Urteil des VG Freiburg vom 28.02.2008

VG Freiburg (jugend und sport, kläger, prüfungskommission, befangenheit, schüler, begründung, prüfer, beurteilung, rüge, stellungnahme)

VG Freiburg Urteil vom 28.2.2008, 2 K 1276/07
Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Mitgliedern der Prüfungskommission für das Lehramt
Leitsätze
Macht die Prüfungsbehörde (hier: Landeslehrerprüfungsamt) den Mitgliedern der Prüfungskommission für das
Überdenkungsverfahren inhaltliche Vorgaben und entsteht für einen verständigen Prüfling der Eindruck, die
Mitglieder der Prüfungskommission hätten sich bei ihrer Überdenkungsentscheidung an diese Vorgaben gehalten,
begründet dies die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Mitgliedern der Prüfungskommission.
Eine unverzügliche Rüge der Besorgnis der Befangenheit ist entbehrlich, wenn die Besorgnis der Befangenheit der
Mitglieder der Prüfungskommission von der Prüfungsbehörde selbst mit herbeigeführt wurde, es sei denn, der
Prüfling erhielte hierdurch die Möglichkeit, die Prüfungsleistung jeweils nach ihrem Ergebnis (hier: nach dem
Ergebnis des Überdenkungsverfahrens) gelten zu lassen oder zu wiederholen.
Tenor
Der Bescheid des beklagten Landes vom 19.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 werden
aufgehoben.
Das beklagte Land wird verpflichtet, den Kläger erneut in der Wiederholungsprüfung des Zweiten Staatsexamens
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen
und des didaktischen Kolloquiums) zu prüfen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
2
Der ... geborene Kläger ist Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt
Grundschule. Seine Erste Staatsprüfung absolvierte er ... in ... mit einem Notendurchschnitt von ... (...). Im
Vorbereitungsdienst war der Kläger zur Ausbildung der ...-Schule in ... und dem Staatlichen Seminar für
schulpraktische Ausbildung in ... zugewiesen. In der Zweiten Staatsprüfung im Sommer 2006 wurde die
Unterrichtspraxis des Klägers im Fach Deutsch mit 5,0 (mangelhaft) beurteilt. Mit Bescheid vom 29.05.2006
teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - dem
Kläger mit, dass er diesen Prüfungsteil nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst des Klägers wurde zum
Zweck der (teilweisen) Prüfungswiederholung bis zum 31.12.2006 verlängert.
3
Am 15.12.2006 nahm der Kläger an der Prüfungswiederholung für die Unterrichtspraxis im Fach Deutsch teil.
Thema der Stunde war „Das schriftliche Fortsetzen einer Angstgeschichte“. Er erhielt wiederum die Note 5,0
(mangelhaft). Zur Begründung wurde auf der Rückseite der Niederschrift vermerkt:
4
"Begründung:
5
Formal wurde das Studienziel erreicht. Bei der Durchführung stand jedoch immer die geplante Struktur
im Vordergrund, nie die SuS. Entsprechend waren Erarbeitungsgespräche stark gelenkt; S-Äußerungen
wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert. Abweichungen von der Struktur nach den
Bedürfnissen der S; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den
Stundenverlauf."
6
Vom Schulleiter der Ausbildungsschule wurde der Kläger mit der Note ... bewertet. In der schriftlichen Arbeit
mit Präsentation erzielte er die Note ... und im pädagogischen Kolloquium die Note .... In der
Unterrichtssequenz im Fach Sport erhielt er die Note .... Im Schulrecht wurden seine Leistungen mit der Note
... bewertet.
7
Mit Bescheid vom 19.12.2006 teilte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg -
Landeslehrerprüfungsamt - dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Prüfung im Teil „Unterrichtspraxis
Fach Deutsch“ nicht und damit die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
endgültig nicht bestanden habe.
8
Hiergegen legte der Kläger am 19.12.2006 und am 02.01.2007 Widerspruch ein. Er beantragte eine ausführliche
Begründung der Prüfungsentscheidung, insbesondere was die Unterrichtssequenz vom 15.12.2006 angehe. Er
führte aus, die Begründung der Prüfungskommission hierzu sei widersprüchlich. Aufgrund der darin enthaltenen
positiven Aussagen hätte die Stunde nicht mit "mangelhaft" bewertet werden dürfen. Die Aussage
"Abweichungen von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler" etwa lasse einen eindeutig positiven
Rückschluss zu. Diese Aussage stehe aber in unauflösbarem Widerspruch mit dem weiteren Begründungstext.
Aus der Gegenüberstellung der Begründung und dem Stundenverlaufsprotokoll ergäben sich Widersprüche im
Hinblick auf die Stellung der Schüler. In unterrichtsdidaktischen Werken werde die Lenkung in einem
Erarbeitungsgespräch vorausgesetzt. Der Grad der Lenkung habe der Unterrichtssituation entsprochen und sei
nicht hoch gewesen. Gleichwohl werde in der Fachliteratur selbst ein hoher Grad an Lehrerlenkung als legitim
und üblich angesehen. Er bestreite, dass er Äußerungen der Schüler "stets" bewertend kommentiert bzw.
korrigiert habe. Damit werde sein häufig motivierendes Bestärken einseitig in einen negativen Zusammenhang
gesetzt. Eine bewertende Korrektur von Schülerbeiträgen durch ihn sei nicht erfolgt. Vielmehr sei jeder
Schülerbeitrag aufgenommen und wertgeschätzt worden. Die Schüler hätten ihr Vorwissen aktivieren müssen,
damit sie in der Stunde sinnvoll hätten arbeiten und etwas dazulernen können, wie sich auch aus dem Protokoll
ergebe.
9
Mit Schreiben vom 19.01.2007 bat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg -
Landeslehrerprüfungsamt - die Mitglieder der Prüfungskommission unter Übersendung einer Kopie des
Widerspruchs des Klägers, in der das Landeslehrerprüfungsamt einzelne Passagen seiner Einwendungen
markiert hatte, um Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers. In dem Schreiben heißt es:
10
„Von besonderem Interesse ist hierbei Ihre Stellungnahme zu den in der Begründung markierten
Aussagen. Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den
Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind,
die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen,
nicht angemessen und sachgerecht.“
11 Mit Schreiben vom 29.01.2006 teilte die Prüfungskommission mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte.
Wörtlich heißt es:
12
„Wir haben den Widerspruch ... gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist.“
13 Man habe durchgängig beobachtet, dass der Kläger Schüleräußerungen unterbrochen, korrigiert, kommentiert
und negativ, teilweise ironisch, bewertet habe, er Schüler bei eigenen Formulierungen unterbrochen habe,
Abweichungen von dem geplanten Stundenverlauf nicht zugelassen habe, den Unterricht sehr stark durch enge
Fragestellungen gelenkt habe, keine eigenständigen, kreativen Lösungen von Schülern zugelassen habe und er
das Vorwissen der Schüler nicht berücksichtigt habe. Die Versprachlichung von Angst sei auf der pseudo-
kognitiven Ebene geblieben, der emotionalen Befindlichkeit der Schüler sei weder in der Planung noch in der
Durchführung Raum gegeben worden. Im Stundenverlauf sei kein Lernzuwachs zu beobachten gewesen, da ein
großer Teil der Schüler bereits zu Beginn der Stunde über das Wissen verfügt habe, das der Kläger in der
Stunde "erarbeitet" habe. Die Aussage in der Begründung "Abweichungen von der Struktur nach den
Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler beeinflussten den
Stundenverlauf" sei so zu verstehen, dass weder ein größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen Abweichungen
von der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler ermöglicht hätten.
14 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007, zugestellt am 04.05.2007, wurde der Widerspruch des Klägers
zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei seiner prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
nur eingeschränkt nachgekommen, da er in weiten Teilen seine eigene pädagogischen Einschätzung der von
ihm gehaltenen Stunde an die Stelle der Prüferbeurteilung gesetzt habe. Die Prüfer seien auf die einzelnen
Punkte in gebotenem Umfange eingegangen, eine weitere Begründung müsse nicht erfolgen.
15 Der Kläger hat am 20.06.2007 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, die Stellungnahme der Prüfer entspreche
nicht den Maßstäben der Rechtsprechung, wie auf eine umfassende Remonstration geantwortet werden
müsse. Geschweige denn sei eine qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt. Die Antwort der
Prüfungskommission sei anstatt auf eine Auseinandersetzung mit seinen Einwänden überwiegend auf einen
völlig neuen Begründungsversuch hinausgelaufen. Sollte er so agiert haben, so wäre es notwendig gewesen,
dies in der nach der Prüfung gegebenen Begründung auch aufzuführen. Wenn den Schülern kein Raum für ihre
emotionale Befindlichkeit in seiner Unterrichtsplanung gegeben worden sei, hätte dies im Übrigen vor der
Prüfungsstunde moniert werden müssen. Des weiteren habe er nach der Begründung zum Prüfungsprotokoll
sein gesetztes Stundenziel vollständig erreicht. Man könne aber nicht einerseits das Stundenziel erreichen und
gleichzeitig überhaupt keinen Lernzuwachs erzielen. Die Aussage in der Erstbegründung "Abweichungen von
der Struktur nach den Bedürfnissen der Schüler; weder größerer Zeitbedarf noch das Vorwissen der Schüler
beeinflussten den Stundenverlauf" werde durch die Erläuterung im Überdenkungsverfahren zu einer völlig
neuen Begründung gemacht. Davon abgesehen ergebe sich aus der Begründung an keiner Stelle, anhand
welcher vorher festgelegter Kriterien bewertet worden sei, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien,
wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus die
gesamte Benotung entwickelt worden sei. Er widerspreche dem Vorwurf, dass es in seiner Lehrprobe ironische
Äußerungen von seiner Seite gegeben habe. Unter der neutralen Aussage der Ursprungsbegründung
"Schüleräußerungen wurden stets bewertend kommentiert bzw. korrigiert", welche zumindest teilweise die
normale Lehrertätigkeit im Schulalltag beschreibe, solle nunmehr der Vorwurf eines die Schüler abwertenden
Verhaltens gefasst werden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte auch dies in der ersten Begründung vermerkt
werden müssen.
16 Der Kläger beantragt,
17
den Bescheid des beklagten Landes vom 19.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom
03.05.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihn erneut in der Wiederholungsprüfung
des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu prüfen
(Prüfungsmöglichkeit im Bereich der beiden Unterrichtssequenzen und des didaktischen Kolloquiums).
18 Das beklagte Land beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20 Ergänzend wird vorgetragen, die in der Niederschrift von den Prüfern aufgeführten tragenden Gründe
rechtfertigten die festgesetzte Note. Im wesentlichen sei hierbei festgestellt worden, dass der Kläger entgegen
den Vorgaben des Bildungsplans die Schüler nicht im erforderlichen Umfang in den Unterricht einbezogen habe
und die Lehrprobe weitgehend lehrerzentriert gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass die Prüfer im
Überdenkungsverfahren nicht umfassend auf das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren
eingegangen seien. Die zusätzliche Prüferstellungnahme enthalte auch keine Abweichungen zu den tragenden
Gründen der Ausgangsbegründung. Vielmehr erfolge ein vertieftes, präzisierendes Eingehen auf eine Rüge,
soweit sie substantiiert sei. Auch müssten die tragenden Gründe nicht vollständig sein. Ihre spätere Ergänzung
und Präzisierung sei ein typischer und notwendiger Bestandteil einer Überdenkungsentscheidung. Der Kläger
habe sich mit der eigentlichen Überdenkungsentscheidung nicht auseinandergesetzt. Eine
Überdenkungsentscheidung müsse nicht umfassend sein. Die Prüfungskommission müsse sich vielmehr mit
den Einlassungen des Prüflings befassen, was hier geschehen sei, und dann ihre Entscheidung treffen. Zur
weiteren Begründung verweist das beklagte Land auf eine weitere Stellungnahme der Mitglieder des
Prüfungsausschusses vom 22.02.2008.
21 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung gerügt, die Mitglieder der Prüfungskommission seien befangen
gewesen.
22 Dem Gericht liegen die Akten des Landeslehrerprüfungsamts und die Widerspruchsakte des Ministeriums für
Kultus, Jugend und Sport (je ein Band) vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Durchführung einer
Wiederholungsprüfung im beantragten Umfang, der sich aus § 26 Abs. 2 GHPO II (Verordnung des
Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen vom 18.01.2001 - Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II - [GBl. S. 11] i.V.m. § 30 Abs.
3 GHPO II vom 09.03.2007 [GBl. S. 193]) ergibt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
24 Der Anspruch des Klägers auf erneute Durchführung einer Wiederholungsprüfung folgt daraus, dass hinsichtlich
der Mitglieder der Prüfungskommission die Besorgnis der Befangenheit besteht.
25 Gemäß §§ 21 Abs.1, 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit gegen einen Prüfer begründet,
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die
Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Prüfer tatsächlich befangen, voreingenommen oder
parteiisch ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 21 Rn. 13; zum Maßstab der Besorgnis der
Befangenheit auch bei nachträglicher Geltendmachung von Befangenheitsgründen vgl. VGH BW, Beschl. vom
19.06.2001 - 9 S 1164/01 -, NVwZ 2002, 235). Maßgebend ist, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die in
den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu
erregen. Das ist der Fall, wenn objektiv feststellbare, konkrete Tatsachen bei verständiger Würdigung aller
Umstände einen Prüfling befürchten lassen können, der Prüfer werde in der Sache nicht unparteilich,
unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Maßstab hierfür ist die Ansicht der "idealen", zu einer
vernünftigen und sachlichen Wertung fähigen Partei. Eine Besorgnis der Befangenheit des Prüfers kann sich
auch aus der Art und Weise seines Umgangs mit den eigenen Fehlern ergeben, etwa dann, wenn der Prüfer
sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern (BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C
13/98 -, NVwZ 2000, 915).
26 Für das Überdenkungsverfahren macht der Kläger zu Recht die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der
Prüfungskommission geltend. Denn aufgrund des Schreibens des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport
Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 19.01.2007 an die Mitglieder der Prüfungskommission
und aufgrund deren Stellungnahme vom 29.01.2006 steht auch aus der Sicht eines „idealen“ Prüflings in Frage,
ob diese bereit sind, bei sachlich gerechtfertigten Einwendungen des Klägers von ihrer bisherigen Benotung
abzurücken. Die Formulierung
27
"Ihr Schreiben sollte darüber hinaus folgende Aussagen unbedingt beinhalten: Dass Sie den
Widerspruch gelesen, die einzelnen Aspekte überdacht haben und zu dem Ergebnis gekommen sind,
die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht bzw., wenn Sie zu einer anderen Beurteilung kämen,
nicht angemessen und sachgerecht."
28 kann als Aufforderung an die Prüfungskommission verstanden werden, bei ihrer bisherigen Benotung zu bleiben
und in ihrer Stellungnahme auszuführen, die bisherige Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, oder aber
auszuführen, jede andere Beurteilung wäre nicht angemessen und nicht sachgerecht. Die
Prüfungskommission, deren Stellungnahme mit dem Satz beginnt
29
"Wir haben den Widerspruch .... gelesen und die einzelnen Aspekte gründlich überdacht. Wir sind zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Beurteilung angemessen und sachgerecht ist."
30 hat hierdurch auch den Eindruck erweckt, dies entsprechend verstanden zu haben und der Aufforderung gefolgt
zu sein.
31 Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass das Landeslehrerprüfungsamt mit der fraglichen Passage
möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte, dass die Stellungnahme der Prüfungskommission entweder die
Formulierung enthalten solle, die Beurteilung sei angemessen und sachgerecht, wenn die Kommission zu dem
Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne, bzw. die Formulierung
enthalten solle, dass die bisherige Beurteilung nicht angemessen und sachgerecht sei, wenn sie zu dem
Ergebnis komme, dass an der bisherigen Beurteilung nicht festgehalten werden könne. Sollte diese
Formulierung beabsichtigt gewesen sein, was das beklagte Land bislang nicht behauptet hat, ist sie jedenfalls
sprachlich verfehlt. Insbesondere muss sie aber aus Sicht eines verständigen Prüflings, zumal vor dem
Hintergrund der Kommissionsstellungnahme, nicht in diesem Sinn verstanden werden.
32 Die Besorgnis der Befangenheit gründet sich weiter darauf, dass das Landeslehrerprüfungsamt die
Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren mit Markierungen versehen hat, und die so
vorbearbeitete Stellungnahme an die Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet hat. Auch dies muss
aus Sicht eines verständigen Prüflings als lenkende Einflussnahme des Prüfungsamts auf die Prüfer
verstanden werden und die Frage aufwerfen, ob diese bereit sind, sich unvoreingenommen mit seinen
Einwendungen auseinanderzusetzen und ggf. von der bisherigen Benotung abzuweichen. Diese Frage stellt
sich schon deshalb, weil die Markierung einzelner Aussagen durch das Prüfungsamt und der Hinweis, dass
diese von besonderem Interesse seien, an der erforderlichen eigenen Gewichtung der Einwendungen durch die
Prüfer zweifeln lässt, zumal die Prüfer sich auch gerade mit den markierten Passagen befasst haben.
33 Angesichts der vorgenannten, die Besorgnis der Befangenheit begründenden Tatsachen vermag der bloße
Umstand, dass die Mitglieder der Prüfungskommission in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, sie hätten
sich aufgrund des Schreibens des Prüfungsamts nicht befangen gefühlt, keine andere Entscheidung zu
rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Beschl. vom 19.06.2001, a.a.O.).
34 Das Landeslehrerprüfungsamt hat mit seinem Schreiben vom 19.01.2007 im Übrigen auch seine
verfahrensrechtliche Stellung im Überdenkungsverfahren überschritten. Es hat dieses Verfahren lediglich zu
organisieren, aber nicht das "Überdenken" selbst durchzuführen oder dieses inhaltlich zu steuern. Dem
Überdenkungsverfahren kommt eine Komplementärfunktion zu, nämlich die nur unvollkommene Kontrolle der
Prüfungsentscheidung durch die Gerichte auszugleichen. Dies setzt ein Überdenken gerade auch der vom
Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen voraus, das nur durch die betroffenen Prüfer selbst
erfolgen kann. Inhaltliche Äußerungen des Prüfungsamts sind nicht geeignet, dem Anspruch des Prüflings auf
"Überdenken" der Bewertung seiner Prüfungsleistung zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92
-, NVwZ 1995, 168).
35 Folge der Abnahme einer mündlichen oder praktischen Prüfung durch einen befangenen Prüfer ist deren
Wiederholung (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Fn. 187 zu Rn. 196). Die Lehrprobe,
für deren Beurteilung es auf das Miterleben der konkreten Prüfungssituation ankommt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 597; VGH BW, Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05
-, NVwZ-RR 2006, 255), kann nicht durch einen anderen Prüfer nochmals beurteilt werden. Dies gilt auch, wenn
die die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sich erst im Überdenkungsverfahren ergeben.
Geht man von einer Befangenheit der Prüfer im Rechtssinn aus, kann durch diese keine sachgerechte
Überprüfung der Einwendungen des Klägers erfolgen. Da durch andere Prüfer ebenso wenig wie eine
Neubewertung ein „Überdenken“ der von den befangenen Prüfern gemachten Bewertung der praktischen
Prüfung möglich ist, ist eine Fehlerkorrektur nur durch Wiederholung der Prüfung möglich.
36 Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge sei
nicht rechtzeitig bzw. nicht unverzüglich gewesen. Für das Überdenkungsverfahren enthält die Grund- und
Hauptschullehrerprüfungsordnung II keine speziellen Ausschlussfristen, binnen derer Verfahrensfehler geltend
zu machen wären. Die Kammer kann im weiteren offen lassen, ob dem Kläger die die Besorgnis der
Befangenheit begründenden Umstände erst durch Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung bekannt
wurden oder ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten schon aufgrund der Akteneinsicht im Klageverfahren
zumindest hätten bekannt sein müssen.
37 Denn auch bei einer sofort nach Akteneinsicht erfolgten Rüge hätten sich die mit dem Erfordernis der
Unverzüglichkeit der Rüge verbundenen Zwecke nicht (mehr) erreichen lassen.
38 Zweck einer unverzüglichen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren ist es zunächst, der Prüfungsbehörde eine
möglichst zeitnahe eigene Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen, um ggf. Abhilfe schaffen zu können
(vgl. BVerwGE, Urt. vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492). Einer solchen Aufklärung eines
Prüfungsmangels in tatsächlicher Hinsicht bedarf es aber nicht, wenn die Prüfungsbehörde wie hier den Mangel
durch eigenes Verwaltungshandeln, das im Übrigen, auch soweit es die Prüfungskommission betrifft, in ihren
Akten schriftlich dokumentiert ist, selbst mit herbeiführt (vgl. in diesem Zusammenhang zur Entbehrlichkeit
einer (unverzüglichen) Rüge bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren
BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -; siehe
auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) sowie BVerwG, Urteil vom
29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O.; vgl. auch Niehues, a.a.O., Randnr.
474, 207).
39 Auch der weitere Zweck einer unverzüglichen Rüge, aus Gründen der Chancengleichheit zu vermeiden, dass
der Prüfling die Möglichkeit erhält, die Prüfungsleistung jeweils nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu
wiederholen (vgl. BVerwG, a.a.O.), indem er erst nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses einen Fehler im
Prüfungsverfahren rügt, wäre im vorliegenden Fall durch eine frühere Rüge nicht zu erreichen gewesen. Zwar
kann dieser Maßstab auch angewendet werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründende Umstände
sich erst im Überdenkungsverfahren ergeben, so dass es dem Prüfling grundsätzlich verwehrt ist, die Gründe
für eine mögliche Befangenheit erst in Kenntnis der Überdenkungsentscheidung vorzutragen. Von diesen
Umständen konnte der Kläger hier aber erst durch Akteneinsicht im Klageverfahren Kenntnis erlangen, mithin
zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm das Ergebnis des abgeschlossenen Überdenkungsverfahren bereits bekannt
war. Selbst wenn er diese Umstände unmittelbar nach Akteneinsicht geltend gemacht hätte, wäre dies somit in
Kenntnis des Ergebnisses des Überdenkungsverfahrens erfolgt.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
41 Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine
unverzügliche Rüge der Besorgnis der Befangenheit entbehrlich ist, wenn diese von der Prüfungsbehörde
selbst mit herbeigeführt wurde.