Urteil des VG Freiburg vom 17.03.2008
VG Freiburg (antragsteller, gebäude, verhältnis zu, nachteilige veränderung, umgebung, aufschiebende wirkung, bad, breite, höhe, antrag)
VG Freiburg Beschluß vom 17.3.2008, 1 K 92/08
vorläufiges Rechtsschutzverfahren eines Nachbarn gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und
Frage des Einfügens
Leitsätze
Nicht nur im Rahmen der §§ 30 und 31 BauGB, sondern auch bei der Frage des Einfügens nach § 34 Abs. 1
BauGB kann ein Drittschutz des Rücksichtnahmegebots eher anzunehmen sein, wenn eine Baugenehmigung
bereits objektiv nicht im Einklang mit planungsrechtlichen Bestimmungen steht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlicher
Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Vollzug einer der beigeladenen Wohnungsbaugesellschaft erteilten
Baugenehmigung.
2
Die Beigeladene beantragte am 7.11.2007 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die
Neuerrichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem innerörtlich gelegenen, nicht
überplanten Grundstück Flst.Nr. 3200/15, ... Straße 12, in R.. Die eingereichten Bauvorlagen sehen u.a. vor,
dass das neu zu errichtende Gebäude 3 Vollgeschosse und ein (zurückversetztes) Attikageschoss sowie
ferner eine Dachloggia aufweist. Im Erdgeschoss sind drei Büroeinheiten geplant, die restlichen Geschosse
sind für Wohnnutzung (14 Wohnungen - davon jeweils 6 Wohnungen im 1. und 2. OG sowie 2 Wohnungen im
Attikageschoss [eine davon zusätzlich mit Dachloggia]) vorgesehen. Von den 25 nachgewiesenen Stellplätzen
(davon 23 notwendig) befinden sich 10 oberirdisch auf der Ostseite des Vorhabens, entlang der ... Straße,
weitere 15 sollen in der Tiefgarage des geplanten Vorhabens liegen, die über eine - mit einer begrünten
Betondecke überdeckte - etwa 4,2 m breite Zu- und Abfahrt an der Nordseite des Vorhabens befahren wird. Ein
bereits auf dem Baugrundstück vorhandenes dreigeschossiges Geschäftshaus wird derzeit im Zuge eines
vorherigen Kenntnisgabeverfahrens abgebrochen. Mit den Neuerrichtungsarbeiten soll voraussichtlich Anfang
April 2008 begonnen werden
3
Die Antragsteller sind Miteigentümer des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Flst.Nr.
3200/16, ... Straße 10, welches mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut ist, und in dem sich
ferner eine Arztpraxis befindet. Nachdem sie im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben der
Antragsgegnerin vom 13.11.2007 (zugestellt am 15.11.2007) als Angrenzer vom Bauvorhaben benachrichtigt
worden waren, erhoben sie am 21.11.2007 mit Anwaltsschreiben vom selben Tag Einwendungen. Sie machten
geltend, das Vorhaben füge sich wegen des gegenüber dem Bezugsrahmen erheblich größeren Volumens
sowie einer erheblich größeren Firsthöhe nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die hierdurch gleichzeitig
entstehende besondere Massigkeit drohe die Nachbarschaft zu erdrücken, sodass insbesondere ihr kleines
Anwesen in einen deutlichen Kontrast und ein städtebaulich unvereinbares Spannungsverhältnis gerate und
rücksichtslos betroffen werde. Schließlich würden neben einer Verknappung von Licht, Luft und Sonne auch
von der unmittelbar an der gemeinsamen Grenze geplanten Tiefgaragenzufahrt unzumutbare Lärm- und
Geruchsbelästigungen ausgehen, die bei Verlegung an die Südseite - zum großen öffentlichen Parkplatz ... ...
hin - ohne weiteres vermeidbar gewesen wären.
4
Die Beigeladene hatte bereits unter dem 22.8.2007 einen Bauvorbescheid (betreffend: Maß der Nutzung und
überbaubare Grundstücksfläche; Höhe, Lage und Standort des Baukörpers sowie Unterbringung des ruhenden
Verkehrs) erhalten, gegen den die Antragsteller rechtzeitig Widerspruch und - nach dessen Zurückweisung
durch das RP Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008 (zugestellt am 6.2.2008) - am 5.3.2008 Klage
(1 K 431/08) erhoben.
5
Mit Bescheid vom 14.12.2007 (den Antragstellern unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer Einwendungen
zugestellt am 23.12.2007) erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung (noch
ohne Baufreigabe). Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung am 17.1.2008 Widerspruch und
haben zugleich am selben Tag Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Neben
Wiederholung ihrer Einwendungen führen sie ergänzend aus, es sei unterlassen worden, hinsichtlich der durch
das Vorhaben eintretenden Lärmsituation ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das früher auf dem
Baugrundstück vorhandene IHK-Gebäude habe allenfalls zwei bis drei Stellplätze vor dem Gebäude
aufgewiesen, ferner gebe es im weiteren südlichen Verlauf den großen öffentlichen Parkplatz ... .... Durch die
Zulassung des Bauvorhabens erhöhe sich der Parkverkehr nunmehr um das Fünf- bis Sechsfache und
verlagere sich an ihre Grundstücksgrenze. Die Beigeladene hätte ohne weiteres die Tiefgaragenzufahrt an die
südliche Grundstücksgrenze legen können, wo ohnehin bereits der öffentliche Parkplatz vorhanden sei.
6
Die Antragsteller beantragen,
7
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17.1.2008 gegen die der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 14.12.2007 anzuordnen.
8
Die Antragsgegnerin beantragt,
9
den Antrag abzulehnen.
10 Sie entgegnet: Das Vorhaben befinde sich in einem faktischen Mischgebiet, wo es sich der Art nach sowie
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfüge, da die Grundfläche des 4. Geschosses deutlich unter
derjenigen der unteren Geschosse liege. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Das
Vorhaben wirke sich auch nicht ausnahmsweise erdrückend auf die Nachbarschaft aus, weil lediglich die
größenmäßig sehr untergeordnete Dachloggia über den bisherigen Altbestand, d. h. die Firsthöhe des
abzubrechenden Gebäudes, hinausrage; bereits dieses alte Gebäude habe jedoch eine größere Firsthöhe als
das Gebäude der Antragsteller gehabt. Der Umgebungsbebauung zuzurechnen sei auch das Gebäude in der ...
Straße 8, welches ebenfalls 4 Vollgeschosse und eine Dachloggia aufweise. Die für das Vorhaben ermittelte
Grundflächenzahl von 0,48 liege zwar über derjenigen der direkten Nachbarbebauung. Diese Bebauung stamme
allerdings aus den ersten 60 Jahren des letzten Jahrhunderts, in denen, anders als heute, verdichtetes Bauen
nicht üblich gewesen sei. Schließlich verletze auch die Tiefgaragenzufahrt nicht das Rücksichtnahmegebot.
Sie weise eine begrünte Betondecke auf und sei hinreichend breit, was die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt von
Kfz ermögliche sowie Verkehrsstaus vor der Zufahrt verhindere.
11 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
12 Der Kammer liegen die Akten der Antragsgegnerin betreffend das genehmigte Bauvorhabens (3 Hefte), die
Akten des Bauvorbescheidsverfahrens (4 Hefte) sowie ferner ein Heft Gerichtsakten eines gegen den
Bauvorbescheid angestrengten, dann jedoch wieder zurückgenommenen Eilverfahrens (1 K 1896/07) sowie seit
kurzem die Gerichtsakten betreffend den angefochtenen Bauvorbescheid (1 K 431/08) vor.
II.
13 Der gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das private Interesse der
beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. §
212 a BauGB) überwiegt das gegenläufige private Interesse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug der
Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im Eilverfahren
möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der (zulässige) Widerspruch der Antragsteller sachlich
voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Einwendungen, die die Antragsteller rechtzeitig unter Vermeidung
einer materiellen Präklusion (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) im Angrenzerverfahren gegen den Bauvorbescheid und die
Baugenehmigung vorgebracht haben, und die ferner aufgrund rechtzeitiger Anfechtung des Bauvorbescheids
auch im Verfahren gegen die Baugenehmigung zu berücksichtigen sind (vgl. jeweils m. w. N.: Schlotterbeck/v.
Arnim/Hager, LBO 5. Aufl. § 57 Rnrn. 10 und 34; Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht 2. Aufl., § 18
Rnr. 160/161; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht Band II, 4. Aufl., S. 282; Dürr, JuS 2007, 431, 435),
greifen nicht durch. Denn die angefochtene Baugenehmigung verstößt sehr wahrscheinlich nicht gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz der
Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
14 Die von den Antragstellern geltend gemachten unzumutbaren bzw. rücksichtslosen Wirkungen im
Zusammenhang mit der Dimension des genehmigten Bauvorhabens werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
eintreten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen
gemäß § 5 Abs. 7 LBO und - soweit die Beigeladene vom „Schmalseitenprivileg“ Gebrauch macht - gemäß § 5
Abs. 8 LBO eingehalten werden (vgl. die betreffenden Bauvorlagen: „Abstandsflächenberechnung“ und
„Abstandsflächenplan“ vom 5.11.2007, ferner die „Ansicht Norden“). Für die maßgebliche Tiefe der
Abstandsflächen von den Berechnungsfaktoren 0,6 (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO) bzw. 0,4 (vgl. § 5 Abs. 8
i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO) auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Denn mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit
begründen die in der näheren Umgebung (zu deren Abgrenzung vgl. die Ausführungen zu § 34 BauGB in den
folgenden Abschnitten) vorhandenen Nutzungen im Bereich ... Straße und ... Straße faktisch den Charakter
eines Mischgebiets i.S.V. § 6 BauNVO (FlstNr. 3200/18: Wohnen, Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei;
FlstNr. 3200/2: Staatl. Liegenschaftsverwaltung; FlstNr. 3200/17: Wohnen und AOK; FlstNr. 3200/7: Wohnen;
FlstNr. 3200/16 [= Antragsteller]: Wohnen und Arztpraxis; FlstNr. 3200/15 [= Baugrundstück]: ehemals IHK;
FlstNrn. 437/4, 3206/1, 3206/3, 3206/2, 447: Wohnen; FlstNr. 432/2: Wohnen, Arzt, Büros]). Auch die
Antragsteller haben übrigens im Laufe des weiteren Baugenehmigungsverfahrens sowie des gerichtlichen
Verfahrens insoweit nichts Gegenteiliges mehr geltend gemacht. Die Wahrung des Grenzabstands bedeutet,
dass nachbarliche Belange an Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt
werden; Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens (Störung durch gegenseitige
Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. Sichtbeziehungen), sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff.
LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; verneinend:
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.9.1998 - 8 S 2137/98).
15 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht dürfte aller Voraussicht nach das im Einzelfall zugunsten der Antragsteller
(als handgreiflich betroffenen direkten Nachbarn) wirkende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein. Ein
Nachbar, der sich - wie hier - auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten
Innenbereich wendet, kann mit seinem Anfechtungsrechtsbehelf nur dann durchdringen, wenn die
Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme
verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht
innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss
objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die
potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene
Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt
(BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540). Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich
zwar nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Umgebungsrahmens, als gegenüber den Antragstellern rücksichtslos
kann es jedoch aller Voraussicht nach (noch) nicht qualifiziert werden.
16 Ein Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche dürfte trotz der deutlich weiter als bislang in den
rückwärtigen Grundstücksbereich erfolgenden Bebauung gleichwohl zu bejahen sein. Von einer faktischen
rückwärtigen Baugrenze kann nämlich deshalb keine Rede sein, weil schon das frühere IHK-Gebäude weiter
als dasjenige der Antragsteller nach hinten versetzt war. Vor allem aber existieren nur diese beiden Gebäude
entlang der Westseite der ... Straße, so dass schon angesichts der geringen Zahl kaum von einer
städtebaulich relevanten Ausbildung einer Baugrenze gesprochen werden kann. Auch im übrigen Quartier
zwischen ... Straße, ... Straße und ... Straße ist eine rückwärtige Baugrenze nicht verlässlich auszumachen.
17 Das genehmigte Vorhaben hält sich auch hinsichtlich Höhe und Geschosszahl wohl gerade noch im Rahmen.
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist
die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung;
vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck
kommt, mithin regelmäßig die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen
bildenden Gebäude (BVerwG, Beschl. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - BauR 2007, 1691; VGH Bad.-Württ., Urt. v.
14.7.2000 - 5 S 418/00 - VBlBW 2001, 60). Unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten sowie der
vorhandenen Pläne geht die Kammer davon aus, dass die nähere Umgebung im Westen durch die breite und
stark befahrene ... Straße begrenzt wird und nach Osten durch die an die (schmale, mithin nicht trennend
wirkende) ... Straße und ... Straße angrenzenden Grundstücke geprägt wird. Bezogen auf die Höhe der dort
vorhandenen Gebäude wird das genehmigte Vorhaben mit absoluten 15,86 m zwar das höchste Gebäude sein.
Es wird den auf dem Baugrundstück ursprünglich vorhandenen Altbestand (IHK-Gebäude) um 3 m, das Haus
der Antragsteller um etwa 4,2 Meter überragen. Im Vergleich zum (auch in der Bauweise sehr ähnlichen)
Gebäude in der ... Straße 8 (Grundstück Flst.Nr. 432/2) ist es jedoch nur etwa 1,2 Meter höher. Deshalb kann
nach Auffassung der Kammer nicht von einer eklatanten, den Umgebungsrahmen sprengenden
Gebäudeerhöhung gesprochen werden. Gegen ein Überschreiten des maßgeblichen Höhen- und
Geschossrahmens spricht dabei vor allem, dass die letzten ca. 3 m der Höhenentwicklung des Vorhabens
durch die sehr kleine Dachloggia entstehen, die allenfalls einem „Hütchen“ gleicht und mit einer Grundfläche
von ca. 45 m² und einem Volumen von ca. 189 m³ in keiner Weise den Eindruck eines Geschosses vermittelt.
Das Attikageschoss schließlich vermittelt zwar durchaus den Eindruck eines 4. Geschosses. Angesichts der
Viergeschossigkeit des Anwesens ... Straße 8 und des Umstands, dass dieses Geschoss zurückgesetzt
geplant ist, kann ein Einfügen jedoch noch bejaht werden. Bezogen auf die Höhe liegt das Attikageschoss des
Vorhabens der Beigeladenen überdies mit seinem First nur etwa 30 cm über der Firsthöhe des früheren IHK-
Gebäudes, sodass auch insoweit immer noch eine städtebaulich harmonische Eingliederung gegeben ist.
18 Hinsichtlich der Grundfläche dürften hingegen die beim Vorhaben geplanten 722 m² den in der näheren
Umgebung bislang mit bis zu 400 m² vorgegebenen Rahmen überschreiten. Zwar kann ein Einfügen auch in
diesen Fällen noch bejaht werden, wenn gleichwohl keine bodenrechtlich relevanten Spannungen begründet
oder schon vorhandene nicht erhöht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294).
Eine nachteilige Veränderung der vorhandenen städtebaulichen Situation dahin, dass künftig auf anderen
Grundstücken im Zuge von Neuerrichtungsvorhaben eine Nachverdichtung erfolgt und dabei das Vorhaben der
Beigeladenen als prägender Maßstab genommen wird, kann vorliegend jedoch nicht ausgeschlossen werden.
19 Gleichwohl lässt sich nach Auffassung der Kammer aus diesem vorherigen „Befund“ (noch) keine
Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern herleiten. Eine an planungsrechtliche Kriterien anknüpfende
(durch das Ausmaß des Vorhabens optisch vermittelte) Wirkung eines „Einmauerns“, „Erdrückens“,
„Abriegelns“ bzw. einer „Gefängnishofsituation“ (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879; VGH Bad.-
Württ., Beschl. v. 26.3.2004 - 3 S 655/04; OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2002, BRS 65 Nr. 81; Niedersächs.
OVG, Urt. v. 11.4.1997, BRS 59 Nr. 164; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 29.6.1993, BRS 55 Nr. 63; OVG
Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988, BRS 48 Nr. 164; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 9.5.1985, BRS 44 Nr. 167; VG
Freiburg, Beschl. v. 10.1.2008 - 1 K 2533/07 - sowie Beschl. v. 13.2.2008 - 4 K 1645/07) lässt sich im
summarischen Verfahren nicht feststellen. Von handgreiflichen und unzumutbaren Wirkungen, die in den
vorgenannten Entscheidungen unter besonderen Bedingungen bejaht wurden ([12-geschossiges Gebäude in
Nachbarschaft zu 2- bis 3-geschossiger Bebauung]; [160 m lange, zwischen 5,8 m und 6,3 m hohe
Lärmschutzwand entlang von Nachbargrundstücken]; [geschlossene, 75 m lange Bebauung an der
gemeinsamen Grenze]; [drei 11,5 m hohe Silos im Abstand von 3 m zur Grenze]; [eingeschossiges
Einfamilienhaus sieht sich zusätzlich zu einem westlich in 5 m Abstand zu Grenze bereits vorhandenen 70 m
langen, viergeschossigen Fabrikgebäude nunmehr im Süden einem weiteren viergeschossigen Neubau
gegenüber]; [auf 3 Seiten lückenloser Einschluss durch Einkaufszentrum mit mindestens 7 m hohen, teilweise
nur noch den Mindestgrenzabstand von 2,8 bzw. 2,9 m wahrenden Wänden und einem ca. 14 m hohen
Treppenhaus]) kann vorliegend ebenso wenig die Rede sein wie davon, das genehmigte Vorhaben dominiere in
unangemessener Art die nähere Umgebung.
20 Weder den genehmigten Plänen noch insbesondere den durchaus aussagekräftigen Lichtbildern ist ferner zu
entnehmen, dass die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen in tatsächlicher (topografischer) oder
planungsrechtlicher Hinsicht derart durch solche atypischen Besonderheiten geprägt wären, dass die
tatsächlichen Wirkungen des Vorhabens im Einzelfall rücksichtslos sein könnten. Da auch das Gebäude der
Antragsteller seinerseits die erforderlichen Abstandsflächen einhält, entsteht zwischen beiden Gebäuden eine
etwa 9 m breite Freifläche als Gesamtabstand. Gegenüber dem ca. 11 m breiten früheren IHK-Gebäude
müssen es die Antragsteller zwar künftig hinnehmen, dass der Neubau sich nunmehr auf einer Breite von 28 m
parallel zu ihrer südlichen Grundstücksgrenze erstreckt. Lediglich die Vergrößerung der Sichtfläche genügt
jedoch nicht, um von einer optisch erdrückenden Wirkung auszugehen. Auf der nördlichen Gebäudeseite des
Vorhabens sehen sich die Antragsteller dem Sichtkontakt von und zu einer Büronutzung (im EG) sowie
insgesamt 5 Wohnnutzungen (1. OG, 2.OG und Attika [die Dachloggia gehört hingegen zur südlichen
Attikawohnung]) „ausgesetzt“, was angesichts nur eines Drittels der Nutzungskapazität des Neubaus sowie
wegen ausreichenden tatsächlichen Abstands und der Möglichkeit der Sichtschutzbegrünung der Freifläche auf
ihrem Grundstück zumutbar ist. Eine Verletzung weiterer im bauplanungsrechtlichen Gebot der
Rücksichtnahme erfasster, jedoch keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das
Abstandsflächenrecht des Landes erfahrenden nachbarlichen Belange (zu den gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnissen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2004 - 8 S
1661/04 - VBlBW 2005, 74) ist vorliegend schließlich ebenfalls nicht ersichtlich.
21 Im Rahmen der bei Rücksichtnahmeerwägungen gebotenen Einzelfallbetrachtung misst die Kammer
schließlich auch dem Umstand kein letztlich entscheidendes Gewicht zu, dass sich die zuletzt genannten
Wirkung des Neubauvorhabens spezifisch aus der nicht unbedeutenden Nachverdichtung bzw. Erhöhung der
Grundfläche ergibt. Allerdings bestimmt sich der Grad einer rücksichtslosen Betroffenheit des Nachbarn nicht
nur nach der Intensität der Beeinträchtigungen, sondern auch nach der Bewertung der rechtlichen
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Bauherr und Nachbar im Einzelfall. Somit kann ein Drittschutz
des Rücksichtnahmegebots eher anzunehmen sein, wenn eine Baugenehmigung bereits objektiv nicht im
Einklang mit maßgeblichen planungsrechtlichen Bestimmungen steht (VG Freiburg, Beschl. v. 10.1.2008,
a.a.O.; vgl. speziell für Vorhaben im Geltungsbereich der §§ 30 und 31 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
8.11.2007 - 3 S 1923/07 - NVwZ-RR 2008, 159). Eine für das Ergebnis des Rechtsstreits durchschlagende
Minderung der Schutzwürdigkeit der beigeladenen Bauherrin, welche die Schwelle der Rücksichtslosigkeit
gegenüber den Antragstellern schon bei Nachteilen von geringerer Intensität erreicht hätte, kann die Kammer
vorliegend jedoch nicht feststellen. Insoweit muss nämlich berücksichtigt werden, dass - wenngleich von der
Antragsgegnerin nur hilfsweise erwogen, aber nicht erteilt - hinsichtlich der Erhöhung der Grundfläche eine
Abweichens- bzw. Befreiungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 3 a BauGB ernsthaft in Betracht kommt. Nach der
genannten Vorschrift kann im Einzelfall vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung
abgewichen werden, wenn die Abweichung u. a. der Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen
Anlagen zu Wohnzwecken dient (Nr. 1), städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 3). Diese durch das EAG Bau 2004
eingeführte und mit der BauGB-Novelle 2007 um die Wohnzwecke erweiterte Regelung ermöglicht eine
erleichterte Genehmigung u.a. baulicher Anlagen zu Wohnzwecken im unbeplanten Innenbereich (Krautzberger,
in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, Rn 56-58 zu § 34). Angesichts der mit dem Vorhaben
geplanten 14 Wohneinheiten kann an einem Dienen zu Wohnzwecken kein Zweifel bestehen. Mit Blick auf den
Gesichtspunkt der innerstädtischen Nachverdichtung (§§ 13a, 1 Abs. 6 BauGB) dürfte es auch nicht von
vornherein an der städtebaulichen Vertretbarkeit einer Grundflächenerhöhung fehlen. Was schließlich die
Würdigung nachbarlicher Belange angeht, so hat diese im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu
erfolgen (Dürr, in: Brügelmann, BauGB § 34 Rdnr. 107 f [Dezember 2005]).
22 Schließlich ist bei summarischer Erkenntnis auch im Zusammenhang mit den Stellplätzen des Vorhabens
sowie ihrer Lage bzw. Zufahrt kein Rechtsverstoß zu Lasten der Antragsteller zu erkennen. Maßgebliche
Schutznormen sind insoweit sowohl die direkt nachbarschützende (bauordnungsrechtliche) Vorschrift des § 37
Abs. 7 Satz 2 LBO als auch das in § 15 BauNVO (hier i.V.m. § 12 Abs. 1 BauNVO) enthaltene
(planungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme. Soweit beide selbstständig zu prüfenden Vorschriften
gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen
dürfen, stimmen sie zwar im Ergebnis regelmäßig überein. In diesem Sinne - aber auch nur im Hinblick auf das
Ergebnis der Prüfung im konkreten Einzelfall, also aus tatsächlichen Gründen - ist für die Anwendung des
Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 BauNVO insoweit kein Raum, wie die durch dieses Gebot geschützten
Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete
Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3/00 - NVwZ 2001, 813).
23 Vorliegend ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Unzumutbarkeit im Rahmen keiner der beiden
Regelungsbereiche erreicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass von den insgesamt 25 Stellplätzen 23
notwendig und insoweit Folge eines erhöhten Maßes der baulichen Nutzung sind. Eine problematische
Massierung von Stellplätzen ist jedoch gleichwohl nicht feststellbar. Die 10 oberirdischen, an der Ostseite des
Vorhabens entlang der ... Straße gelegenen Stellplätze sind mindestens 15 m von der südlichen Gebäudefront
des Hauses der Antragsteller entfernt. Was die Zufahrt zu diesen Stellplätzen angeht, müssen die Antragsteller
ferner eine Vorbelastung ihrer Grundstückssituation hinnehmen, die durch den faktischen
Mischgebietscharakter und folglich eine typische Geschäftigkeit der Verkehrsbewegungen geprägt wird. Da es
sich bei diesen Stellplätzen ersichtlich um solche für die im Erdgeschoss geplanten drei Büros handelt, muss
schließlich auch berücksichtigt werden, dass sich eine erhöhte Frequentierung nur während der üblichen
Bürozeiten abspielen dürfte; relevante Störungen zu sensiblen Tageszeiten (Abend und Nacht) sind folglich
nicht zu erwarten.
24 Die aus Sicht der Antragsteller besonders problematische Zufahrt zur Tiefgarage, die sich in etwa 10 Meter
Luftlinie zu ihrer südlichen Gebäudefront befindet, ist schließlich ebenfalls aller Voraussicht nach zumutbar.
Fahrbewegungen erfolgen gerade nicht parallel zu einem besonders schutzwürdigen rückwärtigen
Grundstücksbereich des Anwesens der Antragsteller. Vielmehr handelt es sich um eine alsbald nach
Berührung des Baugrundstücks in die Tiefe führende Abfahrt, die bereits nach fünf Metern mit einer
Betondecke überbaut ist, und die ferner aufgrund ihrer Breite wesentliche Stauvorkommnisse bei gleichzeitiger
Ein- und Ausfahrt von Pkws nicht ernsthaft erwarten lässt. Gerade diese Abschirmung unter gleichzeitig
Vermeidung von Immissionen durch erzwungene Stopps begründet eine wesentliche Entspannung der von den
Antragstellern thematisierten Konfliktsituation. Bei der ... Straße handelt es sich um eine in beiden Richtungen
befahrbare, zu zahlreichen zentralen innerstädtischen Einrichtungen (Polizei, Landgericht,
Liegenschaftsverwaltung) sowie zum öffentlichen Parkplatz „... ...“ führende Straße. Die Antragsteller haben
aber selbst nicht vorgetragen, dass hierdurch bislang bereits eine Situation vorhanden gewesen sei, die einen
zusätzlichen (durch das Bauvorhaben ausgelösten) Verkehr nunmehr die Grenze der Zumutbarkeit
überschreiten ließe. Vor diesem Hintergrund war die Beigeladene im Rahmen einer gegenseitigen
Rücksichtnahme nicht gezwungen, die Tiefgaragenzufahrt auf die südliche Seite ihres Grundstücks zu
verlegen. Im Gegenteil entspricht es einem verständlichen und seinerseits schutzwürdigen Interesse, wegen
des dort angrenzenden öffentlichen Parkplatzes und im Interesse der im Süden liegenden künftigen
Wohnnutzung des Bauvorhabens keinen zusätzlichen Verkehr entstehen zu lassen. Büro- und Wohnnutzungen
im nordöstlichen Gebäudetrakt kann ein solcher Verkehr hingegen ohne weiteres „zugemutet“ werden.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Pflicht der Antragsteller, auch etwaige
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, entspricht der Billigkeit, da diese als Bauherrin ohne ihr
Zutun in das Verfahren hineingezogen wurde (§ 162 Abs. 3 VwGO); dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst
einen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko getragen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2004 - 3 S 361/04).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der Möglichkeit der
Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.