Urteil des VG Freiburg vom 25.09.2014

atelier, staatssicherheit, ddr, rechtsstaatlichkeit

VG Freiburg Urteil vom 25.9.2014, 2 K 1409/12
Rücknahme HäftlingshilfebescheinigungAusschlussgründe des "erheblichen
Vorschubleistens" und des "Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit
oder Rechtsstaatlichkeit"Intensive Zuarbeit an MfS durch Bespitzelung eines
Kreises oppositionell trotzkistischer Künstler und Intellektueller in Ostberlin
während der Jahre 1974-1976
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Anerkennung als ehemaliger
politischer Häftling.
2 Die im November 1949 in .../Kreis ... geborene Klägerin lebte bis zu ihrer Ausreise
im Juli 1989 in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Dort
war sie mit Urteil des Kreisgerichts Neustrelitz vom 16.12.1985 wegen
Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt sowie wegen Verstoßes gegen
das Zoll- und Kulturgüterschutzgesetz der DDR zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Nach einer Zeit der Untersuchungshaft
vom 30.06.1985 bis zum 08.01.1986 befand sie sich bis zum 16.06.1986 in der
Strafvollzugsanstalt in Prenzlau und anschließend bis zu ihrer durch einen Freikauf
ermöglichten Übersiedlung in die Bundesrepublik am 09.07.1986 in der
Abschiebehaftanstalt im damaligen Karl-Marx-Stadt.
3 Am 05.08.1986 stellte die Klägerin bei der Stadt ... einen Antrag auf Anerkennung
als ehemaliger politischer Häftling. Der Antrag enthielt unter Ziffer II. 2. die Frage:
„Können Sie Personen namhaft machen, die bezeugen können, dass Sie weder im
Gewahrsamsgebiet dem dort herrschenden politischen System erheblich
Vorschub geleistet, noch dass Sie durch Ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben?“. Zudem war dem
Antrag ein Vordruck zu einer Erklärung beigefügt, in welchem unter Bezeichnung
der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes u.a. darauf
hingewiesen wird, dass „von dem Anspruch auf Leistungen nach dem
Häftlingshilfegesetz ausgeschlossen ist, wer in den Gewahrsamsgebieten dem
dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet hat (oder) in
den Gewahrsamsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat.“ Die erstgenannte Frage
blieb - unter Versicherung der Vollständigkeit der gemachten Angaben -
unbeantwortet. Die Erklärung wurde unter Versicherung, dass die Klägerin „von
den Ausschließungsgründen des § 2 HHG nicht betroffen“ werde, von dieser
unterzeichnet.
4 Mit Bescheid der Stadt ... vom 01.11.1986 wurde der Klägerin für ihre Haftzeit nach
§ 10 Abs. 4 HHG bescheinigt, dass die Voraussetzungen einer aus politischen
Gründen erfolgten Gewahrsamnahme vorliegen und Ausschließungsgründe nach
§ 2 HHG nicht gegeben sind. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung wurde der
Klägerin unter dem 25.11.1986 eine Eingliederungshilfe in Höhe von 420,00 DM
gewährt, die durch das Landratsamt ... unter dem 12.03.1987 um 700,- DM erhöht
wurde. Eine weitere Erhöhung der Eingliederungshilfe auf der Grundlage des
Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
unterblieb, nachdem der Aufenthalt der Klägerin nicht mehr ermittelt werden
konnte.
5 Mit Schreiben vom 29.09.2010 regte das Berliner Landesamt für Gesundheit und
Soziales bei der Beklagten die Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
HHG an. Zur Begründung verwies es auf vom Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) übersandte
Unterlagen, aus denen sich Hinweise auf mögliche Ausschließungsgründe nach §
2 HHG ergäben. Diese Unterlagen umfassten 5 Berichte über Treffen der im
Rahmen des Operativen Vorgangs „Atelier“ als IMV (inoffizieller Mitarbeiter mit
vertraulichen Beziehungen zur bearbeiteten Person) unter dem Decknamen „...“
eingesetzten Klägerin mit Offizieren des Staatssicherheitsdienstes in der Zeit von
Oktober 1974 bis Januar 1976, zwei auf diesen Zeitraum bezogene Informationen
der Klägerin und verschiedene Karteieinträge zur Zusammenarbeit der Klägerin mit
dem MfS. Hinzu kamen verschiedene Berichte und Verfügungen, die im
Zusammenhang mit dem Operativen Vorgang „Atelier“ durch Mitarbeiter des
Ministeriums für Staatssicherheit angefertigt worden waren.
6 Mit Bescheid vom 18.10.2010 erklärte die Beklagte die der Klägerin nach § 10 Abs.
4 HHG erteilte Bescheinigung vom 07.11.1986 für ungültig und nahm diese
rückwirkend zum Zeitpunkt der Erteilung zurück. Zudem wurde der Klägerin eine
Frist von zwei Wochen gesetzt, innerhalb derer sie die Bescheinigung an das
Sozial- und Jugendamt der Stadt ... zurückzugeben habe. Zur Begründung wurde
ausgeführt: Aus den vorliegenden Unterlagen des Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik ergebe sich, dass die Klägerin ab 1974 über mehrere
Jahre hinweg als inoffizielle Mitarbeiterin des Ministeriums für Staatssicherheit tätig
gewesen sei und als solche über ihre Spitzeltätigkeit dem politischen System der
DDR erheblichen Vorschub geleistet habe. Sie habe sich als freischaffende
Künstlerin den großen Bekanntenkreis auf dolose Weise zunutze gemacht, um
oppositionelle Personen und Gruppen zu bespitzeln und den Organen der
Staatssicherheit vertrauliche Informationen über deren Identität und ideologische
Anschauungen sowie ihre vermeintlich staatsfeindlichen Aktivitäten zu liefern. So
habe sie beispielsweise ihr Atelier in Berlin, in welchem eine Abhörtechnik installiert
gewesen sei, in böswilliger Absicht einem oppositionellen Personenkreis für
gemeinsame Treffen zur Verfügung gestellt. Dabei sei dem Schlussbericht der
ehemaligen Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin vom November 1977 zu
entnehmen, dass der Einsatz der Klägerin als inoffizielle Mitarbeiterin des MfS
wesentlich dazu beigetragen habe, dass bei mehreren Mitgliedern der
oppositionellen Personengruppe „Atelier“ Wohnungsdurchsuchungen
vorgenommen und strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet worden seien. Letztlich
sei die als staatsfeindlich eingestufte Gruppe aufgelöst worden. Insgesamt habe
die Klägerin über viele Jahre hinweg Informationen über eine Vielzahl von
Personen geliefert, die u.a. als Künstler für besonders überwachungsbedürftig
gehalten worden seien. Sie habe bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit
Handlungen vorgenommen, die in nicht unerheblicher Weise den
Herrschaftsanspruch der früheren SED und das von ihr getragene System
gefestigt und ausgedehnt oder den Widerstand gegen dieses unterdrückt hätten.
Damit sei der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem
im Gewahrsamsgebiet herrschenden politischen System erfüllt. Ein
Vertrauensschutz sei der Klägerin nicht einzuräumen, da sie bei der Beantragung
der Bescheinigung ihrer Eigenschaft als ehemaliger politischer Häftling wissentlich
falsche Angaben gemacht habe.
7 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.11.2010 Widerspruch ein, den
sie über ihren Bevollmächtigten dahin begründen ließ, dass man zwar nicht die
Informantentätigkeit zugunsten des Ministeriums für Staatssicherheit als solche in
Abrede stelle, dass diese Tätigkeit jedoch keinen Umfang gehabt habe, der die
Annahme rechtfertige, die Klägerin habe dem politischen System der DDR
erheblich Vorschub geleistet. Auch der weitere Ausschlussgrund eines Verstoßes
gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit, zu dem sich der
Bescheid nicht verhalte, sei nicht erfüllt. Aufgrund des lange zurückliegenden
Zeitraums könne sich die Klägerin nicht mehr an alle in den Stasi-Unterlagen
aufgeführten Einzelheiten erinnern und müsse diese deshalb in ihrer inhaltlichen
Richtigkeit bestreiten. Soweit die Behörde in der Rücknahmeentscheidung
einzelne Umstände der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst konkret
benenne, sei es falsch, wenn ihr dort unterstellt werde, sie habe ihr Atelier in
böswilliger Absicht in dem Wissen zur Verfügung gestellt, dass dort eine
Abhöranlage installiert gewesen sei. Vielmehr habe die Klägerin erst durch ihre
Einsicht in die Unterlagen im Rahmen dieses Verfahrens von der Abhörtechnik in
ihren Räumen erfahren. Etwas anderes sei weder den Akten zu entnehmen noch
aus der allgemeinen Praxis des Staatssicherheitsdienstes abzuleiten. Weiter habe
die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich eine Vielzahl der in den
MfS-Unterlagen dokumentierten Maßnahmen auf Planungen des Ministeriums für
Staatssicherheit bezögen, die der Klägerin deshalb nicht als feststehende Taten
vorgeworfen werden könnten. Auch seien die Berichte der Klägerin häufig auf
öffentliche Veranstaltungen bezogen gewesen, sodass der Weitergabe der dort
geäußerten Meinungen und Beiträge kein hinreichendes Gewicht beigemessen
werden könne. Es sei zwar richtig, dass sie ihr Atelier einer Gruppe von Personen
zur Verfügung gestellt habe und dass sie dem Ministerium für Staatssicherheit
habe Informationen zukommen lassen. Sie selbst habe jedoch nicht zum Kern der
Gruppe gehört und auch von den Aktivitäten, die die Staatssicherheit bei dieser
Gruppe vermutet habe, nichts gewusst. Es sei unzulässig, aus den
Einschätzungen der Staatssicherheit zu der Gruppe, wie sie sich etwa in dem
Schlussbericht zu dem Operativen Vorgang „Atelier“ fänden, zu schließen, dass
diese alle auf der Informationstätigkeit der Klägerin beruht hätten. Der pauschale
Hinweis in dem Schlussbericht, die Klägerin habe „wesentlich dazu beigetragen,“
dass bei Mitgliedern der Gruppe Wohnungsdurchsuchungen vorgenommen und
gegen diese strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet worden seien, reiche für die
Prüfung des Verantwortungsteils der Klägerin nicht aus. Jedenfalls sei keine
einzige konkrete Aktivität vermerkt, die die Weitergabe von nachhaltigen
Informationen durch die Klägerin betreffe. Letztlich habe die Klägerin - wie auch
andere Informanten - an die Staatssicherheitsdienste nur übermittelt, dass sich die
Gruppe im Atelier treffe; dass diese Gruppe eine „politisch-negative Einstellung“
gehabt habe und sich „konspirativer Organisationsformen“ bedient habe, sei der
Klägerin unbekannt gewesen, so dass sie insoweit auch nichts habe berichten
können. Tatsächlich belastendes Material habe die Klägerin nicht übermittelt. Auch
wenn die Tätigkeit der Klägerin für das Ministerium für Staatssicherheit nicht
kleingeredet werden solle, so sei es insgesamt unverhältnismäßig, wenn ihr diese
nun als Ausschlussgrund für die Anerkennung ihrer später tatsächlich erlittenen
politischen Verfolgung entgegen gehalten werde. Insofern sei auch im
Häftlingshilferecht der Grundsatz zu den Ausschlussgründen des § 16 Abs. 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes anzuerkennen, dass die Intensität der
Zusammenarbeit des Antragstellers mit den Verfolgern im Hinblick auf die
Gefahrenlage des Bespitzelten in einem solchen Maße verwerflich gewesen sein
müsse, dass sie die durch die rechtsstaatswidrige Haft erlittenen eigenen Schäden
des Antragstellers eindeutig überwiege. Da eine solche Abwägung unterblieben
sei, sei der Rücknahmebescheid ermessensfehlerhaft. Gleiches gelte, weil
unberücksichtigt geblieben sei, dass die Tätigkeiten bereits über 35 Jahre und
damit für einen Zeitraum zurücklägen, nach dessen Ablauf selbst Verurteilungen
wegen schwerster Straftaten im Bundeszentralregister zu tilgen seien. Schließlich
habe die Klägerin die Bescheinigung zur Anerkennung ihrer Zeiten als politischer
Häftling nicht durch falsche Angaben erwirkt. Vielmehr sei sie aufgrund der
abstrakten Formulierung der Erklärung bei ihrer Bestätigung, dass bei ihr
Ausschlussgründe nicht gegeben seien, davon ausgegangen, dass ihre in der
Vergangenheit liegende Tätigkeit für das Ministeriums für Staatssicherheit diesen
Tatbestand nicht erfülle. Diese Einschätzung werde auch heute noch von ihr so
geteilt. Zu einer - wie auch immer ausgestalteten - Zusammenarbeit mit dem
Staatssicherheitsdienst sei sie nicht befragt worden.
8 Im Widerspruchsverfahren legte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
die dort archivierten Unterlagen mit Bezug zur Klägerin vollständig vor. Zudem
nahm er mit Schreiben vom 15.12.2011 zu verschiedenen Fragen der
Widerspruchsbehörde Stellung, indem er im Wesentlichen ausführte: Archiviert
seien Berichte über 28 Treffen der Klägerin mit Mitarbeitern der MfS-
Hauptabteilung ... in der Zeit von 1974 bis November 1976. Der Personalteil der
IM-Akte der Klägerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Auflösung des MfS
vernichtet worden. Aus diesem Grund seien keine näheren Angaben dazu
möglich, welche Motivation der Verpflichtung der Klägerin zugrunde gelegen habe
und ob hierbei Druck ausgeübt worden sei. Erkennbar sei allein, dass die Klägerin
von ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann an das MfS
herangeführt worden sei. Auch habe das MfS die Klägerin in ihrem Wunsch
unterstützt, freischaffende Künstlerin zu werden. Man habe keine Hinweise darauf
gefunden, dass die Klägerin von dem Anbringen der Abhörtechnik in ihrem Atelier
gewusst habe. Allerdings habe sie beim Treff am 22.3.1976 den Schlüsselbund
zum Atelier zurückerhalten, sodass sie dem MfS zuvor bewusst Zugang zum
Atelier verschafft haben müsse. Zeitnah hierzu, am 23. und 28.4.1976, sei die
bereits im März 1975 begonnene und im März 1976 stillgelegte Abhörmaßnahme
mittels Mikrofon wieder aufgenommen worden. Insgesamt habe der Operative
Vorgang „Atelier“ ebenso wie ein weiterer Vorgang „Monolith“, in dessen Rahmen
die Klägerin tätig gewesen sei, dazu gedient, eine Reihe von teilweise prominenten
Oppositionellen und Künstlern, die im „politischen Untergrund“ tätig gewesen
seien, zu „bearbeiten“. Entsprechend dem Abschlussbericht seien gegen drei
dieser Personen Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet worden. Es könne
nicht gesagt werden, in welchem Maße die von der Klägerin übermittelten
Informationen hierbei relevant geworden seien. Klar sei aber, dass der Klägerin
eine gute Einsatzbereitschaft attestiert worden und der Führungsoffizier mit ihrer
Arbeit zufrieden gewesen sei. So habe die Klägerin etwa eine Abschrift eines
Notizbuches eines guten Bekannten für das MfS gefertigt. Auch sei sie - nach der
Bezeichnung in den Vorgängen - „halbhauptamtlich“, d.h. ohne
Vollarbeitsverhältnis, aber gegen regelmäßige Geldleistungen eingesetzt
gewesen. Insgesamt habe sie 2.860 M erhalten. Auch sei sie in den Plan einer
konspirativen Wohnungsdurchsuchung einbezogen gewesen, indem sie eine der
dort wohnenden Personen habe zeitlich binden sollen.
9 Die zu diesen weiteren Unterlagen angehörte Klägerin ließ durch ihren
Bevollmächtigten ergänzend vortragen, es seien nach wie vor nur wenige konkrete
Vorgänge bezeichnet, die den ihr gemachten Vorwurf des erheblichen
Vorschubleistens oder des Verstoßes gegen die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit tatsächlich belegten. Der Hinweis auf eine
zeitweise Beteiligung der Klägerin an einem operativen Vorgang reiche insoweit für
sich allein nicht aus. Jedenfalls könne man der Klägerin nicht einfach alle Folgen
des gesamten Vorgangs zurechnen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass alle in
der Akte ersichtlichen Informationen des Staatssicherheitsdienstes zu dem
betroffenen Personenkreis auf die Klägerin zurückgehen würden. Zugestanden
würden allein die Informationen, die auf den eigenhändigen Schriftstücken der
Klägerin beruhten. Auch sofern der Klägerin konkret vorgeworfen werde, die
Abschrift eines Notizbuches angefertigt zu haben, reiche dies nicht aus, um einen
Verstoß nach § 2 HHG zu begründen. Tatsächlich spreche der Treffbericht von
einem „Kalender“, ohne jedoch den Umfang desselben zu bezeichnen. Vor allem
aber sei der Inhalt des Übermittelten unbekannt, sodass nicht gesagt werden
könne, ob hier persönliche, intime oder gar „staatsgefährdende“ Gedanken des
Verfassers weitergetragen worden seien. An den Vorgang insgesamt habe die
Klägerin keine Erinnerung, weshalb sie ihn vorsorglich bestreite. Den Vorwurf der
Einbindung der Klägerin in eine konspirative Wohnungsdurchsuchung müsse die
Klägerin ebenfalls bestreiten. Sie habe an einen derartigen Auftrag zur zeitlichen
Bindung einer Bewohnerin keine Erinnerung. Da in der Akte auch nur ein Plan
einer solchen Aktion enthalten sei, sei offen, ob dieser überhaupt realisiert worden
sei. Der weiter angeführte Umstand, dass die Klägerin der bearbeiteten
Personengruppe ihr Atelier als Räumlichkeit für Treffen zur Verfügung gestellt
habe, könne ebenfalls nicht als Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit oder
Menschlichkeit oder gar als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 2 HHG
angesehen werden. Maßgeblich sei nicht, in welchen Räumlichkeiten Gespräche
stattgefunden hätten, sondern welche Informationen an die Staatssicherheit
übermittelt worden seien. Die Zusammenkunft in dem Atelier sei als solche nicht
illegal gewesen; den Besuchern sei auch erkennbar gewesen, dass das Atelier
aufgrund der Offenheit für eine größere Personengruppe weniger geschützt und
intim sei, als etwa eine Privatwohnung. Von dem Einsatz der Abhörtechnik habe
die Klägerin nichts gewusst; der Umstand einer Schlüsselrückgabe sei ihr nicht
erinnerlich; insoweit werde die Richtigkeit der Unterlagen des MfS bestritten. Es sei
richtig, dass die Klägerin gelegentlich Geldzahlungen des MfS erhalten habe, zu
ihrer Gesamthöhe könne sie jedoch nichts mehr sagen. Insgesamt seien diese
Zahlungen jedoch kein Verdienst im Sinne eines regelmäßig gezahlten
„Agentenlohns“ gewesen, sondern überwiegend ein Aufwendungsersatz.
10 Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.06.2012
wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
der Klägerin ausgestellte Bescheinigung zum Nachweis ihrer Eigenschaft als
ehemaliger politischer Häftling sei objektiv rechtswidrig. Die Klägerin habe sowohl
dem in der DDR herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet als
auch während dieser Herrschaft durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen. Dabei sei hinsichtlich des
Ausschlussgrundes des erheblichen Vorschubleistens auf die Feststellungen im
Ausgangsbescheid der Beklagten sowie ergänzend auf das Schreiben des BStU
vom 15.11.2011 zu verweisen, aus dem hervorgehe, dass die Klägerin ihre
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufnahme einer freischaffenden Tätigkeit
begonnen habe, bei der sie von dem Ministerium für Staatssicherheit unterstützt
worden sei. Die Klägerin bestätige selbst, dass sie einer Gruppe von Personen, die
im Rahmen eines Operativen Vorgangs durch die Staatssicherheit umfassend
überwacht, kontrolliert und beeinflusst worden war, ihr Atelier zur Verfügung gestellt
und dass sie Informationen über diese Gruppe gesammelt und übermittelt habe.
Auch bestätige sie, in diesem Zusammenhang Geldzahlungen erhalten zu haben.
Neben dem erheblichen Vorschubleisten sei in ihrem Verhalten auch ein Verstoß
gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit zu sehen.
Denn sie sei freiwillig und gezielt in die Privatsphäre anderer eingedrungen und
habe über diese Personen unter Missbrauch des persönlichen Vertrauens
Informationen gesammelt und unter Inkaufnahme einer Drittschädigung an die
Staatssicherheit weitergegeben. Unerheblich sei insoweit, ob eine Drittschädigung
tatsächlich konkret dargelegt werden könne oder nicht. Denn ein Informant des
Staatssicherheitsdienstes habe immer damit rechnen müssen, dass auch für sich
belanglose oder unverfängliche Informationen in Verknüpfung mit anderen
Erkenntnissen und Informationen des Staatssicherheitsdienstes dazu beitragen,
dass beachtliche Gefahrenlagen für die bespitzelten Personen geschaffen werden.
Sei die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG aufgrund der vorliegenden
Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG rechtswidrig, sei nach
Ermessen über die Rücknahme zu entscheiden. Im Rahmen dieser Entscheidung
sei ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bescheinigung
nicht gegeben, da sie die Ausstellung derselben durch falsche oder unvollständige
Angaben erwirkt habe. Denn selbst wenn sie für sich davon ausgegangen sein
sollte, dass ihre Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen
DDR nicht den Tatbestand der Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 HHG erfülle,
so habe sie jedoch erkennen müssen, dass diese Tatsache für die Behörde in
diesem Zusammenhang jedenfalls relevant sei. Eine Abwägung zwischen dem
eigenen Schicksal der Klägerin als politischer Häftling und der Schwere ihrer
Verfehlungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit
der DDR sei im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht zu treffen. Vielmehr sei
allein das Interesse der Klägerin an dem Fortbestand der über die Bescheinigung
nach § 10 Abs. 4 HHG gewährten Leistungen des Staates an sie gegen das
öffentliche Interesse abzuwägen, solche Leistungen nur denjenigen zukommen zu
lassen, die nicht auch selbst zumindest indirekt durch ihr Verhalten dazu
beigetragen hätten, dass andere zu Opfern politischer Verfolgung geworden seien
oder hätten werden können.
11 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am
28.06.2012 zugestellt.
12 Am 26.07.2012 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. Zur
Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie
verweist erneut darauf, dass man ihr unreflektiert den gesamten Inhalt der
Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit vorhalte, ohne konkrete
Verhaltensweisen darzulegen, aus denen der Vorwurf des erheblichen
Vorschubleistens zugunsten des Herrschaftssystems der DDR oder des
Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit
abzuleiten wäre. Insofern sei es ihr - über die im bisherigen Verfahren
vorgetragenen Einwendungen zu einzelnen Vorwürfen wie dem Bereitstellen des
Ateliers unter Kenntnis der dort installierten Abhörtechnik, der Weitergabe einer
Abschrift eines Notizbuches, der zeitlichen Bindung einer Person zur Ermöglichung
einer konspirativen Wohnungsdurchsuchung oder der Entgegennahme
regelmäßiger Zahlungen für ihre Tätigkeit als Inoffizielle Mitarbeiterin der
Staatssicherheit hinaus - nicht möglich, sich inhaltlich gegen die Vorwürfe zu
wehren. Nach wie vor sei sie der Auffassung, dass die Annahme eines
Ausschlussgrundes voraussetze, dass die ihr konkret vorgeworfenen Handlungen
ihr eigenes später erlittenes Unrecht als politischer Häftling in ihrer Verwerflichkeit
überwiegen müssten. Insofern bedürfe es einer Ermessensentscheidung der
Behörde, die hier bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die Beklagte - etwa bei der
Annahme, sie habe von dem Einbau der Abhörtechnik gewusst - von einem
falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Neben dem langen Zeitraum, der seit ihrer
Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit vergangen sei, müsse auch
berücksichtigt werden, dass sie sich selbst dekonspiriert und damit die
Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit eingestellt habe. Hinsichtlich der
fehlenden Offenbarung der Tätigkeit für die Staatssicherheit der ehemaligen DDR
sei darauf hinzuweisen, dass sie zu einer solchen umso weniger Veranlassung
gehabt habe, als der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens
zugunsten der Herrschaft in der ehemaligen DDR mit dem Merkmal der
„Erheblichkeit“ auf außergewöhnliche Unterstützungstätigkeiten ziele, während sie
letztlich eine von geschätzt zuletzt rund 174.000 Inoffiziellen Mitarbeitern des MfS
gewesen sei.
13 Die Klägerin beantragt,
14 den Rücknahmebescheid der Stadt ... vom 18.10.2010 und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.06.2012
aufzuheben.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Verfügung sowie
des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg. Ergänzend führt
sie aus, die Behauptung der Klägerin, sie habe den Sinn und die Reichweite ihrer
mit der Beantragung der Häftlingshilfebescheinigung abgegebenen Erklärung zum
fehlenden Betroffensein von Ausschlussgründen nach § 2 HHG nicht überschaut,
sei angesichts des Umfangs ihrer Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiterin des MfS
wenig glaubhaft.
18 Mit Beschluss vom 20.05.2014 hat die Kammer der Klägerin für das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ihren
Bevollmächtigten beigeordnet.
19 Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten über die Häftlingshilfe der
Klägerin sowie über ihre Anerkennung als Vertriebene (je ein Heft) sowie die
Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg mit einem zusätzlichen
Anlagenheft mit Kopien der Unterlagen des BStU zur Klägerin vor. Auf den Inhalt
dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze in der Klageakte.
Entscheidungsgründe
20 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rücknahmebescheid der Stadt
... vom 18.10.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ...
vom 26.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 1. Die mit Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 erklärte Rücknahme der der
Klägerin nach § 10 Abs. 4 HHG erteilten Bescheinigung vom 07.11.1986
rückwirkend zum Zeitpunkt der Erteilung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg - LVwVfG - (i.d.F. v.
12.04.2005, GBl. S. 350; zul. geänd. d. G. v. 17.12.2009, GBl. S. 809). Hiernach
kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, ein
begünstigender Verwaltungsakt aber nur unter den Einschränkungen der Absätze
2 bis 4. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt,
der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung
ist, nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann
sich nach Satz 3 jedoch nicht berufen, wer den Verwaltungsakt durch Angaben
erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2)
oder wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Unter dieser Voraussetzung wird ein
Verwaltungsakt, der eine Geldleistung betrifft oder hierfür Voraussetzung ist, in der
Regel für die Vergangenheit zurückgenommen, § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG.
22 a. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die der Klägerin nach § 10
Abs. 4 HHG erteilte Bescheinigung vom 07.11.1986 rechtswidrig ausgestellt
worden war. Denn die Klägerin hat die zwingenden Ausschlussgründe für die
Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 2 HHG verwirklicht. Durch ihre Tätigkeit als Inoffizielle Mitarbeiterin des
Ministeriums für Staatssicherheit hat sie in der ehemaligen DDR als einem in § 1
Abs. 1 Nr. 1 genannten Gewahrsamsgebiet dem dort herrschenden politischem
System erheblich Vorschub geleistet (Nr. 1) und zudem dort durch ihr Verhalten
gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen (Nr.
2).
23 aa. Den Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens erfüllt derjenige, der
freiwillig ein Amt oder einen sonstigen Tätigkeitsbereich übernommen hat, deren
wahrzunehmende Funktionen dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht
unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der früheren SED und das von ihr
getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses
System zu unterdrücken, sofern er die ihm übertragenen Aufgaben
wahrgenommen, ihm gegebene Weisungen befolgt und damit dem System und
seinen Zielen in der Tat nachhaltig gedient hat (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1991 - 9
B 244/90 -, DÖV 1991, 508 m.w.N.). Dabei darf der Nutzen, den das Regime aus
dem Verhalten gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (BVerwG,
Urt. v. 22.10.1987 - 3 C 12.87 - Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25). In dieser
Vorschrift kommt eine Begrenzung der Hilfsbereitschaft zum Ausdruck, die zum
Erlass des Häftlingshilfegesetzes und den dort vorgesehenen Hilfen geführt hat. In
deren Genuss sollen diejenigen nicht kommen, die zwar Opfer des im
Gewahrsamsstaat herrschenden politischen Systems geworden sind, aber zuvor
durch nachhaltige Unterstützung eben dieses Systems dazu beigetragen haben,
dass andere aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von
ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen werden konnten
(BVerwG, Urt. v. 09.09.1959 - 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141).
24 Hieran gemessen hat die Klägerin den Ausschlussgrund des „erheblichen
Vorschubleistens“ erfüllt. Zwar war die Klägerin - unstreitig - nicht in tragender
Funktion in den Staatsapparat der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik eingebunden. Sie war jedoch freiwillig in einer Weise als Inoffizielle
Mitarbeiterin für das Ministerium für Staatssicherheit tätig, die dazu bestimmt und
auch geeignet war, den Widerstand gegen das System der SED in der Deutschen
Demokratischen Republik in einer nicht unerheblichen Weise zu unterdrücken und
die diesem deshalb gerade in seiner erkennbaren Unrechtsprägung von
hinreichendem Nutzen war (allg. zur Spitzeltätigkeit für das MfS als
Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v.
05.11.2013 - OVG 3 B 9.12 -, juris Rn. 26; OVG Berlin, Urt. v. 15.01.1992 - 7 B
10.90 -, juris Rn. 18; VG Neustadt, Urt. v. 10.09.2010 - 2 K 156/10.NW. -, juris Rn.
31 ff).
25 Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen des Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik ergibt sich, dass die Klägerin durch ihren damaligen
Lebensgefährten und späteren Ehemann ... B. (IMV ...) im August 1974 als sog.
Inoffizielle Mitarbeiterin geworben worden war. Ziel der Anwerbung war zunächst -
wie sich aus dem Treffbericht des Führungsoffiziers des Staatssicherheitsdienstes,
Verwaltung Groß Berlin, Abt. .../2, vom 21.08.1974 (BStU AS. 4 ff.) ergibt - den als
„operativ interessant“ eingeschätzten Bekanntenkreis der Klägerin näher
überwachen zu können. Dieser Bekanntenkreis ergab sich aus der Nähe der
Klägerin zu der freischaffenden Künstlerin ... und deren Verbindungen zu einer
Vielzahl von auch damals schon prominenten Intellektuellen, Künstlern und jungen
Erwachsenen, die - wie sich unter anderem aus der Auskunft des
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - BStU - vom 15.12.2011, dem
Vorschlag der Abteilung .../2 des Staatssicherheitsdienstes vom 11.03.1975 zum
Anlegen einer Operativ-Vorlaufakte (VAO) „Atelier“ (BStU AS. 65ff.; AS. 354) und
dem Schlussbericht dieser Abteilung zum Operativen Vorgang „Atelier“ vom
September 1977 (BStU AS 347 ff.) ergibt - insbesondere in der Folge des
Machtwechsels an der Spitze des Zentralkomitees der SED von Walter Ulbricht auf
Erich Honecker damit begonnen hatten, alternative Lebensformen wie
Wohngemeinschaften zu bilden, künstlerische und intellektuelle Freiheiten in
Anspruch zu nehmen und vor allem das bestehende Herrschaftssystem der DDR
als einen durch die Bürokratie erstarrten und verratenen Sozialismus zu kritisieren,
welcher über die Wiederbelebung der wahren Ideale dieser Gesellschaftsform
reformiert werden müsse. Dieser Bekanntenkreis hatte im Zeitpunkt der
Anwerbung der Klägerin als Inoffizieller Mitarbeiterin unter der Mitwirkung der
Brigitte G. begonnen, sich wieder neu zu formieren, nachdem der
Staatssicherheitsdienst zuvor in einem anderen Operativen Vorgang für eine
Zerschlagung seiner Strukturen gesorgt hatte (vgl. BStU AS. 65). Insgesamt hatte
die Verbreitung seiner, in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als
„linksrevisionistisch-trotzkistisch“ bezeichneten Anschauungen unter dem
Gesichtspunkt der Straftatbestände der „Staatsfeindlichen Hetze“ nach § 106 und
der „Staatsfeindlichen Gruppenbildung“ nach § 107 des damaligen
Strafgesetzbuches der DDR potentiell strafrechtliche Relevanz. In jedem Fall aber
sollten die Aktivitäten dieser „jungen Erwachsenen mit politisch negativen
Merkmalen“, die zudem teilweise noch im Verdacht standen, einen nach § 213 des
StGB der DDR strafbaren „Ungesetzlichen Grenzübertritt“ zu planen oder anderen
hierbei in einer als „Staatsfeindlichem Menschenhandel“ nach § 105 des StGB der
DDR strafbaren Weise Hilfe leisten zu wollen, durch geeignete Maßnahmen unter
Kontrolle gehalten und gegebenenfalls unterbunden werden (vgl. BStU AS. 70 f.).
26 Auch wenn sich - wie sich aus dem Schlussbericht der Abteilung ... der
Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin zum Operativen Vorgang „Atelier“
vom September 1977 (BStU AS. 347 ff) ergibt - die Tätigkeiten der überwachten
Gruppe auch für diese letztlich als insgesamt nicht strafrechtlich relevant erwiesen
und nur gegen zwei der zu Beginn der Überwachungsaktion fünf
Hauptverdächtigen „vorbeugende, erzieherische u.a. operative Maßnahmen“
eingeleitet wurden (vgl. den Einstellungsbeschluss der Abteilung ... zum
Operativen Vorgang vom 26.11.1977), so zeigt der zum Teil sehr hohe Aufwand
der Überwachung mit dem Einsatz einer Vielzahl von Inoffiziellen Mitarbeitern,
Abhörmaßnahmen und mindestens einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke
einer möglichst lückenlosen Erfassung und frühzeitigen Unterbindung der
Aktivitäten des überwachten Personenkreises und seiner Verbindungen zu
anderen Gruppierungen innerhalb der DDR, dass der Staatssicherheitsdienst den
Aktivitäten der konkreten Gruppe eine sehr hohe Bedeutung für das Entstehen
einer - zu bekämpfenden - Opposition gegen das damalige Herrschaftssystem der
SED beigemessen hatte. Entsprechend wurden im Rahmen des Operativen
Vorgangs „Atelier“ eine Vielzahl von Querverbindungen zu Personen und Aktionen
gezogen, die im Focus anderer Operativer Vorgänge wie dem Vorgang „Monolith“
standen oder gegen die andere Abteilungen des Staatssicherheitsdienstes
vorgingen, wie etwa zu der Veranstalterin der damals populären
Veranstaltungsreihen „Eintopp“ im Haus der Jungen Talente und „Kramladen“ im
Jugendclub Berlin-Weißensee, ... (Schlussbericht der Abteilung ... der
Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Berlin, BStU AS. 350f. sowie - in Bezug auf
den Operativen Vorgang „Monolith“ - der Operativplan der Hauptabteilung .../2 vom
22.3.1976, BStU 221ff). Hinzu kommt, dass einzelne Mitglieder der über die
Klägerin ausgespähten Gruppe durch anlassbezogene gezielte Befragungen
durch den Staatssicherheitsdienst und strafrechtliche Maßnahmen gegen
Einzelpersonen aus dem Umfeld der Gruppe systematisch und frühzeitig mit dem
Ziel verunsichert wurden, eine weitere Festigung ihrer oppositionellen Einstellung
zu vermeiden und dass die unter dem Operativen Vorgang „Atelier“ beobachteten
Personen auch nach der Beendigung dieses Überwachungsvorgangs durch
weitere Inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes unter Kontrolle
gehalten wurden (hierzu Schlussbericht, BStU AS. 353).
27 Der Klägerin kam bei der Überwachung des Personenkreises um ... eine zentrale
Bedeutung zu, wenn sie auch nicht die einzige Person war, die über diesen Kreis
berichtete. Dies ergibt sich nicht nur aus dem retrospekiv im Februar 1977
verfassten „Auskunftsbericht“ des ehemaligen Führungsoffiziers der Klägerin „zur
inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem IMV ...“, dem damaligen Ehemann der
Klägerin (BStU AS. 234ff), nach dem dieser IMV Walter den Kontakt zu seiner
geschiedenen Ehefrau „...“ und deren „politisch negativem Umgangskreis“ auf
Weisung des Staatssicherheitsdienstes nach Jahren der Unterbrechung Mitte der
1970er Jahre wieder aufnahm und hier die Klägerin der Staatssicherheit als
geeignete IMV zuführte, nachdem klar war, dass seine „operativen
Einsatzmöglichkeiten“ aufgrund des ihm seitens der ... und ihrer Bekannten
entgegengebrachten Misstrauens „periphär“ bleiben mussten. Vielmehr war die
Klägerin spätestens seit Mitte des Jahres 1975 in einer Weise in die Überwachung
des Personenkreises um ... eingebunden, nach der ihr die Eignung und
Bestimmung ihrer Informationen zur Verhinderung und Unterdrückung einer als
ernsthaft eingeschätzten Oppositionsbewegung nicht verborgen geblieben sein
kann.
28 Bei der Beurteilung der Art und des Maßes der Einbindung der Klägerin in die
Überwachung des oppositionellen Personenkreises um ... durch die Abteilung .../2
des Staatssicherheitsdienstes im Bezirk Groß-Berlin geht die Kammer - entgegen
der pauschalen Einwendung des Bevollmächtigten der Klägerin - davon aus, dass
die relativ umfangreichen, letztlich aber auch erkennbar lückenhaft vorliegenden
Berichte des Führungsoffiziers zu Treffen mit der Klägerin ebenso wie die
maschinengeschriebenen Abschriften von Aussagen und Berichten der Klägerin
und deren eigene handschriftliche Berichte auch inhaltlich der Wirklichkeit
entsprechen. Hierfür spricht der erkennbare Zweck dieser Dokumente, verlässliche
und umfassende Informationen über den jeweils ausgeforschten Sachverhalt und
Personenkreis zu erlangen, die dann - vor allem im Verbund mit Informationen aus
anderen Quellen - eine Entscheidungsgrundlage für ein weiteres möglichst
effektives Vorgehen des Staatssicherheitsdienstes gegen eine als potentiell
bedrohliche Bewegung aus dem Kreise der Jugend, der Künstler und der
Intellektuellen zu haben. Auch ergeben sich aus den einzelnen Schriftstücken
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dokumentierten Informationen der Klägerin
mit dem Ziel dramatisiert worden wären, den gesamten Operativen Vorgang oder
auch einzelne Maßnahmen innerhalb der Überwachung des hiermit erfassten
Personenkreises besser rechtfertigen zu können. Vielmehr sind die der Klägerin
über Treffberichte und eigene Aussagen zugeschriebenen Informationen für sich
genommen vorwiegend auf objektive Umstände bezogen und lassen weder von
Seiten der Klägerin noch von Seiten des dokumentierenden Führungsoffiziers
einen besonderen wertenden Belastungseifer erkennen. Die auf der Grundlage der
Informationen der Klägerin gewonnenen Erkenntnisse wurden im Gegenteil - wie
etwa der Schlussbericht vom September 1977 (BStU AS. 347 ff.), aber auch die
Unterbrechung und Ausdifferenzierung der Abhörmaßnahme im Atelier der
Klägerin (vgl. insb. den Aktenvermerk vom 25.3.1976, BStU AS. 318 f) zeigen - von
den Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes während des Operativen Vorgangs
in ihrer Bedeutung durchaus auch wieder relativiert. Schließlich lag es nach der
damaligen Sachlage auch fern, dass derartige Berichte und Informationen mit dem
Ziel einer späteren Diskreditierung und übermäßigen Belastung der Klägerin
angefertigt wurden.
29 Im Einzelnen berichtete die Klägerin, die ihre Tätigkeit als Informantin des
Staatssicherheitsdienstes unstreitig ohne besonderen Druck seitens der
Sicherheitsdienste auf sie aufgenommen hatte, anlässlich ihrer Werbung als
Inoffizieller Mitarbeiterin zunächst sehr allgemein über einzelne Personen aus dem
Bekanntenkreis der ... und deren Beziehung untereinander (Treffbericht vom
21.8.1974, BStU AS. 4ff.). Die für die Folgezeit - ersichtlich unvollständig -
dokumentierten Treffberichte etwa vom 9.9.1974 (BStU AS. 8 f), vom 21.10.1974
(BStU AS. 10 f.) und vom 3.12.1974 (BStU AS. 12 f) beinhalten dann spezifischere
Informationen vor allem zu einzelnen Personen aus der Gruppe und deren Umfeld,
zu Kontakten und Zusammenkünften mit anderen Personenkreisen etwa aus
Potsdam und Weimar sowie aus dem Kreis der Veranstaltungsreihe „Eintopp“ im
Haus der Jugend und zu dem Jugendclub „Baumschulenweg“. Seitens des
Führungsoffiziers ist das Bestreben der Klägerin dokumentiert, über die
Organisation eigener Bilderausstellungen „schneller Kontakte zu dem operativ
interessanten Personenkreis zu finden“. Einzelinformationen der Klägerin, wie etwa
zu dem Plan mehrerer Personen, den Dachboden eines spezifischen Hauses zu
einer Kommune auszubauen, fanden unmittelbar Niederschlag in internen
Operativen Informationen, die ihrerseits offensichtlich die Grundlage für eine
weitere Überwachungsarbeit bilden sollten (BStU AS. 21).
30 Erste Aussagen der Klägerin auch zum inhaltlichen Denken der Gruppe um ... sind
dann in einer Abschrift von einer Tonbandaussage vom 3.2.1975 dokumentiert, in
welcher die Klägerin über ein Treffen einiger Personen berichtet, welches im
Anschluss an eine Kulturveranstaltung im „Eintopp“ in einer Privatwohnung und
damit mit vertraulich-privatem Charakter stattgefunden hatte. Neben dem Plan, die
Veranstaltungen im „Eintopp“ über einen Hörerbeirat zu steuern, in dem man selbst
Einfluss haben soll, und der Idee, über ein Atelier einen eigenen Veranstaltungs-
und Diskussionsraum zu installieren, berichtet die Klägerin vor allem über die
politische Einstellung namentlich genannter Personen, die das damalige
sozialistische System der DDR als „quasi kapitalistisch“ anprangern (BStU AS. 17
f.). Gerade diese Hinweise auf Treffen des Personenkreises in der Privatwohnung
eines Gruppenmitglieds, die - wie sich aus dem Schlussbericht der Abteilung .../2
der Bezirksverwaltung Groß-Berlin der Staatssicherheit vom November 1977
(BStU 347ff) ergibt - noch in weiteren, nicht dokumentierten Berichten der Klägerin
enthalten sein müssen, waren der Auslöser für die Anlegung eines offiziellen
Operativen Vorgangs zur Überwachung dieses Personenkreises (vgl. den
„Vorschlag“ dieser Abteilung vom 11.03.1975 zum Anlegen eines Operativ-
Vorgangs „Atelier“; BStU 65 ff). Dabei fand der Hinweis auf die Planung der
Gruppe, sich über eine Atelierwohnung eines Gruppenmitglieds eine festen und
geschützten Ort für eine Zusammenkunft zu schaffen, insoweit seinen
Niederschlag in der Planung dieses Operativ-Vorgangs, als die Aufmerksamkeit
der Gruppe bewusst und gezielt auf das Atelier der Klägerin gelenkt wurde, die
sich zu diesem Zeitpunkt als freischaffende Künstlerin niedergelassen hatte.
Entsprechend ist in der Operativen Planung des Vorgangs ausdrücklich
festgehalten, dass die „halbhauptamtlich“ eingesetzte Klägerin auf die Auswahl
des Ortes für die Zusammenkünfte der Gruppe Einfluss ausüben soll und dass ihre
Einsatzmöglichkeiten dadurch verbessert werden, dass sie in ihrem Bestreben,
eine freischaffende Tätigkeit im Verband bildender Künstler zu übernehmen
unterstützt wird (Vorschlag, BStU AS 71; zum „halbhauptamtlichen Einsatz der
Klägerin vgl. auch den Zwischenbericht der Abteilung ... zur VOA „Atelier“ vom
18.6.1975, BStU AS. 101 f).
31 Nachdem die Klägerin in ihrer Information über eine Hörerbeiratssitzung in einer
Privatwohnung am 17.6.1975 (BStU AS. 37 f) berichtet hatte, dass man einen
geschützten Diskussionsraum suche und hierbei die Idee konkret auf ihr Atelier
gelenkt worden war, wurde der bereits in der Operativen Planung des Operativ-
Vorgangs „Atelier“ gefasste Beschluss des Staatssicherheitsdienstes umgesetzt,
das Atelier der Klägerin und den darüber liegenden Dachboden über „operative
Technik“ langfristig unter Kontrolle zu halten (Vorschlag, BStU AS. 72) . Diese
Umsetzung erfolgte - entsprechend einem Aktenvermerk der Abteilung .../2 vom
2.7.1975 (BStU AS. 255) - am 3.7.1975, wobei die Abteilung ... es übernommen
hatte, die Voraussetzungen für das Betreten der Räume zu schaffen und für
ungestörte Arbeitsmöglichkeiten zu sorgen. Im Einklang mit diesem Termin ist in
dem Treffbericht der Abteilung .../2 zu dem Treffen mit der Klägerin am 3.7.1975
(BStU AS. 40 f) ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin davon Kenntnis hat,
„dass im Objekt „Atelier“ Technik installiert wurde“. Einzelheiten dazu und
Ortskenntnisse fehlten dem IM jedoch. Da sich die Klägerin bis zum 28.7.1975 im
Urlaub befand, sollte sie dafür sorgen, dass das Atelier während ihrer Abwesenheit
nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt genutzt wird. Die Aufnahme der als
„Maßnahme nach 26-B“ bezeichneten Abhöraktion der Räumlichkeiten mittels
Mikrophon erfolgte dann schließlich mit der Eröffnung des Ateliers am 6.9.1975
(vgl. Treffbericht vom 4.9.1975, BStU 42 f).
32 Unabhängig von der - der Klägerin entgegen ihrer Darstellung bekannten -
Installation der Abhörtechnik und der damit ersichtlich intensivierten Ausforschung
des Personenkreises um die oppositionelle Künstlerin ... durch die Staatssicherheit
lieferte die Klägerin mindestens seit April vermehrt auch Informationen über die
Gruppe oder deren Mitglieder, die nicht nur eine sachlich operative, sondern auch
eine diskreditierende oder gar strafrechtliche Relevanz haben konnten:
33 So ist in einer Operativen Information der Abteilung .../2 vom 28.4.1975 (BStU AS.
85f) festgehalten, dass die Klägerin „entsprechend der gegebenen
Aufgabenstellung“ das Bild eines sich in Untersuchungshaft befindlichen Künstlers
„Mensch in der Kiste“ in einer Wohnung eines Dritten ausfindig gemacht werden
konnte, wo es versteckt worden war. Auch wurde die Klägerin damit beauftragt, die
„eventuell provokatorischen oder staatsfeindlichen“ Fotoarbeiten zu überwachen,
die ein Mitglied der Gruppe mit der in ihrem Atelier befindlichen Ausrüstung Ende
April 1975 durchführen wollte.
34 Bei einem - mit Treffbericht vom 19.6.1975 dokumentierten - Treffen der Klägerin
mit dem Führungsoffizier der Staatssicherheit berichtete diese dann unter anderem
über eine Aktion einzelner Gruppenmitglieder, bei der ein lebendiges und
besonders geschmücktes Schwein mit dem Namen „Erich“ unter Anfertigung von
einigen Fotos an Bewohner einer Wohnung am Leninplatz verschenkt worden war,
die als mutmaßliche „Bonzen“ eingeschätzt worden waren (BStU AS. 28 sowie die
Abschrift einer mit „...“ unterzeichneten Information vom 20.6.1975, BStU AS. 30).
Diese Aktion, die nochmals zum Gegenstand einer offiziellen Vernehmung der
Klägerin und weiterer Ermittlungen durch die Volkspolizei gemacht worden war
(BStU AS. 130 ff.), wurden nach entsprechender Bewertung durch die zuständige
Abteilung IX der Bezirksverwaltung Groß-Berlin des Staatssicherheitsdienstes -
entgegen erster Wertungen - letztlich nicht als nach den §§ 106 und 220 StGB der
DDR strafbare „Staatsfeindliche Hetze“ oder „Staatsverleumdung“ bewertet, da ein
gewollter Zusammenhang zwischen dem Namen des Schweins und dem des
Ersten Sekretärs des ZK der SED nicht zu beweisen sei, wenn man die Klägerin
nicht dekonspirieren wolle. Im Ergebnis wurde angeregt, auf der Grundlage der
Zeugenaussage nur der Bewohnerin der Wohnung, der das Schwein übergeben
worden war, den Vorfall allein als Ordnungswidrigkeit der „Störung des
sozialistischen Zusammenlebens“ zu ahnden (BStU AS. 148).
35 Über diesen Vorfall mit dem Schwein hinaus berichtet die Klägerin bei dem Treffen
am 18.6.1975 sowohl über ein internes Treffen des Hörerbeirats zu der
Veranstaltungsreihe „Eintopp“ am 17.6.1975 als auch über ein Treffen der Gruppe
am 13. bis 15.6.1975 in Hohenneuendorf, wobei beide Berichte ebenso wie die
Information zu der Aktion mit dem Schwein seitens des Führungsoffiziers und
seines Vorgesetzten als „wertvolle Information“ eingeschätzt wurde, die zum Teil
auch Ausgangspunkt für strafrechtliche Maßnahmen sein könnten (BStU AS. 28 f).
Tatsächlich enthält dann etwa die im Einzelnen wiedergegebene Information der
Klägerin zu dem Wochenende in Hohenneudorf neben der Schilderung einer
Diskussion zu dem Auftrittsverbot einer anwesenden Künstlerin vor allem den
Inhalt verschiedener Lieder, die ein anderer namentlich benannter Künstler
vorgestellt hatte und in denen er die kapitalistischen Strukturen in den Betrieben
kritisierte. Dabei stellte die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf konkrete
Textzeilen („Verjagt die rote Nazibrut“) die „Abneigung des Sängers gegen den
Sozialismus“ heraus, der demnächst öffentlich im „Kramladen“ auftreten wolle. Die
Information der Klägerin über das Treffen des Hörerbeirats des „Eintopp“ (BStU AS.
97 ff) betraf die Konflikte mit der Leitung des Hauses der Jungen Talente um die
Mitbestimmung zum Veranstaltungsprofil der Vortragsreihe und vor allem die
Urheberschaft und den Inhalt einer - kritisch-ironisch verfassten - Grußadresse des
Publikums des „Eintopp“ an die Kulturkonferenz der FDJ.
36 Weitere Berichte der Klägerin, die von ihrem Führungsoffizier als „zuverlässig und
ehrlich“ bewertet wurde und bei der die Kammer aufgrund der für die Monate Juni,
Juli, September, November und Januar 1975 dokumentierten Zuwendungen
davon ausgeht, dass sie jedenfalls seit Juni 1975 ungeachtet anderweitig
erstatteter Spesen und Sonderzuwendungen für ihre Tätigkeit als IMV bis
mindestens zum Januar 1976 monatlich 300 Mark erhalten hatte, betrafen dann im
September und Oktober 1975 vor allem einzelne Personen und generelle
Planungen der Gruppe etwa zur Herstellung von „interessanten Plakaten“ für
Kundgebungen und Demonstrationen oder zu einer Protestaktion vor der
Spanischen Botschaft am 29.9.1975 (Treffberichte vom 10.9.1975 BStU AS. 44 f;
vom 17.9.1975, BStU AS. 46 f; vom 1.10.1975, BStU AS. 48 f und vom 22.10.1975,
BStU AS. 54). Hierbei ist in einer persönlichen Information der Klägerin über die -
anlässlich der Eröffnungsfeier ihres Ateliers - am 6.9.1975 sowie an weiteren
Tagen geführten Gespräche (BStU AS. 19 ff) ebenso wie in einer Operativen
Information der Abteilung .../2 vom 10.9.1975 über die „Party im Atelier“ der
Klägerin am 6.9.1975 festgehalten, wie ein Mitglied der überwachten Gruppe ein
Gespräch mit der Klägerin geführt hatte, in dem es um ihre Einstellung zum
Sozialismus und zur bestehenden Bürokratie gegangen sei. Hierbei schilderte die
Klägerin ausdrücklich die Auffassungen dieser Person, dass man die „Bürokratie“
an deren Spitze Honecker und Breschnew stünden, als Konterrevolutionär mit
eigenen Mitteln schlagen müsse. In der Parteiversammlung seien alle Gauner und
Verräter. Auch Erich und Beschnew seien Verräter. Zu einem späteren Treffen am
14.9.1975 berichtete die Klägerin über den Besitz dieser Person einer KPdSU-
Ausgabe von 1945 und des 1936 von Trotzki verfassten Werkes „Die verratene
Revolution“, welches er mit dem Umschlage eines Buches zur „Wanderfahrt nach
alter Handwerkskunst“ getarnt in seinem Bücherregal versteckt habe. Ähnlich
betraf eine weitere am 9.12.1975 angefertigte „Information“ der Klägerin die
politische Einstellung verschiedener namentlich benannter Personen, die zum Teil
an bestimmender Stelle der überwachten Gruppe aktiv waren und zwischen denen
ein persönlicher Streit eskaliert sei. Hierbei werden Äußerungen der Personen
wiedergegeben wie: “Hier ist alles Mist. Am besten man haut hier ab. Ist sowieso
nichts zu erreichen“ oder, „Ich bin stolz als „Staatsfeind“ bezeichnet zu werden. …
ist ein revolutionärer Spinner. Will Geschichte machen“.
37 Ebenfalls auf eine Einzelperson und deren politische Ansichten und Verbindungen
bezogen ist die detaillierte Information der Klägerin über den ihr - unter der Bitte um
Geheimhaltung auch gegenüber anderen Mitgliedern der Gruppe „Atelier“ -
anvertrauten Plan eines Gruppenmitglieds, mit einer ab Februar 1976 an der
Humboldt-Universität tätigen französischen Gastwissenschaftlerin (Frau ...)
zusammenarbeiten zu können, deren Aufenthalt bei Bekanntwerden ihrer
Verbindung zu der Gruppe jedoch gefährdet sei (Treffbericht vom 11.11.1975,
BStU AS. 58). Auf entsprechende Aufträge hin (vgl. etwa den Treffbericht vom
17.02.1976, BStU 66), übermittelte die Klägerin ihrem Führungsoffizier auch
Fotographien von Bildern, die andere Künstler angefertigt und etwa im „Atelier“
ausgestellt hatten (vgl. etwa Treffbericht vom 10.2.1976, BStU AS. 70), Kopien von
Schriftstücken einzelner Personen (Treffbericht vom 10.2.1976, BStU AS. 70) oder
auch Telefonnummern und andere Details zu einzelnen Personen (vgl. etwa
Treffbericht vom 23.02.1976, BStU AS. 64: Telefonnummer der Reinigungskraft
und die Information der Klägerin vom 9.12.1975 BStU. AS. 72: Telefonnummern
und verschiedene Namen). Sehr genaue Angaben der Klägerin sind auch in dem
Treffbericht vom 15.4.1976 (BStU 88) dokumentiert, etwa zu dem Besitz einer
konkret benannten Person zu Ausschnitten aus Westzeitungen inkl. Interview mit
Biermann, welche in seiner Wohnung in die Bücher „Spur der Steine“ und „Clara
Zetkin“ eingelegt seien. Nachdem die Klägerin bei einem Treffen mit dem
Vorgesetzten Führungsoffizier am 24.11.1976 von einer Auseinandersetzung mit
einem bei ihnen wohnenden Mitglied des Personenkreises „Atelier“ und über
dessen „innerste Empörung“ über die Ausbürgerung eines Dritten sowie dessen
„seit Jahren verfestigte negative politische Einstellung“ und der „mitunter
gegebenen Neigung zu entschlossenem Handeln“ berichtet hatte (hierzu
Treffbericht vom 24.11.1976 BStU AS. 114 f und „Information der Quelle „...“ vom
25.11.1976, BStU AS. 116), wurde der Klägerin nicht nur eine sehr gute
Einsatzbereitschaft attestiert, sondern es wurde ihr auch - und dies zeigt die
Brisanz dieser Informationen - der Auftrag erteilt, ein „Wäschestück zu beschaffen“
und „als Geruchskonserve zu sichern“. Zudem sagte die Klägerin offensichtlich zu,
aus den in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen eine „Vergleichsschrift“ dieser
Person zu besorgen. Schließlich befinden sich in den vorliegenden Unterlagen
auch Angaben der Klägerin zu persönlichen Umständen einzelner Personen, die
vor allen Dingen deren intimes Privatleben betrafen und die ausweislich der
Randnotizen zu diesen Angaben als Grundlage für „Differenzierungen“ genutzt
werden sollten. So enthält etwa die Abschrift einer Aussage der Klägerin vom
19.6.1975 zu einem Treffen mit einer weiteren Person die hierbei erhaltenen
Informationen, dass eine namentlich genannte dritte Frau froh sei, dass ihr sie
schlagender und betrügender Partner im Gefängnis sei, dass die Informantin deren
Verhalten jedoch „garstig“ finde. Zu einer weiteren Person berichtet sie, dass sich
die namentlich bezeichnete Frau eines ebenfalls genannten Mannes, der zum
Militärdienst eingezogen sei, von diesem getrennt habe, worunter der Mann sehr
leide. Schließlich wird noch die Ehe zweier „sehr kirchlich gebundener“ Personen
als „Scheinehe“ bezeichnet, die nur wegen der Kinder aufrecht erhalten werde,
wobei die Ehefrau „unnahbar, kalt“ und unehrlich beschrieben wurde (BStU AS. 88
f).
38 Weitere Berichte der Klägerin betrafen verschiedene Treffen verschiedener
Personen in Prag (Treffberichte vom 5.11.1975 BStU 56 f und vom 11.11.1975,
BStU AS. 58 f sowie die „Information“ der Klägerin „über das Wochenende 14. -
16.11.1975 in Prag“, BStU AS. 59 und „über die 2. Pragreise“, BStU AS. 69 ff).
Dabei wurde über den Führungsoffizier der Klägerin eine Dokumentation der erste
Reise durch die entsprechenden Abteilungen des Staatssicherheitsdienstes
veranlasst, nachdem die Klägerin auf deren Planung hingewiesen hatte
(Treffbericht vom 5.11.1975, BStU AS 56 f). Zudem übergab die Klägerin, die mit
Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes an der Reise teilnahm - ausweislich
des Treffberichts vom 11.11.1975 (BStU AS. 58) - die „Abschrift eines Notizbuches
(Kalender von 1975), welches sie von einem Reisebegleiter während des Prag-
Aufenthalts zeitweilig zur Aufbewahrung erhalten“ habe. Zu einer unmittelbar
folgenden zweiten Reise nach Prag berichtete die Klägerin über einen Kontakt zu
einem in Prag wohnenden Juden, der wegen Arbeitsbummelei und
Beamtenbeleidigung für mehrere Jahre inhaftiert war, sich politisch verfolgt fühlte
und über die Pläne eines Gruppenmitglieds, gegebenenfalls über eine Ausreise in
den Westen oppositionell zu arbeiten. Zu einer weiteren Pragreise im Dezember
berichtete die Klägerin dann - vom Hörensagen - von Plänen eines
Gruppenmitglieds, zwischen Weihnachten und Neujahr illegal über die CSSR mit
den Kindern in den Westen zu fliehen. In einem weiteren Bericht vom 16.1.1976
ging es dann um eine Pragfahrt, bei der sich einige Personen mit einer
Verbindungsperson aus Westberlin getroffen haben sollen (BStU AS. 83).
39 Welche Bedeutung die Abteilung ... der Bezirksverwaltung Groß-Berlin des
Staatssicherheitsdienstes den Informationen und der Stellung der Klägerin im
Zusammenhang mit dem Operativen Vorgang „Atelier“ beigemessen hat, wird
daran deutlich, dass der Staatssicherheitsdienst den Wunsch einer engen
Freundin der im Zentrum des überwachten Personenkreises stehenden ... zu einer
Übersiedlung in den Westen gemeinsam mit ihren Kindern und die hierbei
bestehende Schwierigkeit des fehlenden Einverständnisses des Kindesvaters
aufwändig dazu nutzte, die Stellung der Klägerin innerhalb des überwachten
Personenkreises zu stärken. Im Einzelnen war hier zunächst die Information der
Klägerin zu einer Pragreise verschiedener Personen aufgenommen worden, nach
der diese Freundin mit ihren Kindern entweder in den Westen fliehen oder aber
wenigstens einen Antrag auf legale Übersiedlung stellen wolle. Dabei hatte die
Klägerin darüber berichtet, dass ein Teil der über den Operativen Vorgang „Atelier“
erfassten Gruppe dieses Ausreisebegehren nicht nur aus persönlichen Gründen
unterstütze, sondern auch auf eine Stärkung der Westkontakte hoffe (Information
der Klägerin über die Pragreise vom 14. bis 16.11.1975, BStU AS. 59 f, sowie über
die 2. Pragreise vom 10.12.1975; BStU AS. 69). Nachdem die für die
Überwachung der Gruppe zuständige Abteilung .../2 der Bezirksverwaltung Groß-
Berlin des Staatssicherheitsdienstes die Klägerin dazu angehalten hatte, „die
legale Übersiedlung nach Westberlin zu beantragen“ (vgl. hierzu den Treffbericht
vom 26.01.1976, BStU AS. 62 f sowie den Treffbericht vom 2.2.1976, BStU AS. 74
f), wurde die weitere Information der Klägerin, dass der Kindesvater, der
gleichzeitig der Lebensgefährte der Klägerin war, einer Übersiedlung auch der
Kinder nicht zustimmen wolle, ebenso wie die Kenntnis von der kontroversen
Diskussion der Gruppe zu dieser Übersiedlung (vgl. hierzu den Situationsbericht
der Abteilung .../2 zum Personenkreis „Atelier“ vom 18.5.1976 (BStU AS. 92) zum
Anlass genommen, die Übersiedlung der Freundin der ... mit ihren Kindern in einer
Weise zu stützen, die „besonders die Position“ der Klägerin „im Personenkreis
„Atelier“ festige“ (hierzu insbes. der Vermerk der Abteilung .../2 vom 7.5.1976, BStU
AS 135 sowie der Auskunftsbericht dieser Abteilung vom 20.5.1976 zu dem -
befürworteten - Ausreisegesuch, BStU AS 5 ff). Jedenfalls wurde in einer
detaillierten Regieanweisung“ für den 5.5.1976 festgelegt, dass der ebenfalls als
IMV instruierte Lebensgefährte der Klägerin gegenüber seiner ehemaligen Frau
seinen Widerstand gegen die Übersiedlung auch der Kinder bekräftigen solle, da
er anderenfalls Schwierigkeiten an seiner Arbeitsstelle befürchte. Die Klägerin solle
dann bei einem späteren Besuch die Kindesmutter in der Frage der Übersiedlung
mit den Kindern bestärken und hierbei versprechen, ihren Lebensgefährten
entsprechend zu beeinflussen. In diesem Konflikt solle dann - die von den
Gruppenmitgliedern als konsequent geforderte - Trennung der Beziehung der
Klägerin zu ihrem Lebensgefährten vorgetäuscht werden, die dann nach mehreren
Nächten des Aufenthalts der Klägerin außerhalb ihrer Wohnung bei der
Kindesmutter dazu führen solle, dass der instruierte Kindesvater letztlich doch der
Ausreise der Kinder zustimme. Zu diesem Vorgang geht die Kammer davon aus,
dass er entsprechend der Anweisung der Abteilung .../2 auch tatsächlich
durchgeführt worden ist. Zwar finden sich in den vorliegenden Unterlagen keine
„Vollzugsberichte“, doch enthält der Auskunftsbericht der Abteilung .../2 vom
20.5.1976 zum Übersiedlungsantrag der Kindesmutter den Hinweis, dass die
Klägerin - unterstützt durch ihren Lebensgefährten - fester in den Personenkreis
„Atelier“ integriert wird, alle Handlungen der Kindesmutter kontrolliert und
gegenwärtig die Voraussetzungen schafft, dass das Vertrauensverhältnis zu ihr
auch nach der Übersiedlung fortbestehe. Die diesen gewichtigen Indizien für einen
Erfolg der Inszenierung von der Klägerin entgegengestellte Behauptung, sie könne
sich an eine derartige Aktion im Zusammenhang mit der Ausreise der damaligen
Freundin nicht erinnern, sodass von deren Nichtumsetzung auszugehen sei,
können die Überzeugungsbildung der Kammer bereits aufgrund des auch sonst
pauschalen Bestreitens von Vorwürfen mit der fehlenden Erinnerung nicht
erschüttern.
40 Auch wenn die Kammer - mit der Klägerin und der Einschätzung etwa der
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes in deren
Stellungnahme vom 15.12.2011 - nicht sicher bestimmen kann, ob und inwieweit
die im Einzelnen von der Klägerin gelieferten Informationen tatsächlich als
Grundlage für konkrete strafrechtliche Sanktionen oder gezielte Diskreditierungen
gegenüber einzelnen Personen gedient haben, so lässt sich doch an einzelnen
Beiträgen der Klägerin exemplarisch ablesen, dass diese in Bezug auf konkrete
Maßnahmen jedenfalls im Verein mit anderen Informationen wirksam geworden
sind. So wurde etwa über die Klägerin bekannt, dass einige der zentralen
Personen des überwachten Personenkreises in die Wohnung der Eltern eines
Mitglieds dieses Kreises ziehen, die sich für drei Jahre als
Auslandskorrespondenten in Schweden befänden (Treffbericht vom 4.9.1975). Die
in dieser Wohnung in der Alexanderstraße gebildete Wohngemeinschaft stand in
der Folgezeit in besonderem Interesse der Abteilung .../2 des
Staatssicherheitsdienstes Groß-Berlin, da man hier davon ausging, dass sich
„dieses Objekt zum Hauptsitz der Gruppe herausbilden“ werde, die über ihren
jeweils „recht großen Bekanntenkreis“ mit in der Regel ähnlichen politischen
Anschauungen bemüht sei, „potentielle Gegner der politischen Verhältnisse in der
DDR zu vereinen“ (3. Sachstandsbericht der Abt. .../2 vom 3.9.1975 zum
Operativen Vorgang „Atelier“, BStU AS. 1 und 8). Dementsprechend oblag es der
Klägerin, neben Details wie etwa der Telefonnummer der dort wöchentlich tätigen
Putzfrau (vgl. Treffbericht vom 23.02.1976, BStU AS. 64), vor allem zu den dort
wohnhaften Personen, von denen eine jedenfalls vorübergehend auch in intimer
Beziehung zu ihr stand, und deren Denken und Handeln zu berichten. So stammte
die Erkenntnis des Staatssicherheitsdienstes, dass „der Stützpunkt der Gruppe,
die Wohnung in der Alexanderstraße … durch die Personen aus dem Kreis
„Atelier“ ständig besetzt gehalten (wird) und dass man dann, wenn alle Bewohner
der Wohnung an Veranstaltungen teilnähmen, dafür Sorge trage, dass die Kinder
einer namentlich genannten Person oder andere vertrauenswürdige Personen die
Räume besetzten, „um belastendes Material zu sichern“, von der Klägerin (vgl. den
Bericht der Abt. .../2 BStU AS. 243: dort Berufung auf Treffbericht vom 3.3.1976
sowie die Operative Information dieser Abteilung vom 3.3.1976 zur „gegenwärtigen
Situation in der Wohngemeinschaft Berlin, Alexanderstraße“, BStU AS. 134). Diese
Informationen erlangten dann für den Plan des Staatssicherheitsdienstes, die
Wohnung in der Alexanderstraße konspirativ zu durchsuchen, unmittelbare
strategische Relevanz (Auftrag der Abteilung ... für eine konspirative
Wohnungsdurchsuchung vom 30.3.1976, BStU AS. 136 ff).
41 Ergibt sich aus dem Maß der hier dargelegten Einbindung der Klägerin in die - aus
der insoweit maßgeblichen Sicht des Staatssicherheitsdienstes der DDR - wichtige
Überwachung und Beeinflussung einer damals als ernsthafte Bedrohung
eingeschätzten Gruppe von Oppositionellen ein hinreichend „erhebliches
Vorschubleisten“ der Klägerin zugunsten des Unrechtsgehalts des Systems der
DDR, so kann dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit die Klägerin sich - wie sie
ausführt - nach der Auflösung der Gruppe unverzüglich und offen selbst
gegenüber den ehemaligen Gruppenmitgliedern als Inoffizielle Mitarbeiterin der
Staatssicherheit und gegebenenfalls über die ihr bekannten Ausspähmaßnahmen
offenbart hat. Denn diese Maßnahme dürfte - hier zugunsten der Klägerin als wahr
unterstellt -, den Wert der von der Klägerin erbrachten Unterstützungs- und
Informationsleistungen für den Staatssicherheitsdienst der DDR nicht mehr in
Frage gestellt haben, nachdem die Überwachungs- und Zersetzungsmaßnahmen
hinsichtlich des überwachten Personenkreises zuvor und - aus der Sicht des
Staatssicherheitsdienstes - erfolgreich abgeschlossen worden waren. Unabhängig
davon hegt die Kammer aber auch Zweifel daran, dass sich die Klägerin in den
Jahren nach der Beendigung des Operativen Vorgangs „Atelier“ gegenüber den
ehemaligen Umgangskreisen in vollem Umfang freiwillig selbst offenbart hat. Diese
Zweifel rühren aus dem Vermerk in einem Bericht der Kreisdirektion des
Staatssicherheitsdienstes Wittstock vom 23.9.1977, nach dem der damalige
Ehemann der Klägerin, der weiterhin als IMV geführt wurde, darauf hingewiesen
hatte, dass die Klägerin auf ihre Tätigkeit für das MfS angesprochen worden sei
und die „Dekonspiration ...“ in den ehemaligen Umgangskreisen bekannt sei, was
den „Berliner Genossen“ mitgeteilt werden solle. Hinzu kommt, dass die Klägerin
beim Ministerium für Staatssicherheit noch mindestens bis Mitte 1978 als
Inoffizielle Mitarbeiterin zur Sicherung der Konspiration ihres damaligen Ehemanns
eingesetzt war, was jedenfalls nahelegt, dass die Klägerin bei der Offenbarung
ihrer Tätigkeit als IMV nicht gegen Geheimhaltungsregelungen des
Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat.
42 bb. Unabhängig von dem Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens“ im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG hat die Klägerin durch das hier dargelegte
Verhalten als Inoffizielle Mitarbeiterin des Staatssicherheitsdienstes auch gegen
die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen und damit
den Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG erfüllt.
43 Der Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit wird über die Tätigkeit als Inoffizieller
Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit begründet, wenn der
Betreffende hierbei in erheblicher Weise gegen die Gemeinschaftsordnung
verstoßen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er freiwillig und gezielt,
insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch
persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und unter
Inkaufnahme einer Drittschädigung an den auch in der DDR für seine repressive
und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst
weitergegeben hat. Notwendig sind erhebliche, gegen die Gemeinschaftsordnung
verstoßende Handlungen. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder
Spitzel freiwillig betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Eine
Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung begründet im
Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit. Insoweit reicht es aus, dass die gelieferten Informationen
geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen. Ein
weitergehender Nachweis, dass es zu einer Schädigung tatsächlich gekommen
ist, ist nicht erforderlich, da das MfS durch Berichte eines Inoffiziellen Mitarbeiters in
die Lage versetzt wird, sogar belanglose und unverfängliche Informationen zu
nutzen, diese mit anderen Erkenntnissen zu verknüpfen und mit anderen ihm
bekannten Sachverhalten zu bewerten und ein IM keinen Einfluss darauf hatte, ob
und in welcher Weise die dem Ministerium zugetragenen Informationen verwertet
wurden (BVerwG, Urt. v. 19.01.2006 - 3 C 11/05 –, Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG
Nr. 2 unter Berufung auf Urt. v. 08.03.2002 - 3 C 23.01 -, BVerwGE 116, 100;
dagegen für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, weil hiergegen nur ein Staat
verstoßen kann: VG Würzburg, U. v. 15.07.2002 - W 8 K 02.122 - juris -).
44 Nach der vorstehend wiedergegebenen Tätigkeit der Klägerin für den
Staatssicherheitsdienst der DDR im Rahmen des Operativen Vorgangs „Atelier“ ist
die Kammer der Überzeugung, dass sie gezielt in die Privatsphäre anderer
Mitglieder der überwachten Personengruppe eingedrungen ist und unter
Missbrauch eines ihr entgegengebrachten persönlichen Vertrauens Informationen
gesammelt und an den Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat, die geeignet
gewesen waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen.
45 Dabei lässt die Kammer dahinstehen, inwieweit etwa die Informationen der
Klägerin zu den Planungen einzelner Mitglieder der überwachten Gruppe zur
politisch-inhaltlichen Einflussnahme auf Veranstaltungsreihen wie den „Eintopp“
oder den „Kramladen“ oder über im Rahmen einzelner Gespräche und
Diskussionen geäußerte politische Ansichten zur bürokratischen Erstarrung und
quasikapitalistischen Überformung des Sozialismus in der DDR für sich geeignet
waren, die betreffenden Personen einer beachtlichen Gefahrenlage auszusetzen
und damit den Tatbestand des Ausschlussgrundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG zu
erfüllen. Mangels näherer Kenntnis über den konkreten Inhalt der erlangten
Informationen lässt die Kammer zugunsten der Klägerin auch den Umstand außer
Acht, dass die Klägerin anlässlich einer Pragreise das in Kalenderform vorliegende
Notizbuch eines Reisepartners, welches ihr dieser vorübergehend anvertraut hatte,
kopiert und als Abschrift an den Staatssicherheitsdienst übergeben hatte. Denn
jedenfalls muss sich die Klägerin vorwerfen lassen, dass sie ein verstecktes Bild
eines in Untersuchungshaft einsitzenden Künstlers ausfindig gemacht, Fotos von
Bildern eines in ihrem Atelier ausstellenden Künstlers angefertigt und an den
Staatssicherheitsdienst übergeben, den Besitz und Aufbewahrungsort eines
verbotenen Werkes von Trotzki und von Ausschnitten aus ebenfalls verbotenen
Westzeitungen mit Interviews von Wolf Biermann sowie sehr konkrete Mitteilungen
über staatsfeindliche Liedtexte oder Einstellungen einzelner Personen gemacht
hat, wovon etwa die im Treffbericht vom 24.11.1976 (BStU AS. 114 f) festgehaltene
Information über die „innerste Empörung“ und die „verfestigte negative politische
Einstellung“ einer konkret bezeichneten Person den Auftrag seitens des
Führungsoffiziers des Staatssicherheitsdienstes nach sich zog, eine
Vergleichsschrift und eine „Geruchsprobe“ von dieser Person zu sichern. Von
potentiell erheblicher strafrechtlicher Relevanz für die betroffenen Personen waren
auch die ausführlichen Angaben der Klägerin zu dem Vorfall mit dem Schwein
„Erich“ in der Wohnung eines mutmaßlichen „Bonzen“ am Leninplatz sowie die
wiederholten Hinweise der Pläne einer dritten, namentlich benannten Person zu
einer entweder legalen oder auch illegalen Ausreise und die hierbei von den
Gruppenmitgliedern gewährte Unterstützung.
46 Zumindest mittelbar hat die Klägerin erhebliche Gefahrenlagen für die Mitglieder
der überwachten Gruppe auch dadurch geschaffen, dass sie Treffen und
Ausstellungen in ihrem Atelier veranlasst oder geduldet hat, obwohl sie - entgegen
der anderweitigen Einlassung ihres Bevollmächtigten - wusste, dass diese Räume
akustisch überwacht werden. Insofern muss sich die Klägerin die eindeutige Notiz
in dem Treffbericht vom 3.7.1975 (BStU AS. 40f) zu ihrer Kenntnis von der
„installierten Technik“ entgegen halten lassen. Dem von ihr in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Einwand, dass die Klägerin bei Kenntnis von der
Installation der Abhörtechnik nicht über die Treffen im Atelier hätte berichten
müssen und dem Staatssicherheitsdienst die Möglichkeit genommen worden wäre,
die Wahrheit ihrer Berichte und damit ihre Ehrlichkeit zu kontrollieren, steht
entgegen, dass die Klägerin tatsächlich nicht über den Inhalt der Treffen im Atelier
berichtet hat, sondern - auftragsgemäß - nur über die Termine geplanter
Veranstaltungen in den Atelierräumen.
47 b. War die der Klägerin von der Beklagten am 07.11.1986 erteilte
Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG von Anfang an rechtswidrig,
weil - nach dem Vorstehenden - die Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 HHG vorlagen, hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die der
Klägerin erteilte Bescheinigung als unmittelbare Voraussetzung für die tatsächlich
erfolgte Gewährung einzelner Geldleistungen an die Klägerin in Form der
Eingliederungshilfe nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG
zurückgenommen werden kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 24.05.2012 - 5 C
18.11 -, BayVBl. 2013, 442, 444), dass das Vertrauen der Klägerin auf den
Bestand der Bescheinigung nicht schutzwürdig ist und damit auch einer
Rücknahme nicht entgegensteht, weil die Klägerin den rechtswidrigen Bescheid
durch Angaben erwirkt hatte, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).
48 Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG an die Klägerin beruhte
ohne weiteres darauf, dass die Klägerin bei ihrer Antragstellung - unstreitig - keine
Angaben zu ihrer Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit in den
Jahren seit 1974 gemacht hatte. Hierzu wäre sie jedoch unter Berücksichtigung
der ihr erkennbaren allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 LVwVfG
verpflichtet gewesen, zumal ihr die Bedeutung der entsprechenden Angaben nach
den Gesamtumständen der Antragstellung auch bewusst war oder hätte sein
müssen (zur Erwirkung eines Verwaltungsakts durch Verschweigen erheblicher
Umstände vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. .v. 10.10.2007 – 13 S 2215/07 –, NVwZ-
RR 2008, 139; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48, Rn. 116 f).
49 Zwar wurde die Klägerin bei ihrer Antragstellung am 5.8.1986 weder mündlich
noch schriftlich nach einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR
befragt, doch liegt hierin kein so wesentlicher Mangel im Antragsformular, dass die
Klägerin deshalb von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Umstände
für ihren Antrag auf Bewilligung einer Entschädigung für die vor ihrer Ausreise in
die Bundesrepublik in der DDR erlittene Haft ausgehen konnte (zur Folge
fehlerhafter oder unklarer Antragsformulare vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 118 ).
Denn die Klägerin war in einem Vordruck zu einer Erklärung zu ihrem
Entschädigungsantrag ausdrücklich und unter Wiedergabe des Wortlauts auf die
gesetzlichen Ausschlussgründe des § 2 Abs. 1 Nr 1 und 2 HHG hingewiesen
worden, so dass sie unmittelbar Veranlassung gehabt hätte, ihre Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst zu offenbaren und sich dessen zu versichern, dass ihre
(auf eigener fehlerhafter Subsumtion beruhende) Versicherung dazu, dass sie
weder im Gewahrsamsgebiet dem dort herrschenden politischen System erheblich
Vorschub geleistet, noch durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen habe, auch tatsächlich zutrifft.
Denn auch wenn die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, unmittelbar nach der
Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland mit den Erwartungen der
Verwaltung noch nicht hinreichend vertraut gewesen zu sein, so hatte sie
zumindest in ihrer allgemeinen persönlichen Wertung das Bewusstsein davon,
dass ein intensives Ausforschen von Personen aus ihrem persönlichen Umkreis
durch den Staatssicherheitsdienst der DDR, wie sie es in den Jahren zwischen
1974 und 1976 aktiv ermöglicht und unterstützt hatte, mit den Grundsätzen der
Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit unvereinbar war. Denn immerhin hatte die
Klägerin bei der - im Vertriebenenausweisverfahren abgegebenen - Begründung
ihrer Aussiedlung aus der DDR vom 3.8.1986 ausführlich dargelegt, dass sie
begriffen habe, dass „die SED das gesamte politische Leben in der DDR
beherrscht, … dass es keine Anerkennung der Würde und politische Freiheit der
Menschen gibt“ und dass sie „die DDR als totalitären Staat (sieht), in dem der
Staatssicherheitsdienst pol. Gegner bespitzelt und verfolgt - Berufsverbote erteilt“
Es gebe keine wirkliche Toleranz und Freiheit. Ihr sei der Preis für das bequeme
Mitmachen in dem Regime zu hoch gewesen; mit „dieser Schuld habe (sie) nicht
leben wollen.“ Hinzukommt, dass es einem unbefangenen Antragsteller bewusst
sein muss, dass die Entscheidungserheblichkeit ihrer Tätigkeit für das Ministerium
für Staatssicherheit im Zusammenhang mit der Frage nach dem Nichtbestehen der
bezeichneten Ausschlussgründe nicht einfach der eigenen inneren Subsumtion
ihres Verhaltens unter einen - wie sie selbst vorbringt - ihr unklaren Rechtsbegriff
überlassen sein kann. Dies gilt umso mehr, als sie mit ihrer Unterschriftsleistung
auch versichert hat, dass alle ihre Angaben richtig und vollständig seien und ihr
bekannt sei, dass bewusst unrichtige Angaben zur Rückerstattung erhaltener
finanzieller Leistungen führen (a.A. VG Berlin, Urt. v. 03.09.2008 - 9 A 2.08 -, juris;
VG Würzburg, Urt. v. 15.07.2002 - W 8 K 02.122 - juris, Nr. 33).
50 Schließlich ist auch die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zur Rücknahme der
Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG eingehalten. Denn die hier maßgebliche
Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit
rechtfertigen (hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 154 m. w. N.), war mit der
Übersendung der die Klägerin betreffenden vollständigen Unterlagen des BStU im
Widerspruchsverfahren Mitte Dezember 2011 und der hierzu erfolgten Anhörung
des Kläger-Bevollmächtigten Ende April 2012 gegeben, während die mit Bescheid
vom 18.10.2010 erfolgte Rücknahmeentscheidung der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 26.06.2012
erfolgt war.
51 2. Lagen damit die Tatbestandvoraussetzungen für eine Rücknahme der
Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ohne die Notwendigkeit der
Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes des Inhabers vor, so ist die
Rücknahme dieser Bescheinigung auch unter Ermessensgesichtspunkten nach §
114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr zustehende
Ermessen erkannt und dieses ohne Rechtsverstoß ausgeübt. Aufgrund des
Erwirkens der Bescheinigung durch falsche Angaben der Klägerin war die
Rücknahme der Bescheinigung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 2 Satz 4
LVwVfG intendiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1996 - 3C 13/94 - Buchholz 451.513
-; sowie BVerwG, Beschl. v. 20.03.1990 - 9 C 12/89 - NVwZ 1990, 1066-1069).
52 Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen
ließen, sind nicht gegeben. Sie liegen insbesondere nicht in dem Vortrag des
Bevollmächtigten der Klägerin, dass die ihr selbst während der Haft zugefügten
Leiden unvergleichlich schwerer wögen, als die möglichen Folgen ihres eigenen
Tuns. Denn eine derartige Abwägung sieht zumindest der über § 2 Abs. 1 Nr. 2
HHG verwirklichte Ausschlussgrund der Verletzung der Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit grundsätzlich nicht vor. Eine Aufrechnung
der schwerwiegenden Verfehlungen der Klägerin mit dem später selbst erlittenen
Unrecht findet nicht statt (BVerwG, Urt. v. 19.01.2006, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v.
01.12.2004 - 6 B 1.04 -, juris Rn. 49).
53 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin begründet es auch
keine atypischen Umstände im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, dass sowohl
die Ausstellung der Häftlingshilfebescheinigung als auch die vorherige
Verwirklichung der Ausschlussgründe weit in der Vergangenheit liegen. Denn dies
ist für den Regelungsbereich des Häftlingshilfegesetzes geradezu typisch. Der
Hinweis auf die Verjährung strafrechtlicher Vorwürfe verfängt nicht, da es im Fall
der Rücknahme der Häftlingshilfebescheinigung nicht um den Vorwurf eines
schuldhaft strafbaren Verhaltens geht, sondern darum ob eine Person, die die
Ausschlussgründe verwirklich hat, eine unter falschen Voraussetzungen gewährte
staatliche Leistung behalten können soll oder nicht.
54 3. Die Rückforderung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG findet ihre
Rechtsgrundlage in § 52 LVwVfG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar
setzt § 52 Satz 1 LVwVfG die Unanfechtbarkeit der Rücknahme oder des
Widerrufs des zugrunde liegenden Verwaltungsakts voraus. Jedoch ist eine
Rückforderung zugleich mit dem die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
aufhebenden Verwaltungsakt möglich, wenn sie unter die aufschiebende
Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit gestellt wird. Dies ist hier
anzunehmen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 52 Rn. 6).
55 Zudem wurde der Klägerin eine Frist von zwei Wochen gesetzt, innerhalb derer sie
die Bescheinigung an das Sozial- und Jugendamt der Stadt ... zurückzugeben
habe.
56 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die
Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Kammer sieht nach §
167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig
vollstreckbar zu erklären.
57 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom
Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.