Urteil des VG Freiburg vom 21.10.2015

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VG Freiburg Urteil vom 21.10.2015, 1 K 2020/13
Anspruch auf Akteneinsicht - Überlassung der Akten in die Kanzlei
Leitsätze
1. Neben und unabhängig von verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen (§§
29 VwVfG, 100 VwGO) kann ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht
bestehen, der als Annexanspruch seine Grundlage im jeweiligen materiellen Recht
bzw. in den Grundrechten hat (im Anschuss an BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013 - 3 C
20/12 -).
2. Einen zwingenden Anspruch auf Überlassung der Akten in die Kanzlei eines
Rechtsanwalts gibt es nicht; dass diesbezügliche Ermessen der aktenführenden
Behörde kann aber im Einzelfall auf Null reduziert sein (hier bejaht).
Tenor
Das beklagte Land - Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wird
verurteilt, der Klägerin Akteneinsicht über sämtliche beim Beklagten vorgehaltene
Akten seit dem Vorfeld der staatlichen Anerkennung vom 17.10.1988 bis zum
heutigen Tage durch Übersendung derselben an die Kanzlei ihres
Prozessbevollmächtigten für einen Einsichtszeitraum von zumindest 2 Monaten zu
gewähren.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt Einsicht in beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und
Kunst Baden-Württemberg geführte Akten.
2 Die Klägerin ist privater Träger einer wissenschaftlichen Hochschule, der X, die mit
Bescheid des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-
Württemberg vom 17.10.1988 staatlich anerkannt wurde. Mit Schreiben des
Ministeriums vom 12.04.2012 wurde dem Rektor der Hochschule mitgeteilt, dass
das Ministerium beabsichtige, die staatliche Anerkennung zu widerrufen, da es der
Auffassung sei, dass die X die gesetzlich definierten Voraussetzungen einer
staatlichen Anerkennung nicht (mehr) erfülle. In der Folgezeit zeigte der
nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung gegenüber
dem Ministerium an und beantragte Einsichtnahme in die vorliegenden
Verfahrensgänge durch deren Überlassung auf seine Kanzlei. Nachdem ihm
zunächst ein Aktenauszug in Kopie übersandt worden war, wiederholte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2012 sein
Akteneinsichtsgesuch. Anlässlich einer Erörterung der Angelegenheit bei der
Hochschule habe sich gezeigt, dass die Akademie von Anfang an als ein
Sonderfall behandelt worden sei und insbesondere zu Zeiten der Gründung
verschiedene Schriftwechsel veranlasst worden seien, die wegen mehrerer
Einbrüche, von denen auch das Archiv der Akademie betroffen gewesen sei, bei
dieser nicht mehr vorlägen. Mit weiterem Schreiben vom 04.12.2012 erklärte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass sich im Grunde seit Einrichtung der
Akademie nichts geändert habe und sich deshalb die Frage stelle, warum eine
über Jahrzehnte bewährte Praxis geändert werden solle. Er nahm am 18.01.2013
im Ministerium Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und ließ dabei 297 Kopien
fertigen. Mit Schreiben des Ministeriums vom 05.02.2013 wurde ihm mitgeteilt,
dass er nach rechtzeitiger Terminabsprache nochmals Einsicht in die Akten im
Ministerium nehmen könne. Hiervon machte der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin keinen Gebrauch, sondern begehrte weiterhin eine Übersendung der
Akten an seine Kanzlei.
3 Mit Bescheid vom 17.05.2013 widerrief das Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst Baden-Württemberg die staatliche Anerkennung der X als
wissenschaftliche Hochschule in privater Trägerschaft. Die Klägerin erhob
hiergegen am 17.06.2013 Klage, die bei der Kammer anhängig ist (1 K 1098/13).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte im Klageverfahren
Akteneinsicht. Auf die Aktenanforderung des Gerichts übersandte das Ministerium
mit Schreiben vom 05.07.2013 vier Bände Behördenakten, die dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Einsichtnahme übersandt wurden.
Dieser monierte mit Schreiben vom 31.07.2013, dass die vier Bände Akten nicht
dem Umfang der Akten entsprächen, die seitens des Ministeriums in der
Angelegenheit geführt würden. Bei seiner Akteneinsicht im Ministerium am
18.01.2013 habe er etwa 14 - 16 Aktenbände vorgefunden. Nachdem eine der
Argumentationslinien dahin gehe, dass sich seit staatlicher Anerkennung am
17.10.1988 in der Sache selbst nichts weiter geändert habe, sei der
Gesamtbestand der Akten von hoher Bedeutung. Auf die Bitte des Gerichts, die
zur Einsichtnahme erbetenen restlichen Akten vorzulegen, erklärte das Ministerium
mit Schreiben vom 13.08.2013, es seien sämtliche für den Streitgegenstand
relevanten Akten vorgelegt worden. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin
erwähnten Aktenbände enthielten darüber hinaus eine Vielzahl von
Einzelvorgängen (zum Teil auch Personalangelegenheiten), die jenseits des
Streitgegenstandes dieses Verfahrens lägen. Daher ginge dessen Schreiben ins
Leere, da die vollständigen Akten bereits vorgelegt worden seien. Mit Schreiben
vom 30.08.2013 teilte das Gericht dem Ministerium mit, dass ihm das Verlangen
des Vertreters der Klägerin, in die gesamten Akten des Ministeriums seit der
staatlichen Anerkennung im Jahr 1988 Einblick nehmen zu können,
nachvollziehbar und legitim erscheine. Es werde daher gebeten, diese Akten
vollständig vorzulegen. In einem Telefongespräch mit dem Gericht erklärte der
Vertreter des Ministeriums am 12.09.2013, dass das Ministerium keine weiteren
Akten vorlegen werde.
4 Die Klägerin hat am 07.10.2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren auf umfassende Akteneinsicht weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie
vor, das bisherige Verfahren habe gezeigt, dass die dem Gericht zur Verfügung
gestellten Akten zur Einsichtnahme übersandt worden seien. Es handele sich aber
nicht um die vollständigen Akten in der Angelegenheit der Klägerin. Da
gerichtsseitig alle Akten zur Verfügung gestellt worden seien, sei ein Verfahren
gem. § 100 VwGO untunlich. Die Klägerin habe einen materiell-rechtlichen
Akteneinsichtnahmeanspruch in vollständige Verfahrensakten, den sie auch
materiell-rechtlich umsetzen könne. Dieser Akteneinsichtnahmeanspruch bilde den
Anspruch auf rechtliches Gehör ab, welcher Verfassungsrang habe. Da der
Bescheid vom 17.05.2013 den entgegengesetzten Rechtsakt zur staatlichen
Anerkennung darstelle, umfasse das Akteneinsichtnahmebegehren nicht nur die
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheids vom 17.05.2013
angefallenen Akten, sondern auch die Akten seit Gründung der Hochschule. In
Anbetracht des hohen Aktenumfangs müsse auch entsprechende Zeit zur
Akteneinsichtnahme gegeben sein, zumal die Aufarbeitung durch den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie Rücksprache mit der
Verwaltungsspitze und eine Befassung der Hochschulgremien mit der Thematik
erforderlich sei.
5 Die Klägerin beantragt,
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ihr Akteneinsicht über sämtliche beim Beklagten vorgehaltene Akten seit dem
Vorfeld der staatlichen Anerkennung vom 17.10.1988 bis zum heutigen Tag durch
Übersendung derselben an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für einen
Einsichtszeitraum von zumindest zwei Monaten zu gewähren.
7 Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9 Die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Es sei zu differenzieren
zwischen der bereits vorprozessual im Widerrufsverfahren erfolgten Akteneinsicht
einerseits und der im Prozess erfolgten Aktenvorlage andererseits. Die Klägerin
habe im Verwaltungsverfahren über ihren Rechtsvertreter am 18.01.2013 Einsicht
in die Akten im Rahmen des von § 29 LVwVfG Gebotenen erhalten. Mit Erlass des
Widerrufsbescheids vom 17.05.2013 sei das Verwaltungsverfahren beendet
worden, so dass aus dieser Norm keine Rechte mehr geltend gemacht werden
könnten. Akteneinsicht in die dem Gericht seitens des beklagten Landes
vorgelegten Akten habe die Klägerin im Rahmen der Aktenübersendung durch das
Gericht an den Klägervertreter gem. § 100 VwGO erhalten. Der Klage fehle das
Rechtsschutzbedürfnis, da die Akteneinsicht vollumfänglich erfolgt sei. Im Kern
gehe es der Klägerin darum, ihr jetzt Einsicht in den auch nicht
streitgegenständlichen Akteninhalt (16 Bände) zu geben. Diese Möglichkeit stehe
ihr über ihren Prozessbevollmächtigten auch weiterhin offen. Diesem sei
angeboten worden, nochmals Einsicht in den auch nicht streitgegenständlichen
Akteninhalt im Ministerium nach vorheriger Terminabsprache zu nehmen. Mit der
Klageerhebung sei die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Die
Aktenvorlage folge den in § 99 VwGO normierten Regeln. Darüber hinaus
bestünden keine davon losgelösten Rechtsbehelfe, die es den
Verfahrensbeteiligten möglich machten, diese Fragen zum Gegenstand
eigenständiger Verfahren zu machen. Für das mit der vorliegenden Klage zum
Gegenstand eines weiteren Prozesses gegen das beklagte Land gemachte
Begehren fehle jede Anspruchsgrundlage.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem
Gericht vorliegenden Akten des beklagten Landes (4 Bände) sowie auf die
Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren gegen den Widerruf
der staatlichen Anerkennung (1 K 1098/13) ergänzend Bezug genommen. Der
Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
11 Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.10.2015 gibt der Kammer keinen
Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO
wiederzueröffnen. Als dieser Schriftsatz bei Gericht einging, war die von den an der
Beschlussfassung mitwirkenden Richtern unterzeichnete Entscheidungsformel der
Geschäftsstelle bereits übermittelt. Die Kammer kann offen lassen, ob dies im hier
gegebenen Fall der Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 2 VwGO bereits zum
Eintritt der Bindungswirkung gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO führt, mit
der Folge, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung schon
deswegen ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu einerseits Eyermann/Schmidt, VwGO,
13. Aufl. 2010, § 116 Rn 14 m. w. N., andererseits Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl.
2015, § 116 Rn 3 m. w. N.). Denn jedenfalls besteht in der Sache keine
Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und dem Beklagten
ein Schriftsatzrecht einzuräumen. Entgegen der beim Vertreter des Beklagten wohl
bestehenden Auffassung ist der Klageantrag und damit die Klage im Termin nicht
im Sinne von § 91 VwGO geändert worden. Vielmehr ist das Klagebegehren schon
in der Klageschrift ausdrücklich auf einen materiell-rechtlichen
Akteneinsichtnahmeanspruch gestützt worden. Die auf Anregung des Gerichts in
der mündlichen Verhandlung vorgenommene Präzisierung des in der Klageschrift
angekündigten Klageantrags diente lediglich dazu, dieses Begehren adäquat zum
Ausdruck zu bringen. Die Vorsitzende bewegte sich dabei im Rahmen ihrer
Aufgabe nach § 86 Abs. 3 VwGO, auf die Stellung sachdienlicher Anträge
hinzuwirken. Nachdem ein materiell-rechtlicher Akteneinsichtnahmeanspruch
seitens der Klägerin schon bei Erhebung der vorliegenden Klage thematisiert
worden ist, vermag der hierauf bezogene Hinweis des Gerichts anlässlich der
Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, es gebe
höchstrichterliche Rechtsprechung, die einen solchen Anspruch anerkenne, die
Einräumung eines Schriftsatzrechts für die Beklagtenseite nicht zu rechtfertigen.
12 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin
hat einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche beim
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über sie
geführten Akten durch Übersendung an ihren Prozessbevollmächtigten.
13 Allerdings können die im Verfahrensrecht geregelten Akteneinsichtsansprüche
dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen.
14 Dies gilt zunächst für das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG,
wonach die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden
Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder
Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Geregelt ist hier das Recht
auf Akteneinsicht während eines Verwaltungsverfahrens. Der Begriff des
Verwaltungsverfahrens ist in § 9 LVwVfG gesetzlich definiert. Es handelt sich dabei
um die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der
Voraussetzungen, die Vorbereitung eines Verwaltungsaktes oder auf den
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den
Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen
Vertrages ein. Das vorliegende Verwaltungsverfahren endete daher mit Erlass des
Bescheids vom 17.05.2013, mit dem das Ministerium die staatliche Anerkennung
der X widerrufen hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, das
Verwaltungsverfahren ende erst mit Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes,
weshalb das Akteneinsichtsrecht mit dessen Erlass noch nicht ende (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 29 Rn. 4) wird ausdrücklich daran
festgehalten, dass die Vorschrift nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren
gilt, für das nach den jeweiligen Prozessordnungen spezielle Vorschriften
bestehen.
15 Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO führt im vorliegenden Fall
ebenfalls nicht weiter. Danach können die Beteiligten die Gerichtsakten und die
dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die vier Aktenbände, die dem Gericht im
Verfahren 1 K 1098/13 vom Ministerium vorgelegt worden sind, hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Einsichtnahme erhalten. Im Hinblick auf
die darüber hinausgehenden Aktenbände, die unstreitig beim Ministerium geführt
werden, hat dieses - trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht - eine
Vorlage abgelehnt, weil der Inhalt dieser Akten nicht zum Streitgegenstand der
Klage gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung gehöre. Bei dieser
Sachlage hätte es der Klägerin offengestanden, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Feststellung zu beantragen, ob
die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Von diesem Rechtsbehelf
hat sie keinen Gebrauch gemacht.
16 Der Klägerin steht aber der von ihr geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch
auf Einsichtnahme in die beim Beklagten über sie geführten Akten zu.
17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v.
27.06.2013 - 3 C 20/12 -, juris) folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver
Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder
Nebenansprüche darstellen. Derartige Ansprüche können außerhalb eines
konkreten Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch zuvor schon hat
das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, juris, m. w. N.)
unmittelbar aus den Grundrechten die Zuerkennung eines Auskunfts- und
Informationsanspruchs auch für den Zeitraum eines Vor-Verwaltungsverfahrens
abgeleitet. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin, die sich als Träger einer
privaten Hochschule auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG sowie auf
das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann,
aus dem durch die staatliche Anerkennung bestehenden Verhältnis zum
Ministerium materiell-rechtliche Ansprüche geltend bzw. will den Fortbestand
dieses Status verteidigen. Ihr steht deshalb dem Grunde nach ein solcher
materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch durch Einsichtnahme in die vom
Ministerium über sie geführten Akten zu. Gerade wenn man sich den
grundrechtlichen Ursprung dieses Anspruchs vergegenwärtigt, wird deutlich, dass
er neben und unabhängig von den genannten verfahrensrechtlichen
Akteneinsichtsansprüchen besteht.
18 Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im
Einzelnen erstreckt, hängen nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung
maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Hier hat die Klägerin substantiiert
geltend gemacht, es gebe aus der Gründungsphase der X einen Schriftwechsel
mit dem Ministerium, der auf die Besonderheiten dieser Hochschule eingehe und
aus dem sich möglicherweise Anhaltspunkte ergeben könnten, die einem Widerruf
der staatlichen Anerkennung entgegengehalten werden könnten. Außerdem
argumentiert sie, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der staatlichen
Anerkennung im Jahre 1988 nicht wesentlich geändert, so dass die in § 71 Abs. 2
Satz 1 LHG normierte Voraussetzung für einen Widerruf der staatlichen
Anerkennung, dass nämlich die Anerkennungsvoraussetzungen später
weggefallen seien, nicht gegeben sei. Es erscheint in vollem Umfang
nachvollziehbar, dass die Klägerin zur Verfolgung dieser Rechtsposition
umfassenden Einblick in alle über sie geführten Akten erhalten muss, zumal sie
hier geltend macht, die von ihr selbst geführten Akten seien wegen verschiedener
Einbrüche unvollständig.
19 Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass die Akten zur Einsichtnahme an die
Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten übersandt werden. Die Art und Weise der
Akteneinsicht ergibt sich aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten
Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der
aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
belastet zu werden. Diese Abwägung richtet sich nach den Grundsätzen, die zu §
29 Abs. 3 VwVfG entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig -
sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt - nur bei der aktenführenden
Stelle verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a. a. O.). Hier hat das
Ministerium dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeboten, er könne nach
telefonischer Vereinbarung erneut Einblick in sämtliche Aktenbände im Ministerium
nehmen.
20 Allerdings kann die Behörde, die die Akten führt, nach § 29 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs.
LVwVfG auch eine Ausnahme gestatten. Eine solche Ausnahme kann etwa in der
Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts bestehen,
wobei die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der
Ausnahme zu entscheiden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 03.09.1979 - VI
A 2223/78 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.01.2012 - 8 R 14/11 -, juris;
Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn 40 a). Eine diesbezügliche Ermessensausübung
durch das beklagte Land vermag das Gericht schon nicht festzustellen. Darüber
hinausgehend wiegen die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin
vorgetragenen Belange aber so schwer, dass nach Auffassung der Kammer die
Verweigerung einer Übersendung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu unbilligen Ergebnissen führen würde. So wird in der
Kommentarliteratur darauf verwiesen, dass ein zwingender Anspruch auf
Überlassung der Akten in die Kanzlei eines Rechtsanwalts zwar nicht bestehe,
diese in der Praxis jedoch die Regel darstelle (vgl. Herrmann in:
Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 29 Rn 33; Engel in:
Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 29 Rn 67). Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat außerdem zutreffend auf die beträchtliche
Entfernung seines Kanzleisitzes in L. vom aktenführenden Ministerium in Stuttgart
sowie auf den erheblichen Umfang der Akten hingewiesen. Vollkommen
nachvollziehbar erscheint dem Gericht auch die sich aus dem Aktenstudium
möglicherweise ergebende Notwendigkeit einer Rückkoppelung mit den Organen
der X, die bei einer Einsichtnahme in behördlichen Räumen schwerlich zu leisten
sein wird. Berechtigte Interessen des beklagten Landes, die einer
Aktenübersendung entgegenstehen könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
Der für § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bei direkter Anwendung meist maßgebliche
Gesichtspunkt, dass die Akten ständig bei der Behörde benötigt werden, greift im
vorliegenden Fall nicht ein. Denn nach Einschätzung des beklagten Landes sollen
die im Ministerium weiter vorgehaltenen Aktenbände mit dem derzeit aktuellen
Widerruf der staatlichen Anerkennung, der auch nach erfolgter Entscheidung
allenfalls noch Anlass für behördliches Tätigwerden geben könnte, gerade nichts
zu tun haben. Ein erhöhtes Verlust- oder Missbrauchsrisiko kann dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin mangels einschlägiger negativer
Erfahrungen nicht unterstellt werden. Soweit geltend gemacht wird, die weiteren
Aktenbände enthielten teilweise auch Personalangelegenheiten - etwa im
Zusammenhang mit Personen aus dem Bereich der Hochschule, die als
Honorarprofessoren vorgeschlagen worden seien, was das beklagte Land
abgelehnt habe - dürften diese Vorgänge der Klägerin zum einen ohnehin bereits
bekannt sein. Zum anderen handelt es sich auch nach Auffassung des
Ministeriums offensichtlich nicht um derart sensible Daten, dass sie das
Akteneinsichtsrecht der Klägerin einschränken könnten, denn sonst hätte
konsequenterweise auch eine Einsichtnahme durch den Prozessbevollmächtigten
in den Räumen des Ministeriums abgelehnt werden müssen. Soweit der Vertreter
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals davon gesprochen hat,
das Ministerium habe Emails erhalten, in denen unter Berufung auf ein
wissenschaftliches Interesse Akteneinsicht begehrt worden sei, vermag das
Gericht die Relevanz derartiger Vorkommnisse auf den hier streitgegenständlichen
Akteneinsichtnahmeanspruch der Klägerin und die Art und Weise seiner Erfüllung
nicht zu erkennen. Angesichts der nicht zu vergleichenden Interessenlage bleibt
es dem Ministerium unbenommen, derartige Begehren auf Akteneinsicht
abzulehnen, auch wenn der Klägerin Akteneinsicht durch Übersendung sämtlicher
Akten an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten gewährt wird. Soweit die
Erfüllung der Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigt wird und auch sonstige
Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist die Verweigerung einer Ausnahme nach
§ 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ermessensfehlerhaft (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29
Rn 40 a m. w. N.). Davon geht die Kammer im vorliegenden Fall aus; sie sieht das
der Behörde insoweit grundsätzlich zukommende Ermessen hier als auf Null
reduziert an.
21 Das Gleiche gilt für die Frage der Dauer der Akteneinsicht. Im Hinblick auf den
großen Umfang des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu sichtenden
Akteninhalts erscheint eine Frist von mindestens 2 Monaten angemessen. Auch
insoweit sieht die Kammer die Voraussetzungen für eine Reduzierung des der
Behörde zukommenden Ermessens auf Null als gegeben an.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.