anfang an. Das heißt, es handelt sich hier nur scheinbar um ein
Rechtsschutzersuchen im prozessrechtlichen Sinne. Derartige Ersuchen sind
unbeachtlich und von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln.
Ein solches Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit analog den Regelungen
über eine Klage- bzw. Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO durch
gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie bei einer Klage- bzw. Antragsrücknahme
ist der Rechtsstreit damit nicht als anhängig geworden anzusehen (so überzeugend
Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.1990, NJW 1990, 2004; dem folgend Bier,
a.a.O., § 62 RdNr. 20; vgl. auch BFH, Beschluss vom 10.02.2012 - VI B 130/11 -,
juris, wonach ein vergleichbares Verfahren nachträglich in den Registern gelöscht
wurde).
6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 155
Abs. 2 VwGO.
7 Das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach kann durch Entscheidung des Gerichts für
abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der
Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Unkenntnis
rechtlicher Verhältnisse kann sich auch auf die prozessuale Rechtslage erstrecken,
mithin auch auf die Frage der Prozessfähigkeit bei Erhebung einer Klage oder
Stellung eines Antrags. Im Streitfall kann davon ausgegangen werden, dass dem
Antragsteller die sich aus der Anordnung der Betreuung und des
Einwilligungsvorbehalts ergebenden Rechtsfolgen für seine fehlende
Prozessfähigkeit für die Antragstellung nicht bekannt waren. Diese Unkenntnis
muss bei einer unter Betreuung stehenden Person regelmäßig auch als
unverschuldet angesehen werden (so BFH, Beschluss vom 08.02.2012, a.a.O.;
siehe auch - zur Vorgängervorschrift von § 21 GKG - BVerwG, Beschluss vom
02.04.1998 - 3 B 70/97 -, juris, und Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.1990, a.a.O.;
vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 21 GKG RdNrn. 49 ff. und 60
ff.).
8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).