Urteil des VG Freiburg vom 22.05.2007

VG Freiburg (kläger, approbation, arzt, wiedererteilung, antrag, unwürdigkeit, freiburg, berufsausübung, zeitpunkt, widerruf)

VG Freiburg Urteil vom 22.5.2007, 1 K 1634/06
Wiedererteilung der ärztlichen Approbation nach Straftat
Tenor
Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird
verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die
Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt.
2
Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien
Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen
Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die
deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher
in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus
Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in
.../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
3
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen
Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.
Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren
im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und
9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom
30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen
Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit
entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996
freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger
das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum
der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen
an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus
medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene
Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des
Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich
relevant wurden.
5
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der
Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v.
9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom
28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen
diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 -
als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass
sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des
Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die
Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im
Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der
sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck.
Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich
Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die
Berufsfreiheit.
6
Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde
durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der
Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar
abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG
Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt.
7
Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003
entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem
Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über
den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs
bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil
sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe,
sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle
deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter
dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger
zunächst nicht mehr.
8
Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die
Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im
Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt
Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die
Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben
vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung
bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der
Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom
22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne
Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar.
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Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso
ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines
Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß
versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein
solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu
ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-
Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für
den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives
Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als
Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber
Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten
Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der
Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er
Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen,
den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen.
Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht
wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften
unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit
Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der
beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit.
10 Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der
Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit,
noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das
RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen
der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner
die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives
Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im
Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit
geschlossen werden dürfe.
11 Der Kläger beantragt,
12
den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu
verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen;
13
hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des
ärztlichen Berufs zu erteilen.
14 Das beklagte Land beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16 Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell
motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in
schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des
ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und
Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich
anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein
positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde
hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers
gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch
schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können.
17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den
Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren
Widerruf der Approbation) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden
erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich
des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen
Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002,
GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer
Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach
Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5
Sätze 1 und 2 VwGO).
20
I. Hauptantrag
21 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im
schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der
Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen,
wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für
die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er
durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs
unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten
des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt
untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht
Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte
Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt
unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur
ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des
Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um
die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der
Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw.
Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der
Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs
ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen
der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen.
Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich
ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl.
v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine
Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur
Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4
K 2576/06- Juris).
23 Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese
(ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen
(Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die
Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die
Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin
vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die
Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht,
weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck
des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum
folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine
Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten
des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur
typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-
jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der
Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und
Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des
spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der
Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des
Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des
besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss,
nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist
vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder
gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige
Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer
tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im
Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h.
mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der
Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der
Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S
2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes
(passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts
begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess
zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der
Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des
Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder
Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es
entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen
verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes
negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57
StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die
Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der
Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen
Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass
die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn
der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt
hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster
Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und
geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige
Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26
II. Hilfsantrag
27 Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren -
erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach
erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung
vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen
Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im
Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 § 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen
Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt
und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt
werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die
Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im
Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die
Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis
nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu
entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 -
Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche
Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt
er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der
Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch
eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem
gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht
aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die
gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die
Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der
Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl.
für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn
er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss
zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner
Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit
über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der
erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse
des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu
Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel
(Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich
normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in
den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann
parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch §
8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige
Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des
Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die
Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von
einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom
29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch
das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung
leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8
Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger
wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für
vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.