Urteil des VG Freiburg vom 09.06.2010

VG Freiburg (aufschiebende wirkung, verfügung, wirtschaftliches interesse, inverkehrbringen, anlage, kunststoff, erklärung, bedarfsgegenstand, herstellung, aug)

VG Freiburg Beschluß vom 9.6.2010, 1 K 375/10
(Konformitätserklärung bei Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff; Import aus EU-Ausland)
Leitsätze
Auch den Einzelhändler, der einen Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff direkt aus dem EU-Ausland
importiert und im Inland an Endverbraucher weiterveräußert, trifft die Pflicht, eine Konformitätserklärung gemäß §
10 Abs. 1 Satz 1 BedGgstV auszustellen und gegenüber potentiellen Abnehmern, die nicht Endverbraucher sind,
sowie gegenüber Behörden vor- bzw. bereitzuhalten. Aus § 10 Abs. 1 Satz 5 BedGgstV, wonach Satz 1 nicht für
das Inverkehrbringen im Einzelhandel gilt, ergibt sich nur, dass diese Erklärung nicht dem Bedarfsgegenstand
beim Verkauf an Endverbraucher beigefügt sein muss.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.557,50 EUR festgesetzt.
Gründe
1
I.
gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19.1.2010 (zugestellt am 22.1.2010) wiederherzustellen, ist
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Mit der genannten Verfügung hat das Landratsamt XXX der
Antragstellerin, einem Unternehmen des Einzelhandels im Bereich Textilien und Non-Food, das
Inverkehrbringen des in China hergestellten und von dort direkt durch die Antragstellerin importierten
Bedarfsgegenstandes „XXX“ (eines Kunststoffbehältnisses zur Aufbewahrung von Lebensmitteln) in ihren
Filialen im Landkreis XXX mit sofortiger Wirkung und solange untersagt, bis die Antragstellerin geeignete
(näher bezeichnete) Unterlagen, welche belegen, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand den Anforderungen
der BedGgstV genügt, sowie eine vollständige Konformitätserklärung gemäß der BedGgstV vorgelegt hat (Nr. 1
der Verfügung). Ferner ist der Antragstellerin aufgegeben worden, die verantwortlichen Personen sämtlicher
Filialen im Landkreis XXX über das vorgenannte Verbot in Kenntnis zu setzen und dahingehend anzuweisen,
dass ab sofort bis auf weiteres der genannte Lebensmittelbedarfsgegenstand nicht mehr veräußert werden darf
(Nr. 2 der Verfügung). Schließlich ist der Sofortvollzug der beiden vorgenannten Regelungen angeordnet worden
(Nr. 3 der Verfügung).
2
II.
beanstanden. Insbesondere enthält sie eine einzelfallbezogene und ausdrückliche Begründung für das
besondere öffentliche Vollzugsinteresse (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), welches darlegt, warum von der Regel
des § 80 Abs. 1 VwGO - danach sollen Widerspruch und Anfechtungsklage auch gegenüber rechtmäßigen
Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung haben - abgewichen wird.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt, dass das öffentliche Interesse dasjenige der Antragstellerin überwiegt, vor
unanfechtbarer Entscheidung in der Hauptsache vorerst von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben:
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1.)
Grundverwaltungsakt bildende Regelung in Nr. 1 der Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin folglich nicht in ihren Rechten.
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Das Verbot, die „XXX“, einen Bedarfsgegenstand aus Kunststoff im Sinne der §§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LFGB,
2 Nrn. 1 und 3 BedGgstV (i.V.m. Art. 1 Abs. 2, 5 und 6 VO (EG) Nr. 1935/2004 und Art. 1 Abs. 2 a) RiL
2002/72/EG), in Verkehr zu bringen, findet seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB. Formell-
rechtlich hat das Landratsamt XXX (zu dessen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit vgl. §§ 38 Abs. 1 LFGB,
18 Abs. 4, 19 Abs. 1 AGLMBG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG) zwar eine vorherige Anhörung der Antragstellerin
unterlassen. Eine durchschlagende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wird hierdurch jedoch wegen der
Möglichkeit der Nachholung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG) nicht begründet. Im übrigen hat die
Antragstellerin mittlerweile auch ausführlich ihre Rechtsposition dargelegt und das Landratsamt ist im Rahmen
des anhängigen Widerspruchs- bzw. Abhilfeverfahrens hierauf eingegangen und hat dargelegt, warum es
gleichwohl an seiner Entscheidung festhält.
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Nach derzeitiger Erkenntnis sehr wahrscheinlich zu Recht hat das Landratsamt das Inverkehrbringen des
Bedarfsgegenstands verboten. § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden,
die notwendigen Anordnungen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden
Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße
sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Gemäß § 39 Abs. 2
Satz 2 LFGB kann hierzu, ohne dass dies abschließend ist („insbesondere“), das Inverkehrbringen von
Erzeugnissen verboten werden.
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Der Antragstellerin verstößt derzeit sehr wahrscheinlich deshalb zunächst gegen einschlägige Vorschriften,
weil sie der Behörde eine nur unzureichende Konformitätserklärung vorgelegt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1
BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in
deutscher Sprache beigefügt ist. Satz 2 bestimmt, dass die Erklärung vom Hersteller oder dem für das
erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen ausgestellt sein und die Angaben nach Maßgabe der Anlage 12
zur BedGgstV enthalten muss. Als Direktimporteur und Verkäufer ist die Antragstellerin verantwortlich für das
Inverkehrbringen des Lebensmittelbedarfsgegenstandes. Die von ihr ausgestellte Konformitätserklärung vom
4.9.2009 (VAS. 5) genügt nicht den obligatorischen Anforderungen der Anlage 12 zu § 10 Abs. 1 Satz 2
BedGgstV. Die gemäß Nummer 4 der Anlage 12 geforderte Bestätigungserklärung ist unvollständig, ferner
fehlen die in Nrn. 5 und 6 dieser Anlage geforderten Informationen zu verwendeten Stoffen, für welche die
BedGgstV Beschränkungen oder Spezifikationen enthält, sowie ferner Informationen über Stoffe, deren
Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt.
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Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht darauf, sie treffe keine Pflicht zum Ausstellen und Vorhalten einer
Konformitätserklärung. Zwar bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 5 BedGgstV, dass eine Konformitätserklärung nicht für
das Inverkehrbringen im Einzelhandel erforderlich ist. Dies bedeutet jedoch nur, dass diese Erklärung dem
Produkt nicht beigefügt werden muss, wenn es - wie es die Antragstellerin als Einzelhändler in der Regel tut -
an Endverbraucher weiterveräußert wird. Es entspricht hingegen der herrschenden Praxis (und ist bislang
offenbar auch so von der Antragstellerin gesehen worden, wie die von ihr ausgestellte Erklärung vom 4.9.2009
beweist), dass ein Einzelhändler hinsichtlich der Pflicht zur Ausstellung der Konformitätserklärung dem
Hersteller, Importeur und Großhändler gleichgestellt ist, so etwa dann, wenn er - wie die Antragstellerin - den
Bedarfsgegenstand direkt aus Drittländern importiert. Diese Auslegung dürfte sehr wahrscheinlich zutreffend
sein. § 10 Abs. 1 BedGgstV setzt Art. 9 der RiL 2002/72/EG (sog. „Kunststoffrichtlinie“) um. Art. 9 Abs. 2
dieser Richtlinie bestimmt, dass Materialien und Gegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung
derselben bestimmten Stoffen auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung
im Sinne des Art. 16 der VO (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein muss. Diese Fassung erhielt Art. 9 der
Kunststoffrichtlinie durch die RiL 2007/19/EG. Deren Erwägungsgrund 11 wiederum führt aus, dass zwecks
Stärkung der Koordinierung und Verantwortung der Lieferanten auf jeder Stufe der Herstellung die Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften durch eine Konformitätserklärung zu kommentieren ist, die dem Abnehmer zur
Verfügung gestellt wird. Außerdem sollen auf jeder Stufe der Herstellung entsprechende Belege für die
Aufsichtsbehörden bereitgehalten werden. Daraus geht genügend deutlich hervor, dass der Einzelhändler die
Konformitätserklärung zwar nicht bei Abgabe des Produkts an Kunden beifügen muss, diese jedoch auf der
letzten Stufe der Vermarktung für Dokumentationszwecke gegenüber potentiellen Abnehmern, die nicht
Endverbraucher sind, sowie gegenüber Behörden vor- bzw. bereitzuhalten hat.
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Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landratsamt vorerst das weitere Inverkehr-bringen der „XXX“
verboten und von der Vorlage einer ordnungsgemäßen Konformitätserklärung durch die Antragstellerin abhängig
gemacht hat. Sehr wahrscheinlich nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das
Landratsamt ein Inverkehrbringen zusätzlich davon abhängig macht, dass die Antragstellerin der Behörde
geeignete Unterlagen zur Verfügung stellt, die belegen, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand den
einschlägigen Anforderungen der BedGgstV genügt. Diese Unterlagen umfassen die ermittelten Ergebnisse und
eine Beschreibung der Prüfbestimmungen, Berechnungen, sonstige Analysen sowie
Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung. Die Berechtigung einer
solchen Bedingung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Sätzen 3 und 4 BedGgstV. Tatbestandlich hinreichenden
Anlass für weitere Nachweise über die Unbedenklichkeit des Bedarfsgegenstandes hatte die Behörde deshalb,
weil eine nur unvollständige Konformitätserklärung existiert, in der - vom lediglich wohl nur formalen Mangel im
Bereich der Nr. 4 der Anlage 12 zur BedGgstV abgesehen - vor allem Informationen zu gesundheitsrelevanten
Stoffen im Sinne von Nrn. 5 und 6 der Anlage 12 fehlen. Ferner war bedeutsam, dass die Antragstellerin den
Bedarfsgegenstand direkt aus China und folglich einem Drittland importiert, in dem die EU-Bestimmungen für
die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff nicht gelten.
10 Unabhängig davon, dass es bislang noch an einer vollständigen Konformitätserklärung fehlt, hat die
Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 19.1.2010 auch (noch) nicht dadurch erschüttert, dass
sie nunmehr im Antragsverfahren den (englischsprachigen) „Test Report“ des XXX Laboratory Shanghai vom
17.6.2009 (GAS. 85 - 91) vorgelegt hat. Eine verlässliche Prüfung, ob dieser Report einen geeigneten
Unbedenklichkeitsnachweis i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 BedGgstV darstellt, ist im summarischen Verfahren nicht
möglich. Immerhin bestehen derzeit (noch) Zweifel daran, weil laut Auskunft des Chemischen und
Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 23.3.2010 an das Landratsamt XXX (vgl. Gesprächsvermerk auf
VAS. 94) aus diesem Report nicht hervorgeht, ob der Bedarfsgegenstand Stoffe mit spezifischen
Migrationsgrenzwerten und Dual-Use-Stoffe im Sinne der Nrn. 5 und 6 der Anlage 12 zur BedGgstV enthält. Im
Hauptsacheverfahren wird seitens der Behörden allerdings eine eingehendere Prüfung des Test Reports
durchzuführen sein.
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2.)
tatsächlich ein besonderes, das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes, öffentliches
Sofortvollzugsinteresse. Das Landratsamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse des
Verbrauchers an gesundheitlich unbedenklichen bzw. verkehrsfähigen und in ihrer Zusammensetzung
transparenten Lebensmittelbedarfsgegenständen ein überragendes Gut darstellt. Angesichts der oben
dargelegten Verdachtsmomente kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, es bestehen nur eine
abstrakte Gefahrenlage. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es auch Zweck der einschlägigen Vorschriften, bei
Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher bereits durch Vorbeugung gegen
Gefahren für die menschliche Gesundheit sicherzustellen. Angesichts des Verkaufswerts des bei der
Antragstellerin zur Zeit gelagerten, vom Verkaufsverbot erfassten Materials in Höhe von 7.115,-- EUR bedarf
es keiner näheren Darlegung, dass demgegenüber ihr wirtschaftliches Interesse deutlich zurückzustehen hat.
12 An der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 der Verfügung vom 19.1.2010 und Berechtigung des Sofortvollzugs können
angesichts des zuvor Dargelegten schließlich ebenfalls keine Zweifel bestehen.
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III.
Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; die Kammer hat sich an dem von der Antragstellerin angegebenen Verkaufswert der
derzeit nicht verkehrsfähigen Ware orientiert und diesen mit Blick auf das summarische Verfahren, in dem die
Hauptsache nicht vorweggenommen wird, halbiert.