Urteil des VG Freiburg vom 30.09.2015

bad, erlass, satzung, abwassergebühr

VG Freiburg Urteil vom 30.9.2015, 1 K 1163/14
Abrechnungsbescheid über Abwassergebühr
Leitsätze
1. Der Kläger kann nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung zum ursprünglich
gestellten Antrag zurückkehren, ohne den Einschränkungen des § 91 VwGO zu
unterliegen.
2. Für die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO ist
allein die formelle Bescheidlage maßgeblich.
3. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung ein wirksamer Bescheid besteht, mit dem die gezahlte Abgabe
festgesetzt wird. Ein solcher Bescheid kann auch nach der Aufhebung des
ursprünglichen Abgabenbescheids nachträglich erlassen worden sein.
5. Maßgeblich ist allein die Wirksamkeit des Bescheids, seine Bestandskraft ist nicht
erforderlich. Erst mit der rechtskräftigen Aufhebung des Bescheids entsteht der
Erstattungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt den Erlass eines Abrechnungsbescheids für das Jahr 1994,
in dem ein Erstattungsanspruch festgesetzt wird, und die Rückzahlung geleisteter
Abwassergebühren.
2 Die Klägerin war im Jahr 1994 Eigentümerin des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. ..., ...
Str. ..., in B.. Mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.02.1995 wurde sie für
dieses Grundstück zu Abwassergebühren für den Veranlagungszeitraum 1994 in
Höhe von 380.837,31 DM herangezogen. Sie erhob am 07.03.1995 Widerspruch
gegen diesen Bescheid. In der Folgezeit ergingen mehrere Teilabhilfebescheide
der Beklagten, mit denen die Abwassergebührenschuld der Klägerin jeweils
reduziert wurde. Zuletzt wurden mit Teilabhilfebescheid vom 08.05.2001
Abwassergebühren für das Jahr 1994 in Höhe von 200.882,99 DM festgesetzt.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch; eine Entscheidung über den
Widerspruch ist nicht erfolgt.
3 Am 08.07.2009 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage gegen den
Abwassergebührenbescheid vom 24.02.1995 (1 K 773/10).
4 Am 06.10.2010 beschloss die Beklagte eine neue Abwassersatzung mit einem
gesplitteten Gebührenmaßstab mit Rückwirkung zum 01.01.1994 und teilte mit,
dass sich die Gebühr um 10.207,71 EUR reduziere.
5 Daraufhin wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache insoweit
für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 24.04.2013 (1 K 773/10) hob die Kammer den
Bescheid vom 24.02.1994 auf, soweit noch Abwassergebühren für 1994 in Höhe
von 92.502,13 EUR gefordert wurden.
6 Mit Beschluss vom 08.11.2013 (2 S 1636/13) lehnte der VGH Baden-Württemberg
den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ab.
7 Die Beklagte erhob dagegen Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof
Baden-Württemberg, die mit Beschluss vom 17.07.2014 (1 VB 131/13) als
offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.
8 Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten
forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Betrag von 92.502,13 EUR (entrichtete
Abwassergebühren für 1994) bis zum 09.12.2013 zu erstatten. Mit weiterem
Schreiben vom 13.12.2013 wiederholte sie ihre Zahlungsaufforderung.
9 Am 23.10.2014 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Änderung der
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung und der zugrunde liegenden
Kalkulation, in der der Gebührensatz für das Jahr 1994 in gleicher Höhe wie in der
Satzung vom 06.10.2010 festgesetzt wurde (Schmutzwassergebühr 1,62 EUR/m³;
Niederschlagswassergebühr 0,41 EUR/m² versiegelte Fläche).
10 Mit Bescheid vom 21.11.2014, mit dem ein zuvor erlassener Bescheid vom
20.11.2014 (Gebühr i.H.v. 92.510,38 EUR) aufgehoben wurde, setzte die Beklagte
die von der Klägerin zu entrichtende Abwassergebühr für das Jahr 1994 auf
113.986,69 EUR fest. Dabei entfielen 106.011,94 EUR (= 65.439,47 m³ x 1,62
EUR/m³) auf das Schmutzwasser und 7.974,75 EUR (= 19.450,60 m² x 0,41
EUR/m²) auf das Niederschlagswasser. Hiergegen erhob die Klägerin am
08.12.2014 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
11 Bereits am 13.01.2014 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim Landgericht
Konstanz ein, mit der sie die Rückzahlung eines Teilbetrags von 10.000,-- EUR der
für 1994 geleisteten Abwassergebühren begehrte. Der Rechtsstreit wurde mit
Beschluss vom 07.04.2014 (… O .../...) an das VG Freiburg verwiesen.
12 Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 änderte die Klägerin ihre Klage dahin, dass
nunmehr ein Abrechnungsbescheid sowie die Zahlung aus diesem begehrt
wurden. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die Abwassergebühr für
1994 entrichtet und diese sei in Höhe von 92.502,13 EUR noch bei der Beklagten.
Der Abwassergebührenbescheid vom 24.02.1995 sei mit Urteil des VG Freiburg
vom 24.04.2013 (1 K 773/10) aufgehoben worden. Die Beklagte sei daher
verpflichtet, diesen Betrag zurückzuerstatten. Soweit die Beklagte im Oktober 2014
rückwirkend auch für 1994 eine neue Abwassergebührensatzung beschlossen
habe, sei darauf zu verweisen, dass diese nichtig sei. Den Mitgliedern des
Gemeinderats seien unzureichende Unterlagen vorgelegt worden, so dass der
Gemeinderat fehlerhaft einberufen worden sei. Des Weiteren sei der Ausgleich
früherer Kostenüberdeckungen aus den Jahren 1989 bis 1992 weiterhin fehlerhaft
erfolgt. Zum einen sei in unzulässiger Weise aus den bisher einjährigen
Kalkulationszeiträumen ein vierjähriger Kalkulationszeitraum gebildet worden. Das
habe nur dazu gedient, den Ausgleich dieser Überdeckungen erst im Jahr 1997
vornehmen zu müssen. Aus demselben Grunde sei der zuvor gebildete
Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 in jeweils einjährige Kalkulationszeiträume
aufgeteilt worden. Zum anderen sei es unzulässig, die Gebührenüberdeckungen in
das vollständig abgewickelte Gebührenjahr 1997 zu verschieben. Zudem sei der in
der Satzung vom 06.10.2010 für dieses Jahr geregelte Gebührensatz von der
Kammer mit Urteil vom 24.04.2013 (1 K 918/10) bestätigt worden. Das Vorgehen
der Beklagten führe dazu, dass der Ausgleich der Kostenüberdeckung dem
Gebührenzahler nicht zugutekomme. Die vorprozessual erfolgten
Zahlungsaufforderungen seien jedenfalls konkludent auf den Erlass von
Abrechnungsbescheiden gerichtet gewesen. Die Beklagte bestreite selbst nicht,
von Amts wegen zum Erlass von Abrechnungsbescheiden verpflichtet zu sein; die
Beklagte sei so zu stellen, wie wenn sie sich nicht treuwidrig verhalten hätte.
13 Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt,
da sie mit Schriftsatz vom 09.12.2014 gegenüber der Beklagten mit ihrem
Erstattungsanspruch und ihrem Anspruch auf Prozesszinsen gegen die Forderung
der Beklagten aus dem Gebührenbescheid vom 21.11.2014 für das Jahr 1994 und
deren Restanspruch aus Rechtsanwaltsgebühren aufgerechnet habe. Sie habe
nunmehr aufgrund der Aufrechnung keine Forderung mehr gegen die Beklagte.
14 Die Beklagte hat der Erledigungserklärung sowie der von der Klägerin erklärten
Aufrechnung widersprochen. Die Klage habe sich in einen Erledigungsstreit
gewandelt. Auch insoweit müsse sie erfolglos bleiben, da sich der Rechtsstreit
durch die Aufrechnung, die ins Leere gehe, nicht erledigt habe.
15 Mit weiterem Schriftsatz vom 19.01.2015 teilte die Klägerin mit, da die Beklagte
ihrer Erledigung widersprochen habe, sei keine Erledigung eingetreten. Es werde
daher um eine kurzfristige Entscheidung gebeten.
16 Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 erklärte die Klägerin, es bleibe bei der zuvor
erklärten Erledigung. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie, zu ihrem
ursprünglichen Antrag zurückzukehren.
17 Die Klägerin beantragt zuletzt,
18 die Beklagte zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid für das Jahr 1994 zu
erlassen, in dem zu ihren Gunsten ein Erstattungsanspruch von 92.502,13 EUR
ausgewiesen wird, und die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag zuzüglich
Prozesszinsen hieraus seit dem 08.07.2009 in Höhe von 0,5% p. M. für jeden
vollen Monat vor der Rückzahlung des Betrags an die Klägerin zu zahlen.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Zur Begründung macht sie geltend, sie widerspreche der Klageänderung, die in
dem nunmehr geltend gemachten Begehren auf Erlass eines
Abrechnungsbescheids liege. Die nunmehr erhobene Verpflichtungsklage auf
Erlass eines Abrechnungsbescheids sei darüber hinaus unzulässig, da die
Klägerin dies nicht zuvor bei der Beklagten beantragt habe. Vorprozessual habe
die Klägerin nur ein Zahlungsbegehren und keinen Antrag auf Erlass eines
Abrechnungsbescheids an die Beklagte gerichtet. Der Antrag sei zudem nicht an
die Beklagte selbst, sondern an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtet worden.
Da der sich aus der Abrechnung möglicherweise ergebende Erstattungsanspruch
nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids sei, könne das Schreiben der
Klägerin auch nicht als auf den Erlass eines Abrechnungsbescheids gerichtet
angesehen werden. Unabhängig davon, dass Erstattungsbescheide gem. § 218
AO auch von Amts wegen ergehen könnten, sei es prozessual erforderlich, vor
Erhebung einer Verpflichtungsklage einen Antrag bei der Behörde zu stellen. Der
Klägerin stünden auch keine Prozesszinsen zu.
22 Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Unterlagen der
Beklagten zur Gebührenkalkulation, die Gerichtsakten im Verfahren 1 K 773/10
und die Verwaltungsakten betreffend die Gebührenbescheide vom
20.11./21.11.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
23 Die mit Schriftsatz vom 23.05.2014 erfolgte Klageänderung von einer bloßen
Leistungsklage auf Zahlung von 10.000,-- EUR zusätzlich auf eine
Untätigkeitsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids sowie ein höheres
Zahlungsbegehren ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zulässig, da der
Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die endgültige Beilegung des
Streites gefördert wird (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rnr. 19).
24 Die Klägerin konnte auch noch in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Antrag,
den sie im Schriftsatz vom 23.05.2014 gestellt hatte, zurückkehren. Dem steht die
zwischenzeitlich erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht
entgegen. Die Klägerin hat diese Erledigungserklärung in der mündlichen
Verhandlung wirksam widerrufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erledigungserklärung solange widerrufen
werden, wie die Erledigungserklärung der Gegenseite dem Gericht noch nicht
zugegangen ist. Die Prozesslage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abschließend gestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen
der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens
führen. Erklärt wie im vorliegenden Fall die Beklagtenseite nicht ihrerseits den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist die Klägerseite deshalb
verfahrensrechtlich nicht gehindert, zu ihrem Sachantrag zurückzukehren
(BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 - 6 A 5.08 - NVwZ-RR 2010, 562; Urt. v. 22.01.1998 -
2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; Beschl. v. 13.10.1987 - 4 B 211.87 - NVwZ-RR 1988,
56). Mit der Erledigungserklärung ist das Sachbegehren nicht endgültig
aufgegeben worden, so dass der Streit über die Erledigung der Hauptsache den
Sachstreit nicht verdrängt hat. Ebenso wenig wie der Übergang vom Sachantrag
zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag den
Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen ist, war im vorliegenden Verfahren
die Rückkehr vom Erledigungsfeststellungsantrag zum Sachantrag an die
Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998, a.a.O.
m.w.N.).
25 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO jedenfalls mittlerweile zulässig
geworden (Funke-Kaiser in Bader/Stuhlfauth/Funke-Kaiser/v. Albedyll,
Verwaltungsgerichtsordnung, § 75 Rnr. 7).
26 Die Klage ist des Weiteren nicht wegen des Fehlens eines zuvor an die Beklagte
gerichteten Antrags auf Erlass des begehrten Bescheids unzulässig. Das gilt auch
im Hinblick darauf, dass die Schriftsätze des Klägervertreters vom 22.11.2013 und
vom 09.12.2013 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gingen und
ausdrücklich nur auf Zahlung gerichtet waren. Die Auslegung dieser Schriftsätze
hat nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Bei
einem anwaltlich Vertretenen kommt dem Wortlaut der Erklärung zwar gesteigerte
Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen,
wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der
gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige
Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.
v. 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398). Gemessen daran ergibt die
Auslegung der genannten Schreiben, dass die Klägerin einen
Abrechnungsbescheid begehrte, da sie einen Erstattungsanspruch geltend
machen wollte, für den ein solcher Bescheid Voraussetzung ist. Es kam ihr
ersichtlich ausschließlich auf das (wirtschaftliche) Ergebnis an, ohne dass sie sich
berühmte, einen solchen Anspruch auch ohne den erforderlichen
Abrechnungsbescheid geltend machen zu können. Durch ihre Formulierung hat
sie lediglich deutlich gemacht, dass es ihr nicht auf den Erlass irgendeines
Abrechnungsbescheids gleich welchen Inhalts ging, sondern dass ihr Begehren
auf einen Abrechnungsbescheid gerichtet war, in dem der von ihr geltend
gemachte Erstattungsanspruch unstreitig gestellt wird (vgl. § 218 Abs. 2 Satz 2
AO).
27 Der Antrag war auch nicht an den falschen Adressaten gerichtet. Zwar ist der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst keine Behörde, es ist jedoch
offensichtlich, dass nicht er persönlich in Anspruch genommen werden sollte;
vielmehr wird in dem Schreiben ausgeführt: „ich bitte Sie, Ihre Mandantin
aufzufordern, den streitigen Betrag … unverzüglich zu überweisen.“
28 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann einen Abrechnungsbescheid
mit dem von ihr begehrten Inhalt, d.h. mit der Ausweisung eines
Erstattungsanspruchs in Höhe von 92.502,13 EUR - allein das ist Gegenstand der
Klage - nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
29 Grundsätzlich besteht nach dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG auf
Kommunalabgaben wie die hier zu beurteilenden Abwassergebühren
entsprechend anwendbaren § 218 Abs. 2 AO ein Anspruch auf Erteilung eines
Abrechnungsbescheids bei Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; das gilt auch, wenn die Streitigkeit einen
Erstattungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2a KAG, 37 Abs. 2 AO betrifft (§ 218
Abs. 2 Satz 2 AO).
30 Abrechnungsbescheide entscheiden insbesondere darüber, ob eine bestimmte
Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet,
verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der
Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch
Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Zum Regelungsgegenstand von
Abrechnungsbescheiden gehört die den vorgenannten Erlöschenstatbeständen
rechtslogisch vorrangige Frage, ob überhaupt und welche
Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begründet worden sind, ohne deren Ermittlung
sich nicht sinnvoll prüfen lässt, ob bestimmte Zahlungsvorgänge Schulden getilgt
haben, welchen Forderungen der Abgabenbehörde sie zuzuordnen sind und
dergleichen mehr. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines
Abrechnungsbescheides sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung maßgebend; da hier keine Verwaltungsentscheidung
ergangen ist, ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.
31 Maßgeblich sind dabei die sich aus den Abgabenbescheiden ergebenden
Festsetzungen, soweit die Bescheide nicht nichtig sind. Eine nach dem
maßgeblichen Zeitpunkt erfolgende gerichtliche Aufhebung der Festsetzung einer
Abgabe ist unmaßgeblich; ihr ist ggf. durch einen neuen Abrechnungsbescheid
Rechnung zu tragen. Das folgt daraus, dass der Abrechnungsbescheid eine
Entscheidung im Erhebungsverfahren ist, mit der über das Bestehen einer
Zahlungsverpflichtung, nicht aber über das Bestehen eines Steueranspruchs zu
befinden ist, wobei sich diese Entscheidung nur auf einen bestimmten Zeitpunkt
beziehen kann und die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage auch bei der
Überprüfung der Entscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgeblich ist
(BFH, Urt. v. 21.11.2006 - VII R 68/05 - BFHE 215, 70). Maßgeblich ist somit allein
die formelle Bescheidlage (Koenig, AO, 3. Aufl. § 218 Rnr. 6; Loose in Tipke/Kruse,
AO/FGO, § 218 Rnrn. 12, 18).
32 Der Abrechnungsbescheid muss nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde erfassen, sondern kann sich auf
einzelne Ansprüche beschränken, soweit diese selbständig Gegenstand einer
Regelung sein können (BFH, Beschl. v. 13.01.2005 - VII B 147/04 - BFHE 208,
404; Klein, AO, § 218 Rnr. 10a), so dass keine Bedenken bestehen, hier
ausschließlich das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der für 1994
gezahlten Gebühren zum Gegenstand des Begehrens zu machen.
33 Soweit es um einen Erstattungsanspruch geht, kann dieser unmittelbar zum
Gegenstand eines Abrechnungsbescheids gemacht werden (BFH, Urt. v.
25.02.1992 - VII R 8/91 - DStR 1992, 1762; Koenig, AO, 3. Aufl. 2014 § 218 Rnr.
23). Hinsichtlich eines solchen Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO hat der
Abrechnungsbescheid anspruchsbegründende Wirkung; über das Entstehen des
Anspruchs wird erst mit dem Abrechnungsbescheid entschieden (Koenig, a.a.O.,
Rnr. 52).
34 Der begehrte Abrechnungsbescheid wäre nur zu erlassen, wenn die
Voraussetzungen des ebenfalls im Kommunalabgabenrecht gemäß § 3 Abs. 1 Nr.
2b KAG entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 2 AO vorliegen würden. Nach § 37
Abs. 2 Satz 1 und 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt
worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des
gezahlten oder zurückgezahlten Betrags, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung,
ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund
gezahlt oder zurückgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche
Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Somit würde ein
Erstattungsanspruch voraussetzen, dass die Klägerin auf eine Abgabe (hier die
Abwassergebühr 1994) gezahlt hat und dass für diese Zahlung entweder von
Anfang an kein Rechtsgrund bestand oder dass dieser nachträglich entfallen ist.
35 Hier ist zwar eine Zahlung erfolgt, die in Höhe von 92.502,13 EUR bei der
Beklagten verblieben ist. Die Beklagte hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung einen Rechtsgrund dafür, diesen Betrag zu behalten.
36 Dabei kann die Kammer offen lassen, ob sie der formellen oder der materiellen
Rechtsgrundtheorie folgt (vgl. BFH, Urt. v. 15.10.1997 - II R 56/94 - BFHE 184, 111;
Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 37 Rnr. 23ff; Tipke/Kruse AO/FGO §
37 Rnr. 27). Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist zwar nur die materielle
Rechtslage maßgeblich; ein Bescheid, mit dem eine Abgabe festgesetzt worden
ist, steht jedoch der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs entgegen. Nach
der formellen Rechtsgrundtheorie ist bereits der Bescheid - soweit er wirksam ist -
der Rechtsgrund für das Behalten der gezahlten Abgabe.
37 Hier war die Festsetzung der Gebühr zunächst nicht durch das materielle Recht
gedeckt, da die zugrundeliegende Satzung nichtig war, soweit sie den
Gebührensatz für 1994 bestimmte (vgl. Urteil der Kammer vom 24.04.2013 - 1 K
773/10 -). Es existierte jedoch zunächst der Gebührenbescheid vom 24.02.1995,
der jedenfalls der Erstattung entgegenstand. Dieser Gebührenbescheid wurde
zwar durch das Urteil der Kammer vom 24.04.2013 (1 K 773/10) aufgehoben. Er
wurde jedoch mittlerweile durch einen neuen Gebührenbescheid vom 21.11.2014
ersetzt.
38 Dieser neue Gebührenbescheid bildet nunmehr den Rechtsgrund dafür, dass die
Beklagte die geleistete Zahlung behalten darf bzw. er steht - wenn man der
materiellen Rechtsgrundtheorie folgt - jedenfalls der Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013 - 2 S
421/13 - VBlBW 2013, 422). Denn so wie ein Rechtsgrund nachträglich entfallen
kann, kann er auch nachträglich geschaffen werden.Für das hier zu beurteilende
Abgabenschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht die
Besonderheit, dass das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24.04.2013 den
maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für das Jahr 1994 für das
Grundstück W. Straße 37 - nicht abschließend und endgültig regelt. Denn die
Beklagte war auch durch das rechtskräftige Urteil nicht gehindert, ihre bezüglich
des Gebührensatzes für 1994 rechtsunwirksame Abwassersatzung vom
06.10.2010 durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab rückwirkend zu
ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren für das Jahr 1994
festzusetzen. Im Abgabenrecht steht das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG)
verankerte Gebot des Vertrauensschutzes der Rückwirkung von Rechtssätzen
nicht entgegen, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger
Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der
Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der
Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte. Bei
Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der
betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick
auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach
ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne jede Bezahlung gewährt wird
(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.).
39 Unmaßgeblich ist, ob der Bescheid vom 21.11.2014 rechtmäßig ist. Bedenken
gegen seine Wirksamkeit (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG, 124ff AO) bestehen
jedenfalls nicht. Nichtigkeitsgründe gem. § 125 AO sind nicht ersichtlich. Der von
der Klägerin gerügte Satzungsmangel könnte zwar zur Rechtswidrigkeit des
Gebührenbescheids vom 21.11.2014, nicht jedoch zu dessen Nichtigkeit führen.
Dasselbe gilt für das Fehlen einer Unterschrift unter dem Bescheid. Zwar sind
Gebührenbescheide gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. §§ 157 Abs. 1, 119 Abs.
3 Satz 2 AO zu unterzeichnen, soweit sie nicht - was vorliegend wohl nicht der Fall
sein dürfte - formularmäßig oder mithilfe von automatischen Einrichtungen erlassen
werden. Hier könnte diesem Erfordernis deshalb genügt sein, weil das
Begleitschreiben unterschrieben ist (Kopp/Ramsauer, § 37 Rnr. 32). Unabhängig
davon würde die fehlende Unterschrift jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des
Gebührenbescheids vom 21.11.2014 führen (vgl. BFH, Beschl. v. 25.03.2013 - I B
26/12 - BFH/NV 2013, 1061).
40 Die Tatsache, dass dieser Gebührenbescheid nicht bestandskräftig ist, da die
Klägerin fristgemäß Widerspruch gegen ihn erhoben hat, führt zu keiner anderen
Entscheidung. Maßgeblich ist allein die Wirksamkeit des Bescheids (vgl. VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.). Selbst wenn man der materiellen
Rechtsgrundtheorie folgt, kann sich der Abgabenpflichtige nur dann auf die
materielle Rechtslage berufen, wenn der dem materiellen Recht widersprechende
Abgabenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist (BFH, Urt. v. 15.10.1997,
a.a.O.; Schmieszek, a.a.O. § 37 Rnr. 27; Koenig, a.a.O. § 37 Rnr. 50).
Dementsprechend erfolgt die Leistung auch dann mit Rechtsgrund, wenn sie nach
Festsetzung aber vor Fälligkeit erbracht wird (Koenig, a.a.O. Rnr. 54; Schmieszek,
a.a.O. Rnr. 32; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.01.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898
für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; a.A. Tipke/Kruse, a.a.O. Rnr.
29). Darum wird auch eine Zahlung trotz Stundung, Zahlungsaufschub oder
Aussetzung der Vollziehung nicht ohne Rechtsgrund bewirkt (Schmieszek, a.a.O.).
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin besteht somit erst dann, wenn auch
bezüglich des Gebührenbescheids vom 21.11.2014 eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung zugunsten der Klägerin vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
14.06.2013, a.a.O.). Das beruht auch auf der Erwägung, dass eine Erstattung erst
erfolgen soll, wenn endgültig feststeht, dass die Klägerin für das Jahr 1994 in
geringerem Umfang bzw. überhaupt keine Abwassergebühren zu bezahlen hat
(vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.), um zu vermeiden, dass
wiederholte Zahlungen und Rückzahlungen zwischen den Beteiligten erfolgen,
also die Leistung letztlich sinnlos hin- und her bewegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v.
20.01.2010, a.a.O.).
41 Unter diesen Umständen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die
Festsetzung von Zinsen. Ansprüche aus einem Abgabenschuldverhältnis werden
nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG
i.V.m. § 233 Satz 1 AO). Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend
gemachten Zinsanspruch kommt danach § 236 Abs. 1 AO in Betracht, der gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG auf Kommunalabgaben sinngemäß anzuwenden ist. Diese
Bestimmung sieht einen Anspruch auf Prozesszinsen für den Abgabenpflichtigen
nur dann vor, wenn aufgrund eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils
endgültig und abschließend feststeht, dass der Abgabenpflichtige für einen
bestimmten Zeitraum bzw. für einen bestimmten Vorgang zu hohe Abgaben
bezahlt hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war. Dagegen
besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er
die Abgabe "verfrüht" geleistet hat, dem Abgabengläubiger (hier: Gemeinde) der
Anspruch in der Sache jedoch zusteht, weil er etwa rückwirkend eine wirksame
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abgabe (hier: Abwassergebühr)
geschaffen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.).
42 Die Klägerin könnte somit Verzinsung seit Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage
gegen den Abwassergebührenbescheid vom 24.02.1995 - d.h. seit dem
08.07.2009 - (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.06.2013, a.a.O.) nur verlangen, wenn
endgültig feststünde, dass eine Abgabenschuld insoweit nicht besteht. Das ist
nicht der Fall, solange ein neuer Bescheid besteht, der jedenfalls wirksam ist.
43 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zinsen aus § 291 BGB. § 236 AO
verdrängt als speziellere Bestimmung § 291 BGB. Ein Rückgriff auf § 291 BGB ist
daher auch dann ausgeschlossen, wenn § 236 AO nicht greift (Klein, AO § 236
Rnr. 2; BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 - DVBl 2010, 575).
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45
Beschluss
46 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf
92.502,13 EUR
festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts ist durch die zwischenzeitlich erklärte
Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten.
47 Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68
Abs. 1 GKG verwiesen.