Urteil des VG Freiburg vom 15.03.2007

VG Freiburg (kläger, wiedereinsetzung in den vorigen stand, radfahrer, radweg, fahrbahn, lex specialis, anordnung, benutzung, verhältnis zwischen, freiburg)

VG Freiburg Urteil vom 15.3.2007, 4 K 2130/05
Streit um Radwegbenutzungspflicht
Leitsätze
1. Die Widerspruchsfrist bei einem Verkehrszeichen beginnt mit Aufstellen des Verkehrszeichens unabhängig von
der (internen) Anordnung der Straßenverkehrsbehörde.
2. Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Verkehrszeichen sowie für das Recht eines Bürgers auf ein
verkehrsregelndes Einschreiten ist § 45 Abs. 1 Satz 1 hier i.V.m. Abs. 9 StVO, der den §§ 48 ff. LVwVfG als lex
specialis vorgeht.
3. Im vorliegenden Fall ist die Benutzung der Fahrbahn für Radfahrer erheblich gefährlicher als die des Radwegs.
4. Die VwV - StVO sind (bindende) ermessenlenkende Verwaltungsvorschriften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten angeordnete Benutzungspflicht für einen Radweg.
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Der Kläger hat früher in Freiburg gelebt und wohnt derzeit in Zürich.
3
Am 20.08.1979 stellte die Beklagte mit Geltung für den Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße in Freiburg
in nördlicher Fahrtrichtung im Bereich zwischen Lorzingstraße und Rennweg das Zeichen 241 der StVO
(getrennter Fuß- und Radweg) auf. Aufgrund von Vermessungen infolge der StVO-Novelle aus dem Jahr 1998
wurde festgestellt, dass der Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße in nördlicher Richtung in einem
Teilbereich dieser Strecke zwischen Lorzingstraße und Tennenbacher Straße nicht die Mindestbreite für
getrennte Fuß- und Radwege von 1,50 m einhält. Daraufhin ordnete die Beklagte am 14.05.2002 an, die
Benutzungspflicht für diesen Abschnitt des Radwegs aufzuheben. Aufgrund eines Versehens des Bautrupps
wurde auch das Verkehrszeichen 241, welches die Benutzungspflicht auf dem hier streitigen Abschnitt des
Radwegs zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg anordnete, entfernt. Dieses Verkehrszeichen ist,
nachdem das Fehlen bemerkt worden war, am 10.07.2003 wieder aufgestellt worden.
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Mit Schreiben vom 06.11.2003 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte mit der Bitte um Rücknahme
der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg. Der Radweg sei
nicht notwendig und entspreche hinsichtlich der Breite nicht den straßenverkehrrechtlichen Anforderungen.
Zudem entstünden bei der Benutzung des Radwegs - vor allem beim Linksabbiegen in die Kaiserstuhl- und
Neunlindenstraße - neue Gefahrenquellen für Radfahrer und überdies für Fußgänger. Die Einleitung eines
förmlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens behalte er sich vor.
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Mit Schreiben vom 29.03.2004 teilte die Beklagte als Ergebnis mehrerer Ortsbesichtigungen und nach
Anhörung des Polizeivollzugsdiensts dem Kläger mit, dass der Radweg im besagten Abschnitt durchweg eine
ausreichende Breite aufweise. Darüber hinaus bestehe kein Anlass zur Aufhebung der
Radwegbenutzungspflicht. Zwar sei die Situation für Radfahrer, die nach links in die Kaiserstuhlstraße oder in
die Neunlindenstraße abbiegen wollten, ungünstig. Diesbezüglich werde aber geprüft, ob durch kleine bauliche
Veränderungen Verbesserungen erzielt werden könnten.
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Mit diesem Ergebnis war der Kläger nicht einverstanden und es kam in der Folge zu weiterem Schriftwechsel
zwischen den Parteien.
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Mit Schreiben vom 31.05.2004 wies der Kläger schließlich darauf hin, dass die Frist für einen Widerspruch
seines Wissens nach einem Jahr ablaufe und er daher zur eventuell notwendigen Wahrung seiner rechtlichen
Möglichkeiten wissen wolle, wann mit einem Abschluss der Planungen der Beklagten zu rechnen sei. Mit
Schreiben vom 14.07.2004 erläuterte die Beklagte daraufhin ihre Planungen. Danach solle es angesichts der
gegebenen baulichen Voraussetzungen sowie der hohen Verkehrsbelastung mit erheblichem Schwerlastverkehr
auf besagtem Straßenabschnitt sowie der auf der Fahrbahnmitte verlaufenden Straßenbahngleise weiterhin bei
der Radwegbenutzungspflicht bleiben. Allerdings sei in Zukunft geplant, auf der Fahrbahn der Friedhofstraße
und im weiteren Verlauf auf der Waldkircher Straße einen - ebenfalls benutzungspflichtigen - Radfahrstreifen zu
installieren; die Realisierung dieser Planung hänge aber davon ab, inwieweit im städtischen Haushalt die
erforderlichen Mittel bereitgestellt würden.
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Mit Schreiben vom 30.07.2004, bei der Beklagten eingegangen am 04.08.2004, legte der Kläger
Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht in der Friedhofstraße zwischen
Tennenbacher Straße und Rennweg (in Richtung Norden) ein. Zur Begründung führte er aus: Er sei als
Anwohner der Neunlindenstraße von dieser Benutzungspflicht betroffen, da er diesen Straßenabschnitt
(beinahe) täglich benutze. Dieser sei erst im Sommer 2003 mit dem entsprechenden Verkehrszeichen 241
versehen und somit benutzungspflichtig geworden. Dass er den Widerspruch möglicherweise erst einige
Tage später als ein Jahr nach dem Aufstellen des Schildes eingelegt habe, beruhe auf dem zwischen ihm
und der Beklagten geführten Briefwechsel. Inhaltlich führte er aus: Die Voraussetzungen der Anordnung der
Benutzungspflicht lägen nicht vor, darüber hinaus sei die Anordnung nicht erforderlich. Die Anordnung der
Benutzungspflicht stelle einen Eingriff im Sinne von § 45 StVO dar, da hiermit zugleich das Verbot der
Nutzung der Straßenfahrbahn einhergehe. Ein solches sei gemäß § 45 Abs. 9 StVO jedoch nur im Fall
einer aufgrund der örtlichen Verhältnisse bestehenden Gefahrenlage zulässig. Eine solche liege aber
ungeachtet der Verkehrsbelastung sowie der Straßenbahntrasse nicht vor. Ausweislich des polizeilichen
Lageberichts stelle die Friedhofstraße keinen Unfallschwerpunkt dar. Zudem erfülle der Radweg hinsichtlich
des Sichtfelds der Autofahrer, welche an den Einmündungen Kaiserstuhlstraße und Rennweg die Radfahrer
erst spät wahrnehmen könnten, nicht die baulichen Voraussetzungen für eine Benutzungspflicht. Daraus
resultiere eine größere Gefährdung der Radfahrer, als wenn diese die Fahrbahn mitbenutzen könnten.
Schließlich sei die Benutzungspflicht auch nicht erforderlich, da auch ein nicht benutzungspflichtiger
"anderer Radweg" von denjenigen Radfahrern, die sich gefährdet fühlten, angenommen werden könnte.
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Mit Bescheid vom 20.10.2005, dem Kläger zugestellt am 29.10.2005, wies das Regierungspräsidium Freiburg
den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch
sei unzulässig. Die Anordnung der Benutzungspflicht bestehe seit 20.08.1979 und sei zu keiner Zeit
zurückgenommen worden. Auch das Wiederaufstellen des Zeichens 241 im Jahre 2003 habe eine neue
Anordnung nicht erforderlich gemacht. Da die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens beginne und diese
Bekanntmachung vorliegend bereits mehr als 25 Jahre zurückliege, sei die einjährige Klagefrist somit
abgelaufen.
10 Am 23.11.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im
Verwaltungsverfahren zusammengefasst vor: Die Wirksamkeit des Verkehrszeichens als Verwaltungsakt sei
erst im August 2003 eingetreten, da er sich der Regelung zu diesem Zeitpunkt erstmals gegenübergesehen
habe. Der Widerspruch sei daher nicht verfristet. Zudem beabsichtige er, sich langfristig wieder in der Region
Freiburg niederzulassen. Schließlich sei er mit der Region auch aufgrund von freundschaftlichen Beziehungen
sowie durch die Pflege des Grabs des Urgroßvaters seiner Frau auf dem Hauptfriedhof verbunden. Daher werde
er auch in Zukunft von der Regelung betroffen sein. Des Weiteren stellte der Kläger ausführlich die Probleme
und Gefahrensituationen dar, die sich aus seiner Sicht für einen Radfahrer, der den hier streitigen Abschnitt
des Radwegs in der Friedhofstraße benutze, vor allem beim Linksabbiegen in die Kaiserstuhlstraße und die
Neunlindenstraße sowie beim Überqueren des Rennwegs ergäben. Demgegenüber bestünden bei Benutzung
der Fahrbahn für die Radfahrer keine besonderen Gefahren, zumindest seien diese geringer als bei Benutzung
des Radwegs. Darüber hinaus erfülle der Radweg im streitigen Bereich nicht die baulichen und sonstigen
Anforderungen der Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO.
11 Der Kläger beantragt,
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die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht durch das in der Friedhofstraße nördlich der Einmündung
der Tennenbacher Straße aufgestellte und für den von dort in nördliche Richtung fahrenden
Radfahrverkehr geltende Verkehrszeichen 241 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) aufzuheben;
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hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, das in der Friedhofstraße nördlich der Einmündung der
Tennenbacher Straße aufgestellte und für den von dort in nördliche Richtung fahrenden Radfahrverkehr
geltende Verkehrszeichen 241 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) zu entfernen.
14 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung trägt die Beklagte ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren zusammengefasst vor:
Der Widerspruch des Klägers sei unzulässig, da nach § 58 Abs. 2 VwGO verfristet, auch wenn man auf die
Wiederaufstellung des Verkehrszeichens am 10.07.2003 abstelle. Darüber hinaus fehle dem Kläger die
Klagebefugnis, da er zwischenzeitlich in der Schweiz wohne. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass der
Kläger, selbst im Fall einer Rückkehr nach Freiburg, jemals wieder von der Benutzungspflicht in dem streitigen
Abschnitt betroffen sei. Hilfsweise sei der Widerspruchsbescheid auch rechtmäßig, da die
Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht vorlägen. Die
Benutzungspflicht sei schon zur Erhaltung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in dem
entsprechenden Abschnitt geboten. Ein Überholen von Radfahrern gestalte sich dort aufgrund der wegen der
Straßenbahntrasse verengten Fahrbahn als schwierig. Außerdem stelle die Benutzung der Fahrbahn durch
Radfahrer im hier maßgeblichen Bereich auch eine besondere Gefahrenlage dar. Demgegenüber ergäben die
Verkehrsunfalldaten der Jahre 2001 bis 2003, dass sich auf dem streitigen Radwegeteilstück keine Unfälle mit
Radfahrern ereignet hätten. Darüber hinaus rechtfertige bereits das hohe Verkehrsaufkommen auf diesem
Straßenabschnitt die Anordnung der Benutzungspflicht. Hinzu kämen weitere erhebliche Gefahrenquellen für
Radfahrer, wenn sie auf der Fahrbahn führen. Schließlich habe im Hinblick auf das nach § 45 Abs. 1 Satz 1
StVO auszuübende Ermessen für die Behörde eine Ermessensreduktion auf Null bestanden, weshalb es auch
nicht schade, dass das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid keine eigenen
Ermessenserwägungen angestellt hat.
17 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Radweg auf der Ostseite der Friedhofstraße im Bereich
zwischen Tennenbacher Straße und Rennweg sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen
der Feststellungen des Augenscheins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Korrespondenz mit dem Kläger wegen der
Radwegbenutzungspflicht im hier streitigen Bereich und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums
(jew. ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
19 Die als Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Denn das vom Kläger angefochtene
Verkehrszeichen 241 ist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden, da der Kläger die Frist zur
Erhebung eines Widerspruchs gegen dieses Verkehrszeichen versäumt hat.
20 Bei Verkehrszeichen (wie u. a. dem Zeichen 241) handelt es sich um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft
fähig sind. Sie werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne
von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam. Dies gilt dann, wenn für
den Betroffenen die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie
tatsächlich wahrgenommen hat ( BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urteil vom
31.03.1999, NJW 1999, 2057; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff. ). Selbst wenn man zugunsten des Klägers
auf den Zeitpunkt der Wiederaufstellung der irrtümlich entfernten Verkehrszeichen am 10.07.2003 als Zeitpunkt
auf den Zeitpunkt der Wiederaufstellung der irrtümlich entfernten Verkehrszeichen am 10.07.2003 als Zeitpunkt
für den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist abstellt, ist der am 04.08.2004 bei der Beklagten eingegangene
Widerspruch des Klägers gegen dieses Verkehrszeichen verfristet. Zumindest zu diesem Zeitpunkt (dem
10.07.2003) wurde das angefochtene Verkehrszeichen erneut bekanntgemacht und erzeugte damit erstmals
seit seiner Entfernung wieder Rechtswirkungen für die Verkehrsteilnehmer ( zum Verhältnis zwischen der
[internen] Anordnung der Straßenverkehrsbehörde und dem Aufstellen von Verkehrszeichen vgl. VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 03.08.1995, NVwZ-RR 1996, 306 ). Da die Widerspruchsfrist wie bei allen Verkehrszeichen,
denen "naturgemäß" keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, nach den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO ein
Jahr betrug, lief die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall am 10.07.2004 ab.
21 Dem Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist
gewährt werden. Denn er hat auch die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Beantragung einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (für die Einlegung
des Rechtsbehelfs) versäumt. Als solch ein Hindernis kommt nach Lage der Dinge allein eine eventuelle
Unkenntnis des Klägers von der Wiederaufstellung des Zeichen 241 für den hier maßgeblichen
Straßenabschnitt in Betracht. Aus dem Vortrag des Klägers geht jedoch hervor, dass er spätestens im Herbst
2003 festgestellt hat, dass das angefochtene Verkehrszeichen (wieder) aufgestellt wurde. Gleichwohl hat er
nicht vor dem 04.08.2004 dagegen förmlich Widerspruch erhoben.
II.
22 Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, das oben bezeichnete
Verkehrszeichen 241 zu entfernen, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Wegen der
Unbegründetheit der Klage sieht die Kammer von weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage ab (
stattdessen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 18.05.2004, a.a.O., verwiesen, in dem unter Nr. 2.1
dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Verpflichtungsklagen mit dem Ziel der Aufhebung von
Verkehrszeichen zulässig sind; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, VBlBW 1998, 28 =
NVwZ-RR 1998, 682 ).
23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entfernung des oben bezeichneten Verkehrszeichens 241.
Denn die (Wieder-)Aufstellung dieses Verkehrzeichens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die
maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis zur mündlichen
Verhandlung nicht geändert hat, kann die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die gerichtliche Prüfung zu richten
hat, hier dahingestellt bleiben ( nach VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.05.1997, a.a.O., kommt es insoweit auf
den Abschluss des Verwaltungsverfahrens an ).
24 Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Verkehrszeichens 241 ebenso wie für das Recht des Klägers auf ein
verkehrsregelndes Einschreiten der Beklagten als (untere) Straßenverkehrsbehörde ist § 45 Abs. 1 Satz 1
StVO ( VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002, ESVGH 52, 149 = DAR 2002, 284, und vom 16.05.1997,
a.a.O. ). Da das aus dem Verkehrszeichen 241 folgende Gebot, den Radweg zu benutzen, zugleich das Verbot
enthält, die Fahrbahn zu benutzen, ist ergänzend § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO heranzuziehen ( soweit die
Kammer im Urteil vom 18.05.2004, a.a.O., eine Überprüfung bestandskräftiger Verkehrszeichen anhand der §§
48 ff. LVwVfG vorgenommen hat, hält sie daran mit Blick auf die [wohl als h. M. zu bezeichnende] Auffassung
in Rechtsprechung und Literatur, die § 45 StVO insoweit als lex specialis zu den §§ 48 ff. LVwVfG ansieht,
nicht mehr fest; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.2976, DÖV 1977, 105; Nieders. OVG, Beschluss
vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - und Urteil vom 04.11.1993 - 12 L 39/90 -; Hess. VGH, Urteil vom 16.04.1991,
NVwZ-RR 1992, 5; OVG NW, Urteil vom 21.07.1976, NJW 1977, 597; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35
RdNr. 246 ).
25 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den
Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies
aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote dürfen
(abgesehen von hier nicht einschlägigen Verkehrsregelungen) nur angeordnet werden, wenn auf Grund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
26 Die (strengen) Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO sind hier erfüllt. Im hier maßgeblichen
Bereich der Friedhofstraße besteht eine solche Gefahrenlage, die zur Anordnung einer
Radwegbenutzungspflicht berechtigt. Ohne eine solche Benutzungspflicht könnten Radfahrer auf dem
entsprechenden Abschnitt die Fahrbahn der Friedhofstraße benutzen. Das wäre mit erheblichen Gefahren für
die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftfahrzeugfahrer und die dort verkehrenden
Straßenbahnen, verbunden. Diese Gefahren ergeben sich vor allem daraus, dass
27
- es sich bei der Friedhofstraße um eine sehr stark befahrene Innenstadtstraße mit einer Frequenz von
ca. 22.000 Kraftfahrzeugen pro Tag handelt,
- in diesem Bereich eine in zwei Richtungen und zu den Stoßzeiten in kurzen Zeitabständen
verkehrende Straßenbahnlinie in Mittellage ohne eigenen (abgetrennten) Gleiskörper geführt wird,
- die Fahrbahn zu Beginn, im Bereich der in der Straßenmitte liegenden Haltestelle "Hauptfriedhof",
sehr schmal und ein Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge nicht oder nur mit erheblichen
Kollisionsgefahren möglich ist,
- die Fahrbahn unmittelbar nach dieser Haltestelle um ca. einen Meter nach links und damit in Richtung
auf die dort verkehrenden Straßenbahnen schwenkt,
- die Straßenbahn ca. 200 m nach dem Verlassen der Haltestelle "Hauptfriedhof" nach rechts über die
Fahrbahn in die Komturstraße einschwenkt,
- auch nach diesem Abbiegen in die Komturstraße eine altes unbenutztes Straßenbahngleis weiterhin
in der Mitte der Friedhofstraße und später der Waldkircher Straße verläuft und
- die in der Straßenmitte verlaufenden Straßenbahnschienen in einem unebenen Kopfsteinpflasterbett
mit groben Teerfugen verlegt sind.
28 Durch die Fahrbahnverschwenkung und das Abbiegen der Straßenbahn in die Komturstraße sind die
Verkehrsteilnehmer auf der Friedhofstraße, die gen Norden fahren, auf kurzer Distanz unterschiedlichen
Abständen zu ohnehin in geringem Abstand parallel verkehrenden Straßenbahnen ausgesetzt. Das ist
geeignet, Kraftfahrer zu verunsichern und dazu zu verleiten, Schutz auf der rechten, der der Straßenbahn
abgewandten Straßenseite zu suchen und so den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ebenfalls dort
verkehrenden Radfahrern zu unterschreiten, was erhebliche Kollisionsgefahren mit sich bringt. Der
Augenschein hat gezeigt, dass die Kraftfahrer dort trotz der heiklen Verkehrssituation durchaus weitestgehend
die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h auszunutzen pflegen. Insbesondere auch die nach Auffassung des
Klägers bei der Benutzung der Fahrbahn angeblich einfacheren und ungefährlicheren Abbiegevorgänge von
Radfahrern in die Kaiserstuhlstraße und die Neunlindenstraße erweisen sich bei genauem Hinsehen als
besondere Gefahrensituationen. Denn die Radfahrer müssen sich dazu nach links auf die jeweiligen
Linksabbiegespuren einordnen und dabei die unebenen und insbesondere bei Kälte und Nässe glatten
kopfsteingepflasterten Gleiskörper parallel zu den Straßenbahngleisen befahren. Außerdem müssen sie dabei
(vor allem beim Abbiegen in die Neunlindenstraße, aber auch in die Kaiserstuhlstraße) in einem sehr
ungünstigen Winkel die Gleise überqueren, was erhebliche Sturzrisiken und angesichts des hohen
Verkehrsaufkommens die erhebliche Gefahr von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen mit sich bringt. Beim
Augenschein war die Kammer mehrfach Zeuge verschiedener solcher Abbiegevorgänge von Radfahrern, die
entgegen der Beschilderung die Fahrbahn benutzt haben. Diese Vorgänge erschienen, wie einer der
ehrenamtlichen Richter spontan treffend bemerkte, als "Husarenritte", die nur von geübten Radfahrern
gemeistert werden konnten. Aber auch für solche geübten Radfahrer sind diese Abbiegevorgänge bei
Temperaturen im Nullgrad-Bereich oder bei Nässe mit zum Teil unvorhersehbaren Gefahren verbunden.
Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall nicht allein auf den geübten Radfahrer abgestellt werden. Denn auch
ungeübte und unsichere Radfahrer wären bei einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich
berechtigt, die Fahrbahn zu benutzen.
29 Die Kammer verkennt nicht, dass auch die Benutzung des betreffenden Radwegs, wie der Kläger in seinen
Schriftsätzen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, nicht gefahrlos ist. Tatsächlich sind gerade die
erwähnten Abbiegevorgänge sowie das Überqueren des Rennwegs nach der gegenwärtigen Verkehrssituation
für Radfahrer nicht optimal gelöst. Das räumt im Grunde auch die Beklagte ein, was nicht zuletzt in ihrer (leider
noch nicht realisierten) Neuplanung für die Führung des Radfahrverkehrs auf der Ostseite der Friedhofstraße
und - im weiteren Straßenverlauf - der Waldkircher Straße zum Ausdruck kommt. Doch ist bei einer
Gesamtschau ein Befahren der Fahrbahn der Friedhofstraße in nördlicher Richtung für Radfahrer aus den
genannten Gründen im Ergebnis erheblich gefährlicher, als dies bei Benutzung des Radwegs der Fall ist. Aus
diesem Grund ist die von der Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2
StVO getroffene Ermessensentscheidung, die in diesem Bereich angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht
aufzuheben, nicht zu beanstanden.
30 Ob daneben auch Gründe der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, wie sie von der Beklagten zusätzlich ins
Feld geführt werden, rechtlich zulässigerweise für eine Beibehaltung dieser Maßnahme sprechen, kann hier
danach dahingestellt bleiben.
31 Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden
Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche
vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind ( zur rechtlichen Bedeutung
dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom
29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A
1228/01 -; VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001,
317, = ZfSch 2001, 337 ). Zwar unterschreitet die Breite des Radwegs im Bereich der Straßenbahnhaltstelle
"Hauptfriedhof" die nach RdNr. 21 VwV-StVO erforderliche lichte Breite von mindestens 1,50 m um bis zu 13
cm. Doch gilt das nur für einen kurzen und vor allem überschaubaren und besonders gefahrlosen Bereich auf
einer Länge von höchstens 40 m. Ansonsten weist dieser Radweg durchweg eine Breite von 1,50 m und
überwiegend sogar mehr auf. In dem genannten schmalen Bereich folgt die Unterschreitung der erforderlichen
Radwegbreite im Übrigen allein aus der (künstlichen) Einzeichnung der weißen Trennlinie zwischen Geh- und
Radweg, so dass bei einem erforderlichen Ausweichmanöver in der Regel ein (kurzfristiges und im Gefahrenfall
auch zulässiges) Ausweichen des Radfahrers auf den hier 1,50 m bis 1,60 m breiten Gehweg möglich wäre.
Nach alledem hält die Kammer hier die Voraussetzungen der RdNr. 22 der VwV-StVO, nach der
ausnahmsweise und unter Wahrung der Verkehrssicherheit an kurzen Abschnitten von der Mindestbreite für
einen Radweg abgewichen werden kann, für gegeben. Das unterscheidet den Radweg im hier maßgeblichen
Bereich von dem Radweg auf der Friedhofstraße im südlich davor liegenden Bereich bis zur Tennenbacher
Straße, in dem die Beklagte das Verkehrszeichen 241 aufgehoben und entfernt hat, obwohl auch dort Gründe
der Verkehrssicherheit gegen eine Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer sprechen. Denn in jenem Bereich
unterschreitet der Radweg die erforderlichen Mindestmaße über eine längere Strecke in ganz erheblichem
Umfang.
32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese für
vorläufig vollstreckbar zu erklären ( vgl. § 167 Abs. 2 VwGO ).
33 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen
wäre, sind nicht gegeben.