Urteil des VG Freiburg vom 02.06.2016

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VG Freiburg Urteil vom 2.6.2016, 1 K 2944/15
Keine Beschäftigungserlaubnis wegen unzureichender Mitwirkung bei Passbeschaffung
Leitsätze
Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt - wie schon nach den Vorgängervorschriften -
einen Versagungsgrund für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 60a Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in Satz 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die
diese auf sich behält.
Tatbestand
1 Der im Bundesgebiet geduldete Kläger begehrt eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 08.10.2012 in das Bundesgebiet ein. Am 30.10.2012 stellte er
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Hierbei erklärte er, aus Gambia zu
stammen; Identitätspapiere legte er nicht vor.
3 Mit Bescheid vom 26.01.2015 - zugestellt durch Niederlegung am 29.01.2015 - lehnte das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als
offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und
drohte dem Kläger die Abschiebung nach Gambia an, falls er nicht binnen einer Woche das Bundesgebiet
verlasse.
4 Der Kläger hat am 10.02.2015 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und Klage erhoben. Mit
Beschluss vom 27.02.2015 (A 1 K 302/15) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen
Rechtsschutz ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller die Antragsfrist versäumt habe.
Ungeachtet dessen sei der Antrag auch unbegründet. Auch die Klage blieb aus denselben Gründen ohne
Erfolg (Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - A 1 K 301/15 -).
5 Mit Verfügung vom 18.05.2015 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, der
Ausländerbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald bis spätestens 07.06.2015 gültige
Reisedokumente vorzulegen. Anderenfalls werde er aufgefordert, innerhalb dieser Frist sonstige
Identitätspapiere sowie alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die für die Feststellung
der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung seien, vorzulegen.
6 Mit Verfügung vom 13.08.2015 ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe die begleitete persönliche
Vorsprache des Klägers bei einem Vertreter des Generalhonorarkonsulats der Republik Gambia am
02.09.2015 an.
7 Hiergegen erhob der Kläger am 25.08.2015 Klage (A 1 K 2005/15), die sich erledigte, nachdem der Kläger
den Vorsprachetermin verstreichen ließ. Daraufhin stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom
13.10.2015 ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, da der mit der Klage angegriffene
Bescheid voraussichtlich rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze.
8 Unter dem 04.10.2015 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des vorgesehenen
Arbeitgebers beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine
Tätigkeit als Küchenhilfe.
9 Mit Bescheid vom 24.11.2015 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag des Klägers auf
Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung ab. Dem Kläger könne die Ausübung einer Beschäftigung nicht
erlaubt werden, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht
vollzogen werden könnten.
10 Der Kläger hat am 20.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Eine Abschiebung nach Gambia
bedeute für ihn eine reale Gefahr für Leib und Leben. Unter dem 20.12.2015 habe er einen
„Überprüfungsantrag“ beim Bundesamt gestellt, da sich in dem Bescheid schwere Fehler fänden. Daher sei
ihm die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht zumutbar. Das öffentliche Interesse Deutschlands würde
besser bedient werden, wenn er Steuern und Sozialabgaben zahle.
11 Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags,
12 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.11.2015 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, ihm die unter dem 04.10.2015 beantragte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu
erteilen.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Er macht geltend: Der Kläger habe nicht ausreichend bei der Passbeschaffung mitgewirkt. Der Kläger habe
lediglich seinen Bruder in Gambia angeschrieben, ohne dass eine Reaktion des Bruders erfolgt sei. Nach den
vorliegenden Erkenntnissen sei es Staatsangehörigen Gambias problemlos möglich, einen Reisepass über
Verwandte im Heimatland oder über einen Vertrauensanwalt zu beantragen. Der Kläger habe selbst
angegeben, dass mehrere Familienangehörige im Heimatland lebten. Es sei ihm daher möglich und
zumutbar, diese Personen mit der Beschaffung und Übersendung eines gültigen Passes sowie sonstigen
Identitätsnachweisen zu beauftragen. Alleine das Absenden eines Briefes sei keine ausreichende
Mitwirkungshandlung. Die bloße Stellung eines Asylfolgeantrags suspendiere nicht die Mitwirkungspflichten
des § 15 AsylG. Mittlerweile habe das Bundesamt festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung dürfe daher
gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erteilt werden.
16 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17 Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakten der Verfahren
A 1 K 301/15, A 1 K 302/15 und A 1 K 2005/15 vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der
Entscheidung.
Entscheidungsgründe
18 I. Über die Klage entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 Die Klage ist sachdienlich als Verpflichtungsklage auszulegen. Zwar hat der Kläger wörtlich nur „gegen“ den
angefochtenen Bescheid Klage erhoben. Eine isolierte Anfechtung dieses Bescheids würde indes offenkundig
seinem Rechtsschutzziel nicht entsprechen. Aus seinen Ausführungen geht deutlich hervor, dass er nicht
nur den Ablehnungsbescheid anfechten, sondern die begehrte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
erhalten möchte. Ferner wäre eine isolierte Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig, da
die rechtsschutzintensivere Verpflichtungsklage ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Bei dieser auch für
Dritte ohne weiteres erkennbaren Interessenlage ist die Klage des nicht durch einen Bevollmächtigten
vertretenen Klägers als Verpflichtungsklage auszulegen.
20 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur
Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs.
6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der (wie der Kläger) eine Duldung besitzt,
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei
ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift
hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch
eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst
herbeiführt.
22 Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende
Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar,
auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen
Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG,
Beschluss vom 07.03.2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.07.2014 - 2
L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20.11.2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG
NRW, Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen
Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht
diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit.
23 Wohl unstreitig hat der Kläger nicht alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt. Insoweit kann
zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden, wo im Einzelnen
dargelegt wird, dass alleine das Schreiben eines Briefs an den Bruder in Gambia keine ausreichende
Bemühung zur Passbeschaffung darstellt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch der
Anordnung vom 13.08.2015 nicht nachgekommen ist, bei einem Vertreter des Generalkonsulats der
Republik Gambia am 02.09.2015 vorzusprechen. Damit hat er das ihm Mögliche und Zumutbare zur
Beschaffung eines Passes oder eines sonstigen Identitätspapiers nicht unternommen.
24 Dies stellt der Kläger letztlich wohl auch nicht in Abrede. Er meint jedoch, ihm sei eine Mitwirkung nicht
zumutbar, weil eine Abschiebung nach Gambia für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bedeute. Damit
verkennt er jedoch den Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenstand dieses
Verfahrens ist nicht, ob der Kläger einen Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz
besitzt. Diese Fragen sind allein im dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt zu
klären. Die im asylrechtlichen Verfahren ergehenden Entscheidungen des Bundesamts binden auch die
Ausländerbehörden (vgl. §§ 6, 42 AsylG). Daher besteht in einem Verfahren, dessen Streitgegenstand die
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist, auch keine Befugnis der Ausländerbehörde, inzident zu prüfen,
ob dem Betroffenen ein asylrechtlicher Schutzstatus zusteht.
25 Auch die Einwendungen, die der Kläger im Verfahren A 1 K 2005/15 erhoben hatte, stellen seine
Mitwirkungspflicht nicht infrage (vgl. bereits Beschluss vom 13.10.2015 - A 1 K 2005/15 -).
26 Dort hatte sich der Kläger zum einen auf seinen Asylfolgeantrag berufen. Im Falle eines Folgeantrags darf die
Ausländerbehörde jedoch erst dann keinen Gebrauch mehr von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG machen, wenn das
Bundesamt einen Zwischenbescheid erlässt, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder
wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet
ablehnt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - VBlBW 1999, 229; BayVGH, Beschluss
vom 19.06.2015 24 C 06.975 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
27 Zum anderen hatte der Kläger dort eingewandt, ihm sei es wegen seiner psychischen Erkrankung nicht
zumutbar, vor der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen. Dieser Einwand greift indes ebenfalls
nicht durch. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Abschiebung des Klägers die Suizidgefahr herbeiführt
oder erhöht. Um eine Abschiebemaßnahme im eigentlichen Sinne geht es hier nicht. Vielmehr hat der
Kläger, der nicht über ein gültiges Identitätspapier verfügt, wie jeder in Deutschland lebende Ausländer die
Pflicht, sich um ein solches zu bemühen. Selbst wenn eine Abschiebung des Klägers wegen seiner
psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen ausscheiden sollte, bedeutet das nicht, dass er deshalb
auch von der Verpflichtung entbunden wäre, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes
vorzusprechen und dort einen Antrag auf einen Pass oder ein Passersatzpapier zu stellen oder in sonstiger
Weise bei der Passbeschaffung mitzuwirken (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 27.08.2004 - 4 K 1705/04 -;
Urteil vom 26.07.2006 - A 2 K 389/06 -).
28 Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist bei der Prüfung, ob wegen einer psychischen Erkrankung
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Verpflichtung eines Ausländers zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung
seines Heimatlands entgegensteht, ein strenger Maßstab anzuwenden. Es muss sich insbesondere aus den
vorgelegten Stellungnahmen ergeben, dass erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren gerade auch im
Rahmen einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatlands zum Zweck der Passbeschaffung
bestehen (ebd.). Diese (hohe) Schwelle ist im Falle des Klägers nicht erreicht.
29 Der Kläger wendet schließlich ein, dass es dem öffentlichen Interesse diene, wenn er Steuern und
Sozialabgaben zahlen könne. Dieser nachvollziehbare Gedanke kann jedoch nicht zu einem Erfolg der Klage
führen. Ob es rechtspolitisch sinnvoll ist, Geduldeten, die bereit und in der Lage sind, zumindest einen Teil
ihres Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, mit öffentlichen Mitteln zu
unterstützen, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein dem Gesetzgeber.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen,
da kein Berufungszulassungsgrund vorliegt (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).