Urteil des VG Freiburg vom 30.11.2006

VG Freiburg: Haftung für Abschiebungskosten bei Familienangehörigen., gefahr im verzug, aufschiebende wirkung, bundesamt für migration, serbien und montenegro, kosovo, vorläufiger rechtsschutz, bad

VG Freiburg Urteil vom 30.11.2006, 3 K 236/06
Haftung für Abschiebungskosten bei Familienangehörigen.
Leitsätze
Der Ausländer haftet in der Regel nicht für Abschiebungskosten seines Ehegatten.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 wird aufgehoben, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 zur Zahlung von
Abschiebekosten über einen Betrag von 1.646,16 EUR hinaus verpflichtet wurden.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger Ziff. 1 und 2 und der Beklagte zu je zwei Neuntel und die Klägerin Ziff. 3 zu einem Drittel.
Tatbestand
1
Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind Eheleute und Eltern der am ....06.1990 geborenen Klägerin Ziff. 3. Sie sind serbische Staatsangehörige aus dem
Kosovo und reisten gemeinsam mit ihren weiteren Kindern bzw. Geschwistern im Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie für
sich und ihre Kinder die Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Nach erfolgloser Durchführung mehrerer Asylverfahren lehnte das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 25.09.2002 (erneute) Anträge auf Durchführung
weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung des im ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab
und erließ eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Mit Beschluss vom 04.11.2002 - A 8 K 12041/02 - lehnte das
Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2002
ab. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg den Klägern mit Schreiben vom 07.10.2003 die Abschiebung angekündigt hatte, sofern sie
ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkämen, beantragten die Kläger, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.11.2002
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2002 anzuordnen. Das
Verwaltungsgericht Freiburg lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 25.11.2003 - A 8 K 11581/03 - ab.
2
Am 14.01.2004 wurden die Kläger sowie drei weitere (volljährige) Kinder der Kläger Ziff. 1 und 2 nach Pristina/Kosovo abgeschoben. Ihren am
selben Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung ihrer Abschiebung lehnte das
Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 14.01.2004 - 8 K 90/04 - ab. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2002
gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 20.01.2004 - A 8 K 12040/02 - ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, der Kläger Ziff. 1 könne nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, rechtswidrig gewesen sei. Nach der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros
Kosovo vom 06.11.2003 an das Regierungspräsidium Karlsruhe sei Morbus Crohn im Kosovo medizinisch behandelbar. Die Klägerinnen Ziff. 2
und 3 - sowie eine weitere am Verfahren beteiligte Tochter der Kläger Ziff. 1 und 2 - hatten ihre Klage zurückgenommen.
3
Mit an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtetem Bescheid vom 22.01.2004 verpflichtete das Regierungspräsidium Freiburg diese zur Zahlung „Ihrer
Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR“ und ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an. Der Bescheid enthält den Betreff:„Erstattung
von Abschiebungskosten von ... ..., geb. ....04.1963, ... ..., geb. ....12.1964, ... ..., geb. ....06.1990“. Zur Begründung wurde auf die beigefügte
Kostenaufstellung Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass die Kläger vor Bestands- bzw. Rechtskraft des
Bescheides die Zahlung der Abschiebekosten verweigern und die Beitreibung der Abschiebekosten zu einem späteren Zeitpunkt erheblich
erschweren oder gar ganz vereiteln würden. Es bestehe die Gefahr, dass dann die Vermögensgegenstände bereits verwertet und die Konten
aufgelöst seien. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse an einer Deckung der Abschiebekosten durch den Ausländer. Insoweit sei das
öffentliche Interesse höher zu bewerten als das private Interesse, den geforderten Betrag bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft des Bescheids
behalten zu können.
4
Am 11.06.2004 stellten die Kläger erneut Asylanträge. Mit Bescheid vom 06.06.2005 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des im ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis
6 AuslG ab. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg die Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge - mit Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 -, für die Kläger Ziff. 1 und 2 ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7
AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro (Kosovo) festzustellen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erkrankung des
Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn) sei im Kosovo weder adäquat behandelbar noch für Patienten, die wie der Kläger Ziff. 1 nicht über ausreichende
eigene finanzielle Mittel verfügten, finanzierbar. Die Klägerin Ziff. 2 leide unter einer schweren depressiven Episode mit Verdacht auf
psychosomatische Symptome und Somatisierung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die bereits seit über einem Jahr
durchgeführte psychotherapeutische Behandlung sei im Kosovo nicht möglich.
5
Die Kläger haben bereits am 12.02.2004 Klage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie
hätten inzwischen Aufenthaltserlaubnisse erhalten, nachdem zugunsten der Kläger Ziff. 1 u. 2 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7
AufenthG festgestellt worden sei. Da das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt habe, dass ein Abschiebungshindernis aufgrund Erkrankungen
vorliege, stehe auch fest, dass die damalige Abschiebung nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger Ziff. 1 sei bereits zum Zeitpunkt der
Abschiebung schwer krank gewesen, so dass sich sein damaliges Abschiebungshindernis über Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK auch auf die übrigen
Familienangehörigen ausgewirkt habe. Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.03.2006 sei bei Kostenbescheiden eine
Ermessensausübung notwendig. In einer weiteren Entscheidung weise der VGH Baden-Württemberg darauf hin, dass auch bei rechtswidriger
Abschiebung keine Abschiebekosten verlangt werden könnten.
6
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 aufzuheben.
8
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung führt er aus, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 25.09.2002 sei
vollziehbar gewesen. Da die Kläger ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, seien sie am 14.01.2004 abgeschoben worden. Die
Abschiebung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Zwar sei das Asylfolgeverfahren im Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht
rechtshängig gewesen. Insoweit sei den Klägern aber vorläufiger Rechtsschutz versagt worden. Deshalb könnten sie der Abschiebung nicht
entgegenhalten, es hätten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wegen der schwerwiegenden Erkrankung des Klägers Ziff. 1 vorgelegen.
Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung hätten nicht vorgelegen. Erst nach der erneuten Einreise sei in dem dann durchgeführten
Folgeverfahren festgestellt worden, dass bei den Klägern Ziff. 1 und 2 Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Dass auch
die Eltern für die Abschiebekosten ihrer minderjährigen Kinder hafteten, sei durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Nach der Entscheidung
des VGH Baden-Württemberg vom 07.03.2006 seien unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze bei atypischen Gegebenheiten
Ermessenserwägungen vor Erlass eines Leistungsbescheides anzustellen. Solche Umstände hätten bei den Klägern nicht vorgelegen. Der
Leistungsbescheid sei vor dem Hintergrund erlassen worden, dass die Kläger teilweise bis zur Abschiebung in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten und daher davon auszugehen gewesen sei, dass sie möglicherweise gegenüber dem Arbeitgeber
noch Gehaltsansprüche haben würden. Von einer vorhergehenden Anhörung habe wegen Gefahr im Verzug und aus öffentlichem Interesse
abgesehen werden können. Es habe die Gefahr bestanden, dass noch ausstehende Gehaltsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bereits vor
Erlass des Leistungsbescheids realisiert werden würden und der Leistungsbescheid dann erfolglos bleibe. Die umgehende Geltendmachung
der Leistungsansprüche habe im öffentlichen Interesse gelegen, da die öffentliche Hand grundsätzlich ihr zustehende Geldleistungsansprüche
durchzusetzen habe.
11 Dem Gericht liegen die Akte des Regierungspräsidiums Freiburg (zwei Hefte) und die Gerichtsakten A 8 K 12040/02 und A 3 K 10688/05 vor.
Entscheidungsgründe
12 Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind gem. §§ 42 VwGO, 6a AGVwGO zulässig, die Klage der Klägerin Ziff. 3 jedoch nicht. Der angefochtene
Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 war allein an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtet. Nur diese sind in der Anschrift
erwähnt. Auch die Anrede richtet sich an „Frau ...“ und „Herr ...“. Soweit unter Ziff. 1 des Bescheids ausgeführt wurde, „Sie werden zur Zahlung
Ihrer Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR verpflichtet“, wurde eine Zahlungsverpflichtung daher nur hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 2
begründet. Da die Klägerin Ziff. 3 mithin nicht Adressatin des Bescheides ist, fehlt ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
14 Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind nur zum Teil begründet. Soweit sie über den Betrag von 1.646,16 EUR hinaus und damit auch zur
Zahlung der Kosten für die Abschiebung des jeweils anderen Ehegatten in Anspruch genommen wurden, ist der angefochtene Bescheid
rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwO).
15 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids ist nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu beurteilen. Das während des
Klageverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar. Für die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom
22.01.2004 hinsichtlich der Erstattung der Kosten der am 14.01.2004 durchgeführten Abschiebung ist mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen auf die bisherige Rechtslage nach dem Ausländergesetz abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 11.04 -,
BVerwGE 123, 382). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschiebekosten sind daher die §§ 81 ff. AuslG i.V.m. den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Offen bleiben kann, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung
der Kostenschuld oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE
214, 1). Denn entscheidungserhebliche Änderungen haben sich zwischen dem 14. und 22.01.2004 nicht ergeben.
16 Die Heranziehung der Kläger Ziff. 1 und 2 zur Erstattung der Abschiebekosten erfolgte formell ordnungsgemäß. Das Regierungspräsidium war
gem. §§ 83 Abs. 4 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AAZuVO zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 -
11 S 646/04 - juris -). Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Zwar konnte von der Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2
Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden, da es sich bei der Anforderung von Abschiebekosten nicht um eine Maßnahme in der
Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, InfAuslR 2006, 387). Der Beklagte konnte aber
nach den Umständen des Einzelfalls auf eine Anhörung verzichten, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien
(§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG).
17 Im Fall der Nr. 1 des § 28 Abs. 2 LVwVfG wird regelmäßig auch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage durch Anordnung der sofortigen Vollziehung auszuschließen sein, da sich die Anwendungsbereiche
beider Vorschriften weitgehend decken (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 28 Rn. 16). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsaktes können auch so genannte fiskalische Interessen rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 99). Das
besondere Vollziehungsinteresse kann darin liegen, dass die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen
Vollzug ernstlich gefährdet erscheint (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 156). Eine entsprechende Situation hat der
Beklagte hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass des Leistungsbescheids zu Recht festgestellt. Denn ihm war bekannt geworden, dass der
Kläger Ziff. 1 vor der Abschiebung berufstätig gewesen war, weshalb er annehmen durfte, dass möglicherweise noch (pfändbare)
Restlohnansprüche bestanden und/oder pfändbares Vermögen vorhanden war (vgl. Aktenvermerke v. 14.01.2004, VAS 197 f.). Unter diesen
Umständen erschien die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Verzicht auf die Anhörung angezeigt. Die Kläger haben auch keine
Umstände vorgetragen, die die Einschätzung des Beklagten in Frage stellen könnten.
18 Darüber hinaus war der - hier unterstellte - Verfahrensfehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften
über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insbesondere in den Fällen vor, in denen der
Behörde nach materiellem Recht kein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rn. 30 f.). Ein solcher
Fall lag hier vor. Denn grundsätzlich ist die zuständige Behörde nach § 10 VwKostG zur Erhebung von Auslagen und damit zur Heranziehung
des Auslagenschuldners hinsichtlich der Abschiebekosten verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Die öffentliche Hand hat in
der Regel ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Eine
Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren ist allenfalls bei atypischen Fällen zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
07.03.2006, aaO.). Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation lagen hier indessen nicht vor. Insbesondere war nichts dafür ersichtlich, dass
die Kläger einkommens- und vermögenslos gewesen sind. Die Berufstätigkeit des Klägers Ziff. 1 sprach vielmehr gegen offensichtliche
Leistungsunfähigkeit. Die Kläger haben im Übrigen auch im hier anhängigen Verfahren keine entsprechenden Umstände vorgetragen. Der
Hinweis, bei Kostenbescheiden sei eine Ermessensausübung notwendig, blieb allgemein gehalten. Konkrete Umstände, die vom Beklagten bei
einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen, wurden nicht genannt.
19 Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils zu den Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, ist der
Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die Pflicht, die Kosten ihrer eigenen Abschiebung in Höhe von jeweils 823,08 EUR (ein Drittel von 2.469,24
EUR) zu tragen, folgt aus § 82 Abs. 1 AuslG. Die Kläger Ziff. 1 und 2 können darüber hinaus zu den Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3
herangezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.) ist geklärt, dass für die
Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG auch die Eltern haften, wenn sie die
Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mit veranlasst haben. Aus dem
gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder lässt sich die Regelvermutung ableiten, dass sie
die notwendig gewordenen Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass
sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften,
wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außer Stande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber
einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Solche Umstände sind hier aber weder ersichtlich noch von den Klägern
vorgetragen worden. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haften daher als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG) für die Kosten der Abschiebung der
Klägerin Ziff. 3. Der Beklagte war daher berechtigt, sowohl den Kläger Ziff. 1 als auch die Klägerin Ziff. 2 zur Zahlung dieser Kosten
heranzuziehen (vgl. § 421 BGB).
20 Allerdings sind die Kläger Ziff. 1 und 2 nicht verpflichtet, die Kosten der Abschiebung des jeweils Anderen zu tragen. Es kann nicht davon
gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die
Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtkreis des Ausländers, so dass Eheleute
nicht gegenseitig als Veranlasser zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78).
21 Der Auslagenschuld der Kläger Ziff. 1 und 2 steht auch nicht § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG entgegen (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO., und Beschl. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385; BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -,
aaO.). Denn die Kosten der Abschiebung sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren die
Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sie erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen hatten. Sie waren daher nach § 49 Abs. 1 AuslG
abzuschieben. Eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erschien nicht gesichert. Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige
Ausländerbehörde war mithin fortlaufend verpflichtet, sich um die Abschiebung der Kläger zu bemühen; ein Ermessen stand ihm insoweit nicht
zu. Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen konnten sich die Kläger als abgelehnte Asylbewerber gegenüber dem Beklagten aufgrund
der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG in den im Asylverfahren ergangenen Bescheiden nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht
berufen. Allein aufgrund dieser Vorschrift ist - was die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aufgrund fehlender
Behandelbarkeit der Erkrankungen der Kläger Ziff. 1 und 2 angeht - von der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Soweit es um die Klägerin Ziff. 2 geht, ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme gegenüber dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geltend gemacht worden waren, sondern erst
nach der Wiedereinreise im Juni 2004 und in dem darauf folgenden Asylfolgeverfahren. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass nach der
damaligen Erkenntnislage keine hinreichenden Hinweise für mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn)
vorhanden waren. Nach der vom Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 20.01.2004 zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros
Kosovo war vielmehr davon auszugehen, dass die Krankheit im Kosovo behandelt werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg im
Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 - bzw. im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschl. v. 11.05.2005 - A 3 K 10689/05 -) die Möglichkeit
der Behandlung verneint hat, beruhte dies auf einer neueren Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 23.02.2004 an das VG
Sigmaringen, die zum Zeitpunkt der Abschiebung am 14.01.2004 noch nicht bekannt sein konnte. Gründe, die der Abschiebung gegenüber dem
Beklagten hätten entgegengehalten werden können (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), lagen nicht vor. Dementsprechend wurde der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung abgelehnt (vgl. Beschl. des VG Freiburg v. 14.01.2004 - 8 K 90/04 -
).
22 Auch im Übrigen ist der Leistungsbescheid, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 für die Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der Abschiebung der
Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, nicht zu beanstanden. Eine Ermessensentscheidung musste der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht
treffen. Umstände, die die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung der Höhe nach in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von
den Klägern vorgetragen worden.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.