Urteil des VG Freiburg vom 06.11.2007

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VG Freiburg Urteil vom 6.11.2007, 1 K 892/07
Anforderung eines ärztlichen Gutachtens bei nicht unerheblichem Drogenbesitz
Leitsätze
Der Besitz von 4,05 g Marihuana, 1,3 g Haschisch und 2,87 g Tabak-Marihuana-Gemisch nebst 10 leeren Tütchen
mit Cannabisanhaftungen sowie schließlich das Schweigen des Betroffenen dazu, ob er Konsument ist, begründen
den hinreichend konkreten Verdacht eines regelmäßigen Cannabiskonsums. Dies rechtfertigt die Anforderung
eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Konkretheit dieses Verdachts kann nicht
dadurch in Frage gestellt werden, dass die Feststellung, ob ein gelegentliches oder regelmäßiges Konsummuster
vorliegt, mit Blick auf die wissenschaftlich nicht einhellig diskutierte Relevanz von Verhaltenskriterien und
toxikologischen Kriterien - hier namentlich die Studie „Cannabis und Verkehrssicherheit“ der Bundesanstalt für
Straßenwesen, Heft M 182 vom November 2006 - schwierig sein mag. Die Feststellung, ob regelmäßiger oder (nur)
gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, ist von der Fahrerlaubnisbehörde (bzw. dem Gericht) erst auf der Basis
des erstellten ärztlichen Gutachtens zu treffen. Hierbei ist dann der wissenschaftlichen Diskussion und etwaigen
neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.
2
Der am ... 1985 geborene Kläger ist seit 4.8.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis Klassen B, L und M. Er wurde
mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Jugendgericht) vom 3.3.2006 wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von
Betäubungsmitteln nach Jugendstrafrecht verwarnt. Ferner wurde er u.a. angewiesen, am nächsten sozialen
Trainingskurs “Sucht” der Fachstelle Sucht Villingen-Schwenningen teilzunehmen. Das Strafgericht erachtete
den Kläger für schuldig, am 16.4.2005 und am 24.4.2005 jeweils mindestens 3 g Marihuana zum Preis von
jeweils 25,-- EUR mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft zu haben. Ferner sah es das Gericht als erwiesen an,
dass der Kläger am 20.9.2005 in seinem Zimmer insgesamt 4,05 Gramm Marihuana, 1,3 Gramm Haschisch
sowie ein Briefchen mit 2,87 Gramm Brutto-Tabak-Marihuana-Gemisch aufbewahrt hatte, ohne, wie er wusste,
im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.
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Mit Schreiben vom 5.5.2006 teilte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Vorhalt der
konkreten Straftaten mit, aufgrund der bei ihm gefundenen Menge von Cannabis bestehe der Verdacht, dass
ein Konsum vorliege, der über einen “einmaligen, gelegentlichen Konsum” hinausgehe. Gemäß § 14 Abs. 1
FeV könne die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitze oder besessen habe und
Zweifel bestünden, dass “eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein
regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis” vorliege. Der Kläger werde deshalb
aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten, spätestens jedoch bis zum 5.7.2006 ein ärztliches Gutachten
beizubringen, das aus einer ärztlichen Untersuchung und zwei Laborkontrollen des Urins auf alle gängigen
Betäubungs- und Ausweichmittel bestehe. Aus einer nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens müsse bei
nachfolgenden Entscheidungen auf die Nichteignung geschlossen und das Verfahren zur Entziehung der
Fahrerlaubnis eingeleitet werden.
4
Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2006 teilte das Landratsamt dem mittlerweile anwaltlich vertretenen und eine
Begutachtung ablehnenden Kläger mit, die bei ihm aufgefundene Menge Cannabis von insgesamt 8,22 g
begründe den Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen einmaligen oder gelegentlichen Konsum
hinausgehe. Es bestehe der Verdacht, dass eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne
und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßige Konsum von Cannabis vorliege. Bei 8,22 g Cannabis
handle es sich nicht um eine geringe Menge Betäubungsmittel.
5
Mit Entscheidung vom 2.10.2006 (zugestellt am 7.10.2006) entzog das Landratsamt dem Kläger, der auch
innerhalb einer verlängerten Frist keine Reaktion gezeigt hatte, die Fahrerlaubnis Klassen B, L und M (Nr. 1)
und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich bis spätestens 12.10.2006 abzugeben (Nr. 2). Ferner wurde
dem ihm die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst angedroht (Nr. 3) und es
wurde der Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 4). Schließlich wurden ihm die Kosten der
Entscheidung auferlegt (Nr. 5) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 76,51 EUR festgesetzt (Nr. 6). Die
Entscheidung wurde auf § 11 Abs. 8 FeV und die unberechtigte Weigerung des Klägers gestützt, das
angeforderte Gutachten vorzulegen.
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Der Kläger erhob am 9.10.2006 Widerspruch. Ein ferner am 18.10.2006 gestellter Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 6.12.2006 - 1 K 1798/06 -
veröffentlicht in VENSA und Juris).
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Der Kläger hat schließlich am 10.4.2007 Klage erhoben, nachdem sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
des RP Freiburg vom 9.3.2007 (zugestellt am 14.3.2007) zurückgewiesen worden war. Ergänzend zum
Widerspruchs- sowie vorläufigen Rechtsschutzverfahren trägt er vor, § 14 Abs. 1 FeV bedürfe wegen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungskonformen, einschränkenden Auslegung. Ein ärztliches
Gutachten sei nicht geeignet, um die Frage nach gelegentlichem oder regelmäßigen Konsum abzuklären.
Jedenfalls sei auch eine Erforderlichkeit zu verneinen, weil ein reines Drogenscreening zur Verfügung stehe, für
das nach der Rechtsprechung des BVerfG ebenfalls Raum bleiben müsse. Der Verordnungsgeber sei bei
Schaffung der Norm vom Bild harter Drogen ausgegangen. Auch wegen der Gleichbehandlung mit
Alkoholkonsumenten schließlich bedürfe es in Fällen des Cannabiskonsums stets eines nachgewiesenen
Verkehrsbezugs.
8
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 2.10.2006 und den
Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 9.3.2007 aufzuheben.
10 Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 Es entgegnet, die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens sei geeignet und im Übrigen das mildeste Mittel
gewesen, weil die FeV kein reines Drogenscreening vorsehe. Ein ärztliches Gutachten könne genügend
Angaben zum Konsummuster leisten, das gelte sowohl im entlastenden, aber auch im belastenden Sinn.
Üblicherweise lasse der Verdacht eines regelmäßigen Cannabiskonsums sich dort leicht erhärten, wo
einschlägige Konsumenten nicht verzichten könnten.
13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den
Akteninhalt (jeweils ein Heft Verwaltungsakten des Landratsamts und des RP Freiburg sowie ein Heft
Gerichtsakten des Eilverfahrens 1 K 1798/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst wird auf den ausführlichen
Beschluss der Kammer vom 6.12.2006 im Eilverfahren (1 K 1798/06, veröffentlicht in VENSA und Juris)
verwiesen. Ergänzend und insbesondere unter Berücksichtigung der zuletzt vom Kläger vorgebrachten
Einwände, ist noch folgendes auszuführen:
15 Für Fälle des Cannabiskonsums enthält Anlage 4 Ziff. 9.2 der FeV eine spezielle und differenzierte Regelung.
Wird Cannabis danach regelmäßig konsumiert, so ist in der Regel allein wegen der Häufigkeit des Konsums
von der Ungeeignetheit des Betreffenden auszugehen; eines weiteren für die Ungeeignetheit sprechenden
Gesichtspunkts bedarf es im Gegensatz zum Fall des gelegentlichen Konsums nicht. In den Fällen des
regelmäßigen Cannabiskonsums wird auf die fehlende Fähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen, den
Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Aufgrund der der Anlage 4 zur FeV zugrunde
liegenden wissenschaftlichen Vorarbeiten zur Beurteilung der Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die
Fahreignung und des Trennungsvermögens von Cannabiskonsumenten (Begutachtungs-Leitlinien des
Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und beim Bundesministerium für Gesundheit, vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, Entwurf des Bundesministeriums für
Verkehr, BR-Drucks. 443/98, S. 255), der vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96
eingeholten Gutachten und auch der von anderen Gerichten erhobenen Gutachten (vgl. Gutachten Kannheiser,
NZV 2000, 57 ff. für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) ist davon auszugehen, dass ein die Fahreignung
in der Regel ausschließender regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei
einem täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum gegeben ist. Danach ist die Anforderung eines
Gutachtens aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV u.a. dann rechtmäßig, bzw. im Sinne des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit angemessen, wenn hinreichende Verdachtsmomente für einen täglichen oder nahezu
täglichen Cannabiskonsum des Fahrerlaubnisinhabers vorliegen. Allerdings setzt die Gutachtensanforderung
nicht voraus, dass ein täglicher oder nahezu täglicher Cannabiskonsum über einen längeren Zeitraum detailliert
belegt ist. Denn in diesem Fall stünde die Nichteignung des Betreffenden bereits fest, so dass die
Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 7 FeV
unmittelbar zu entziehen wäre. Wie sich auch aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergibt
("wenn Tatsachen die Annahme begründen"), ist die Anforderung eines Gutachtens vielmehr schon bei
Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis
begründen, der Betreffende konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis (grundlegend: VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 16.6.2003 - 10 S 430/03 - NJW 2003, 3004; Beschl. v. 4.7.2003 - 10 S 2270/02 - DAR 2004, 113;
vgl. ferner Bayer. VGH, Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - DAR 2006, 349; allgemein zum konkreten
Gefahrenverdacht nach § 14 Abs. 1 FeV: Geiger, BayVBl. 2005, 645/646).
16 Von einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder gegen Gleichbehandlungsgrundsätze kann
folglich im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Wie die Kammer angesichts der in seinem Besitz
befindlichen nicht geringen Menge an Cannabis im Beschluss vom 6.12.2006 ausführlich dargelegt hat, lassen
diese Umstände es naheliegend erscheinen, dass der Kläger nicht nur mit Betäubungsmitteln gehandelt hat
sondern darüber hinaus möglicherweise auch mehr als nur gelegentlicher Konsument ist. Eine weitergehende
Aussage zu Lasten des Klägers ist damit nicht getroffen, vielmehr soll gerade die im Gesetz angeordnete
weitere Gefahrverdachtserforschung Aufschluss über Konsum und Konsummuster geben. Der Besitz von 4,05
g Marihuana, 1,3 g Haschisch und 2,87 g Tabak-Marihuana-Gemisch nebst 10 leeren Tütchen mit
Cannabisanhaftungen sowie schließlich das Schweigen des Klägers dazu, ob er Konsument ist, begründeten
den hinreichend konkreten Verdacht eines regelmäßigen Cannabiskonsums. Dies rechtfertigte die Anforderung
eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Konkretheit dieses Verdachts kann
nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Feststellung, ob ein gelegentliches oder regelmäßiges
Konsummuster vorliegt, mit Blick auf die wissenschaftlich nicht einhellig diskutierte Relevanz von
Verhaltenskriterien und toxikologischen Kriterien - hier namentlich die vom Kläger angeführte Studie „Cannabis
und Verkehrssicherheit“ der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 182 vom November 2006 (GAS. 5 - 15) -
schwierig sein mag. Die Feststellung, ob regelmäßiger oder nur gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, ist
von der Fahrerlaubnisbehörde (bzw. dem Gericht) erst auf der Basis des erstellten ärztlichen Gutachtens zu
treffen. Hierbei ist dann der wissenschaftlichen Diskussion und etwaigen neuen Erkenntnissen Rechnung zu
tragen.
17 Zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt, ist
das vom Landratsamt angeforderte ärztliche Gutachten i.V.m. einem Drogenscreening schließlich auch das
geeignete und angemessene Mittel gewesen. Die ausschließliche Beschränkung auf ein Drogenscreening ohne
ärztliche Untersuchung wäre nicht geeignet gewesen, sie ist deshalb in der FeV auch gar nicht vorgesehen.
Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für
sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (hier: Urin) Drogen nachzuweisen
sind. Des Weiteren kann die Art der Drogen sowie ihre Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen
aber zunächst nur zu der Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über
das gerade bei Cannabis im Kontext der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten (vgl. die
Nachweise oben sowie die Differenzierung in FeV-Anlage 4 Ziffer 9.2 FeV) kann diesen Messergebnissen nicht
entnommen werden. Nur eine fachkundige Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings in Verbindung mit
einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung
von Eignungszweifeln zu leisten (VG Freiburg, Beschl. v. 6.12.2006, a.a.O., m.w.N.).
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht keinen Anlass, sie für vorläufig
vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.