Urteil des VG Freiburg vom 25.02.2016

aufschiebende wirkung, dienstliche tätigkeit, gutachter, ambulante behandlung

VG Freiburg Urteil vom 25.2.2016, 3 K 1187/14
Anspruch auf Unfallruhegehalt bei nicht abgeschlossenem Disziplinarverfahren
Leitsätze
1. Einem Anspruch auf Zahlung eines Unfallruhegehalts nach § 51 LBeamtVG steht
nicht entgegen, dass dem Ruhestandsbeamten durch Disziplinarverfügung das
Ruhegehalt aberkannt wurde, solange die Disziplinarverfügung noch nicht
bestandskräftig geworden ist.
2. Auch nach Eintritt der Bestandskraft der Disziplinarverfügung über die Aberkennung
des Ruhegehalts bleibt der Anspruch auf Zahlung eines Unfallruhegehalts für den
Zeitraum ab Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung der Disziplinarverfügung
bestehen.
3. Die von der Behörde bzw. im Streitfall vom Gericht zu treffende wertende
Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache ist rechtlicher Art und damit einer
Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Zahlung eines Unfallruhegehalts.
2 Der am … 1970 geborene Kläger wurde am 25.02.2007 zum Bürgermeister der
Beklagten gewählt. Am 01.05.2007 trat er seinen Dienst an.
3 Im Laufe des Jahres 2010 zeigte der Kläger mehrere Vorfälle als Dienstunfälle an.
Dabei handelt es sich um eine Beschmierung seines Kraftfahrzeuges mit den
Worten „... go home“ am 09.07.2010 sowie anonyme Schreiben mit Drohungen.
Wegen Krankheit verrichtete er seinen Dienst nicht vom 25.01.2010 bis
26.01.2010, vom 12.07.2010 bis 16.07.2010, vom 30.07.2010 bis 09.08.2010, vom
12.08.2010 bis 20.09.2010 sowie vom 22.09.2010 bis 14.06.2011. Das - wegen
des Wohnsitzes des Klägers in ... - zuständige Gesundheitsamt beim Landratsamt
... empfahl mit Schreiben vom 23.05.2011 eine Wiedereingliederung des Klägers
ab 15.06.2011 mit 20,5 Wochenstunden, ab 01.08.2011 mit 25 Wochenstunden
sowie ab 01.10.2011 mit der vollen Wochenstundenzahl. Das Landratsamt ...
entsprach diesem Vorschlag. Nachdem der Kläger vom 15.06. bis 30.06.2011
Urlaub genommen hatte, trat er am 01.07.2011 seinen Dienst an.
4 Am Sonntag, den 03.07.2011, hielt sich der Kläger abends in seinem
Dienstzimmer im Rathaus der Beklagten auf. Um ca. 20.00 Uhr rief er die Polizei.
Diese teilte in einer Pressemitteilung vom 04.07.2011 mit, durch das geöffnete
Fenster des Dienstzimmers zur Hauptstraße hin habe am Abend des 03.07.2011
ein unbekannter Täter eine Glasflasche geworfen, aus deren Hals ein Textilstück
geragt habe. Der Kläger habe das Rathaus nicht verlassen können, da in der Tür
des Windfangs ein Holzkeil eingeklemmt gewesen sei und das Öffnen der Tür
verhindert habe. Bei der Tür habe sich ein an den Kläger gerichtetes
Drohschreiben befunden, in dem er zur Aufgabe seines Amtes aufgefordert
worden sei. Er habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen.
5 Ab 04.07.2011 war der Kläger erneut krankgeschrieben. In der Folgezeit ermittelte
die Polizei gegen den Kläger u.a. wegen Vortäuschens einer Straftat im Hinblick
auf den Vorfall am 03.07.2011. Mit Schreiben des Ermittlungsführers beim
Landratsamts ... vom 09.08.2011 wurde der Kläger deshalb von der Einleitung
eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.
6 Nachdem das Gesundheitsamt des Landratsamts ... mit amtsärztlichem Gutachten
vom 16.01.2012 die Dienstunfähigkeit des Klägers bestätigt und gleichzeitig
festgestellt hatte, dass mit einem Wiedereintreten vollständiger Dienstfähigkeit oder
teilweiser Dienstfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürgermeister mit
höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen sei, versetzte das Landratsamt
... den Kläger mit Bescheid vom 24.02.2012 wegen Dienstunfähigkeit für das Amt
des Bürgermeisters der Gemeinde ... in den Ruhestand. Der Ruhestand beginne
nach Ablauf des Monats, in der die Versetzung in den Ruhestand bekanntgegeben
werde, mithin am 01.03.2012. Seine nach Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage gegen
diesen Bescheid (3 K 814/12) nahm der Kläger am 27.11.2012 zurück.
7 Mit Urteil des Landgerichts ... vom 13.11.2012 - 2 KLs 21 Js 4634/11 - wurde der
Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je 100,-- EUR verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Der
Verurteilung lagen die Geschehnisse vom 03.07.2011 im Bürgermeisteramt der
Beklagten zugrunde, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren. Mit
Beschluss vom 07.08.2013 - 1 Str 156/13 - verwarf der Bundesgerichtshof die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ... Mit
Disziplinarverfügung des Ersten Landesbeamten des Landratsamtes ... vom
15.10.2014, zugestellt am 23.10.2014, wurde das Ruhegehalt des Klägers aus
seiner Tätigkeit bei der Beklagten aberkannt. Die dagegen erhobene Klage wies
das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 05.05.2015 - DL 8 K 2756/14 - ab.
Über den dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung
wurde noch nicht entschieden.
8 Das Landratsamt ... hatte bereits mit Bescheid vom 03.07.2012 folgende Vorgänge
als Dienstunfälle anerkannt:
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1. Post mit toter Maus, 23.07.2010
2. Brief mit Bild Rohrbombe, 11.08.2010
3. Postkarte mit Aufschrift „Die Enthebung“, 21.09.2010
4. Schreiben mit dem Text „Ich rate Ihnen, verschwinden Sie, solange Sie
können“, Eingangsstempel vom 22.06.2010.
10 Soweit der Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Sachbeschädigung am
Kraftfahrzeug (Beschmierung mit den Worten „... go home“ 09.07.2010) als
Dienstunfall gerichtet war, lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Der Kläger
erhob Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, das Landratsamt habe zu Unrecht
ein anonymes Schreiben vom 26.01.2010 an die Stuttgarter Zeitung nicht als
Dienstunfall anerkannt. In diesem Schreiben seien nicht nur schwere
Beleidigungen („schwules Schwein“), sondern auch unverhüllte Drohungen bzw.
Aufforderungen zur Lynchjustiz enthalten. Bei dem Beschmieren seines
Fahrzeugs mit den Worten „... go home“ sei jedenfalls von einem
„Vergeltungsangriff“ im Sinne von § 45 Abs. 4 LBeamtVG auszugehen. Mit
Bescheid vom 13.09.2012 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Zur
Begründung führte es aus, mit der Sachbeschädigung am Fahrzeug am
09.07.2010 sei nicht objektiv für den Kläger die Gefahr verbunden gewesen, einen
Körperschaden zu erleiden. Das Schreiben an die Stuttgarter Zeitung vom
26.01.2010 stelle kein Ereignis aufgrund äußerer Einwirkung dar, welches
Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalls sei. Der Kläger hat
daraufhin Klage mit dem Ziel erhoben, den anonymen Leserbrief an die Stuttgarter
Zeitung sowie das Beschmieren seines Kraftfahrzeuges am 08./9.07.2010 als
Dienstunfälle anzuerkennen (3 K 2009/12).
11 Der Kläger hatte bereits mit Schreiben seines ehemaligen
Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2012 beim Kommunalen
Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) die Zahlung eines
Unfallruhegehaltes beantragt.
12 Mit Bescheid vom 07.01.2013 setzte der KVBW die beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 01.03.2012 fest. Der Kläger
erhob Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, im Jahr 2010 sei anonym von
einem „Bürger der Gemeinde ...“ ein Brief an die Stuttgarter Zeitung geschickt
worden, in dem angebliche Äußerungen aus „diversen Lokalitäten der Gemeinde
...“ wiedergegeben worden seien. Es solle geäußert worden sein: „Das schwule
Schwein (...) sollte man am nächsten Baum aufhängen“ oder „Auch das wäre nicht
das erste Mal. Einen bereits eingeweihten Platz - die Polenhenke - gibt es ja
noch!“. Das Schreiben sei zwar an die Stuttgarter Zeitung adressiert, in der
Folgezeit aber auch in der Gemeinde verbreitet worden und den lokalen
„Presseorganen“ zugegangen. Ab Juni 2010 habe der Kläger selbst anonyme
Schreiben mit Drohungen erhalten. In der Nacht vom 08. auf den 09. Juli 2010 sei
sein Auto mit der Parole „... go home“ beschmiert worden. Am 23.07.2010 sei ihm
eine tote Maus zugeschickt worden, am 11.08.2010 ein Brief mit dem Bild einer
Rohrbombe und am 21.09.2010 eine Postkarte mit der Aufschrift „Die Enthebung“.
In der Folge habe er eine schwere depressive Störung, verbunden mit ... und
anderes erlitten. Zur Behandlung der Erkrankung habe er sich einer mehrwöchigen
stationären Therapie unterziehen müssen. Unmittelbar vor der Wiederaufnahme
des Dienstes im Juli 2011 habe es einen weiteren Vorfall gegeben, der
Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens und deshalb nicht in die
medizinische Begutachtung einbezogen worden sei. Im Zurruhesetzungsverfahren
habe der Amtsarzt Prof. Dr. E. als externen Gutachter hinzugezogen. Dessen
Gutachten ende mit der Feststellung, dass der Kläger dienstunfähig und die
Dienstunfähigkeit auf die Vorfälle vom Juli 2010 zurückzuführen sei. Infolge dieser
Vorfälle habe sich eine schwere depressive Symptomatik mit körperlichen
Begleitsymptomen eingestellt. Ferner seien psychische Reaktionen auf die
schwere Belastung und eine vegetative Belastung am Herzen festgestellt worden.
Die entsprechenden Untersuchungsbefunde aus der Universitätsklinik ... könne er
bestätigen. Es bestehe eine deutliche posttraumatische Belastungsstörung, die auf
den Dienst bezogen sei. Es liege eine erhebliche gemischte depressiv-ängstliche
Symptomatik im Rahmen dieser posttraumatischen Belastungsreaktion vor, die
kausal auf die Vorgänge im Jahr 2010 zurückzuführen sei. Ein erheblicher Teil der
Attacken im Jahr 2010 sei als Dienstunfall anerkannt worden. Daher stehe fest,
dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruhe, in
den Ruhestand versetzt worden sei. Deshalb müssten die Versorgungsbezüge
unter Berücksichtigung des Dienstunfallgeschehens festgesetzt werden.
13 Nachdem der Kläger, der noch als Posthauptsekretär im Dienst der Deutschen
Post stand, von dieser mit Bescheid vom 05.03.2013 wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt worden war, setzte der KVBW mit Bescheid vom
22.04.2013 die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund des Zusammentreffens
mit dem neuen Versorgungsbezug mit Wirkung ab dem 01.04.2013 neu fest. Der
Kläger erhob auch dagegen Widerspruch und verwies zur Begründung auf den
Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.01.2013.
14 Mit Bescheid vom 11.04.2014 wies der KVBW die Widersprüche gegen seine
Bescheide vom 07.01.2013 und 22.04.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus,
der Amtsarzt habe in seinem Gutachten zur Anerkennung mehrerer Vorfälle als
Dienstunfälle vom 27.02.2012 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
21.03.2012 ausgeführt, unter Außerachtlassung des Vorgangs vom 03.07.2011
(vorgetäuschter Anschlag im Rathaus von ...) sei mit einer erfolgreichen
Wiedereingliederung des Klägers in den Dienst des Bürgermeisters zu rechnen
gewesen. Hauptursächlich für die zum Zeitpunkt der letzten amtsärztlichen
Untersuchung gestellte Diagnose einer akuten mittelgradigen depressiven Episode
bei rezidivierender depressiver Störung sei das Ereignis vom 03.07.2011
gewesen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den als Dienstunfällen
anerkannten Ereignissen im Sommer 2010 und der Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit könne daher nicht bejaht werden. Ein Anspruch auf
Unfallruhegehalt bestehe deshalb nicht. Eine Erhöhung des Ruhegehaltsatzes
nach § 51 Abs. 3 LBeamtVG sei daher nicht vorzunehmen. - Der Bescheid wurde
dem Kläger am 12.04.2014 zugestellt.
15 Der Kläger hat am 12.05.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend
aus, der Amtsarzt sei in seiner Stellungnahme vom 21.03.2012, die er auf
Nachfrage des Landratsamts ... verfasst habe, zu einem komplett anderen
Ergebnis gekommen als in seinem Gutachten vom 27.02.2012. Zudem habe er im
Gutachten vom 16.01.2012 von einer rezidivierenden depressiven Störung „seit“
Sommer 2010 gesprochen. Schon diese Widersprüchlichkeit in den Feststellungen
des Amtsarztes verbiete es, sie der Festsetzung der Versorgungsbezüge
zugrunde zu legen. Im Übrigen sei er kein Psychiater und Psychotherapeut und
habe nicht die Kompetenz, Einzelheiten des psychiatrischen
Krankheitsgeschehens zu beurteilen. Aus diesem Grund habe er auch einen
ausgewiesenen Spezialisten (Prof. Dr. E.) als Gutachter hinzugezogen. Die
Besonderheit bestehe im vorliegenden Fall darin, dass der Amtsarzt als
Nichtpsychiater von den Feststellungen des Gutachters abgewichen sei, den er
erklärtermaßen wegen fehlender Kompetenz hinzugezogen habe. Prof. Dr. E.
habe in seinem Gutachten eine posttraumatische Belastungsstörung mit
depressiver Symptomatik, die Folge der Vorgänge im Jahre 2010 sei,
diagnostiziert. Der KVBW gehe irrtümlich davon aus, dass ein Unfallruhegehalt nur
gewährt werden könne, wenn die Feststellung eines Amtsarztes vorliege, dass die
Dienstunfähigkeit des Beamten ausschließlich auf den erlittenen Dienstunfall
zurückzuführen sei. Er - der Kläger - habe sein Amt im Jahr 2007 mit Elan
angetreten und sei damals gesund und leistungsfähig gewesen. Durch die
Aufdeckung vermeintlicher Missstände habe er sich Gegner im Gemeinderat, unter
den Gemeindeeinwohnern und offensichtlich auch im Landratsamt gemacht.
Dieses habe ihm die nötige Unterstützung verwehrt. Er sei im wahrsten Sinne des
Wortes alleingelassen und angreifbar gemacht worden. Ab Mitte 2009 habe er zu
unterschiedlichsten Zeiten, auch nachts auf dem Diensthandy, zunehmend
Telefonanrufe mit unterdrückter Nummer erhalten, teils mit Beschimpfungen und
Drohungen („Verschwind du Depp oder es knallt“ etc.). Teilweise sei direkt
aufgelegt worden. Anfang 2010 habe ihm der Rechnungsamtsleiter mitgeteilt, er
habe über die Feiertage einen Fehlbetrag von 1,2 Millionen festgestellt. Seine
Worte seien gewesen: „Herr ... Wir sind pleite!“. Obwohl kein Geld unterschlagen,
sondern nur mit Geld gerechnet worden sei, dass nie da gewesen sei, sei die
Sache aufgebauscht und dem Kläger zum Vorwurf gemacht worden. Seine
Psyche habe unter den versteckten, feigen und anonymen Angriffen, die
schließlich zur Krankheit geführt hätten, enorm gelitten. Die penetranten
Belästigungen ab Sommer 2009 durch das Stalking und die nachfolgenden
Vorfälle hätten ihn krank gemacht. Die Ärzte und er selbst seien der Meinung
gewesen, dass er das Vertrauen in die Bürger wieder gewinnen und aus der
Situation gestärkt hervorgehen könne. Er habe die Vorfälle als Dienstunfälle
gemeldet. Es sei damals nicht um Dienstfähigkeit oder Rente gegangen, er habe
vielmehr arbeiten wollen. Das Landratsamt habe sich aber strikt geweigert, die
gemeldeten Dienstunfälle anzuerkennen und auf den KVBW verwiesen. Das
Landratsamt habe einen Gutachter gefordert. Dieser habe im Oktober 2011 eine
posttraumatische Belastungsreaktion als Folge der Vorgänge im Jahr 2010
diagnostiziert. Dies stimme mit dem früheren Befund des Universitätsklinikums ...
überein. Dennoch sei erst mit Schreiben vom 03.07.2012 die Anerkennung von
Dienstunfällen erfolgt. Das Landratsamt habe alles getan, um die
Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu verhindern und die negative Stimmung
aufrechtzuerhalten. In der Disziplinarverfügung aus dem Jahr 2014 sei ihm
vorgeworfen worden, er habe nicht die Konsequenzen in tatsächlicher und
gesundheitlicher Hinsicht gezogen und die Bürgermeisterstelle weder freigemacht
noch eine dauernde Dienstunfähigkeit akzeptiert. Damit habe es von ihm
offensichtlich ein rechtswidriges Verhalten erwartet. Nicht nur die bereits als
Dienstunfall anerkannten Vorfälle, sondern auch das Schreiben an die Stuttgarter
Zeitung und das Beschmieren des Autos hätten zu massiven gesundheitlichen
Schäden geführt. Zutreffend sei, dass sowohl der Amtsarzt als auch Prof. Dr. W.
vom Universitätsklinikum ... eine vollständige Genesung und erfolgreiche
dienstliche Tätigkeit für möglich gehalten hätten. Ansonsten hätten sie der
stufenweisen Wiedereingliederung nicht zugestimmt. Das Landratsamt habe aber
alles getan, um eine erfolgreiche Dienstaufnahme und eine Genesung zu
verhindern. Dazu zähle auch die rechtswidrige Ablehnung der
Wiedereingliederung bereits im Februar 2011 und das in diesem Zusammenhang
ausgesprochene Dienstverbot. Der Kläger sei bereits vor dem Anschlag im Juli
2011 einer medialen Hetzjagd ausgesetzt gewesen, die ebenfalls gesundheitlich
stark belastend gewesen sei. Es liege eine Zeugenaussage von September 2014
vor, in der die Rede davon sei, dass eine Mitarbeiterin des Landratsamts für die
Schmiererei am Auto des Klägers verantwortlich sei und den Anschlag am
03.07.2011 in Auftrag gegeben habe. Es sei ein psychologisches
Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses werde, die Richtigkeit der
tatsächlichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts ... unterstellt, ergeben, dass
durch einen selbst vorgetäuschten Anschlag eine posttraumatische
Belastungsstörung nicht entstehen könne. Daraus folge, dass die Vorgänge aus
2010 zu Traumata geführt hätten und der posttraumatischen Belastungsstörung
zugrunde lägen.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Bescheide des KVBW vom 07.01.2013 und 22.04.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 insoweit aufzuheben, als der
Kausalzusammenhang zwischen den Dienstunfällen des Klägers und der
Dienstunfähigkeit sowie der Zurruhesetzung nicht berücksichtigt wurde, und die
Beklagte zu verpflichten, ihm ein Unfallruhegehalt zu gewähren, bei der
Neuberechnung der Versorgungsbezüge keinen Versorgungsabschlag
vorzunehmen, den Ruhegehaltsatz nach § 51 Abs. 3 LBeamtVG zu berechnen
und dies bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 70 Abs. 2 LBeamtVG zu
berücksichtigten.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Zur Begründung führt sie aus, zwischen den Beteiligten sei streitig, ob der Kläger
einen Anspruch auf Unfallruhegehalt habe. Dies hätte zur Folge, dass bei der
Berechnung der Versorgungsbezüge kein Versorgungsabschlag vorzunehmen
und der Ruhegehaltsatz nach § 51 Abs. 3 LBeamtVG zu berechnen wäre. Im
Rahmen der nach § 70 Abs. 2 LBeamtVG durchzuführenden Regelung wäre
überdies eine andere, für den Kläger günstigere Höchstgrenze zu berücksichtigen.
Aus den vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass die
Unfallereignisse vom Sommer 2010 nicht kausal, d.h. nicht zumindest eine
wesentliche Mitursache für die Dienstunfähigkeit gewesen seien. Im Gutachten
des Amtsarztes vom 16.01.2012 sei zwar ausgeführt, dass der Kläger „im Gefolge
von Vorgängen im Sommer 2010“ eine schwere depressive Störung entwickelt
habe. Diese sei jedoch „erfolgreich“ behandelt worden. Außerdem werde im
Gutachten ausgeführt, es sei am Vorabend seines ersten Arbeitstages zu dem
selbst inszenierten Anschlag gekommen und „im Gefolge dieses Ereignisses“
habe sich „erneut“ eine schwere depressive Episode entwickelt. Erst seither
bestehe Dienstunfähigkeit. Die rezidivierende depressive Störung aufgrund der
Ereignisse 2010 sei nicht wesentlich für die spätere Dienstunfähigkeit gewesen,
sondern es habe des Ereignisses vom 03.07.2011 bedurft. Nichts anderes ergebe
sich aus dem zweiten Gutachten des Amtsarztes vom 27.02.2012, in dem
ausgeführt werde, die depressive Störung sei „bis Frühjahr 2011 bis auf
Restsymptome deutlich abgeklungen“. Der Kläger habe selbst gegenüber dem
Amtsarzt im Untersuchungszeitraum vom 24.02.2011 bis 23.05.2011 angegeben,
er habe „keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen mehr“, und daher
gegen die Ablehnung seiner Wiedereingliederung durch das Landratsamt
Widerspruch eingelegt. Soweit der Amtsarzt die depressive Erkrankung „als
unfallbedingte Folge der Vorgänge vom Sommer 2010 bis 04.02.2011“ bewertet
habe, stufe er diese vor diesem Hintergrund als Dienstunfälle ein, treffe aber keine
Aussage zu der Frage, wie sich die Ereignisse im Hinblick auf die
Dienstunfähigkeit und den späteren Eintritt in den Ruhestand ausgewirkt hätten.
Das Gutachten vom 27.02.2012 enthalte keine Gewichtung einzelner
Verursachungsbeiträge. Aus diesem Grund habe das Landratsamt ergänzende
Anfragen an das Gesundheitsamt gerichtet. Aus dessen ergänzender
Stellungnahme vom 21.03.2012 gehe nunmehr eindeutig hervor, dass der
Vorgang am 03.07.2011 „dominierend oder hauptursächlich“ für die zuletzt
festgestellte mittelgradige depressive Episode gewesen sei und ohne den Vorgang
vom 03.07.2011 mit einer erfolgreichen Wiedereingliederung sowie einer vollen
Dienstfähigkeit zu rechnen gewesen wäre. Es gebe deshalb keinen Grund, die in
sich schlüssigen und fundierten Gutachten des Amtsarztes anzuzweifeln. Es habe
eine umfangreiche Befunderhebung stattgefunden. Dem Gutachter hätten diverse
Befunde und Stellungnahmen mehrerer Fachärzte zur Verfügung gestanden. Er
ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter seine Kompetenzen
überschritten hätte.
21 Dem Gericht liegen die Akte des KVBW und die Gerichtsakten 3 K 2009/12 und 3
K 1995/13 sowie die dazu beigezogenen Behördenakten vor.
Entscheidungsgründe
22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Gewährung eines Unfallruhegehalts. Die Bescheide des KVBW vom 07.01.2013
und 22.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 sind,
soweit der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Unfallruhegehalts abgelehnt
wurde, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
23 Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines
Unfallruhegehalts nach § 51 LBeamtVG steht allerdings nicht entgegen, dass ihm
mit Disziplinarverfügung des Landratsamts ... vom 15.10.2014 das Ruhegehalt aus
seiner Tätigkeit bei der Gemeinde ... aberkannt wurde. Zwar verliert der
Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts den Anspruch auf
Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die
Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren
Amt verliehen wurden (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LDG). Unmittelbare Folge der
Aberkennung des Ruhegehalts ist die Beendigung des
Ruhestandsbeamtenverhältnisses. Damit geht sowohl der Anspruch auf die
Versorgung als auch der Anspruch auf Krankenversorgung (Beihilfe, Heilfürsorge)
unter (vgl. Burr in von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2012,
§ 33 Rdnr. 3). Vom Eintritt dieser Rechtsfolgen ist aber derzeit nicht auszugehen,
da die vom Kläger gegen die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014 erhobene
Klage aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt
gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz LDG lediglich hinsichtlich des in der
Disziplinarverfügung erfolgten teilweisen Einbehalts des monatlichen Ruhegehalts.
Die Klage gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Ruhegehalts nach §
33 Abs. 1 LDG entfaltet demgegenüber - wie auch die Klage gegen die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v.
03.06.2014 - DL 13 S 150/14 - juris; Burr, a.a.O., § 31 LDG Rdnr. 13) -
aufschiebende Wirkung (vgl. Burr, a.a.O., § 33 LDG Rdnr. 4). Damit ist der Kläger
derzeit (noch) als Ruhestandsbeamter zu behandeln. Denn das Urteil der
Disziplinarkammer vom 05.05.2014 - DL 8 K 2756/14 -, mit dem seine Klage gegen
die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014 abgewiesen wurde, ist noch nicht
rechtskräftig, nachdem er einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil gestellt hat und über diesen Antrag vom Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg (DL 13 S 1699/15) noch nicht entschieden wurde. Bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Urteils der Disziplinarkammer stehen dem Kläger die
Ruhegehaltsbezüge - mit Ausnahme des Einbehalts nach § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 4
LDG - zu. Sollte die Disziplinarverfügung bestandskräftig werden, hätte der Kläger
das erhaltene (wenn auch gekürzte) Ruhegehalt zurückzuzahlen, allerdings nur
soweit dieses den unpfändbaren Teil des monatlichen Ruhegehalts übersteigt (§
33 Abs. 2 Satz 4 und 7 LDG).
24 Selbst wenn die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014, mit der dem Kläger sein
Ruhegehalt aberkannt wurde, bestandskräftig werden sollte, hätte dies nur zur
Folge, dass er ab Zustellung der Disziplinarverfügung keinen Anspruch auf
Versorgung mehr hat und damit ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf
Unfallruhegehalt nach § 51 LBeamtVG ausgeschlossen ist. Bezogen auf den
Zeitraum ab Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung der
Disziplinarverfügung entstandene versorgungsrechtliche Ansprüche blieben aber
bestehen.
25 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts liegen jedoch
nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 LBeamtVG erhält Unfallruhegehalt ein Beamter, der
infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten
ist. Der Kläger, der zum 01.03.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden ist, ist nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Landratsamt ... mit Bescheid
vom 03.07.2012 anerkannten Dienstunfällen aus dem Jahr 2010 ist nicht
feststellbar. Dies gilt - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - auch
hinsichtlich der beiden Ereignisse (ebenfalls aus dem Jahr 2010), hinsichtlich derer
er im Verfahren 3 K 2009/12 einen Anspruch auf Anerkennung von Dienstunfällen
geltend macht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung
dieser beiden Vorfälle als Dienstunfälle nicht vor (vgl. das Urteil vom heutigen Tage
im Verfahren 3 K 2009/12), so dass sie die Gewährung eines Unfallruhegehaltes
nicht rechtfertigen können.
26 Ob ein Dienstunfall ursächlich für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ist, bestimmt
sich nach der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich
mitwirkenden Ursache. Diese hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten
Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit
oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden
wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus
persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als
dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der
danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang
zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn
für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind deshalb
(mit)ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen
im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen
ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt
haben (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, juris). Im Falle des
Zusammenwirkens mehrerer Bedingungen ist der Dienstunfall dann als
wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher
Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt
hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des
Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschl. vom
23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris, m.w.N.). Ausgangsbasis ist zwar die
naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non).
Wegen der Weite dieser Theorie muss aber auf der zweiten Stufe eine wertende
Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden (BVerwG,
Beschl. vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 - juris), die von der Behörde bzw. im Streitfall
vom Gericht getroffen werden muss. Damit unterliegt die Feststellung der
Kausalität einer rechtlichen Wertung (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 36
BeamtVG, Rn. 6a). Für den Nachweis des von § 51 Abs. 1 LBeamtVG geforderten
Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urt.
vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183).
27 Gemessen hieran stellen die als Dienstunfälle anerkannten Vorfälle aus dem Jahr
2010 keine wesentlichen Ursachen im rechtlichen Sinne für die Dienstunfähigkeit
dar. Die Kammer geht davon aus, dass der Vorfall am 03.07.2011, die
nachfolgenden juristischen Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn sowie der
Kommunalaufsichtsbehörde, dem Landratsamt ..., die strafrechtlichen Ermittlungen
und die Begleitung dieser Ereignisse durch die Medien für die Dienstunfähigkeit
hauptursächlich gewesen sind und den anerkannten Dienstunfällen aus dem Jahr
2010 nicht zumindest annähernd die gleiche Bedeutung zukommt. Der KVBW hat
dies im angefochtenen Widerspruchsbescheid, gestützt auf die amtsärztlichen
Stellungnahmen zu Recht angenommen.
28 Die aufgrund der Ereignisse im Jahr 2010 verursachte psychische Erkrankung
hatte zwar eine über mehrere Monate andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers
zur Folge und machte eine intensive stationäre und ambulante Behandlung in der
Folgezeit erforderlich. Diese Behandlung führte aber zu einer Stabilisierung des
Gesundheitszustandes Anfang des Jahres 2011 bzw. im Frühjahr 2011. In der
zweiten amtsärztlichen Untersuchung am 24.02.2011 teilte der Kläger mit, er habe
keine wesentlichen, auch keine somatischen Beschwerden mehr. Der Schlaf sei
gut, Medikamente nehme er nicht (amtsärztliches Gutachten vom 27.02.2012, S.
9). Nachdem das Landratsamt die Wiedereingliederung des Klägers in einem
Umfang von 15 Wochenstunden abgelehnt und der Kläger hiergegen Klage
erhoben hatte (3 K 814/12), befürwortete der Amtsarzt in seiner Stellungnahme
vom 23.05.2011 eine Wiedereingliederung ab 15.06.2011 mit 20,5
Wochenstunden und eine Steigerung der Wochenarbeitsstunden auf 25 ab
01.08.2011. Für die Zeit ab 01.10.2011 prognostizierte er eine Wiederherstellung
der vollen Dienstfähigkeit. Auch in der fachärztlichen Bescheinigung des den
Kläger behandelnden Arztes, Prof. Dr. W., vom 19.05.2011 wurde von einer vollen
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ab 01.10.2011 ausgegangen. Entsprechend
diesem - auch vom Landratsamt ... mitgetragenen - Wiedereingliederungsplan
nahm der Kläger schließlich ab 15.06.2011 zunächst Erholungsurlaub und trat am
01.07.2011 wieder seinen Dienst an. Im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011
war er aber erneut ununterbrochen krankgeschrieben und musste schließlich
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
29 Aufgrund der vorstehend dargestellten Stabilisierung des Gesundheitszustandes
des Klägers im Laufe des Frühjahrs bzw. Frühsommers 2011 kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die später eingetretene Dienstunfähigkeit im rechtlich
wesentlichen Sinne durch die Ereignisse im Jahr 2010 verursacht worden ist. Die
Kammer geht nicht davon aus, dass die aufgrund der Ereignisse im Jahr 2010
verursachten Krankheitsfolgen vollständig weggefallen wären. Die psychischen
Beschwerden waren aber soweit abgeklungen, dass es ohne das Ereignis am
03.07.2011 und die nachfolgenden juristischen und medialen
Auseinandersetzungen aller Voraussicht nach nicht zur Dienstunfähigkeit
gekommen wäre. Zumindest stellen die Ereignisse ab 03.07.2011 bei natürlicher
Betrachtungsweise die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit dar.
30 Dass die psychischen Beschwerden, die im Anschluss an den Vorfall am
03.07.2011 aufgetreten sind, keine bloße Fortsetzung der bereits zuvor
vorhandenen Beschwerden darstellen, hat im Übrigen auch der Kläger selbst
gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. E. eingeräumt (S. 20 f. dessen Gutachtens
vom 17.10.2011) . Diesem gegenüber gab er in der Untersuchung am 29.09.2011
an, die heutigen Beschwerden seien anderer Art (als die zuvor geschilderten
Beschwerden im Anschluss an die Ereignisse im Jahr 2010). Er habe heute
andere Albträume, insbesondere den auf den Molotowcocktail bezogenen
Sachverhalt träume er immer wieder. Er stehe vor der geschlossenen Rathaustür
und komme nicht hinaus. Er sei angespannt und überreizt. Er scheue sich
zurückzugehen. Ferner mache er sich große Sorgen wegen der aktuell
geäußerten Vorwürfe, er habe das alles nur inszeniert. Wenn diese ausgeräumt
seien, sei er vielleicht wieder in der Lage, seinen Job aufzunehmen. Dann ergebe
sich ausschließlich die Frage, wie er in der Gemeinde Fuß fassen könne. Er habe
natürlich auch das Vertrauen in die Gemeindemitglieder, sogar in die Polizei
verloren, auch das hänge wie ein Damoklesschwert über der Wiederaufnahme
seiner Tätigkeit. Diese Angaben verdeutlichen, dass für den damaligen
Gesundheitszustand nicht mehr die Ereignisse aus dem Jahr 2010 (haupt-
)verantwortlich waren, sondern der Vorfall vom 03.07.2011 und die nachfolgenden
Ereignisse.
31 Der KVBW hat sich auch zu Recht auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom
27.02.2012 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 21.03.2012 gestützt.
32 Allerdings kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kein unbedingter,
sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden
Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes
des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu
vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel;
diese sind grundsätzlich gleichwertig. Daher können sich die Gerichte im
Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine
Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen
Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen
beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen
medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese
Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt.
Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der
Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes
anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt
zugerechnet. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine
Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im
Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des
Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner
Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und
Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG, Beschl. vom 15.02.2010 - 2 B 126.09 -
juris).
33 Gemessen hieran sind die amtsärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der
Verursachung der Dienstunfähigkeit nicht zu beanstanden. Sie sind schlüssig und
ausführlich begründet. Auch hat eine umfangreiche Befunderhebung
stattgefunden. Fachliche Mängel sind nicht erkennbar.
34 Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass die amtsärztlichen Feststellungen
widersprüchlich seien. Soweit der Amtsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 21.03.2012 den Vorgang „um den 03.07.2011“ als dominierend oder
hauptursächlich angesehen hat, liegt kein Widerspruch zu seinem Gutachten vom
16.01.2012 zur Frage der Dienstfähigkeit vor. Soweit es dort (auf S. 10) heißt, bei
„rezidivierender depressiver Störung seit Sommer 2010 und trotz stattgehabter
angemessener Behandlung und angemessener gegenwärtiger weiterer
Behandlung“ sei „die nach wie vor bestehende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig ausgeprägt, als chronifiziert anzusehen“, ergibt sich aus den übrigen
Ausführungen, dass der Amtsarzt keineswegs von einer durch andere Ereignisse
nicht beeinflussten Kausalkette zwischen den als Dienstunfällen anerkannten
Vorfällen im Sommer 2010 und der im Gutachten vom 16.01.2012 festgestellten
Dienstunfähigkeit ausging. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass
er bezogen auf den Vorfall am 03.07.2011 ausführte, „Im Gefolge dieses
Ereignisses“ habe sich beim Kläger „erneut“ eine schwere depressive Episode bei
rezidivierender depressiver Störung entwickelt, nachdem Anfang 2011 bzw. im
Frühjahr 2011 eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten war, so dass - wie im
Gutachten ebenfalls wiedergegeben ist - eine stufenweise
Wiedereingliederungsmaßnahme ab 15.06.2011 habe unternommen werden
können.
35 Die abschließende Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes
vom 21.03.2012 steht auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in dessen
Gutachten vom 27.02.2012. Darin wird zwar ausgeführt (auf S. 14), es sei
zusammenfassend festzuhalten, dass die Ereignisse vom Sommer 2010 bis
04.02.2011 als Unfallereignisse zu werten seien und es seien „kausal
zusammenhängend bis heute bestehende Beschwerden“ aufgetreten „im Sinne
einer rezidivierenden depressiven Störung mit Ende 2011 noch bestehender
mittelgradiger depressiver Episode“. Dies mag isoliert betrachtet darauf hindeuten,
der Amtsarzt sei von einer Verursachung der Dienstunfähigkeit durch die als
Dienstunfälle anerkannten Unfallereignisse vom Sommer 2010 ausgegangen. Aus
den weiteren Ausführungen im Gutachten ergibt sich jedoch - wie auch aus den
Ausführungen im Gutachten vom 16.01.2012 - eindeutig, dass der Amtsarzt nicht
davon ausging, die Ende 2011 noch bestehende depressive Episode sei allein
durch die Unfallereignisse im Sommer 2010 verursacht worden. Denn im
Gutachten heißt es außerdem, im Gefolge der Vorgänge im Sommer 2010 habe
der Kläger eine schwere depressive Störung entwickelt. Bis Januar/Februar 2011
sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Nach Ablehnung einer
niedrigschwelligen Wiedereingliederungsmaßnahme sei nach weiterer ambulanter
Behandlung ein zweites Wiedereingliederungsprozedere für Mitte Juni 2011
vorgeschlagen worden, das aufgrund der Ereignisse am 03.07.2011 gescheitert
sei. Im Gefolge habe sich beim Kläger „erneut“ eine schwere depressive Episode
entwickelt (S. 11 und 12). Die Ereignisse des 03.07.2011 hätten zu einem
schweren Rezidiv der depressiven Erkrankung mit einer schweren depressiven
Episode bei rezidivierender depressiver Störung geführt (S. 13). Die depressive
Störung, die im Anschluss an die Ereignisse im Sommer/Herbst 2010 aufgetreten
sei, sei bis Frühjahr 2011 bis auf Restsymptome deutlich abgeklungen gewesen.
Im Sommer nach dem 03.07.2011 sei ein Rezidiv im Sinne einer schweren
depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung aufgetreten. Die
unmittelbare Ursache dürfte in den Ereignissen vom 03.07.2011 zu sehen sein,
allerdings auftreffend auf ein vulnerables psychisches Gefüge, das ursächlich
durch die Ereignisse vom Sommer 2010 bedingt sei (S. 14). All dies verdeutlicht,
dass der Amtsarzt nicht von einer allein durch die Unfallereignisse im
Sommer/Herbst 2010 eingetretenen Dienstunfähigkeit ausgegangen ist. Eine
Bewertung, welche der in Betracht kommenden Ursachen als wesentlich bzw. als
dominierend anzusehen seien, wurde im Übrigen im Gutachten vom 27.02.2012
nicht vorgenommen. Schon deshalb stellt dieses die abschließende Bewertung in
der ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012, soweit darin der Vorgang „um
den 03.07.2011“ als dominierend oder hauptursächlich angesehen wurde, nicht in
Frage.
36 Für die Frage, ob die als Dienstunfälle anerkannten Vorgänge im Sommer/Herbst
2010 als wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit anzusehen sind, kommt es
auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Amtsarzt in seinem Gutachten
vom 27.02.2012 zu Recht davon ausgegangen ist, die von Prof. Dr. W., dem
Diplom-Psychologen K. sowie Prof. Dr. E. gestellte Diagnose der
posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Denn für die
Frage, welches Gewicht den als Dienstunfällen anerkannten Ereignissen aus dem
Jahr 2010 einerseits sowie dem - nicht als Dienstunfall anerkannten - Vorfall am
03.07.2011 und den nachfolgenden Ereignissen andererseits zukommt, ist die
Richtigkeit der jeweiligen Diagnose nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr
ist - wie schon ausgeführt - im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Bedingungen
zu klären, ob bei natürlicher Betrachtungsweise entweder eine Bedingung
überragend zum Erfolg hingewirkt oder die andere Bedingungen zumindest
annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatten. Dass beim
Kläger Dienstunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung vorlag, wird auch
vom Amtsarzt nicht in Frage gestellt. Damit muss nicht der Frage nachgegangen
werden, ob nach Maßgabe der international anerkannten Diagnosekriterien das
Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Ereignisse im
Sommer/Herbst 2010 und/oder im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 vorlag.
37 Im Ergebnis ist auch nicht von Bedeutung, dass im Gutachten des Prof. Dr. E. vom
17.10.2011 abschließend ausgeführt wurde, es werde gegenwärtig beim Kläger
das Vorliegen einer erheblichen gemischten depressiv-ängstlichen Symptomatik
im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver
Symptomatik diagnostiziert und die Belastungsreaktion mit depressiver
Symptomatik sei Folge der Vorgänge im Jahre 2010. Dies könnte dafür sprechen,
dass Prof. Dr. E. die gegenwärtig, also auf der Grundlage der Untersuchung des
Klägers am 29.09.2011 festgestellte Erkrankung als alleinige Folge der Vorgänge
aus dem Jahr 2010 angesehen hat. Das Gutachten erging aber auf die Anfrage
des Gesundheitsamts des Landratsamts ... vom 14.04.2011. In der Anfrage wurde
Prof. Dr. E. gebeten, den Kläger ärztlich zu begutachten zur Frage der
vorliegenden Diagnose sowie zur Frage, ob aufgrund von Vorgängen im Jahre
2010 Krankheitsfolgen vorliegen. Dementsprechend war Gegenstand des
Gutachtens nicht die Frage, ob die Vorgänge um den 03.07.2011 ebenfalls
Ursache für die diagnostizierte psychische Erkrankung waren und welches
Gewicht ihnen beizumessen war. Der Gutachter ist angesichts des
Gutachtenauftrages auch nicht der Frage nachgegangen, welche Bedeutung sich
für die Beurteilung der aktuell zu diagnostizierenden Erkrankung daraus ergäbe,
dass der Molotowcocktailanschlag - wie sich im strafgerichtlichen Verfahren
herausgestellt hat - vom Kläger selbst inszeniert wurde.
38 Im Übrigen spricht die im Gutachten des Prof. Dr. E. abschließend
wiedergegebene Diagnose dafür, dass der Gutachter hinsichtlich der
Verursachung der gegenwärtig vorliegenden psychischen Störung differenzieren
wollte. Denn er ging zwar „gegenwärtig“ vom Vorliegen einer erheblichen
gemischten depressiv-ängstlichen Symptomatik im Rahmen einer
posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik aus, benannte
aber nur die Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik als Folge der
Vorgänge im Jahre 2010. Dies spricht dafür, dass die gegenwärtig vorliegende
erhebliche gemischte depressiv-ängstliche Symptomatik auch nach seiner
Auffassung teilweise durch die nachfolgenden Ereignisse im Jahr 2011 verursacht
wurde.
39 Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit
zwei Schriftsätzen vom 16.02.2016 hilfsweise gestellten Beweisanträge sind
abzulehnen. Der Kläger begehrt zunächst die Einholung eines psychologischen
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass nicht hauptkausal
für die gutachterlich positiv festgestellte Traumatisierung das Geschehen vom
03.07.2011 war, sondern die festgestellten Vorfälle wie die Beschmierung des
Fahrzeuges des Klägers und die Herabsetzungen wie „... go home“. Mit diesem
Beweisantrag soll die Verursachung der beim Kläger festgestellten
Traumatisierung bzw. diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung
aufgeklärt werden. Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn
streitgegenständlich ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf
Unfallruhegehalt und damit die Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers auf
einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle zurückzuführen ist. Ob die Diagnose
der posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt und worauf diese
Erkrankung zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang - wie bereits
ausgeführt - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Soweit zur
Begründung des Beweisantrages - in einem handschriftlich hinzugefügten Satz -
ausgeführt wurde, die Begutachtung werde „zur Feststellung der wesentlichen
Kausalität der Dienstunfälle 2010 ff. für die Dienstunfähigkeit führen“, knüpft der
Kläger zwar zu Recht nicht (mehr) an die Traumatisierung bzw. posttraumatische
Belastungsstörung an. Die Frage, welches Gewicht die als Dienstunfälle
anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 im Hinblick auf die Verursachung der
Dienstunfähigkeit haben, unterliegt jedoch - wie bereits dargelegt - einer
rechtlichen Bewertung und kann daher nicht Gegenstand eines Beweisantrages
sein. Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO sind nur Anträge, die zum
Beweis bestimmter Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 18a).
40 Der mit weiterem Schriftsatz vom 16.02.2016 gestellte Beweisantrag ist ebenfalls
abzulehnen. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Einholung eines ärztlichen,
psychiatrischen bzw. durch einen Psychotherapeuten erstellten
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer
posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat und dass die Vorfälle ab 2010
als Dienstunfälle wesentlich kausal für die Dienstunfähigkeit des Klägers waren.
Mit diesem Antrag will der Kläger ebenfalls die Feststellung erreichen, dass er an
einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat. Ob dies zutrifft, ist aber -
aus den bereits dargelegten Gründen - nicht entscheidungserheblich. Soweit es
um die Frage geht, ob die Dienstunfälle als wesentliche Bedingung für die
Dienstunfähigkeit zu werten sind, handelt es sich um eine Wertung und nicht um
eine bestimmte Tatsache, die einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.
41 Die Kammer besitzt auf der Grundlage der vom Landratsamt ... im Dienstunfall-
sowie im Zurruhesetzungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen
sowie des vom Gesundheitsamt eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. E. auch die
erforderliche Sachkunde. Anhand dieser Gutachten ist zwar davon auszugehen,
dass die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010
mitursächlich waren. Sie stellen aber keine wesentliche Bedingung für die später
eingetretene Dienstunfähigkeit dar. Die zur Beantwortung dieser Frage
erforderlichen ärztlichen Feststellungen hat der Amtsarzt in seinen Gutachten
sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012 auf der Grundlage des
fachpsychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. E. getroffen. Diese Feststellungen
gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch
weisen sie inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel auf. Zweifel an der
Sachkunde bestehen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. Denn der
Amtsarzt hat fachärztliche Hilfe durch Heranziehung eines externen Gutachters
eingeholt und sich dadurch die erforderliche Sachkunde verschafft. Der Kläger hat
auch keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die die Begründung des
Amtsarztes für seine abschließende Einschätzung, der Vorfall um den 03.07.2011
sei von überragender Bedeutung, in Frage stellen könnte.
42 Der Umstand, dass von Prof. Dr. W., der den Kläger behandelt hat, von Prof. Dr. E.,
der im Auftrag des Gesundheitsamts im Dienstunfallverfahren ein Gutachten
erstattet hat, sowie von Dr. F., der im Strafverfahren ein fachärztliches Gutachten
erstattet hat, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt
wurde, macht eine weitere Begutachtung nicht erforderlich. Die Annahme des
Klägers mag zutreffen, dass die bei ihm diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung durch die als Dienstunfälle anerkannten Vorfälle im Jahr 2010
verursacht worden ist und dass diese Erkrankung nicht auf den Vorfall vom
03.07.2011 zurückgeführt werden kann, sofern der Molotowcocktailanschlag - wie
vom Landgericht ... angenommen - von ihm selbst inszeniert worden sein sollte.
Diese Annahme stellt aber die Feststellung, dass der Vorfall vom 03.07.2011 und
die nachfolgenden medialen und disziplinarrechtlichen Ereignisse erneut eine
psychische Erkrankung verursacht haben und die als Dienstunfälle anerkannten
Ereignisse aus dem Jahr 2010 im Verhältnis dazu nicht als wesentliche Beiträge im
Hinblick auf die Verursachung der Dienstunfähigkeit anzusehen sind, nicht in
Frage.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.