Urteil des VG Freiburg vom 05.12.2013

unwirksamkeit der kündigung, entlassung, beamtenverhältnis, disziplinarverfahren

VG Freiburg Urteil vom 5.12.2013, 1 K 2463/11
Erfüllung einer Zahlungsvereinbarung und Feststellung eines Verzugsschadens
aus einer Berufungsvereinbarung eines Professors mit einem
Universitätsklinikum
Leitsätze
Im Fall einer zulässigen Abtretung/Übertragung eines Rechts (hier: treuhänderische
Sicherungsabtretung) ist die gewillkürte Prozessstandschaft ausnahmsweise auch im
Verwaltungsprozess zulässig, wenn es sich nicht um einen höchstpersönlichen
Anspruch handelt und der Kläger ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse besitzt.
Die Abfindung eines ärztlichen Abteilungsleiters wegen entgangener und künftig
entgehender Einkünfte aus Privatliquidation ist verboten, wenn dieser rechtmäßig aus
Gründen der Störungsabwehr vorläufig vom Dienst suspendiert worden ist und seine
Leitungsstellung zusätzlich noch rechtmäßig gekündigt worden ist. Angesichts der in §
5 Abs. 1 Satz 2 UKG festgelegten Verpflichtung des Universitätsklinikums auf die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellt eine dennoch geschlossene
Abfindungsvereinbarung grundsätzlich einen qualifizierten Verstoß gegen Haushalts-
und Wirtschaftsrecht dar, der diese gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB
nichtig macht.
Ein solches Abfindungsverbot kann nur in Anwendung des § 55 LVwVfG überwunden
werden und zu einer gleichwohl wirksamen Leistungspflicht führen. Damit die
Gesetzesbindung der Verwaltung nicht unterlaufen wird, darf eine bestehende
Ungewissheit hinsichtlich der Rechtslage nur aus Sicht eines objektiven Betrachters
und nur restriktiv bzw. unter strengen Anforderungen angenommen werden
(Voraussetzungen hier verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Für den Beigeladenen ist die Kostenentscheidung ohne
Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den
Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt vom beklagten Universitätsklinikum (im Folgenden: Beklagter)
die Erfüllung einer Zahlungsvereinbarung sowie die Feststellung eines
Verzugsschadens.
2 Der Kläger schloss unter dem 15.09.1997 mit dem beigeladenen Land (im
Folgenden: Beigeladener) eine Berufungsvereinbarung, wonach er vorbehaltlich
seiner Ernennung eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität XXX
übernehme. Die Professur beinhalte die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an
der Chirurgischen Universitätsklinik des Beklagten. Mit Urkunde vom 17.10.1997
wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum
Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4 ernannt. Im Oktober 1997 nahm
der Kläger die Tätigkeit als Hochschullehrer an der Universität und Leitender Arzt
am Klinikum auf.
3 Im Frühjahr 2000 erfuhren der Vorstand des Beklagten und das Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) des
Beigeladenen erstmals von Vorwürfen gegen den Kläger wegen Fehlverhaltens
bei der Dienstausübung. Im Mai 2000 vereinbarte der Beklagte mit dem Kläger,
dass dessen klinische Tätigkeit sowie das Liquidationsrecht ab sofort, längstens
bis zum 30.11.2000, ruhen solle. Der Beklagte garantierte dem Kläger 50 % der
während des Ruhens seiner Tätigkeit in der Abteilung Unfallchirurgie durch den
bestellten Vertreter erzielten Netto-Erlöse aus liquidationsberechtigter Behandlung.
Im September 2000 leitete das Ministerium das förmliche Disziplinarverfahren ein,
welches anschließend im Hinblick auf eine gegen den Kläger in einem
Strafverfahren erhobene Anklage ausgesetzt wurde.
4 Mit Verfügung vom 24.10.2000 (Zugang am 26.10.2000) enthob der Beigeladene
den Kläger aus Gründen der Störungsabwehr vorläufig des Dienstes wegen des
Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer
Patienten. Den dagegen gerichteten Aufhebungsantrag wies das VG Freiburg mit
Beschluss vom 01.02.2002 (D 12 K 11/01) ab und beschloss, dass die
Disziplinarmaßnahme aufrecht zu erhalten sei. Die Beschwerde des Klägers
hiergegen wurde mit Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.04.2002
(DL 17 S 6/02) zurückgewiesen. Eine ferner durch Verfügung des Ministeriums
vom 10.03.2001 angeordnete hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge des
Klägers hob das VG Freiburg mit Beschluss vom 05.07.2002 (D 12 K 1/02) auf. Die
Beschwerde des Beigeladenen hiergegen wies der VGH Baden-Württemberg mit
Beschluss vom 10.09.2002 (DL 17 S 16/02) unter Bezugnahme auf die VG-
Entscheidung zurück.
5 Mit Urteil vom 18.02.2003 (2 KLs 21 Js 20703/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das
Landgericht Freiburg den Kläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen
zu je 90 EUR wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen
fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen. Der Kläger wurde für schuldig
befunden, in vier stationären Behandlungsfällen im Zeitraum September 1998 bis
September 1999 Behandlungs- und Aufklärungsfehler begangen zu haben. Im
Übrigen wurde er freigesprochen. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah
das Landgericht ab. Mit Urteil vom 20.01.2004 (1 StR 319/03) verwarf der
Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft und des Klägers.
6 Der Beigeladene kündigte unter dem 04.02.2004 die Berufungsvereinbarung mit
dem Kläger, soweit diesem die Abteilungsleitung an der Chirurgischen
Universitätsklinik zugesagt worden war, da er die im Urteil des LG Freiburg
festgestellten Straftatbestände im Zusammenhang mit der Ausübung seiner
Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie verwirklicht habe. Der Kläger erhob
hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren Klage.
7 Mit Urteil der Kammer vom 21.07.2004 (1 K 2043/01) wurde der Kläger verurteilt,
Nutzungsentgelt in Höhe von XXX EUR (zuzüglich Zinsen) aus seiner
Nebentätigkeit in den Jahren 1999 und 2000 an den Beklagten zu zahlen.
8 Durch einen am 03.02.2005 erlassenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart
machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen
wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn während des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens in Höhe von insgesamt 4,45 Mio. EUR geltend. Nachdem
der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren an
das Landgericht Stuttgart (15 O 443/05) abgegeben, wo es seit 2006 ruht.
9 Mit Urteil vom 06.07.2006 (3 K 1362/04 -, juris) wies das VG Freiburg die gegen die
Teilkündigung der Berufungsvereinbarung erhobene Klage des Klägers ab. Zur
Begründung führte die 3. Kammer u.a. aus, die in der Berufungsvereinbarung zum
Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie habe als
Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden können. Dem Beigeladenen sei die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen, nachdem der Kläger in
Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor Straftaten begangen habe,
wegen derer er rechtskräftig verurteilt worden sei. Gerade in der vorsätzlichen
Körperverletzung sei eine deutlich über einen Kunstfehler hinausgehende
schwerwiegende Pflichtverletzung festzustellen, da der Kläger hier zugleich seine
Leitungsfunktion grob missbraucht habe.
10 Am 08.08.2006 beantragte der Kläger beim VGH Baden-Württemberg im Verfahren
9 S 1848/06 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg vom
06.07.2006. Mit Schreiben vom 02.01.2007 regte der Vorsitzende des 9. Senats
des VGH an, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ruhen
zu lassen. Der Kläger beantragte das Ruhen am 18.01.2007. Am 08.02.2007 ließ
der Beigeladene über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass das Ruhen
des Verfahrens nicht beantragt werde. Ergänzend weise man darauf hin, dass
Abfindungsverhandlungen mit dem Kläger liefen.
11 Bereits seit Herbst 2005 führten die Beteiligten Gespräche mit dem Ziel, alle
Verfahren zu beenden. Zu Ende Oktober 2007 lag ein abgestimmter
Vertragsentwurf vor, der u.a. eine Zahlung durch den Beklagten in Höhe von 2 Mio.
EUR brutto für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation,
die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und Einstellung des
Disziplinarverfahrens sowie eine Erledigung des Rechtsstreits um die Kündigung
der Berufungsvereinbarung vorsah. Der Wissenschaftsminister verweigerte seine
Zustimmung zu einer Vereinbarung und entschied am 14.01.2008, das (seit
Frühjahr 2006 ruhende) förmliche Disziplinarverfahren fortzusetzen. Hierzu forderte
er unter dem 15.01.2008 den Untersuchungsführer auf, die Untersuchung wieder
aufzugreifen sowie einen vorläufigen Teilbericht vorzulegen.
12 Am 15.02.2008 teilte der Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren vor dem
VGH Baden-Württemberg mit, der Wissenschaftsminister habe entschieden, dass
der zwischen den Beteiligten ausgehandelte Vertrag nicht unterzeichnet werde
und das während dieser Verhandlungen ausgesetzte förmliche
Disziplinarverfahren gegen den Kläger fortzusetzen sei. Nach Rücksprache mit
dem VGH-Berichterstatter beantrage er ebenfalls das Ruhen des Verfahrens. Am
28.04.2008 ließ der Kläger mitteilen, dass Einverständnis mit der Anordnung des
Ruhen des Verfahrens bestehe. Mit Beschluss des Berichterstatters des Senats
vom 29.04.2008 wurde daraufhin das Ruhen des Verfahrens 9 S 1848/06
angeordnet.
13 Mit Datum vom 20.10.2008 legte der Untersuchungsführer (nach Anhörung von 43
Zeugen in der Zeit zwischen 13.07.2004 und 09.01.2006) einen vorläufigen,
Vorwürfe in der dritten Erweiterungsverfügung des Ministeriums vom 20.10.2003
betreffenden Teilbericht im förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Kläger vor.
Hierin wurde abschließend ausgeführt:
14 (…) Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ggf. noch
erforderlichen weiteren längeren Ermittlungen, deren Ausgang in hohem Maße
ungewiss ist, erscheint aus der Sicht des Untersuchungsführers eine
Verständigung zwischen dem Beamten und dem Land Baden-Württemberg
außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens sinnvoll. (…)“
15 In Konsequenz des vorläufigen Teilberichts und dessen Empfehlung nahmen der
Beigeladene und der Beklagte die Einigungsverhandlungen mit dem Kläger wieder
auf. Am 20.02.2009 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung. Eine ausführliche
„Präambel“ stellt zunächst die wesentliche Vorgeschichte sowie die entschiedenen
und noch anhängigen Verfahren/Rechtsstreitigkeiten voran. Der abschließende
Text der Präambel sowie der anschließende Regelungsteil des Vertrages lauten
auszugsweise wie folgt:
16 „ …
Präambel
(3) Seit Herbst 2005 werden Gespräche zwischen Prof. XXX bzw. dessen
anwaltlichen Beratern und dem Ministerium sowie dem Universitätsklinikum geführt
mit dem Ziel, eine vergleichsweise Beendigung aller Verfahren herbeizuführen.
Nach Vorlage des Teilberichts des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren
vom 20.10.2008 wurden die zu diesem Zeitpunkt ruhenden Vergleichsgespräche
wieder aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien die nachstehenden Vereinbarungen.
17
§1
Universitätsklinikum/Prof. XXX
(1) Wenn und sobald die in § 2 Abs. 1 der vorliegenden Vereinbarung genannte
Entlassung von Prof. XXX aus dem Beamtenverhältnis bestandskräftig ist,
bezahlt das Universitätsklinikum an Prof. XXX für entgangene und künftig
entgehende Einkünfte aus Privatliquidation unverzüglich einen Betrag von 1,98
Millionen EUR brutto. Hieraus zahlt das Universitätsklinikum XXX die anfallende
Lohnsteuer (unter Beachtung der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft des
Finanzamtes XXX vom 01.08.2007). Der verbleibende Nettobetrag wird an Prof.
XXX durch Überweisung auf das (…) eingerichtete Anwaltsanderkonto von
Rechtsanwalt XXX (…) ausbezahlt.
(2) …
(3) Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem
Universitätsklinikum und Prof. XXX — soweit in dieser Vertragsurkunde nichts
anderes bestimmt ist — erledigt.
18
§2
Land Baden-Württemberg/Prof. XXX
(1) Prof. XXX verpflichtet sich, unverzüglich seine Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung in gehöriger Form gemäß § 42 LBG zu
beantragen. Prof. XXX verzichtet auf das Recht zur Erklärungsrücknahme (§ 42
Abs. 1 Satz 3 LBG).
Das Ministerium verpflichtet sich, beim Ministerpräsidenten des Landes Baden-
Württemberg unverzüglich die Entlassung von Prof. XXX zu beantragen.
Rechtsanwalt XXX wird von Prof. XXX unwiderruflich bevollmächtigt, für ihn die
Entlassungsurkunde in Empfang zu nehmen.
Prof. XXX verzichtet nach dem Erhalt der Entlassungsurkunde ausdrücklich auf
Rechtsmittel gegen die Entlassungsentscheidung.
(2) Es besteht Einigkeit darüber, dass die Besoldungsansprüche von Prof. XXX
bis zum Zeitpunkt der Entlassung fortbestehen.
(3) …
(4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Ministerium verpflichtet ist, das
Disziplinarverfahren (vgl. Ziffer 2.1 der Präambel) unverzüglich nach der
Entlassung förmlich einzustellen (vgl. Artikel 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG in
Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 3 LDO).
(5) Das Ministerium und Prof. XXX verpflichten sich wechselseitig, den beim VGH
Mannheim anhängigen Rechtsstreit (vgl. Ziffer 2.5 der Präambel)
übereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt zu erklären, verbunden mit
einem beiderseitigen Verzicht auf eine Kostenentscheidung.
Eventuelle Gerichtskosten dieses verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens
(gemäß Ziffer 2.5 der Präambel) sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Zu den außergerichtlichen Kosten wird auf § 3 Abs. 2 dieser Vertragsurkunde
verwiesen.
(6) Prof. XXX verpflichtet sich, in der Mahnbescheidssache (vgl. Ziffer 2.6 der
Präambel) den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens unverzüglich
nach Erhalt der Zahlung gemäß § 1 dieser Vertragsurkunde zurückzunehmen (§
696 Abs. 4 ZPO).
…“
19 In einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag (dort unter Ziff. 3) verpflichteten sich
der Beigeladene und der Beklagte u.a. ferner, sich an den
Rechtsverfolgungskosten des Klägers im Verfahren 9 S 1848/06 vor dem VGH
Baden-Württemberg mit einem Betrag von 20.000,-- EUR brutto zu beteiligen.
20 Unter dem 24.02.2009 - beim Ministerium eingegangen am 27.02.2009 -
beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Mit
Schreiben vom 05.03.2009 leitete das Ministerium den Antrag des Klägers auf
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an das Staatsministerium weiter mit der
Bitte, dem Antrag zu entsprechen.
21 Am 06.03.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen gegenüber
dem VGH Baden-Württemberg den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und
verzichtete gleichzeitig auf eine Kostenentscheidung des Gerichts. Er teilte hierzu
mit, die Parteien hätten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und sich
verpflichtet, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu
erklären. Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der Vorsitzende des 9.
Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende
Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S
603/09 weitergeführt werde. Es werde bis zum 15.04.2009 um Mitteilung gebeten,
ob der Anregung des Beklagten folgend die Hauptsache für erledigt erklärt werde.
22 Am 13.03.2009 unterzeichnete der Ministerpräsident des Landes Baden-
Württemberg die Urkunde zur Entlassung des Klägers aus dem Landesdienst mit
Ablauf des Tages der Zustellung der Urkunde. Eine Aushändigung erfolgte
zunächst noch nicht.
23 Nachdem der Beklagte bereits unter dem 25.02.2009 eine Presseinformation über
die Einigung vom 20.02.2009 herausgegeben hatte, regte sich zeitnah hierzu
erheblicher öffentlicher Widerstand. Am 17.03.2009 ersuchte der Landtag auf
Antrag der SPD-Fraktion das Ministerium um Bericht zu neun Fragen sowie um
Aussetzung des Vollzugs der getroffenen Vereinbarung (LT-Drs. 14/4185). Am
18.03.2009 bat das Ministerium den Beklagten dringend, dass im Hinblick auf die
parlamentarische Initiative der SPD-Fraktion die Auszahlung der Abfindung
gegenwärtig unterbleibe.
24 Am 19.03.2009 forderte der Bevollmächtigte des Klägers das Ministerium
telefonisch auf, die Entlassungsurkunde auszuhändigen und wiederholte dies mit
Schreiben vom selben Tag.
25 Da in der Öffentlichkeit Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung vom
20.02.2009 geäußert worden waren, holte das Ministerium eine rechtsgutachtliche
Stellungnahme ein. Diese wurde unter dem 26.03.2009 mit dem Ergebnis erstellt,
dass die Vereinbarungen rechtsgültig seien.
26 Mit Schreiben vom 27.03.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers
einen Verzicht auf die in der Zusatzvereinbarung vom 20.02.2009 zugesagte
Kostenbeteiligung. Unter dem 30.03.2009 bestätigte das Ministerium die
Übereinkunft vom 27.03.2009, wonach Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung
gegenstandslos sei.
27 Am 15.04.2009 fertigte die Geschäftsstelle des 9. Senats des VGH Baden-
Württemberg einen Aktenvermerk, wonach der Prozessbevollmächtigte des
Klägers angerufen und erklärt habe, dass von Klägerseite aus noch keine
Erklärung abgegeben werde. Mit Beschluss vom 24.04.2009 (9 S 603/09 -, juris)
lehnte der VGH Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
über den Zulassungsantrag sei nach Wiederanruf des Verfahrens mangels
Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist zu
entscheiden gewesen. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe (was in
der Folge weiter ausgeführt wird) rechtfertigten den allein in Anspruch
genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils nicht.
28 Unter dem 29.04.2009 wandte sich das Ministerium an die Rechtsanwälte des
Klägers und führte aus, im Lichte des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg
vom 24.04.2009 sei der Vergleich in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar
und neu zu bewerten. Der Kläger werde aufgefordert, die Verhandlungen wieder
aufzunehmen sowie um Äußerung gebeten, ob unter diesen Umständen der
Antrag vom 24.02.2009 auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
aufrechterhalten werde. Der Kläger ließ hierauf unter dem 08.05.2009 antworten, er
halte an dem Vergleich fest, da dieser rechtswirksam zustande gekommen sei.
Daran habe auch der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.04.2009
nichts geändert. Dieser sei, da kein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei,
nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen, jedenfalls aber für den
Bestand der beiden Vereinbarungen ohne Relevanz. Man habe sich gerade
wegen der unterschiedlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf eine
gemeinsame Regelung verständigt, wie sie Sinn eines Vergleichs sei. Das
Ministerium befinde sich seit nunmehr bald drei Monaten in Verzug und er erwarte
den Vollzug des Vergleichs.
29 In einem Schreiben vom 13.05.2009 verdeutlichte das Ministerium gegenüber dem
Kläger seinen Standpunkt und hielt daran fest, dass die gesamte Vereinbarung
nicht mehr durchgeführt werden könne und die Zahlungspflicht des Beklagten
entfallen sei. Der Kläger möge bis spätestens 20.05.2009 mitteilen, ob er an
seinem Entlassungsantrag vom 24.02.2009 festhalte. Falls er den Antrag nicht
zurücknehme, müsse ihm die Entlassungsurkunde zugestellt werden. Das
förmliche Disziplinarverfahren werde fortgeführt, wenn das Beamtenverhältnis nicht
durch Entlassung ende.
30 Am 13.05.2009 übersendete der Beklagte dem Beigeladenen ein am 12.05.2009
im Internet entdecktes Scheidungsurteil des XXX XXX XXX XXX vom XXX in der
Familiensache der Eheleute XXX. Am 17.06.2009 erhielt der Beklagte eine (100-
seitige) deutsche Übersetzung dieses Urteils.
31 Am 18.05.2009 wies das Ministerium den Beklagten an, die Vereinbarungen vom
20.02.2009 auf Dauer nicht zu vollziehen und insbesondere eine Auszahlung der
Abfindung auf Dauer zu unterlassen.
32 Mit Schreiben vom 22.05.2009 teilte der Kläger dem Ministerium mit, seinen
Entlassungsantrag aufrechtzuerhalten. Die Neubewertung aufgrund des
Beschlusses des VGH vom 24.04.2009 sei falsch. Hinsichtlich seiner
Verpflichtung, eine Erledigungserklärung abzugeben, habe ihm die Einrede des
nichterfüllten Vertrages zugestanden, nachdem der Beigeladene mit seiner
Hauptleistung, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, seit bald drei
Monaten im Verzug sei. Der VGH-Beschluss hätte nicht ergehen dürfen, da das
Verfahren weiterhin geruht habe. Seinen unter dem 27.03.2009 erklärten Verzicht
auf die vom Beklagten und Beigeladenen in der Zusatzvereinbarung
gesamtschuldnerisch übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Beteiligung
von 20.000 EUR an den Prozesskosten habe er abgegeben, da man ihm
versichert habe, der Vergleich würde im übrigen „durchgezogen“. Aufgrund des
nunmehr erfolgten Verhaltens sehe er sich getäuscht und fechte die
Verzichtserklärung gemäß § 123 BGB an; jedenfalls liege ein beiderseitiger Irrtum
über die Geschäftsgrundlage vor und er erkläre vorsorglich den Rücktritt von der
Verzichtsvereinbarung.
33 Am 12.06.2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Büro
die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Unter dem 17.06.2009 bestätigte er
gegenüber dem Ministerium den Empfang der Entlassungsurkunde und erklärte
zugleich, dass der Kläger auf Rechtsmittel gegen die Entlassungsentscheidung
verzichte. Ebenfalls am 17.06.2009 teilte er dies dem Beklagten mit und wies
darauf hin, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Abfindungssumme seien
damit geschaffen und die Abfindung zur Auszahlung fällig. Er bitte um umgehende
Anweisung auf sein Anderkonto. Der Beklagte lehnte dies unter dem 19.06.2009
ab.
34 Mit dort am 22.06.2009 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger beim
Landgericht Stuttgart im Verfahren 15 O 202/09 Schadensersatzklage gegen den
Beigeladenen wegen Amtspflichtverletzung des Wissenschaftsministers im
Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Vereinbarung vom 20.02.2009 durch
den Beklagten. Die Klage wurde dem Ministerium am 30.06.2009 zugestellt.
35 Mit jeweiligem Schreiben vom 06.07.2009 an den Prozessbevollmächtigten des
Klägers (dort eingegangen am 08.07.2009) und an das Ministerium focht der
Beklagte den am 20.02.2009 geschlossenen Vergleich unter allen in Betracht
kommenden Gesichtspunkten an. Zur Begründung führte er aus, die Anfechtung
stütze sich hierbei insbesondere auf die ihm erst jetzt bekannt gewordenen
Umstände der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten durch
Unternehmensbeteiligungen und -gründungen in XXX sowie Verdacht auf
Alkoholprobleme/-Missbrauch. Der Kläger habe ihn über die oben genannten
Umstände vor Abschluss des Vergleichs nicht aufgeklärt. Wären ihm diese
Umstände vor bzw. bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, so hätte er
den Vergleich nicht abgeschlossen. Zugleich lägen auch die Voraussetzungen für
einen Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, der hiermit ergänzend
ebenfalls erklärt werde.
36 Ebenfalls mit jeweiligem Schreiben vom 06.07.2009 an den Klägervertreter und an
den Beklagten erklärte das Ministerium für den Beigeladenen die Anfechtung der
am 20.02.2009 geschlossenen Vereinbarung und der damit verbundenen
Zusatzvereinbarung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen zwei Urteile des
XXX XXX XXX XXX in Sachen XXX gegen XXX vor, die im Internet frei zugänglich
seien und die wichtige neue Tatsachen offenbarten. Im Hinblick auf die im Urteil
vom 09.09.2008 getroffenen Feststellungen werde gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG, §§
123, 119 BGB die Anfechtung erklärt. In dem genannten Urteil werde festgestellt,
dass der Kläger zwei Unternehmen gegründet habe, deren einziger Gesellschafter,
Vorstand bzw. Geschäftsführer er jeweils sei und mit denen er Einkünfte erziele.
Außerdem sei im Urteil festgestellt, dass der Kläger ein gravierendes
Alkoholproblem habe.
37 Mit Entscheidung vom 10.08.2009 stellte das Ministerium das gegen den Kläger
mit Verfügung vom 11.09.2000 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ein und
erlegte ihm die Kosten auf, welche zugleich auf insgesamt 20.855,19 EUR
festgesetzt wurden. Der Kläger beantragte gegen die Kostenentscheidung am
14.09.2009 die Entscheidung der Disziplinarkammer des VG Freiburg (DL 10 K
1644/09). Am 29.03.2010 hob das Ministerium seine Entscheidung vom
10.08.2009 hinsichtlich eines Betrages von 14.798,91 EUR (Kosten des
Untersuchungsführers) auf. Mit Beschluss vom 02.07.2010 hob die
Disziplinarkammer die verbliebene Kostenentscheidung auf, da es insoweit an
einer Rechtsgrundlage fehle.
38 Mit Beschluss vom 08.06.2011 erklärte das LG Stuttgart im Prozess des Klägers
gegen den Beigeladenen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Auf
die sofortige Beschwerde des Klägers hin änderte das OLG Stuttgart mit
Beschluss vom 11.08.2011 (4 W 51/11) die Entscheidung des Landgerichts ab
und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart, bei welchem
das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 K 3243/11 geführt wird. Mit Beschluss
vom 18.05.2012 erklärte sich das VG Stuttgart für örtlich zuständig. Mit weiterem
Beschluss vom selben Tag setzte es das Verfahren bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vorliegend bei der Kammer geführten Rechtsstreits gemäß § 94
VwGO aus. Die gegen den Aussetzungsbeschluss vom Kläger erhobene
Beschwerde wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.10.2012 (4
S 1244/12) zurück.
39 Der Kläger hat bereits am 09.12.2011 beim VG Freiburg Klage gegen den
Beklagten erhoben und trägt zu deren Begründung vor: Ein Verlust seiner
Aktivlegitimation sei nicht eingetreten, da der dem Beklagten am 08.11.2013
zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom
30.10.2013 wirkungslos sei. Er habe seine aus der Vereinbarung vom 20.02.2009
resultierenden Ansprüche gegen den Beklagten mit Vertrag vom 11.03.2009
sicherheitshalber an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten. Die zunächst
stille und nunmehr offengelegte Sicherungsabtretung der Forderung lasse seine
Prozessführungsbefugnis unberührt, da ein Fall der zulässigen gewillkürten
Prozessstandschaft vorliege. Allerdings sei mit der Offenlegung der
Sicherungsabtretung der Klageantrag umzustellen auf Zahlung an den Zessionar.
Der Klageanspruch zu Ziff. 1 ergebe sich aus der zwischen den Beteiligten am
20.02.2009 getroffenen Vereinbarung. Auszahlungsvoraussetzung sei allein die
bestandskräftige Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers, die seit dem
17.06.2009 gegeben sei. Die vom Beklagten am 06.07.2009 erklärte Anfechtung
sei rechtlich ohne Relevanz. Grund für die Abgabe dessen Willenserklärung sei
das seit vielen Jahren vom Beklagten verfolgte Ziel gewesen, den Kläger als Leiter
der Unfallchirurgischen Abteilung loszuwerden. Für den Beklagten sei es deshalb
völlig uninteressant und bedeutungslos gewesen, ob der Kläger Nebentätigkeiten
durch Unternehmensbeteiligungen und -gründungen ausgeübt oder ob ein
Verdacht auf ein Alkoholproblem bestanden habe. Von einer arglistigen
Täuschung könne auch deshalb keine Rede sein, weil - angebliche -
Nebentätigkeiten, obwohl im Jahr 2004 thematisiert, bei Abschluss der
Vereinbarung vom 20.02.2009 überhaupt kein Thema gewesen seien, auch nicht
in den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen. Auch dem
Anfechtungseinwand wegen angeblicher Alkoholprobleme mangele es an
Erheblichkeit und Schlüssigkeit. Die Auffassung, die Zahlungsverpflichtung des
Beklagten sei mit Ergehen der VGH-Entscheidung nachträglich unmöglich
geworden, sei falsch. Dem Beklagten sei es allein darum gegangen, den Kläger
mittels einer Abfindungszahlung als Leiter der Unfallchirurgie loszuwerden. Der
Beigeladene habe bei dieser Gelegenheit die zwischen ihm und dem Kläger noch
anhängigen Verfahren zu Ende bringen wollen. Die zwischen dem Kläger und dem
Beigeladenen anhängigen Verfahren hätten den Beklagten nicht betroffen, so dass
dieser seine mit dem Kläger getroffene Absprache auf die Zahlung der Abfindung
beschränkt habe. Es gebe auch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es sei
dem Beklagten nur darum gegangen, den Kläger als Chefarzt loszuwerden. An
dieser Geschäftsgrundlage habe sich durch den Beschluss des VGH Baden-
Württemberg vom 24.04.2009 nichts geändert, da der Ausgang dieses Verfahrens
für den Beklagten völlig gleichgültig gewesen sei. Der aus Verzugsgründen
gerechtfertigte Zinsanspruch bestehe ab Fälligkeit des Abfindungsanspruchs,
welche der 17.06.2009 gewesen sei, als sein Rechtsanwalt wirksamen
Rechtsmittelverzicht bezüglich der Entlassung erklärt habe. Einer Mahnung habe
es nicht bedurft, da der Beklagte im Zuge der Weisung des Ministeriums die
Erfüllung endgültig verweigert habe. Ein höherer Schaden sei entstanden, weil der
Kläger den höher verzinslichen Bankkredit nicht habe zurückzahlen bzw. mit dem
den Kreditbetrag übersteigenden Teil der Abfindung nicht habe arbeiten und somit
nicht eine über den Verzugszinsen liegende Rendite erzielen können. Sein
Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sich die Schadenshöhe derzeit
noch nicht abschließend bestimmen lasse.
40 Der Kläger, der zunächst Leistung an sich begehrt hat, beantragt zuletzt,
41 1. den Beklagten zu verurteilen, an Rechtsanwalt XXX, XXX, 1,98 Mio. EUR zu
bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.06.2009;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu
ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und künftig entsteht, dass der
Beklagte den dem Kläger nach § 1 der zwischen den Parteien am 20.02.2009
getroffenen Vereinbarung geschuldeten Abfindungsbetrag von 1,98 Mio. EUR
nicht spätestens am 18.06.2009 auszahlte.
42 Der Beklagte beantragt,
43 die Klage abzuweisen.
44 Er erwidert: Die Wirksamkeit des Sicherungsabtretungsvertrages sei anzuzweifeln,
da nicht offengelegt werde, welche Ansprüche damit gesichert würden. Die
Zahlungspflicht sei nachträglich wegen Unmöglichkeit weggefallen, da der Kläger
seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 5 der Vereinbarung, den beim VGH Baden-
Württemberg anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären,
nicht erfüllt und der VGH deshalb den Antrag auf Zulassung der Berufung
zurückgewiesen habe. Gemäß dem entsprechend anwendbaren § 326 Abs. 1
Satz 1 BGB entfalle der Anspruch des Klägers auf die Gegenleistung, da ihm
gemäß § 275 Abs. 1 BGB die Beendigung des Rechtsstreits durch Erklärung der
Hauptsache als erledigt, unmöglich geworden sei. Die Zahlungsverpflichtung des
Beklagten einerseits und die Erledigung des Rechtsstreits beim VGH durch
Erledigungserklärung ohne Sachentscheidung andererseits, hätten in einem
unauflösbaren Wechselverhältnis gestanden, da im Fall einer Entscheidung des
VGH keine Ungewissheit mehr bestanden hätte, da dann Wirksamkeit oder
Unwirksamkeit der Kündigung der Berufungsvereinbarung und somit Berechtigung
oder Nichtberechtigung einer Abfindung für entgangene/entgehende
Privatliquidation festgestanden hätten. Jedenfalls aber sei die Leistungspflicht des
Beklagten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 60 Abs. 1 VwVfG
entfallen. Das zentrale Ziel der Vertragsparteien habe darin bestanden, alle
anhängigen Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung durch einen
außergerichtlichen Vergleich zu beenden und damit alle gegenseitigen Ansprüche
zu erledigen. Diese Erwartung sei nicht eingetreten, da der Kläger innerhalb der
vom VGH gesetzten Frist die entsprechende Erklärung nicht abgegeben und der
VGH durch Beschluss vom 24.04.2009 in der Sache entschieden habe. Jedenfalls
aber sei die Vereinbarung unter dem 06.07.2009 wirksam wegen arglistiger
Täuschung angefochten worden. Der Kläger habe den Beklagten und den
Beigeladenen dadurch getäuscht, dass er in der Korrespondenz der Jahre 2003
und 2004 wahrheitswidrig erklärt habe, keine Nebentätigkeit auszuüben. Die im
Urteil des XXX Gerichts geschilderten Tätigkeiten seien ohne die notwendige
Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeiten, da es sich um eine
gewerblich/unternehmerische Tätigkeit handele. Grundlage für die Vereinbarung
der Abfindung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 sei gewesen, dass
der Kläger in Zukunft nicht mehr beamteter Chefarzt sein würde und dass ihm
deshalb Einkünfte aus Privatliquidation entgangen waren und entgehen würden.
Eine Anfechtung rechtfertige sich gemäß § 119 BGB auch wegen der
Alkoholprobleme des Klägers. Bei Abschluss der Vereinbarung seien der Beklagte
und der Beigeladene von einem dienstfähigen Arzt ausgegangen, der im Rahmen
des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht hätte aus dem Dienst entfernt werden
können und der bei Unwirksamkeit der Kündigung der Berufungsvereinbarung
erhebliche Einkünfte aus Privatliquidationen erzielt hätte. Diese Beurteilung hätte
sich bei Kenntnis des Alkoholproblems des Klägers geändert. Wenn sich ein
Beamter weigere, entsprechende Therapiemaßnahmen durchzuführen und wenn
er nicht abstinent bleibe, sei die Entfernung aus dem Dienst bei einer
Alkoholabhängigkeit durchaus möglich. Selbst wenn die Hauptforderung bestünde,
fehle dem Kläger teilweise die Aktivlegitimation, nachdem am 08.11.2013 durch
Pfändungs- und Überweisungsbeschuss des AG XXX zugunsten seiner
geschiedenen Ehefrau Forderungen des Klägers gegen den Beklagten,
„insbesondere aus Chefarztvertrag, Aufhebung des Chefarztvertrages,
Vergleichen“ gepfändet und der Ehefrau in Höhe des gepfändeten Betrages
überwiesen worden seien. Der Zinsanspruch sei nicht begründet. Verzug liege
nicht vor, da es an einer Mahnung fehle. Der Kläger könne nicht doppelt
Verzugsschaden geltend machen, indem er sowohl 5% Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz als auch die von der Bank in Rechnung gestellten Zinsen
als Schaden verlange. Der Klagantrag Ziff. 2. sei teilweise bereits unzulässig.
Soweit sich die Feststellungsklage auf die Vergangenheit beziehe, scheitere sie
am Vorrang der Leistungsklage. Der Kläger sei ohne Weiteres in der Lage, den
behaupteten Verzugsschaden für die Vergangenheit zu beziffern. Schließlich sei
der Antrag auch nicht hinreichend bestimmt. Es gebe viele Gründe, die den Kläger
gehindert haben könnten, den Kredit zurückzuzahlen, für die der Beklagte aber
nicht verantwortlich sei.
45 Der Beigeladene bezieht sich auf den Vortrag des Beklagten und beantragt
ebenfalls,
46 die Klage abzuweisen.
47 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze
der Beteiligten sowie den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind (2 Ordner des Universitätsklinikums und
ein weiterer Ordner Anlagen zur Klageerwiderung; 4 Hefte des ausgesetzten
Verfahrens 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart; 2 Hefte des VGH Baden-
Württemberg 9 S 1848/06 und 9 S 603/09; ein Heft VG Freiburg 3 K 1362/04; ein
Heft VG Freiburg 1 K 2043/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 11/01;
ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 1/02; ein Heft Disziplinarkammer VG
Freiburg DL 10 K 1644/09).
Entscheidungsgründe
48
I.
Die beiden Klagebegehren sind zulässig.
49
1.)
Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 hat der Kläger, indem er nunmehr Zahlung
an seinen Prozessbevollmächtigten statt - wie ursprünglich - an sich selbst
verlangt, eine zulässige, da gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienliche
Klageänderung vorgenommen. Diese geänderte Klage ist als allgemeine
Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht einer
Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) nicht der vom Kläger vorgelegte
Abtretungsvertrag vom 11.03.2009 entgegen, mit dem er u.a. seinen Anspruch aus
§ 1 Abs. 1 der Hauptvereinbarung vom 20.02.2009 (im Folgenden, wie dort,
schlicht bezeichnet als „Vereinbarung“ - auf die „Zusatzvereinbarung“ vom selben
Tag kommt es vorliegend nicht an) an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten
hat. Evidente Anhaltspunkte dafür, dass dieses Rechtsgeschäft - etwa, wie vom
Beklagten erwogen, wegen Sittenwidrigkeit (Gläubigerschädigung) - nichtig sein
könnte, hat die Kammer nicht. Geht man von der Wirksamkeit der Abtretung aus,
ist der Kläger ausnahmsweise nach den Grundsätzen über die gewillkürte
Prozessstandschaft befugt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu
machen und Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten zu verlangen, durch den
er ersichtlich hierzu ermächtigt worden ist. Im Fall einer - wie hier - zulässigen
Abtretung/Übertragung eines Rechts ist die gewillkürte Prozessstandschaft
ausnahmsweise auch im Verwaltungsprozess zulässig (Sodan/Ziekow, VwGO, 3.
Aufl. 2010, § 62 Rnr. 21; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, Vorb § 40 Rnr.
25; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung
2013, § 42 Rnr. 35). In der Rechtsprechung wird dies ebenfalls nicht von
vornherein ausgeschlossen, solange es sich nicht - was vorliegend bei der
Abfindung auch nicht der Fall ist - um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt
(BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 -, NJW 1983, 1133; Saarl. OVG, Urt. v.
17.10.2013 - 2 A 303/12 -, juris). Voraussetzung ist allerdings, dass der Kläger ein
eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse besitzt (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ.,
Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, NVwZ-RR 1995, 639; vgl. entsprechend für
den Zivilprozess: BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 49/99 -, NJW-RR 2002, 20). Ein
solches Interesse kann dem Kläger in der hier vorliegenden Konstellation einer
Sicherungsabtretung nicht abgesprochen werden. Denn mit einer Entscheidung
darüber, ob die behauptete Abfindungsforderung besteht, ist zugleich die Klärung
verbunden, ob der zwischen Zedent und Zessionar vereinbarte Sicherungszweck
erfüllt werden kann.
50 Sollte die Abtretung hingegen nichtig sein, ergäbe sich die Klagebefugnis des
Klägers ohne Besonderheit aufgrund des dann bei ihm verbliebenen eigenen
Rechts.
51
2.)
Klageantrag Ziff. 2 ist ebenfalls zulässig. Insbesondere einer Statthaftigkeit der
darin verfolgten Feststellungsklage stehen weder ein Vorrang der Leistungsklage
(§ 43 Abs. 2 VwGO) noch Bestimmtheitsgründe entgegen. Befindet sich ein
anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der
Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine
teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses
jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach
sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung endgültig beziffert werden
kann (BGH, Urt. v. 30.03.1983 - VIII ZR 3/82 -, NJW 1984, 1552; LG Nürnberg-
Fürth, Urt. v. 19.11.2012 - 6 O 2345/12 -, NJW-RR 2013, 732). Diese im
Zivilprozess entwickelten Grundsätze hält die Kammer hier für übertragbar.
52
II.
Die Klagen sind indessen in der Sache erfolglos.
53
1.)
Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet. Darauf, ob die Sicherungsabtretung
nichtig und der Kläger aufgrund einer dann wirksamen teilweisen Pfändung und
Überweisung der eingeklagten Forderung möglicherweise nicht mehr im gesamten
Umfang aktivlegitimiert ist, kommt es hier ebenfalls nicht an. Denn dem Kläger
stand gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach von vornherein kein
Zahlungsanspruch zu.
54
a.)
Der in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 geregelte
Zahlungsanspruch ist bereits nicht entstanden, da die Vereinbarung insoweit von
Anfang an nichtig ist. Auf die Frage der wirksamen Anfechtung, einer
nachträglichen Unmöglichkeit oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt
es damit nicht an. Die Beteiligten sind auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
55 Bei der Vereinbarung handelt es sich angesichts ihres Gegenstands und Inhalts
um einen öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Vertrag gemäß §§ 1, 54
LVwVfG. §§ 1 und 2 der Vereinbarung gestalten die Rechtsbeziehungen der
Beteiligten auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts. Als Universitätsprofessor
ist der Kläger Beamter des Beigeladenen gewesen. Auch wenn er den ihm vom
Beklagten unter dem 09.12.1998 angebotenen Chefarztvertrag (vgl. GAS. 469 des
Verfahrens 1 K 2043/01) nicht abgeschlossen hatte (zum doppelten
Dienstverhältnis eines Chefarztes mit Vertrag vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, DVBl. 2013, 326), stand er ferner aufgrund seiner
Dienstpflichten in der Krankenversorgung (§ 77a UG bzw. § 53 Abs. 1 LHG)
gleichwohl auch in einer besonderen verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung
zum Beklagten. Insbesondere seine Rechtsstellung als Leiter der Abteilung
Unfallchirurgie behielt auch nach rechtlicher Verselbständigung des
Universitätsklinikums zum 01.01.1998 ihre Grundlage in der beamtenrechtlichen
Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997, nachdem eine „Kombinationslösung“ aus
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Ernennung zum
Universitätsprofessor einerseits sowie Abschluss eines gesonderten
Chefarztvertrages mit dem Beklagten als Träger der klinischen Einrichtung
andererseits nicht zustande gekommen war. Die qualitativ die Vereinbarung
prägenden Leistungen betrafen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und
die Beendigung des Disziplinarverfahrens sowie die Abfindung für
entgangene/entgehende Einnahmen aus dem an die ärztliche Leitungsfunktion
gebundenen Privatliquidationsrecht (zu den Zuordnungsgesichtspunkten für einen
verwaltungsrechtlichen Vertrag allgemein vgl. Fehling, in: HK-VerwR, 3. Aufl. 2013,
VwVfG, § 54, Rnr. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 54 Rnr. 30).
Aufgrund dieser im Normenkontext der beamtenrechtlichen Über- und
Unterordnung stehenden Prägung handelt es sich ferner um einen
subordinationsrechtlichen Vertrag gemäß § 54 Satz 2 LVwVfG. Es kommt nicht
darauf an, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“
durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Das Wort „sonst“ im letzten
Halbsatz der Vorschrift bedeutet nicht, dass die Behörde im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses (noch) befugt gewesen sein muss, die vom Bürger zu
erbringende Leistung mit demselben Inhalt durch Verwaltungsakt festzusetzen (zur
maßgeblichen abstrakten Betrachtungsweise vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2003 - 2 C
23/02 -, NVwZ-RR 2003, 874; Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4/99 -, NVwZ 2000, 1285).
Für die weitere rechtliche Prüfung der Vereinbarung hat das zur Folge, dass neben
den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 3, 60 und 62 LVwVfG auch die (ausdrücklich
nur für subordinationsrechtliche Verträge geltenden) §§ 55, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2
und 61 LVwVfG Anwendung finden.
56 Zwar gab es kein Vertragsformverbot i.S.v. § 54 Satz 1 LVwVfG. Ferner bestehen
hinsichtlich formeller Anforderungen wie der Zuständigkeit des für den Beklagten
handelnden Organs bzw. der für den Beigeladenen handelnden Behörde sowie
der Schriftform (vgl. § 57 LVwVfG) keine Bedenken. Materiell verstößt die in § 1
Abs. 1 der Vereinbarung statuierte Abfindung des Klägers für entgangene und
künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation indessen gegen zwingendes
Recht (dazu unter aa.). Zwar besaß diese Regelung wegen ihres spezifischen
Charakters als Vergleichsvertrag an sich das Privileg gesteigerter
Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen. Die hierfür in § 55 LVwVfG
normierten besonderen Vergleichsvoraussetzungen lagen indessen nicht vor mit
der Folge der materiellen Rechtswidrigkeit der Abfindungsvereinbarung und
weitergehend ihrer Nichtigkeit (dazu unter bb.).
57
Dem Beklagten war es rechtlich verwehrt, den Kläger für seit November
2000 entgangene (für die Zeit bis Ende Oktober 2000 war im Mai 2000 ein Ruhen
der klinischen Tätigkeit sowie des Liquidationsrechts bei allerdings 50%-iger Netto-
Erlösbeteiligung vereinbart worden) und in der Zukunft noch entgehende Einkünfte
aus Privatliquidation zu entschädigen.
58 Der Kläger hatte seit Zugang (am 26.10.2000) der vorläufigen
Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf
amtsangemessene Beschäftigung und durfte sämtliche Dienstgeschäfte nicht
mehr führen (zur Rechtsfolge der vorläufigen Suspendierung vgl. VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris [Rnr. 10]; ferner Eckstein VBlBW 1997,
333 [337]). Zwar gehörte die dem Privatliquidationsrecht zugeordnete Behandlung
von Privatpatienten nicht zum Hauptamt des Klägers. Leitenden
Krankenhausärzten wird üblicherweise vom Krankenhausträger durch
Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene
Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das
Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen. Bei Chefärzten im
Beamtenverhältnis gilt die Ausübung dieses persönlichen Behandlungsrechts als
Nebentätigkeit, sodass sein Inhalt durch die Nebentätigkeitsgenehmigung
festgelegt wird. Demzufolge wird die Behandlung von Kassenpatienten dem
Hauptamt zugeordnet, während die Behandlung von Privatpatienten als
Nebentätigkeit gilt (BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, NVwZ 2008, 1029;
VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 8]). Jedoch war die Befugnis
zur Privatliquidation an die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Klinikabteilung
gebunden. Die Liquidationsbefugnis ist eine durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemein genehmigte
Nebentätigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Mit der
Suspendierung war dem Kläger aber gerade auch diese sein Amt im konkret-
funktionellen Sinn ausfüllende (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 9]) Tätigkeit als Abteilungsleiter verboten und deshalb
eine Privatbehandlung und Liquidation unmöglich geworden. Aufgrund dieses
untrennbaren Zusammenhanges konnte die Liquidationsbefugnis neben der
vorläufigen Dienstenthebung nicht als Rechtsposition weiterbestehen.
59 Die somit auch ein Privatliquidationsrecht vereitelnde vorläufige
(störungsabwehrende) Suspendierung ist in ihrer Rechtmäßigkeit in zwei
disziplinargerichtlichen Instanzen (VG Freiburg, Beschl. v. 01.02.2002 - D 12 K
11/01; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2002 - DL 17 S 6/02) bestätigt und
unanfechtbar geworden, ohne später wieder aufgehoben worden zu sein. Sie
verlor ihre Wirkung gemäß § 93 Abs. 4 LDO (i.V.m. Art. 26 Abs. 3 LDNOG; nicht
anders insoweit nunmehr § 23 Abs. 6 LDG) erst mit dem rechtskräftigen Abschluss
des Disziplinarverfahrens durch (unanfechtbare) Entlassung des Klägers aus dem
Beamtenverhältnis am 17.06.2009. Jenseits einer - hier durch die
Disziplinargerichte kassierten - Einbehaltung von Besoldungsbezügen findet nach
Beendigung des Disziplinarverfahrens keine (rückwirkende) Abwicklung
hinsichtlich der sonstigen Folgen einer vorläufigen Dienstenthebung statt (vgl. § 94
LDO bzw. § 24 LDG).
60 Bei dieser Rechtslage dem Kläger gleichwohl eine Abfindung für bis Februar 2009
entgangene und bis zur (vereinbarten) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
noch entgehende Privatliquidation (Zeitraum 01.11.2000 bis 17.06.2009) zu
gewähren, war der Beklagte aus Rechtsgründen gehindert. Der Kläger hatte in
dieser Zeit zwar noch Beamtenstellung und Leitungsfunktion inne. Aufgrund des
umfassenden und rechtmäßigen dienstlichen Tätigkeitsverbots konnte und durfte
er jedoch keine Leistung mehr erbringen. Ihn für eine rechtmäßig erzwungene
Untätigkeit trotzdem zu entschädigen, bedeutete ein evidentes und eklatantes
Missverhältnis, da diese Gegenleistung keine Entsprechung auf Seite des Klägers
mehr hatte. Angesichts der in § 5 Abs. 1 Satz 2 UKG festgelegten Verpflichtung
des Beklagten auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellte
eine gleichwohl erfolgte Abfindungsvereinbarung einen qualifizierten Verstoß
gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht dar, der diese gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG
i.V.m. § 134 BGB nichtig machte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008,
§ 59 Rnr. 54).
61 Einen ebensolchen qualifizierten und zur Nichtigkeit einer Vereinbarung führenden
Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht im vorgenannten Sinne stellte es
schließlich dar, den Kläger auch über das Ende der Wirkungen der Suspendierung
hinaus für in der weiteren Zukunft (jenseits des 17.06.2009) entgehende
Privatliquidationseinnahmen abzufinden. Denn durch die (Teil-)Kündigung vom
04.02.2004 der in der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 zugesagten
Leitungsfunktion hatte der Kläger bereits seit Zugang dieser Kündigung das Recht
zur Ausübung der Chefarztposition und der daran geknüpften Nebentätigkeit in
Gestalt der Behandlung von Privatpatienten für eigene Rechnung endgültig
verloren. Diese Wirkungen dauerten auch nach Erledigung der vorläufigen
Suspendierung fort. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist in zwei Instanzen
unanfechtbar bestätigt worden (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -,
juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris).
62
Das zuvor unter festgestellte Abfindungsverbot hätte nur in
Anwendung des § 55 LVwVfG zu einer gleichwohl wirksamen Leistungspflicht des
Beklagten führen können. Liegen die in dieser Vorschrift normierten besonderen
Voraussetzungen vor, vermag ein Vergleichsvertrag Leistungspflichten selbst
dann zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage - wie hier -
widerspricht (zu diesem „Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber
Gesetzesverletzungen“ vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 32/93 -, NJW 1996,
608; Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 17/87 -, NJW 1990, 2700; Stelkens/Bonk/Sachs,
a.a.O., § 55 Rnr. 6).
63 Die Abfindungsregelung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung ist Bestandteil eines
Vergleichsvertrages. Dies ergibt sich aufgrund der Auslegung der Erklärungen der
Beteiligten, die sich gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157
BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont bestimmt (Kopp/Ramsauer,
a.a.O., § 62 Rnr. 11; Fehling, a.a.O., § 62 Rnr. 11; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., §
62 Rnr. 29). In tatsächlicher Hinsicht sind der Wortlaut der Erklärungen zu erfassen
und die tatsächlichen Umstände, die für die gewollte Bedeutung der Erklärung
erheblich sind, zu sichten und aufzuklären. Aus dem materiell-rechtlichen
Hintergrund der Erklärungen ergibt sich schließlich, ob und mit welchem Inhalt eine
rechtliche Regelung angestrebt wird (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2013 - 6 B 50/12 -,
NVwZ-RR 2013, 491).
64 Die Beteiligten selbst bezeichnen die Vereinbarung als Vergleich. Aus der
Präambel der Vereinbarung (Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 2) ergibt sich, dass sie
sich über die Beendigung der noch anhängigen streitigen Verfahren
(Disziplinarverfahren [vgl. Ziff. 2.1], Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH
Baden-Württemberg betreffend die Kündigung der Berufungsvereinbarung [vgl.
Ziff. 2.5] und Mahnbescheidverfahren vor dem Landgericht Stuttgart [vgl. Ziff. 2.6]
sowie des zwar bereits im gerichtlichen Erkenntnisverfahren 1 K 2043/01
abgeschlossenen, auf der Ebene der Erfüllung bzw. Vollstreckung jedoch noch
nicht völlig abgewickelten Verfahrens auf Zahlung von Nutzungsentgelt und
Mitarbeiterbeteiligung [vgl. Ziff. 2.3]) verständigen wollten. Ziff. 3 der Präambel
endet damit, nach Vorlage des Teilberichts des Untersuchungsführers im
Disziplinarverfahren vom 20.10.2008 seien die zu diesem Zeitpunkt ruhenden
„Vergleichsgespräche wieder aufgenommen“ worden. „Vor diesem Hintergrund“
träfen die Parteien die nachstehenden Vereinbarungen der §§ 1 bis 3.
65 Insbesondere auch die Vorkorrespondenz in der Anbahnungsphase der
Vereinbarung belegt deren wesentlichen Vergleichscharakter, da man
übereinstimmend ein gegenseitiges Nachgeben vor dem Hintergrund ungewisser
streitiger Rechtsbeziehungen beabsichtigte. Der Kaufmännische Direktor des
Beklagten hielt in einem Schreiben vom 30.10.2006 an das Ministerium (UK-AS.
47) fest, bei einem Gespräch mit den Rechtsanwälten des Klägers hätten diese es
für realistisch gehalten, dass der Kläger seine Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis beantragen werde. Dies hänge allerdings von der Höhe der
Summe ab, die das Universitätsklinikum zu zahlen bereit sei. In seinem hierzu
verfassten Schreiben vom 31.10.2006 an die Rechtsanwälte des Klägers (UK-AS.
54) konkretisierte der Kaufmännische Direktor dies dahin, um mit der
Abfindungszahlung alle gegenseitigen Ansprüche abzugelten, müssten folgende
Rahmenbedingungen erfüllt werden: Der Kläger beantrage sofort seine
unverzügliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Die Entlassung müsse
bestandskräftig sein, bevor die oben genannte Zahlung vorgenommen werde. Alle
noch laufenden Verfahren würden beendet. Dies bedeute einerseits, dass der
Kläger die „Nichtzulassungsbeschwerde“ zum VGH hinsichtlich der Kündigung der
Berufungsvereinbarung zurücknehme, andererseits werde das Verfahren gegen
das Land, mit dem per Mahnbescheid Schadensersatzansprüche geltend gemacht
seien, beendet. Auf Kostenerstattungsansprüche werde verzichtet. Das Klinikum
werde bezüglich der ihm noch zustehenden Forderungen wegen ausstehenden
Nutzungsentgelts nicht mehr weiter vorgehen. Diese würden mit der Abfindung
verrechnet. Der im Verwaltungsverfahren für den Beklagten und den Beigeladenen
tätige Rechtsanwalt XXX berichtete unter dem 19.12.2006 (UK-AS. 87/88) an das
Ministerium und den Beklagten über eine Unterredung mit Rechtsanwalt XXX
(Verteidiger des Klägers im Straf- und Disziplinarverfahren). Eine mögliche
Einigung solle danach nicht durch eine Entscheidung des VGH torpediert werden.
Es sei sinnvoll, den VGH zu bitten, wegen der Vergleichsverhandlungen zunächst
nicht zu entscheiden. Das gebe allen Beteiligten die Gelegenheit, eine eventuelle
Vereinbarung mit den Unwägbarkeiten jenes Prozesses zu begründen. Die
Vertragsentwürfe ab Januar 2007 enthielten sodann unverändert die später in § 1
Abs. 1 der Vereinbarung eingegangene Abfindungsverpflichtung. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers führte in seinem Schreiben vom 01.02.2007
an den Kaufmännischen Direktor (UK-AS. 207) aus, da nach der Verfügung des
Senatsvorsitzenden (sc. vom 02.01.2007 - darin war angeregt worden, im Hinblick
auf das noch anhängige Disziplinarverfahren das Ruhen des Verfahrens zu
beantragen) der Ausgang dieses Verfahrens als offen angesehen werden müsse,
halte man es für angemessen, dass es bei der vom Gesetz für den Vergleichsfall
vorgesehenen Regelung verbleibe, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben
würden. Dies auch im Hinblick darauf, dass vermieden werden solle, dass aus der
Kostenregelung wiederum Schlüsse gezogen würden, die dem Verfahrensstand
nicht entsprächen. Der Kaufmännische Direktor erwiderte unter dem 23.02.2007
(UK-AS 224/225), das Klinikum müsse darauf bestehen, die Abfindungssumme
erst dann auszubezahlen, wenn die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
tatsächlich bestandskräftig sei. Diese Bestandskraft sei mit Blick auf die Höhe der
zu leistenden Zahlung Bedingung. Ferner teilte er in Abweichung von einem
Kostentragungsvorschlag des Klägers betreffend das zu erledigende
Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH mit, das Ministerium bestehe darauf,
dass die Gerichtskosten vom Kläger zu tragen seien, während die
außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trage. Der Prozessbevollmächtigte
des Klägers indessen beharrte mit Schreiben vom 22.03.2007 an das Klinikum
(UK-AS 259) darauf, die Kostenregelung seines Entwurfs („Die Kosten dieses
Verfahrens regeln sich nach § 98 ZPO“) zu übernehmen. Dies sei nicht nur
sachgerecht, sondern auch geboten. Gerade der Umstand, dass die Frage noch
offen sei, ob die Berufungsvereinbarung wirksam gekündigt worden sei, gebe
einen wesentlichen Rechtfertigungsgrund dafür, dass das Klinikum an den Kläger
die vorgesehene Abfindung bezahle. Vor diesem Hintergrund sei auch die
Gestaltung der Präambel zu sehen.
66 Die in dieser Korrespondenz belegte Ungewissheit bei allen Beteiligten betraf nicht
nur den Ausgang des Rechtsstreits um die Wirksamkeit der Teilkündigung der
Berufungsvereinbarung und damit die Rückkehr des Klägers in die
Leitungsfunktion. Vielmehr erstreckte sie sich nach Vorlage des vorläufigen
Teilberichts des Untersuchungsführers vom 20.10.2008 auch auf den Ausgang
des förmlichen Disziplinarverfahrens und die Frage, ob dieses zu einer Entfernung
des Klägers aus dem Dienst und damit zu einer Unmöglichkeit der Rückkehr in
jegliche dienstliche Tätigkeit führen könne. Das Ministerium nahm diesen
Teilbericht zum Anlass, die Ende 2007 zunächst abgebrochenen
Vergleichsverhandlungen wieder aufzunehmen (vgl. Vermerk vom 23.10.2008, AS.
439-447 im Verfahren 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart). Hierzu korrespondierend
hatte Rechtsanwalt XXX für den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2008 an das
Ministerium (UK-AS. 476) noch einmal die Bereitschaft bekräftigt, „eine
Verständigung außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens herbeizuführen“
und darauf hingewiesen, die „vertraglichen Vorbereitungen (seien) bereits weit
gediehen“.
67 Entscheidend für den Vergleichscharakter der Vereinbarung spricht schließlich,
dass sich Unsicherheit und Nachgeben auf denselben Punkt bezogen. Die
Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung sollte dadurch „beseitigt“
werden, dass der Beklagte nachgab, indem er eine (die mögliche Unwirksamkeit
der Kündigung in Betracht ziehende) Abfindung gewährte. Der Kläger und der
Beigeladene - Letztgenannter hatte die zur Privatliquidation berechtigende
Leitungsposition ursprünglich in der Berufungsvereinbarung eingeräumt und später
gekündigt - verzichteten hierzu auf eine gerichtliche Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Kündigung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
§ 2 Abs. 5 der Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass Kläger und Beigeladener
nicht nur das förmliche Berufungszulassungsverfahren beim VGH, sondern auch
das dem vorausgehende VG-Klageverfahren mit der Folge erledigen wollten, dass
das Urteil der 3. Kammer vom 06.07.2006 unwirksam wurde und somit keine
gerichtliche Entscheidung über die Kündigung vorlag. Schließlich sollte die
Ungewissheit des Ausgangs des Disziplinarverfahrens und die damit verbundene
Frage einer Rückkehr des Klägers auch als Abteilungsleiter dadurch bewältigt
werden, dass Kläger und Beigeladener einen Fortgang durch Entlassungsantrag
und anschließende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die zwingend zur
Einstellung des Disziplinarverfahrens führte, verhinderten. Durch dieses
Nachgeben sollte wiederum dem Beklagten eine Abfindung für künftig entgehende
Liquidation ermöglicht werden, da es zu einer Entfernung aus dem Dienst mit
daraus folgendem Wegfall auch der ärztlichen Leitungsposition nicht mehr
kommen konnte.
68 Es ist unzutreffend, wenn der Kläger nunmehr - die Abfindungsvereinbarung damit
aus dem zuvor dargestellten gegenseitigen Nachgeben lösend - behauptet, der
beim VGH anhängige Rechtsstreit sei für die Abfindungsverpflichtung des
Beklagten „mangels jeder Relevanz“ nicht von Interesse gewesen. Denn
wenngleich Verfahrensgegner vor dem VG und VGH der Beigeladene war, so
verteidigte dieser doch die Kündigung der Berufungsvereinbarung, welche
wiederum dem Kläger die Chefarztposition und das damit verbundene
Privatliquidationsrecht eingeräumt hatte, um dessen Abfindung durch den
Beklagten es nunmehr in der Vereinbarung vom 20.02.2009 ging. Auch der
Ausgang des Disziplinarverfahrens hätte im Fall der Entfernung aus dem Dienst
mit dem daraus folgenden Verlust aller Dienstposten unmittelbar Wirkung auf die
Zulässigkeit einer Abfindung gehabt. In einem mit Anschreiben vom 07.05.2007
(UK-AS. 292) unterbreiteten Vereinbarungsentwurf hatte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar möglicherweise noch einmal versucht,
die Abfindung zur schlichten Austauschleistung für die Entlassung des Klägers aus
dem Beamtenverhältnis zu machen. Übernommen haben die Beteiligten dies
jedoch nicht, sondern sich vielmehr in einem gemeinsamen Gespräch vom
13.06.2007 (vgl. den hierüber gefertigten Vermerk des Kaufmännischen Direktors
vom 14.06.2007, UK-AS. 317/318) wieder auf einen Entwurf (vom 11.05.2007, vgl.
UK-AS. 321-326) geeinigt, der den früheren Entwürfen im Zusammenhang mit der
Korrespondenz bis zuletzt 22.03.2007 entsprach und die Abfindung somit wieder
zum Bestandteil eines gegenseitigen Nachgebens zwecks
Ungewissheitsbeseitigung machte.
69 Die Voraussetzungen des § 55 LVwVfG für den Abschluss des
Vergleichsvertrages lagen indessen nicht vor, so dass dieser materiell rechtswidrig
ist.
70 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, durch den eine
bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende
Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, kann geschlossen
werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der
Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Hier haben
die Beteiligten das gegenseitige Nachgeben in Gestalt von Antrags-Entlassung
aus dem Beamtenverhältnis und Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie
Abfindung für entgangene/künftig entgehende Einnahmen aus Privatliquidation auf
eine rechtliche und nicht auf eine tatsächliche Ungewissheit zurückführen wollen.
Denn der zur Kündigung der Berufungsvereinbarung führende und zugleich für
das Disziplinarverfahren verwertbare Sachverhalt stand ebenso fest (rechtskräftig
abgeurteilte Straftaten einer vorsätzlichen sowie dreier fahrlässiger
Körperverletzungen) wie die Rechtsposition des Klägers, in die eingegriffen wurde
(Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG, ferner besonders zugesagte Abteilungsleitung).
Allseitige Zweifel bestanden demgegenüber nach dem bereits oben zur
Einordnung als Vergleichsvertrag Dargelegten darüber, ob die Kündigung der
Leitungsposition gerichtlich unanfechtbar bestätigt würde und ob bereits die
rechtskräftig festgestellten Straftaten des Klägers disziplinargerichtlich für eine
Entfernung aus dem Dienst genügten.
71 An der tatbestandlichen Voraussetzung einer bei verständiger Würdigung der
Rechtslage bestehenden Ungewissheit, die ein Nachgeben durch
Abfindungszahlung gerechtfertigt hätte, fehlte es im Februar 2009 jedoch. Damit
die Gesetzesbindung der Verwaltung nicht unterlaufen wird, darf die bestehende
Ungewissheit hinsichtlich der Rechtslage nur aus Sicht eines objektiven
Betrachters und nur restriktiv bzw. unter strengen Anforderungen angenommen
werden. Dies ist der Fall bei gänzlich umstrittener und/oder verworrener
Rechtslage, wenn zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage divergierende
gleichrangige Rechtsprechung vorliegt oder die Frage von den Gerichten noch gar
nicht entschieden wurde und die Auffassungen im Schrifttum geteilt sind (Fehling,
a.a.O., § 55 Rnr. 20). Eine relevante Ungewissheit ist auch dann anzunehmen,
wenn nach dem von den Parteien erwarteten Maß verständiger Würdigung der
Rechtslage der Verwaltungsaufwand einschließlich der damit verbundenen Kosten
und des Zeitaufwandes, der zur Klärung der Rechtsfrage erforderlich wäre, zu ihrer
(objektiven) Bedeutung außer Verhältnis stünde (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., §
55 Rnr. 38). Das übliche Verfahrensrisiko, das dem allgemeinen Prozessrisiko
entspricht, rechtfertigt einen Vergleichsabschluss demgegenüber nicht (Bay. VGH,
Urt. v. 29.07.1987 - 23 B 86.02281 -, NVwZ 1989, 167; Kopp/Ramsauer, a.a.O., §
55 Rnr. 16a). Auf Seite des Klägers kann kein großzügigerer Maßstab angelegt
werden, da er ständig durch einen und stellenweise sogar durch zwei versierte
Rechtsanwälte vertreten war.
72 In Ansehung der seit Ende Oktober 2000 bestehenden Wirkungen der vorläufigen
Suspendierung (vgl. oben unter aa.) kann von einer berechtigten Unsicherheit
darüber, ob dem Kläger in der Vergangenheit möglicherweise Einkünfte aus
Privatliquidation zugestanden hätten, keine Rede sein. Denn hier hatte ihn ein
vollständiges Tätigkeitsverbot getroffen, welches mangels anderweitiger
Aufhebung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens
fortdauerte. Für einen objektiven Betrachter änderte sich auch nicht dadurch
etwas, dass der Kläger wegen behaupteter Fürsorgepflichtverletzung im
Mahnbescheidsverfahren eine Schadensersatzklage über 4,45 Mio. EUR bei den
Zivilgerichten angestrengt hatte, die seit Frühjahr 2006 beim LG Stuttgart ruht.
Diese Klage richtete sich nämlich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den
Beigeladenen. Ferner lagen, wie von den Disziplinargerichten bestätigt, die
Voraussetzungen für eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung
(hinreichender Verdacht eines schweren Dienstvergehens; dienstliches Bedürfnis)
vor, was beim zivilgerichtlich erreichten Verfahrensstand keinen beachtlichen
Schluss auf eine gleichwohl rechtswidrige und schuldhafte Schädigung des
Klägers aufgrund eines gegen ihn „inszenierten Komplotts“ (vgl. Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2006 an den Kaufmännischen Direktor, UK-
AS. 58/59) zuließ.
73 Eine verständige Würdigung ließ es schließlich auch nicht zu, von einem rechtlich
ungewissen Schicksal der Kündigung der Leitungsposition auszugehen. Die
Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 04.02.2004, die sich der Beigeladene zuvor
überdies noch durch ein Rechtsgutachten von Prof. XXX vom November 2003
hatte untermauern lassen, war mit Urteil der 3. Kammer des VG Freiburg vom
06.07.2006 bestätigt worden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht
zugelassen, weshalb der Kläger gezwungen war, zunächst eine Zulassung der
Berufung durch den VGH Baden-Württemberg zu erreichen, wenn er überhaupt
noch die Chance einer Abänderung der VG-Entscheidung durch das Obergericht
wahren wollte. Bereits hieraus folgte eine beachtliche Rechtsposition zu Gunsten
des Beigeladenen und des Beklagten. Die vom Kläger ausschließlich mit dem
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beantragte Zulassung (vgl. AS. 33-59 in der VGH-
Verfahrensakte 9 S 1848/06) wurde auf eine von derjenigen des VG abweichende
Bewertung und nicht auf eine divergierende Rechtsprechung/Literatur gestützt.
Davon, der zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage noch erforderliche Aufwand
sei beträchtlich gewesen und hätte zur Bedeutung des Streits für die Beteiligten
außer Verhältnis gestanden, konnte im Februar 2009 nicht die Rede sein. Vielmehr
bestand einseitig zulasten des Klägers ein beträchtliches Prozess-
/Unterliegensrisiko, welches noch einmal dadurch erhöht war, dass zu diesem
Zeitpunkt eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg dazu, ob die Berufung
zugelassen wird, noch nicht ergangen war. Erst die in § 2 Abs. 5 der Vereinbarung
vorgesehenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Rechtsstreits um
die Kündigung hätten, wenn sie erfolgt wären, eine relevante Ungewissheit
erzeugen können.
74 An dieser Bewertung ändert sich schließlich nichts durch das am 10.01.2008
geführte Telefonat zwischen Prof. XXX und einem Mitglied des 9. Senats beim
VGH Baden-Württemberg. Obwohl dieses Gespräch in den beigezogenen VGH-
Akten keinen Niederschlag gefunden hat, unterstellt die Kammer, dass dessen
Inhalt in einem Vermerk vom 11.01.2008 in den Disziplinarakten des Ministeriums
(vgl. AS. 462 im Verfahren 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart) richtig
wiedergegeben ist. Darin heißt es:
75 „Herr Prof. XXX hat mir mitgeteilt, dass der VGH Mannheim in der
Verwaltungsrechtssache XXX gegen Land BW wegen Kündigung der
Berufungsvereinbarung (Leitungsfunktion) eine Mitteilung zum Sachstand erbeten
hat. Außerdem teilte er mit, dass die Kammer, die die Sache verhandelt, einen
neuen Vorsitzenden hat. Dieser sei bekannt dafür, dass er eine rigide
beamtenrechtliche Linie vertritt. In einem Gespräch mit Prof. XXX habe dieser
angedeutet, dass er die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des
Disziplinarrechts hält. Er wolle die Angelegenheit nun entscheiden. Prof. XXX
befürchtet eine Niederlage des Landes. Es sei sehr ungewöhnlich, in welcher
Deutlichkeit sich der Vorsitzende ihm gegenüber geäußert habe. Prof. XXX plädiert
für eine einvernehmliche Einigung und steht zu einem Gespräch mit Herrn Minister
zur Verfügung.“
76 Die Bemerkung eines einzelnen Mitglieds des Senats gegenüber nur einem der
am Verfahren Beteiligten in einem Telefongespräch, es halte die Kündigung zum
jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts, durfte indessen bei
verständiger Würdigung nicht Ausschlag für die Annahme einer Ungewissheit der
Rechtslage geben. Dafür, dass diese Bemerkung der Überzeugung des gesamten
Senats entsprochen hätte, geht weder aus dem Vermerk noch aus den sonstigen
Umständen etwas hervor. Schon etwas mehr als 3 Monate später, unter dem
17.04.2008, vermerkte der Berichterstatter des Senats, in einem Telefonanruf sei
mitgeteilt worden, dass „der Senat keine Stellungnahme zu einer möglichen
vergleichsweisen Erledigung abgeben“ werde (AS. 129 in der VGH-Akte 9 S
1848/06). Spätestens hierdurch musste die Einzelansicht eines Senatsmitgliedes
vom Januar 2008 wieder als relativiert angesehen werden. Gegen eine beachtliche
Meinungsäußerung spricht schließlich auch, dass der spätere VGH-Beschluss
vom 24.04.2009 zur Problematik der „Umgehung des Disziplinarrechts“ sogar eine
deutlich gegenteilige Auffassung enthält (vgl. Rnr. 12 in der juris-Veröffentlichung:
„Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug
eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist
… . Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die
Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten;
ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. …“).
77 Der damit materiell rechtswidrige Vergleichsvertrag war ferner unwirksam. Gemäß
dem (für Subordinationsverträge wie hier geltenden) besonderen Nichtigkeitsgrund
des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ist ein Vergleichsvertrag nichtig, wenn die
Voraussetzungen für seinen Abschluss nicht vorlagen. Dies ist hier der Fall. Wie
oben dargelegt, fehlte es an einer tatbestandlichen Voraussetzung des § 55
LVwVfG, da nach den Umständen des Falles die Rechtslage bei verständiger
Würdigung nicht ungewiss war. Auf eine Kenntnis der Beteiligten von der
Rechtswidrigkeit kommt es nicht an (Bay. VGH, Urt. v. 29.07.1987, a.a.O.;
Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 59 Rnr. 26a und 27; Fehling, a.a.O., § 59 Rnr. 32/33).
Auch die weitere Nichtigkeitsvoraussetzung des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG,
wonach ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines
Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 LVwVfG rechtswidrig wäre, liegt
vor, da sich die Rechtswidrigkeit aus materiellen und nicht lediglich formellen
Gesichtspunkten ergibt (Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Fehling, a.a.O.).
78
b.)
Eine Aufrechterhaltung der nichtigen Abfindungsvereinbarung scheidet aus. § 3
Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung sieht allerdings vor, dass im Fall der
Unwirksamkeit einer Bestimmung die Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet
sind, eine wirksame Regelung zu treffen, die den rechtlichen und wirtschaftlichen
Zielen und Zwecken der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Unabhängig davon, dass hierzu die Vertragsparteien (und nicht das Gericht)
aufgerufen wären, ist nicht ersichtlich, wie der Erfolg einer Abfindung anderweit
erreicht werden könnte. Eine insoweit kraft Gesetzes eintretende und folglich vom
Gericht zu beachtende Umdeutung (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 140 BGB) ist
ebenfalls nicht möglich, da kein anderer zulässiger Rechtsakt erkennbar ist, der
das angestrebte Regelungsziel (im Sinne des Klageanspruchs) zumindest
teilweise erreichte.
79 Es ist ferner nicht treuwidrig (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 242 BGB), dem Kläger
die Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung entgegenzuhalten und ihn somit
um den Erfüllungsanspruch zu bringen. Zwar hat er seine Leistung erbracht, indem
er einen Entlassungsantrag stellte, dem - nach Rücknahme- und
Rechtsmittelverzicht - unanfechtbar stattgegeben wurde. Indessen hatte der
Beigeladene dem Kläger zweimal Gelegenheit gegeben, diesen
Entlassungsantrag zurückzuziehen, ohne ihn am in § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Vereinbarung erklärten Verzicht auf eine Antragsrücknahme festzuhalten. Unter
dem 29.04.2009 (UK-AS. 684-687) wandte sich das Ministerium an die
Rechtsanwälte des Klägers und führte aus, im Lichte des Beschlusses des VGH
Baden-Württemberg vom 24.04.2009 sei der Vergleich in seiner bisherigen Form
nicht mehr vollziehbar und neu zu bewerten. Der Kläger werde aufgefordert, die
Verhandlungen wieder aufzunehmen sowie um Äußerung gebeten, ob unter
diesen Umständen der Antrag vom 24.02.2009 auf Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis aufrechterhalten werde. In einem weiteren Schreiben vom
13.05.2009 (UK-AS. 783-786) verdeutlichte das Ministerium seinen
Rechtsstandpunkt, warum es die beiden Vereinbarungen vom 20.02.2009 als
hinfällig betrachte. Der Kläger sei der Verpflichtung, den Rechtsstreit vor dem VGH
durch Abgabe einer Erledigungserklärung zu beenden, nicht nachgekommen. Eine
Prozessbeendigung durch eine Erledigungserklärung sei aufgrund der
Entscheidung des VGH rechtlich unmöglich geworden. Die Erklärung der
Hauptsacheerledigung sei Gegenleistung zur Zahlungsverpflichtung gewesen.
Abschließend gab es dem Kläger Gelegenheit, bis spätestens 20.05.2009
mitzuteilen, ob er an seinem Entlassungsantrag vom 24.02.2009 festhalte. Dass
der Beigeladene hierbei nicht von einer anfänglichen Unwirksamkeit, sondern „nur“
von einer nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung und entfallener
Gegenleistungspflicht des Beklagten ausging, ist unschädlich, denn dem Kläger
war damit verdeutlicht worden, dass er selbst im Fall seiner - bei unterlassener
Antragsrücknahme zwingenden - Entlassung keine Abfindungszahlung erhalten
werde. Angesichts dieser noch vor dem Erbringen seiner eigenen Leistung
geschaffenen neuen Sachlage kann nicht die Rede davon sein, er sei, weil er am
Vertrag festgehalten hat, nunmehr unerträglich belastet. Denn dass sich die
Rechtsauffassung des Klägers nicht bestätigt hat, liegt in seinem Risikobereich.
80 Dass der Beklagte dem Kläger die 1,98 Mio. EUR oder zumindest einen Teilbetrag
als Schaden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss („culpa in contrahendo“,
kurz: c.i.c. - entsprechend § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG) schuldet,
ist schließlich ebenfalls abzulehnen. Handelt es sich um ein allgemeines
Wirksamkeitshindernis, das nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei
zuzuordnen ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch wegen c.i.c.. Denn die
Wirksamkeit eines Vertrages sicherzustellen, ist ein Gebot des jeweils eigenen
Interesses, aber keine Rechtspflicht gegenüber dem anderen Teil, solange keine
gesetzlichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Aufklärungspflichten bestehen
(Fehling, a.a.O., § 59 Rnr. 56; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rnr.
39 m.w.N.). An spezifischen Pflichten des Beigeladenen und des Beklagten
gegenüber dem Kläger bei Vertragsabschluss fehlte es hier. Die drei Beteiligten
standen sich von Beginn der Verhandlungen an „auf Augenhöhe“ bzw. ebenbürtig
gegenüber und handelten die Vertragsbedingungen einvernehmlich aus (vgl. dazu
auch BVerwG, Urt. v. 07.04.2005 - 2 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1188). Der Kläger, der
persönlich nie selbst auftrat, war hierbei stets von sachkundigen sowie fachlich
einschlägig tätigen und erfahrenen Rechtsanwälten vertreten.
81
c.)
Da nach dem zuvor Dargelegten die Hauptforderung des Klägers nicht besteht,
scheidet auch - sei es aus Verzug (§ 288 BGB entsprechend) oder aus
Rechtshängigkeit (§ 291 BGB entsprechend) - die geltend gemachte
Nebenforderung aus.
82
2.)
Klageantrag Ziff. 2 ist, da allein als Verzugsschadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung der Hauptforderung in Klageantrag Ziff. 1 denkbar, aufgrund des
Ergebnisses oben unter 1.) ebenfalls unbegründet.
83
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da der
Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich für den Fall des Unterliegens ein
Kostentragungsrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der
Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
folgt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO, §
167 Abs. 1 VwGO und im Verhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem aus §§
708
Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 1 VwGO.
85
IV.
Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß
§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (Frage der
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines dreiseitigen verwaltungsrechtlichen
Vergleichsvertrages im öffentlichen Dienstrecht). Es gilt deshalb für die
Anfechtbarkeit dieses Urteils folgende
86
B e s c h l u s s
87 Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.985.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat
die Kammer für den Klageantrag Ziff. 1 gemäß § 52 Abs. 3 GKG den Betrag von
1,98 Mio. EUR (ohne Nebenforderung, vgl. § 43 Abs. 1 GKG) angesetzt und für
den Klageantrag Ziff. 2, da unbeziffert und „nur“ als (nicht vollstreckungsfähiger)
Feststellungsantrag gestellt, den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Beide
Beträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
88 Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 Abs. 1 GKG.