Urteil des VG Freiburg vom 13.06.2016
abwassergebühr, widerspruchsverfahren, kreis, grundstück
VG Freiburg Urteil vom 13.6.2016, 1 K 237/14
Zur Möglichkeit der Verbindung oder Trennung von Widerspruchsverfahren
Leitsätze
Ebenso wie das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nach § 93 VwGO kann auch die das
Widerspruchsverfahren führende Behörde eine Trennung oder Verbindung von Widerspruchsverfahren nach
ihrem weit zu verstehenden Verfahrensermessen vornehmen.
Der Vorwurf einer sachwidrigen Verfahrensgestaltung kommt insoweit nur bei willkürlichem Verhalten der
Behörde in Betracht, für das kein vertretbarer Grund angeführt werden kann.
Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, weitere 22,50 EUR als der Klägerin von der Beigeladenen zu erstattende
Kosten festzusetzen. Ziffer 2 des Kostenfestsetzungsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom
27.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.01.2014 werden
aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt die Festsetzung einer höheren
Kostenerstattung.
2
Die Beigeladene zog die Klägerin mit 12 Bescheiden vom 15.01.2010 zu Abwassergebühren für das Jahr
2009 in Höhe von insgesamt 25.974,30 EUR heran. Gegen diese Bescheide erhob der Verwalter im Namen
der Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2010 Widerspruch. Mit Schreiben vom 12.04.2011 teilte die
Beigeladene dem Hausverwalter der Klägerin mit, sie habe eine Neuberechnung der Gebühren nach den
Gebührensätzen durchgeführt, die in ihrer neuen Abwassersatzung vom 06.10.2010 festgelegt seien, mit
der rückwirkend zum 01.01.1994 eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser gesplittete Abwassergebühr
eingeführt worden sei. Gegenüber den in den 12 Bescheiden ursprünglich festgesetzten Abwassergebühren
verringere sich die berechnete Abwassergebühr auf insgesamt 22.821,40 EUR. Der Erstattungsbetrag in
Höhe von 3.152,90 EUR werde überwiesen.
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Unter dem 21.12.2011 legte die Beigeladene dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den Widerspruch
zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 änderte das Landratsamt die
Abwassergebührenbescheide vom 15.01.2010 ab und setzte den zu zahlenden Gesamtbetrag auf 22.053,40
EUR fest. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beigeladenen
zu 15/100 und der Klägerin zu 85/100 auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
wurde für notwendig erklärt. Für die Entscheidung wurde eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. Zur
Begründung wurde ausgeführt: Der Widerspruch gegen die angefochtenen Bescheide sei begründet, soweit
eine Abwassergebührenschuld von insgesamt mehr als 22.053,40 EUR festgesetzt worden sei. Die neue
Gebührensatzung der Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berechnung der
Niederschlagswassergebühr beruhe auf den von der Klägerin ausgefüllten Ermittlungsbogen für 2010 zu den
versiegelten Flächen. Zu Gunsten der Klägerin habe das Landratsamt angenommen, dass diese Flächen auch
für das Jahr 2009 gelten würden.
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Die Klägerin erhob gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage mit der Begründung, dass sich die mit dem
Widerspruch angefochtenen Abwassergebührenbescheide während des Widerspruchsverfahrens in vollem
Umfang erledigt hätten und das Landratsamt deshalb nicht mehr berechtigt gewesen sei, über den
Widerspruch in der Sache zu entscheiden. Die Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 07.09.2012 (1 K
351/12) abgewiesen. Der von der Klägerin hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde
vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 06.12.2012 (2 S 2037/12) abgelehnt.
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2013 übersandte die Klägerin dem Landratsamt
eine Kostenberechnung und beantragte, den Betrag, der ihr von der Beigeladenen zu erstattenden
Aufwendungen auf insgesamt 3.418,22 EUR festzusetzen. Grundlage der Berechnung sind die einzelnen
Gegenstandswerte der insgesamt 12 Bescheide, die für jedes Gebäude der
Wohnungseigentümergemeinschaft gesondert ergangen waren. Hieraus wurden 12 Geschäftsgebühren mit
einem Gebührensatz von jeweils 1,3 berechnet. Die Summe dieser Geschäftsgebühren ergab einen Betrag
von 2.506,40 EUR. Hinzu gerechnet wurde der 12fache Betrag der Auslagenpauschale von 20,00 EUR
(240,00 EUR), 19 % Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag von 2.746,40 EUR (521,82 EUR) sowie der
Betrag der Widerspruchsgebühr von 150,00 EUR. Der aus der sich daraus ergebenden Gesamtsumme von
3.418,22 EUR gemäß dem Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 zu erstattende Anteil von 15/100 betrage
512,73 EUR.
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Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 27.02.2013 setzt das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Kosten,
die die Beigeladene der Klägerin zu erstatten habe, auf 179,46 EUR fest (Ziffer 1) und lehnte den Antrag im
Übrigen ab (Ziffer 2). Entgegen der von der Klägerin aufgestellten Berechnung entstehe die
Geschäftsgebühr nicht für jedes Gebäude (= Zähler) der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die von der
Beigeladenen erhobenen Abwassergebühren seien als grundstücksbezogene Abgaben zu qualifizieren.
Gebührenrechtlich folge daraus, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine
einzige Gebühr entstehe, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssten. Diese
betrage im vorliegenden Fall 25.974,30 EUR. Hieraus errechne sich die 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von
985,40 EUR. Die Auslagenpauschale sei lediglich in Höhe von 20,00 EUR erstattungsfähig. 19 %
Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag von 1.005,40 EUR ergäben 191,03 EUR. Der Gesamtbetrag belaufe
sich daher auf 1.196,43 EUR. Hiervon seien der Klägerin 15/100, mithin ein Betrag von 179,46 EUR, von der
Beigeladenen zu erstatten. Im Übrigen sei der Kostenfestsetzungsantrag abzulehnen.
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Die Klägerin erhob am 11.03.2013 Widerspruch. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, das Landratsamt habe
übersehen, dass 12 Bescheide ergangen seien, es sich um mehrere Grundstücke (Flurstück Nr. .../... mit den
Häusern 2 - 12, Flurstück Nr. .../... mit den Häusern 14 - 18 und Flurstück Nr. .../... mit den Häusern 20 - 24)
handele und dass auch nur gegen einzelne dieser Bescheide hätte Widerspruch erhoben werden können.
Die Ausführungen entsprächen nicht dem Begründungsgebot. Es fehle die rechtliche Begründung dafür,
woraus sich gebührenrechtlich ergeben solle, dass vorliegend trotzt 12 ergangener Bescheide wegen
vermeintlicher Grundstücksbezogenheit nur eine Abwassergebühr für das Jahr 2009 entstanden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück.
Die Abwassergebühr sei nach § 40 Abs. 1 der Abwassersatzung (AbwS) der Beigeladenen vom
Grundstückseigentümer zu tragen. Sofern es mehrere Grundstückseigentümer gebe, hafteten diese gemäß
§ 40 Abs. 4 Satz 2 AbwS als Gesamtschuldner. Im vorliegenden Fall existiere ein Baugrundstück, welches
aus drei Flurstücken bestehe. Dieses Baugrundstück stehe im gemeinschaftlichen Eigentum der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Einwand der Klägerin, es existierten mehrere Grundstücke, sei
entgegen zu halten, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft an mehreren Grundstücken nach § 1 Abs.
4 WEG nicht zulässig sei. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner die
Abwassergebühr zu tragen habe, existiere auch im abgabenrechtlichen Sinne nur ein Grundstück, für das
die Gebühr anfalle. Dabei sei unbeachtlich, dass die Beigeladene in jeder Eigentumswohnung einen eigenen
Wasserzähler angebracht und die anfallende Gesamtgebühr durch mehrere Bescheide auf die einzelnen
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt habe. Bei diesem Vorgehen handele es sich
lediglich um ein Entgegenkommen der Beigeladenen, mit welchem der Wohnungseigentümergemeinschaft
die interne Aufteilung der Abwassergebühr erleichtert werden solle. Im Ergebnis sei deshalb festzustellen,
dass trotz mehrerer Bescheide nur eine gesamtschuldnerische Abwassergebühr erhoben worden sei und
diese Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen sei. Es liege somit auch nur eine Tätigkeit vor, für die
Gebühren geltend gemacht werden könnten. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren erfolge anhand
des Streitwerts, der hier der Summe der ursprünglichen Abwassergebühr in Höhe von 25.974,30 EUR
entspreche. Die der Klägerin von der Beigeladenen danach zu erstattenden Kosten seien vom Landratsamt
zutreffend mit 179,46 EUR berechnet worden.
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Die Klägerin hat am 03.02.2014 Klage erhoben, mit der sie eine Änderung des Kostenfestsetzungsbescheids
vom 27.02.2013 dahingehend erstrebt, dass die ihr von der Beigeladenen zu erstattenden Kosten auf
insgesamt 512,73 EUR festgesetzt werden sollen. Wie schon im Widerspruchsverfahren erhebt sie
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2012. Im Übrigen vertritt
sie weiterhin die Auffassung, es handele sich rechtlich um 12 Widerspruchsverfahren, da jeder der getrennt
zu betrachtenden 12 Bescheide jeweils einzeln anfechtbar gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid sei
insofern zu berichtigen, als dort ausgeführt sei, es sei in jeder Eigentumswohnung ein eigener Wasserzähler
angebracht. Richtig sei vielmehr, dass an jedem der 12 Hauseingänge ein Wasserzähler angebracht sei, was
zum Erlass der 12 Abwassergebührenbescheide geführt habe.
10 Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
11 den Beklagten zu verpflichten, weitere 333,27 EUR als von der Beigeladenen an die Klägerin zu
erstattende Kosten festzusetzen und Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom
27.02.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.01.2014
aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 Die Klägerin beantragt ferner,
13 die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Er hebt nochmals hervor, dass es sich um ein aus drei Flurstücken bestehendes Grundstück handele, für
welches eine einzige Abwassergebühr angefallen sei, die nur, um die interne Abrechnung der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu erleichtern, auf 12 den separaten Zählern entsprechende Bescheide
aufgeteilt worden sei. Da nur eine Abwassergebühr Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen sei,
könnten auch nur für diese eine Tätigkeit Rechtsanwaltsgebühren erstattet werden.
17 Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
18 die Klage abzuweisen.
19 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.
20 Die Akten des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums
Freiburg (jeweils 1 Heft) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der Entscheidung. Hierauf sowie auf
die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend
verwiesen.
Entscheidungsgründe
21 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche
Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
22 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber überwiegend unbegründet. Die Klägerin hat lediglich
Anspruch auf die Festsetzung weiterer ihr von der Beigeladenen zu erstattender Kosten in Höhe von 22,50
EUR. Soweit die angegriffenen Bescheide dies ablehnen, sind sie aufzuheben. Im Übrigen sind Ziffer 2 des
Bescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 27.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.01.2014 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten, da sie keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Kostenerstattung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
23 Zu Recht hat das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die der Klägerin anteilig zu erstattende
Geschäftsgebühr aus einem Widerspruchsverfahren mit einem Gegenstandswert von 25.974,30 EUR
berechnet und nicht - wie von der Klägerin geltend gemacht wird - aus 12 Widerspruchsverfahren mit
unterschiedlichen, der Höhe der in den 12 Gebührenbescheiden der Beigeladenen vom 15.01.2010 jeweils
festgesetzten Abwassergebühr entsprechenden Gegenstandswerten. Dies ergibt sich daraus, dass schon der
Verwalter der Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2010 einen einheitlichen Widerspruch gegen die
Abwasserbescheide der Jahresabrechnung 2009 erhoben hat. Von vornherein gab es damit ein
Widerspruchsverfahren, das sich auf alle 12 Abwassergebührenbescheide der Klägerin bezogen hat. Eine
Trennung dieses einheitlichen Widerspruchsverfahrens in 12 separate - jeweils auf einen Gebührenbescheid
bezogene - Widerspruchsverfahren ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Zu dem von der Klägerin gewünschten
Ergebnis könnte man bei dieser Sachlage allenfalls dann gelangen, wenn den beteiligten Behörden
vorzuwerfen wäre, eine solche Trennung sachwidrig unterlassen zu haben. Dies ist aber nicht der Fall.
24 Ebenso wie das Verwaltungsgericht im Klageverfahren gem. § 93 VwGO nach seinem Ermessen mehrere bei
ihm anhängige Verfahren verbinden oder mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche trennen kann,
ist diese Möglichkeit auch im Widerspruchsverfahren eröffnet. Dies folgt letztlich aus dem Grundsatz der
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 10 LVwVfG, der auch im Widerspruchsverfahren
subsidiär Anwendung findet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorbemerkung zu § 68, Rn 18
m.w.N.). Nach diesem Grundsatz ist die das Verfahren führende Behörde grundsätzlich befugt, im Rahmen
ihres Verfahrensermessens gleichliegende oder ähnlich liegende Verfahren zu verbinden oder sie, auch wenn
sie aufgrund eines einzigen Antrags oder von Amts wegen gemeinsam begonnen wurden, zu trennen (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 9 Rn 96 m.w.N.). Dabei ist das den Behörden eröffnete
Verfahrensermessen grundsätzlich weit zu verstehen. Der Vorwurf einer sachwidrigen Verfahrensgestaltung
käme deshalb nur dann in Betracht, wenn den beteiligten Behörden der Vorwurf willkürlichen Verhaltens zu
machen wäre und kein vertretbarer Grund dafür angeführt werden könnte, von einer Verfahrenstrennung
abzusehen. Davon kann hier aber keine Rede sein.
25 Entgegen der Behauptung der Klägerin ist sie nicht Eigentümerin von drei Grundstücken. Wie sich aus
einem in den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchauszug vom 27.01.2013 ersehen lässt, handelt es
sich zwar um drei verschiedene Flurstücke (Flurstück Nrn .../..., .../... und .../...), die aber rechtlich ein
Buchgrundstück bilden. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 4 WEG eine
Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken
verbunden wird, auch gar nicht begründet werden kann. Bei der hier gegebenen zentralen
Abwasserbeseitigung wird die Abwassergebühr nach § 39 Abs. 1 AbwS der Beigeladenen
grundstücksbezogen erhoben. Gebührenschuldner ist nach § 40 Abs. 1 AbwS der Grundstückseigentümer,
hier somit die Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG selbst Inhaberin der als
Gemeinschaft gesetzlich begründeten oder rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten ist. Die
Behörden haben sich daher zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass für das Grundstück der Klägerin nur
eine einzige Abwassergebühr entsteht, die lediglich aus Praktikabilitätsgründen auf 12 den einzelnen
Wasserzählern korrespondierende Gebührenbescheide aufgeteilt worden ist. Für eine Aufspaltung des
einheitlichen Widerspruchsverfahrens über die einzige das Grundstück der Klägerin betreffende
Abwassergebühr durch Verfahrensabtrennung bestand daher kein Anlass.
26 Da es mithin nur ein Widerspruchsverfahren gab, kann auch die Auslagenpauschale von 20,00 EUR nur
einmal in Ansatz gebracht werden. Der Betrag, der der Klägerin von der Beigeladenen zu erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren ist im Kostenfestsetzungsbescheid des Landratsamts vom 27.02.2013 zutreffend
mit 179,46 EUR berechnet worden.
27 Übersehen haben die Behörden indessen, dass der Klägerin auch 15/100 der im Widerspruchsbescheid vom
30.01.2012 festgesetzten Widerspruchsgebühr von 150,00 EUR zu erstatten sind. Wie sich den
Verwaltungsakten entnehmen lässt, ist die Widerspruchsgebühr unter dem 03.02.2012 in vollem Umfang
vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefordert und am 17.02.2012 bezahlt worden. Nach der
Kostengrundentscheidung dieses Widerspruchsbescheids hat die Beigeladene aber 15/100 der Kosten des
Verfahrens zu tragen. Dies bezieht sich auch auf die Widerspruchsgebühr. Die Beigeladene hat der Klägerin
daher insoweit 15/100 von 150,00 EUR, mithin einen Betrag von 22,50 EUR zusätzlich zu erstatten.
28 Die breiten Ausführungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur angeblichen Rechtswidrigkeit des
Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 30.01.2012 gemacht hat, waren im
vorliegenden Verfahren unangebracht. Abgesehen davon, dass dieser Widerspruchsbescheid mit dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.12.2012 (2 S 2037/12) bestandskräftig
geworden ist, würde eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2012 der von der Klägerin im
vorliegenden Verfahren verfolgten Verpflichtung des Beklagten auf Festsetzung einer weiteren
Kostenerstattung die Grundlage entziehen.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Klägerin lediglich mit
einem Betrag von weniger als 10 % des Streitwerts obsiegt, ist das Unterliegen des Beklagten als nur
geringfügig anzusehen (vgl. Schulz im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 92 Rn 19;
Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 92 Rn 6). Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und
damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre
außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.