Urteil des VG Freiburg vom 30.04.2015

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VG Freiburg Beschluß vom 30.4.2015, 3 K 1896/13
Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs nach Abnahme durch Behörde
entsprechend der Schiedsgutachtenvereinbarung
Leitsätze
Zum Antrag auf Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs, der die Verpflichtung der
Vollstreckungsschuldnerin zur Durchführung von Arbeiten und die Endabnahme
dieser Arbeiten durch eine am Erkenntnisverfahren nicht beteiligten Behörde enthält.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1 Die Vollstreckungsgläubigerin ist Eigentümerin mehrerer Waldgrundstücke auf der
Gemarkung ... und damit auf dem Gemeindegebiet der Vollstreckungsschuldnerin.
In den Jahren 2003 und 2004 erfolgte mit Abbruchmaterial von verschiedenen
Baustellen in ... und ... der Ausbau eines Waldwegenetzes auf der Gemarkung ...,
u. a. auf mehreren Grundstücken der Vollstreckungsgläubigerin. Die Arbeiten
wurden von der Fa. Z..., einem Entsorgungsunternehmen, durchgeführt.
2 Die Vollstreckungsgläubigerin erhob am 28.09.2006 beim Landgericht ... Klage
gegen die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Ziel der Entfernung des
eingebrachten Abbruchmaterials und der Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes. Mit Beschluss vom 27.02.2007 wurde der Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen
vor, die Arbeiten in den Jahren 2003 und 2004 seien ohne ihre Zustimmung in
rechtswidriger Weise mit belastetem, nicht recyceltem Bauschutt auf Veranlassung
des Försters der Vollstreckungsschuldnerin durchgeführt worden. Mit Urteil vom
11.11.2008 - 3 K 955/07 - gab das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage statt. Die
Vollstreckungsschuldnerin legte gegen das Urteil Berufung beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Dieser stellte mit Beschluss vom
24.01.2011 - 5 S 2768/09 - fest, das Verfahren sei nach Erledigung des
Rechtstreits durch gerichtlichen Vergleich beendet.
3 § 1 des in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2011 geschlossenen Vergleichs
lautet:
4
„Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004
auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... der Klägerin aufgebrachte Material zu
entfernen und jeweils zu den angrenzenden Grundstücken einen
Niveauausgleich unter Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen
Materials so herzustellen, dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg
verbleibt.
5
Die Beklagte wird die Klägerin rechtzeitig vor Aufbringung des neuen Materials in
Kenntnis setzten. Kann im Einzelfall über den Umfang der vorbezeichneten
Maßnahmen zwischen Klägerin und Beklagter keine Einigung erzielt werden,
entscheidet ein Vertreter des Referats TÜ 84 des Regierungspräsidiums
Tübingen. Dieser nimmt auch die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten vor.
6
Die Beklagte verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten bis 31.12.2011
durchzuführen.“
7 Zur Umsetzung des Vergleichs erfolgte am 01.10.2011 ein Besprechungstermin,
an dem unter anderem der Bürgermeister sowie der Förster der
Vollstreckungsschuldnerin und die Gesellschafter der Vollstreckungsgläubigerin
teilnahmen. In der Folgezeit wurde mit den Sanierungsmaßnahmen durch die
Firma Z. begonnen. Am 28.10.2011 erfolgte eine Ortsbegehung unter Beteiligung
von Vertretern der Beteiligten und des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat
TÜ 84. Am 29.11.2011 fand erneut eine Begehung durch Vertreter des
Regierungspräsidiums Tübingen statt. In einem Besprechungstermin am
20.12.2011 unter Beteiligung von Vertretern der Vollstreckungsgläubigerin und der
Vollstreckungsschuldnerin stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums
Tübingen die Abnahme auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... fest (Niederschrift des
Regierungspräsidiums vom 28.02.2012), nicht jedoch hinsichtlich der Grundstücke
Flst.-Nrn. 2... und ... Nach mehreren Versuchen einer Terminvereinbarung folgte
auf Einladung der Vollstreckungsschuldnerin am 16.11.2012 ein Ortstermin zur
Endabnahme mit den Vertretern des Regierungspräsidiums Tübingen und der
Vollstreckungsschuldnerin. Die Vollstreckungsgläubigerin hatte dem Termin durch
Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2012 widersprochen und
geltend gemacht, die Vollstreckungsschuldnerin sei nicht für die Einladung
zuständig. Außerdem seien die Arbeiten nicht abnahmereif. Auf dem Flurstück Nr.
2... sei noch immer unsortierter Bauschutt vorhanden. Dennoch nahm eine
Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin am Termin am 16.11.2012 teil. Im Termin
stellte der Vertreter des Regierungspräsidiums die vollständige Erfüllung der
Vergleichspflichten auch für die Grundstücke Flst.-Nrn. 2..., ... und ... fest und
erklärte die Endabnahme (Niederschrift des Regierungspräsidiums vom
26.11.2012). Dieser widersprach die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2013 und 03.06.2013.
8 Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 23.09.2013 den vorliegenden
Vollstreckungsantrag gestellt. Sie trägt vor, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihren
Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht vollständig nachgekommen. Die Pflicht
zur Entfernung des aufgebrachten Materials sei für das Grundstück Flst.-Nr. 2...
nicht erfüllt. Auf einer Breite von ca. 15 m und einer Tiefe von bis zu 3 m seien über
die ganze Grundstückslänge von 115 m nach wie vor schätzungsweise 1.000 m3
oder 2.500 t unsortierter Bauschutt mit Kabeln, Rohrleitungen, Straßenaufbruch mit
Asphalt und armierten Betonklötzen vergraben. Die Verpflichtung zur Herstellung
eines befestigten, befahrbaren Maschinenweges sei auf keinem der im Vergleich
genannten Grundstücke erfüllt. Auf keinem der Grundstücke wiesen die Wege
durchgängig die erforderliche Breite von 4,50 m auf. Keiner der Waldwege
entspreche hinsichtlich ihres Aufbaus und der Entwässerung dem Stand der
Technik für „befestigte, befahrbare Maschinenwege“. Nach den Feststellungen des
Regierungspräsidiums Tübingen im Ortstermin vom 28.10.2011 hätten die Wege
zunächst durch Verdichtung mit grobem, gebrochenem Recyclingmaterial befestigt
und anschließend mit einer feineren, ebenfalls verdichteten Deckschicht versehen
werden müssen. Die Entwässerung hätte mit Querabschlägen gesichert werden
müssen. Von diesem ursprünglich zwischen den Beteiligten konsentierten Aufbau
sei die Vollstreckungsschuldnerin abgerückt, nachdem sich aufgrund des
Gutachtens der d... GmbH vom 24.11.2011 herausgestellt habe, dass das
ursprünglich eingebrachte Material nach seiner Konsistenz und chemischen
Zusammensetzung nicht geschreddert und zur Befestigung verwendet werden
könne. Ergebnis des fehlerhaften Wegeaufbaus sei eine mangelhafte
Entwässerung, die zur Entstehung von Pfützen und tiefen Spurrillen führe. Die
Befahrbarkeit der Wege sei dadurch erheblich beeinträchtigt. Die Umsetzung des
Vergleichs sei nur unter erheblichen Verzögerungen erfolgt.
9 Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt:
10 1. Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, auf Kosten der
Vollstreckungsschuldnerin das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 auf
dem Grundstück Flst.-Nr. 2... aufgebrachte Material zu entfernen und jeweils zu
den angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von
für den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen.
11 2. Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, auf Kosten der
Vollstreckungsschuldnerin auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... einen befestigten,
befahrbaren Maschinenweg (mit einer Wegebreite von 3,5 Meter, zuzüglich
rechtes und linkes Bankett von je 0,5 Metern Breite und einer Längsneigung von
nicht mehr als 12 % sowie einem Wegeaufbau mit Einfachbefestigung für
Zubringerwege; 30 cm Tragschicht aus unsortiertem, verdichtbarem Gestein;
Untergrund bzw. Unterbau) herzustellen.
12 3. Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Vorauszahlung der Kosten, die bei der
Realisierung der Maßnahmen nach Ziff. 1 und 2 entstehen werden, nach
Maßgabe eines einzuholenden Kostenvoranschlags verurteilt.
13 4. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
14 Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,
15 die Anträge abzulehnen.
16 Die Vollstreckungsschuldnerin trägt im Wesentlichen vor, der verzögerte Beginn
der Umsetzungsmaßnahmen sei von der Vollstreckungsgläubigerin veranlasst
worden. Das 2003/2004 eingebrachte Material sei auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2...
vollständig beseitigt worden. Der betroffene Bereich beschränke sich auf einen
kurzen Abschnitt am oberen östlichen Rand des Grundstücks. Dort sei auch
älteres, früher eingebrachtes Baumaterial gefunden worden, das sich optisch
deutlich von dem 2003/2004 eingebrachten unterscheiden lasse. Aus Kulanz sei
auch das ältere Material entfernt worden. Auf allen Grundstücken sei ein
befestigter und befahrbarer Maschinenweg entstanden. Wasserlöcher, Spurrillen
und Reifenabdrücke, die auf von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten
Lichtbildern zu sehen seien, seien auf unsachgemäße, insbesondere zu frühe
Benutzung der Wege mit schwerem Gerät bei ungünstiger, sehr feuchter Witterung
zurückzuführen. Der Vollstreckungsantrag Ziff. 2 sei treuwidrig. Die Herstellung
befestigter, befahrbarer Maschinenwege sei nicht im Interesse der
Vollstreckungsgläubigerin, sondern lediglich zugunsten der
Vollstreckungsschuldnerin im Interesse einer ordnungsgemäßen forstlichen
Erschließung des Waldgebietes in den Vergleich aufgenommen worden. Aus der
Formulierung „verbleibt“ gehe hervor, dass lediglich eine Begrenzung der
Beseitigungspflicht bezweckt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem zuvor
erfolgten Vorbringen der Beteiligten. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die
Vollstreckungsgläubigerin, die auf Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes ohne Maschinenwege geklagt und sich noch bei der
Vergleichsumsetzung dem Wegeausbau teilweise entgegengestellt habe,
nunmehr einen mangelhaften Aufbau rüge. Der Antrag auf Vorauszahlung der
Kosten der Ersatzvornahme sei mangels Vorlage eines Kostenvoranschlags zu
unbestimmt. Dem Vollstreckungsantrag stehe insgesamt der Erfüllungseinwand
entgegen. Die Abnahme durch das Regierungspräsidium Tübingen sei ein
Schiedsgutachten. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 1 des Vergleichs sei
daher mit der Abnahmeentscheidung vom 16.11.2012 zwischen den Parteien
verbindlich festgestellt. Der Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des
Schiedsgutachtens sei der beweisbelasteten Vollstreckungsgläubigerin nicht
gelungen.
17 Dem Gericht liegen die Gerichtsakten 3 K 1049/07, 3 K 955/07 und 5 S 2768/09
sowie die von der Vollstreckungsschuldnerin und dem Beigeladenen vorgelegten
Akten vor.
II.
18 Der Vollstreckungsantrag hat keinen Erfolg.
19 Die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs, bei dem es sich nach § 168 Nr. 3
VwGO um einen Vollstreckungstitel handelt, richtet sich nach §§ 167 Abs. 1
VwGO, 887 ZPO. Das Verwaltungsgericht ist daher als Gericht des ersten
Rechtszuges nach § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständig. Die in § 1 des Vergleichs
übernommene Verpflichtung hat eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887
Abs. 1 ZPO zum Inhalt. Die speziellere Vorschrift des § 172 VwGO steht nicht
entgegen. Zwar findet § 172 VwGO auf Prozessvergleiche entsprechende
Anwendung (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 172 Rn. 2). Das gilt nach
Systematik und Wortlaut der Vorschrift jedoch nur für die Verpflichtung zum Erlass
eines Verwaltungsaktes oder Ansprüche auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach §
113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 172 VwGO hat einen engen, auf
verwaltungsaktbezogene Verfahren ausgerichteten Tatbestand. Eine im Wege der
Analogie auszufüllende Regelungslücke besteht angesichts der Auffangvorschrift
in § 167 Abs. 1 VwGO nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.08.2012 - 10
S 1085/12 - juris; Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, NVwZ-RR 2013, 541 =
VBlBW 2013, 310; Kopp/Schenke a. a. O., § 172 Rn. 1; a. A. OVG Nordrh.-Westf.,
Beschluss vom 10.09.2013 - 16 E 100/13 - juris). Etwas anderes kann nur gelten,
wenn der Staat durch sonstige Maßnahmen hoheitliche Regelungsbefugnisse für
sich in Anspruch nimmt, für die das Vollstreckungsrecht der ZPO, namentlich die
Fiktion des § 894 ZPO, nicht angemessen ist (Kopp/Schenke, § 172 Rn. 1). Zur
Erzwingung schlichter (regelungsfreier) Realakte, wie im Fall der Durchsetzung
allgemeiner Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsansprüche, besteht
demgegenüber mit §§ 167 Abs. 1 VwGO, 883 ff. ZPO ein sachgerechtes
Vollstreckungsregime. Die Vollstreckungsgläubigerin ist daher zu Recht von der
Statthaftigkeit eines Antrags nach § 887 ZPO ausgegangen.
20 Der Vollstreckungsantrag hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die
Vollstreckungsschuldnerin ihre im Vergleich gegenüber der
Vollstreckungsgläubigerin übernommene Verpflichtung bereits erfüllt hat.
21 Der Erfüllungseinwand kann im Verfahren nach §§ 167 Abs. 1 VwGO, 887 ZPO
erhoben werden. Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger, wenn der Schuldner
die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt, auf
Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu ermächtigen, auf
Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Die Nichtvornahme
der geschuldeten Handlung ist daher schon nach dem Wortlaut des § 887 Abs. 1
ZPO Voraussetzung für den von der Vollstreckungsgläubigerin begehrten
Ermächtigungsbeschluss. Auch würde es zu prozessökonomisch unnötigen
Verzögerungen führen, wenn der Vollstreckungsschuldner zunächst
Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu erheben hätte (vgl. BGH, Beschluss
vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 -, NJW 2005, 367; VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 28.02.2013, a. a. O. , und Beschluss vom 25.11.1997 - 8 S 2714/97 -, VBlBW
1998, 105 = NVwZ-RR 1998, 785). Die Erfüllung der zu vollstreckenden
Verpflichtung lässt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf
Ermächtigung zur Ersatzvornahme entfallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
25.11.1997 , a. a. O.).
22 Die Erfüllung der Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 des Prozessvergleichs wurde durch
einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat TÜ 84, der nach § 1
Abs. 2 des Vergleichs die Endabnahme nach Abschluss der Arbeiten
vorzunehmen hatte, festgestellt. An diese Feststellung ist die
Vollstreckungsgläubigerin und damit auch das Gericht gebunden.
23 In der Einigung der Beteiligten nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs über die vom
Regierungspräsidium Tübingen vorzunehmende Abnahme liegt - davon geht die
Vollstreckungsschuldnerin zu Recht aus - eine Schiedsgutachtenvereinbarung
über die Voraussetzungen der Erfüllung der durch die Vollstreckungsschuldnerin in
§ 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung. Ein Schiedsgutachter
stellt zwischen den Parteien streitige Tatsachen und Umstände verbindlich fest.
Seine Aufgabe ist weder die rechtsgestaltende Ergänzung des Vertragsinhalts
noch die verbindliche Entscheidung eines Rechtsstreits. Darin unterscheidet sich
das Schiedsgutachten im engeren Sinne von der Leistungsbestimmung durch
einen Dritten nach § 317 BGB und dem Schiedsspruch nach §§ 1025 ff. ZPO. Ein
Schiedsgutachten kann sich auch auf die Beurteilung und Subsumtion rechtlicher
Vorfragen beziehen. Schiedsgutachter kann auch eine Behörde sein, wenn eine
gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht entgegensteht und die Gefahr von
Interessenkollisionen ausgeschlossen ist (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 317 Rn.
3 ff.). Eine Schiedsgutachtenvereinbarung muss nicht ausdrücklich als solche
benannt werden, sie kann sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach
allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auch schlüssig aus dem
vertraglichen Regelungszusammenhang und den Umständen des
Vertragsschlusses ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 C 21.12 -,
BVerwGE 148, 271; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1993 - 26 U 61/93 - juris).
24 Die Abnahme durch einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen ist
danach als Schiedsgutachten zu bewerten. Schon der Wortlaut des Vergleichs legt
die Annahme einer für die Parteien rechtsverbindlichen Feststellung nahe. So
bezeichnet der Begriff der Abnahme in § 640 BGB die Entgegennahme einer
Werkleistung als vertragsgemäße Erfüllung. Diese Annahme entspricht auch der
Stellung des Regierungspräsidiums Tübingen im Verfahren der Umsetzung des
gerichtlichen Vergleichs. Nach § 1 Abs. 2 des Vergleichs sollte es bei Uneinigkeit
über den Umfang der Beseitigungs- und Herstellungsmaßnahmen im Einzelfall
eine (bindende) Entscheidung treffen. Mit der Schlichtungs- und
Entscheidungsfunktion bei der Vergleichsumsetzung korrespondiert zugleich die
Befugnis zur verbindlichen Feststellung des vertragsgemäßen Abschlusses der
Arbeiten. Die Vereinbarung zielt erkennbar darauf, einerseits die forstlich
sachgerechte Umsetzung der Vergleichsvorgaben sicherzustellen und
andererseits Fragen der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zwischen den
Beteiligten außer Streit zu stellen. Das Referat 84 des Regierungspräsidiums
Tübingen (Fachbereich Waldarbeit bei der Abteilung Forstdirektion; im Rahmen
des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg landesweit u. a. für den
Fachbereich Waldarbeit zuständig) ist dabei durch besondere Fachkunde im
Waldbau ausgewiesen. Auch hatte das Regierungspräsidium im Hinblick auf seine
Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG eine unparteiische Stellung.
Es war weder an dem Rechtsstreit im Erkenntnisverfahren beteiligt noch sind sonst
Interessenkollisionen erkennbar.
25 Auf die vom Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Endabnahme ist §
319 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Danach ist das
Schiedsgutachten für die Beteiligten (nur) dann nicht verbindlich, wenn es offenbar
unbillig ist. Eine Schiedsgutachtenabrede mit der Folge der entsprechenden
Anwendung des § 319 Abs. 1 BGB ist im öffentlichen Recht jedenfalls dann
zulässig, wenn sich die Vertragsbeteiligten gleichgeordnet gegenüberstehen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21.89 -, BVerwGE 84, 257 unter Hinweis auf
§ 62 Satz 2 VwVfG). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Offenbare Unbilligkeit
besteht, wenn das Schiedsgutachten offenkundig unrichtig ist. Letzteres muss sich
einem Sachkundigen aufdrängen. Streiten die Beteiligten im Prozess darüber, ob
das vom Schiedsgutachter erstattete Gutachten offenbar unrichtig ist, so ist eine
Beweiserhebung hierüber nur dann geboten, wenn Tatsachen behauptet werden,
die für das Gericht schlüssig Mängel in der Leistungsbestimmung ergeben (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19.01.1990, a. a. O.; BGH, Urteil vom 21.04.1993 - XII ZR
126/91 - juris). Bloße Zweifel und kleinere Fehler haben die Parteien hinzunehmen
(vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2014 - LwZR 2/13 - juris). Bei der Beurteilung der
Frage, ob ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig und damit unverbindlich ist, ist
der Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, der dem Schiedsgutachter
unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1979 - X ZR 40/77 -, NJW
1979,1885).
26 Gemessen hieran ist von der Verbindlichkeit der vom Regierungspräsidium
Tübingen vorgenommenen Endabnahme auszugehen. Dies gilt zunächst, soweit
damit die Erfüllung der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung
zur Beseitigung des im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004 eingebauten
Materials festgestellt wurde. Die Vollstreckungsgläubigerin macht geltend, die
Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Beseitigungspflicht auf dem Grundstück Flst.-
Nr. 2... nicht vollständig nachgekommen. Damit legt sie eine offenbare Unrichtigkeit
der vom Regierungspräsidium Tübingen im Ortstermin am 16.11.2012 erklärten
Endabnahme hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... nicht dar. Soweit sie mit
Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2013 vorgetragen hat, sie
habe im April 2013 einen Wegeabschnitt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... an
mehreren Stellen über eine Länge von ca. 115 m aufgegraben und dabei
unsortierten Bauschutt mit Kabeln, Rohrleitungen, Straßenaufbruch mit Asphalt
und armierten Betonklötzen vorgefunden und dies mit Bildern dokumentiert,
vermag dies die offenbare Unrichtigkeit der Endabnahme schon deshalb nicht zu
belegen, weil es sich um Erkenntnisse handelt, die sie erst nach der Endabnahme
am 16.11.2012 gewonnen und vorgetragen hat, und die dem Regierungspräsidium
Tübingen bei der Vornahme der Endabnahme bzw. der Erstellung des
Schiedsgutachtens nicht vorgelegen haben. Die Vollstreckungsgläubigerin hat
nicht dargelegt, entsprechende Angaben gegenüber dem Regierungspräsidium
Tübingen bereits vor der Endabnahme gemacht zu haben. Entsprechendes ist
auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Im Protokoll des Försters der
Vollstreckungsschuldnerin zum Ortstermin am 28.10.2011, an dem auch Vertreter
der Vollstreckungsgläubigerin teilgenommen haben, ist festgehalten, dass der
Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen (Herr ...) festgestellt habe, der
eingebaute Bauschutt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... sei größtenteils entfernt.
Nachdem das Regierungspräsidium Tübingen am 29.11.2011 einen weiteren
Ortstermin durchgeführt und daraufhin in einem Aktenvermerk vom 13.12.2011
festgestellt hatte, das Bauschuttmaterial sei u. a. auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2...
entfernt worden, kam es am 20.12.2011 zu einer Besprechung im Rathaus der
Vollstreckungsschuldnerin, bei der sowohl das Regierungspräsidium Tübingen als
auch die Vollstreckungsgläubigerin vertreten war. In der dazu vom
Regierungspräsidium Tübingen gefertigten Niederschrift ist erneut festgehalten,
das Bauschuttmaterial sei auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... entfernt worden. Ein
ungelöstes Problem stelle aber die entstandene Steilwand aus Bauschuttmaterial
dar, die - im nordöstlichen Bereich - an die Grundstücke der
Vollstreckungsgläubigerin angrenze. Außerdem ist festgehalten, der Vertreter der
Vollstreckungsgläubigerin habe eine komplette Beseitigung des Bauschutts in
diesem Bereich gefordert und zudem behauptet, das Bauschuttmaterial sei nicht
bis zu den Grundstücksgrenzen ausgeräumt worden. Dem kann nicht entnommen
werden, dass schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nur die Beseitigung von
Bauschutt im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2... an der Grenze
zum Grundstück Flst.-Nr. ..., wo die Steilwand entstanden war, gefordert wurde,
sondern auch - wie erstmals mit dem o. g. Schreiben vom 03.06.2013 - bezogen
auf einen weiter westlich gelegenen Streckenabschnitt von ca. 115 m Länge. Auch
dem unmittelbar vor dem Endabnahmetermin am 16.11.2012 eingereichten
Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin vom
15.11.2012 ist nur der unsubstantiierte Hinweis zu entnehmen, im Grundstück
Flst.-Nr. 2... sei weiterhin unsortierter Bauschutt vorhanden. Auf welchen Bereich
des langgestreckten Grundstücks Flst.-Nr. 2... sich diese Aussage bezog, war
nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war es für das Regierungspräsidium
Tübingen auch nicht erkennbar, dass möglicherweise nicht (nur) der nordöstlich
gelegene Bereich, wo die Steilwand entstanden war, gemeint gewesen ist.
27 Die Vollstreckungsschuldnerin hat in ihrer Antragserwiderung dargelegt, es habe
im Rahmen des Abnahmetermins vom 20.12.2011 Einigkeit darüber bestanden,
dass hinsichtlich der hangwärts (westlich) gelegenen Wegeabschnitte auf dem
Grundstück Flst.-Nr. 2... keine weiteren Arbeiten mehr erforderlich seien. Dies sei
von der Vollstreckungsgläubigerin ausdrücklich anerkannt worden. Es sei lediglich
über den Wegeabschnitt entlang der Böschung (Steilwand) diskutiert worden. Der
Bereich, in den in den Jahren 2003/2004 Material eingebracht worden sei, habe
etwa an der Stelle geendet, an der die orientierende Untersuchung vom Mai 2006
den Schurf S 47 ausgewiesen habe. Dementsprechend sei unterhalb dieser Stelle
- in westlicher Richtung - kein weiteres Material mehr entnommen worden. Auch
anlässlich des Endabnahmetermins am 16.11.2012, an dem auch eine Vertreterin
der Vollstreckungsgläubigerin teilgenommen habe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2...
eingehend besichtigt worden. Es sei aber lediglich die „Steilwand“ bzw. der
darunter verlaufende Waldweg in Augenschein genommen worden. Die
hangabwärts gelegenen Wegeabschnitte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... seien
anlässlich dieses zweiten Abnahmetermins nicht einmal besichtigt worden. Auch
aus Sicht der Vollstreckungsgläubigerin habe hierzu offensichtlich keine
Veranlassung bestanden. Diesem Vorbringen ist die Vollstreckungsgläubigerin
nicht entgegengetreten. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Vollstreckungsgläubigerin gegenüber dem Regierungspräsidium
Tübingen spätestens bei der Endabnahme am 16.11.2012 Erkenntnisse darüber
vorgetragen hat, dass südwestlich des Endpunktes der im Jahr 2011
durchgeführten Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... noch
Bauschuttmaterial aus den Wegebauarbeiten 2003/2004 in dem Grundstück
enthalten sein sollen.
28 Darüber hinaus spricht viel dafür, dass in den Jahren 2003 und 2004 auf dem
Grundstück Flst.-Nr. 2... lediglich am östlichen Rand an der Grenze zum
Grundstück Flst.-Nr. ... durch die Firma Z... Baumaterial eingebracht wurde. Die
Vollstreckungsschuldnerin weist zu Recht auf den Lageplan der d... GmbH vom
Mai 2006 hin, in dem der Verlauf der 2003/2004 (aus)gebauten Waldwege durch
eine rote Linie dargestellt ist. Diese endet im östlichen Bereich des Grundstücks
Flst.-Nr. 2... am (letzten) Schurfpunkt 47 und verläuft nur über eine Strecke von ca.
30 m über dieses Grundstück. Dies spricht gegen die Behauptung der
Vollstreckungsgläubigerin, es sei über eine Strecke von ca. 115 m 2003/2004 im
Zuge des Waldwegebaus Baumaterial auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2...
aufgebracht worden. Die d... GmbH hatte damals zur Feststellung der
Schadstoffhaltigkeit des eingebrachten Materials Bodenproben im gesamten
Wegebereich an insgesamt 47 Schurfen genommen. Die Kammer ging auch im
Erkenntnisverfahren davon aus, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... nur ein
Bereich von ca. 30 bis 40 m betroffen war. In dem dem Urteil vom 11.11.2008
angeschlossenen Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes ist ausgeführt,
die Länge des streitbefangenen Weges werde hinsichtlich der Grundstücke Flst.-
Nrn. 2... und 3... auf 100 m geschätzt. Da die Wegstrecke auf dem Grundstück
Flst.-Nr. 3... - auf dem Lageplan der d... GmbH befinden sich dort die Schurfpunkte
S 17 und S 18 - wohl etwas mehr als die Hälfte im Verhältnis zu der Wegstrecke
auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... ausmacht, ist die Kammer damals bereits lediglich
von rund 30 m auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... ausgegangen. Dem ist die
Vollstreckungsgläubigerin - soweit ersichtlich - nie entgegengetreten. Soweit in
einer wohl von der Vollstreckungsschuldnerin gefertigten Tabelle (S. 66 der von ihr
vorgelegten Akte) von einer Wegelänge auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... von
110,00 m die Rede ist und der Verlauf des eingebauten Materials in einer
Flurstückkarte (S. 89 der Akte der Vollstreckungsschuldnerin) über eine deutlich
längere Strecke als in dem Plan der d... GmbH - wohl entsprechend der in der
Tabelle angegebenen Länge - eingezeichnet ist, stellt dies die im Zuge des
Waldwegbaus 2003/2004 durchgeführten Arbeiten auf dem Grundstück Flst.-Nr.
2... wohl unzutreffend dar. Die Vollstreckungsschuldnerin hat in der im
vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme ausgeführt, im Zuge der
Umsetzung des Vergleichs sei festgestellt worden, dass sich unter dem in den
Jahren 2003/2004 eingebrachten Baumaterial noch anderes Baumaterial
befunden habe, das offenkundig deutlich früher zum Zweck des Wegebaus
eingebracht worden sein müsse. Das ältere Material in den tiefer liegenden
Schichten habe sich optisch und in seiner Zusammensetzung deutlich von dem
neueren Material der oberen Schichten unterschieden. Gleichwohl sei - um dem
Wunsch der Vollstreckungsgläubigerin nach einer vollständigen Beseitigung des
Weges auf diesem Grundstück entgegenzukommen - im Bereich der Böschung
zum Grundstück Flst.-Nr. ... auch das ältere Material bis zum natürlichen
Waldboden entnommen und der Weg mit natürlichem Material aus der Umgebung
wiederhergestellt worden. Etwa an der Stelle, an der die orientierenden
Untersuchungen vom Mai 2006 den Schurf S 47 ausweise, habe jedoch der
Bereich geendet, in den in den Jahren 2003/2004 Material eingebracht worden sei.
Dementsprechend sei unterhalb dieser Stelle auch kein weiteres Material mehr
entnommen worden. Diesem Vorbringen ist die Vollstreckungsgläubigerin nicht
entgegengetreten. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass das Material, das
auf den von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Lichtbildern (Anlage A 6) zu
sehen ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2...
eingebracht wurde.
29 Soweit die Vollstreckungsgläubigerin beanstandet, im Bereich der Steilwand falle
vom Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... Bauschutt auf das Grundstück Flst.-Nr. 2...,
steht dies der Feststellung, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2... sämtliches im
Zuge des Waldwegeausbaus 2003/2004 eingebrachtes Baumaterial entfernt
wurde, nicht entgegen. Im Übrigen hat die Vollstreckungsschuldnerin im
Endabnahmetermin am 16.11.2012 zugesagt, auf dem oberen, nordöstlichen
Drittel (ca. 45 m) des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 2..., ..., ... und ... verlaufenden
Maschinenwegs, der im Norden im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... endet,
solche Materialien zu entfernen, die aufgrund natürlicher Ursachen (Erosion,
Wildwechsel etc.) von der östlich des Maschinenwegs auf dem Grundstück Flst.-
Nr. ... liegenden Steilwand auf den Maschinenweg herabfallen und die
Befahrbarkeit des Maschinenwegs behindern. Unter diesen Umständen besteht
kein Bedürfnis für einen Vollstreckungsantrag. Dass die Vollstreckungsschuldnerin
die Zusage auch nach einem Hinweis der Vollstreckungsgläubigerin, dass
Bauschutt auf ihr Grundstück gefallen ist, nicht nachgekommen wäre, hat die
Vollstreckungsgläubigerin nicht behauptet.
30 Soweit in § 1 des Vergleichs die Verpflichtung enthalten ist, nach Entfernung des
im Zuge des Waldwegebaus 2003/2004 aufgebrachten Materials jeweils zu den
angrenzenden Grundstücken einen Niveauausgleich unter Verwendung von für
den Waldwegebau zugelassenen Materials herzustellen, kann offen bleiben, ob
die Vollstreckungsgläubigerin sich darauf berufen kann. Denn es ist weder
erkennbar noch von ihr dargelegt worden, dass die insoweit vom
Regierungspräsidium Tübingen vorgenommene Endabnahme offensichtlich
unrichtig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei der Umsetzung des
Vergleichs Material verwendet wurde, das für den Waldwegebau nicht zugelassen
ist.
31 Keinen Erfolg hat auch der Vollstreckungsantrag Ziff. 2. Denn der Vergleich vom
19.01.2011 begründet keinen Anspruch zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin
auf Herstellung befestigter, befahrbarer Maschinenwege. Für die Frage, ob die
Vollstreckungsschuldnerin mit der in § 1 Abs. 1 des Vergleichs geschlossenen
Vereinbarung eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der
Vollstreckungsgläubigerin eingehen wollte, ist - darauf weist die
Vollstreckungsschuldnerin zu Recht hin - die Prozessgeschichte des
Erkenntnisverfahrens in den Blick zu nehmen. Diese lässt nur den Schluss zu,
dass mit dem in § 1 Abs. 1 des Vergleichs enthaltenen Zusatz („... so herzustellen,
dass ein befestigter, befahrbarer Maschinenweg verbleibt.“) kein Anspruch
zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin begründet, vielmehr der von dieser
geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch beschränkt werden sollte.
32 Die Vollstreckungsgläubigerin hatte im Erkenntnisverfahren die Verurteilung der
Vollstreckungsschuldnerin begehrt, das auf ihren Grundstücken zu einem Weg
aufgeschüttete Abbruchmaterial fachgerecht zu entfernen und den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen. Nachdem die beschließende Kammer dieser Klage
mit Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 - stattgegeben hatte, beantragte die
Vollstreckungsgläubigerin in der mündlichen Verhandlung beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 19.01.2011, die von der
Vollstreckungsschuldnerin gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen.
Streitgegenständlich war damit lediglich der von der Vollstreckungsgläubigerin
geltend gemachte Anspruch auf Entfernung des 2003/2004 aufgebrachten
Materials sowie auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Auch aus der
von ihr im Erkenntnisverfahren vorgelegten Begründung folgt, dass es der
Vollstreckungsgläubigerin lediglich darum ging, den vor dem Waldwegebau
2003/2004 vorhandenen Zustand wiederherzustellen, als - nach ihrem eigenen
Vorbringen - zumindest teilweise auf ihren Grundstücken gar keine Waldwege
vorhanden waren oder aber nur schmale Fahrwege, Pfade und Rückegassen.
Darauf hat die Vollstreckungsschuldnerin in der Antragserwiderung zu Recht
hingewiesen. Ebenfalls zutreffend ist ihr Hinweis, sie habe im Erkenntnisverfahren
(hilfsweise) im Interesse der für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen
Erschließung der Waldgrundstücke das Ziel verfolgt, das im Zuge der Arbeiten
2003/2004 geschaffene Wegenetz zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht
davon ausgegangen werden, dass in dem Vergleich zugunsten der
Vollstreckungsgläubigerin ein Anspruch auf Herstellung befestigter, befahrbarer
Maschinenwege eingeräumt werden sollte. Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 des
Vergleichs steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Regelung hinsichtlich der
Herstellung eines befestigten, befahrbaren Maschinenweges steht nicht
gleichrangig neben der begründeten Verpflichtung zur Entfernung des Materials,
sondern wurde unter Verwendung des Wortes „verbleibt“ zum Inhalt eines
Nebensatzes gemacht. Dadurch kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass
kein weiterer, über das Klagebegehren hinausgehender Anspruch begründet,
sondern dieser Anspruch lediglich beschränkt werden sollte. Wäre Gegenteiliges
beabsichtigt gewesen, hätte es im Vergleich ausdrücklich etwa dadurch geregelt
werden müssen, dass eine eigenständige Verpflichtung aufgeführt worden wäre (z.
B.: „Die Beklagte verpflichtet sich, das im Zuge des Waldwegebaus „...“ 2003/2004
auf den Grundstücken ... aufgebrachte Material zu entfernen und unter
Verwendung von für den Waldwegebau zugelassenen Materials befestigte,
befahrbare Maschinenwege herzustellen, wobei jeweils zu den angrenzenden
Grundstücken ein Niveauausgleich vorzunehmen ist.“).
33 Nach alledem kann offen bleiben, ob die Endabnahme durch das
Regierungspräsidium Tübingen, soweit sie sich auf die Herstellung befestigter,
befahrbarer Maschinenwege bezieht, offenbar unrichtig ist.
34 Haben die Vollstreckungsanträge Ziff. 1 und 2 keinen Erfolg, kann die
Vollstreckungsgläubigerin auch nicht mit dem Antrag Ziff. 3 durchdringen.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung eines
Streitwertes bedurfte es nicht, da für das Vollstreckungsverfahren nach § 167 Abs.
1 VwGO kein Gebührentatbestand in Teil 5 des Kostenverzeichnisses zum GKG
enthalten ist.