Urteil des VG Freiburg vom 08.07.2015

prämie, ordentliche kündigung, vergütung, unwirksamkeit der kündigung

VG Freiburg Urteil vom 8.7.2015, 1 K 849/13
Prämienanspruch eines ärztlichen Direktors eines Universitätsklinikums;
Stufenklage; Allgemeine Geschäftsbedingungen; billiges Ermessen
Leitsätze
1. Der Schuldner, dessen (hier: öffentlich-rechtliche) Forderung gegen den
Drittschuldner von Gläubigern gepfändet und an solche sicherungsabgetreten ist, hat
die Klage- und Prozessführungsbefugnis, den Drittschuldner auf Zahlung an die
(notwendig beizuladenden) Gläubiger zu verklagen.
2. Im Fall einer durch alle Beteiligten vereinbarten Hinterlegung kann von der
Zahlungs- auf die Hinterlegungsklage übergegangen werden.
3. Im Rahmen der Stufenklage kann gemäß § 264 Nr. 2 ZPO von der Auskunftsstufe
auf die Leistungsstufe gewechselt werden. Solange die Auskunftsstufe noch nicht
endgültig erledigt ist, kann auch wieder zu dieser Stufe zurückgekehrt werden.
4. Ein Chefarztvertrag, der zwischen beamtetem Hochschulprofessor und
Universitätsklinikum abgeschlossen wird und der jenem die Leitung einer klinischen
Abteilung überträgt, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Auf ihn finden gemäß § 62 Satz 2
LVwVfG ergänzend die BGB-Vorschriften entsprechende Anwendung.
5. Ist der Vertrag vom Klinikum vorformuliert, erfolgt eine Überprüfung an den §§ 305
ff. BGB (AGB-Maßstab - hier: Angemessenheit und Transparenz einzelner
Vorschriften bejaht).
6. Die Bestimmung, wonach die für Erhalt oder Versagung einer Prämie maßgebliche
Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet
wurde, durch den Klinikumsvorstand erfolgt, stellt ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB dar (hier: Ausübung nach billigem
Ermessen bejaht).
Tenor
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das
Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/12 und der Beklagte zu 7/12,
ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Vergütung, Schadensersatz und Auskunft.
2 Mit Schreiben vom 17.08.1983 berief das Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Baden-Württemberg (MWK) den am xx.xx.xxx geborenen Kläger auf Vorschlag der
Universität Freiburg auf die Stelle eines Professors (Besoldungsgruppe C 3) für
Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität Freiburg. Es wurde
ausgeführt, die Stelle sei verbunden mit der Leitung des Zentrallaboratoriums am
Universitätsklinikum, das derzeit als Sektion der Medizinischen Universitätsklinik
zugeordnet sei. Mit Urkunde vom 13.02.1984 wurde der Kläger unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Diese Urkunde
wurde ihm mit Einweisungserlass des MWK vom 22.02.1984 ausgehändigt. Als
Dienstaufgabe wurden ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach
Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die Leitung des Zentrallaboratoriums
des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach
Maßgabe des § 64 UG übertragen. Mit weiterem Erlass vom 09.07.1990 bestellte
das MWK den Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 zum Leiter der Abteilung
Klinische Chemie des Universitätsklinikums.
3 Nach der Verselbständigung der Universitätsklinika in rechtsfähige Anstalten des
öffentlichen Rechts durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene
Hochschulmedizinreformgesetz schlossen der Beklagte und der Kläger am
09.12.1998 eine Vereinbarung. In deren Präambel ist festgehalten, der Kläger sei
als Universitätsprofessor verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der
Krankenversorgung zu erfüllen. In § 1 (Stellung des Abteilungsleiters) heißt es, zur
Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische
Chemie habe der Klinikumsvorstand dem Kläger die Leitung der Abteilung
Klinische Chemie übertragen. Er führe die Bezeichnung Ärztlicher Direktor. Die
unmittelbare Liquidation für in Nebentätigkeit für ambulante Privatpatienten und
stationäre Wahlleistungspatienten durchgeführte Untersuchungen war in § 5 der
Vereinbarung geregelt.
4 Nachdem es hinsichtlich des vom Kläger insoweit zu entrichtenden
Nutzungsentgeltes zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien gekommen
war, entzog ihm der Beklagte - in gewissem Umfang - die Befugnis zur
Privatliquidation mit Wirkung vom 01.03.2004.
5 An die Stelle der vorgenannten Vereinbarung trat unter dem 24.07.2007 ein
„Dienstvertrag“ zwischen denselben Beteiligten. In dessen Präambel ist u.a.
ausgeführt, der Kläger leite im Universitätsklinikum innerhalb der Medizinischen
Klinik die Abteilung Klinische Chemie. Der Beklagte sei jetzt bereit, mit dem Kläger
einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen
vorsehe. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, erhält dieser
Vertrag folgende Vergütungsbestimmung:
6
§ 8
Vergütung
7 (1) Der Ärztliche Direktor erhält für seine Tätigkeit neben seiner
beamtenrechtlichen C 3-Besoldung als Universitätsprofessor vom
Universitätsklinikum eine Jahresvergütung in Höhe von 50% des für
Behandlungen/Untersuchungen erzielten Nettoliquidationserlöses
(Bruttoliquidationserlös abzüglich Sachkosten, Kostenerstattung, gesetzliche
Mitarbeiterbeteiligung, Nutzungsentgelt, Einziehungskosten und eventueller
Umsatzsteuer), den das Universitätsklinikum in der vom Ärztlichen Direktor
geleiteten Abteilung aus wahlärztlichen ambulanten und wahlärztlichen stationären
Untersuchungen, die ab dem 1. August 2007 erfolgt sind, im betreffenden Jahr
einnimmt, wobei Erlöse aus der Erbringung so genannter individueller
Gesundheitsleistungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4) unberücksichtigt bleiben. Hierfür wird
zunächst eine Abschlagssumme in Höhe von jährlich 300.000 EUR angesetzt, die
in zwölf gleichen Monatsraten, fällig jeweils am Ende eines jeden Kalendermonats
gezahlt wird. Der Betrag unterliegt der Lohnsteuerabführungspflicht. Beginnt oder
endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Vergütung anteilig
berechnet.
8 (2) Der Ärztliche Direktor erhält ferner eine Prämie in Höhe von bis zu 25 % des
Nettoliquidationserlöses (vgl. Abs. 1) für die erfolgreiche Leitung der Einrichtung,
wobei es maßgeblich auf die wirtschaftliche Führung der Abteilung, das Erreichen
der Leistungsvorgaben, ein aktualisiertes Qualitätsmanagement,
bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität ankommt. Zudem
kann der Klinikumsvorstand mit dem Ärztlichen Direktor jährliche
Zielvereinbarungen abschließen, deren Erreichen für die Auszahlung der Prämie
mit maßgebend ist. Die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete
Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht
wurden, erfolgt durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen
zugrunde liegenden Erwägungen. Auf die zu erwartende Prämie wird zunächst
eine jährliche Abschlagssumme von 96.000 EUR angesetzt, die in zwölf gleichen
Monatsraten jeweils am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt wird. Der
Betrag unterliegt der Lohnsteuerabführungspflicht. Beginnt oder endet der Vertrag
im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Vergütung anteilig berechnet.
9 (3) Die endgültige Berechnung von Vergütung und Prämie nach Absatz 1 und 2
sowie Abrechnungen und ggf. Neufestlegung der Abschlagszahlungen erfolgen
jeweils bis Ende Juni des Folgejahres.
10 …
11 Mit gleichlautenden Schreiben vom 24./25.01.2008 kündigte der Beklagte diesen
Vertrag außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.09.2008 wegen des
Verdachts strafbarer Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit dem
Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Beklagten und einer
Laborbedarfshandelsfirma. Mit Urteil vom 24.02.2010 (3 K 2749/08) stellte die 3.
Kammer des VG Freiburg fest, dass die mit Schreiben vom 24.01. und 25.01.2008
erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche
Kündigung des Dienstvertrags vom 24.7.2007 unwirksam sind. Mit Urteil vom
02.08.2012 (9 S 2752/11 -, juris) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten gegen das Urteil
des VG Freiburg vom 24.02.2010 zurück. Mit Beschluss vom 27.03.2013 (6 B
50/12 -, juris) wies das BVerwG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision zurück.
12 Unter dem 30.09.2009 kündigte der Beklagte den Chefarztvertrag vorsorglich
erneut zum 31.03.2010. Der Kläger erhob hiergegen am 28.09.2010 Klage im
Verfahren 1 K 848/13. Mit dort ergangenem Urteil vom 11.03.2014 stellte die
Kammer fest, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2009
ausgesprochene Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam war
und das Dienstverhältnis bis zum 31.03.2012 fortbestanden hat. Der Beklagte
erhob am 02.05.2014 die - von der Kammer zugelassene - Berufung zum VGH
Baden-Württemberg, über die noch nicht entschieden ist.
13 Bereits am 30.12.2011 hat der Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren Klage
erhoben und mit dieser die für das Jahr 2008 vereinbarten Abschlagszahlungen
nebst Verzugszinsen sowie Auskunft und unbezifferte Zahlung im Zusammenhang
mit den Einnahmen aus der Privatliquidation des Zentrallabors an der
Universitätsklinik Freiburg beantragt. Am 07.12.2012 und am 13.12.2013 hat er,
der mittlerweile mit Ablauf des 31.03.2012 in den Ruhestand versetzt worden war,
diese Klage auf die Jahre 2009 und 2010 erweitert.
14 Das Verfahren ist wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits um die Kündigung vom
24./25.01.2008 im Zeitraum vom 27.02.2012 bis zum 13.05.2013 ausgesetzt
gewesen.
15 Der Beklagte erteilte im Februar 2014 Auskunft zu den Nettoliquidationserlösen der
Jahre 2008 bis 2010 und hinterlegte unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme
Beträge bzw. führte solche an das Finanzamt ab, um Ansprüche des Klägers auf
die Jahresvergütungen 2008 bis 2010 zu erfüllen. Ferner wendete er eine fehlende
Aktivlegitimation des Klägers wegen Pfändung und Sicherungsabtretung der
Forderung ein. Am 08.04.2014 hat der Kläger daraufhin seinen
Vergütungsanspruch für die Jahre 2008 bis 2010 mit 1.703.813,93 EUR beziffert.
Nach Abzug von für Januar 2008 als Abschlag gezahlter 33.000,-- EUR sowie
hinterlegter 439.099,82 EUR und abgeführter 361.688,18 EUR hat er noch
870.025,93 EUR geltend gemacht und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
näher bezeichneter Beträge an mehrere Pfändungsgläubiger (xxx, Rechtsanwalt
X., Beigeladener zu 2 und Beigeladene zu 3) und eine Sicherungsgläubigerin
(Beigeladene zu 1) sowie zuletzt an sich selbst beantragt, ferner
Verzugszinszahlung seit Februar 2008. Schließlich hat er angefragt, ob die
Nettoliquidationserlöse auch Einnahmen aus der Zusammenarbeit des Beklagten
mit dem Herzzentrum xxx umfassten.
16 Am 27.05.2014 hinterlegte der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von
83.372,54 EUR unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme. Von den insgesamt
hinterlegten 522.472,36 EUR wurden bislang 375.469,43 EUR durch die
Hinterlegungsstelle (Amtsgericht Freiburg) an die Gläubiger des Klägers
ausgezahlt.
17 Mit Beschluss vom 15.12.2014 sind die Beigeladenen zu 1. bis 3. und ferner
zunächst Rechtsanwalt X. beigeladen worden; die Beiladung des Letztgenannten
ist mit Beschluss vom 13.02.2015 wieder aufgehoben worden, nachdem dessen
Forderung im Hinterlegungsverfahren vollständig erfüllt worden war.
18 Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.02.2015 das Verfahren, soweit es
Zahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.12.2010
betrifft, bis zur unanfechtbaren Erledigung des Rechtsstreits 1 K 848/13 (betr.
Wirksamkeit der Kündigung vom 30.09.2009) vor dem VG Freiburg ausgesetzt und
zugleich als Verfahren 1 K 532/15 abgetrennt.
19 In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 haben Kläger und Beklagter den
Rechtsstreit in Höhe von 710.312,64 EUR in Bezug auf die Hauptforderung und
172.966,70 EUR in Bezug auf die Nebenforderung übereinstimmend für erledigt
erklärt. Ferner haben alle Beteiligten vereinbart, dass die Erfüllung etwaiger
weitergehender Ansprüche durch Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme
eintreten kann.
20 Der Kläger, der weitergehende Vergütungsansprüche und Verzugszinsen geltend
macht, trägt vor: Gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 24.07.2007 stehe
ihm eine Prämie in Höhe von weiteren 25 % der Nettoliquidationserlöse zu. Es sei
fraglich, ob die Prämienregelung wirksam sei, da diese teilweise zu unbestimmt
und ferner darin von Zielvorgaben die Rede sei, auf die er keinen Einfluss gehabt
habe. Angesichts fixer Kosten bei Personal und Sachmitteln sowie der Tatsache,
dass im Wesentlichen nur Untersuchungsaufträge von außen einen Gewinn
ermöglichten, sei für ihn das EER-Ergebnis nicht beeinflussbar gewesen. Im
Bereich der mittelbaren Krankenversorgung könnten nicht beliebig Aufträge erlangt
werden. Durch die rechtswidrige Kündigung vom Januar 2008 sei es ihm ohnehin
unmöglich gewesen, Einfluss auf die Leitung der Abteilung zu nehmen. In solchen
Fällen habe der zu Unrecht Gekündigte Anspruch auf alle Teile der Vergütung.
Auch die auf die Prämie für 2007 erhaltenen Abschlagszahlungen seien Indiz für
eine erfolgreiche Leitung. Weder im Jahr 2007 noch danach seien ihm
Zielvorgaben gemacht worden. Angesichts der Ergebnisse der Endabrechnungen
seien die vereinbarten Abschlagszahlungen jeweils im Abrechnungsjahr
rückwirkend anzupassen und zu erhöhen gewesen.
21 Der Kläger beantragt zuletzt noch,
22 den Beklagten zur Hinterlegung eines Betrags von brutto 498.490,33 EUR zu
verurteilen, ferner, den Beklagten wie folgt zur Zahlung von Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Wege der Hinterlegung wie folgt
zu verurteilen:
23 Aus jeweils 33.000,00 EUR seit dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, dem
01.04.2008, dem 01.05.2008, dem 01.06.2008, dem 01.07.2008, dem
01.08.2008, dem 01.09.2008, dem 01.10.2008, dem 01.11.2008, dem
01.12.2008, dem 01.01.2009, dem 01.02.2009, dem 01.03.2009, dem
01.04.2009, dem 01.05.2009 und dem 01.06.2009;
24 aus 135.785,09 EUR seit dem 01.07.2009;
25 aus jeweils 38.000,00 EUR seit dem 01.08.2009, dem 01.09.2009, dem
01.10.2009, dem 01.11.2009, dem 01.12.2009, dem 01.01.2010, dem
01.02.2010, dem 01.03.2010;
26 aus 304.014,22 EUR seit dem 01.07.2010,
27 abzüglich bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 172.966,70 EUR;
28 sowie weiter,
29 den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Nettoliquidationserlöse
des Zentrallabors des Universitätsklinikums in Zusammenhang mit den
Laborleistungen für das Herzzentrum xxx vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010.
30 Der Beklagte beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Er entgegnet: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Prämie gemäß § 8 Abs. 2
des Chefarztvertrages, da der Klinikumsvorstand am 07.04.2008 und am
16.01.2014 festgestellt habe, dass keine erfolgreiche Abteilungsleitung vorliege.
Dem Klinikumsvorstand sei insoweit eine Entscheidungs- und
Beurteilungsprärogative eingeräumt, die er gemäß §§ 317, 319 BGB nach billigem
Ermessen zu treffen habe, so dass diese Entscheidung vom Gericht nur i.S.v. §
319 BGB auf offenbare Unbilligkeit überprüft werden könne. Nicht nur das negative
EER-Ergebnis, sondern auch eine zunehmend schwierige Zusammenarbeit mit
dem Kläger im Jahr 2007 hätten einer erfolgreichen Leitung der Einrichtung im
Sinne von § 8 Abs. 2 des Chefarztvertrages entgegen gestanden. Angesichts des
Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 13.11.2007 und der
Verdachtskündigung vom 24./25.01.2008 habe nicht von einer erfolgreichen
Leitung der Einrichtung gesprochen werden können. Dieser Verdacht, der am
17.07.2009 zur Anklagerhebung, am 14.09.2012 zur Eröffnung des
Hauptverfahrens und am 12.12.2014 zur Einstellung nur gemäß § 153a Abs. 2
StPO geführt habe, sei bis heute nicht ausgeräumt. Die Voraussetzungen für eine
Prämie lägen nicht vor, wenn gegen den Chefarzt Anklage erhoben werde mit dem
Vorwurf, er habe im Zusammenwirken mit weiteren Angeschuldigten verschiedene
Straftaten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rahmenvertrages zwischen
der Fa. xxx und dem Beklagten begangen. Auf eine Zusammenarbeit des
Beklagten mit dem Herzzentrum xxx komme es nicht an. 8 Abs. 1 des
Dienstvertrages beziehe sich eindeutig nur auf den Nettoliquidationserlös, den das
Universitätsklinikum in der vom Kläger geleiteten Abteilung erziele, wozu etwaige
Erlöse des Herzzentrums xxx nicht gehörten. Sollte der Kläger erwägen,
Ansprüche in Bezug auf das Herzzentrum xxx zu erheben, müsste er die Klage
erweitern, etwaige Ansprüche seien dann aber jedenfalls verjährt.
33 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
34 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze
der Beteiligten nebst umfangreicher Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
35
A.
Soweit die beiden Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in Reaktion auf die vom
Beklagten hinterlegten bzw. an das Finanzamt abgeführten Beträge für erledigt
erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen gewesen.
36
B.
Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, sind die im Wege der objektiven
Klagehäufung zur Entscheidung gestellten beiden Klagen mit den in der
mündlichen Verhandlung protokollierten Anträgen zulässig.
37
I.
Mit seinem ursprünglichen Klageantrag zu 1. verfolgte der Kläger die Zahlung der
vereinbarten Abschlagsbeträge (und daraus berechneter Verzugszinsen) sowie
mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2. eine Stufenklage (vgl. Klageschriftsätze
vom 30.12.2011, vom 06.12.2012 und vom 13.12.2013).
38 Dieses erste Begehren hat er mit dem im Schriftsatz vom 08.04.2014 (dort Seite
3/4) gestellten Zahlungsantrag geändert, indem er (unter Abzug bis zu diesem
Zeitpunkt vom Beklagten hinterlegter bzw. an das Finanzamt abgeführter Beträge)
die am 19.02.2014 vorgelegte Nettoliquidationsabrechnung des Beklagten
(Anlagen B 4 bis 6 zum Schriftsatz vom 18.02.2014 [GAS. 365-369]) zum Anlass
nahm, von der Klage auf Abschlagszahlung zu der auf endgültige Zahlung und
vom Auskunfts- und unbezifferten Leistungsbegehren der Stufenklage zum
bezifferten Leistungsantrag überzugehen. Dieser Übergang stellte keine
Klageänderung dar, da er kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3
ZPO (vgl. für den Übergang von der werkvertraglichen Abschlags- zur
Schlusszahlung: BGH, Urt. v. 11.11.2004 - VII ZR 128/03 -, Rnr. 47, juris) bzw.
gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. für den Übergang von der
Auskunfts- zur Leistungsstufe: BGH, Urt. v. 21.02.1991 - III ZR 169/88 -, juris;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 264 Rnr. 8)
privilegiert war. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Wechsel schließlich
vom Zahlungsbegehren hin zu einem solchen auf (durch alle Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vereinbarte) Hinterlegung wird von § 264 Nr. 3 ZPO
erfasst.
39 Zum zuletzt mit Schriftsatz vom 26.06.2015 bzw. in der mündlichen Verhandlung
im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellten Auskunftsantrag betreffend
die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Universitätsklinikums im
Zusammenhang mit den Laborleistungen für das Herzzentrum xxx konnte der
Kläger schließlich erneut gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO übergehen.
Ausweislich der diese Erlöse betreffenden „Anfrage“ am Ende des Schriftsatzes
vom 08.04.2014 war die Auskunftsstufe insoweit für ihn noch nicht endgültig
erledigt gewesen (vgl. in diesem Fall für die Rückkehr vom Leistungs- zum
Auskunftsbegehren: OLG München, Urt. v. 01.02.2012 - 3 U 3525/11 -, Rnr. 17,
juris; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rnr. 4). Insoweit ist die Klage
hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt, als
Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen. Dass der Kläger bei letzterer
noch keinen (unbezifferten) Leistungsantrag formuliert hat, steht dem nicht
entgegen. Die Klage kann auf Auskunft begrenzt und der eigentliche
Leistungsantrag (noch) weggelassen werden („verkürzte Stufenklage“, vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rnr. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4.
Aufl. 2013, § 254 Rn. 10).
40
II.
Diese Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen statthaft und auch sonst
zulässig. Insbesondere besitzt der Kläger die Klagebefugnis (entsprechend § 42
Abs. 2 VwGO) bzw. aktive Prozessführungsbefugnis.
41 Trotz der im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten der Beigeladenen zu 2
und 3 erfolgten Pfändung und Überweisung seiner etwaigen Ansprüche gegen
den Beklagten macht der Kläger weiterhin ein eigenes Recht geltend. Die für den
Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des
Pfändungsschuldners. Die Überweisung einer Forderung zur - wie hier -
Einziehung bewirkt (lediglich), dass der Pfändungsschuldner die Forderung nicht
mehr für sich einziehen kann. Auf Leistung an den Pfändungsgläubiger kann er
indessen klagen, und zwar aus eigenem Recht. Da ihm die Forderung (noch)
gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine
entsprechende Berechtigung erteilt (BGH, Urt. v. 08.05.2007 - XI ZR 278/06 -, Rnr.
18, juris; Urt. v. 05.04.2001 - IX ZR 441/99 -, Rnr. 20, juris; Urt. v. 25.03.1991 - II ZR
13/90 -, Rnr. 9, juris; Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rnr. 5). Auch die
Sicherungsabtretung von Ansprüchen an die Beigeladene zu 1 hindert den Kläger
schließlich nicht an der prozessualen Geltendmachung, da er hierzu von ihr
ermächtigt worden ist und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an einer
gerichtlichen Klärung besitzt (vgl. für eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft
im Fall der Sicherungszession: VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2013 - 1 K 2463/11 -,
Rnr. 49, juris; anders allerdings bei fehlendem schutzwürdigen Interesse an einer
Forderungsabtretung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, Rnr. 38,
juris).
42
C.
Die Klagen sind indessen unbegründet.
43 Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert. Das gilt sowohl in Ansehung der
Pfändungsmaßnahmen der Beigeladenen zu 2 und 3 (vgl. insoweit die
Ausführungen oben zur Prozessführungsbefugnis) als auch hinsichtlich der
Sicherungsabtretung, da die Beigeladene zu 1 dem Kläger eine
Einziehungsermächtigung erteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.1999 - VI ZR 101/98 -,
Rnr. 8 und 9, juris; Urt. v. 06.11.1980 - VII ZR 200/79 -, Rnr. 14, juris). Ferner ist
keine Verjährung der Vergütungsansprüche (die sich entsprechend § 217 BGB auf
die Zinsforderung erstrecken würde) eingetreten. Denn mit der ursprünglich
innerhalb der (entsprechend § 195 BGB: 3-jährigen) Verjährungsfrist erhobenen
Stufenklage wurde der (ursprünglich unbezifferte) endgültige, nach Abrechnung
bestehende Vergütungsanspruch (damals gestellt als Leistungsantrag auf letzter
Stufe [„2.b)“]) des Klägers sofort rechtshängig. Damit wurde, trotz der zunächst
gegebenen Unbestimmtheit des Leitungsantrags, die Verjährung des gesamten
Anspruchs entsprechend § 209 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Höhe gehemmt, die der
Kläger mittlerweile erstmalig beziffert hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.1992 - IV ZR
183/91 -, Rnr. 10 und 11, juris). Schließlich kann der Kläger auch jenseits der
Vorschrift des § 853 ZPO (i.V.m. § 856 ZPO) und der Frage, ob diese auch für den
Schuldner gilt bzw. im Fall des Zusammentreffens von Pfändungen und Abtretung
nicht ganz ausgeschlossen ist (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rnr. 5), auf
Hinterlegung klagen. Denn die Beteiligten haben eine wirksame
Hinterlegungsvereinbarung geschlossen, wonach etwaige weitere Zahlungen des
Beklagten an die Hinterlegungsstelle erfolgen sollen (vgl. zu dieser von den
Voraussetzungen des § 372 ff. BGB unabhängigen Möglichkeit: BGH, Urt. v.
29.09.1992 - XI ZR 9/92 -, Rnr. 12, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.02.2006 - 15
U 87/05 -, Rnr. 14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 378 Rnr. 2).
44 Soweit der Kläger einen Anspruch auf Vergütung und Verzugszinsen hat, ist dieser
vom Beklagten durch die Hinterlegungen vom 27.02.2014 und vom 27.05.2014
(zur Erfüllungswirkung kraft - hier: konkludenter - Vereinbarung vgl. BGH, Urt. v.
29.09.1992, a.a.O.) erfüllt worden. Die von ihm hierbei hinsichtlich der Beträge für
Vergütung und Verzugszinsen getroffene Tilgungsbestimmung ist, da der Kläger
dieser nicht widersprochen bzw. sie ausweislich des Schriftsatzes vom 26.06.2015
nunmehr auch ausdrücklich akzeptiert hat, maßgeblich geworden (§ 62 Satz 2
LVwVfG i.V.m. § 367 Abs. 2 BGB; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O, § 367 Rnr.
2). Auch die am 10.03.2014 erfolgte Lohnsteuerabführung an das Finanzamt hatte
Erfüllungswirkung (BAG, Urt. v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 -, Rnr. 18, juris). Einen
mit der Klage verfolgten weitergehenden Zahlungsanspruch (Prämienvergütung
bis 31.03.2010 sowie Verzugszinsen daraus bis heute) hat der Kläger nicht (dazu
im Folgenden unter I.). Der im Wege der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch
besteht ebenfalls nicht. Das folgt daraus, dass ihm aus den Rechtsbeziehungen
zwischen dem Beklagten und dem Herzzentrum xxx kein Anspruch auf
weitergehende Vergütung zusteht (dazu im Folgenden unter II.).
45
I.
Einen mit der
Hinterlegungsklage
geltend gemachten Anspruch auf
weitergehende als bereits vom Beklagten erfüllte Beträge für den Zeitraum bis
einschließlich März 2010 hat der Kläger nicht.
46
1.)
Die
Hauptforderung
des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus der
Vergütungsregelung in § 8 des Dienstvertrages vom 24.07.2007 (im Folgenden
nur noch bezeichnet als „Dienstvertrag“). Aufgrund rechtskräftigen Urteils des VG
Freiburg vom 24.02.2010 (3 K 2749/08 -, juris) steht im Verhältnis von Kläger und
Beklagtem fest, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24./25.01.2008 erklärte
außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung
dieses Dienstvertrags unwirksam sind. Die (Gegenstand des noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens 1 K 848/13 bildende) erneute Kündigung
vom 30.09.2009 wurde erst mit Wirkung zum 01.04.2010 ausgesprochen. Da
keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe oder vertraglichen Beendigungsgründe
i.S.v. § 11 Abs. 4 erster Spiegelstrich (Beendigung des aktiven
Beamtenverhältnisses) und dritter Spiegelstrich (Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte - ein solches wurde gegenüber dem Kläger nie ausgesprochen)
vorliegen, stehen dem Kläger für die Zeit bis zum 31.03.2010 vertragliche
Vergütungsansprüche zu. Auf den als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu
qualifizierenden Dienstvertrag (vgl. zum konkreten Vertrag: VGH Bad.-Württ., Urt. v.
02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, Rnr. 41, juris) finden ergänzend die Vorschriften des
BGB nach § 62 Satz 2 LVwVfG entsprechende Anwendung (VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Rnr. 2, juris).
47
a.)
Der
Prämienanspruch
, um den die Beteiligten vorliegend im Wesentlichen
(noch) streiten, steht dem Kläger nicht zu. § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages
bestimmt, dass der Ärztliche Direktor ferner (d.h. zusätzlich zur festen
Jahresvergütung gemäß Absatz 1) eine Prämie in Höhe von bis zu 25 % des
Nettoliquidationserlöses für die erfolgreiche Leitung der Einrichtung enthält, wobei
es maßgeblich auf die wirtschaftliche Führung der Abteilung, das Erreichen der
Leistungsvorgaben, ein aktualisiertes Qualitätsmanagement,
bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität ankommt. Zudem
kann der Klinikumsvorstand mit dem Ärztlichen Direktor jährliche
Zielvereinbarungen abschließen, deren Erreichen für die Auszahlung der Prämie
mit maßgebend ist. Die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete
Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht
wurden, erfolgt durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen
zugrunde liegenden Erwägungen.
48 Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Regelung wirksam. Da die
Prämienregelung vom Beklagten vorformuliert und mit dem Kläger nicht
ausgehandelt worden ist, gelangen über § 62 Satz 2 LVwVfG die AGB-Vorschriften
der §§ 305 ff. BGB entsprechend zur Anwendung (vgl. für einen Chefarztvertrag:
VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2010, a.a.O., Rnr. 24 ff.). Anhaltspunkte für eine
Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) gibt es nicht. Die
Prämienregelung macht die Gewährung vom Eintritt einer näher ausgestalteten
Bedingung (erfolgreiche Leitung) abhängig und sieht überdies ein Feststellungs-,
bzw. Bestimmungsrecht des Klinikumsvorstands vor. Damit wird schon nicht vom
Gesetz abgewichen. Denn dieses sieht selbst einseitige
Leistungsbestimmungsrechte vor (vgl. § 315 BGB - dazu unten bei b.). Es geht
davon aus, dass vertragliche Regelungen dieses Inhalts einem berechtigten
Bedürfnis des Wirtschaftslebens entsprechen können und nicht von vornherein
unangemessen sind. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass die Bestimmung
mangels abweichender Vereinbarung nach billigem Ermessen zu geschehen hat,
dass der Gläubiger die Entscheidung des Schuldners gerichtlich überprüfen und
gegebenenfalls durch Urteil treffen lassen kann. Gegen die mit dem einseitigen
Bestimmungsrecht etwa verbundene Gefährdung des Gläubigers hat der
Gesetzgeber also Vorkehrungen getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass diese
Vorkehrungen nicht ausreichend wären, sind nicht erkennbar (vgl. BAG, Urt. v.
16.01.2013 - 10 AZR 26/12 -, Rnr. 29, juris [vom Arbeitgeber festzulegende
Weihnachtsgratifikation]). Aus diesen Gründen ist ferner auch das
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht als
verletzt anzusehen. Denn angesichts der Verwendung sowie näheren Erläuterung
des Merkmals der „erfolgreichen Leitung“ und des gerichtlich überprüfbaren
Leistungsbestimmungsrechts kann nicht die Rede davon sein, diese Bestimmung
sei aufgrund Unklarheit bzw. Unverständlichkeit geeignet, den Kläger von der
Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten. Ohnehin sind hierbei auch
Begleitumstände der Verwendung zu beachten, namentlich mit Blick auf den
betroffenen Personenkreis (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rnr. 21 und §
320 Rnr. 21). Die Chefärzte des Beklagten dürften viel eher einem erfahrenen
Vertragspartner als einem unkundigen Verbraucher gleichzustellen sein.
49 Der Klinikumsvorstand des Beklagten hat mit Beschlüssen vom 07.04.2008 und
16.01.2014 entschieden, dass der Kläger - soweit hier maßgeblich - in den Jahren
2007 bis 2010 die Abteilung Klinische Chemie nicht erfolgreich geleitet hat. Auch
wenn der Kläger nur Ansprüche aus dem Zeitraum Januar 2008 bis März 2010
zum Streitgegenstand gemacht hat, besitzt die Problematik eines
Prämienanspruchs im Jahr 2007 doch Vorfragenrelevanz, da - wie vom Beklagten
bei seinen Berechnungen auch tatsächlich berücksichtigt - die Ablehnung eines
solchen Anspruchs in diesem Jahr zu einer Rückforderung und Minderung des
Anspruchs für das Jahr 2008 führte. Da es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 2
Satz 3 des Dienstvertrages, auf welche diese Beschlüsse zurückgehen, um ein
Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB handelt und diese
Entscheidungen billigem Ermessen entsprechen, sind sie gemäß § 315 Abs. 3
Satz 1 BGB für den Kläger verbindlich, so dass er für die Jahre 2008, 2009 und
das 1. Quartal 2010 keinen Prämienanspruch hat:
50
§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags, wonach die Feststellung, ob die vom
Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die
vereinbarten Ziele erreicht wurden, durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der
wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen erfolgt, enthält ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht. Da dieses Recht dem Klinikumsvorstand zusteht, der
gemäß § 10 Abs. 1 UKG i.V.m. § 7 der Satzung des UKFR das in Fällen wie hier
maßgebliche Leitungs- und Entscheidungsorgan des Beklagten ist (kein Fall der
Zuständigkeit des Aufsichtsrats gemäß § 9 UKG, § 5 Satzung UKFR), liegt ein Fall
des § 315 BGB, der Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei, und nicht -
wovon der Beklagte ausgehen will - derjenige des § 317 BGB (Bestimmung durch
Dritte) vor. § 315 BGB ist gemäß einem weiten Verständnis über die Haupt- und
Gegenleistung hinaus auch auf sämtliche Leistungsmodalitäten anwendbar
(BeckOK BGB/Gehrlein, § 315 Rnr. 1 [Stand: 01.05.2015]), also auch - wie hier -
auf die Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., §
315 Rnr. 2 m.w.N.). Voraussetzung - auch für eine gerichtliche Überprüfung - ist
stets, dass ein Vertragspartner die Leistung einseitig bestimmt und ihm hierbei ein
gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGH, Urt. v. 12.12.2014 - V ZR 109/14 -,
Rn. 10, juris).
51 § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags räumt dem Klinikumsvorstand einen solchen
Ermessensspielraum ein. Er sieht eine Prämie „bis zu“ 25% vor. Ferner spricht die
Unbestimmtheit und Auslegungsbedürftigkeit der die „erfolgreiche Leitung“
konkretisierenden Begriffe (wirtschaftliche Führung der Abteilung, Erreichen der
Leistungsvorgaben, aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende
Zusammenarbeit und Führungsqualität) dafür. Damit ist die Bestimmung zwar auch
an einem objektiven Beurteilungsmaßstab ausgerichtet (zu dieser Möglichkeit vgl.
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rn. 10), so dass kein völlig freies Belieben
existiert. Ungeachtet dessen verbleibt für die Leistungsbestimmung jedoch
mangels eines anderen vereinbarten Maßstabs gemäß der Auslegungsregel in §
315 Abs. 1 BGB ein nach billigem Ermessen auszufüllender (Beurteilungs-
)Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315
Abs. 3 Satz 1 BGB ist (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 100/90 -, juris, Rnr. 29;
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rnrn. 6 und 15; BeckOK BGB/Gehrlein, a.a.O.,
Rnr. 12). Maßgebend für diese Kontrolle ist der Zeitpunkt der
Leistungsbestimmung, da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt
(Staudinger/Volker Rieble [Neubearbeitung 2015], BGB § 315, Rnr. 378).
52
Die das Jahr 2007 betreffende und dem Kläger mit Schreiben vom
14.04.2008 mitgeteilte Entscheidung des Klinikumsvorstands vom 07.04.2008 ist
gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie führte als wesentliche Gründe für eine nicht
erfolgreiche Abteilungsleitung ein in Höhe von 250.000 EUR negatives EER-
Ergebnis 2007 (EER = Erlösorientierte Ergebnisrechnung - ein internes
Berechnungsmodell) und eine zunehmend schwierige Zusammenarbeit an, sowie,
dass der Kläger durch das mutmaßliche Verhalten, das zur Verdachtskündigung
vom Januar 2008 geführt habe, dem Ansehen des Klinikums erheblichen Schaden
zugefügt habe. Damit sind ersichtlich die im Dienstvertrag festgelegten
Konkretisierungsmaßstäbe der wirtschaftlichen Abteilungsführung und
Führungsqualität entscheidungsleitend gewesen. Da § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Dienstvertrages nichts dafür hergibt, alle dort genannten
Konkretisierungsmerkmale seien stets kumulativ heranzuziehen, kann nicht
beanstandet werden, dass der Klinikumsvorstand nur auf einzelne Merkmale
einging, und nicht auch auf ein Erreichen der Leistungsvorgaben und ein
aktualisiertes Qualitätsmanagement (vgl. BAG, Urt. v. 15.05.2013 - 10 AZR 679/12
-, Rnr. 17, juris). Dies gilt ferner für das Erreichen von Zielvereinbarungen i.S.v. § 8
Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages, da es diese tatsächlich nicht gegeben hatte.
Einen Anspruch auf eine solche Vereinbarung sah der Dienstvertrag eindeutig
auch nicht vor, da in § 8 Abs. 2 Satz 2 nur die Möglichkeit („kann ... abschließen“),
nicht indessen die Pflicht des Beklagten bestand, mit dem Kläger Ziele zu
vereinbaren.
53 Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die
eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den
Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen
Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen
Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des
Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für
die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 10 AZR
783/11 -, Rnr. 45, juris; BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10 -, Rnr. 27, juris). Die
Leistungsbestimmung ist erst dann durch das Gericht zu beanstanden und zu
ersetzen, wenn diese Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann,
wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urt. v. 22.07.2014
- KZR 27/13 -, Rnr. 23, juris; Urt. v. 24.06.1991 - II ZR 268/90 -, Rnr. 7, juris). Mit der
auf das Wirtschaftsergebnis 2007 und einen Straftatverdacht gestützten
Verneinung einer erfolgreichen Abteilungsleitung hat der Klinikumsvorstand eine
der Billigkeit entsprechende Bestimmung getroffen. Die Gewichtung des
Wirtschaftsergebnisses ist angesichts des negativen EER-Ergebnisses weder
sachwidrig noch willkürlich. Insbesondere ist nicht erkennbar oder vorgetragen
worden, dass der Beklagte im Rahmen anderer Chefarztverträge bei negativen
Ergebnissen von einer erfolgreichen Leitung ausgegangen wäre, mithin die Prämie
tatsächlich als versteckte Festvergütung handhabte. Selbst wenn der im Jahr 2007
die Abteilungsleitung noch tatsächlich innehabende Kläger angesichts fixer Kosten
beim Personal und des Umstands, dass die mittelbare Krankenversorgung für
Gewinnerzielung auf (externe) Probenaufträge angewiesen ist, das EER nur
bedingt beeinflussen konnte, ist doch die vertragliche Gesamtregelung zu
berücksichtigen. Denn in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages war dem Kläger bereits
eine EER-unabhängige (Fest-) Vergütung von 50% des
Abteilungsnettoliquidationserlöses garantiert worden. Wie die Beklagten-Vertreter
in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, bestehen für
den Abteilungsleiter durchaus Einwirkungsmöglichkeiten, so etwa im Bereich des
Reagenzieneinkaufs. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismäßig
gewesen, wenn der Klinikumsvorstand eine erfolgreiche Leitung bei negativem
Wirtschaftsergebnis verneinte. Dass der Kläger die Prämie für 2007 im Wege der
Abschlagszahlung bereits erhalten hatte, ist kein Beleg für einen Führungserfolg. §
8 Abs. 3 des Dienstvertrages stellte auch die Prämie unter einen endgültigen
Berechnungsvorbehalt. Damit aber stand auch diese unter der auflösenden
Bedingung einer späteren negativen Entscheidung des Klinikumsvorstands.
54 Soweit der Klinikumsvorstand zusätzlich den Straftatverdacht gegen den Kläger
als einer erfolgreichen Leitung entgegenstehenden Umstand angeführt hat, hat er
den ihm eingeräumten Ermessensspielraum ebenfalls nicht verlassen. Die im
Zeitpunkt der ersten Kündigung im Januar 2008 gegebenen Verdachtsmomente,
auf die der Klinikumsvorstand abgehoben hat, rechtfertigten bei gebotener
Abwägung ebenfalls den Schluss einer (mit Blick auf das Merkmal der
Führungsqualität) nicht erfolgreichen Abteilungsleitung. Die Staatsanwaltschaft
Freiburg hatte im Frühjahr 2007 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss
vom 13.11.2007 hatte das Amtsgericht Freiburg die (dann am 11.12.2007
durchgeführte) Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der Büroräume des Klägers
mit der Begründung angeordnet, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger die
Entscheidungsträger des Universitätsklinikums dahingehend beeinflusst habe,
dass diese am 01.09.2006 ohne vorherige Ausschreibung einen Rahmenvertrag
mit der Fa. xxx abgeschlossen hätten, durch den dieser Firma auf die Dauer von
mindestens fünf Jahren alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung von
Laborverbrauchsmaterial übertragen worden seien. Dafür habe der Kläger
Zuwendungen erhalten. In einem Schreiben vom 07.01.2008 an die Universität
Freiburg hatte die Landespolizeidirektion u.a. ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass die im Bericht genannten finanziellen Zuwendungen im
Zusammenhang mit der Auftragsvergabe des Beklagten an die Fa. xxx stünden
und dass der Kläger dieser Firma durch Übersendung von internen Unterlagen
pflichtwidrig einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe (vgl. Tatbestand des Urteils
des VG Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 -, juris [Rnrn. 4 und 5]). Die
herausgehobene Stellung als Chefarzt bzw. Abteilungsleiter war besonders
sensibel und anfällig für strafrechtliche Vorwürfe, wenn diese - wie hier - im
Zusammenhang mit der Dienstausübung erhoben wurden. Bereits der mit
laufenden strafrechtlichen Ermittlungen verbundene Anschein eines Makels
erschütterte folglich die für das Merkmal der Führungsqualität zu fordernde
Integrität und durfte ebenfalls zur Versagung einer Prämie herangezogen werden.
Daran änderte nichts, dass die dem Kläger vorgeworfenen Taten zeitlich weiter
zurücklagen und nicht das Jahr 2007 betrafen.
55 Dieser Ermessensentscheidung im April 2008 stand schließlich nicht die
Rechtskraft des Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 über die Kündigung vom
24./25.01.2008 entgegen. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese vom
Gericht bereits aus formellen Gründen (fehlendes Einvernehmen der
Medizinischen Fakultät) beanstandet wurde, ist lediglich die Feststellung deren
Unwirksamkeit in Rechtskraft erwachsen. Das ist kein prozessuales Hindernis
dafür, die zur Rechtfertigung der Kündigung vorgetragenen Tatsachen in weiteren
Rechtsstreitigkeiten zur Begründung von Ansprüchen oder Einwendungen geltend
zu machen, deren Bestand nicht von der Tauglichkeit der Tatsachen als Grund für
eine fristlose Kündigung abhängen (OLG Oldenburg, Urt. v. 20.04.2000 - 1 U
177/99 -, Rnr. 44, juris). Darauf, ob die im Januar 2008 vorliegenden Umstände
materiell bzw. inhaltlich die Verdachtskündigung gerechtfertigt hätten, kommt es
nicht an. Von der Frage, ob ein Dienstverhältnis beendet werden konnte, ist
diejenige zu unterscheiden, ob eine Prämie für erfolgreiche Leitung zu zahlen war.
Insoweit hatte ein Straftatverdacht für die Frage der Kündigungsrechtfertigung ein
völlig anderes Gewicht als für diejenige eines Prämienanspruchs. Selbst wenn ein
solcher Verdacht eine Kündigung nicht rechtfertigt, kann er dennoch der Annahme
einer erfolgreichen Leitung der Abteilung - die anderen Maßstäben unterliegt -
entgegenstehen.
56
Der Klinikumsvorstand hat ferner am 16.01.14 beschlossen, dass auch für
die Jahre 2008 bis 2010 (sowie ferner 2011 und 2012) keine erfolgreiche
Abteilungsleitung durch den Kläger vorliege und dies - erkennbar unter dem
Gesichtspunkt der Führungsqualität - ausschließlich mit bestehendem Verdacht
der Korruption (Vorteilsannahme) und der zwischenzeitlich erhobenen sowie vom
LG Freiburg zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage begründet. Eine
wenngleich zeitlich spätere als dienstvertraglich in § 8 Abs. 3 vorgesehene, aber
gleichwohl nunmehr auf ihre Billigkeit zu überprüfende Bestimmung durch den
Beklagten lag damit vor. Diese ist ermessensfehlerfrei. Zu diesem Zeitpunkt war
das Strafverfahren gegen den Kläger noch anhängig und angesichts der am
17.07.2009 erhobenen sowie vom Landgericht am 14.09.2012 zur
Hauptverhandlung zugelassenen Anklage fortgeschritten. Da es mithin weiter an
einer klaren Entlastung des Klägers vom Straftatverdacht fehlte, kann eine weitere
Prämienversagung nicht als sachwidrig und unangemessen oder willkürlich
aufgefasst werden. Wie bereits oben ausgeführt, ließ das Bestimmungsrecht die
Auswahl auch nur einzelner Erfolgsmerkmale zu. Den Umstand, dass die
Kündigung vom Januar 2008 unwirksam und der Kläger somit zumindest bis Ende
März 2010 rechtswidrig an der Abteilungsleitung und folglich einer möglichen
Einwirkung auf das Wirtschaftsergebnis gehindert war, musste der
Klinikumsvorstand damit nicht mehr in die Abwägung einstellen.
57
Selbst wenn man schließlich für die Überprüfung beider
Ermessensentscheidungen des Klinikumsvorstands wegen der Eigenschaft der
Prämie als wiederkehrende Leistung auf den Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vor Gericht abstellen wollte (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 6. Aufl. 2012,
§ 315 Rn. 52; BeckOK BGB/Gehrlein, § 315 Rn. 11 [Stand: 01.05.2015]), so wäre
ebenfalls keine Sachlage eingetreten, die das Festhalten des Beklagten an der
Prämienversagung nunmehr als Ermessensausfall oder Ermessensdefizit
erscheinen ließe. Zwar ist das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 StPO
durch Beschluss des LG Freiburg vom 12.02.2014 zunächst gegen Geldauflage
vorläufig und nach Erfüllung dieser Auflage mit Beschluss vom 19.08.2014
endgültig eingestellt worden. Indessen erforderte die Anwendung des § 153a StPO
einen höheren Verdachtsgrad. Sie setzte eine Durchermittlung voraus. Bevor dem
Beschuldigten zugemutet werden kann, durch die Erfüllung der Auflagen und
Weisungen sich einer „Sanktion im weiteren Sinne“ zu unterwerfen, muss mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung im Falle der Weiterführung des
Verfahrens in Betracht kommen (Löwe-Rosenberg/Beulke, StPO, 26. Aufl. 2007, §
153a, Rn. 39; BeckOK StPO/Beukelmann, § 153a Rnr. 14 [Stand: 01.05.2015]).
Der Beklagte durfte folglich unverändert die Prämie versagen, auch wenn die
Unschuldsvermutung zugunsten des Klägers nicht widerlegt wurde und er als nicht
vorbestraft anzusehen ist. Selbst wenn man für § 153a StPO lediglich einen
gesicherten hinreichenden Tatverdacht forderte (so Karlsruher Kommentar-
StPO/Diemer, 7. Aufl. 2013, § 153a Rnr. 11), ergäbe sich nichts anderes.
58
b.)
Der Kläger hat damit nur den in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages garantierten
Anspruch auf die
feste Jahresvergütung
. Diese beträgt 50% des jeweiligen
Nettoliquidationserlöses der Jahre 2008, 2009 und des ersten Quartals 2010.
Dieser Anspruch ist indessen bereits im Jahr 2014 erfüllt worden, so dass -
mangels eines Prämienanspruchs (siehe unter a.) - keine weitergehende
Hauptforderung mehr besteht.
59 Anspruchsunschädlich ist, dass der Kläger tatsächlich nur bis zum 25.01.2008
tätig war. Denn insoweit lagen die Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund
Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB und §§ 293 ff.
BGB vor (sog. Annahmeverzugsvergütung - diese ist Erfüllungsanspruch, kein
Schadensersatzanspruch, vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 615 Rnr. 3 m.w.N.).
Nach einer - wie hier rechtskräftig festgestellt - unwirksamen Kündigung bedurfte
es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Arbeitsangebots des Klägers
nicht (vgl. für das Arbeitsverhältnis: BAG, Urt. v. 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -, Rnr.
14, juris). Dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht leistungsfähig oder
leistungswillig gewesen wäre (vgl. § 297 BGB), ist nicht ersichtlich oder
vorgetragen worden. Seine Weigerung auf die Aufforderungen des Beklagten vom
22.12.2009 und 28.04.2010, seinen Aufgaben in der Krankenversorgung wieder
nachzukommen, betraf gerade nicht die stets von ihm beanspruchten, aber vom
Beklagten verhinderten und hier allein vergütungsrelevanten Dienste als Chefarzt
i.S.v. § 6 Abs. 2 des Dienstvertrags. Dafür, dass der Kläger sich entsprechend §
615 Satz 2 BGB den Wert von etwas anrechnen lassen müsste, was er infolge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, ist schließlich
ebenfalls nichts erkennbar.
60 Die Höhe dieses Vergütungsanspruchs bemisst sich nach dem Bruttoentgelt. Der
Abzug und die Abführung von gesetzlichen Lohnbestandteilen - hier gemäß § 8
Abs. 1 Satz 3 des Dienstvertrages der Lohnsteuer - betreffen nur die Frage, wie
der Beklagte seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger zu erfüllen hat (vgl. für
die Bruttolohnklage im Arbeitsrecht: LAG Hamm, Urt. v. 07.01.2014 - 9 Sa 1393/13
-, juris [m.w.N.]; ferner im Zusammenhang mit Zinsen auf den Bruttolohn: BAG, Urt.
v. 07.03.2001 - GS 1/00 - juris; zur Erfüllung durch Steuerabführung ferner BAG,
Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.).
61 Die Anspruchsberechnung, die der Beklagte vorgenommen und als Anlage B 7
zum Schriftsatz vom 18.02.2014 (GAS. 371/373) vorgelegt hat, ist sachlich und
rechnerisch zutreffend; auch der Kläger hat insoweit keine substantiierten
Einwendungen erhoben. Insbesondere durfte der Beklagte hierbei aufgrund der
Abrechnungsvereinbarung in § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages einen
Rückforderungsanspruch i.H.v. insgesamt 80.000,-- EUR betreffend die
Prämienabschläge für 2007 und für Januar 2008, der ihm nach dem oben unter a.)
Dargelegten zustand, mit dem im April 2008 abgerechneten
Festvergütungsanspruch für 2007 i.H.v. 9.714,86 EUR (vgl. Anlage B 2 zum
Beklagten-Schriftsatz vom 18.02.2014 [GAS. 353-357]) sowie demjenigen i.H.v.
76.615,06 EUR verrechnen, den der Kläger aufgrund der Abrechnung im Juni
2009 für das Jahr 2008 hatte (vgl. das entsprechende Schreiben des
Klinikumsvorstands vom 14.08.2009 an den Kläger [Anlage B 3 zum Beklagten-
Schriftsatz vom 18.02.2014 ]).
62 Den somit für die Zeit Januar 2008 bis März 2010 bestehenden
Festvergütungsanspruch in Höhe von brutto 731.898,76 EUR hat der Beklagte
durch Steuerabführung (am 10.03.2014) i.H.v. 361.688,18 EUR, durch
Verrechnung des verbleibenden Nettoanspruchs mit einem eigenen
Rückzahlungsanspruch i.H.v. 21.586,12 EUR sowie Hinterlegung (am 27.02.2014)
des Restbetrages von 348.624,46 EUR erfüllt.
63
2.)
Auch eine weitergehende
Nebenforderung
hat der Kläger nicht.
64 Ein Verzugsschadensanspruch, der im Fall von Geldschulden als Mindestschaden
auf - wie hier ausschließlich geltend gemacht - Zinsen gerichtet ist, ergibt sich aus
§§ 286, 288 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG). Eine Mahnung war gemäß § 286
Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Auch ein Verschulden des Beklagten (§ 286 Abs. 4
BGB) lag vor, da er auf die Wirksamkeit der ersten Kündigung vom 24./25.01.2008
wegen erkennbarer Verfahrensmängel (fehlendes Einvernehmen der
Medizinischen Fakultät) nicht schutzwürdig vertrauen durfte (zur besonderen
Verschuldensprüfung bei einer Kündigung vgl. BAG, Urt. v. 14.05.1998 - 8 AZR
634/96 -, Rnr. 17, juris). Die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB können
aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangt werden (BAG, Beschl. v.
07.03.2001, a.a.O.).
65 Die Anspruchsberechnung, die der Beklagte auch betreffend die Verzugszinsen
vorgenommen und als Anlage B 23 zum Schriftsatz vom 16.06.2014 (GAS. 597)
vorgelegt hat, ist sachlich und rechnerisch zutreffend. Dass er dabei - anders als
die wohl herrschende Meinung (vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R -,
juris, Rn. 31; Palandt/Heinrichs, a.a.O, § 246 Rnr. 9; Toussaint in:
Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 246 BGB, Rnr.
37) - das Jahr mit 360 und den Monat mit 30 Tagen angesetzt hat, ist nicht zu
beanstanden, da diese Berechnung sogar etwas günstiger für den Kläger
gewesen ist. Aus dem Vergütungsanspruch, der dem Kläger bis einschließlich
31.03.2010 noch zustand (siehe dazu oben 1. b.), ergab sich bis zum 27.05.2014
eine Zinsforderung in Höhe von 172.966,70 EUR, die der Beklagte durch die
Hinterlegungen am 27.02.2014 (90.475,36 EUR) und am 27.05.2014 (83.372,54
EUR) erfüllt hat.
66 Die vom Kläger gegen diese Zinsberechnung geltend gemachten Einwände
greifen nicht durch. Dass für die Jahre 2008 bis 2010 auf der Grundlage der diese
jeweils betreffenden endgültigen Abrechnungsergebnisse die ursprünglich mit
25.000,-- EUR vereinbarten (und in dieser Höhe vom Beklagten bei der
Zinsberechnung unverändert zugrunde gelegten) Abschläge gemäß § 8 Abs. 3
des Dienstvertrages angepasst und höher angesetzt worden wären - mit der Folge
einer Erhöhung des Verzugszinsschadens - kann nicht angenommen werden.
Eine automatische Anpassungspflicht des Beklagten sah § 8 Abs. 3 des
Dienstvertrages mit der Bestimmung, wonach Abrechnungen und „ggf.
Neufestlegung der Abschlagszahlungen“ jeweils bis Ende Juni des Folgejahres
erfolgten, gerade nicht vor. Daher spricht Überwiegendes dafür, dass eine
Abschlagsanpassung jeweils einer speziellen Parteivereinbarung bedurft hätte, an
der es hier aber fehlte.
67 Wendet man auf diesen Fall die Grundsätze der Schadensschätzung an, ergibt
sich nichts zugunsten des Klägers. Gemäß (§ 173 VwGO i.V.m.) § 287 Abs. 2 ZPO
ist § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO (geringeres Beweismaß für den
Schadensnachweis) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen
Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer
Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden
Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen
Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. So liegt die Anwendung von §
287 Abs. 2 ZPO dann nahe, wenn - wie hier - die Höhe des Anspruchs von fiktiven
Entwicklungen abhängt (BeckOK ZPO/Bacher, § 287 Rnrn. 11 sowie 17 und 18
m.w.N. [Stand: 01.03.2015]). Gewisse Mindestanforderungen an die Angabe
tatsächlicher Momente, die als Grundlage der Schätzung dienen können, sind
allerdings zu verlangen. Die Parteien müssen sich in zumutbarem Umfang um eine
genaue Substantiierung bemühen (MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl. 2013, § 287 Rnr. 28
m.w.N.). Von wesentlichem Parteivorbringen darf sich die Schätzung nicht lösen,
für sie müssen zumindest greifbare Tatsachen sprechen (Musielak ZPO/Foerste,
12. Aufl. 2015, § 287 Rnr. 9 m.w.N.). Der substantiierte Vortrag des Beklagten,
wonach eine (vom Kläger geforderte) exakte Anpassung der Abschlagszahlung
nie praktiziert worden ist, und ferner gewisse Anpassungen nur bei mehrjährigen
deutlichen Abweichungen in Betracht kämen, spricht gegen eine Schätzung
zugunsten des Klägers. Auch die konkreten Differenzbeträge zwischen
Abschlägen und endgültig berechneter Vergütung schließlich sind entgegen der
Auffassung des Klägers noch kein ausreichendes Indiz für eine Anpassung. Für
das Jahr 2008 betrug die dem Kläger zustehende Jahresvergütung 309.190,07
EUR (50% des Nettoliquidationserlöses von 618.380,13 EUR) und hätte
(hypothetische) Abschlagszahlungen i.H.v. (12 x 25.000,-- EUR =) 300.000,-- EUR
lediglich um etwas mehr als 9.000,-- EUR überstiegen. Die Abweichungen für 2009
von (Vergütung 416.009,49 EUR abzüglich 300.000,-- EUR hypothetischer
Abschlag =) rund 116.000,-- EUR und für das erste Quartal 2010 von (Vergütung
102.669,10 EUR abzüglich 75.000,-- EUR hypothetischer Abschlag =) rund
25.000,-- EUR sind zwar höher, ohne dass allerdings zur Überzeugung der
Kammer schon von einer deutlichen mehrjährigen Abweichung gesprochen
werden kann.
68 Wollte man schließlich das in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags an sich
ausdrücklich nur im Kontext des „Ob“ einer Prämie geregelte Bestimmungsrecht -
etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - auch für die Neufestlegung
von Abschlagszahlungen für maßgebend erachten, gälte auch hier § 315 BGB.
Die Entscheidung des Beklagten, Abschläge nicht anzupassen, wäre dann aber
aus den zuvor im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO genannten Gründen nicht zu
beanstanden.
69
II.
Der im Wege der Stufenklage verfolgte
Auskunftsanspruch
betreffend „die
Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Beklagten im Zusammenhang mit
Laborleistungen für das Herzzentrum xxx“ besteht nicht, so dass auch diese Klage
unbegründet ist. Einen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch aus der
Kooperation des Beklagten und dem Herzzentrum xxx hat der Kläger nicht,
weshalb schon deshalb ein Auskunftsanspruch zu verneinen ist. Da schon die
Prüfung der Auskunftsstufe ergibt, dass dem Hauptanspruch (=
Leistungsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann im Urteil eine
einheitliche Entscheidung ergehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2001 - VIII
ZR 37/01 -, Rnr. 20, juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rnr. 9). Ein jeweiliges
Teilurteil über die bezifferte Zahlungsklage und die noch unbezifferte Stufenklage
(vgl. zu einem solchen Fall: BGH, Urt. v. 25.09.2002 - XII ZR 55/00 -, Rnr. 14, juris;
Urt. v. 26.04.1989 - IVb ZR 48/88 -, Rnr. 9, juris) kam daher nicht in Betracht.
70 § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages beteiligte als Gegenleistung für die Erfüllung seiner
in § 6 geregelten Dienstaufgaben den Kläger am Nettoliquidationserlös, den der
Beklagte „in der vom Ärztlichen Direktor geleiteten Abteilung“ aus wahlärztlichen
ambulanten Behandlungen und wahlärztlichen stationären Untersuchungen
(ausgenommen die Erbringung individueller Gesundheitsleistungen) einnimmt.
Schon dieser Wortlaut lässt es nicht zu, im Labor des Herzzentrums - also einer bis
31.03.2012 völlig eigenständigen Einrichtung - durchgeführte Untersuchungen als
erfasst anzusehen. Wie die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung
glaubhaft vorgetragen haben, sind Untersuchungen, die aus dem Herzzentrum xxx
stammen, am Zentrallabor der Universitätsklinik zu keinem Zeitpunkt durchgeführt
worden. Das Herzzentrum xxx besitze ein eigenes Labor, das die dort erhobenen
Proben selbst untersuche.
71 Einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus vereitelter Übernahme der
Leitung des Labors des Herzzentrums kann die Kammer schließlich ebenfalls nicht
erkennen. Der Kooperationsvertrag vom 18.06.2006 räumte allenfalls dem
Beklagten, nicht aber dem jeweiligen Leiter von dessen Abteilung Klinische
Chemie einen Rechtsanspruch ein. Dagegen, dass der Kläger zum 01.010.2008
die Leitung des Labors im Herzzentrum übernommen hätte, spricht der gegen ihn
bestehende Straftatverdacht. Dieser war trotz Unwirksamkeit der Kündigung vom
24./25.01.2008 nach dem oben unter I.1.a.) Dargelegten auch im Oktober 2008
hinreichend und nicht ausgeräumt. Der Übertragung einer zusätzlichen
Leitungsposition hätte er aller Voraussicht nach entgegengestanden. Selbst für
den Fall einer solchen aber hätte der Kläger keinen Vergütungsanspruch gehabt.
Denn zu seinen Dienstaufgaben hätte gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 4 des Dienstvertrages
eine solche Aufgabenübernahme in zumutbarem Umfang gehört und wäre folglich
durch die Vergütungsregelung in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages abgegolten
gewesen. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, war auch in einem
weiteren, ähnlichen Chefarztvertrag mit der Ärztlichen Direktorin der Klinik für
Strahlenheilkunde keine zusätzliche Vergütung für deren zusätzliche Leitung eines
Medizinischen Versorgungszentrums vorgesehen gewesen. Dass schließlich der
Nachfolger des Klägers und Kommissarische Leiter der Abteilung Klinische
Chemie, Prof. Dr. X., für die Leitung des Labors im Herzzentrum bis Sommer 2012
eine monatliche Vergütung („von wenigen Tausend EUR“, vgl. Seite 24 des
Beklagten-Schriftsatzes vom 30.03.2015 [GAS. 979]) erhielt, steht dem nicht
entgegen, da mit ihm bis dahin kein Chefarztvertrag wie mit dem Kläger bestand.
Aufgrund der insgesamt monatlich geringen Vergütung („im einstelligen Tausend-
Euro-Bereich“, vgl. Seite 3 des Beklagten-Schriftsatzes vom 30.03.2015 [GAS.
937]), die Prof. Dr. X. für die Leitung der Abteilung Klinische Chemie zustand, lag
es in diesem Fall anders als im Fall des Klägers eher nahe, die Übernahme dieser
weiteren Aufgabe zusätzlich zu vergüten.
72
D.
Die einheitliche Entscheidung über die Kosten folgt für den übereinstimmend
erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er nachgegeben hat. Hinsichtlich
des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1
VwGO und geht zulasten des Klägers, da er die weitergehend von ihm begehrten
Beträge sowie eine Auskunft nicht erhält. Die Kammer hat die Kostenquote aus
dem Obsiegen und Unterliegen der Hauptbeteiligten bezogen auf den Streitwert
(vgl. dazu näher den Streitwertbeschluss unten) gebildet (Gesamtstreitwert:
1.213.802,97 EUR: Kläger gewinnt i.H.v. 710.312,64 EUR, Beklagter gewinnt i.H.v.
503.490,33 EUR) gebildet. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, so
dass es mangels Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) der Billigkeit
entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3
VwGO).
73 Die Kostenentscheidung ist, soweit sie auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, gemäß §
158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.081998 - 4 B 75.98 -
juris; Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3/11 -, Rnr. 32, juris). Da die Kammer die Berufung
wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), gilt im Übrigen folgende
74
Beschluss
75 Der Streitwert für das Verfahren wird
76 auf
1.213.802,97 EUR
77 festgesetzt.