Urteil des VG Freiburg vom 14.08.2007

VG Freiburg (antragsteller, schriftliche prüfung, prüfung, elektronische signatur, ärztliches gutachten, mündliche prüfung, diplom, vorprüfung, psychologie, rücktritt)

VG Freiburg Beschluß vom 14.8.2007, 1 K 1091/07
Rücktritt von der Diplomprüfung
Leitsätze
Es stellt eine bewusste, späteren Rücktritt ausschließende Risikoübernahme dar, wenn sich der Kandidat in einem
gesundheitlich beeinträchtigten Gesamtzustand in die Prüfung begibt.
Tenor
1 K 1091/07
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I.
1
Der am ... 1972 geborene Antragsteller studiert seit Wintersemester 2003/2004 bei der Antragsgegnerin im
Diplomstudiengang Psychologie. Die vorgesehene Orientierungsprüfung legte er im Sommersemester 2004
erfolgreich ab. Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung absolvierte der Antragsteller am 28.8.2006 bzw. am 4.9.2006
jeweilige Wiederholungsprüfungen in den (in einem früheren Prüfungsversuch nicht bestandenen) Fächern
Methodenlehre und Allgemeine Psychologie I. Beide Prüfungen bestand er erneut nicht (jeweilige Note 5,0). Die
zeitlich spätere schriftliche Prüfung im Fach Differenzielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung sowie die
mündliche Prüfung am 15.9.2006 im Fach Allgemeine Psychologie II bestand der Antragsteller jeweils mit der
Note befriedigend.
2
Mit E-Mail vom 23.9.2006 an das Prüfungsamt teilte der Antragsteller mit, es habe medizinische Gründe
gegeben, dass er die letzten beiden Prüfungen nicht bestanden habe, und er bekomme ein ärztliches
Gutachten darüber. Er wolle deswegen einen Härtefallantrag stellen, damit er diese Prüfungen wiederholen
könne. Mit Bescheid des Prüfungsausschusses vom 25.9.2006 wurde festgestellt, dass der Antragsteller die
Prüfungen in den Fächern Methodenlehre und Allgemeine Psychologie I nicht bestanden und mithin die Diplom-
Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Eine weitere Wiederholung derselben Fachprüfung sei nicht
zulässig, der Prüfungsanspruch sei damit endgültig erloschen.
3
Der Antragsteller erhob am 20.10.2006 Widerspruch und beantragte eine „zweite Wiederholung aufgrund
Härtefalles“. Er gab an, zum Zeitpunkt der Prüfung im Sommersemester 2006 laut beigefügtem ärztliche Attest
vom 2.10.2006 prüfungsunfähig gewesen zu sein. Im genannten ärztlichen Attest des Facharztes für
Allgemeinmedizin Dr. S. ist ausgeführt, der Antragsteller sei auf Grund einer Tinnitus-Erkrankung mit
einhergehendem psychovegetativen Erschöpfungszustand vom 21.8. bis zum 8.9.2006 erkrankt und in diesem
Zeitraum arbeits- und studierunfähig gewesen. Der Patient habe seine fehlende Prüfungsfähigkeit nicht selbst
erkennen können. Auf Grund der medikamentösen Therapie habe sich sein Krankheitszustand gebessert,
sodass er dadurch wieder an weiteren Prüfungen habe teilnehmen können.
4
In einer weiteren E-Mail vom 18.12.2006 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, im Zeitraum der
beiden Prüfungen habe ihm Dr. S. ein Psychopharmakon wegen seiner Zwangskrankheit gegeben. Er habe
seine Prüfungsfähigkeit nicht einschätzen können und hätte aus ärztlicher Sicht gar nicht daran teilnehmen
dürfen. Dr. S. habe damals jedoch nicht gewusst, dass er, der Antragsteller, sich in der Diplom-Vorprüfung
befinde. Das Psychopharmakon habe seine ganze Realitätswahrnehmung durcheinander gebracht. Am
8.1.2007 legte der Antragsteller schließlich ein ergänzendes ärztliches Attest vom 21.12.2006 vor. Darin führt
Dr. S. aus, im Zusammenhang mit dem psychovegetativen Erschöpfungszustand sei der Antragsteller wegen
einer begleitenden depressiven Krise mit einem Antidepressivum behandelt worden, auch vor dem Hintergrund
einer Zwangserkrankung. Auf Grund des Psychopharmakons Paroxat und der damit einhergehenden
Nebenwirkungen sei es dem Patienten unmöglich gewesen, seine fehlende Prüfungsfähigkeit selbst zu
erkennen. Er, der behandelnde Arzt, habe nicht gewusst, dass der Antragsteller zu jener Zeit in einer
Prüfungssituation gewesen sei und Prüfungen geplant gewesen seien, sonst hätte er ihn darüber aufgeklärt,
dass der gar nicht teilnehmen dürfe, wenn bestimmte Nebenwirkungen aufträten. Es seien leider sehr seltene
Nebenwirkungen aufgetreten wie Verwirrtheitszustände und verschwommenes Sehen, Schläfrigkeit und
Schwächezustände.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2007 (zugestellt am 16.04. 2007) wies der Rektor der Antragsgegnerin den
Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25.9.2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die beiden Atteste könnten nicht anerkannt werden, da sie rückwirkend ausgestellt und erst mit dem
Widerspruch bzw. späteren anwaltlichen Schreiben eingereicht worden seien. Der Antragsteller habe seine
Krankheit nicht rechtzeitig angezeigt und sei von den beiden Prüfungen auch nicht zurückgetreten, obwohl er
seit 21.8.2006 in Behandlung gewesen sei. Es liege die Vermutung nahe, dass er erst das endgültige
Prüfungsergebnis habe abwarten wollen, um bei einem schlechten Ergebnis sich noch eine Anfechtung offen
zu halten.
6
Mit der Absicht, später eine Klage zu erheben, hat der Antragsteller am 11.5.2007 beim Verwaltungsgericht
einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts gestellt. Er trägt
vor, er sei während der Prüfungskampagne nicht in der Lage gewesen, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen.
Das habe zum Teil auf Nebenwirkungen verschriebener und eingenommener Psychopharmaka beruht. Seine
Zwangserkrankung verlaufe schubweise. Ihm sei nicht bewusst gewesen, ob und wann ein solcher Schub
auftrete, erst recht nicht, dass das verordnete Psychopharmakon derart beeinträchtigend wirke. Das habe sich
erst in einem Arztgespräch herausgestellt, nachdem das verordnete Medikamente probierweise eingenommen
worden sei. Störungen hinsichtlich Wahrnehmungsfähigkeit, Bewusstsein und Gedächtnis seien tiefgreifend.
Entsprechend schwerwiegend seien auch die objektiv beschreibbaren Auswirkungen. Die auftretenden
Verzerrungen der Wahrnehmung und Realität trügen während der Zwangssymptomatik bisweilen fast
psychotische Züge. Hätte er seine Prüfungsunfähigkeit im Vorfeld der Prüfungskampagne erkannt, so hätte er
rechtzeitig zurücktreten bzw. ein Urlaubsemester einlegen können, um seine Prüfungsfähigkeit
wiederherzustellen.
7
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung im
Widerspruchsbescheid.
II.
8
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Anfechtung des Bescheids vom 25.9.2006, mit dem die Diplom-
Vorprüfung als endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch als erloschen festgestellt wird, sowie
ferner Verpflichtung der Beklagten auf Anerkennung eines Rücktritts von der Diplom-Vorprüfung) bietet keine
hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO). Die für beide künftigen
Klagebegehren zentrale Frage, ob der Antragsteller wirksam von der Diplom-Vorprüfung in den Fächern
Allgemeine Psychologie I und Methodenlehre (beide im Sommersemester 2006) zurückgetreten ist, ist mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Auch bei Anlegung eines im PKH-Verfahren gebotenen großzügigen
Prüfungsmaßstabs kann nicht die Rede davon sein, der Ausgang eines späteren Klageverfahrens sei
zumindest offen.
9
Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten ist der Antragsteller aller Voraussicht
nach nicht wirksam von der Diplom-Vorprüfung in den beiden genannten Fächern zurückgetreten. Da sowohl
die schriftliche Prüfung im Fach Methodenlehre (Termin war am 28.8.2006) als auch diejenige im Fach
Allgemeine Psychologie I (Termin war am 4.9.2006) bereits Wiederholungsprüfungen waren (zur Möglichkeit
einer zweiten Wiederholung in höchstens einem Prüfungsfach vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 DPO), wurde folglich das
endgültige Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung sowie das Erlöschen des Prüfungsanspruchs (zugleich mit der
Folge des Erlöschens der Zulassung zum Studium) zu Recht von der Beklagten festgestellt (§§ 34 Abs. 2,
Abs. 3, 32 Abs. 1 Satz 5 LHG, 3 Abs. 5, 12 Abs. 1 Satz 2 DPO).
10 Gemäß § 11 Abs. 2 DPO müssen die für den Rücktritt von einer Prüfungsleistung geltend gemachten Gründe
dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; bei Krankheit des
Kandidaten ist überdies ein - wegen Sinn und Zweck einer Glaubhaftmachung notwendig aussagekräftiges -
ärztliches Attest vorzulegen. Es mag zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass die
erforderliche Rücktrittserklärung vorliegt. Zwar erfüllt seine E-Mail vom 23.9.2006 (VAS. 116) nicht die
Voraussetzungen der durch die Prüfungsordnung geforderten Schriftlichkeit, weil das elektronische Dokument
keine qualifizierte elektronische Signatur besaß (vgl. § 3a Abs. 2 LVwVfG; vgl. ferner aus der Rspr.: Hess.
VGH, Beschl. v. 3.11.2005 - 1 TG 1668/05 - Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.1.2005 - 2 PA 108/05 - NVwZ
2005, 470; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.7.2004 - 11 LA 175/04 - NordÖR 2004, 462; VG Sigmaringen, Beschl.
v. 27.12.2004 - 5 K 1313/04 - Juris). Möglicherweise weil das Prüfungsamt der Antragsgegnerin ihn auf diesen
Formmangel nicht hingewiesen hat, jedenfalls aber weil der Antragsteller mit Rechtsanwaltsschreiben vom
16.10.2006 sein Anliegen schriftlich wiederholen ließ, dürfte dies aller Voraussicht nach jedoch unschädlich
sein. Das zum damaligen Zeitpunkt als „Härtefallantrag“ auf Prüfungswiederholung formulierte Begehren kann
schließlich auch in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden, weil die Prüfungsordnung - wie bereits oben
dargelegt - keine zweite Wiederholungsmöglichkeit kennt.
11 Eine Rücktrittserklärung ist jedenfalls aber nicht unverzüglich erfolgt und ferner sind die Gründe für den
Rücktritt auch nicht glaubhaft gemacht worden. Stellt man auf den frühesten Erklärungszeitpunkt am 23.9.2006
(Eingang der E-Mail beim Prüfungsamt) ab, so lag dieser Zeitpunkt bereits weit mehr als zwei Wochen nach
dem letzten Prüfungstermin vom 4.9.2006. Es ist nicht erkennbar und insbesondere vom Antragsteller nicht
dargelegt bzw. glaubhaft gemacht worden, dass es ihm ohne schuldhaftes Zögern - mithin unverzüglich - erst
in diesem Zeitpunkt möglich war, einen nachträglichen Rücktritt von der Prüfung geltend zu machen (zur
erweiternden Auslegung der Rücktrittsvorschriften um das Erfordernis auch einer unverzüglichen Erklärung vgl.
BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 - 6 C 28/92 - Buchh 421.0 Prüfungswesen Nr. 323). Kein unverzügliches Handeln
stellt es ferner dar, wenn der Antragsteller das zur Glaubhaftmachung erforderliche ärztliche Attest vom
2.10.2006 erst am 20.10.2006 - mithin fast vier weitere Wochen nach der Rücktrittserklärung - vorlegte. Aus
diesem Attest geht hervor, dass der Antragsteller vom 21.8. bis 8.9.2006 prüfungsunfähig erkrankt gewesen
sei („Tinnitus-Erkrankung mit einhergehendem psychovegetativen Erschöpfungszustand“). Berücksichtigt man,
dass die erste Prüfungsleistung am 28.8.2006 erfolgte, ist unerfindlich, warum sich der schon eine Woche
zuvor, nämlich seit 21.8.2006, erkrankte Antragsteller dennoch der Prüfung stellte. Sein Verhalten spricht
danach viel eher für eine bewusste Risikoübernahme, die ihn nicht nachträglich zum Rücktritt berechtigen kann
(vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. [2001], Rnr. 326 m.z.N.). Im Fall eines Rücktritts
während oder gar - wie hier - nach der Prüfung ist die Chancengleichheit der Prüfungskandidaten besonders
gefährdet, weil ein Prüfling zu diesem Zeitpunkt auch schlechte Vorbereitung oder unzureichende Kenntnisse
der Aufgabenstellung zum Anlass des Prüfungsabbruchs machen und durch einen erst später erklärten
Rücktritt die Verschaffung einer unzulässigen Wiederholungsmöglichkeit versuchen könnte (zur besonderen
Missbrauchsgefahr vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.1994 - 6 B 57.93 -, Buchh. 421.0 Prüfungswesen Nr. 327).
Nicht umsonst wird es deshalb als besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Prüfungsrechts
angesehen, wenn der Kandidat zunächst das Prüfungsergebnis abwartet und sich erst dann auf eine nicht
erkennbare Prüfungsunfähigkeit beruft (VG Stuttgart, Urt. v. 14.11.2003 - 10 K 2206/03 - VENSA). An die
Glaubhaftmachung des Rücktrittsgrundes sind in einem solchen Fall besondere Anforderungen zu stellen, was
Überzeugungskraft bzw. Plausibilität betrifft.
12 Solche strengen Anforderungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Auch das ergänzende ärztliche Attest vom
21.12.2006 (vorgelegt erst am 8.1.2007) ändert an der fehlenden Glaubhaftmachung nichts. Daraus geht
hervor, dass der Antragsteller sich in der Prüfungsphase auch in einer depressiven Krise befunden und ein
Psychopharmakon eingenommen habe. Wie die Medikamenteneinnahme zeigt, wusste er damit aber von
seinem beeinträchtigten Gesamtzustand, sodass erneut von einer bewussten Risikoübernahme auszugehen
ist, wenn er sich dennoch der Prüfung stellte. Auf die im ergänzenden Attest geltend gemachten sehr seltenen
Nebenwirkungen des Psychopharmakons kommt es damit aber gar nicht mehr an. Es ist im übrigen auch nicht
erkennbar, dass sich diese Nebenwirkungen tatsächlich in den beiden schriftlichen Prüfungen ausgewirkt
haben könnten. Inhalt und Schriftbild der beiden Klausuren legen jedenfalls, vergleicht man sie mit anderen in
der Prüfungsakte befindlichen Arbeiten des Antragstellers, (seltene) Nebenwirkungszustände wie Verwirrtheit,
verschwommenes Sehen, Schläfrigkeit und Schwäche in keiner Weise nahe. Selbst wenn diese Zustände
während der Prüfung aufgetreten wären, hätten sie aber vom Antragsteller bemerkt werden müssen und es
hätte gerade dann von ihm erwartet werden können, dass er diese Beeinträchtigung unmittelbar nach Abklingen
- laut ärztlichem Attest vom 2.10.2006 soll der Zustand bis 8.9.2006 angedauert haben - abklärt bzw. der
Antragsgegnerin gegenüber geltend macht. Maßgeblich ist nicht, ob ein Prüfling seinen Zustand als einen
solchen mit Krankheitswert wahrnehmen konnte, sondern es reicht aus, dass für ihn eine Verminderung seines
Leistungsvermögens festzustellen war. Ob er seinen Zustand begrifflich als Prüfungsunfähigkeit erfasst, ist
dabei unerheblich. Wer hingegen keine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens bemerkt, ist in
der Regel auch nicht prüfungsunfähig (BVerwG, Beschl. v. 17.1.1984 - 7 B 29/83 - BayVBl. 1984, 247).