Urteil des VG Freiburg vom 27.10.2016

bad, amt, dienstliche tätigkeit, leiter

VG Freiburg Beschluß vom 27.10.2016, 3 K 2181/16
Konkurrentenrechtsstreit - Bewertung der Submerkmale der Befähigungsbeurteilung mit
Punkten
Leitsätze
Die Regelungen in Nr. 4.1 bis 4.3 VwV-Beurteilung Pol, nach denen Punkte auch für die einzelnen
Befähigungsmerkmale des Beamten zu vergeben sind und die Befähigungsbeurteilung mit einem in Punkte
anzugebenden Ergebnis abzuschließen ist, begegnet aus Sicht des Gerichts für sich genommen keinen
rechtlichen Bedenken, sofern anschließend das Gesamturteil nicht rein rechnerisch, sondern durch eine
Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit
des Beamten ermittelt wird (vgl. Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol; hier: Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 19.03.2015
- 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2016 - 4 S 2354/15 -).
Die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung muss nachvollziehbar erkennen lassen, auf
welche Weise der Beurteiler durch Gewichtung der Einzelmerkmale zu dem abschließenden Gesamtergebnis
gelangt ist.
Die für eine Auswahlentscheidung maßgebliche Eignungsprognose muss auf die Anforderungen des zu
vergebenden Amtes bezogen sein.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer
erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts untersagt, die mit Schreiben vom 13.04.2016 ausgeschriebenen Beförderungsstellen zum Ersten
Polizeihauptkommissar/Kriminalhauptkommissar (A 13) beim Polizeipräsidium Tuttlingen mit den Beigeladenen
zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese auf sich behalten.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), mit dem der als
Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners stehende Antragsteller
eine auf Grundlage der Ausschreibung vom 13.04.2016 beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen in ein
Amt der Besoldungsgruppe A 13 verhindern will, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
3
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Aus der Ausschreibung des Polizeipräsidiums Tuttlingen vom 13.04.2016
ergibt sich, dass die Beförderungen zum Ersten Polizeihauptkommissar/Kriminalhauptkommissar (A 13)
ursprünglich bereits zum Juni bzw. Juli 2016 vorgesehen waren. Zudem ist dem Antragsteller mit E-Mail vom
27.06.2016 mitgeteilt worden, seine Bewerbung auf eine Beförderungsmöglichkeit nach A 13 habe keinen
Erfolg und es sei beabsichtigt, die Beigeladenen zeitnah zu befördern.
4
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Polizeipräsidium
Tuttlingen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinem
Bewerbungsverfahrensanspruch.
5
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein
Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des
Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann
beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also
möglich erscheint (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Rn. 2 und Beschl. v.
12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Rn. 2, jeweils nach juris und m.w.N.). So liegt es hier, denn das nach den
Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist zu Lasten des Antragstellers wegen
Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig
und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind zumindest offen.
6
Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende
Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist. Deren
Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist
erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen,
auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das
angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend
differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den
Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung,
Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bilden die vom
Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die
Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber
im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die
Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten
Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung
berücksichtigt werden müssten. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen
Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen
in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der
Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die
Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf
sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. VGH Bad.-
Württ., Beschl. v. 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 3 m.w.N).
7
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten
einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw.
dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den
rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige
Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und
sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher
Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie
mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -,
IÖD, 2016, 110, Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, Rn. 9; VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, juris Rn. 47 und Beschl. v. 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris
Rn. 4; jeweils m.w.N.).
8
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die aktuelle dienstliche Anlassbeurteilung des
Antragstellers und die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung des Antragstellers und der
Regelbeurteilungen der Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung als fehlerhaft.
9
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich die Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Anlassbeurteilung
vom 26.11.2015 jedoch nicht daraus, dass der Beurteiler ihn im Hauptmerkmal „Sozialverhalten“ einen
Punkt schlechter bewertet hat als in der aufgehobenen dienstlichen Anlassbeurteilung vom
07.07.2015/08.07.2015. Auch wenn sich beide Beurteilungen auf denselben Beurteilungszeitraum beziehen
und damit dasselbe tatsächliche Verhalten des Antragstellers zum Gegenstand haben, liegt in der von der
ersten Beurteilung abweichenden Bewertung dieses tatsächlichen Verhaltens kein rechtlich bedeutsamer
Widerspruch. Ist eine dienstliche Beurteilung auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben worden und bedarf es
einer Neubeurteilung, hat diese Neubeurteilung nach den allgemein geltenden Regeln zu erfolgen. Das
bedeutet auch, dass der Endbeurteiler Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden erneut bewerten
muss. Dabei ist eine Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses nicht ausgeschlossen, denn der
Beurteiler darf sich in Bezug auf den Beurteilungszeitraum neu gewonnenen Erkenntnissen - gleichviel, ob
sie sich zu Gunsten oder zu Lasten des zu Beurteilenden auswirken - schon aus Gründen der
Gleichbehandlung aller in der Vergleichsgruppe Beurteilten nicht verschließen (OVG NRW, Beschl. v.
14.09.2007 - 6 B 1081/07 -, juris Rn. 4 und 6; andere Maßstäbe gelten bei einer Aufhebung einer
dienstlichen Beurteilung von Amts wegen, vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 - 2 A 4.15 -, IÖD 2016,
170). Dass die im Rahmen der Neubeurteilung erfolgte schlechtere Bewertung des Hauptmerkmals
„Sozialverhalten" auf den gegen die ursprüngliche Beurteilung eingelegten Rechtsbehelf oder auf andere
sachwidrige Erwägungen zurückzuführen wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat
der Antragsgegner - wie in den Akten sorgfältig dokumentiert ist - die Tatsachengrundlage vor Erstellung der
neuen Anlassbeurteilung umfassend und vertieft ermittelt und darauf seine neue Bewertung gestützt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler beim Merkmal
„2.2 Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ das außerdienstliche Verhalten außer Acht
gelassen hat. Dies entspricht den Beschreibungen dieses Submerkmals im Beschreibungskatalog in Anlage 2
der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und
Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes - VwV-Beurteilung Pol - vom 21.12.2010 (GABl. 2011, 2), die
ersichtlich darauf abstellen, wie der Beamte bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit
auftritt, sich verhält und Konflikte handhabt. Eine davon abweichende Praxis des Antragsgegners hat der
Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller
vorgelegten Zeitungsbericht über eine Kollegin.
10 Die Auswahlentscheidung ist aber deshalb zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft, weil das in der
Anlassbeurteilung vom 26.11.2015 für ihn festgesetzte und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte
Gesamturteil nicht ausreichend begründet wurde und es auch keine Aussage zu Eignung und Befähigung für
das angestrebte Statusamt sowie keine Prognose hinsichtlich der im Beförderungsamt zu erwartenden
Leistung enthält.
11 Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Das Begründungserfordernis ergibt sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG)
sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des
Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Dem Dienstherrn obliegt es, im Rahmen
des ihm zustehenden Ermessens festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will.
Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen
Leistungsmerkmalen beschränken. Im Gesamturteil kommt die unterschiedliche Bedeutung der
Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist dementsprechend durch
eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urt. v.
28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 und Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48; jeweils
m.w.N.). Die Regelung in Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol sieht dementsprechend vor, dass das Gesamturteil aus
den für alle 14 Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung)
unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und
Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter
dem Komma in Viertelstufen festzusetzen ist. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung
schlüssig tragen. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung
gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung
zugeführt werden kann. Entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im
konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note -
vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2
A 1.14 -, IÖD 2016, 110 und Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, jeweils m.w.N.).
12 Diesen Anforderungen entspricht die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26.11.2015 nicht. In der
Begründung des in der Anlassbeurteilung festgesetzten Beurteilungsergebnisses heißt es, die Abweichung
der Beurteilung von der Anlassbeurteilung zum 01.07.2013, in der der Antragsteller ein
Beurteilungsergebnis von 4,50 Punkten erhalten hatte, beruhe nicht auf einer abweichenden Bewertung
des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen,
nämlich dem allgemeinen Quervergleich. Im Quervergleich innerhalb des Polizeipräsidiums Tuttlingen und
innerhalb der Vergleichsgruppe sei die Gesamtnote auf 4,00 (4,09) Punkte festzusetzen gewesen.
13 Dieser Begründung ist nicht im Ansatz eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale zu
entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, auf welche Weise der Beurteiler durch Gewichtung der
Einzelmerkmale zu dem abschließenden Gesamtergebnis gelangt ist. Es fehlt an einer auf die individuellen
Leistungen und Befähigungen des Antragstellers sowie seiner Gesamtpersönlichkeit bezogenen Begründung
des Gesamturteils. Der Verweis auf den Quervergleich, also auf einzelfallübergreifende Erwägungen, in der
abschließenden Begründung des Gesamtergebnisses bietet hierfür keinen Begründungsansatz. Eine
gesonderte Begründung des Gesamturteils war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn der Beurteiler
hat die insgesamt 11 Submerkmale nicht einheitlich bewertet. Ein Begründungserfordernis drängte sich
zudem deshalb auf, weil das gemäß Nr. 4.3 VwV-Beurteilung Pol im Beurteilungsbogen anzugebende
Ergebnis der Leistungsbeurteilung einen Wert von 4,17 Punkten aufweist.
14 Weitere rechtliche Bedenken gegen die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26.11.2015 ergeben sich
daraus, dass nach Aktenlage nicht erkennbar ist, aus welchem konkreten Anlass die Beurteilung erstellt
worden ist. Es spricht einiges für die Annahme, dass der Antragsgegner den Antragsteller, der nach
Vollendung des 55. Lebensjahres gemäß Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 VwV-Beurteilung Pol grundsätzlich von der
Regelbeurteilung ausgenommen ist, regelhaft und ohne konkreten Anlass beurteilt hat. Der
Beurteilungszeitraum (01.07.2013 bis 30.06.2016) entspricht dem für Regelbeurteilungen nach Ziff. 2.2
VwV-Beurteilung Pol geltenden Beurteilungszeitraum. Auch wurde die ursprüngliche Beurteilung vom
07.07./08.07.2015 wie die Regelbeurteilungen der Beigeladenen Anfang Juli 2015 erstellt. Eine regelhafte
Erstellung von Anlassbeurteilungen widerspricht jedoch dem grundlegenden Unterschied zwischen der in
regelmäßigen Abständen erstellten Regelbeurteilung und der nur aus besonderem Anlass erstellten
Anlassbeurteilung, wie er in den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. § 8
Abs. 4 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
[Beurteilungsverordnung - BeurtVO] vom 16.12.2014, wonach Beamte vor Entscheidungen über eine
Beförderung dienstlich beurteilt werden können). Die regelhafte Erstellung von Anlassbeurteilungen von
Amts wegen - ohne Bewerbung des Beamten - zur Vorbereitung eventueller späterer
Beförderungsentscheidungen kommt nach Erreichen der Altersgrenze für die Erstellung von
Regelbeurteilungen (hier: Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 VwV-Beurteilung Pol) grundsätzlich nicht in Betracht. Ein
(erwartetes) Einverständnis des Beamten mit der Einbeziehung in ein noch nicht hinreichend konkretes
Auswahlverfahren schafft keinen „Anlass“ (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.2014 - 4 S
494/14 -, juris Rn. 15).
15 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Anlassbeurteilung allerdings, soweit zur Begründung des
schlechteren Gesamturteils gegenüber demjenigen der Anlassbeurteilung zum 01.07.2013 auf einen
Quervergleich mit den weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Beamten unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der festgelegten Spitzensätze abgehoben wurde. Diese Begründung lässt noch
hinreichend erkennen, von welcher Vergleichsgruppe und -grundlage ausgehend (alle Polizeibeamte des
Polizeipräsidiums Tuttlingen in der Besoldungsgruppe A 12) ein Quervergleich vorgenommen wurde. Dass
die Vergleichsgruppe aus den Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Tuttlingen in der Besoldungsgruppe A 12
gebildet und hieraus ein Quervergleich vorgenommen wurde, hat der Antragsgegner im Schreiben vom
26.01.2016, in dem er den Antrag des Antragstellers vom 22.12.2015 auf Änderung der Beurteilung vom
26.11.2015 abgelehnt hat, sowie im Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 bekräftigt und weiter erläutert.
Die Begründung begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil der Beurteiler des Antragstellers als Leiter der
Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Tuttlingen nicht Beurteiler aller in der Vergleichsgruppe befindlichen
Beamten ist. Die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom
07.04.2016 - 4 S 2354/15 - zur Möglichkeit eines Quervergleichs bei unterschiedlichen Beurteilern der in der
Vergleichsgruppe befindlichen Beamten formuliert hat (unveröffentlicht, Entscheidungsabdruck S. 8 f.), hält
die Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall für nicht durchgreifend. Zum einen lag dem Leiter der
Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Tuttlingen vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung des
Antragstellers eine Beurteilungsübersicht aller in der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten vor (vgl.
Aktenvermerk vom 17.11.2015). Zum anderen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Polizeipräsident,
der als Leiter der Beurteilungskonferenz das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung gewährleistet (Nr.
5.3.1 VwV-Beurteilung Pol), im Rahmen seiner endgültigen Beurteilung (Nr. 5.1.2 VwV-Beurteilung Pol) die
Begründung, sollte sie vom Beurteiler vorgeschlagen worden sein, ungeprüft übernommen hat.
Entsprechendes hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen.
16 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner auch zu Recht die in Nr. 5.4 VwV-
Beurteilung Pol festgelegten Spitzensätze bzw. Richtwerte, die der Sicherstellung einer einheitlichen
Anwendung des Beurteilungsmaßstabs und einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen von Polizeibeamten
dienen (vgl. Nr. 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol), berücksichtigt. Die Festlegung von Spitzensätzen bzw.
Richtwerten ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Dadurch werden die Beurteiler nicht angehalten, die Note
unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu bilden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 C
34.04 -, BVerwGE 124, 356, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, juris Rn. 30;
jew. m.w.N.). Der Antragsgegner hat u.a. im Schreiben vom 26.01.2016 und im Widerspruchsbescheid vom
04.04.2016 wiederholt deutlich gemacht, dass nicht eine behauptete Quotierung, sondern der Vergleich mit
den Beamten des Polizeipräsidiums Tuttlingen in der Besoldungsgruppe A 12 bei der Erstellung der
Beurteilung entscheidungserheblich gewesen sei. Der Antragsteller befinde sich innerhalb dieser
Vergleichsgruppe auf Rang 19 bei einer Liste von 91 Beamten und habe damit eine deutlich
überdurchschnittliche Beurteilung erhalten.
17 Die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Gesamturteils lässt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht allein
daraus ableiten, dass der Beurteiler entsprechend der VwV-Beurteilung Pol auch die Submerkmale der
Befähigungsbeurteilung mit Punkten bewertet (vgl. Nrn. 4.1, 4.2 VwV-Beurteilung Pol) und die
Befähigungsbeurteilung mit einem in Punkten ausgedrückten Ergebnis - hier: 4,00 Punkte - abgeschlossen
hat, das sich aus dem arithmetischen Mittel der für die einzelnen Submerkmale vergebenen
Einzelbewertungen mit zwei Stellen hinter dem Komma ergibt (vgl. Nr. 4.3 VwV-Beurteilung Pol). Die
Kammer hält es für rechtlich unschädlich, dass nach Maßgabe der Nrn. 4.1 bis 4.3 VwV-Beurteilung Pol auch
die einzelnen Befähigungsmerkmale sowie das Ergebnis der Befähigungsbeurteilung mit einer Punktzahl
bewertet werden. Dieses Vorgehen begegnet aus Sicht der Kammer jedenfalls dann keinen durchgreifenden
Bedenken, wenn sich die Ermittlung des Gesamturteils nicht darin erschöpft, sondern entsprechend Nr. 4.2
Sätze 2 und 3 und Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol bei den Einzelmerkmalen konkretisierende Beschreibungen
vorgenommen werden und die Gesamtbewertung aus einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der
Submerkmale unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gebildet und begründet wird.
Nach Nr. 4.2 Satz 2 VwV-Beurteilung Pol sind bei jedem Submerkmal mindestens drei, den Submerkmalen
zugeordnete und dem gewählten Punktwert entsprechende Beschreibungen aus dem Beschreibungskatalog
(Anlage 2) auszuwählen und auf den Beurteilungsbogen zu übertragen. Nach Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol
ist die Gesamtbewertung aus den für alle 14 Submerkmale (hier: 11 Submerkmale, da die drei Submerkmale
für die Mitarbeiterführung nicht zu bewerten waren) vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und
Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung
ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden. Die rein
rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ist weder vorgesehen noch rechtlich zulässig (vgl. dazu BVerwG,
Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, Rn. 33; Urt. v. 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, juris Rn. 14 und
v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2016 - 4 S
2354/15 -, unveröffentlicht, S. 9 ff. des Entscheidungsabdrucks).
18 Der rechtlichen Zulässigkeit einer Punktevergabe für Befähigungsmerkmale steht aus Sicht der Kammer
auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2015 (- 2 C 12.14 -, BVerwGE 151,
333) entgegen, da diese eine andere Sachverhaltskonstellation betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, nach der der Dienstherr verpflichtet sei, aus
den in der Beurteilung enthaltenen „Potenzialeinschätzungen“ eine Gesamtnote zu bilden und diese bei der
Bildung einer Auswahlrangliste zu berücksichtigen, obwohl - anders als vorliegend - die maßgebliche
Beurteilungsrichtlinie eine zusammenfassende Bewertung oder Potenzialeinschätzung für unzulässig
erklärte. Die Forderung des Oberverwaltungsgerichts nach einer Befähigungsgesamtnote entbehre daher
der rechtlichen Grundlage. Vorliegend sieht die VwV-Beurteilung Pol nicht nur eine Benotung der
Submerkmale der Befähigungsbeurteilung vor (Nrn. 4.1 und 4.2), sondern auch eine abschließende
Benotung der Befähigungsbeurteilung (Nr. 4.3). Die dort geforderte arithmetische Bildung des Ergebnisses
der Befähigungsbeurteilung ist zwar rechtlich fragwürdig, aber aus Sicht der Kammer im Ergebnis deshalb
unschädlich, weil nach Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol bei der Bildung des Gesamturteils gerade nicht auf das
arithmetische Mittel abzustellen ist, sondern dieses aus den für alle 14 Submerkmale vergebenen
Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des
Polizeibeamten zu bilden ist.
19 Der Kammer erschließt sich im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht, weshalb Befähigungsmerkmale
generell einer Notenvergabe nicht zugänglich sein sollten (so aber wohl BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C
12.14 -, BVerwGE 151, 333 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2016 - 4 S 2354/15 -, unveröffentlicht,
Entscheidungsabdruck S. 11). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Noten bzw. Punkte für eine entsprechende
(textliche) Bewertung (Gewichtung) stehen (vgl. Nr. 4.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Einzelmerkmale mit
Beschreibungen entsprechend dem Beschreibungskatalog in Anlage 2 der VwV-Beurteilung Pol konkretisiert
werden (vgl. Nr. 4.2 Satz 2 VwV-Beurteilung Pol). Ein substantieller Unterschied zwischen der Formulierung
eines Ausprägungsgrades eines Befähigungsmerkmals und einer näher definierten Punkte- oder
Notenvergabe lässt sich nicht ausmachen. Die Beurteilung erfolgt insoweit auch nicht „generell und
bezugsunabhängig“, sondern - hier - im Rahmen einer Anlassbeurteilung anlassbezogen in Bezug auf das zu
vergebende Amt auf der Grundlage der im ausgeübten Amt gezeigten Befähigung. Auch individuelle Stärken
und Schwächen des Beamten sind dabei einer Bewertung im Sinne eine näher umschriebenen
Punktevergabe zugänglich. Hinzu kommt, dass eine Zuordnung der einzelnen Submerkmale zur
Befähigungs- oder Leistungsbeurteilung zumindest teilweise kaum trennscharf möglich ist (vgl. hierzu auch
BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.06.2016 - 1 M
71/16 -, DÖD 2016, 256 m.w.N.). Entscheidend ist aus Sicht der Kammer letztlich, dass das Gesamturteil
nicht rein rechnerisch, sondern aus einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale unter
Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit zu ermitteln ist und diese Gewichtung in der Begründung zum
Ausdruck kommen muss.
20 Die Auswahlentscheidung ist auch deswegen rechtswidrig, weil der Dienstherr für die Auswahlentscheidung
eine Eignungsprognose, die sich grundsätzlich nicht in der Bewertung der bislang gezeigten Leistungen
erschöpft, abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333 und Urt. v.
30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; jew. m.w.N.). An dieser Prognose fehlt es hier.
21 Das maßgebliche Gesamturteil der Anlassbeurteilung muss auf die Anforderungen des zu vergebenden
Amtes bezogen sein. Einer Anlassbeurteilung kommt im vorliegenden Beurteilungssystem gerade die
Aufgabe zu, das zu erwartende Leistungsvermögen des Bewerbers in Bezug auf das angestrebte Amt
darzustellen. Dies gilt auch für die Einreihung in eine Rangliste, wenn diese maßgeblich für die
nachfolgenden Beförderungen sein soll. Insbesondere wenn die Anforderungen des angestrebten Amtes -
etwa im Hinblick auf typischerweise wahrzunehmende Führungsaufgaben - nicht identisch mit denjenigen
des bisherigen Amtes sind, müssen daher zusätzliche Erwägungen angestellt werden. Hierfür sind die in der
dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Befähigungseinschätzungen heranzuziehen. Eine nach Art. 33 Abs.
2 GG zu beurteilende Auswahlentscheidung erfordert eine vorausschauende Aussage darüber, ob und wie
der Bewerber die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (vgl.
zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333; VGH Bad.-Württ, Beschl. v.
29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Weder der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom
26.11.2015 noch dem Auswahlvermerk vom 21.06.2016 sind Auswahlerwägungen, die diesen Maßstäben
genügen, zu entnehmen. Aus dem Aktenvermerk des Beurteilers vom 17.11.2015 über die Besprechung mit
anderen Führungskräften anlässlich der erneuten Beurteilung des Antragstellers ergibt sich zwar, dass dort
jedenfalls teilweise auch Erwägungen zur Übernahme von Führungsaufgaben angestellt worden sind. Die
Beurteilung als solche lässt jedoch nicht erkennen, dass Erwägungen bezüglich des angestrebten Amtes
unter Heranziehung der Befähigungseinschätzungen in das Gesamturteil eingeflossen sind. Die erforderliche
Eignungsprognose für die Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 kann dem Gesamtergebnis
nicht entnommen werden. Auf das angestrebte Amt bezogene Auswahlerwägungen finden sich auch nicht
im Auswahlvermerk vom 21.06.2016, in dem als maßgebliche Auswahlkriterien das Beurteilungsergebnis
und das errechnete Gesamtergebnis (arithmetisches Mittel) genannt sind.
22 Soweit sich aus diesem Aktenvermerk zudem ergibt, dass als Beurteilungskriterien das Beurteilungsergebnis
und das errechnete Gesamtergebnis (arithmetisches Mittel) herangezogen wurden, begründet dies ebenfalls
einen Fehler des Auswahlverfahrens. Denn nach Auffassung der Kammer ist es rechtlich nicht zulässig, bei
gleicher Endnote eine Auswahlentscheidung auf einen Vorsprung eines Bewerbers im arithmetischen Mittel
der Einzelnoten zu stützen (Beschluss der Kammer vom 10.08.2016 - 3 K 1609/16 -, juris). Bei im
Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern ist der Dienstherr vielmehr verpflichtet, die aktuellen
dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h.
der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen
Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung
für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt, gewinnen lassen. Soweit auch
danach hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein
Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen
zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C
19.10 -, BVerwGE 140, 83, Rn. 15 ff.; Urt. v. 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361, Rn. 17 ff.; Beschl.
v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38, Rn. 35 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.03.2013 - 4 S 227/13 -,
Rn. 7; Beschl. v. 17.06.2014 - 4 S 494/14 -; Beschl. v. 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, Rn. 20; OVG NRW, Beschl.
v. 14.07.2016 - 6 B 653/16 -, Rn. 4 f.; jeweils nach juris und m.w.N.).
23 Bei der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung ist ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers offen.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass er im Gesamtergebnis lediglich um 0,25 Punkte schlechter beurteilt
wurde als die Beigeladenen Ziff. 2 und 3.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem
Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
25 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864 m.w.N.), in Verfahren der vorliegenden Art, in
denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den
Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des
vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. Ebenso entspricht es dieser
Rechtsprechung, den Streitwert grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen
Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll, zu bemessen und deshalb
den Auffangstreitwert für jede dieser Stellen nach § 39 GKG zu addieren, wobei als Obergrenze
grundsätzlich der nach § 52 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG zu berechnende Wert anzunehmen
ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864). Da der Antrag auf die
Freihaltung von drei Stellen der Besoldungsgruppe A 13 gerichtet ist und die Obergrenze nicht erreicht wird,
ergibt sich ein Streitwert von 15.000,-- EUR.