Urteil des VG Freiburg vom 11.04.2008

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VG Freiburg Urteil vom 11.4.2008, 7 K 1845/06
Ausbildungsförderung; Studienaufenthalt im Ausland; Ablauf der Förderungshöchstdauer
Leitsätze
§ 5 a Satz 1 BAföG ist auf einen nach Erreichen der Förderungshöchstdauer durchgeführten Studienaufenthalt im
Ausland nicht anwendbar
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG (Hilfe zum Studienabschluss).
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Sie studierte ab dem Wintersemester 1999/2000 Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz. Für
dieses Studium erhielt sie auf ihren Antrag Ausbildungsförderung vom Beklagten. Vom Wintersemester
2003/2004 bis zum Sommersemester 2005 studierte die Klägerin im Ausland, und zwar zunächst an der
University of Cardiff und anschließend an der East Carolina University; dabei war sie vom Sommersemester
2004 bis zum Sommersemester 2005 beurlaubt. Ein von ihr für das Studium an der University of Cardiff
gestellter Antrag auf Ausbildungsförderung wurde von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid
vom 02.02.2004 mit der Begründung abgelehnt, die Förderungshöchstdauer der Klägerin habe mit Ablauf des
Monats 09/2003 geendet; die Voraussetzungen für eine Leistung von Ausbildungsförderung über die
Förderungshöchstdauer hinaus seien nicht gegeben. Im Wintersemester 2005/2006 setzte die Klägerin das
Studium an der Universität Konstanz fort.
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Mit Antrag vom 22.02.2006 (Eingang beim Beklagten) beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung. Sie legte
eine Bescheinigung des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 über die Zulassung zur Ersten
juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2006 sowie eine Bescheinigung gem. § 15 Abs. 3a BAföG (Hilfe zum
Studienabschluss) darüber vor, dass das Studium vollständig bis Ende Juli 2006 abgeschlossen werden
könne.
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Mit Bescheid vom 04.04.2006 lehnte das Seezeit Studentenwerk Bodensee den Antrag ab. Zur Begründung
wurde ausgeführt, nach § 15 Abs. 3a BAföG werde als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate
Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15
Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach
diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei und die Prüfungsstelle bescheinige, dass er die
Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen könne. Zum Wintersemester 1999/2000 habe die
Klägerin sich an der Universität Konstanz immatrikuliert. Die Förderungshöchstdauer habe daher mit dem
Monat September 2003 geendet. Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss sei daher, dass sie
spätestens zum 30.09.2005 zur Ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt
habe sie sich noch im Auslandsstudium befunden. Auslandszeiten könnten nur nach § 5a BAföG
unberücksichtigt bleiben, wenn sie innerhalb der Förderungshöchstdauer anfielen. Auch die Zeiten der
Beurlaubung rechtfertigten keine Verlängerung des Vier-Semester-Zeitraums, da dies dem Sinn und Zweck des
Absatz 3a widersprechen würde. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung sei die Klägerin erst nach Ablauf
des Vier-Semester-Zeitraums zur Ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden.
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Zur Begründung ihres am 11.04.2006 erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus: Nach § 15a Abs. 1 Satz
1 BAföG sei die Förderungshöchstdauer in ihrem Fall nach der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung
(JAPrO) zu bestimmen. Nach § 62 JAPrO 2002 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 JAPrO 1993 betrage die
Regelstudienzeit acht Semester. Nach § 62 JAPrO 2002 i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 22b Abs. 1 a.E., 22a Abs. 2 Nr.
2 JAPrO 1993 entscheide das Justizministerium darüber, wie viele Semester im Falle eines Auslandsstudiums
bei der Berechnung der Semester unberücksichtigt blieben und nicht als Unterbrechung des Studiums gelten
würden. Diese außer Betracht zu lassenden Semester könnten auch die Fristen des § 15 Abs. 3a BAföG nicht
in Lauf setzen, da kein Ende der Regelstudienzeit und folglich der Förderungshöchstdauer vorliege. In ihrem
Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie
erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnehme.
Dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern nach Ablauf von 11
Hochschulsemestern mit Ablauf des Wintersemesters 2004/2005 geendet. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG
entspreche das Ende der Förderungshöchstdauer dem Ende der Regelstudienzeit. Folglich ende die für sie
festzusetzende Förderungshöchstdauer mit dem Ablauf des Monats März 2005, was zur Folge habe, dass die
Frist des § 15 Abs. 3a BAföG bei der Zulassung zur Ersten juristischen Prüfung im Wintersemester 2005/2006
nicht abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 24.04.2006 trug die Klägerin ergänzend vor: In ihrem Fall sei auch §
5a BAföG anwendbar, wonach bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit
einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt habe, längstens bis zu einem Jahr
unberücksichtigt bleibe. Nach ihrer Auffassung falle auch der Auslandsaufenthalt nach dem letzten
Fachsemester der Regelstudienzeit in diesen Zeitraum.
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Mit Schreiben vom 28.04.2006 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und bat auf Grund der
erheblichen Arbeitsbelastung hinsichtlich des Erlasses eines Widerspruchsbescheides um Geduld.
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Die Klägerin hat am 24.10.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung ausgeführt wird: Die Voraussetzungen für
eine Untätigkeitsklage seien gegeben, weil über den Widerspruch auch nach sechs Monaten noch nicht
entschieden worden sei. Sie habe Anspruch auf Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG. Bei der
Berechnung der Studienzeit für die Ausbildungsförderung, also auch der Förderungshöchstdauer, bleibe gemäß
§ 5a BAföG die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt habe, längstens jedoch
bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Sie habe rechnerisch 13 Semester absolviert, von welchen zwei
Auslandssemester unberücksichtigt zu bleiben hätten. § 5a BAföG sei auf ihren Auslandsaufenthalt
anzuwenden, selbst wenn dieser nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer angefallen sei. Diese Vorschrift sei
als Anreiz für Auslandsaufenthalte und zur Mobilitätssteigerung von Auszubildenden geschaffen worden. Der
Auslandsaufenthalt stelle auch kein Hinausschieben der Examensphase im Anschluss an die
Förderungshöchstdauer dar. Die Auslandsaufenthalte der Klägerin hätten im Gegensatz zu Urlaubssemestern
dem Erwerb weiterer Qualifikationen und dem Erlernen/Vertiefen ihrer Englischkenntnisse gedient. Im
Gegensatz zu Urlaubssemestern könne auch nicht von einem Ruhen des Studiums ausgegangen werden, weil
sie während ihrer Auslandsaufenthalte Vorlesungen besucht und Scheine bzw. sonstige Leistungsnachweise
erworben habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Seezeit Studentenwerks Bodensee vom 04.04.2006 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 3a
BAföG) in gesetzlicher Höhe entsprechend ihrem Antrag vom 22.02.2006 zu leisten.
10 Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die
Förderungshöchstdauer für das Studium der Klägerin habe unstrittig mit Ablauf des Monats September 2003
geendet. Durch § 5a BAföG habe den im Ausland Studierenden die Sorge genommen werden sollen, dass sie
mit ihrem Studium infolge einer im Ausland durchgeführten Ausbildung die Förderungshöchstdauer
überschreiten müssten. Die Klägerin habe zu Beginn des Auslandsstudiums aber bereits ihre
Förderungshöchstdauer erreicht, mithin also den Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die
Ausbildung im Regelfall bereits abgeschlossen werden könne und solle. Nach Erreichen der
Förderungshöchstdauer entfalte die Vergünstigung nach § 5a BAföG keine Wirkung auf die Festsetzung der
Förderungshöchstdauer. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG seien daher nicht erfüllt, zumal eine
Verlängerung der Frist für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht vorgesehen sei.
13 Mit Beschluss vom 22.01.2008 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und einen
Rechtsanwalt beigeordnet.
14 Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden wird
(§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist auch ohne vorherigen Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig, weil der Beklagte über den
Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.04.2006 ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht
entschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die von
ihr begehrte Hilfe zum Studienabschluss hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 Nach § 15 Abs. 3a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Auszubildenden an Hochschulen,
die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens
12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer
nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern
nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass
er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
18 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie nicht spätestens innerhalb von vier Semestern nach
dem Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. In ihrem Fall finden die
Vorschriften der JAPrO 1993 Anwendung, da sie vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium
aufgenommen und im Frühjahrstermin 2006 erstmals an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen
hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 JAG i.d.F. vom 16.07.2003, GBl. S. 354 und § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPrO i.d.F. vom
08.10.2002, GBl. S. 391; hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 01.08.2007 - 1 K 537/07 - juris). Die
Förderungshöchstdauer für das von ihr betriebene Studium der Rechtswissenschaft betrug danach acht
Semester (vgl. § 15a Abs. 1 BAföG, § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der
Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen i.d.F. vom 07.05.1993, GBl. S. 314, zuletzt
geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000, GBl. S. 665, - JAPrO 1993 -). Von der
Förderungshöchstdauer wird dabei nicht nur die Studienzeit, sondern auch die Examenszeit erfasst (vgl. § 10
Abs. 2 Satz 2 HRG; ferner BVerwG, Urteil vom 27.03.1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161).
19 Die Förderungshöchstdauer für das im Wintersemester 1999/2000 aufgenommene Studium der Klägerin endete
danach mit dem Ablauf des achten Fachsemesters im September 2003, weshalb die erst im Januar 2006
erfolgte Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach dem
Erreichen der Förderungshöchstdauer erfolgte (vgl. § 15 Abs. 3a BAföG).
20 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, in ihrem Fall sei mit dem Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes
vom 26.01.2006 festgestellt worden, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10. Fachsemesters
beginnenden Prüfung teilnehme; dementsprechend habe die Regelstudienzeit in Höhe von acht Semestern -
und damit auch die Förderungshöchstdauer - erst nach Ablauf von 11 Hochschulsemestern mit Ablauf des
Wintersemesters 2004/2005 geendet. Dieser Einwand verkennt, dass die Feststellung im Bescheid des
Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 ausdrücklich allein die Frage betrifft, ob bzw. bis zu welchem
Zeitpunkt eine erneute Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung möglich ist.
Nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. (jetzt: § 23 JAPrO) bestand die Möglichkeit zur Notenverbesserung für
denjenigen, der die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger
Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Fachsemesters beginnenden Prüfung in Baden-
Württemberg bestanden hat. Dabei blieben bei der Berechnung der Semesterzahl u. a. bis zu drei Semester
eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums unter den in § 22a Abs. 2 Nr. 2 JAPrO genannten
Voraussetzungen unberücksichtigt. Dies führte bei der Klägerin zu der Feststellung im Bescheid des
Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006, dass sie erstmals spätestens an der am Ende des 10.
Fachsemesters beginnenden Prüfung teilnimmt und daher die Voraussetzungen für eine Wiederholung der
Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 22b Abs. 1 JAPrO a.F. erfüllt. Eine Verlängerung der
Regelstudienzeit und damit der hier maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist mit dieser allein die Möglichkeit
der Notenverbesserung betreffenden Feststellung jedoch nicht verbunden.
21 Auch aus § 5a Satz 1 BAföG ergibt sich im vorliegenden Fall keine Verlagerung des Endes der
Förderungshöchstdauer. Zwar bleibt nach dieser Bestimmung bei der Leistung von Ausbildungsförderung für
eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat,
längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. § 5a BAföG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der
Auslandsaufenthalt des Auszubildenden - wie hier - erst nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer
stattgefunden hat. Durch diese Vorschrift sollte den im Ausland Studierenden nämlich die Sorge davor
genommen werden, dass sie mit ihrem gesamten Studium infolge einer im Ausland durchgeführten
Ausbildungsphase die Förderungshöchstdauer überschreiten müssen und damit während des letzten
Abschnitts ihres Studiums nicht mehr gefördert werden können (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Rdnr. 1 zu § 5a
unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2126). § 5a BAföG bezweckt demnach nur, den Auszubildenden, der ein
Auslandsstudium während seiner förderfähigen Ausbildungszeit betreibt, davor zu bewahren, dass er - aufgrund
dadurch möglicherweise eintretender Verzögerungen - in der letzten Phase seiner Ausbildung Gefahr läuft,
nicht mehr gefördert zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 - 7 S 1609/02 , FamRZ
2004, 1754; OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.1991 - 12 A 12517/90 -, FamRZ 1992, 241; OVG Bremen,
Beschluss vom 23.09.1996 - 2 BA 2/96 -, FamRZ 1997, 127). Dieser Gesetzeszweck ist aber dann nicht mehr
einschlägig, wenn der Auszubildende - wie hier die Klägerin - das Ende der Förderungshöchstdauer bereits vor
dem Beginn des Auslandsaufenthalts erreicht hat. Denn in diesem Fall ist der Auslandsaufenthalt für das
Überschreiten der Förderungshöchstdauer und den damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf
Ausbildungsförderung nicht ursächlich. Es ist auch nicht Aufgabe des § 5a BAföG, die Regelförderung wieder
aufleben zu lassen bzw. das bereits eingetretene Ende der Förderungshöchstdauer rückwirkend zu beseitigen
(vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 5a).
22 Im Fall der Klägerin ist § 5a BAföG daher nicht anwendbar. Denn sie hatte das Ende der
Förderungshöchstdauer bereits erreicht, als sie zum Wintersemester 2003/2004 ihr Auslandsstudium an der
University of Cardiff aufgenommen hat, weshalb dieses für das Ende der Förderungshöchstdauer und den
damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nicht - wie dies § 5a BAföG voraussetzt -
ursächlich gewesen ist. Die mit dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 26.01.2006 erfolgte
Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung erfolgte daher nicht spätestens innerhalb von vier Semestern
nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer, weshalb die Leistung von Hilfe zum Studienabschluss nach §
15 Abs. 3a BAföG nicht in Betracht kommt. Wie schon der Wortlaut des § 15 Abs. 3a BAföG ("… spätestens
innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt …") nahelegt, kommt eine Verlängerung der - ohnehin
großzügig bemessenen - Vier-Semester-Frist nicht in Betracht (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 31.3 zu § 15
BAföG). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vom Sommersemester 2004 bis zum
Sommersemester 2005 beurlaubt gewesen ist, zumal sie in dieser Zeit im Ausland nach ihrem Vorbringen
weitere Qualifikationen und Leistungsnachweise erworben hat. Es geht förderungsrechtlich zu Lasten der
Klägerin, dass sie ihr Studium im Inland nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht weiterbetrieben,
sondern sich zunächst für eine längere Ausbildung im Ausland entschieden und dadurch die Frist des § 15
Abs. 3a BAföG überschritten hat. Nachdem der von ihr für das Studium an der University of Cardiff gestellte
Antrag auf Ausbildungsförderung von der zuständigen Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 02.02.2004 mit
der Begründung abgelehnt worden war, die Förderungshöchstdauer habe mit Ablauf des Monats 09/2003
geendet, hätte die Klägerin im übrigen schon damals erkennen können, dass die Frist des § 15 Abs. 3a BAföG
bei einer Prüfungszulassung im Frühjahr 2006 bereits abgelaufen sein würde.
23 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten (Gebühren und
Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung
nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.