Urteil des VG Freiburg vom 02.07.2007

VG Freiburg: schätzer, gemeinde, vorverfahren, schutzwürdiges interesse, vorbescheid, wiederholungsgefahr, zukunft, abschätzung, feststellungsklage, vertreter

VG Freiburg Urteil vom 2.7.2007, 1 K 1603/06
Pflichten des Wildschadenschätzers bei der Anfertigung der Stellungnahme zur Abschätzung eines Wildschadens
Leitsätze
Der ehrenamtlich bestellte Wildschadensschätzer ist nach der Entschädigungssatzung der Gemeinde, die ihn im Vorbescheidsverfahren hinzuzieht, zu
entschädigen (§ 16 Abs.2 LJagdGDVO, § 85 LVwVfG). Er unterliegt der Aufsicht der Unteren Jagdbehörde (§ 16 LJagdGDVO, § 86 LVwVfG), die ihn ins
Ehrenamt bestellt hat. Im Falle einer konkreten Befangenheit kann er im Vorbescheidsverfahren von den Beteiligten abgelehnt und ihm die weitere Mitwirkung
von der ihn hinzuziehenden Gemeinde untersagt werden, für die er als ehrenamtlicher Verwaltungshelfer im Verwaltungsverfahren tätig wird, (§ 16 Abs.2
LJagdGDVO, § 21 LVwVfG). Er muss Forstsachverständiger sein (§ 16 Abs.1 S.2 LJagdGDVO) und seine schriftliche Stellungnahme zur Abschätzung des
Forstschadens durch Wildverbiss entsprechend den Mindestanforderungen des § 19 Abs.2 LJagdGDVO erstellen.
Darüber hinaus kann ihm die aufsichtsführende Untere Jagdbehörde generelle Anweisungen zur pflichtgemäßen Ausübung des Ehrenamts nur hinsichtlich der
Einhaltung verfahrensrechtlich unerlässlicher Mindestanforderungen (Gewährung des Gehörs bei der Schadensaufnahme durch rechtzeitige Ladung zu einem
gemeinsamen Begehungstermin) und methodisch eindeutig anerkannter, unerlässlicher Vorgehensweisen bei der Schadensaufnahme (Anlegung von
Probekreisen, Berücksichtigung der Stärke des Verbisses) erteilen.
Nur wenn insoweit in der Vergangenheit eindeutige Mängel bei der Wildschadensschätzung vorlagen und insoweit auch Wiederholungsgefahr droht, kann im
Einzelfall -ungeachtet der Möglichkeit eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht (§ 23 Nr.2 d GVG, § 34 BJagdG, § 23
LJagdGDVO, § 485 ff.ZPO) - eine Feststellungsklage des Waldeigentümers gegen die Untere Jagdbehörde beim Verwaltungsgericht auf Feststellung zulässig
sein, dass diese Mindestanforderungen einzuhalten sind (§ 43 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Klärung des Umfangs der Pflichten des von der Kreisjagdbehörde bestellten Wildschadenschätzers bei der
Anfertigung der schriftlichen Stellungnahme zur Abschätzung eines Wildschadens (§ 19 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdgesetz - DVO).
2
Er ist Eigentümer des Waldgrundstücks Flst. Nr. ... mit den Parzellen ..., ... und ... auf der Gemarkung ... Auf diesen, eine Gesamtfläche von 12,59 ha
umfassenden Flächen betreibt der Kläger Forstwirtschaft. Sie liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk .../.. im Jagdbezirk Nr. 1. Durch Jagdpachtvertrag sind
diese Grundstücke von der Jagdgenossenschaft ... an mehrere Jagdpächter verpachtet worden. Gemäß § 8 des Jagdpachtvertrages wurde die
Schadensersatzverpflichtung für Wildschäden auf die Pächter übertragen.
3
Bei der zuständigen Gemeinde ... hat der Kläger die Winterverbissschäden für den Zeitraum Oktober 2005 bis April 2006 innerhalb der bis 01.05.2006
laufenden Anmeldungsfrist (§ 34 Satz 2 Bundesjagdgesetz i. V. m. § 17 LJagdGDVO) angemeldet. Der Versuch einer gütlichen Einigung am 11.05.2006
scheiterte, nachdem die Jagdpächter zu diesem Termin nicht erschienen waren.
4
Die beiden bislang von der Kreisjagdbehörde des Landratsamts ... als Forstsachverständige für die Schätzung von Wildschäden an Forstpflanzen bis
31.05.2009 bestellten ehrenamtlichen Schätzer V. und F. weigerten sich unter Hinweis auf die ihrer Auffassung nach zu geringe Höhe der Entschädigung für
ihre ehrenamtliche Tätigkeit, als Wildschadensschätzer tätig zu werden. Daher bestellte die Kreisjagdbehörde auf die von der Gemeinde ... unter Hinweis auf
die fortschreitende Vegetation geäußerte dringende Bitte um Bestellung eines weiteren ehrenamtlichen Wildschadensschätzers den Oberforstrat R., einen
Diplomforstwirt, am 27.06.2006 als ehrenamtlichen Wildschadensschätzer bis zum 31.05.2009. Herr R. war bereits in früherer Zeit bis Mai 2003 als
stellvertretender Schätzer ehrenamtlich bestellt gewesen.
5
Bereits am 26.06.2006 hatte der Kläger-Vertreter die Kreisjagdbehörde darauf hingewiesen, dass die in früheren Jahren von Herrn R. als ehrenamtlichem
Wildschadensschätzer erstellten Wildschadensschätzungen formal fehlerhaft gewesen seien und aufgrund fachlicher Mängel vom Amtsgericht ... in späteren
zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren gegen Jagdpächter als nicht verwertbar eingestuft worden seien. Herr R. sei nicht in der Lage Gutachten zu
erstellen, die vor Gericht Bestand hätten. Der Kläger-Vertreter forderte deshalb die Kreisjagdbehörde auf, statt Herrn R. die beiden anderen ehrenamtlich
bestellten Wildschadensschätzer V. und S. der Gemeinde ... als geeignete Schätzer zu benennen und verwies darauf, dass die Schätzung für die
Verbissperiode Oktober 2005 bis Mai 2006 längst hätte durchgeführt sein müssen.
6
Mit Schreiben vom 05.07.2006 teilte das Landratsamt ... als Kreisjagdamt dem Kläger-Vertreter mit, mit Herrn R. seien insgesamt drei Forstsachverständige
bestellt worden, so dass die erforderliche Zahl an Schadensschätzer nach § 16 Abs. 1 LJagdGDVO erfüllt sei. Nach § 19 Abs. 2 LJagdGDVO habe der
Wildschadensschätzer im Vorverfahren eine schriftliche Stellung und nicht ein gerichtliches Gutachten abzugeben. Es sei den streitenden Parteien
unbenommen, auf eigene Kosten freiberufliche Forstsachverständige mit einem Gutachten zu beauftragen.
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Die Gemeinde ... teilte daraufhin dem Kläger mit, der bestellte Schätzer R. werde die Schätzung am 03.08.2006 durchführen und wies den Kläger auf die
Möglichkeit hin, daran teilzunehmen. Auf der Basis seiner schriftlichen Stellungnahme werde sie dann den Vorbescheid im Wildschadensersatzverfahren
ausstellen.
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Der Schätzer R. erstellte dann eine vom 15.09.2006 datierende Wildschadensschätzung aufgrund der am 03.08.2006 von ihm durchgeführten
Schadensschätzung. Diese Wildschadensschätzung (Gerichtsaktenseite 75 ff.) wies darauf hin, beim vorliegenden Wildverbiss handle es sich um die
Schädigung der vorhandenen Naturverjüngung. Die methodischen Grundlagen orientierten sich am Verfahren der Forstlichen Versuchs- und
Forschungsanstalt (FVA), am vorausgegangenen Gutachten des Schätzers V. vom 14.07.2005 und an der Methodik zur Begutachtung des Sommerverbisses
2000, die er seinerzeit hinsichtlich des Kläger-Grundstücks vorgenommen habe. Ausweislich der Wildschadensschätzung hat der Schätzer sechs
Stichprobenpunkte zufällig verteilt auf dem Waldgrundstück des Klägers angelegt und dabei jeweils 15 Pflanzen einzelbäumchenweise markiert und den
Verbiss daran festgestellt. Insgesamt schätzte er den zu entschädigenden Gesamtschaden auf 2.573,-- EUR ein.
9
Am 08.09.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen das Landratsamt ... auf Feststellung erhoben, dass ein Wildschadensschätzer im
Vorverfahren nach § 19 Abs. 2 LJagdGDVO eine schriftliche Stellungnahme „in der Qualität abzugeben hat, dass die Stellungnahme in einem
Gerichtsverfahren als Sachverständigengutachten verwertbar ist“.
10 Zur Begründung verweist er darauf, dass die im Schreiben des Landratsamts vom 05.07.2006 geäußerte Auffassung, ein Wildschadensschätzer habe beim
Vorverfahren eine schriftliche Stellungnahme und nicht ein gerichtliches Gutachten abzugeben und es stehe dem Kläger frei, auf eigene Kosten einen
freiberuflichen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen, rechtsfehlerhaft sei. In einem zivilgerichtlichen Schadensersatzverfahren des Klägers
gegen die Jagdpächter bzw. die Jagdgenossenschaft sei er beweispflichtig. Eine genaue Feststellung des von ihm in diesem Verfahren zu beweisenden
Wildschadens sei nur möglich, wenn der bestellte Forstsachverständige die entstandenen Schäden durch Wildverbiss zeitnah feststelle. Diesem Zweck
diene das nach § 32 LJagdG durchzuführende Vorverfahren. Das beklagte Land verkenne diesen Beweissicherungszweck des Vorverfahrens, wenn es den
Kläger darauf verweise, zusätzlich zu diesem Vorverfahren und zeitlich parallel auf eigene Kosten einen freiberuflich tätigen Sachverständigen zu
beauftragen. Eine Schätzung durch einen freiberuflichen Sachverständigen könne im zivilgerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auch nur
als Privatgutachten und daher nur eingeschränkt verwertet werden, da der beauftragte Schätzer nur als von einer am Rechtsstreit beteiligten Partei
genannter Schätzer lediglich als sachverständiger Zeuge und nicht als Sachverständiger angehört werde. Das Land verkenne auch die Zielsetzung des
Vorverfahrens, die ordentlichen Gerichte durch Förderung einer gütlichen Einigung in Wildschadensangelegenheiten im Vorverfahren zu entlasten, da eine
unzureichende Schadensfeststellung im Vorverfahren die Inanspruchnahme der Zivilgerichte gerade erst notwendig mache. Wegen der zwingend
vorgeschriebenen Durchführung des Vorverfahrens vor Erhebung einer zivilgerichtlichen Klage könne der Kläger vor Abschluss des Vorverfahrens auch
nicht die ordentlichen Gerichte zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in Anspruch nehmen. Nach allem müsse entgegen der Auffassung
des Landratsamts also die schriftliche Stellungnahme des bestellten ehrenamtlichen Wildschadensschätzer bei sachgerechter Auslegung des § 19 Abs. 2
LJagdGDVO von der Qualität sein, dass sie den Ansprüchen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens genüge und so für einen später
durchzuführenden Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten verwertbar sei. Das ergebe sich auch schon daraus, dass nach § 16 Abs. 1 LJagdGDVO
für die Schadensschätzung die Benennung eines „Forstsachverständigen“ verlangt werde. Die Klärung dieser zwischen ihm und dem Landratsamt streitigen
Auslegungsfrage zu § 19 LJagdGDVO sei auch deshalb erforderlich, weil sich ausweislich eines Urteils des Amtsgerichts ... vom 16.01.2004 (C 94/02)
bereits im damaligen Verfahren eine Wildschadensschätzung des seinerzeit schon als ehrenamtlicher Wildschadensschätzer tätigen Herrn R. als nicht
verwertbar und formal fehlerhaft erwiesen habe. Ursprünglich seien die Wildschadensschätzungen durch Bedienstete der Forstämter durchgeführt worden.
Die resultierenden Gutachten seien jedoch überwiegend so mangelhaft gewesen, dass sie vor Gericht jeweils keinen Bestand gehabt hätten. Sie hätten
stets unter schwerwiegenden, formalen und fachlichen Mängeln gelitten. Aus diesem Grund seien nur noch freiberufliche Sachverständige beauftragt
worden, die in der Lage gewesen seien, gerichtlich verwertbare Gutachten zu erstellen. Im Juni 2006 sei das beklagte Land dann aber wieder zu der alten,
für ihn, den Kläger, nachteiligen Praxis einer Bestellung von Bediensteten der Forstämter zurückgekehrt.
11 § 19 Abs. 2 LJagdGDVO enthalte zwar eine Beschreibung der Anforderungen an eine schriftliche Stellungnahme des Wildschadensschätzers, hinsichtlich
des Umfangs und der Berechnung des festgestellten Schadens gebe es jedoch in der Rechtsprechung keine klare Auslegung dieses Paragraphen. Es
bestehe weder eine einheitliche Berechnungsmethode der vereidigten Wildschadensschätzer, noch eine einheitliche Erfassungsmethode zur Feststellung
der Wildschäden. Aus diesem Grund müssten an eine schriftliche Stellungnahme gewisse Mindestanforderungen gestellt werden. Die
Wildschadensschätzung müsse inhaltlich die Qualität eines Sachverständigengutachtens, das im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verwertbar sei,
aufweisen. Werde im zivilgerichtlichen Verfahren ein Sachverständiger beauftragt, so müsse er zumindest die Chance haben, anhand der Feststellungen
des Wildschadensschätzers im Vorverfahren eine nochmalige Prüfung des Schadens vorzunehmen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf,
dass ihm für den Winterverbiss 2004/2005 aufgrund einer Wildschadensschätzung des Schätzers V. vom Amtsgericht ... mit Urteil vom 29.09.2006 (4 C
1922/06) ein Schadensersatzanspruch gegen den Jagdpächter in Höhe von 25.300,-- EUR zugesprochen worden sei. Im Winter 2005/2006 sei sein
Waldgrundstück ausweislich der Wildschadensschätzung des Schätzers R. im gleichen Ausmaß verbissen worden. Der Schätzer R. habe aber nur einen
Schaden von 2.500,-- EUR ermittelt. Ein Verbissschaden im Sommer 2006 sei ihm nicht entstanden, da sich das Wild in dieser zeit aufgrund des
Nahrungsangebots im Wald nicht Tannen habe ernähren müssen. Für den Zeitraum Oktober 2006 bis April 2007 werde er aber erneut einen Wildschaden
anmelden müssen.
12 Das Problem sei auch, dass die Schätzung von Herrn R. aus dem Wildschaden 2005/2006 erst viel zu spät erfolgt sei und selbst bei Klageerhebung am
07.09.2006 das Vorverfahren noch nicht beendet gewesen sei. Der Verbiss der Pflanzen habe sich daher gar nicht mehr zuverlässig feststellen lassen. Das
sei nur innerhalb weniger Wochen nach Ende der Verbissperiode möglich. Durch die verspätete Bestellung des Schätzers und die damit einhergehende
unzuverlässige spätere Feststellung des Schadens entstehe ihm im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem er für diese Punkte gegenüber den Jagdpächtern
beweispflichtig sei, ein Nachteil, weil er dann auf keine zuverlässigen Feststellungen mehr zurückgreifen könne. Er müsse sich entgegen der Ansicht des
beklagten Landes auch nicht darauf verweisen lassen, im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung im Vorverfahren dann bei den Zivilgerichten ein
selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, um die Problematik der Beweisbarkeit des entstandenen Schadens so zu lösen. Denn damit werde das vom
Gesetz vorgesehene Vorverfahren, das genau den Zweck dieser Beweissicherung verfolge völlig entwertet. Statt die Zivilgerichte durch das Vorverfahren zu
entlasten, würden sie durch das selbständige Beweissicherungsverfahren belastet. Das beklagte Land könne sich aber nicht auf diese Weise aus der
Verantwortung stehlen und seine Verpflichtung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens auf diese Art umgehen. Für ein selbständiges
Beweissicherungsverfahren vor den Zivilgerichten fehle im Übrigen das Rechtsschutzbedürfnis, solange das vorgeschriebene Vorverfahren öffentlich-
rechtlicher Art noch nicht durchgeführt sei. Nach § 23 LJagdGDVO könne der ordentliche Rechtsweg erst nach Durchführung des Vorverfahrens beschritten
werden.
13 Der Kläger beantragt,
14
festzustellen, dass die Fläche der bei der Schadensfeststellung vom Wildschadensschätzer anzulegenden Probekreise mindestens 10 qm
Flächeninhalt aufweisen soll,
15
dass die Wildschadensfeststellung auch eine Differenzierung nach dem Schädigungsgrad der geschädigten Pflanzen enthalten muss,
16
dass die Wildschadensfeststellung auch eine Differenzierung zwischen Alt- und Neuschäden (vorangegangene Saison, aktuell zu beurteilende
Saison) enthalten muss und schließlich festzustellen, dass jede verbissene Pflanze, also auch Pflanzen unter 20 cm Größe, bei der
Wildschadensfeststellung mit aufgenommen werden muss.
17 Das beklagte Land beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Es nimmt Bezug auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 08.09.2006 und hält die Klage für unzulässig. Der Klageantrag diene nicht einer
Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte des Klägers. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe erst dann, wenn konkret abzusehen sei, dass eine
Verletzung der Anforderungen des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO drohe. Statthafte Klageart wäre allenfalls anlässlich eines konkret anstehenden
Schätzungstermins eine Verpflichtungsklage auf Erstellung einer sachgerechten Stellungnahme. Im Übrigen behaupte das Land keinen qualitativen
Unterschied zwischen der Stellungnahme des Wildschadensschätzers und seinem gerichtlichen Gutachten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass jede
Stellungnahme, die den Anforderungen des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO entspräche, auch den Zwecken des § 32 LJagdGDVO, nämlich der Feststellung des
Schadens und des Ersatzbetrages, entspreche und daher auch gerichtlich verwertbar sei. Es sei auch entgegen der Behauptung des Klägers nicht so
gewesen, dass die Stellungnahmen der vom Land bestellten Wildschadensschätzer von den Zivilgerichten nicht hätten verwertet werden können. Das vom
Kläger selbst zitierte Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2006 beruhe ja gerade auf einer Stellungnahme des vom Land ehrenamtlich bestellten
Wildschadensschätzers V., die er nach den Vorgaben des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO erstellt habe. Die Klage sei auch unbegründet, weil der Kläger sich
genau besehen gegen die Person des bestellten Wildschadensschätzers R. wende und dessen Ablehnung anstrebe. Das sei aber in analoger Anwendung
des § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 ZPO möglich. Eine solche liege weder vor noch sei sie zu
befürchten. Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Sachkunde oder Sorgfalt des Schätzers R. begründeten keinen Ablehnungsgrund. Im
zivilgerichtlichen Verfahren könnten inhaltliche Bedenken gegenüber der Qualität der Stellungnahme geltend gemacht werden. Im Übrigen stehe es dem
Kläger frei, einen eigenen Sachverständigen mit einer Begutachtung zu betrauen oder im Rahmen des zivilgerichtlichen Schadensersatzverfahrens ggf. ein
neues gerichtliches Gutachten durch einen anderen Sachverständigen zu veranlassen.
20 Soweit der Kläger behaupte, in der Vergangenheit seien Schätzungen des Schätzers R. vom Amtsgericht ... als unverwertbar eingestuft worden, treffe dies
nicht zu. Das Urteil des Amtsgerichts ... vom 16.01.2004 belege gerade das Gegenteil. Das Amtsgericht habe sich mit diesem Urteil auf die
Schadensaufnahme des Schätzers vom 30.11.2001 gestützt, die es hinsichtlich des Verfahrens bei der Verbissaufnahme als „zumindest weitgehend
ordnungsgemäß“ bezeichnet habe. Beanstandet habe es lediglich eine Berechnungsmethode hinsichtlich der Schadenshöhe und einer unzutreffend
angenommenen Gesamtfläche. Beide Kritikpunkte hätten aber im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens problemlos richtig gestellt werden können. Auch
hinsichtlich der letzten schriftlichen Stellungnahme des Wildschadensschätzers R. vom 15.09.2006 habe der Kläger keine durchgreifende Kritik anzubringen
vermocht. Formale Fehler bei der Erstellung der Stellungnahme, insbesondere etwa eine Verletzung des Anwesenheitsrecht des Geschädigten beim
Ortstermin zur Schadensaufnahme, würden nicht vorgetragen. Vielmehr sei der Kläger zur Durchführung einer Schadensaufnahme ordnungsgemäß
geladen worden. Er hätte teilnehmen und auf die Auswahl des Ortes und die Zahl der Stichproben Einfluss nehmen können. Flächen, an denen keine
Naturverjüngung vorliege, könnten auch nicht in die Schadensberechnung einbezogen werden. Wo eine zu große bzw. keine Naturverjüngung vorliege,
könne der Schätzer aufgrund seiner Fachkenntnis feststellen. Der Kläger habe auch keinen Nachweis dafür geführt, dass es sich bei der von ihm
gewünschten Berechnungsmethode um eine einzig sachgerechte und anerkannte Methode handle. Vielmehr sei es so, dass mehrere verschiedene
Methoden in jeweils fachlich richtiger Weise nebeneinander bestünden und je nach konkreter Situation Anwendung finden könnten. Die von Herr R.
angewandte Methode entspreche auch dem Halbjahresrhythmus, den das Landesjagdgesetz zugrunde lege. Im Halbjahresrhythmus können danach
Schäden angemeldet und ausgeglichen werden, da bei Verbiss durchschnittlich der Zeitraum eines halben Jahres vergehe, bis die Schädigung durch
Wachstum wieder ausgeglichen sei. Was die Berechnung der Höhe des Schadens angehe, sei die Berechnung einer pauschalen, flächenbezogenen
Ausgleichszahlung nicht zu beanstanden, da zum einen durch natürliche Verdrängung bei weitem nicht sämtliche Pflanzen Erntereife erlangten und zum
anderen tatsächlich keine Neuanpflanzungskosten für Einzelpflanzen aufgewendet würden und nun neu entstünden. Dass das Amtsgericht ... in seinem
letzten Urteil eine zu wesentlich höheren Schadensziffern führende Methode favorisiert habe, stelle in der Rechtsprechung einen absoluten Einzelfall dar.
Der vom Kläger bezifferte Entmischungsschaden sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar und werde bestritten.
21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakte (2 Hefte) und der Gerichtsakte (1 Heft) und die gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten Bezug genommen.
22 In der mündlichen Verhandlung hat der vom Land ehrenamtlich als Wildschadensschätzer bestellte Oberforstrat R. auf Seiten des beklagten Landes dem
Gericht seine Vorgehensweise bei der Wildschadensschätzung erläutert.
Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist unzulässig.
24 Zwar handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn die Bestellung und Beaufsichtigung der
Wildschadensschätzer erfolgt durch das Landratsamt als Untere Jagdbehörde nach den Vorschriften des Landesjagdgesetzes bzw. der
Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung (§§ 33 Abs. 3 Satz 1 und 35 LJagdG i. V. m. § 16 LJagdGDVO). Der Wildschadensschätzer wird dabei in dem
von der Gemeinde durchzuführenden Vorverfahren (§ 32 LJagdG) ehrenamtlich tätig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LJagdGDVO) und handelt dabei als
Verwaltungshelfer der Gemeinde (Bauer, BayVBl. 1987, 267<268> zur Rechtsstellung des Wildschadensschätzers). Dabei finden die Vorschriften der §§ 83
bis 86 LVwVfG über die Ausübung des Ehrenamts auf den Wildschadensschätzer Anwendung (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LJagdGDVO). Wie sich aus der Vorschrift
des § 86 LVwVfG ergibt, unterliegt der ehrenamtliche Tätige dabei der Aufsicht der Stelle, die ihn berufen hat. Denn nach dieser Vorschrift kann sie ihn aus
„wichtigem Grund“ abberufen, insbesondere dann, wenn er seine „Pflicht gröblich verletzt“ oder sich als „unwürdig“ erweist oder seine Tätigkeit „nicht mehr
ordnungsgemäß ausüben kann“. Zu den Pflichten gehört insoweit insbesondere die Verpflichtung des ehrenamtlichen Wildschadensschätzers, eine den
Vorschriften des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO genügende schriftliche Stellungnahme über die Abschätzung des Wildschadens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LJagdGDVO)
abzugeben. Der vorliegende Streit zwischen dem Kläger und der Unteren Jagdbehörde über Inhalt und Umfang der dabei vom ehrenamtliche bestellten
Wildschadensschätzer zu beachtenden verfahrensrechtlichen Anforderungen sowie die von ihm anzuwendende Feststellungs- bzw. Berechnungsmethodik,
der damit zugleich auch den Umfang der Aufsichtspflicht der ihn bestellenden Unteren Jagdbehörde betrifft, nämlich die Frage, wann Pflichtverletzungen
und damit ggf. Abberufungsgründe vorliegen, richtet sich also nach Vorschriften, die allein Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen und verpflichten.
25 Der Streit darüber ist auch nicht gemäß § 35 BJagdG i. V. m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1 LJagdG und 23 LJagdGDVO den ordentlichen Gerichten (hier dem
Amtsgericht - vgl. § 23 Nr. 2 d GVG) zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Diese Zuweisung bezieht sich lediglich auf die Geltendmachung
eines Schadenersatzanspruchs gegen den Jagdpächter nach Ablehnung des von der Gemeinde dazu erlassenen Vorbescheids im Vorverfahren (§§ 19
Abs. 3 i. V. m. 23 LJagdGDVO) bzw. auf den Streit über eine Zurückweisung der Schadensanmeldung durch die Gemeinde gemäß § 17 LJagdGDVO (vgl.
dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 329/83 - = Agrarrecht 83, 227; s. auch OVG Saarland, Beschl. v. 11.03.1992 - 8 W 3/92 - juris zur Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte auch im Falle eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines
Vorverfahrens zur Wildschadensschätzung; ferner AG Koblenz, Urt. v. 30.07.1986 - 34 C 320/086 -, Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 69 = juris.; a. A.
aber Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 1982, Rdnr. 38 zu § 36 BJagdG unter Verweis auf VG Koblenz, Natur und Recht 1980, 184 Nr.
35). Der vorliegende Streit aber bezieht sich nicht auf eine Verweigerung der Durchführung des Vorbescheidsverfahrens durch die Gemeinde, sondern
betrifft die Frage welches die von der Aufsichtsbehörde an den von ihr bestellten ehrenamtlichen Wildschadensschätzer und seinen Pflichtenkreis generell
zu stellenden Anforderungen sind.
26 Insoweit liegt auch ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land vor, wie es gemäß § 43 Abs. 1 VwGO als
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Feststellungsklage normiert wird.
27 Zwischen dem Kläger und dem beklagten Land besteht auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, denn in Streit ist hier nicht lediglich die abstrakte
Frage der Auslegung einer Vorschrift (hier § 19 Abs. 2 LJagdGDVO) sondern anlässlich des regelmäßig wiederkehrenden Falls des Tätigwerdens des
bestellten ehrenamtlichen Wildschadensschätzers die Frage, welche Verpflichtungen diesen treffen, die wiederum unmittelbar dafür maßgeblich ist, in
welchem Umfang und mit welchem Inhalt das beklagte Land als Untere Jagdbehörde im Rahmen seiner sich aus § 86 VwVfG ergebenden Aufsichtspflicht
dem ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer auch generelle Anweisungen und Vorgaben zur pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit erteilen kann
und muss, um so den Fall einer Abberufung wegen pflichtwidrigen Handelns zu vermeiden.
28 Diese konkrete Aufsichtspflicht besteht dabei nicht nur im öffentlichen Interesse an der Bereitstellung ehrenamtlicher Wildschadensschätzer für die
Durchführung des im öffentlichen Interesse liegenden, weil der Entlastung der Zivilgerichte dienenden Vorverfahrens zur Wildschadensfeststellung.
Vielmehr dient diese Verpflichtung zumindest auch dem subjektiven Interesse der Waldbesitzer. Auf der Basis der Wildschadensschätzung erlässt die
Gemeinde nämlich einen Vorbescheid (§ 19 Abs. 3 Satz 1 LJagdGDVO), der, falls er nicht binnen zwei Wochen abgelehnt wird, für den Waldbesitzer einen
rechtskräftigen Vollstreckungstitel hinsichtlich seines Wildschadens darstellt (§§ 21 und 22 LJagdGDVO). Da der Waldbesitzer zunächst zwingend auf die
Durchführung des Einigungs- bzw. bei Fehlschlagen der Einigung des Vorbescheidsverfahrens verwiesen ist, bevor er den Zivilrechtsweg beschreiten kann
(§§ 32 Abs. 1 LJagdG, 23 LJagdGDVO und 34 BJagdG), hat er auch ein Recht darauf, dass die Kreisjagdbehörde zwar nicht eine ganz bestimmte Person
als Wildschadensschätzer ehrenamtlich bestellen muss, wohl aber Wildschadensschätzer bestellt und damit auch rechtzeitig solche für eine Hinzuziehung
durch die Gemeinde (§ 19 Abs. 1 LJagdGDVO) bereithält, die nicht nur die persönliche Qualifikation als Forstsachverständiger (§ 16 Abs. 1 Satz 1
LJagdGDVO) besitzen und infolgedessen auch in der Lage sind, eine schriftliche Stellungnahme als Wildschadensschätzer abzugeben, die in den
Anforderungen des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO genügt, sondern auch darauf, dass die Kreisjagdbehörde im Rahmen ihrer sich aus § 86 LVwVfG ergebenden
Aufsichtspflicht über die ehrenamtlich bestellten Wildschadensschätzer diese ggf. anweist, bestimmte verfahrensmäßige Mindestanforderungen, wie etwa
Durchführung der Ortsbegehung unter rechtzeitiger Ankündigung und Ermöglichung einer Teilnahme des geschädigten Waldbesitzers, einzuhalten, falls ihr
insoweit Mängel bekannt oder angezeigt werden.
29 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht am Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine eigenständige, gerichtliche
Kontrolle im Rahmen einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage findet nämlich hinsichtlich des auf der Wildschadensfeststellung beruhenden
Vorbescheids nicht statt. Vielmehr wird der Vorbescheid mit seiner Ablehnung durch die Beteiligten beseitigt, weshalb das Amtsgericht in einem sich
eventuell anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren auch nicht etwa die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids und dabei etwa Verfahrensverstöße bei der
Erstellung der diesen zugrundeliegenden schriftlichen Wildschadensfeststellung des ehrenamtlichen Wildschadensschätzers überprüft (VGH Bad.-Württ.,
Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 329/83 -, Agrarrecht 1983, 227).
30 Auch der Fall einer rechtswegübergreifenden Subsidiarität ist hier nicht gegeben. Zwar kann der Kläger den von ihm selbst vorgelegten beiden Urteilen des
Amtsgerichts ... entnehmen, welche Anforderungen diese Gerichte an die Verwertbarkeit der Wildschadensfeststellung stellen, hat damit also bereits
immerhin im gewissen Umfang eine sogar gerichtliche Klärung der Anforderungen schon erlangt. Diese Entscheidungen sind jedoch lediglich im Verhältnis
zwischen ihm und dem Jagdpächter ergangen und nur insoweit verbindlich. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land hingegen entfalten
sie keine Wirkung, sondern können allenfalls mittelbar als Anhaltspunkt herangezogen werden, beseitigen also nicht ein Rechtsschutzinteresse an einer
gegenüber dem Land verbindlichen verwaltungsgerichtlichen Feststellung zu den Mindestanforderungen der Erstellung des schriftlichen
Wildschadensfeststellung durch die vom Land bestellten ehrenamtlichen Wildschadensschätzer.
31 Schließlich muss sich der Kläger auch sonst nicht unter dem Gesichtspunkt der rechtswegübergreifenden Subsidiarität darauf verweisen lassen, dass ihm
nach § 485 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 486 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Verfügung steht, selbst außerhalb eines bereits anhängigen
zivilgerichtlichen Streitverfahrens schon im Vorfeld eines solchen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beim zuständigen Amtsgericht,
nämlich die gerichtliche Stellung eines Sachverständigen zu beantragen, der den Zustand des Waldes und die Ursachen für Sachschäden feststellt, wenn
andernfalls die Gefahr des Beweismittelverlust oder der Beweiserschwerung besteht und dies der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Denn diese
Möglichkeit entbindet das beklagte Land nicht von seiner Verpflichtung, die von ihm bestellten ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer sorgfältig
auszuwählen und auch zu beaufsichtigen. Stellt nämlich das Landesjagdgesetz i. V. m. der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung dem geschädigten
Waldbesitzer nicht nur das Einigungs- sondern auch Vorbescheidsverfahren zur Verfügung und macht es sogar die Beschreitung des Zivilrechtswegs
zwingend von der Durchführung dieses Verfahrens abhängig, so ist es von den beteiligten Behörden auch sorgfältig durchzuführen. Das gilt selbst vor dem
Hintergrund, dass es die Zivilgerichte als Zuverlässigkeitsvoraussetzung überwiegend genügen lassen, dass überhaupt ein Vorbescheidsverfahren
stattgefunden hat, also Schadensersatzklagen auch dann zulassen, wenn das Vorbescheidsverfahren mängelbehaftet war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.01.2006
- 7 U 105/05 -, Jagdrechtl. Entscheidungen IX Nr. 156 = juris m. w. Nachw; AG Bitburg, Urt. v. 25.05.2000 - 5 C 503/99 -, Jagdrechtl. Entscheidungen IX Nr.
119 = juris).
32 Im vorliegenden Fall fehlt es aber für die Zulässigkeit der Feststellungsklage an dem von § 43 Abs. 1 VwGO geforderten besonderen Feststellungsinteresse.
Ein solches wäre hier nämlich nur dann gegeben, wenn die von der Kreisjagdbehörde bislang bestellten ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer
schriftliche Stellungnahmen zur Wildschadensfeststellung abgegeben hätten, die in den späteren zivilgerichtlichen Verfahren aufgrund gravierender
Verfahrensmängel oder eindeutiger Verstöße gegen anerkannte methodische Regeln nicht in dem Sinne verwertbar gewesen wären, dass das Zivilgericht
in Anknüpfung zumindest an die festgestellten Tatsachen zum Verbissschaden eine tragfähige Entscheidung über den vom Beweis belasteten Kläger
geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Jagdpächter hätten treffen können, und wenn insoweit obendrein auch eine Wiederholungsgefahr
in der Zukunft bestünde.
33 Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Was die dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2006 (4 C 192/06) zugrundeliegende schriftliche
Stellungnahme des vom beklagten Land ehrenamtlich bestellten Wildschadensschätzers V. angeht, hat das beklagte Land zu Recht darauf verwiesen, dass
der Kläger selbst hier keine solchen Bedenken geltend gemacht hat, sondern im Gegenteil diese Schätzung geradezu als modellhaft und mustergültig
bezeichnet hat.
34 Soweit der Kläger darauf verweist, dass die seinerzeit vom damals noch tätigen ehrenamtlich bestellten Wildschadensschätzer Dr. K. erstellte schriftliche
Stellungnahme, die u. a. dem früheren Urteil des Amtsgerichts ... (v. 16.01.2004 - 4 C 94/02) zugrunde lag, vom Amtsgericht selbst als „gänzlich
unverwertbar“ bezeichnet worden ist, weil die Zahlen von diesem Schätzer ohne das Anlegen jeglicher Probekreise rein rechnerisch ermittelt worden waren,
dieser durch die bloße Begehung des Waldgrundstücks keine Differenzierung zwischen alten Verbissschäden und Neuen vorgenommen hatte und im
Übrigen dieser auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hatte, weil er den geschädigten Kläger nur äußerst kurzfristig, nämlich einen Tag vor der
Durchführung der Schadensaufnahme ohne Einhaltung jeglicher Ladungsfrist dazu eingeladen und dann denn Termin auch ohne ihn durchgeführt hatte,
besteht ersichtlich keine Wiederholungsgefahr mehr. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land, ohne dass dies vom Kläger
bestritten worden wäre, klar ausgeführt, dass der damalige Wildschadensschätzer Dr. K. heute mittlerweile längst im Ruhestand ist und auch nicht mehr zum
Wildschadensschätzer bestellt werden wird und schon seit längerem nicht mehr zum Kreis der vom Landratsamt bestellten ehrenamtlichen
Wildschadensschätzer zählt. Mit einer solchen Wiederholung derart gravierender Mängel bei einer Wildschadensschätzung ist also in Zukunft nicht zu
rechnen, weshalb auch kein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Klägers besteht, durch eine gegenüber dem Landratsamt verbindliche Feststellung zu
den Mindestanforderungen einer schriftlichen Stellungnahme in Zukunft solchen Mängeln vorzubeugen.
35 Was schließlich die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Behauptung angeht, dass insbesondere die schriftlichen Stellungnahmen des aktuell bestellten
und auch früher schon tätigen ehrenamtlichen Wildschadensschätzers R. in der Vergangenheit infolge gravierender methodischer Mängel völlig
unverwertbar gewesen sein, und daher die Gefahr bestehe, dass dieser auch in Zukunft bei einer nächsten anstehenden Wildschadensschätzung nur eine
unzureichende Stellungnahme abgeben werde und es deshalb der gerichtlichen Feststellung hinsichtlich der vom Kläger im Klagantrag genannten
Mindestanforderungen an die Schätzung bedürfe, trifft dies schon nicht zu.
36 Soweit vom Amtsgericht in diesem Urteil ausgeführt wird, Verfahrensfehler seien „zweifellos erfolgt“, hat das Amtsgericht damit insbesondere gemeint, dass
in unzulässiger Weise und in unzulässigem Umfang die Durchführung des Verfahrens an die unzuständigen Forstämter ... und ... delegiert worden seien.
Das betrifft aber ersichtlich nicht die Qualität des seinerzeit vom Wildschadensschätzer R. erstellten Schadensberichts. Auch soweit das Amtsgericht
ausführt, das Verfahren vor Erlass des Vorbescheids bei den vom Wildschadensschätzer R. am 30.11.2000 festgestellten Sommerverbiss 2000 sei gänzlich
unklar, insbesondere sei nicht ersichtlich, auf welches Zahlenmaterial bzw. welche Verbissaufnahme der Vorbescheid letztlich gestützt werde, hat es damit
nicht die Qualität der Schadensfeststellung als solche gerügt sondern ersichtlich darauf abgestellt, dass der von der Gemeinde auf der Basis der
Schadensfeststellung vom 30.11.2000 erlassene Vorbescheid erst am 24.09.2001, also nahezu ein Jahr später erstellt wurde und der Vorbescheid selbst
offenbar nicht erkennen lässt, welche Zahlen ihm zugrunde gelegt wurden und welche Verbissaufnahme er überhaupt als Gegenstand benennt. Zu dem
vom Wildschadensschätzer R. hierzu erhobenen Zahlenmaterial hingegen hat das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt, dass es weitestgehend verwertbar
sei (Urteilsabdruck S. 6). Insbesondere hat es selbst erklärtermaßen auf die vom Wildschadensschätzer R. damals ermittelten Eingangsdaten zur
Verbissbelastung abgestellt und ausgeführt, reine Verfahrensfehler (gemeint sind wohl die Unzuständigkeit der Forstämter bzw. die Verzögerungen des
Vorbescheids selbst) stünden dem nicht entgegen, da diese den sachlichen Inhalt nicht berührten, weil das Vorverfahren bei der Verbissaufnahme
zumindest weitgehend ordnungsgemäß erfolgt sei. Hierzu hat es außerdem erklärt, die Beschränkung auf lediglich drei Probekreise auf der Gesamtfläche
sei beanstandungsfrei, denn der Wildschadensschätzer R. habe diese Beschränkung in Übereinstimmung auch mit dem vom beklagten Jagdpächter
bevollmächtigten Vertreter vorgenommen, nachdem sich das Schadensbild einheitlich dargestellt habe, so dass der Beklagte nun nicht rügen könne, die
Zahl der Probekreise sei zu gering (Urteilsabdruck S. 8).
37 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf abgestellt hat, das Verfahren des
Wildschadensschätzers R. sei damals schon deshalb zu beanstanden gewesen, weil dieser zunächst einen Verbissschaden von 7.000,-- DM errechnet
habe, der Vorbescheid dann aber auf der Basis eines vom Wildschadensschätzer R. später nach unten korrigierten Schadenersatzbetrages nur ein Schaden
von 4.000,-- DM festgestellt habe, lag der Unterschied ersichtlich nicht in fehlerhaften Datenerhebungen, sondern allenfalls in der gewählten Methode der
Schadenshöhenberechnung. Das Amtsgericht selbst führt hier aus, der Schaden sei vom Wildschadensschätzer R. unter Zugrundelegung der gleichen
Tatsachen, also der gleichen Erhebungsdaten, auf 7.000,-- DM, dann später korrigiert auf 4.000,-- DM errechnet worden. In der gerichtlichen Würdigung des
Amtsgerichts hat das Gericht selbst dann aufgrund eines von ihm eingeholten eigenen Sachverständigengutachtens diesen Betrag sogar noch einmal nach
unten korrigiert, weil es der Auffassung war, eine andere Methode, nämlich die des Sachverständigen T. von der Forstdirektion Tübingen, sei zu favorisieren
und insoweit müssten die vom Wildschadensschätzer R. angewendeten Berechnungsgrößen im Hinblick auf geringere Wachstumsleistungen der Tanne
und längere Umtriebszeiten geändert werden. Ein Verstoß des Wildschadensschätzers R. gegen anerkannte Grundsätze der Schadensfeststellung als
solchen hat das Amtsgericht also gerade nicht festgestellt. Unterschiede können sich hier offenbar aber im Bereich der auf der Basis der erhobenen Daten
dann angestellten Berechnungen zur Schadenshöhe daraus ergeben, dass jeweils eine andere von mehreren verschiedenen und möglichen
Berechnungsmethoden durch das Amtsgericht für die am besten geeignete Methode gehalten wird (Urteilsabdruck S. 8 und 9). Im Übrigen sei hier am
Rande bemerkt, dass ausweislich des Tatbestands des Urteils des Amtsgerichts der Kläger offenbar im damaligen zivilrechtlichen Streitverfahren selbst
vorgetragen hatte, die Schadensaufnahme, d. h. sowohl der des Sommerverbisses 2000 durch den Wildschadensschätzer R, als auch des Winterverbisses
2000/2001 durch den Wildschadensschätzer Dr. K., sei durch erfahrene Forstbeamte erfolgt, welchen es möglich gewesen sei, den Grad der
Verbissbelastung auch durch einfachen Augenschein ohne das Anlegen einer Vielzahl von Probekreisen aufzuheben und den hiernach entstandenen
Schaden in korrekter, zuverlässiger und nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Schon dies zeigt, dass die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die
Wildschadensschätzung durch den ehrenamtlichen Schätzer R. sei völlig unverwertbar und untauglich gewesen, so offenbar nicht schlüssig ist.
38 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung außerdem darauf abgestellt hat, er sei in der früheren Zeit auch einmal vom
Wildschadensschätzer Dr. K. im Beisein des Wildschadensschätzers R., der dagegen nichts unternommen habe, in erniedrigender und beleidigender Weise
von oben herab angesprochen, zurechtgewiesen und behandelt worden, mag dies ersichtlich das für die Annahme eines Feststellungsinteresses
erforderliche Moment der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Denn der Wildschadensschätzer Dr. K. ist nach dem oben
Gesagten gar nicht mehr für das beklagte Land tätig und wird, nachdem er in den Ruhestand gegangen ist, nicht mehr bestellt werden. Dass der
Wildschadensschätzer R. seinerseits den Kläger in einer ungebührlichen, unangemessenen oder sonst auffälligen Weise behandelt hätte, die etwa Anlass
für die Annahme einer persönlichen Befangenheit hätte bieten können, behauptet der Kläger im Übrigen selbst nicht. Er hat im vorliegenden Verfahren mit
seinem Schriftsatz vom 01.02.2007 unter Ziff. 3 auch selbst erklärt, dass seine Klage sich nicht gegen die Person des Schätzers R. richte. Zu Recht hat in
diesem Zusammenhang das beklagte Land seine Klageerwiderung vom 08.12.2006 auch darauf verwiesen, dass in einem solchen konkreten Fall auch die
Möglichkeit für einen Waldbesitzer besteht, einen Wildschadensschätzer als befangen abzulehnen, wenn entsprechende Anhaltspunkte dafür bestehen.
Nach § 16 Abs. 2 LJagdGDVO i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat der Leiter der Behörde, für die der ehrenamtlich bestellte Wildschadensschätzer tätig
ist, hier also der Bürgermeister der Gemeinde, die den Wildschadensschätzer gemäß § 19 Abs. 1 LJagdGDVO im Verwaltungsverfahren zum Erlass des
Vorbescheids hinzuzieht, dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, anzuordnen,
dass sich ein befangener ehrenamtlicher Wildschadensschätzer der Mitwirkung in diesem Verwaltungsverfahren zu enthalten hat. Schon angesichts dieser
Möglichkeit, seine Rechte zu schützen, kann der Kläger, der einen solchen Grund selbst gar nicht geltend gemacht hat, jedenfalls nicht unter diesem Aspekt
ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung der von ihm erhobenen Feststellungsklage für sich geltend machen.
39 Auch was die vom Wildschadensschätzer R. zuletzt am 15.09.2006 hinsichtlich des Winterverbissschadens 2005/2006 erstellte schriftliche Stellungnahme
zur Wildschadensschätzung angeht, hat der Kläger nicht schlüssig aufgezeigt, dass hier Mängel vorlägen, die diese Feststellung für ein zivilgerichtliches
Verfahren unverwertbar machen würden.
40 Soweit er darauf abhebt, die dieser Feststellung zugrundeliegenden Erhebungen habe der Wildschadensschätzer R. viel zu spät erhoben, nämlich erst am
03.08.2006 zu einem Zeitpunkt, zu dem infolge der fortgeschrittenen Vegetation der bereits zum 01.05.2006 angemeldete Schaden seinem Umfang nach
gar nicht mehr zuverlässig habe festgestellt werden können (vgl. zu einem Fall des Beweisverlusts durch Zeitablauf AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 28.04.2005 -
4 C 711/04 - juris = Jagdrechtl. Entscheidungen IX Nr. 152), kann offen bleiben, inwieweit eine Schadensfeststellung ein Viertel Jahr nach der Anmeldung
des Verbissschadens zuverlässig oder nicht mehr zuverlässig getroffen werden kann. Denn jedenfalls besteht hier keine Wiederholungsgefahr, die ein
entsprechendes Feststellungsinteresse rechtfertigen könnte, ganz abgesehen davon, dass der Kläger in seinem Feststellungsantrag auch gar nicht die
Feststellung begehrt hat, eine schriftliche Stellungnahme müsse zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt werden. Denn aus den Akten ergibt sich, dass der
Wildschadensschätzer R. die Schadenserhebung nur deshalb erst Anfang August 2006 vornehmen konnte, weil er zuvor noch gar nicht bestellt war,
sondern erst am 27.06.2006 überhaupt zum ehrenamtlichen Wildschadensschätzer vom Landratsamt - Kreisjagdamt - bestellt worden war. Da diese
Bestellung die Dauer seines ab diesem Zeitpunkt bekleideten Ehrenamtes bis zum 31.05.2009 erstreckt, ist sichergestellt, dass der Wildschadensschätzer R.
für die nächsten Schadensfeststellungen in der Zukunft jederzeit bereit steht, sich also in Zukunft solche Verzögerungen nicht wiederholen werden. Ganz
abgesehen davon hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht darauf verwiesen, dass die rechtzeitige Hinzuziehung eines bereits
bestellten Wildschadensschätzers im Anschluss an die Schadensmeldung und das Fehlschlagen eines Einigungsversuchs nach den gesetzlichen
Vorschriften eindeutig nicht mehr Sache des Landratsamtes, sondern der Gemeinde ist (§ 19 Abs. 1 LJagdGDVO). Der Kläger muss sich daher darauf
verweisen lassen, den von ihm behaupteten Anspruch auf alsbaldige zeitnahe Schadensfeststellung im Falle einer Verzögerung direkt gegenüber der dafür
zuständigen Gemeinde geltend zu machen. Das beklagte Land ist als Untere Jagdbehörde dafür nicht verantwortlich zu machen, nachdem es mit der
Bestellung des Wildschadensschätzers R. zumindest für die Zukunft dafür gesorgt hat, dass für die Gemeinde dieser jederzeit als hinzuziehungsfähiger
Wildschadensschätzer bereit steht.
41 Was die Einwendungen des Klägers gegenüber der Wildschadensfeststellungen des Schätzers R. vom 15.09.2006 angeht, ergibt sich daraus keine
schlüssige Darlegung, dass hier methodische Mängel vorlägen und insoweit eine Wiederholungsgefahr bestünde, der durch die begehrte Feststellung
vorgebeugt werden müsse. Der Schätzer R. hat hier innerhalb von sechs willkürlich auf der gesamten beurteilten Fläche verteilten Probekreise jeweils 15
Pflanzen einzelbäumchenweise mit Nummerierung hinsichtlich ihrer Verbissschädigung erfasst und auf dieser Basis eine Schadensschätzung
vorgenommen. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass ein starker Verbissschaden auf der Gesamtfläche vorliegt. Was die Verteilung der Probekreise auf das
Gesamtgebiet angeht, hat er selbst ausgeführt, dass er bei Begehung des Gebiets zu seinem Bedauern weder vom Kläger als Waldeigentümer noch vom
Jagdpächter als möglichen künftigen Beklagten in einem Zivilverfahren trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ankündigung des Termins und
Ermöglichung einer Teilnahme am Termin für den Kläger die Begehung allein durchführen musste, weil der Kläger und auch der Jagdpächter am Termin
nicht teilnahmen. Das ist ersichtlich ein Punkt, der allein mit dem Kläger heimgeht. Aus den Ausführungen des Wildschadensschätzers R. ergibt sich, dass er
bei der Verteilung der Probekreise offenbar ohne weiteres gewillt ist, deren genaue Lokalisierung im Beisein und auch im Benehmen mit dem Kläger
vorzunehmen bzw. dessen etwaige Hinweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung zu berücksichtigen. Auch was die Zahl der Probekreise angeht ist
vom Kläger ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Methodik in der Wildschadensfeststellung nicht einmal selbst behauptet worden. Er selbst hat
keinerlei Regelwerke oder Rechnungsmethoden benannt oder auch nur behauptet, aus denen sich ergeben würde, dass allein die Anlegung von
Probekreisen mit mindestens 10 qm Flächeninhalt methodisch korrekt und daher geboten ist. Offenburg gibt es eine solche Methodikregel auch gar nicht.
Dass der ebenfalls vom beklagten Land seinerzeit bestellte ehrenamtliche Wildschadensschätzer V. in seiner dem Urteil des Amtsgerichts ... vom
29.09.2006 zugrundeliegenden Wildschadensfeststellung zum Winterverbiss 2004/2005 offenbar eine Streifenbegutachtung mit Probekreisen von 50 qm
Flächengröße durchgeführt hat, hat das Amtsgericht selbst als ein zwar gängiges und von der Forstversuchsanstalt Baden-Württemberg empfohlenes
Verfahren eingestuft, allerdings darauf hingewiesen, dass die von der FVA vorgeschlagene Größe nur 10 qm umfasse. Insoweit handelt es sich auch bei der
vorgeschlagenen Größe eines Probekreises von 10 qm Fläche nur um eine unverbindliche Empfehlung oder Anregung der Forstversuchsanstalt, nicht aber
um eine zwingend gebotene Mindestgröße, ohne deren Einhaltung jegliche Wildschadensschätzung als methodisch fehlerhaft und daher unverwertbar
angesehen werden müsste. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen der Forstversuchsanstalt, die ein Probekreis mit einem Radius von etwa 1,78 m
lediglich als eine einfach zu handhabende praktikable Methode unter Ausnutzung eines Zweimetermessstabs vorschlägt (vgl. etwa FVA-Einblick, Jahrgang
6 [2002] Ausgabe 1, S. 7: Burkhardt/Suchant, Schmutz und Brandl, Bewertung von Rehwildverbiss in Naturverjüngungen, - zugänglich über die Homepage
der Forstversuchsanstalt Baden-Württemberg: www.fva-bw.de.forschung). Eine bestimmte Mindestanzahl von Probekreisen als solche und damit wiederum
eine auf das Gesamtgebiet bezogen bestimmte Mindestfläche wird in diesem Beitrag der FVA selbst schon gar nicht genannt.
42 Das Landesforstpräsidium des Freistaats Sachsen beispielsweise empfiehlt in seinen praktischen Hinweisen für die Verbisserhebung eine Mindestanzahl
von 10 Probeflächen mit einem Flächeninhalt von ca. 10 qm, verweist aber auf ganz unterschiedliche Methoden zur Schätzung der Schadenshöhe, die auch
ihrerseits inhaltlich hinsichtlich der Höhe des Schadens, je nach dem welches Modell zugrunde gelegt wird, zu ganz unterschiedlichen Schadensbeträgen
führen (Verfahren von Bartelheimer oder Pollanschütz oder das Rosenheimer Model usw. vgl. dazu Schmidt, Wildschadensschätzung im Wald, -
Landesforstpräsidium Freistaat Sachsen - v. 14.04.2004 - im Internet zugänglich unter:
www.forsten.sachsen.de/de/wu/organisation/oberebehoerden/landesforstpraesidium/graupar/waldundumwelt/forsteinrichtung/wildschadensschaetzung.pdf).
43 Im vorliegenden Fall hat der Wildschadensschätzer R. in jedem der von ihm angelegten sechs Probekreise immerhin 15 einzelne Bäumchen jeweils
individuell untersucht und mit Nummernzettel markiert, was für ein gewisses Ausmaß der Probekreise spricht und nicht grundsätzlich den repräsentativen
Charakter in Frage stellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung außerdem erklärt, dass eine bestimmte Mindestflächenzahl gar nicht zwingend erforderlich
sei, weil je nach dem, wie einheitlich das Verbissbild sich darstellt, auch ein geringer Teilausschnitt der Gesamtfläche als Probekreiserhebung genügt, wenn
sich ohnehin in allen Probekreisen das gleiche Verbissbild zeigt. Das scheint plausibel, da z. B. der Schadensschätzer R. in seiner Stellungnahme vom
15.09.2006 generell einen „starken Verbissschaden auf der Gesamtfläche“ schon bei der bloßen Begehung festgestellt hat (Ziff. 2.4 = S. 6 der
Schadensschätzung) und dies auch anhand der stichprobenartigen Einzelerhebung in den Probekreisen so festgestellt hat (Ziff. 2.5 = S. 7 der
Schadensschätzung). Aus dem gleichen Grund hat sich seinerzeit in dem Sommerverbiss- 2000-Verfahren, in dem der Schadensschätzer R. schon einmal
im Wald des Klägers eine Wildverbissschadensschätzung vorgenommen hat, ausweislich des o. erwähnten Urteils des Amtsgerichts ... aus dem Jahre 2004
selbst der beklagte Jagdpächter mit der bloßen Erhebung in nur drei angelegten Probekreisen zufrieden gegeben und ist dies vom Amtsgericht auch
gebilligt worden.
44 Was die Methodik generell angeht, hat der Schätzer R. in seiner Schätzung vom 15.09.2006 obendrein erklärt, dass er sich am Verfahren der FVA und auch
am vorausgegangenen Gutachten des Schätzers V. zur gleichen Fläche orientiert hat. Er hat insoweit auch die Beschreibung der Waldflächen dem
Gutachten des Schätzers V. vom 14.07.2005 entnommen (Ziff.1 und Ziff. 2.1 der Schadensschätzung). Auch das waldbauliche Ziel hat er aus dem Gutachten
des Schätzers V. übernommen (s. Ziff. 2.2 der Schätzung). Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass er ausreichende Feststellungen getroffen hat.
Selbst soweit er Flächen, die eingezäunt waren und auf denen er keinen oder nur unbedeutenden Wildverbiss feststellte, ebenso wie Flächen mit zu großer
Verjüngung oder ohne Verjüngung bei der Berechnung außer Acht gelassen hat, hat er doch diese ihrer Größe nach exakt bezeichnet, so dass für den Fall,
dass das Amtsgericht in einem eventuellen zivilgerichtlichen Streitverfahren aufgrund einer von einem anderen Sachverständigen favorisierten Methode der
Meinung sein sollte, auch solche Flächen seien mitzurechnen, ohne weiteres anhand dieser Flächenzahl eine andere, höhere Bewertung des Schadens
vorgenommen werden kann.
45 In seiner Schlussbemerkung hat der Schätzer R. obendrein selbst darauf verwiesen, dass die reine Wertberechnung im Rahmen eines Gutachtens
bezüglich der Methodik aber auch des Ausarbeitungsumfangs von einer bloßen Schätzung abweichen kann. Durch die einzelbäumchenweise
Nummerierung innerhalb der Probekreise hat der Schätzer R. auch sichergestellt, dass im Einzelfall und über eine periodische Aufnahme auch die
Verbissentwicklung festgestellt werden kann (Ziff. 2.4 vorletzter Absatz). Außerdem hat er im Rahmen der Schilderung der Ergebnis der
Stichprobenerhebung im Detail (Ziff. 2.5 der Schätzung) dargestellt, dass er durchaus eine genau differenzierende Feststellung des Verbissschadens
(Gipfelknospe und/oder alle Seitentriebe verbissen) vorgenommen hat. Er hat dargelegt, dass er dann, wenn nur ein bis drei Seitentriebe verbissen waren,
dies wie keinen Verbiss bewertet hat. Von daher hat er durchaus hinsichtlich des Verbissschadens differenziert. Da er allerdings insgesamt zu dem Ergebnis
kam, dass ohnehin in der gesamten Fläche ein starker Verbissschaden vorlag, hat er dies auch seiner Schätzung zugrundelegt, was tendenziell keine
weitere Differenzierung mehr nach darunterliegenden geringeren Schäden erforderlich machte und tendenziell auch den Waldbesitzer eher begünstigt, als
wenn hier nach geringeren Verbissstufen differenziert und ihm dann folgerichtig wohl auch nur ein geringerer Gesamtschaden attestiert würde. Die sich der
Wildschadensschätzer R. auch in seinem letzten Schätzbericht vom 15.09.2006 sich an seiner eigenen Methodik zur Begutachtung des Sommerverbisses
2000 (neben der Einbeziehung des Gutachtens des vom Kläger favorisierten Schätzers V.) orientiert hat und in beiden Fällen das Amtsgericht ... diese
Schätzungen nicht als methodisch unkorrekt zurückgewiesen hat, fehlt es insgesamt an einer schlüssigen Darlegung des Klägers, dass hier überhaupt
Mängel in den bisherigen Begutachtungen durch die bestellten ehrenamtlichen Schätzer (mit Ausnahme der Schätzungen durch den nicht mehr aktiven
Wildschadensschätzer Dr. K.) vorlagen, die eine Unverwertbarkeit im Sinne eines Beweismittelverlusts für das folgende zivilrechtliche Verfahren gehabt
hätten.
46 Hinzu kommt, dass es selbstverständlich einen Unterschied darstellt, ob ein ehrenamtlich bestellter Schätzer, wie seinerzeit offenbar der Schätzer V.
aufgrund einer Unsicherheit der Gemeinde über die Schätzerentschädigung ein umfassendes detailliertes Gutachten mit allen methodischen Verästelungen
und Differenzierungen erstellt und dafür ausweislich der Akten zu einem Stundensatz von 75,-- EUR eine Bestandsaufnahme im Wald von 36 Stunden und
eine Ausarbeitung im Büro von 31 Stunden, also insgesamt 67 Stunden zur Herstellung des Gutachtens investiert (s. die in den Akten vorhandene
Rechnung des Schätzers V. v. 27.07.2005), also insgesamt einen Verfahrensaufwand betreibt, den er schlussendlich mit 6.308,-- EUR in Rechnung stellt
und dann obendrein infolge der Anwendung anderer Methoden hinsichtlich der Schätzung der Höhe des Schadens, der aus dem festgestellten Verbissbild
folgt, zu einer Schätzung des Gesamtschadens im Waldgebiet des Klägers von gar 25.000,-- EUR gelangt, oder ob eine Schätzung von einem ehrenamtlich
bestellten Schätzer aufgrund einer nur geringen Vergütung von ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 16 Abs. 2 LJagdGDVO i. V. m. § 85 LVwVfG i. V. m. der
Entschädigungssatzung der Gemeinde, für die er tätig ist) mit einem demzufolge deutlich geringeren Zeitaufwand erstellt wird.
47 Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass der Kläger im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens allenfalls vom beklagten Land verlangen kann, dass die von
ihm bestellten ehrenamtlichen Schätzer hinsichtlich des Umfangs des Verbissschadens ohne grobe Pflichtverstöße methodischer Art Zahlenmaterial
erheben, das zumindest in einem späteren zivilgerichtlichen Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für eine vom Amtsgericht bzw. von dem durch das
Amtsgericht bestellten Gutachter je nach der favorisierten Methode nach oben bzw. nach unten abweichende Schätzung der Schadenshöhe eine
zuverlässige Grundlage bilden kann. Angesichts der im Bereich der Wildverbissschadensfeststellung ausweislich der oben genannten Quellen offenbar
großen Vielfalt der verschiedenen Methoden zur Schadenshöhefeststellung, von denen bislang offenbar keine sich als die einzig wahre und
anzuerkennende in der Fachwissenschaft durchgesetzt hat, ist es nicht auszuschließen, dass hier völlig unterschiedliche Ergebnisse im zivilgerichtlichen
Verfahren herauskommen können. Festzuhalten bleibt aber, dass diese Differenzen bislang nach Aktenlage und nach dem Vortrag des Klägers ganz
offenbar nicht auf eindeutigen methodischen oder verfahrensmäßigen Mängeln der vom derzeit offenbar allein ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer
R. erstellten schriftlichen Stellungnahme beruhten.
48 Hat dieser eine nach Verbissbild im Gesamtgebiet ausreichend große Zahl von Probekreisen mit einem nicht völlig unzureichenden Flächemaß (was hier
bei 15 Bäumchen pro Probekreis wohl ausreicht) angelegt, den Waldbesitzer rechtzeitig vor dem Begehungstermin informiert und ihm eine Teilnahme
ermöglicht und seine Bereitschaft bekundet, auf dessen Hinweise bei der Auswahl der Probekreise zu berücksichtigen, und differenziert er nach der Stärke
des Verbissbildes, wie dies der Schätzer R. wohl offenbar in einer für das Amtsgericht bisher ausreichenden Weise getan hat, so gibt es keinen Anlass für
eine Feststellung hinsichtlich weiterer Mindestinhalte. Vielmehr ist hier ein entsprechendes Feststellungsinteresse mangels Anlass und
Wiederholungsgefahr zu verneinen.
49 In einem solchen Fall hat der Schätzer das von ihm Geforderte geleistet. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass schon der Kreis der Schätzer, aus dem
heraus das Kreisjagdamt die ehrenamtlich tätigen Wildschadensschätzer benennen muss, nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LJagdGDVO ohnehin
„Forstsachverständige“ umfasst, die zudem von der höheren Forstbehörde benannt wurden. Gerade dies dient der Absicherung einer Mindestqualität.
Berücksichtigt man ferner, dass typischerweise einem Sachverständigen, der in dieser Funktion ja gerade unabhängig arbeitet, ohnedies vom Auftraggeber
in der Regel keine Anweisungen erteilt werden können, die über gewisse unerlässliche methodische Mindestanforderungen und verfahrensrechtliche
Mindestbedingungen, wie etwa die Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Waldbegehung für den Waldbesitzer umfassen, und hält man sich vor Augen,
dass schließlich nach § 86 LVwVfG die Behörde, die einen ehrenamtlich Tätigen bestellt, diesen nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, nämlich bei
„gröblicher Verletzung“ seiner Pflichten oder gar dann, wenn er sich als „unwürdig“ erwiesen hat oder seine Tätigkeit „überhaupt nicht mehr ordnungsgemäß
ausüben kann“, abzuberufen hat, so ergibt sich auch daraus, dass nur eine eingeschränkte Aufsichtspflicht existiert und von daher auch nur in
eingeschränktem Umfang generelle verfahrensrechtliche oder methodische Anweisungen zur Sicherung einer Mindestqualität der Tätigkeit des für das
Ehrenamt bestellten erfolgen können, so ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse für die vom Kläger mit dem Klageantrag begehrte Feststellung
gegenüber dem Landratsamt zu verneinen.
50 Es ist schließlich zu beachten, dass die Amtsgerichte nicht zwingend an die im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens erstellten schriftlichen Stellungnahmen
des Wildschadensschätzers gebunden sind (vgl. Mitzschke, Schäfer, BJagdG, Komm. 1982 Rdnr. 42 zu § 36 BJagdG und Lorz, BJagdG, 2. Auflage 1991,
Rdnr. 2 zu § 35 BJagdG unter Verweis auf AG Siegburg DJV-Nachr. Nr. 3/1969 = EJ III S. 23 Nr. 5), sondern durchaus anhand von Zeugenvernehmung und
Erhebung eigener Sachverständigengutachten auch in der Lage sind, eine eigene Schadensbewertung vorzunehmen und die jeweilige
Schadensschätzung des ehrenamtlich tätigen Schätzers kritisch zu würdigen, wie sie das im vorliegenden Fall in der Vergangenheit offenbar auch ohne
weiteres getan haben. Auch wenn dies nicht bedeutet, dass deshalb diese schriftlichen Stellungnahmen überhaupt keinem Qualitätsstandard genügen
müssten, so bedeutet dies umgekehrt auch nicht, dass es sie sich dabei um ausgefeilte umfängliche Sachverständigengutachten handeln muss. Vielmehr
stellen diese schriftlichen Stellungnahmen nur eine Basis für die Entscheidung des Amtsgerichts dar, die allerdings, was die Zahlenerhebung angeht,
methodisch nicht völlig unzureichend und ins Blaue hinein angefertigt sein dürfen. Dass dies etwa in den Vorjahren hinsichtlich der Schätzung des
Wildverbisses durch die ehrenamtlichen Schätzer, insbesondere durch den Schätzer R. zum Nachteil des Klägers geschehen sei, vermag das Gericht nicht
zu erkennen. Es handelt sich bei der schriftlichen Stellungnahme eben auch nur um eine Stellungnahme, nicht um ein in jeder Hinsicht und aufgrund eines
zeitlich umfänglichen Aufwands erstelltes Gutachten, sondern um eine bloße „Abschätzung“ (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LJagdGDVO und § 19 Abs. 2
LJagdGDVO). Diesen Mindestanforderungen haben auch die vom Schätzer R. in der Vergangenheit erstellten schriftlichen Stellungnahmen genügt, so dass
kein Anlass besteht, im Rahmen des hier anhängigen Feststellungsverfahrens weitere detaillierte Verpflichtungen zum Umfang und Inhalt der
Schadensschätzung vorzuschreiben.
51 Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht sich auch nicht veranlasst, dem Antrag des Klägers aus seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten
Schriftsatz vom 08.06.2007 Folge zu leisten und nach pflichtgemäßem Ermessen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
Denn dafür besteht kein Anlass. Weder hat der Kläger völlig neue Tatsachen oder Rechtsansichten präsentiert, noch ergibt sich aus seinem Vorbringen die
Notwendigkeit einer nunmehr anderen Würdigung.
52 Ganz abgesehen davon, dass der dort zusätzlich zu dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag gestellte Antrag auf Feststellung, die
schriftliche Stellungnahme nach § 19 Abs. 2 LJagdGDVO „müsse den rechtlichen Erfordernissen entsprechen, wie sie die Zivilprozessordnung für
Beweisführungen in den §§ 485 bis 494 a ZPO vorsehe“, keinen derart genügend bestimmten Inhalt aufweist, als das durch eine solche Feststellung der im
Detail zwischen dem Kläger und dem beklagten Land hinsichtlich des genauen Umfangs einer solchen Verpflichtung bestehende Streit sich befrieden und
lösen ließe, handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei dem Vorbescheidsverfahren um ein Verfahren, das ersichtlich kein selbständiges
gerichtliches Beweisverfahren ersetzen oder vorwegnehmen soll, sondern ganz eigenen Verfahrensregeln und Zwecken folgt. Es geht eben nur um eine
vorläufige Abschätzung im Rahmen einer bloßen schriftlichen Stellungnahme die den Mindestanforderungen des § 19 Abs. 2 LJagdGDVO genügen muss
und von einem ehrenamtlich Tätigen entsprechend dem geringen Umfang der Ehrenamtlichenentschädigung in groben Zügen so zu erstellen ist. Sowohl
das vorgeschaltete Einigungsverfahren, als auch das Vorbescheidsverfahren sind nämlich darauf gerichtet, dem Waldbesitzer zur Entlastung der Ziviljustiz
möglich rasch aufgrund eines in den wesentlichen Zügen des in § 19 Abs. 2 LJagdGDVO vorgegebenen Verfahrens einen Vollstreckungstitel gegen den
Jagdpächter zu verschaffen, den dieser auch akzeptieren kann. Fehlt es an dieser Akzeptanz, bleibt dem Kläger die Durchführung eines zivilgerichtlichen
Verfahrens nicht erspart. Insoweit kann dem Kläger bestenfalls ein Anspruch gegen das beklagte Land zustehen, dass es seine Schätzer anweist, dass
deren Schätzungen nicht an derart gravierenden verfahrenstechnischen Mängeln leiden, dass das Amtsgericht auch diese primäre, weil regelmäßig
zeitnahe und unkompliziert erstellte Erkenntnisquelle für seine eigenen Entscheidungen nicht mehr ausreichende Erkenntnisse schöpfen kann. Mehr kann
der betreffende Waldbesitzer nicht verlangen und wird ihm vom Gesetz und der Durchführungsverordnung auch nicht garantiert.
53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.