Urteil des VG Freiburg vom 02.11.2010

VG Freiburg: luft, holz, aufschiebende wirkung, stand der technik, kontrolle, vollziehung, überwiegendes interesse, körperliche unversehrtheit, feuerungsanlage, öffentliches recht

VG Freiburg Beschluß vom 2.11.2010, 2 K 138/10
Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zum Einsatz von Altholz zur Verbrennung
(vorläufiger Rechtsschutz)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bescheide des Landratsamts
Ortenaukreis 24. Juli 2009 und 9. September 2009 wird wiederhergestellt.
Antragsgegner und Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Erweiterung der für ihre
Feuerungsanlage zulässigen Brennstoffe um bestimmte Althölzer.
2
Der Beigeladenen wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 22.12.2006
eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Feuerungsanlage für den
Einsatz (nur) von naturbelassenem Holz in E. erteilt.
3
Unter dem 7.3.2008 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Ortenaukreis die Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung des Brennstoffes auf die Verwendung auch von
Altholz der Kategorie A I und A II nach Ziff. 8.2 a), b) Spalte 2 der 4. BImSchV. Der Antrag wurde mehrfach
ergänzt, zuletzt am 9.6.2009 durch Vorlage eines aktualisierten Qualitätssicherungskonzepts.
4
Mit Bescheid vom 24.7.2009 erteilte das Landratsamt Ortenaukreis nach Durchführung einer
standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung die beantragte Änderungsgenehmigung unter Beifügung
von Inhalts- und Nebenbestimmungen. Unter Ziff. 3.1 der Nebenbestimmungen wurden Grenzwerte für
staubförmige Emissionen im Abgas sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und -dioxid
sowie an organischen Stoffen festgesetzt. Unter Ziff. 3.2 wurde festgesetzt, dass die Qualitätssicherung des
Brennstoffes nach den Vorgaben im Qualitätssicherungskonzept der Fa. I. Dr. K.GmbH vom 5.6.2009 zu
erfolgen hat.
5
Unter dem 3.8.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt Ortenaukreis Antrag auf Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Zur Begründung wurde auf den mit dem Einsatz von
Althölzern verbundenen jährlichen Kostenvorteil von etwa 1,6 Mio. EUR verwiesen, auf den die Beigeladene
zum Erhalt der Konkurrenzfähigkeit angewiesen sei.
6
Unter dem 24.8.2009 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009
ein, den er insbesondere damit begründete, dass bei ihm und seiner Familie kurz nach Produktionsbeginn bei
der Beigeladenen erhebliche gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. In dem der Genehmigung
zugrundeliegenden Konzept sei die Vermischung mit höher belasteten Materialien nicht ausgeschlossen. Bei
besonderen Wetterlagen könne es punktuell zu erheblichen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen
kommen. Es sei zu bezweifeln, dass die Vorgaben des BImSchG bei dieser Anlagentechnik erfüllt seien.
7
Nachdem insbesondere das Qualitätssicherungskonzept der Fa. I. Dr. K.GmbH im Hinblick auf die
Annahmegrenzwerte für Altholzanlieferungen überarbeitet worden war, erließ das Landratsamt Ortenaukreis
unter dem 9.9.2009 einen Bescheid zur Konkretisierung der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009. Hierin
wurden Anlage 4 des Qualitätssicherungskonzeptes der Firma I. Dr. K. GmbH durch die dem Bescheid
beigefügte Neufassung ersetzt (Ziff. 1.1), die Anforderungen an die Deklarationsanalyse verschärft (Ziff. 1.2)
sowie die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009
einschließlich der mit diesem Bescheid verfügten Konkretisierungen angeordnet (Ziff. 2). Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Annahmegrenzwerte bei den als Indikator für schwermetallhaltige Beschichtungen
geltenden Parametern jeweils die Summe der Hintergrundbelastung und der durch allgemeine Bearbeitung
entstehenden Belastung (gewisser Anteil an Nägeln, Anhaftungen oder Abspanungen von Verarbeitungs- und
Schredderanlagen) nicht überschreiten dürften. Für die Holzschutzmittel PCB, PCP, Lindan und DDT gelte
aufgrund ihrer Toxizität darüber hinaus das Emissionsminimierungsgebot nach TA-Luft. Diesem könne sowohl
über den Output als auch über den Input Rechnung getragen werden. Da die Beigeladene keine Veränderung
der Abgastechnologie vorgesehen habe und dieses bei den regelmäßig zu erwartenden unter der
Nachweisgrenze liegenden Konzentrationen an organischen Holzschutzmitteln auch eine unverhältnismäßige
Forderung darstellte, werde für alle relevanten organischen Holzschutzmittel die Nachweisgrenze gefordert.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO. Bei der Abwägung der
betroffenen Interessen komme das Landratsamt Ortenaukreis zu dem Ergebnis, dass das Interesse der
Genehmigungsinhaberin an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zum Einsatz weiterer Brennstoffe
gegenüber den Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung deutlich überwiege. Die
Angaben über die durch den Einsatz der neu zugelassenen Brennstoffe zu erzielenden Einsparpotenziale von
jährlich bis zu 1 Mio. EUR seien plausibel.
8
Unter dem 9.10.2009 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.9.2009 ein mit der
Begründung, das Genehmigungsverfahren sei fehlerhaft, das Qualitätskonzept sei unzureichend, die
Deklarationsanalyse sei unzulänglich und ungeeignet und die gesamten Bau- und Genehmigungsverfahren
litten unter erheblichen Rechtsmängeln, die zur Nichtigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
führten.
9
Unter dem 28.1.2010 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO wiederherzustellen. Die Änderungsgenehmigung entbehre
bereits einer rechtlichen Planungsgrundlage, da für das von der Beigeladenen bebaute Gebiet kein
Bebauungsplan existiere; die Voraussetzungen von §§ 31, 33 BauGB lägen nicht vor. Über die vom
Antragsteller eingereichte Petition sei noch nicht entschieden. Das Landratsamt sei an das informelle
Stillhalteabkommen des Landes mit dem Petitionsausschuss gebunden, keine vorgreifenden Entscheidungen
zu treffen. Eine Anordnung der Qualitätssicherung als Sicherheitskonzept sei weder geeignet noch zulässig.
De facto würden Hölzer der Altholzverordnung zur Verbrennung genehmigt, die bis zu 2% höher belastetes
Holz enthalten dürfen und damit als feste Abfälle unter Ziff. 8.1 4. BImSchV fielen. Schon im Gutachten Dr.
Sch. würde die Filterung durch Polizeifilter für unabdingbar gehalten, um die TA Luft 5.2.2 einzuhalten; darauf
sei die Anlage der Beigeladenen nicht eingerichtet. Das Qualitätssicherungskonzept könne nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit schädliche Umwelteinwirkungen ausschließen. Bei 60.000 t p.a.
geschreddertem Altholz sei eine sicht- und stichprobenartige Kontrolle nicht geeignet, das Verbrennen von
unzulässig angeliefertem Material auszuschließen. Dies gelte umso mehr, als die konkrete Gefahr
unzuverlässiger Lieferanten bestehe. Es sei davon auszugehen, dass in der Beschichtung und anderen
Kunststoffteilen von Möbeln halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten seien; diese
verunreinigten Hölzer dürften also nicht verwendet werden, sondern müssten von ihren Beschichtungen oder
Verunreinigungen vor Zerkleinerung befreit werden, was von den Holzlieferanten in der Praxis indes nicht zu
erwarten sei. In der Großdeponie Kahlenberg würden beispielsweise Hölzer der Klassen 1 - 3 in einem
einzigen Container ungetrennt gesammelt. Die Vorgabe einer bestimmten Qualität sei im Einzelfall vielleicht
möglich, nicht jedoch bei einer erforderlichen Brennstoffmenge von ca. 65.000 t p.a. Auch die Beigeladene
trage vor, eine Vorabkontrolle in jedem Einzelfall sei nicht durchzuführen. Ferner sei das
Stichprobenmanagement statistisch unsauber, da die Abfälle im Verhältnis 1:6 vermischt würden; die
Grenzwerte müssten daher entsprechend niedriger gesetzt werden. Hätte der Gesetz- und Verordnungsgeber
vorgesehen, schon durch den Input die mögliche Verbrennung von belastenden Materialien auszuschließen,
hätte er diese Möglichkeit vorgesehen. Zum Schutz des Antragstellers seien Abgasmessungen zur
Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte zu fordern. Die Prognosen von G und X seien nicht überprüft
worden und seien überdies Auftragsgutachten. Die vom Landratsamt zugrunde gelegten Ausnahmegrenzwerte
überschritten die Werte der DIN CEN/TS 14961 erheblich, etwa bei Quecksilber von 0,05 auf 0,4 mg/kg TS.
Auch die Beigeladene verweise darauf, dass naturbelassenes Holz nicht frei von Schwermetallen sei. Dies
gelte umso mehr für das für die Verbrennung vorgesehene heimische Holz, das durch zwei Weltkriege stark
mit Metallverbindungen belastet sei.
10
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Der mit Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009
zugelassene Brennstoff stelle mit seinem expliziten Ausschluss von schwermetallhaltigen Beschichtungen
einen eindeutigen Unterschied zu der Formulierung der Altholzkategorie A I und A II der Altholzverordnung
dar, in der ein Fehlwurf von bis zu 2% zulässig sei. Nachdem Dr. Sch. aufgezeigt habe, dass auf einen
zusätzlichen Gewebefilter in der Abluftreinigung nur verzichtet werden könne im Hinblick auf die
Anforderungen der TA Luft, wenn die grundlegende gesetzliche Anforderung - kein Fehlwurf - eingehalten
werden könne, und der Antragsteller die Erweiterung der Brennstoffarten ohne Änderung der vorhandenen
Abgastechnologie beantragt habe, erfolge die Umsetzung der gutachterlichen Äußerung im
Genehmigungsbescheid über eine Reglementierung des Inputs, d.h. über ein Qualitätssicherungskonzept
hinsichtlich der zulässigen Brennstoffe. Dies sei ebenso zulässig wie eine Festlegung von
Emissionsgrenzwerten. Basis hierfür sei die DIN CEN/TS 14961, in der die Belastung naturbelassener Hölzer
und deren Rinde in ihrem natürlichen Streuungsbereich dargestellt seien. Für die Festlegung der zulässigen
Quecksilberkonzentration auf 0,4 mg/kg TS sei das aktuelle Abfalldatenblatt des Landesumweltamtes NRW
zu Hilfe genommen worden. Im Nachgang zu einer Sichtkontrolle im Eingang sei jede Lieferung repräsentativ
gemäß LAGA PN 98 zu beproben. Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten basiere auf den
Anforderungen der TA Luft, nämlich Ziff. 5.4.8.2 und 5.4.1.2.1. In Ziff. 5.2.7.1.1 TA Luft würden Grenzwerte
für krebserzeugende Stoffe festgelegt. Nach der TA Luft seien die Grenzwerte von Ziff. 5.2.7.1.1 eingehalten,
wenn der Massenstrom der Summe der Stoffe den angegebenen Massenstrom unterschreite. Eine
Berechnung des zu erwartenden Massenstromes der Parameter As, Cd und Cr ergebe unter Berücksichtigung
der Brennstoffeinsatzmenge, des Feuchtegehaltes des Einsatzstoffes, der Transferkoeffizienten für die
Parameter sowie der Abscheidung nach Anhaftung an staubförmige Partikel einen Massenstrom von ca.
0,029 g/h, wodurch der Grenzwert von 0,15 g/h deutlich unterschritten sei. Benzoapyren könne in die
Berechnung nicht mit aufgenommen werden. Hierfür sei als Grenzwert die Nachweisgrenze festgelegt worden.
Es sei davon auszugehen, dass der Massenstrom an Stoffen der Klasse I der Nr. 5.2.7.1.1 durch
Benzoapyren nicht wesentlich erhöht werde. Die im Qualitätssicherungskonzept festgelegten
Annahmegrenzwerte seien im Verwaltungsvollzug auch Grundlage bei einer Brennstoffüberprüfung vor Ort.
Den Werten der DIN CEN/TS 14961 seien die zulässigen Verunreinigungen hinzuaddiert worden, welche sich
durch die abfallspezifischen Eigenschaften des zugelassenen Altholzes ergäben. Chrom im Altholz
entstamme insbesondere aus Nägeln sowie Anhaftungen und Abspanungen. Für Quecksilber gebe es
unterschiedliche Literaturwerte zur Hintergrundbelastung. Für Cadmium sei die Hintergrundbelastung als
Grenzwert festgelegt worden. Der Verordnungsgeber habe in Nr. 8.2 a ) 4. BImSchV selbst vorausgesetzt,
dass derartige Einsatzmaterialien frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen am Markt
vorhanden und verfügbar seien. Durch das Qualitätsmanagementsystem könne der nach Nr. 8.2 unzulässige
Fehlwurf weitestgehend ausgeschlossen werden.
11
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, den Antrag abzulehnen. Wenn der Antragsteller das Fehlen einer
planungsrechtlichen Grundlage geltend mache, übersehe er, dass die jetzige Änderungsgenehmigung auf
einer bereits bestehenden und bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das
Heizwerk aufbaue, auf deren mögliche Rechtswidrigkeit es infolge ihrer Bestandskraft nicht ankomme. Es
liege aufgrund der Änderung der zugelassenen Brennstoffe auch keine baurechtliche Nutzungsänderung vor.
Im Übrigen wäre auch seine solche Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich unbedenklich. Das
Stillhalteabkommen spiele in einer „Dreiecksbeziehung“ wie hier keine Rolle, im Übrigen sei es ausdrücklich
berücksichtigt worden. Was die Berufung von Dr. Sch. auf einen Gewebefilter angehe, so sei erstaunlich,
dass dieser Gutachter in anderem Zusammenhang ausgeführt habe, bei reinen Heizwerken komme es zu
Problemen durch beispielsweise sehr schnellen Lastwechsel, wodurch der Gewebefilter mal „in die Knie
gehe“. Hinzu komme, dass Dr. Sch. selbst Anlagen mit Gewebefilter plane, wodurch wenig überraschend sei,
dass er nunmehr die Vorzüge eines Gewebefilters in den Mittelpunkt stelle. Im Übrigen habe der Gutachter
selbst eingeräumt, dass die von der Beigeladenen eingesetzte Filtertechnologie dem Stand der Technik
entspreche. Dr. Sch. halte den Einsatz eines Gewebefilters auch nur dann für erforderlich, wenn es der
Beigeladenen nicht gelinge, Schwermetalle aus der Einsatzfraktion im Heizwerk fernzuhalten. Es sei indes
klargestellt, dass der Input von Schwermetallen ausdrücklich ausgeschlossen sei. Durch die Konkretisierung
und Verschärfung der Eingangsgrenzwerte seien die Schwermetalle so weit abgesenkt, dass diese sich in
einem Bereich befänden, der naturbelassenem Holz entspreche bzw. dem sehr nahe komme. Auch
naturbelassenes Holz sei nicht völlig frei von Schwermetallen. Dass die Grenzwerte geringfügig über den
Werten von naturbelassenem Holz lägen, liege daran, dass durch Abrieb in den Schreddermaschinen
minimaler Schwermetalleintrag erfolge und außerdem auch naturbelassene Hölzer mechanisch vorbehandelt
sein könnten. Es könne auch keine Rede davon sein, dass durch den Wortlaut der Änderungsgenehmigung
2% Althölzer mit höheren Belastungen zugelassen worden seien. Auch die Kritik am Kontrollszenario gehe ins
Leere. Es sei dem Abfallrecht immanent, dass bei thermischer Verwertung eine Vorab-Kontrolle in jedem
Einzelfall ausgeschlossen sei. In Anlagen, in denen der Input überhaupt nicht zu kontrollieren sei, werde
dieser Tatsache durch entsprechend aufwändige Filtertechnologie Rechnung tragen, was enorm
kostenträchtig und auch energetisch unbefriedigend sei. Bei allen anderen Anlagen, deren Schwerpunkt auf
der Energiegewinnungsseite und nicht bei der Abfallverbrennung liege, werde das Problem durch intensive
Kontrolle des Einsatzmaterials gelöst. Es finde eine Kombination von Vorortkontrollen und regelmäßiger
Analytik Anwendung. Die vorliegenden Analysen belegten eindeutig, dass es die Beigeladene bei ihren
Lieferanten erreicht habe, große Sorgfalt bei der Holzsortierung walten zu lassen. Die Frage, wie aus den
Eingangsgrenzwerten auf die Einhaltung der Vorgaben der TA Luft geschlossen werden könne, sei
Gegenstand umfangreicher Diskussionen im Vorfeld der Genehmigungserteilung gewesen. Der von der
Beigeladenen beauftragte Sachverständige habe aus der Fachliteratur für den Brennstoff Holz und Altholz
unterschiedliche Transferkoeffizienten in Abhängigkeit von der Feuerungstechnologie entnommen. Wende
man diese Koeffizienten auf die in der TA Luft enthaltenen Parameter an, ergebe sich selbst dann, wenn
jeweils der Maximalwert im Altholz für stoffliche Verwertung zugrunde gelegt werde, die sichere Einhaltung der
Massekonzentrationen nach Nr. 5.2.2 und 5.2.7.1.1. TA Luft 2002. Die Schwierigkeit bei der Bestimmung von
Grenzwerten als Annahmegrenzwerte für Altholz bestehe im Wesentlichen darin, dass selbst völlig
naturbelassenes gewachsenes Holz völlig heterogene Werte aufweise. Deshalb sei es bei einzelnen
Parametern völlig unrealistisch, ausschließlich auf die Werte der DIN CEN/TS 14961 zurückzugreifen. Im
Einzelfall könne selbst ein völlig unbehandeltes Holz bereits deutlich über den in der DIN enthaltenen Werten
liegen. Deshalb sei es erforderlich gewesen, in Einzelfällen die Maximalwerte oder sogar die Grenzwerte so
anzulegen, dass der Betrieb nicht sogar beim Einsatz naturbelassener Hölzer permanent Gefahr laufe, sich
außerhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu bewegen. Dennoch sei immer noch
sichergestellt, dass die Vorgaben der TA Luft sicher eingehalten würden. Hinzuweisen sei auch darauf, dass
es nach Nr. 8.2 Sp. 2 a) 4. BImSchV nicht darauf ankomme, ob z.B. Lackierungen Schwermetalle aufwiesen.
Es sei nur davon die Rede, dass Beschichtungen keine halogenartigen Verbindungen oder Schwermetalle
enthielten; für Lackierungen existiere ein solcher Ausschluss nicht.
12
Auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners (4 Bd.), die dem Gericht vorgelegen haben, sowie auf die
gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.
B.
I.
13
Der Antrag ist auf Grundlage von § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
14
Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung), da er
geltend machen kann, durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Anknüpfungspunkt für eine mögliche
Rechtsverletzung des Antragstellers ist in erster Linie die für Nachbarn Drittschutz vermittelnde Regelung des
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind,
dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als Nachbarn
einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im
Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der
Anlage anzusehen. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, entspricht der Einwirkungsbereich
der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA
Luft 2002 -); das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt
mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. nur OVG
NRW; Urt. v. 9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, in Juris; VGH Kassel, Urt. v. 7.5.2009 - 6 C 1142/07.T -, in Juris;
OVG Potsdam, Beschl. v. 14.5.2007 - OVG 11 S 83.06 -, in Juris).
15
Der Antragsteller wohnt in einem Abstand von etwa 600m zum Heizwerk der Beigeladenen und damit
unproblematisch innerhalb des mit einem Radius von (40m x 50 =) 2000m anzusetzenden
Einwirkungsbereichs der im Streit stehenden Feuerungsanlage. Daran gemessen ist nicht offensichtlich und
eindeutig ausgeschlossen, dass der geplante Anlagenbetrieb am Grundstück des Antragstellers schädliche
Umwelteinwirkungen hervorrufen wird.
II.
16
Der Antrag des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
17
1.
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO verlangt eine
gesonderte schriftliche, auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung des besonderen, über das
Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehenden öffentlichen Interesses an der sofortigen
Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Allerdings dürfen nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung
gestellt werden; ausreichend ist, dass sich die Behörde erkennbar des Ausnahmecharakters der Anordnung
bewusst war. Ob die Begründung hingegen materiell-rechtlichen Anforderungen genügt, ist nicht Gegenstand
der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
18
Die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom Antragsgegner im Bescheid vom 9.9.2009 angeführten
Aspekte - insbesondere das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen am Einsatz der neuen Brennstoffe mit
einem Einsparpotential von jährlich bis zu 1 Mio. EUR - tragen den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO noch in ausreichender Weise Rechnung und sind geeignet, das Vollzugsinteresse
nachvollziehbar zu belegen.
19
2.
Vollzugsinteresses sowie des Vollzugsinteresses der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin gegenüber
dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht feststellen.
20
Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist eine
eigenständige umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private
Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der durch
den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes
andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und
Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde -
wie hier mit Bescheid vom 9.9.2010 - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert
angeordnet hat.
21
Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse
bzw. das private Interesse der Adressatin an der sofortigen Vollziehung des sie begünstigenden
Verwaltungsaktes höher gewichtet hat als das private Interesse des Drittbetroffenen, bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. In diesem
Zusammenhang sind zunächst die Erfolgsaussichten der Klage von Bedeutung, hier folglich die Frage,
inwieweit die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 / 9.9.2009 den Antragsteller
in nachbarschützenden - und damit auch seinem Schutz dienenden - Vorschriften des materiellen Rechts, die
inhaltliche Anforderungen an das Vorhaben und seine Ausführung beschreiben, verletzt. Dem Antrag des
Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel stattzugeben,
wenn die angefochtene Genehmigung offensichtlich seine Nachbarrechte verletzt, denn in diesem Fall kann
ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder ein Interesse der Öffentlichkeit an einer
sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen
sein, wenn die Genehmigung - mag sie auch rechtswidrig sein - den Nachbarn nicht in eigenen Rechten
verletzt und das eingelegte Rechtsmittel daher in der Hauptsache wahrscheinlich erfolglos bleibt. Können die
Erfolgsaussichten nicht verlässlich beurteilt werden, ist eine offene Abwägung der Interessen vorzunehmen,
die für oder gegen eine sofortige Vollziehung der Genehmigung sprechen. Dabei ist zu beachten, dass sich
bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung zwei Grundrechtsberechtigte gegenüberstehen und nicht stets auch
öffentliche Interessen für den Vollzug des Verwaltungsakts streiten.
22
a)
gebotenen summarischen Prüfung als offen zu beurteilen, ob die Anfechtungsklage des Antragstellers Erfolg
haben wird.
23
aa)
des Bescheids vom 9.9.2009 entbehre der erforderlichen bauplanungsrechtlichen Grundlage und sei deshalb
nichtig.
24
Zwar besteht für das Gebiet bislang kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Hier angefochten ist jedoch
lediglich eine immissionsschutzrechtliche, auf §§ 16, 19 BImSchG gestützte Änderungsgenehmigung
betreffend ein seinerzeit auf Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung vom 22.12.2006 errichtetes
Heizwerk. Ob diese zugrundeliegende bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrerseits mangels
Vorliegen eines Bebauungsplans rechtswidrig ist, kann dahinstehen, da jedenfalls für ihre Nichtigkeit gemäß §
44 LVwVfG keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
25
Der Antragsgegner hat die hier angegriffene Genehmigung auch zurecht rein auf der Grundlage des
Bundesimmissionsschutzgesetzes erteilt und - jedenfalls was die hier streitgegenständliche Änderung der
Brennstoffarten betrifft - nicht etwa, wie der Antragsteller schreibt, „Baugenehmigungen im Ausnahmewege“
nach §§ 31, 33 BauGB erteilt. Denn die beantragte Änderungsgenehmigung betrifft einen rein
immissionsschutzrechtlich relevanten Sachverhalt - im Wesentlichen die Erhöhung einiger Schadstoffwerte
infolge der Erweiterung der zugelassenen Brennstoffarten - ohne Änderung spezifisch baurechtlicher
Anforderungen; ein bodenrechtlicher Bezug allein durch Erweiterung der zugelassenen Brennstoffe ist nicht
erkennbar.
26
Ob sich der Antragsteller als Nachbar mit Erfolg auf die Wahl der falschen Rechtsgrundlage berufen könnte,
kann daher dahinstehen.
27
bb)
geltend macht, über eine auch von ihm unterzeichnete Petition vom 20.6.2007 an den Landtag von Baden-
Württemberg noch nicht entschieden worden sei, so dass der Antragsgegner an das informelle
Stillhalteabkommen des Landes mit dem Petitionsausschuss gebunden sei, keine vorgreifende
Entscheidungen in einer dem Ausschuss vorliegenden Angelegenheit zu treffen. Denn selbst wenn man
davon ausgehen wollte, der Antragsteller habe ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des
Stillhalteabkommens, steht dieses der getroffenen Entscheidung vorliegend bereits deshalb nicht entgegen,
weil der Landtag mitgeteilt hat, dass keine Bedenken gegen die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen
Änderungsgenehmigung bestehen (vgl. e-Mail v. 24.7.2009, VA Bd. 2 S. 87).
28
cc)
ordnungsgemäß.
29
(I)
Genehmigungsverfahren auf Grundlage §§ 16 Abs. 1 S. 1, 19 BImSchG i.V.m. Ziff. 8.2 4. BImSchV
durchgeführt.
30
Der Argumentation des Antragstellers, die zur Verbrennung zugelassenen Hölzer seien solche im Sinne von §
2 Nr. 4 b) der Altholzverordnung, dürften daher bis zu 2 % höher belastetes Holz enthalten und fielen daher
als Abfallbeseitigungsanlage unter Ziff. 8.1 4. BImSchV mit der Folge, dass die Durchführung eines
vereinfachten Verfahrens gemäß § 19 BImSchG, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 4. BImSchG nicht in Betracht komme,
es vielmehr der Durchführung eines UVP-Verfahrens sowie der Berücksichtigung der 17. BImSchV bedurft
hätte, folgt die Kammer nicht.
31
Richtig ist zwar, dass sich aus § 7 Abs. 2 S. 1 Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und
Beseitigung von Altholz (v. 15.8.2002, i.d.F. v. 20.10.2006 - AltholzVO -) ergibt, dass ein Anteil von Altholz
höherer Altholzkategorien von weniger als 2% unschädlich ist mit der Folge, dass Altholz auch dann noch der
Kategorie A II - verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne
halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel - zugerechnet wird, wenn es
bis zu 2 % mit Altholz mit halogenorganischen Verbindungen (Altholzkategorie A III) durchsetzt ist. Richtig ist
auch, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom nur dann unter Ziff. 8.2 4. BImSchV fallen und damit einem
vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zugänglich sind, wenn Holz eingesetzt wird, das keine
Holzschutzmittel oder Beschichtungen mit halogenartigen Verbindungen oder Schwermetallen enthält.
32
Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Antragstellers, der Antragsgegner habe der Beigeladenen
einschränkungslos - unter Einbeziehung von § 7 Altholz-VO - die Verwendung von Altholz der Kategorie A II
i.S.d. Altholz-VO genehmigt. So entspricht bereits der Wortlaut von Ziff. 1.1, Spiegelstrich 2 der
Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 im Wesentlichen der entsprechenden Regelung in Ziff. 8.2 a) und b)
4. BImSchV und nicht derjenigen in § 2 b) Altholz-VO. Auch wurde im Verfahren von Antragsgegnerseite
immer wieder klar gestellt, dass die dauerhafte Einhaltung von Ziff. 8.2 4. BImSchV sicherzustellen ist und
sich die Definition des Brennstoffes nach der 4. BImSchV richtet und nicht nach der Altholzverordnung, so
dass ein Fremdstoffanteil von bis zu 2% unzulässig ist (vgl. etwa Schreiben LRA Ortenaukreis an German
Pellets GmbH v. 25.3.2008). Auch das Landratsamt ging folglich immer von einer gegenüber der Altholz-VO
eingeschränkten, an Ziff. 8.2 a) und b) 4. BImSchV orientierten Erlaubnis aus. Eine andere Sichtweise des
Landratsamts ergibt sich insoweit entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht aus dem Umstand,
dass der Beigeladenen in Ziff. 4.9 der Genehmigung vom 24.7.2009 die Errichtung eines Brennstoffbunkers
zur Auflage gemacht wurde, wie er in § 3 17. BImSchV für die dort genannten Anlagen verpflichtend ist. Der
Brennstoffbunker war vielmehr bereits Gegenstand der Genehmigungsentscheidung vom 22.12.2006; die
(erneut) erfolgte Anordnung einer Errichtung erging damit unabhängig von einer möglichen Qualifizierung der
Feuerungsanlage als einer der 17. BImSchV unterfallenden Abfallbeseitigungsanlage.
33
Vor diesem Hintergrund spricht alles für die Annahme, dass durch die vom Antragsgegner erteilte
Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 nur solche Hölzer für den Einsatz im Heizkraftwerk zugelassen sind,
die den Anforderungen von Ziff. 8.2 4. BImSchV entsprechen.
34
Handelt es sich beim Heizkraftwerk um eine Anlage nach Ziff. 8.2 2. Spalte 4. BImSchV, richtet sich das
Genehmigungsverfahren nach §§ 16 Abs. 1 S. 1, 19 BImSchG; eines förmlichen Genehmigungsverfahrens
i.S.d. § 10 BImSchG bedurfte es nicht, und auch die 17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und
Mitverbrennung von Abfällen - findet folglich nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 17. BImSchV keine Anwendung.
35
Weil somit kein Verfahrensfehler vorliegt, kann dahinstehen, ob die Wahl des falschen - vereinfachten -
Verfahrens dritt- bzw. nachbarschützend gewesen wäre, weil der Antragsteller hätte geltend machten können,
die Nichtbeachtung bestimmter Verfahrensvorschriften habe sich auf seine materiell-rechtliche Rechtsposition
ausgewirkt (vgl. dazu OVG NRW. Beschl. v. 4.11.1999 - 7 B 1339/99 -, m.w.N., in Juris; BVerwG 7. Senat,
Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89, 7 C 56/89 -, in Juris).
36
(II)
im Bescheid vom 9.9.2009 hätte ein eigenes Änderungsgenehmigungsverfahrens durchgeführt werden
müssen.
37
Zwar mag ein betroffener Dritter einen Anspruch darauf haben, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein
Änderungsverfahren nach § 16 BImSchG anstelle eines Verfahrens nach § 17 Abs. 1 BImSchG durchgeführt
wird. Eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG hätte es indes nur dann bedurft, wenn
durch die im Bescheid vom 9.9.2009 enthaltenen Änderungen nachteilige Auswirkungen i.S.d. § 16 Abs. 1 S.
1 BImSchG hätten hervorgerufen werden können. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Denn die so
genannte „Konkretisierung“ der Genehmigung vom 24.7.2009 enthält lediglich strengere Grenzwerte etwa in
Bezug auf Fluor, Blei oder Cadmium. Ferner wird entgegen den Ausführungen des Antragstellers durch
Bescheid vom 9.9.2009 kein neuartiges Qualitätssicherungskonzept etabliert: Bereits in dem dem Bescheid
vom 24.7.2009 zugrunde liegenden Qualitätssicherungskonzept Dr. K. vom 5.6.2009 wurde vor der ersten
Lieferung eine Deklarationsanalyse verlangt (S. 5); die Anforderungen daran wurden mit Bescheid vom
9.9.2009 lediglich insoweit verschärft, als die Probenahme durch das die Analyse durchführende Labor (und
nicht von Mitarbeitern der Beigeladenen) erfolgen und die Analyse anschließend der Genehmigungsbehörde
vorgelegt werden muss. Dass durch diese Änderungen keine über die ursprüngliche Genehmigung vom
24.7.2009 hinaus gehenden nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, liegt auf der Hand. Der
Sache nach handelt es sich hierbei daher tatsächlich um nachträgliche Anordnungen i.S.d. § 17 Abs. 1
BImSchG.
38
dd)
9.9.2009 materiellrechtliche Vorschriften des Immissionsschutzrechts verletzt, die auch dem Schutz des
Antragstellers als Drittem zu dienen bestimmt sind.
39
Nach §§ 16,19 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zur Änderung der nach § 4 BImSchG
i.V.m. Ziff. 8.2 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage der Beigeladenen zu
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
40
Es ist nach summarischer Prüfung jedoch als offen zu beurteilen, ob durch die Genehmigung sichergestellt
i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist, dass sich die aus § 5 Abs. 1 S. Nr. 1, Nr. 2 BImSchG ergebenden
Betreiberpflichten erfüllt werden.
41
(I)
i.S.d. Ziff. 8.2 4. BImSchV, welches die in der aktualisierten Anlage 4 (vgl. Ziff. 1.1 der
Änderungsgenehmigung vom 9.9.2009) festgesetzten Grenzwerte einhält und bei dessen Verbrennung die in
Ziff. 3.1 der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 genannten Emissionswerte eingehalten sind, die aus § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG Verpflichtungen vollumfänglich eingehalten werden mit der Folge,
dass jedenfalls der Gegenstand der Genehmigung als solcher unter Aspekten des Drittschutzes nicht zu
beanstanden wäre.
42
(1)
der Genehmigung entsprechenden Einsatz von Altholz in seinen Rechten aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG
verletzt wird.
43
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG normiert einen Schutzgrundsatz; eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn - zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt
insgesamt (vgl. § 1 Abs. 2 BImSchG) - sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige
Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen
werden können.
44
Die - den Antragsteller als Nachbar i.S.d. Immissionsschutzrechts drittschützende - Pflicht zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird durch die auf der Grundlage
des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft 2002) konkretisiert. Die dort festgelegten generellen, dem gleichmäßigen und
berechenbaren Gesetzesvollzug dienenden Standards verkörpern entsprechend der Art ihres
Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und eine allgemeine
Folgenbewertung; sie sind daher nicht nur für die Behörden im Genehmigungsverfahren, sondern auch für die
Gerichte im Rechtsschutzverfahren als sog. normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bindend
(BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 -, in Juris; Beschl. v. 30.8.1996 - 7 VR 2/96 -, in Juris; vgl. auch
Jarass, BImSchG, § 48 RN. 42 ff., m.w.N.). Solche Standards sind insbesondere die dort unter Abschnitt 4
genannten Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen
Belästigungen oder Nachteilen und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition. Sind
für luftverunreinigende Stoffe Immissionswerte festgelegt, ist bei deren Einhaltung davon auszugehen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden.
45
(a)
ausgehenden Stickstoffdioxid- und Schwebstaubimmissionen sowie der Staubniederschlag.
46
(aa)
als Grenzwert eine Konzentration von 40 µg/m³ als Gesamtbelastung im Jahresmittel festgelegt; für den
Staubniederschlag ist der Immissionswert durch Ziff. 4.3.1 Tabelle 2 TA Luft 2002 auf 350 mg/(m² x d)
festgesetzt. Nur diese Schadstoffe sind ausweislich der Stellungnahme der Firma X vom 19.2.2009 für die
Beurteilung der Verbrennung von Althölzern bis zur Kategorie A II von Bedeutung, sofern schwermetallhaltige
Beschichtungen der Hölzer ausgeschlossen werden (S. 22 des Gutachtens). Die in der Stellungnahme von X
dargestellten maximalen NO
2
-Jahresmittelwerte liegen mit Werten zwischen 2,8 µg/m³ und 10,3 µg/m³ für
alle Immissionsbereiche deutlich unter dem in der TA Luft 2002 festgesetzten Immissionsgrenzwert von 40
µg/m³; noch deutlicher ist dies bei den Immissionsbeiträgen an Schwebstaub der Fall (höchster Wert 6,0
µg/m³ bei zulässigen 40 µg/m³). Auch die maximalen Jahresmittelwerte des Staubniederschlags betragen
selbst in dem am meisten belasteten Immissionsbereich 4 nur 11,3 mg/(m² x d) und damit etwa 1/30 des
zulässigen Höchstwertes von 350 mg/(m² x d).
47
(bb)
von GICON vom 22.4.2008 bestätigt wird, inhaltlich falsch oder wissenschaftlich unhaltbar wäre, hat der
Antragsteller nicht substantiiert dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
48
Soweit der Antragsteller anführt, das Gutachten berücksichtige die häufigen Inversionswetterlagen nicht, ist
dies nicht richtig. Vielmehr hat das vom Deutschen Wetterdienst erstellte, der Stellungnahme von X zugrunde
liegende Gutachten zur Ermittlung einer repräsentativen Ausbreitungsklassenzeitreihe, referiert in der
Stellungnahme, ergeben, dass die stabilen Ausbreitungsklassen I und II, die eine (sehr) stabile
atmosphärische Schichtung mit (ausgeprägter) Inversion beschreiben, am Standort des Vorhabens mit einer
Häufigkeit von etwa 40 % vorkommen [Gutachten S. 23, 25, VA Bd. 1 S. 203, 207]. Dass dies der Sache
nach unzutreffend sein sollte, hat der Antragsteller nicht dargetan.
49
Auch der Verweis des Antragstellers darauf, das Gutachten sei fälschlich von der tatsächlichen - dem
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22.12.2006 entsprechenden - Schornsteinhöhe
von 40 m ausgegangen und nicht von der sich aus Ziff. 5.5 TA Luft 2002 rechnerisch ergebenden (Mindest-
)Höhe, kann keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens begründen. Abgesehen davon, dass der
Antragsteller schon nicht aufzeigt, inwieweit die seinerzeit für den Einsatz von naturbelassenem Holz in der
Feuerungsanlage genehmigte Schornsteinhöhe von 40 m nunmehr nicht den Vorgaben von Ziff. 5.5 TA Luft
2002 entsprechen sollte, stellt Ziff. 5.5 Anforderungen an die Ableithöhe von Abgasen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen auf und bezieht sich damit in erster Linie auf Anforderungen an zu errichtende
Anlagen. Besteht dagegen bereits ein Schornstein, ist für die Frage, ob die einschlägigen
Immissionsgrenzwerte auch bei geändertem Betrieb der Anlage eingehalten werden, die tatsächliche
Schornsteinhöhe zugrunde zu legen, um ein realistisches Abbild der tatsächlichen Immissionsverhältnisse zu
erhalten.
50
Schließlich vermag auch der Verweis des Antragstellers darauf, es handele sich um Auftragsgutachten, die
der Gefahr der Einseitigkeit unterlägen, durchgreifende Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ergebnisse
nicht zu begründen.
51
Die ausweislich der Stellungnahme von X für den Betrieb des Heizwerks in dem durch
Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 / 9.9.2009 zugelassenen Umfang (neben naturbelassenem Holz nur
Altholz i.S.v. Ziff. 8.2 4. BImSchV) unter den in Ziff. 4 TA Luft 2002 genannten Schadstoffen allein relevanten
Stoffe Stickstoffdioxid und Staub halten die Grenzwerte nach dem oben Gesagten ein, so dass sichergestellt
ist, dass die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG, auf deren Einhaltung sich der Antragsteller berufen kann, jedenfalls insoweit eingehalten sind.
52
(b)
ausdrücklich davon ausgeht, die Genehmigung sehe - in Übereinstimmung mit Ziff. 8.2 b) 4. BImSchV in
seiner bis Oktober 2007 geltenden Fassung - den generellen Ausschluss von Schwermetallen in
Beschichtungen vor. Auch das Gutachten Dr. Sch. geht davon aus (auf S. 5), Ziff. 8.2 4. BImSchV schließe
die Anwesenheit von Schwermetallen im Brennstoff Holz aus. Nur diese - völlige - Schwermetallfreiheit
unterstellt, gelangen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der TA Luft vollumfänglich
einzuhalten seien.
53
(aa)
in der seit dem 30.10.2007 geltenden Fassung, wo für die dort geregelten Althölzer (Sperrholz, Spanplatten,
Faserplatten oder sonst verleimtes Holz) nur noch verlangt wird, dass Beschichtungen keine
halogenorganischen Verbindungen enthalten, während die Schwermetallfreiheit der Beschichtungen nunmehr
nur für die Ziff. 8.2. a) unterfallenden Hölzer vorausgesetzt wird.
54
(bb)
nicht nur - worauf der Wortlaut von Ziff. 8.2. 4. BImSchV und infolgedessen auch der Tenor des
Änderungsbescheides vom 24.7.2009 hindeuten - von schwermetallfreien Beschichtungen ausgehen, sondern
vielmehr insgesamt schwermetallhaltige Behandlungen des Holzes (etwa auch durch Lacke) ausschließen.
55
(cc)
hinaus, soweit es sich um Sperrholz, Spanplatten etc. handelt, auch in ihrer Beschichtung Schwermetalle
enthalten dürfen, die Grenzwerte insbesondere von Ziff. 4.2.1 und 4.5.1 TA Luft 2002 eingehalten wären, lässt
sich den vorliegenden Stellungnahmen nicht entnehmen und ist daher als offen zu beurteilen.
56
Dies gilt insbesondere für Quecksilber. Insoweit ist der Grenzwert in der Änderungsgenehmigung vom
9.9.2009 auf 0,4 mg/kg TS festgesetzt worden. Bei Zugrundelegung des von der Beigeladenen mitgeteilten
Transferkoeffizienten für Quecksilber ergibt sich eine maximal zulässige Quecksilberkonzentration im Abgas
von 0,048 mg/Nm³. Die 17. BImSchV enthält für Quecksilber einen Emissionsgrenzwert von 0,03 mg/m³.
Auch wenn die 17. BImSchV, wie bereits erörtert, vorliegend nicht anwendbar ist, ist dieser Umstand dennoch
nicht ohne Relevanz. Denn im Gutachten der X wird darauf hingewiesen, dass ausweislich orientierender
Ausbreitungsrechnungen für die Verbrennung von Altholz der Kategorien A III und A IV die
Immissionsgrenzwerte von luftgetragenen Schadstoffen und Schadstoffdepositionen für einige
Schwermetallkomponenten wie Quecksilber so weit ausgeschöpft werden, dass eine deutliche Herabsetzung
der Emissionen gegenüber den in der 17. BImSchV aufgeführten Grenzwerten erforderlich ist, um zu einer
Genehmigungsfähigkeit der Anlage zu gelangen (vgl. S. 38 der Stellungnahme). Insoweit besteht Anlass
jedenfalls für eine Überprüfung, inwieweit bei einem Grenzwert von 0,4 mg/kg TS für Quecksilber etwa der
Immissionsgrenzwert für Schadstoffdepositionen gemäß Ziff. 4.5.1 TA Luft 2002 einzuhalten ist. Dies gilt
ungeachtet des Umstands, dass die in Ziff. 5.2.2 TA Luft 2002 festgelegte Emissionsbegrenzung für
Quecksilber vorliegend gemäß Ziff. 5.4.1.2.1 keine Anwendung findet.
57
(dd)
vom 24.7.2009 für die Verbrennung zugelassene Altholz nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten
insoweit über Ziff. 8.2. 4. BImSchV hinausgehen, als jegliches Altholz - auch Spanplatten etc. i.S.v. Ziff. 8.2.
b) 4. BImSchV - gänzlich - und nicht nur in der Beschichtung - frei von Schwermetallen sein muss. Für eine
derartige, über den Wortlaut im Tenor des Bescheides vom 24.7.2009 hinausgehende Auslegung spricht nicht
nur die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der ausgeführt wird, es sei der Einsatz von (u.a.)
Sperrholz, Spanplatten oder sonst verleimtem Holz nur zugelassen, soweit Beschichtungen keine
Schwermetalle enthielten, und in der auf das Gutachten von Dr. Sch. verwiesen wird, demzufolge bei
Anwesenheit von Schwermetallverbindungen im Holz die Einhaltung der Grenzwerte zumindest zeitweise
nicht sichergestellt werden könne. Auch die Beigeladene versteht die Änderungsgenehmigung ausdrücklich
so, dass „der Input von Schwermetallen aus Beschichtungen, die alleine in Nr. 8.2 der 4. BImSchV aufgeführt
sind, aber auch sogar aller anderen Schwermetalle ausdrücklich ausgeschlossen ist“ (vgl. Schriftsatz vom
8.3.2010 S. 12).
58
Da der Tenor der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 jedoch auch eine andere,
Schwermetallverbindungen im Holz gerade nicht ausschließende Interpretation zulässt, ist die Frage,
inwieweit durch diese Änderungsgenehmigung Rechte des Nachbarn nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG
verletzt werden, als offen anzusehen.
59
(c)
Altholz gar nicht vermeiden, mit der Folge, dass die in Ziff. 4 TA Luft 2002 festgesetzten Grenzwerte bei
tatsächlichem Betrieb zwangsläufig überschritten würden, kann er diesen Gesichtspunkt dagegen nicht mit
Erfolg gegen den Genehmigungsgegenstand als solchen geltend machen. Denn dass der Änderungsbescheid
vom 24.7.2009 / 9.9.2009 bereits nichtig i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG wäre, weil objektiv niemand in der
Lage wäre, nur Altholz i.S.v. Ziff. 8.2 4. BImSchV der Verbrennung zuzuführen, macht der Antragsteller
bereits nicht geltend; für objektive Unmöglichkeit spricht auch im Übrigen nichts, da jedenfalls dann, wenn
das Altholz vollständig einer Quelle entstammt, in der keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Stoffe oder
schwermetallhaltigen Beschichtungen zum Einsatz kommen, die Anforderungen der 4. BImSchV zweifellos
eingehalten werden können.
60
Vielmehr macht der Antragsteller der Sache nach geltend, die Einhaltung der Pflichten aus § 5 BImSchG
würde durch die Genehmigung nicht sichergestellt i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu unten unter (II)).
61
(2)
24.7.2009 / 9.9.2009 entsprechende Verbrennung von Althölzern keinen Schadstoffkonzentrationen
ausgesetzt ist, die die in Abschnitt 5 TA Luft 2002 festgesetzten Grenzwerte überschreiten.
62
(a)
Grenzwerte für bestimmte kanzerogene Stoffe berufen.
63
(aa)
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“; sie sind daher ausdrücklich dem
immissionschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG zugeordnet. Mit einer
Verletzung der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG kann jedoch eine Rechtsverletzung
Dritter grundsätzlich nicht begründet werden. Der Vorsorgegrundsatz nämlich dient in erster Linie nicht der
Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran,
potentiell schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, indem ihnen generell und auch dort vorgebeugt wird,
wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, in Juris;
Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, in Juris; OVG NRW, Urt. v. 9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, in Juris; OVG
Potsdam, Beschl. v. 14.5.2007 - OVG 11 S 83.06 -, in Juris). § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG kommt nach
ständiger Rechtsprechung daher prinzipiell keine drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v.
16.1.2009 - 7 B 47/08 -, in Juris; Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, in Juris; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C
19.02 -, in Juris).
64
Demzufolge wird auch den Emissionswerten in Nr. 5 TA Luft 2002 drittschützende Wirkung grundsätzlich
abgesprochen (OVG Thüringen, Urt. v. 16.3.2010 - 1 O 656/07 -, in Juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v.
23.8.2006 - 7 ME 116/05 -, in Juris; VGH Kassel, Urt .v. 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, in Juris). Dies hat jedenfalls
dann zu gelten, wenn in Rechtsverordnungen der Bundesregierung für potentiell gesundheitsgefährdende
Stoffe Immissionswerte i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG festgelegt worden sind (vgl. OVG NRW, Urt. v.
9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, in Juris; VGH Kassel, Urt. v. 7.8.2007 - 2 A 690/06 -, in Juris); nur diese
Immissionswerte, nicht jedoch parallel dazu bestehende Vorsorgegrenzwerte, vermitteln in diesen Fällen
Drittschutz.
65
(bb)
1 BImSchG die Berufung auf die Einhaltung dieser Vorsorgewerte versagt bleibt mit der Folge, dass sie auf
die nachbarschützende Vorschrift der Ziff. 4.8 TA Luft 2002 zu verweisen sind, wonach (nur) bei
hinreichenden Anhaltspunkten für schädliche Umwelteinwirkungen eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist
(so OVG Thüringen, Urt. v. 16.3.2010 - 1 O 656/07 -, in Juris; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 2, 3.2 TA
Luft Nr. 5.2.7 4. Rn. 1).
66
(aaa)
festgesetzt wurden, die speziell für Anlagen i.S.d. Ziff. 8.2 4. BImSchV gelten, nämlich Grenzwerte betreffend
staubförmige Emissionen (20 mg/m³), Emissionen an Kohlenstoffmonoxid (0,15 g/m³) und Emissionen an
organischen Stoffen (10 mg/m³). Denn diese Grenzwerte wurden ebenso wie der sich aus Ziff. 5.4.8.2
ergebende Wert für Emissionen an Stickstoffmonoxid und -dioxid von 0,40 g/m³ als Auflage Ziff. 3.1 in den
Genehmigungsbescheid vom 24.7.2009 übernommen. Dafür, dass diese Werte, die durch regelmäßige
Abgasmessungen überprüft werden (vgl. Ziff. 4.6 der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009), in der Praxis
nicht eingehalten werden können, gibt es keine Anhaltspunkte.
67
(bbb)
Luft enthaltenen Grenzwerte etwa für staubförmige oder gasförmige anorganische sowie nicht staubförmige
organische Stoffe (Ziff. 5.2.2, 5.2.4, 5.2.5) berufen hat, kann die Frage eines möglichen Drittschutzes
dahinstehen. Denn diese Grenzwerte finden auf die hier in Rede stehende Anlage nach Ziff. 8.2 4. BImSchV
gemäß Ziff. 5.4.8.2 i.V.m. 5.4.1.2.1 TA Luft 2002 keine Anwendung.
68
(ccc)
Zusammenhang mit den in Ziff. 5.2.7. TA Luft 2002 festgesetzten, für alle Anlagen gleichermaßen geltenden
Vorsorgewerten in Form von Massenkonzentrationen bzw. Massenströmen im Abgas für bestimmte
krebserregende Stoffe.
69
Die Kammer geht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass dann, wenn für diese kanzerogenen
Stoffe Grenzwerte i.R.d. Abschnitts 4 TA Luft 2002 fehlen, die insoweit bestehenden Emissionsgrenzwerte
als drittschützend anzusehen sind. Insbesondere für kanzerogene Stoffe ist die Wissenschaft nämlich nur
selten in der Lage, exakte Schwellenwerte zur Ermittlung der Immissionsbelastung anzugeben. In diesem Fall
ist es naheliegend, davon auszugehen, dass Drittbetroffene als Ersatz für fehlende Schutzwerte in Form von
Immissionsgrenzwerten die Einhaltung der jeweiligen emissionsbegrenzenden Vorschrift verlangen können.
Denn in diesem Falle dienen die Minimierungsgebote nicht nur der allgemeinen Verbesserung der
Umweltverhältnisse, sondern auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im
Einwirkungsbereich der Anlage (dazu Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 5 BImSchG Rn. 117 ff.,
m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 9.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, in Juris; Jarass, BImSchG, § 5 Rn. 122; so
auch BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, in Juris, allerdings zur TA Luft 1986, in der die
Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ (Ziff.
2.2.1.5 TA Luft 1986) und nicht als Vorsorgewerte festgesetzt waren, vgl. dazu OVG Thüringen, Urt. v.
16.3.2010 - 1 O 656/07 -, in Juris; offengelassen von OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.8.2006 - 7 ME
116/05 -, in Juris; OVG Potsdam, Beschl. v. 14.5.2007 - OVG 11 S 83.06 -, in Juris).
70
(b)
stehende Erweiterung der Brennstoffarten um Altholz der Klassen A I und A II bei Einhaltung der in Anlage 4
zur Änderungsgenehmigung am 9.9.2009 festgesetzten Annahmegrenzwerte für Altholz auch dann
gewährleistet sein, wenn - hierauf kommt es aus immissionsschutzrechtlicher Sicht an (vgl. OVG Saarlouis,
Urt. v. 16.9.2005 - 3 M 2/04 -, m.w.N., in Juris) - die in Anlage 4 aufgeführten Grenzwerte jeweils voll
ausgeschöpft werden.
71
Antragsgegner und Beigeladene führen insoweit aus, dass die Einhaltung der Werte für die in Ziff. 5.2.7.1.1
Klasse I TA Luft 2002 genannten Stoffe (Arsen, Benzo(-a-)pyren , Cadmium und Chrom) bereits durch die für
die Altholzanlieferungen bestehenden Annahmegrenzwerte sichergestellt sei; diese seien so niedrig
festgesetzt, dass sich Maximalkonzentrationen im Abgas ergäben, die deutlich unter den nach TA Luft
zulässigen Massekonzentrationen lägen. Insoweit verweist die Beigeladene auf Transferkoeffizienten, die aus
der Fachliteratur entnommen worden seien und ergäben, dass selbst bei gleichzeitigem Vorliegen der maximal
zulässigen Konzentrationen von Arsen, Cadmium und Chrom im Altholz die zulässige maximale
Massenkonzentration von 0,05 mg/Nm³ nicht überschritten würde.
72
Wie der Antragsteller bemängelt, werden die Transferkoeffizienten vom Beigeladenen in den Raum gestellt,
ohne den Sachverständigen namentlich zu benennen. Die wissenschaftliche Belastbarkeit der genannten
Zahlen lässt sich daher bei summarischer Prüfung nur schwer überprüfen.
73
Weiter enthalten die Transferkoeffizienten den in Ziff. 5.2.7.1.1 Klasse I TA Luft 2002 genannten Stoff
Benzo(-a-)pyren nicht; für ihn gilt in der Genehmigung vom 9.9.2009 als Grenzwert die Nachweisgrenze. Der
Antragsgegner führt insoweit aus, dass Benzo(-a-)pyren bei einer normalen Verbrennung zu einem größeren
Teil in Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, reizende Dämpfe und Gase zersetze, so dass davon auszugehen, sei,
dass der Grenzwert der Ziff. 5.2.7.1.1 TA Luft 2002 dauerhaft sicher eingehalten werden könne.
74
Abgesehen von diesen offenen und im Rahmen der Hauptsache zu klärenden Fragen im Hinblick auf die - von
Antragstellerseite nur pauschal in Frage gestellten, jedoch nicht substantiiert angegriffenen -
Transferkoeffizienten und die Belastung durch Benzo(-a-)pyren bestehen bei summarischer Prüfung keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die in der Anlage 4 zum Qualitätssicherungskonzept festgelegten
Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten, falls das laut Genehmigung allein zum Verbrennen
zugelassene Holz i.S.d. Ziff. 8.2 4. BImSchV eingesetzt wird.
75
Der Antragsteller kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf das Gutachten von Dr. W.
Sch. (v. 16.12.2008) berufen. Dieser hatte in seinem Gutachten vielmehr ausgeführt, dass durch die
Verwendung von Altholz der Klassen A I und A II die Grenzwerte der TA Luft eingehalten würden, sofern der
Brennstoff Holz keine Schwermetalle enthalte; sofern die Lackierung bzw. Beschichtung Schwermetalle
enthalte, könnten die Grenzwerte der Ziff. 5.2.2 TA Luft 2002 zumindest zeitweise nicht eingehalten werden
und es bedürfe eines filternden Abscheiders. Dies steht der Annahme, bei - genehmigungskonformem -
schwermetallfreiem Altholz könnten die Grenzwerte der TA Luft eingehalten werden, nicht entgegen.
76
(II)
Altholz gar nicht vermeiden lassen, mit der Folge, dass die in Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 festgesetzten
Grenzwerte in der Praxis überschritten würden.
77
(1)
beschichtetes bzw. lackiertes Altholz enthalte durch die Zusammensetzung der Beschichtung oder des
Lackes „in der Regel“ Schwermetalle. Diese These ist jedoch wissenschaftlich nicht untermauert und wird in
der Stellungnahme von X nicht aufgegriffen. Dennoch ist auch gerichtsbekannt, dass gerade ältere
Beschichtungen / Lackierungen nicht selten Schwermetalle enthalten, dem Thema Schwermetalle, wie es
auch der Antragsgegner sieht, daher besondere Beachtung zu schenken ist.
78
Richtig ist auch, dass die mit dem Genehmigungsantrag befassten Gutachter übereinstimmend davon
ausgehen, dass bei einer Verbrennung von Altholz, das halogenorganische Zusätze oder schwermetallhaltige
Beschichtungen enthält, in relevantem Maße Schwermetalle, Dioxine und Furane entstünden, die durch die
derzeit eingesetzte Abgastechnologie nicht hinreichend ausgefiltert würden, so dass die insoweit geltenden
Grenzwerte, wie sie mit drittschützender Wirkung in Ziff. 4 der TA Luft 2002 etwa für Benzol oder diverse
Schwermetalle und in Ziff. 5.2.7 für krebserzeugende Stoffe festgesetzt sind, nicht sicher eingehalten werden
könnten (vgl. Stellungnahme X S. 38; Gutachten Dr. Sch., S. 5).
79
(2)
24.7.2009/9.9.2009 erfolgenden Verbrennung von Altholz - was derzeit als offen zu beurteilen ist - die
einschlägigen Grenzwerte in Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 sicher eingehalten würden, nicht ausreichend,
darauf hinzuweisen, dass nach dem Genehmigungsinhalt eine Verletzung des Antragstellers in
drittschützenden Rechten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BImSchG ausgeschlossen sei. Denn § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BImSchG fordert nicht nur eine Festlegung der Betreibergrundpflichten nach § 5 BImSchG im
Genehmigungsbescheid, sondern auch, dass die Erfüllung dieser Pflichten „sichergestellt“ sein muss. Auf
Grundlage etwa der technischen Gestaltung der Anlage oder des Betriebskonzepts muss eindeutig und ohne
verbleibenden ernsthaften Zweifel davon auszugehen sein, dass der Betreiber seine Pflichten erfüllen wird
(vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 6 BImSchG Rn. 19; Jarass, BImSchG, § 6 Rn. 14).
80
Die Einhaltung der Grenzwerte nach Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 soll vorliegend (nur) durch strikte
Qualitätsanforderungen an das eingesetzte Altholz - nämlich Einsatz nur von Holz ohne bei Betrieb auf
Grundlage der jetzigen Abgasreinigungstechnologie problematische Stoffe (Holzschutzmittel,
halogenorganische Verbindungen, Schwermetalle), das bestimmte Grenzwerte einhält - gewährleistet werden.
81
(a)
82
Der Antragsteller hält das Vorgehen des Antragsgegners - reine „Input-Kontrolle“ des Brennmaterials - für
unzulässig. Das Konzept einer reinen Inputkontrolle umgehe die klaren gesetzlichen Regelungen und verletzte
allein deshalb die Rechte des Antragstellers; es bedürfe ausweislich des BImSchG vielmehr einer Output-
Kontrolle im Sinne einer entsprechenden Filtertechnologie.
83
Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass die von der TA Luft 2002 zur Vermeidung
schädlicher Umwelteinwirkungen gestellten Anforderungen an die Anlage deren Emissionen / Immissionen auf
Nachbargrundstücke betreffen, insoweit deren „Output“. Die TA Luft 2002 legt dagegen ebenso wenig wie das
BImSchG fest, auf welche Weise dieser „Output“ zu erreichen ist. Dies kann vielmehr gleichwertig durch
Anforderungen an die Anlagenerrichtung bzw. den Produktionsvorgang (z.B. Einbau eines Staubfilters), den
Einsatz bestimmter schadstoffarmer Produktionsmittel oder - wie hier - durch den Einsatz bestimmter
Energieträger erreicht werden (vgl. auch Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 5 BImSchG Rn. 105). Dass
die unterschiedlichen Maßnahmen zur Emissionsminderung gleichrangig nebeneinander stehen, ergibt sich
auch aus Regelungen der TA Luft 2002 selbst (z.B. Ziff. 4.2.3 Abs. 2 a); vgl. auch 5.3.3.1 Abs. 4 S. 2,
wonach durch Prüfungen der Zusammensetzung von Brenn- und Einsatzstoffen ggf. auf die bei
Überschreitung bestimmter Massenstromschwellen grundsätzlich erforderlichen kontinuierlichen Messungen
zur Überwachung der Emissionen verzichtet werden kann). Das vom Antragsgegner verfolgte Konzept, über
eine Kontrolle der eingesetzten Brennstoffe anstelle entsprechender Abgastechnologie die Einhaltung der
Werte der TA Luft 2002 garantieren zu wollen, ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
84
Auch soweit das Vorbringen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass etwa für die in
Ziff. 5.2.7 genannten kanzerogenen Stoffe Emissionsgrenzwerte und das Erfordernis regelmäßiger
Abgaskontrollen hätten in die Änderungsgenehmigung aufgenommen werden müssen, dürfte der Antragsteller
damit keinen Erfolg haben. Nach Ziff. 5.1.2 Abs. 1 TA Luft 2002 sollen die den Vorschriften der Nummer 5
entsprechenden Anforderungen im Genehmigungsbescheid für jede Emissionsquelle und jeden
luftverunreinigenden Stoff bzw. Stoffgruppe festgelegt werden, soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in
relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. In relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind Stoffe, wenn
aufgrund der Rohgaszusammensetzung die Überschreitung einer in Nummer 5 festgelegten Anforderung nicht
ausgeschlossen werden kann (Ziff. 5.1.2 Abs. 1 S. 3 TA Luft 2002). Nur für diese Stoffe, für die nach Ziff.
5.1.2 TA Luft 2002 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, sollen erstmalige sowie wiederkehrende
Messungen festgesetzt werden (Ziff. 5.3.2.1 TA Luft 2002).
85
Maßgeblich für die Frage, ob Stoffe in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind, kann nur der
ordnungsgemäße Betrieb der Anlage gemäß Genehmigungsbescheid (allerdings ohne Berücksichtigung
vorgesehener Abgasreinigungsanlagen), wenn auch bei maximal zulässigem Betrieb und unter Ausnutzung
der maximal zulässigen Schadstoffkonzentration, sein. Sofern sichergestellt ist, dass das Heizwerk der
Beigeladenen nur mit Altholz beschickt wird, das sämtlichen Anforderungen im Genehmigungsbescheid vom
24.7.2009 / 9.9.2009 genügt, spricht nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Zugrundelegung der von
24.7.2009 / 9.9.2009 genügt, spricht nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Zugrundelegung der von
der Beigeladenen vorgelegten Transferkoeffizienten, Überwiegendes dafür, dass die in Abschnitt 5
festgesetzten, hier relevanten Grenzwerte überschritten werden.
86
(b)
ist jedoch nur dann sichergestellt i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn durch ein geeignetes
Eingangskontrollsystem gewährleistet ist, dass tatsächlich nur die in der - möglicherweise um
Schwermetallfreiheit zu ergänzenden - Genehmigung aufgeführten Hölzer der Verbrennung zugeführt werden.
87
(aa)
intensives Kontrollsystem zu fordern, um sicherzustellen, dass durch die Verbrennung von Altholz die
Anforderungen von Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 zuverlässig eingehalten werden:
88
Zunächst ist es - was auch die Beigeladene einräumt - selbst einem Sachverständigen nicht möglich, das bei
ihr angelieferte, zerschredderte Altholz durch Sichtkontrolle auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Altholzkategorie zu überprüfen.
89
Ferner besteht die - auch von der Beigeladenen zugestandene - Möglichkeit von (unbeabsichtigten)
Fehlwürfen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Zulieferern in erster Linie um Entsorgungsbetriebe
(Containerdienst F.) handelt, die das Altholz ihrerseits von einer unbestimmten Zahl unterschiedlichster
privater und gewerblicher Zulieferer erhalten, so dass - auch bei ordnungsgemäßem Geschäftsablauf und
unterstellt, es erfolge eine grundsätzlich getrennte Annahme der Althölzer entsprechend den verschiedenen
Altholzkategorien - die Beimengung höher belasteter Hölzer in der Praxis nicht auszuschließen ist.
90
Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Altholzverordnung nicht
nur insoweit über Ziff. 8.2. 4. BImSchV hinausgeht, als sie einen Fehlwurf mit bis zu 2% höher belastetem
Holz für unschädlich hält; allein dieser Gesichtspunkt, dem durch den laut Qualitätssicherungskonzept
erforderlichen Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Anlieferer Rechnung getragen wurde,
war in der Vergangenheit zwischen den Beteiligten diskutiert worden. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass
nach der Altholzverordnung unter die Altholzkategorie A II verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes
oder anderweitig behandeltes Altholz „ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne
Holzschutzmittel“ fällt; dass die Beschichtung auch frei von Schwermetallen sein muss, lässt sich der
Altholzverordnung nicht entnehmen. Ziff. 8.2. a) 4. BImSchV verlangt dagegen auch in seiner neuen Fassung,
dass das dieser Regelung unterfallende Holz nicht nur frei von Holzschutzmitteln und halogenorganischen
Verbindungen (also organischen Stoffen mit mindestens einem Halogenatom - Chlor, Brom, Iod, Fluor -) ist,
sondern darüber hinaus keine Schwermetalle - also etwa Quecksilber, Eisen, Kupfer, Blei, Zink, Zinn, Nickel,
Cadmium oder Chrom - enthält. Dies bedeutet, dass selbst sortenreines Altholz der Kategorien A I und A II
zulässigerweise schwermetallhaltige Beschichtungen enthalten kann. Auch das zerschredderte Altholz eines
Anlieferers, der die Vorgaben der Altholz-VO vollumfänglich befolgt und sich darüber hinaus, dem
Qualitätssicherungskonzept der I. Dr. K. entsprechend (S. 5), einzelvertraglich zum Ausschluss von höher
belastetem Altholz nach § 7 Altholz-VO verpflichtet hat, enthält damit möglicherweise Altholz mit
schwermetallhaltiger Beschichtung. Damit die Beigeladene die Vorgaben der Änderungsgenehmigung
zuverlässig einhalten kann, müsste der Anlieferer des Altholzes vor Zerschredderung mithin das ihm
angelieferte Altholz nicht nur auf seine Zugehörigkeit zur Altholzklasse A I und A II hin überprüfen - wozu er
gegenüber der Beigeladenen einzelvertraglich verpflichtet ist -, sondern darüber hinaus solche Holzabfälle
aussortieren, die - obgleich A II-Altholz - der Beigeladenen nicht angeliefert werden dürfen, weil sie
schwermetallhaltige Beschichtungen enthalten. Ob dies in der Praxis generell lückenlos zu bewerkstelligen
ist, muss bezweifelt werden; jedenfalls besteht - unabhängig davon, ob dies tatsächlich machbar wäre - nach
dem Inhalt der Änderungsgenehmigung gegenwärtig keine entsprechende Verpflichtung der Beigeladenen, die
Altholzanlieferer ihrerseits zu entsprechenden weitergehenden Sortierungen zu verpflichten.
91
Das Erfordernis engmaschiger effektiver Eingangskontrollen gilt ungeachtet des Umstands, dass den wenigen
Analyseberichten dreier Altholzlieferanten (VA Bd. 4 S. 1 ff., 469 ff.) wohl keine Überschreitungen kritischer
Grenzwerte zu entnehmen sind, die überprüften Parameter sich vielmehr innerhalb der „typischen
Wertebereiche“, wie sie die DIN CEN/TS 14961 etwa für Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Blei oder
Quecksilber bei erntefrischem holzartigen Material oder jedenfalls bei erntefrischem Rindenmaterial (das
besonders hohe Werte etwa für Schwermetalle enthält) festlegt, bewegten. Nicht nur entsprechen die von der
Beigeladenen vorgelegten Analyseberichte nach Auffassung des Antragsgegners aufgrund des Fehlens einer
schlüssigen Dokumentation zur Probenahme und Analytik nicht den fachtechnischen Anforderungen und sind
daher nur eingeschränkt verwertbar; auch handelt es sich dabei nur um wenige und daher für die Gesamtlage
nicht aussagekräftige Stichproben.
92
(bb)
dem 5.6.2009 erstellte Qualitätssicherungskonzept, dessen Durchführung der Beigeladenen zur Auflage
gemacht wurde (Nebenbestimmung 3.2 der Genehmigung vom 24.7.2009, ergänzt durch Genehmigung vom
9.9.2009) und durch das die Einhaltung der Verpflichtungen des Altholzaufbereiters gewährleistet werden soll,
geeignet ist sicherzustellen, dass das Heizwerk die Anforderungen von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2
BImSchG i.V.m. TA Luft 2002 einhält.
93
Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass das grundsätzliche Vorgehen einer Eingangskontrolle, deren
Ergebnisse jeweils erst nach dem Verfeuern des beprobten Altholzes vorliegen, rechtlich zulässig ist, weil
eine Zurückstellung der gesamten Lieferung bis zum Ergebnis der Analyse für die Beigeladene aufgrund des
großen Durchsatzes an Brennstoffen mit unverhältnismäßigem logistischem und finanziellem Aufwand
verbunden wäre.
94
Insbesondere bestehen nämlich Bedenken, ob das hier vorgesehene Eingangskontrollsystem engmaschig
und zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass tatsächlich nur das in der Genehmigung vom 24.7.2009
/ 9.9.2009 für den Einsatz in der Feuerungsanlage genehmigte Altholz in die Verbrennung gelangt. Dies gilt
auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einhaltung der Grenzwerte aus Anlage 4 des
Qualitätssicherungskonzeptes tatsächlich gewährleistet ist, dass die entsprechend untersuchte Altholzcharge
den Anforderungen von Ziff. 8.2. 4. BImSchV entspricht, mithin bei ihrer Verbrennung die in Abschnitten 4 und
5 TA Luft 2002 genannten einschlägigen Grenzwerte nicht überschritten werden.
95
(aaa)
die in unregelmäßigen Abständen unangekündigt erfolgt und sich nicht nur auf die vom Antragsteller
bemängelte organoleptische Begutachtung beschränkt, sondern eine Überprüfung der Dokumentation und
Entnahme von Proben mit anschließender Analytik beinhaltet (vgl. Ziff. 3.2 des Qualitätssicherungskonzepts).
Zum anderen ist der Beigeladenen eine Beprobung jeder Altholzlieferung zur Auflage gemacht worden.
96
(bbb)
„Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im
Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA
PN 98; bekannt gemacht durch Ministerium für Umwelt und Verkehr Bad.-Württ. am 17.12.2003 - 25-
8905.30/29 -) zu beurteilen, deren Vorgaben auch das Qualitätssicherungskonzept heranzieht. Die in der
LAGA-Richtlinie niedergelegten Regelungen sind zwar keine normkonkretisierenden, Verwaltung wie Gerichte
bindenden Verwaltungsvorschriften; es handelt sich hierbei aber jedenfalls um Empfehlungen eines
sachkundigen Gremiums, die die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen
Sachverständigengutachten haben und daher zur Beurteilung der dort geregelten Sachverhalte herangezogen
werden können (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.11.2009 - 11 A 4612/07 -, in Juris, m.w.N.; OVG Magdeburg,
Beschl. v. 12.3.2009 - 2 L 104/08 -, in Juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.8.2004 - 17 K 4572/03 -, in Juris [jew.
betreffend LAGA-Mitteilung 20]).
97
Die Richtlinie LAGA PN 98 verfolgt das Konzept, bei heterogenen Abfallmengen und der daraus resultierenden
inhomogenen Verteilung möglicher Schadstoffe durch Entnahme von gleichmäßig über die Abfallmenge
verteilte Einzelproben, Vereinigung der Proben zu einer Mischprobe, Homogenisierung der Mischprobe durch
intensives Vermischen und Verjüngung der Probe zum Erhalt der Laborprobe mathematisch abgesichert
Messergebnisse zu erhalten, die für die gesamte angelieferte Abfallmenge repräsentativ sind.
98
Im Ansatz folgt das Qualitätssicherungskonzept den Vorgaben der Richtlinie. Dass das Vorgehen der
Beigeladenen bei der einzelnen Beprobung einer Altholzanlieferung, wie der Antragsteller vorträgt,
wissenschaftlich unhaltbar wäre und eine Farce darstellte, ist daher nicht zutreffend.
99
Auch stimmt die Kammer nicht der Auffassung des Antragstellers zu, wonach es nicht möglich wäre, im Falle
der Grenzwertüberschreitung einer Probe den jeweiligen Lieferanten zu identifizieren. Denn es werden
ausweislich des Qualitätssicherungskonzepts jeweils nur die von einem Lieferanten gezogenen Proben
vermischt und verjüngt, so dass eine Rückverfolgung ohne Weiteres möglich ist.
100
(ccc)
insgesamt 16 Einzelproben pro Lieferung (90 m³) an der in der LAGA-Richtlinie vorgesehenen Mindestanzahl
an Einzelproben (vgl. Ziff. 6.4) orientiert. Die LAGA-Richtlinie geht selbst davon aus, dass je nach
Zielsetzung, stofflicher Inhomogenität des Materials und Anforderungen an die Verlässlichkeit der stofflichen
Aussage auch die Entnahme einer größeren Anzahl von Einzelproben je Mischprobe erforderlich werden kann
(vgl. Ziff. 1, Ziff. 6.4., Anhang G). Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die Beprobung
Althölzer unterschiedlichster Herkunft und stofflicher Zusammensetzung begutachtet werden, die bereits für
sich ausgesprochen heterogen belastet sind, im Hinblick darauf, dass insoweit nicht nur mögliche Fehlwürfe,
sondern auch Holzabfälle mit schwermetallhaltiger Beschichtung erfasst werden müssen, und unter
Berücksichtigung des Umstands, dass es vorliegend um den Ausschluss von bedenklichen Konzentrationen
erheblich gesundheitsgefährdender, etwa kanzerogener Stoffe geht, bestehen Zweifel daran, ob die
Beschränkung auf die in der LAGA-Richtlinie vorgesehene Mindestanzahl an Einzelproben hier ausreichend
ist, um hinreichend genaue und für die Gesamtabfallmenge repräsentative Schadstoffwerte ermitteln zu
können. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Eingangskontrolle des für die Verbrennung vorgesehenen
Materials um die einzige Kontrolle handelt, durch die die Einhaltung der Vorschriften der TA Luft 2002
gewährleistet werden soll.
101
(ddd)
gewonnene Mischprobe einer Laboranalyse zugeführt werden soll. Vielmehr wird am Monatsende aus je 10
Mischproben (nur) eine Probe zufällig ausgewählt, und aus den so ausgewählten Proben wird wiederum durch
Homogenisierung und Verjüngung eine Mischprobe erstellt. Das bedeutet, dass von 10 Altholzanlieferungen 9
gänzlich unkontrolliert bleiben. Bei einer Überprüfung von nur 10% des angelieferten Altholzes kann aber
entgegen der Ausführung der Beigeladenen nicht davon die Rede sein, dass nach dem
Qualitätssicherungskonzept eine „intensive Kontrolle des Einsatzmaterials“ durchgeführt werde, die ein
„nahezu lückenloses Bild über die eingesetzten Materialien“ ermögliche. Vielmehr handelt es sich hierbei um
eine stichprobenartige Kontrolle, die als solche - insbesondere vor dem Hintergrund der weniger strengen
Regelungen in der Altholz-VO - nicht die Einhaltung der Grenzwerte im angelieferten Altholzmaterial generell
sicherstellen kann.
102 Zwar lässt sich dem Begriff der Sicherstellung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht entnehmen, durch eine
Eingangskontrolle müsse jedes erdenkliche Risiko eines Verstoßes ausgeschlossen werden; vielmehr genügt
es, wenn solche Risiken mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 -, in Juris).
103 Offen ist jedoch, ob hinreichende Risiken von Überschreitungen der nach Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002
einschlägigen Emissions- und Immissionsgrenzwerte bei alleiniger Überprüfung von 10% der
Altholzanlieferungen ohne ergänzende Maßnahmen wie etwa regelmäßige Emissionsmessungen der
einschlägigen Substanzen (Schwermetalle, Holzschutzmittel, halogenorganische Substanzen etc.) vorliegend
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die
Altholzlieferungen, jedenfalls soweit sie von Entsorgungsbetrieben kommen, nicht aus hinreichend
transparenten und, was die möglichen Belastungen mit Schadstoffen wie Schwermetallen betrifft,
berechenbaren Quellen stammen. Anders als in Fällen, in denen bei einer Firma infolge immer
wiederkehrender Arbeitsprozesse unter Einsatz gleichbleibender chemischer Substanzen auch die
Abfallprodukte typischerweise stets in ähnlichem Umfang chemisch belastet sind mit der Folge, dass nach
erstmaliger Feststellung der Schadstoffbelastung gelegentliche stichprobenartige Kontrollen ausreichen
können, um Risiken in vernünftigem Maße auszuschließen (dazu vgl. etwa VG Freiburg, Urt. v. 18.7.2006 - 1
K 2374/04 -, in Juris), haben vorliegend auch die Anlieferer nur begrenzten Einfluss auf die stoffliche
Zusammensetzung des von ihnen zerschredderten Altholzes. Auch wenn die Möglichkeiten von bewusstem
Fehlgebrauch und Missbrauch unberücksichtigt bleiben, besteht infolge von unbeabsichtigten Fehlwürfen und
falscher Zuordnung oder infolge von hohem Anteil an (nach A II zulässigem) Holz mit schwermetallhaltigen
Beschichtungen ein nicht nur unerhebliches Risiko für die Anlieferung von Chargen, die die Anforderungen von
Ziff. 8.2 4. BImSchV nicht vollständig einhalten.
104 Zwar verweist die Beigeladene darauf, dass beabsichtigt sei, Verträge mit Zulieferern, denen ein mehrfacher
Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen vorgeworfen werden kann, zu kündigen. Dies erweist sich
jedoch nach derzeitiger Sachlage möglicherweise als ein stumpfes Schwert. Zum einen wäre bei Anlieferung
von Hölzern mit schwermetallhaltiger Beschichtung den Anlieferern, wie bereits erläutert, derzeit kein Vorwurf
zu machen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Anlieferer ihrerseits freizeichnen durch
entsprechende Vereinbarungen mit ihren (gewerblichen) Anbietern. Und schließlich dürfte bei einer Kontrolle
von nur 10% des angelieferten Altholzes und einer - unterstellt - gelegentlichen Grenzwertüberschreitung nicht
unerhebliche Zeit vergehen, bis ein Ausschluss des Anlieferers möglich und die Gefahr umweltgefährdender
Emissionen i.S. von Abschnitten 4 und 5 TA Luft 2002 insoweit beseitigt ist.
105 Ob das Qualitätssicherungssystem in der derzeit vorgesehenen Form geeignet ist sicherzustellen, dass die
Feuerungsanlage bei Verbrennung von Altholz die in Abschnitt 4 TA Luft 2002 festgesetzten Immissions- und
Depositionsgrenzwerte sowie die Emissionsgrenzwerte von Ziff. 5.4.1.2.1, Ziff. 5.2.7 TA Luft 2002 einhält,
oder ob insoweit engmaschigere, ggf. auch auf intensiverer Beprobung beruhende Kontrollen erforderlich sind,
ggf. ergänzt durch regelmäßige Abgasuntersuchungen, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten.
106
b)
beteiligten Interessen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers daran, bis
zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von den durch die Verbrennung von Altholz durch die
Beigeladene entstehenden zusätzlichen Immissionen verschont zu bleiben, die gegenläufigen Interessen der
Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Änderungsgenehmigung vom 24.7.2009 / 9.9.2009
überwiegen. Zwar ist auf Seiten der Beigeladenen das nicht unerhebliche wirtschaftliche Interesse an der
sofortigen Ausnutzung der Änderungsgenehmigung in Rechnung zu stellen; in den Schriftsätzen ist von
Einsparungen durch Einsatz von Altholz gegenüber unbehandeltem Holz in einer Größenordnung von über 1
Mio. EUR / Jahr die Rede. Andererseits besteht für das Gericht im Hinblick darauf, dass bereits Zweifel daran
bestehen, ob der Genehmigungsgegenstand vollumfänglich Nachbarrechten genügt, jedenfalls aber das
Qualitätssicherungskonzept gegenwärtig die Rechte des Antragstellers nicht ausreichend zu wahren vermag,
eine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Antragsteller durch den Betrieb des Heizwerkes in seiner durch
Bescheide vom 24.7.2009/ 9.9.2009 genehmigten Form schwermetallhaltigen, mitunter kanzerogenen
Immissionen in potentiell gesundheitsschädlichem Umfang ausgesetzt sein wird. In diesem Zusammenhang
darf auch nicht außer Acht bleiben, dass für den Antragsteller hier - anderes als etwa bei der Überschreitung
von Lärmgrenzwerten - kaum eine Möglichkeit besteht, im akuten Fall Grenzwertüberschreitungen
festzustellen und der Beigeladenen nachzuweisen und so ggf. ein Einschreiten der Behörde zu erreichen;
insoweit ist er in besonderem Maße darauf angewiesen, dass seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit
bereits durch eine entsprechende Gestaltung der Genehmigung, etwa durch ein wirksames
Qualitätssicherungskonzept, Rechnung getragen wird. Dies gilt umso mehr, als es der Beigeladenen
technisch möglich wäre, durch Einsatz entsprechender Filtertechnologie Gesundheitsgefahren für die
Nachbarschaft zu minimieren.
107 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 S. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit
i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (teilweise) dem Antragsgegner
aufzuerlegen; denn die Beigeladene ist mit dem von ihr gestellten Antrag unterlegen (vgl. dazu Sodan/Ziekow,
VwGO, § 162 Rn. 130 ff.).
108 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 19.2, 2.2.2 des
Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) beträgt der Streitwert für sonstige Beeinträchtigungen drittbetroffener
Privater 15.000 EUR. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist der danach maßgebliche Betrag zu
halbieren.