Urteil des VG Freiburg vom 06.06.2007

VG Freiburg (bundesrepublik deutschland, antragsteller, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, richtlinie, deutschland, anerkennung, antrag, mitgliedstaat, aufschiebende wirkung, psychologisches gutachten)

VG Freiburg Beschluß vom 6.6.2007, 4 K 1010/07
Gegenseitige Anerkennung eines EU-Führerscheins, den der alkoholabhängige Inhaber unter
Ausnutzung des Gemeinschaftsrechtes erwarb
Leitsätze
1. Hat der Betroffene die Fahrerlaubnis im EU-Ausland durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des
Gemeinschaftsrechts erworben und damit die maßgeblichen nationalen Bestimmungen für die Neuerteilung
umgangen, kann ihm dieser Umstand zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch unter Geltung der 2.
EU-Führerschein-Richtlinie (91/439/EWG) entgegengehalten werden.
2. Der angebliche französische Wohnort des Antragstellers lag nur wenige (zwei) Kilometer hinter der deutschen
Grenze.
3. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Antragsteller der französischen Fahrerlaubnisbehörde nicht mitgeteilt
hat, dass dass er (zumindest) früher alkoholkrank gewesen ist, dass ihm im Jahr 1999 von einem deutschen
Gericht die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dass er danach zweimal vergebens eine neue Fahrerlaubnis beantragt
hat, dass ihm in zwei medizinisch-psychologischen Gutachten bescheinigt worden ist, er sei auch gegenwärtig
noch alkoholkrank bzw. -abhängig, und dass er nach der zweiten vergeblichen Beantragung einer neuen
Fahrerlaubnis wieder damit aufgefallen ist, dass er betrunken (mit einer BAK von 1,74 %o) im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug geführt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hat.
4. Art. 11 Nr. 4 EGRL 2006/126 (3. EU-Führerschein-Richtlinie) bietet zwar eine Handhabe gegen den
rechtsmissbräuchlichen Führerscheintourismus, ist aber wohl erst nach dem 19.01.2009 anwendbar.
5. Art. 7 Nr. 5 EGRL 2006/126 (3. EU-Führerschein-Richtlinie) regelt nicht den Fall der Anerkennung einer EU-
Fahrerlaubnis.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 29.03.2007 wiederherzustellen, durch welchen ihm unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die französische Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen, das Führen fahrerlaubnispflichtiger
Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt und das
Recht aberkannt wurde, von seiner französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch
zu machen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Bei Anwendung
ausschließlich innerstaatlichen Rechts ist der Antrag, wenn nicht bereits unzulässig, so jedenfalls unbegründet.
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des
Antragstellers, dass aus europarechtlichen Gründen die in Frankreich am 28.11.2003 erworbene Fahrerlaubnis
in Deutschland anerkannt werden müsste. Selbst wenn aber die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren
wegen der europarechtlichen Einwendungen des Antragstellers als offen anzusehen wären, führt die gebotene
Interessenabwägung zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der
Untersagungsverfügung gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers.
2
1.
gegebenenfalls inzident vorzunehmende, unter Umständen umfangreiche - materiell-rechtliche Prüfung ergibt,
dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Sache nach konkretisierte Unterlassungsverpflichtung sich
bereits unmittelbar aus einschlägigen Rechtsvorschriften, hier § 28 (Abs. 4) FeV, entnehmen lässt, kann hier
dahingestellt bleiben. Auch wenn nämlich zugunsten des Antragstellers von der Zulässigkeit des Antrags
ausgegangen und der angefochtene Bescheid als die Rechtslage konkretisierende Verfügung verstanden wird,
gegen die zulässigerweise Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben und im Eilverfahren ein Antrag nach §
80 Abs. 5 VwGO gestellt werden können ( so Beschlüsse der Kammer vom 28.07.2006 - 4 K 1065/06 - und
vom 28.06.2005 - 4 K 1163/05 - ), ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist mit formellrechtlich ausreichender
Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) erfolgt und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die angefochtene
Verfügung ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig, so dass der Antragsteller von der französischen
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf, ebenso wenig wie von einer, nach Aktenlage
allerdings nicht ersichtlichen, etwaigen sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis. Da zudem der dringende
Verdacht seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (fort-)besteht, ist ein Überwiegen des
öffentlichen Interesses am Sofortvollzug indiziert.
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Die Verfügung unter Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.03.2007 ist nach nationalem Recht
sehr wahrscheinlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist (zumindest in entsprechender Anwendung) § 3 Abs. 1
StVG in Verbindung mit den §§ 46 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 3 FeV. Nach der letztgenannten
Vorschrift gilt für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht, wenn
ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder
bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig
versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt.
Denn ihm ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 15.07.1999 wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit
einer BAK von 1,9 %o) die Fahrerlaubnis entzogen worden und ihm ist auch in den folgenden Jahren trotz
zweier Anträge keine neue Fahrerlaubnis in Deutschland erteilt worden. Beim ersten Mal hatte er seinen Antrag
(am 06.03.2000) von sich aus zurückgenommen, beim zweiten Mal hatte die Antragsgegnerin seinen Antrag
mit Bescheid vom 17.05.2001, der nach Rücknahme des Widerspruchs am 17.09.2001 bestandskräftig wurde,
abgelehnt. In beiden Fällen beruhte die Erfolglosigkeit seines Antrags darauf, dass ein jeweils zuvor
eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten (fachlich überzeugend) zu dem Ergebnis gekommen war,
der Antragsteller sei suchtkrank bzw. alkoholabhängig.
4
Dem Antragsteller ist das Recht, von seiner französischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen,
nicht (ausdrücklich) durch eine Entscheidung einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde zugesprochen worden, wie
das bei der gegebenen Sachlage nach § 28 Abs. 4 und 5 Satz 1 FeV erforderlich wäre, um wieder ein
fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug in Deutschland führen zu dürfen. Er hat ersichtlich auch keinen darauf
gerichteten Antrag gestellt (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV).
5
2.
unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen einer naturgemäß im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung der Rechtslage keinen durchgreifenden Bedenken.
6
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.07.1991 (
ABl. L 237, S. 1 ff. ) über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997
( ABl. L 150, S. 41 ff. ) - EWGRL 439/91 (2. EU-Führerschein-Richtlinie) - sind zwar die von den EU-
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine wechselseitig anzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 2 EWGRL 439/91
kann aber der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und
polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden.
7
In seinem Beschluss vom 06.04.2006 ( C-227/05 -, NJW 2006, 2173 - Fall Halbritter ) hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaft zwar ausgeführt, diese Ausnahmeregel des Art. 8 Abs. 2 EWGRL 439/91 sei eng
auszulegen, um zu vermeiden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den
"Schlussstein" des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstelle, ins Gegenteil verkehrt werde, wenn ein
Mitgliedstaat diese Anerkennung unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften "unbegrenzt" verweigern
könne. Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, es sei den Mitgliedstaaten verwehrt, einer ausländischen
Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, die nach einem Entzug einer vorhergehenden inländischen
Fahrerlaubnis und nach Ablauf der damit verbundenen Sperrfrist für eine Wiedererteilung von dem anderen
Mitgliedstaat erteilt worden sei. Sie dürften daher nicht die Einhaltung der nach nationalem Recht für eine
Wiedererteilung geltenden Bedingungen verlangen und keine eigene neue Eignungsprüfung durchführen, weil
sie damit die Beachtung der Ausstellungsbedingungen durch den dafür allein kompetenten ausstellenden Staat
erneut überprüften, was gerade durch das System der wechselseitigen Anerkennung vermieden werden solle.
Bezogen auf eignungsrelevante Umstände, die schon vor der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis bestanden
hätten, sei daher eine erneute Fahreignungsüberprüfung nicht zulässig. Zulässig sei eine solche Prüfung nur im
Hinblick auf Umstände bzw. auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der neuen Fahrerlaubnis.
8
Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf aber einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz
endgültig (und damit in Einklang mit Art. 7 Abs. 1b und 9 EWGRL 439/91) von Deutschland nach Österreich
verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen
Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung
einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. In diesem Fall
lag also weder ein rechtsmissbräuchlicher "Führerscheintourismus" noch eine Fahrerlaubnis vor, die ohne
individuelle medizinische Prüfung der Fahreignung und der damit zusammenhängen Verkehrsgefahren erteilt
worden war. Ausweislich der Entscheidungsgründe (RdNrn. 30 bis 32 und 36) waren insbesondere auch diese
beiden Gesichtspunkte wesentlich und mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs, in einem solchen
konkreten Fall ("wie dem des Herrn Halbritter" - siehe RdNr. 36) die Anforderung einer erneuten medizinisch-
psychologische Eignungsbegutachtung durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde als richtlinienwidrig zu
qualifizieren. Der Gerichtshof hat unter RdNr. 32 ausdrücklich darauf abgehoben, dass "aufgrund aller
vorstehenden Erwägungen", zu denen eben auch die beiden genannten Umstände zählten, die Vorlagefrage in
dem in seinem Beschluss entschiedenen Sinn zu beantworten sei. Unter Nr. 2 des Entscheidungstenors hat
der Gerichtshof ferner ausdrücklich ausgeführt, dass eine Richtlinienwidrigkeit "unter Umständen wie denen
des Ausgangsverfahrens" anzunehmen sei. Im Kern hat der Gerichtshof damit in nachvollziehbarer und
überzeugender Weise entschieden, dass es in einem solchen Fall den deutschen Behörden nicht zustehe, eine
neue (strengere) medizinisch-psychologische Untersuchung nach den in Deutschland geltenden Maßstäben zu
fordern, obwohl der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis ohnehin schon eine medizinisch-
psychologische Untersuchung zugrunde gelegen hatte. Eine solche Anmaßung einer Kontrolle der
ausländischen Fahrerlaubniserteilung und die Anlegung strengerer inländischer Maßstäbe ist mit dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht vereinbar, dessen Zweck in der Erleichterung der
Niederlassungsfreiheit besteht ( diese Auffassung wurde auch von der beschließenden Kammer seit jeher
geteilt ).
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Vor diesem Hintergrund aber kann dieser deutlich auf den konkreten Einzelfall bezogenen Entscheidung des
Gerichtshofs nicht die generelle Aussage entnommen werden, dass ein Gebrauchmachen von der
Ausnahmeermächtigung des Art. 8 Abs. 2 EWGRL 439/91 ungeachtet des auch der Verkehrssicherheit
dienenden Zwecks der Richtlinie und ungeachtet der Frage eines Rechtsmissbrauchs auch dann grundsätzlich
richtlinienwidrig sein soll, wenn offensichtlich eine medizinisch-psychologische Überprüfung der Fahreignung
durch den anderen Mitgliedstaat vor Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis überhaupt nicht stattgefunden hat,
wenn dem anderen Mitgliedstaat - auch wegen Fehlens eines europaweiten Registers - der vorangegangene
Entzug der deutschen Fahrerlaubnis bzw. der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der
Erteilung der neuen Fahrerlaubnis gar nicht bekannt war oder gar vorsätzlich verschwiegen wurde oder wenn
schließlich zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen
Mitgliedstaat bestand ( zum Wohnsitzerfordernis vgl. Art. 7 Abs. 1b und 9 EWGRL 439/91 ), das heißt wenn
sich der betreffende Inhaber nach vorangegangenem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis die ausländische
Fahrerlaubnis ausweislich solcher Umstände ganz offensichtlich allein zu dem Zweck beschafft hat, die Folgen
des Entzugs seiner nationalen Fahrerlaubnis zu umgehen, indem er sich unter rechtsmissbräuchlicher
Berufung auf das europarechtliche Gegenseitigkeitsprinzip der Richtlinie einer nunmehr durch die ausländische
Fahrerlaubniserteilung angeblich dokumentierten Wiedererlangung seiner Fahreignung berühmt ( Beschluss der
Kammer vom 28.07.2006, a.a.O.; im Wesentlichen ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2006, NJW
2007, 99, Hess. VGH, Beschluss vom 03.08.2006, NJW 2007, 102, OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom
29.08.2006, NJW 2007, 1154, Thür. OVG, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, VRS 111, 288, und VG
Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006, VBlBW 2006, 396, m.w.N.; vgl. auch Hailbronner/Thoms, NJW, 2007,
1089, 1092; einschränkend Hamb. OVG, Beschluss vom 22.11.2006, NJW 2007, 1160; a. A. Schlesw.-Holst.
OVG, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 - und OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 15.08.2005, NJW 2005,
3228 ).
10 Solche Umstände liegen hier in mehrfacher Hinsicht vor.
11 Zum einen hat der Antragsteller trotz ausdrücklicher Bitte des Kammervorsitzenden seine Behauptung, er habe
in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 03.05.2004 seinen (polizeilichen) Wohnsitz in Frankreich gehabt, nicht
belegt. Allein die Vorlage eines Formulars, mit dem er sich in Freiburg nach F-... A...., 2, Rue de I...,
abgemeldet hat, belegt nicht, dass er sich tatsächlich unter der angegebenen Adresse in Frankreich
angemeldet hat. Soweit der Antragsteller die fehlende Vorlage der Anmeldebescheinigung damit begründet hat,
er habe sie in der Kürze der Zeit nicht auffinden können, kommt dem nach Ablauf von mehr als einem Monat
keine Bedeutung (mehr) zu. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch den Grund, der ihn zu einem Umzug
nach Frankreich veranlasst hat, nicht hinreichend belegt. Insbesondere spricht Vieles dafür, dass dieser
Umzug nicht durch einen europarechtlich relevanten Umstand (wie Erwerbstätigkeit in Frankreich oder
dergleichen) veranlasst war. Im Gegenteil, die Nähe des angeblichen französischen Wohnorts zu Deutschland
von höchstens zwei Kilometern spricht dafür, dass die sonstigen Lebensumstände des Antragstellers und
seine Beziehungen zu Deutschland im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Bei einer Gesamtbetrachtung
aller hierfür bedeutsamen Gesichtspunkte liegt hiernach die Annahme nahe, dass der Antragsteller sich nur
deshalb "über die Grenze" nach Frankreich begeben hat, um dort der strengen Überprüfung seiner
Kraftfahreignung in Deutschland aus dem Weg zu gehen.
12 Zum anderen geht die Kammer aber - vor allem - auch deshalb von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung
der Anforderungen an den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Deutschland aus, weil sie zumindest mit der im
vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließt, dass der
Antragsteller der zuständigen französischen Fahrerlaubnisbehörde alle für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
erforderlichen Tatsachen mitgeteilt hat ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2006, und OVG
Meckl.-Vorp., Beschluss vom 29.08.2006, jew. a.a.O. ). Zu diesen Tatsachen, deren Kenntnis auch für die
französische Behörde bedeutsam gewesen wäre, zählen u. a., dass der Antragsteller (zumindest) früher, wie er
selbst mehrfach eingeräumt hat, alkoholkrank gewesen ist, dass ihm im Jahr 1999 von einem deutschen
Gericht die Fahrerlaubnis entzogen wurde - in der Anamnese bei der medizinisch-psychologischen
Begutachtung im Februar 2000 hatte der Antragsteller selbst erwähnt, dass das bereits im Jahr 1978 schon
einmal der Fall war -, dass er danach zweimal vergebens eine neue Fahrerlaubnis beantragt hat, dass ihm in
zwei medizinisch-psychologischen Gutachten bescheinigt worden ist, er sei auch gegenwärtig noch
alkoholkrank bzw. -abhängig, und - vor allem auch - dass er nach der zweiten vergeblichen Beantragung einer
neuen Fahrerlaubnis im Sommer 2001 wieder damit aufgefallen ist, dass er betrunken (mit einer BAK von 1,74
%o) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hat, weshalb er zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dass der Antragsteller all diese Tatsachen der französischen
Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt hat, behauptet er selbst nicht. Das liefe auch seiner auch in diesem Verfahren
zum Ausdruck gebrachten Auffassung zuwider, wonach sein Alkoholproblem der Vergangenheit angehöre und
er heute abstinent lebe. Wer so denkt, wird es nicht für erforderlich halten, einer Fahrerlaubnisbehörde von sich
aus von seinen "früheren" Alkoholproblemen und den daraus folgenden Bedenken an seiner Kraftfahreignung
zu berichten. Abgesehen davon geht die Kammer davon aus, dass auch die französische
Fahrerlaubnisbehörde ( entsprechend ihrer Verpflichtung aufgrund von Nr. 14 des Anhangs III zu Art. 7 Nr. 1a
EWGRL 439/91 ) weitere Nachweise über die Kraftfahreignung in Form ärztlicher Stellungnahmen und
Gutachten gefordert hätte, wenn sie von den fahrerlaubnisrelevanten Vorfällen in der Vergangenheit des
Antragstellers Kenntnis gehabt hätte. Dass solche Nachweise verlangt worden wären, hat der Antragsteller
selbst nicht behauptet, was zumindest in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur den Schluss
zulässt, dass er diese Vorfälle gegenüber der französischen Fahrerlaubnisbehörde verschwiegen hat.
13 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt es nach Auffassung der Kammer auf der Hand, dass der
Antragsteller durch die Beantragung einer Fahrerlaubnis bei einer französischen Behörde die deutschen
Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich umgangen hat, weil ihm
aufgrund mehrerer vergeblicher Versuche klar war, dass er unter den gegebenen Umständen, die keine
deutliche Abkehr von seinem Alkoholkonsum erkennen ließen, keine Chance haben würde, auf absehbare Zeit
in Deutschland eine Fahrerlaubnis zu erhalten. Im Fall eines solchen Rechtsmissbrauchs hat der in der 2. EU-
Führerschein-Richtlinie niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die von
anderen Mitgliedstaaten der EU erteilt wurden, ausnahmsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit
zurückzutreten ( siehe oben ).
14 Angesichts dieser Rechtslage, die nach den vorstehenden Ausführungen im Einklang steht mit der 2. EU-
Führerschein-Richtlinie, kann es dahingestellt bleiben, ob die (neue) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 ( ABl. L 403/18 ff. ) - EGRL 2006/126 (3. EU-Führerschein-
Richtlinie) - weitergehende Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-
Fahrerlaubnissen in anderen Mitgliedstaaten normiert und nach Art. 11 Nr. 4 Abs. 2 EGRL 2006/126 sogar
geböte, dass ein Mitgliedstaat der EU in einem Fall wie dem vorliegenden einer Fahrerlaubnis die Anerkennung
versagt ( vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 19.02.2007 - 2 TG 13/07 -; Hailbronner/Thoms, a.a.O.;
Geiger, DAR 2007, 126; Thoms, DAR 2007, 287 ). Gegen eine Anwendung von Art. 11 Nr. 4 Abs. 2 EGRL
2006/126 dürfte im Übrigen sprechen, dass diese Vorschrift nach Art. 18 Abs. 2 EGRL 2006/126 wohl erst ab
dem 19.01.2009 gilt ( ebenso Thoms, DAR, 2007, 287; nach Geiger, DAR 2007, 126, der seine Meinung mit
Art. 13 Nr. 1 Abs. 2 und Art. 16 Nrn. 1 und 2 EGRL 2006/126 begründet, sogar erst ab dem 19.01.2013 ).
Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf ( im Beschluss vom 05.02.2007, DAR 2007, 27 9) bereits jetzt
aufgrund von Art. 7 Nr. 5 Abs. 2, 2. Halbsatz und Art. 11 Nr. 2 EGRL 2006/126 eine entsprechende
Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes annimmt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn Art. 7
Nr. 5 EGRL 2006/126, der zwar nach Maßgabe von Art. 18 EGRL 2006/126 bereits seit dem 19.01.2007 gilt,
regelt nicht den Fall der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, und
Art. 11 Nr. 2 EGRL 2006/126 dürfte angesichts der wörtlichen Übereinstimmung mit der bisherigen Vorschrift in
Art. 8 Abs. 2 EWGRL 439/91 (2. EU-Führerschein-Richtlinie) keine Änderung der Rechtslage bewirken ( ebenso
Thoms, DAR 2007, 287 ). Ebenfalls kann es dahingestellt bleiben, ob die 3. EU-Führerschein-Richtlinie im
Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck, dem EU-Führerscheintourismus entgegenzuwirken, lediglich eine
Klarstellung des schon bisher geltenden Rechts bezweckt, so dass Art. 8 Abs. 2 EWGRL 439/91 bereits jetzt
im Lichte des neuen Art. 11 EGRL 2006/126 auszulegen ist ( vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. vom 19.02.2007,
a.a.O. ).
15
3.
Rechtsschutzantrags als offen zu bewerten wären, bliebe der Antrag hier ohne Erfolg. Denn die dann gebotene
reine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Schließlich ist weiter davon auszugehen, dass
dieser als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist. Insgesamt überwiegt deshalb im
vorliegenden Fall das hochrangige öffentliche Interesse am Schutz von Gesundheit und Leben der anderen
Verkehrsteilnehmer das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers an der Ausnutzung seiner
französischen Fahrerlaubnis während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell
anschließenden Klageverfahrens. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen sein sollte.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 2, 53
Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG; die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327, Nrn. 1.5 und 46.3 ), der für Hauptsacheverfahren bei einer
Fahrerlaubnis der vorliegenden Art den Auffangstreitwert, das heißt 5.000,-- EUR, vorsieht. Dieser Betrag ist für
das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.