Urteil des VG Freiburg vom 27.01.2010
VG Freiburg (psychologische begutachtung, verhältnis zu, wiedererteilung, gutachten, psychologisches gutachten, entziehung, anforderung, teilnahme, anordnung, interesse)
VG Freiburg Urteil vom 27.1.2010, 1 K 118/08
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
2
Die 1959 geborene Klägerin erwarb am 31.1.1977 die Fahrerlaubnis der Klasse 3, die ab 1.1.1999 auf die
Klassen B, C1E, L und M umgestellt wurde. Mit Bescheid vom 5.1.2004 forderte das Landratsamt
Schwarzwald-Baar-Kreis die Klägerin auf, bis zum 5.3.2004 an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige
Kraftfahrer teilzunehmen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Zu Lasten der Klägerin waren zu
diesem Zeitpunkt mit 16 Punkten bewertete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen. Darunter
befanden sich neben zwei Ordnungswidrigkeiten (Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeit am
11.10.1999 und Rotlichtverstoß am 16.3.2000) zwei Straftaten (Tatzeiten: 15.11.2001 bzw. 25.9.2003) des
vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, wegen der die Klägerin jeweils
durch Strafbefehle des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 14.1.2002 und vom 5.11.2003 rechtskräftig
zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Mit weiterer Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis
vom 16.4.2004 wurde der Klägerin schließlich die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen, weil
sie der Aufforderung vom 5.1.2004 nicht nachgekommen war; ein Rechtsmittel gegen die Entziehung erhob sie
nicht.
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Am 16.3.2006 beantragte die Klägerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Unter dem 19.4.2006 forderte das
nunmehr zuständige Landratsamt Rottweil (LRA) den Nachweis eines Aufbauseminars bis zum 5.7.2006.
Ferner wurde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 7.8.2006 gefordert und ein
Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV gegeben. Die Gutachtensanforderung begründete das
Landratsamt damit, die Klägerin habe am 15.11.2001 und am 25.9.2003 jeweils Fahrten mit vorsätzlichem
Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung unternommen. Wegen dieser Auffälligkeiten werde
gemäß §§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 4 FeV das Gutachten gefordert. Dieses sei nach der Fragestellung zu fertigen,
ob trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu erwarten sei, dass die
Klägerin die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe
1, Klasse B, im Verkehr erfülle.
4
Unter dem 6.6.2006 wies die Klägerin die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach und erklärte ferner ihr
Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch den TÜV Süd. Die dorthin
geschickten Fahrerlaubnisakten erhielt das Landratsamt Rottweil am 22.9.2006 mit dem Hinweis des TÜV
zurück, bisher sei kein Untersuchungsauftrag erteilt worden. Hierauf hörte die Behörde unter dem 29.9.2006 die
Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Wiedererteilungsantrags an. Die Klägerin reagierte hierauf nicht.
5
Mit Entscheidung vom 19.10.2006 , zugestellt am 23.10.2006, wurde der Antrag auf Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis abgelehnt. Zur Begründung führte das LRA an, bei der Ausübung des durch § 20 Abs. 1 FeV
i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV eingeräumten Ermessens sei ausschlaggebend gewesen, dass die Klägerin am
15.11.2001 und 25.9.2003 zwei Straftatbestände verwirklicht habe, bei denen es sich jeweils um
schwerwiegende Zuwiderhandlungen gehandelt habe.
6
Die Klägerin erhob am 14.11.2006 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, es fehle der
Gutachtensanforderung an einer Ermessensausübung. Die Fahrerlaubnisbehörde habe versäumt, die
angeführten strafrechtlichen Entscheidungen anzufordern; ein Eingehen auf deren Inhalt wäre erforderlich
gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass trotz der Verurteilung für sie erheblich günstigere, mildere
Umstände in den Urteilen dargelegt worden seien. Beispielsweise sei die Tat vom 25.9.2003 dadurch motiviert
gewesen, dass sie während einer damals bestehenden Probezeit akut den Verlust ihres Arbeitsplatzes
befürchtet habe. An dem einzigen Tag, an dem sie das nicht versicherte Fahrzeug benutzt habe, habe sie
keine andere Möglichkeit gesehen, zur Arbeitsstelle zukommen. Bei der Arbeitskollegin, die sie normalerweise
mitgenommen habe, habe sie nicht mitfahren können. Auch der Chef, der in der Nähe gewohnt habe, habe sie
damals nicht mitnehmen können.
7
Nachdem ein von der Widerspruchsbehörde vorgeschlagener Vergleich nicht zustande kam, wies das RP
Freiburg den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2007 , zugestellt am 19.12.2007, zurück. Zur
Begründung wurde angeführt, das medizinisch-psychologische Gutachten sei gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV zu
Recht angefordert worden. Eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz sei eine schwerwiegende
Verkehrszuwiderhandlung. Hierdurch habe die Klägerin in Kauf genommen, dass bei einem Unfall der
Geschädigte keinen Ersatz erhalte, weil keine Deckung durch einen Haftpflichtvertrag bestehe und bei der
möglichen Schadenshöhe bei Personenschäden in aller Regel ein Schadensersatz aus privaten Mitteln nicht
möglich sei.
8
Die Klägerin hat am 18.1.2008 Klage erhoben, mit der sie ihre Widerspruchsgründe wiederholt. Ergänzend führt
sie aus, wie sich aus der weiteren Alternative in § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV („Anhaltspunkte für ein hohes
Aggressionspotenzial“) ersehen lasse, bedürfe es stets des Studiums der gerichtlichen Entscheidung. Während
des Widerspruchsverfahrens habe das RP Freiburg unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV Bedenken an der
Rechtsauffassung des LRA geäußert, weil sie (die Klägerin) nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn
sie an einem Aufbauseminar teilgenommen hätte.
9
Die Klägerin beantragt,
10
die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 19.10.2006 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.12.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr
die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen;
11
ferner festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig
gewesen ist.
12 Das beklagte Land beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Es weist ergänzend darauf hin, die Fahrerlaubnisbehörde sei an die Feststellungen der Gerichte gebunden.
Eventuell günstige und mildere Umstände seien bei der Strafzumessung von Bedeutung, während für die
Beurteilung von Eignungszweifeln nur Art und Zahl der Verstöße maßgeblich seien. Bei Ausübung des
Ermessens sei bedeutsam gewesen, dass die Klägerin zweimal dieselbe Straftat begangen habe. Dies sowie
der Umstand, dass sie in zwei getrennten Verfahren bestraft worden sei, deute auf eine uninteressierte Haltung
bezüglich Regeleinhaltung und der damit verbundenen Verkehrssicherheit hin. Auch die Tatsache, dass beide
Taten vorsätzlich begangen worden seien, weise in diese Richtung. Es treffe nicht zu, dass die Anforderung
eines Gutachtens und der anschließende Fahrerlaubnisentzug unterblieben wären, wenn die Klägerin das
Aufbauseminar fristgerecht durchgeführt hätte; vielmehr wäre das Gutachten wegen der Straftaten und der
dadurch begründeten Zweifel an der Fahreignung auch für diesen Fall erforderlich gewesen.
15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den
Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des Regierungspräsidiums) verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht
erschienen ist; denn hierauf wurde sie in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2
VwGO).
I.
17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist zu Recht abgelehnt
worden, weil die Klägerin mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen keinen Anspruch auf Erteilung hat
(§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die
Vorschriften für die Ersterteilung. Ein Anspruch auf (Erst)Erteilung besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG nur,
wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11
Abs. 1 Satz 1 FeV ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Zur Klärung der Eignung kann die Fahrerlaubnisbehörde nach
§ 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 11 Abs. 2 bis 4 FeV anordnen, dass der Antragsteller u.a. ein Gutachten einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beibringt,
wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des
Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Eine solche Anordnung ist hier ergangen. Da die Klägerin sich geweigert
hat, ihr Folge zu leisten und das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPG) beizubringen, ist die
Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV von ihrer Nichteignung ausgegangen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV
ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde („darf“) zur Annahme, der Betreffende sei ungeeignet; die zwingende
Rechtsfolge dieser Einschätzung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, DAR 2005, 352). Das LRA durfte aus der Weigerung der Klägerin,
sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV
allerdings nur dann auf ihre fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die
Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig war (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urt. v.
9.6.2005 - 3 C 21/04 -, NJW 2005, 3440; Hartung, VBlBW 2005, 369, 371/372). Das ist hier zu bejahen.
19
1.)
6 FeV. Das LRA hat darin ausgeführt, dass die Frage der Kraftfahreignung der Klägerin zu klären sei, weil sie
zwei vorsätzliche Straftaten in den Jahren 2001 und 2003 im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
begangen habe. Die Anordnung enthält auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostenpflicht
des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung zu erstellen sei. Ferner ist die Fragestellung des Gutachtens angegeben und schließlich ist die
Klägerin auf die Möglichkeit, in die Fahrerlaubnisakten Einsicht zu nehmen, sowie insbesondere die Folgen
einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens
hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
20
2.)
ist die im Zeitpunkt der Anforderung am 19.4.2006 geltende (zum 1.2.2005 aufgrund VO v. 9.8.2004, BGBl. I S.
2092, in Kraft getretene) Fassung der FeV (vgl. für diesen maßgeblichen Zeitpunkt: Sächs. OVG, Beschl. v.
24.7.2008 - 3 B 18/08 -, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 11
FeV Rnr. 24).
21
a.)
Rechtsgrundlage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.5.2004 - 10 S 2796/03 -, VBlBW 2004, 428; Hartung, a.a.O.) -
findet die MPG-Anforderung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Vielmehr ist die
Aufklärung von Eignungszweifeln bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis speziell in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV
geregelt.
22 Die Anwendung des § 11 Abs. 3 FeV war hier nicht durch das Punktsystem des § 4 StVG ausgeschlossen.
23
die Fahrerlaubnis zuvor gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen wurde, weil der Antragsteller einer Anordnung
zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkam. Demgemäß darf eine Fahrerlaubnis (unbeschadet der
übrigen Voraussetzungen) nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem
Aufbauseminar teilgenommen hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin geführt, indem sie (wie unter dem
19.4.2006 ebenfalls gefordert) unter dem 6.6.2006 eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorgelegt hat.
Ferner bestimmt § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG, dass abweichend von Absatz 10 (der die vorangegangene
Entziehung wegen 18 oder mehr Punkten betrifft) die Fahrerlaubnis ohne Einhaltung einer Sechsmonats-Frist
und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
erteilt wird.
24
ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Die Regelungen über die Aufklärung von Eignungsbedenken wegen
verkehrswidrigen Verhaltens stehen in einem Spannungsverhältnis zu § 4 StVG. Danach hat nämlich die
Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor den Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften
verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen, die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen des Punktsystems
zu ergreifen. Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen
abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter
Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem
Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische
Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die
Annahme, dass Personen, die 18 Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst
die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf
genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und
Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat. Hiervon darf nur bzw. muss abgewichen werden, wenn
dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebieten. Das
Punktsystem findet dementsprechend gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG keine Anwendung, wenn sich die
Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Damit soll im öffentlichen Interesse (Schutzpflicht des
Staates) sichergestellt werden, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im
Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden
oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z.B. eine medizinisch-psychologische
Untersuchung, sofort geklärt werden können (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27.5.2009 - 10 B 10387/09 -, juris;
Dauer, a.a.O., § 4 StVG, Rnr. 18 m.z.N.).
25 Eine andere Maßnahme als die Teilnahme an einem Aufbauseminar war hier i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG
bereits im Januar 2004 notwendig. Die Klägerin hatte im November 2001 und erneut im September 2003
vorsätzlich ihr Kraftfahrzeug benutzt, ohne dass dieses haftpflichtversichert war. Es handelte sich hierbei um
zwei erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. die Bewertung mit 6 von 7
möglichen Punkten gemäß § 40 FeV i.V.m. Nr. 2.3 der Anlage 13). Schon die Tatsache, dass die Klägerin,
obwohl bereits rechtskräftig bestraft („gewarnt“), nur knapp zwei Jahre später erneut den selben Verstoß
begangen hatte, ließ erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG)
aufkommen. Vollends durchschlagende Eignungszweifel ergaben sich jedoch aus den Umständen der beiden
Straftaten. So wertete die Klägerin das Fahren ohne Versicherungsschutz im November 2001 absolut
unverständlich und unkritisch dahin, „etwas geschlampert“ zu haben (vgl. den dem Strafbefehl vom 14.1.2002
zu Grunde liegenden Polizeibericht, GAS. 109). Anlass für dieselbe Straftat im September 2003 war eine
Alltagssituation. Am Tattag hatte die Klägerin keine Mitfahrgelegenheit bei einer Arbeitskollegin oder dem Chef,
um zum Arbeitsplatz zu gelangen (vgl. ihre eigenen Angaben im Widerspruchsverfahren, VAS 82 der LRA-
Akten). Auch wenn dieser Vorfall sich in der Probezeit des damaligen Beschäftigungsverhältnisses ereignet
haben mag, stand die Furcht der Klägerin um ihren Arbeitsplatz völlig außer Verhältnis zu dem Risiko, das sie
durch die Fahrt mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug zu Lasten insbesondere anderer Verkehrsteilnehmer
einzugehen bereit war. Alle diese Einzelheiten deuteten somit durchaus auf eine außergewöhnliche
Charakterproblematik hin. Es durfte nicht davon ausgegangen werden, durch die Mitwirkung an einem
Gruppengespräch und eine Fahrprobe könnten Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt und
abgebaut werden (zu diesem Inhalt eines Aufbauseminars vgl. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG). Daher hätte es im
Januar 2004 bereits einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedurft, um eine konkret in Betracht
kommende Persönlichkeitsproblematik der Klägerin aufzudecken oder auszuschließen. Rechtsgrundlage hierfür
wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F. in Verbindung mit einer Ermessensreduktion auf Null gewesen.
26 Diese besonderen Gründe des Einzelfalles, die bereits im Januar 2004 eine Nichtanwendung des
Punktsystems erfordert hätten, bestanden im April 2006 unverändert fort. Beide Straftaten der Klägerin waren
im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen und mangels Tilgungsreife verwertbar (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 StVG). Das LRA Rottweil war folglich verpflichtet, von § 4 Abs. 11 StVG
abzuweichen. Der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar hätte folglich nicht gefordert werden
dürfen. Gleichwohl ist dies für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung unerheblich. Die Klägerin kann
sich weder im Zusammenhang mit dem behördlichen Vorgehen im Jahr 2004 noch mit demjenigen im Jahr
2006 auf Vertrauensschutz berufen. Das überragende öffentliche Interesse daran, möglicherweise ungeeignete
Kraftfahrer durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu erkennen und vom Straßenverkehr
fernzuhalten, überwiegt das (primäre) Interesse der Klägerin an einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
27
b.)
bzw. Abs. 5 n.F.) lagen schließlich vor. Danach kann ein MPG angefordert werden, wenn u.a. (Nr. 5 b) der
Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nr. 4 beruhte. Mit der Entziehung vom 16.4.2004 durch das
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis war eine „auf einem Grund nach Nummer 4 beruhende“ Maßnahme i.S.v.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b) FeV getroffen worden. Denn die auf das Punktsystem in § 4 Abs. 7 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 StVG gestützte Fahrerlaubnisentziehung ging auf die von der Klägerin zum Januar 2004 erreichten
16 Punkte zurück. Diesen Punkten wiederum lagen die im VZR erfassten beiden Ordnungswidrigkeiten
(Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeit - 1 Punkt; Rotlichtverstoß - 3 Punkte) sowie die beiden
Straftaten (Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs - jeweils 6 Punkte) zugrunde. Hierbei
handelte es sich um „erhebliche bzw. wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ bzw.
„Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen“ i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F.
(zur Auslegung dieser Begriffe vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.7.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002,
604). Die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zwingende Fahrerlaubnisentziehung knüpfte folglich maßgebend an
diese Verkehrsverstöße an, denn wegen dieser Verstöße hätte die Klägerin an einem Aufbauseminar
teilnehmen sollen.
28 Aus denselben Gründen, die bereits im Januar 2004 die Notwendigkeit der Nichtanwendung des Punktsystems
und einer Anforderung eines MPG ergeben hätten, war hier im Zeitpunkt des 19.4.2006 das Ermessen des LRA
Rottweil, ein MPG zu fordern, aufgrund der Besonderheiten des Falles auf Null reduziert.
II.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig
vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
30
Beschluss
31 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2004
auf
5.000,- EUR