Urteil des VG Freiburg vom 24.04.2008

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VG Freiburg Urteil vom 24.4.2008, 4 K 280/06
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Regelversagungsgrund der Nichterfüllung der Passpflicht bei
staatenlosem Palästinenser aus dem Libanon
Leitsätze
Die Nichterfüllung der Passpflicht greift als Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht ein, wenn
die Passerteilung Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist; dieser Regelversagungsgrund hat keine
Bedeutung, wenn der Ausländer mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels einen Anspruch auf Erteilung
eines Dokuments hat, mit dem die Passpflicht erfüllt wäre.
Staatenlose vom UNRWA registrierte Palästinenser aus dem Libanon können einen Anspruch auf Erteilung eines
Reiseausweises nach Art. 28 StlÜbk haben.
Ein Staatenloser, der einen (gesetzesunmittelbaren) Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (hier nach § 28
Abs. 1 AufenthG) hat, dem dieser Aufenthaltstitel jedoch allein wegen Nichterfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1
Nr. 4 AufenthG) versagt wird, hält sich im Sinne von Art. 28 Satz 1 StlÜbk rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom
04.01.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus
familiären Gründen zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen
Landes, die dieses selbst trägt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2
Der am ... 1981 in Beirut/Libanon geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehörigkeit. Er ist am
17.01.2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bei Einreise war der Kläger im Besitz einer
Bescheinigung über seine Registrierung durch die United Nations Relief and Works Agency for Palestine
Refugees (UNRWA). Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 02.05.2000 umfassend abgelehnt und in diesem
Bescheid wurde ihm auch die Abschiebung in den Libanon angedroht, falls er nicht binnen eines Monats nach
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens freiwillig ausreisen sollte. Dieser Bescheid des Bundesamts ist
seit dem 16.03.2002 bestandskräftig.
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Am 17.10.2000 zog der Kläger zu seiner (Eltern-)Familie nach F. um. Nach Abschluss des Asylverfahrens
wurde der Aufenthalt des Klägers geduldet. In diesen Duldungen war und ist ihm die Aufnahme einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet worden. Seit Jahren ist der Kläger in einem
Beschäftigungsverhältnis und bezieht keine Leistungen der Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen.
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Am 06.05.2005 stellte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, den er, wie er später klarstellte, auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützte. Zur Begründung
dieses Antrags gab der Kläger an: Er sei staatenloser Palästinenser, für den offenkundig auf Dauer weder eine
Ausreise- noch eine Abschiebungsmöglichkeit bestehe. Leute wie er, die die libanesische Staatsangehörigkeit
nicht besäßen, erhielten vom Libanon seit Jahren unabhängig von ihrem persönlichen Verhalten keine
Genehmigung zur dauerhaften Einreise in den Libanon. Es sei nicht ersichtlich, wie er aus Deutschland
ausreisen sollen könne oder dass ihm vom libanesischen Staat Identitätspapiere, die seine Abschiebung
ermöglichten, ausgestellt würden. Es werde davon ausgegangen, dass den Ausländerbehörden kein Fall
bekannt sei, in dem einem staatenlosen Palästinenser vom Libanon Pässe ausgestellt worden seien. Es gebe
auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Libanon ihm in absehbarer Zeit Passpapiere ausstellen
würde. Bereits seit April 2004 lägen der Beklagten vollständig ausgefüllte Passanträge von ihm vor. Damit
seien inzwischen knapp 17 Monate vergangen, ohne dass eine Reaktion der libanesischen Behörden vorliege.
Auch auf die Vorlage neuer Passanträge im Mai 2005 habe es keine Reaktion gegeben. Der Optimismus der
Beklagten und des Beigeladenen, dass ihm in einiger Zeit Passpapiere ausgestellt würden, könne nicht
nachvollzogen werden. Eine solche Vermutung rechtfertige es nicht, seinen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.
5
Mit Bescheid vom 17.10.2005 versagte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger.
Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei bisher geduldet worden, da er aufgrund seiner Passlosigkeit
nicht in sein Heimatland habe zurückgeführt werden können. Die für die Abschiebung zuständige Behörde
bemühe sich weiterhin um die Beschaffung von Heimreisedokumenten bei der zuständigen libanesischen
Auslandsvertretung. Nachdem der Kläger am 09.08.2002 zunächst erklärt habe, dass er an der
Passbeschaffung nicht mitwirken werde, habe er dann im April 2004 die entsprechenden Antragsformulare
ausgefüllt, die dann an die libanesische Botschaft hätten gesandt werden können. Die Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG bedürfe der Zustimmung des Beigeladenen. Auf eine Vorlage an den Beigeladenen
sei jedoch verzichtet worden, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen.
Aufgrund von Erfahrungen sei davon auszugehen, dass dem Kläger in einiger Zeit Pässe ausgestellt würden.
Die libanesische Botschaft stelle an staatenlose Palästinenser bzw. an Palästinenser mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit zwar keine Pässe, jedoch Reisedokumente für Ausländer aus. Aus diesem Grund sei in
absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen. Damit sei eine
Tatbestandsvoraussetzung von § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht gegeben. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass der Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Denn er sei nicht nur ohne
Besitz eines gültigen Reisepasses nach Deutschland eingereist, sondern er habe sich zunächst geweigert, an
der Passbeschaffung mitzuwirken. Ohne diese Weigerung hätte die zuständige Ausländerbehörde bereits zwei
Jahre früher mit der Beschaffung von Rückreisedokumenten beginnen können. Unabhängig davon könne der
Kläger seine Ausreisepflicht jederzeit freiwillig erfüllen. Denn nach den Erfahrungen des Regierungspräsidiums
F. hätte der Kläger sich schon längst ein Rückreisedokument bei der libanesischen Botschaft beschaffen
können, wenn er sich selbst mit der notwendigen Intensität darum bemüht hätte.
6
Am 24.10.2005 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 17.10.2005 Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2006 wies das Regierungspräsidium F. diesen Widerspruch im
Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend führte das Regierungspräsidium
aus: Bei entsprechender Mitwirkung des Klägers wäre eine freiwillige Ausreise in den Libanon möglich
gewesen. Es sei bekannt, dass bei deutlich erklärtem Willen zur freiwilligen Ausreise und bei - wie hier -
geklärter Identität in jedem Fall eine Ausreise in den Libanon möglich sei. Bei Bedarf könnten hierfür
Referenzfälle benannt werden. Bei dieser Sachlage lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nicht vor.
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Am 24.01.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei eindeutig staatenloser
Palästinenser. Dem Regierungspräsidium F. liege das Original der Bescheinigung über seine Registrierung
durch die UNRWA vor. Der Libanon lasse staatenlose Palästinenser jedoch grundsätzlich nicht einreisen.
Passersatzpapiere würden im Regelfall nicht bzw. nur dann erteilt, wenn ein Verbleib in Deutschland gesichert
und es ausgeschlossen sei, dass der betreffende Palästinenser in den Libanon zurückkehre. Das gehe aus
verschiedenen Schreiben und Lageberichten des Auswärtigen Amtes hervor. Seine eigenen Bemühungen und
die der deutschen Behörden, Rückreisepapiere von der libanesischen Botschaft zu erhalten, seien gescheitert.
An dieser Tatsache werde sich voraussichtlich in absehbarer Zeit nichts ändern. Er sei auch imstande, einen
Nachweis über vorhandenen Wohnraum, eine Bescheinigung über die Tatsache, dass er seit dem 01.10.2002
keine Sozialhilfe beziehe, sowie über den Besuch einer Abendrealschule vorzulegen. Am 23.01.2006 habe er
persönlich in der libanesischen Botschaft in Berlin vorgesprochen. Bei der Gelegenheit sei deutlich geworden,
dass er keine Chance habe, ein Reisedokument zu erhalten. Die Ausländerbehörden in Berlin hätten der
Tatsache, dass staatenlose Palästinenser vom Libanon keine Papiere erhielten, in ihrer Verwaltungsvorschrift
Rechnung getragen. Danach würden ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.
Außerdem begehre er nunmehr von der Beklagten die Ausstellung eines Ausweisersatzes. Nachdem die
Beklagte auch dieses Begehren abgelehnt und auch sein Widerspruch gegen diese Ablehnung zurückgewiesen
worden sei, erweitere er die Klage um die Verpflichtung, ihm einen Ausweisersatz auszustellen. Am 15.06.2007
habe er die deutsche Staatsangehörige N. R. geheiratet, deren Namen er als Ehenamen angenommen habe.
Sein Aufenthaltsrecht ergebe sich nunmehr auch aus § 28 Abs. 1 AufenthG. Bei einer erneuten Vorsprache in
der libanesischen Botschaft im Dezember 2007 sei ihm die alsbaldige Erteilung eines Reiseausweises auf
seinen Geburtsnamen für die nahe Zukunft in Aussicht gestellt worden. Bislang habe die libanesische
Botschaft dem aber noch keine Taten folgen lassen. Eine erneute telefonische Nachfrage von ihm bei der
libanesischen Botschaft am 09.04.2008 sei wiederum ohne greifbares Ergebnis geblieben. Ihm sei mitgeteilt
worden, dass das libanesische Innenministerium der Erteilung eines Reisedokuments zustimmen müsse und
dass er sich im Mai 2008 nach dem Sachstand erkundigen könne. Am 13.02.2008 sei er Vater einer deutschen
Tochter geworden und er stütze sein Aufenthaltsrecht nun auch auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.
9
Der Kläger beantragt,
10
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hilfsweise
aus humanitären Gründen in Verbindung mit einem Ausweisersatz zu erteilen, sowie die Bescheide der
Beklagten vom 17.10.2005 und vom 12.06.2006 sowie die Widerspruchsbescheide des
Regierungspräsidiums F. vom 04.01.2006 und vom 06.09.2006 aufzuheben, soweit sie dieser
Verpflichtung entgegenstehen.
11 Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor:
Aufgrund der geänderten Umstände sei sie bereit, dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28
Abs. 1 AufenthG zu erteilen und auf die Nachholung des Visumsverfahrens zu verzichten. Die Erteilung eines
Aufenthaltstitels setze jedoch voraus, dass der Kläger seine Passpflicht nach § 3 AufenthG erfülle. Die
Ausstellung eines libanesischen Passes sei bisher insbesondere am fehlenden Aufenthaltstitel gescheitert.
Dem Kläger werde deshalb eine Bescheinigung übergeben, in der ihm ausdrücklich die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zugesichert werde. Es werde erwartet, dass er sich nochmals intensiv bei der
Generaldirektion Palästinas in Berlin um die Ausstellung eines palästinensischen Reisepasses bemühe.
14 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
15 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über die ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Klägers sowie
die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der
Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist zulässig. Das gilt insbesondere in Bezug auf das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des
Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 AufenthG. Daran ändert sich
nichts dadurch, dass dieses Begehren nach Erhebung der Klage in das Verfahren eingeführt wurde. Die darin
liegende Erweiterung der Klage ( i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO ) ist sachdienlich und auch die Beklagte und der
Beigeladene haben sich rügelos auf diese Klageerweiterung eingelassen ( vgl. § 91 Abs. 2 VwGO;
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 91 RdNr. 17 ). Die Klage ist insoweit auch im Übrigen zulässig. Über
den vom Kläger bereits am 29.06.2007 mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28
AufenthG gestellten Antrag hat die Beklagte bis heute nicht förmlich entschieden - allerdings hat sie dem
Kläger zugesichert, ihm unter der Bedingung der Erfüllung seiner Passpflicht eine solche Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen; danach kann ein fehlendes Vorverfahren nach § 75 VwGO der Zulässigkeit der Klage nicht
entgegengehalten werden.
17 Die Klage ist (mit ihrem Hauptantrag) auch begründet. Nach der Sach- und Rechtslage in dem für die (hier
vorliegende) Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind der Bescheid der
Beklagten vom 17.10.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 04.01.2006
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ( § 113 Abs. 5 VwGO ).
18 Der Anspruch beruht auf § 28 Abs. 1 AufenthG. Dass der Kläger als Ehemann einer deutschen Frau und Vater
eines deutschen Kindes, mit denen er in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt, die Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG
erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und offenkundig. Dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen
Visum ins Bundesgebiet eingereist ist ( § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ), steht der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, da die Beklagte nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (im
Schreiben an den Kläger vom 22.08.2007) ausdrücklich von dieser (Erteilungs-)Voraussetzung abgesehen hat.
Auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG liegen hier vor. Das ist unstreitig der Fall für die
Regelvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG ( vgl. hierzu auch § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3
AufenthG ). Das gilt aber auch für § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, obwohl der Kläger seine Passpflicht nach § 3
AufenthG ( i.V.m. §§ 2 bis 14 AufenthV ) gegenwärtig nicht erfüllt und zwar auch nicht nach Maßgabe der §§ 3
Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 2 AufenthG, weil ihm keine Bescheinigung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung
ausgestellt worden ist, die (ausdrücklich) als Ausweisersatz bezeichnet ist.
19 Doch kann die Beklagte der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger nicht die Nichterfüllung seiner
Passpflicht entgegenhalten. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausstellung
eines Dokuments, mit dem er seine Passpflicht erfüllen könnte. Dass ihm die Ausstellung eines solchen
Dokuments von der Behörde möglicherweise deshalb verweigert wird, weil er wiederum keinen Aufenthaltstitel
besitzt, kann kein Grund für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sein. Die Nichterfüllung der Passpflicht
greift als Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht ein, wenn die Passerteilung Folge der
Erteilung eines Aufenthaltstitels ist; sie hat insoweit keine Bedeutung, wenn der Ausländer mit der Erteilung
des begehrten Aufenthaltstitels einen Anspruch auf Erteilung eines Papiers hat, mit dem die Passpflicht erfüllt
wäre (so - zu der dem § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entsprechenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 3 in dem bis
zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetz - BVerwG, Urteile vom 16.07.1996, NVwZ 1998, 180, und vom
16.10.1990, NVwZ 1991, 787, jew. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Febr. 2008, Bd. 1, § 5 RdNr. 8
).
20 Als - unstreitig - (auch de jure) staatenloser Palästinenser aus dem Libanon hat der Kläger einen Anspruch auf
Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen vom 28.09.1954 ( BGBl. II, 473 ) - StlÜbk - ( zur Geltung dieses Übereinkommens speziell für
staatenlose von der UNRWA registrierte Palästinenser vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1993, NVwZ 1993, 782;
zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 28 StlÜbk im nationalen Recht vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990,
a.a.O. ). Der Kläger ist nicht aufgrund von Art. 1 Abs. 2 lit. i StlÜbk vom Anwendungsbereich des zuvor
genannten Übereinkommens ausgeschlossen. Denn er genießt nicht (mehr) den Schutz oder Beistand eines
Organs oder einer Organisation der Vereinten Nationen, zu denen auch die United Nations Relief and Work
Agency for Palestine Refugees (UNRWA) gehört, bei der der Kläger offiziell registriert ist ( vgl. hierzu
Hailbronner, a.a.O., Bd. 3, B 4 RdNr. 11 m.w.N. ). Spätestens seit er mit einer deutschen Staatsangehörigen
verheiratet und Vater eines deutschen Kindes ist und mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann
von ihm - unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob bei einer ehrlichen Absicht zur
freiwilligen Rückkehr in den Libanon tatsächlich eine Möglichkeit der Rückkehr dorthin gegeben wäre - nicht
verlangt werden, sich dauerhaft wieder in den Libanon und dort unter den Schutz dieser im Nahen Osten tätigen
Organisation zu stellen und dadurch von seinen deutschen Familienmitgliedern, denen ein Daueraufenthalt im
Libanon nicht zugemutet werden kann, getrennt zu werden.
21 Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Danach stellen die Vertragsstaaten den
Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen
außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der
öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen
Ordnung, die der Erteilung eines Reiseausweises entgegenstehen könnten, liegen beim Kläger - unstreitig -
nicht vor. Damit hängt der Anspruch nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk allein von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
des Klägers in Deutschland ab. Spätestens seit er die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 3
AufenthG für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt, ist das beim Kläger jedoch der
Fall. Obwohl die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk grundsätzlich nicht schon
durch das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet wird, sondern erst mit
dem Besitz des Aufenthaltstitels ( BVerwG, Urteil vom 16.07.1996, a.a.O. ), gilt im Fall des Klägers
ausnahmsweise etwas anderes. Denn dass ihm formal noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, liegt, wie
gesagt, allein daran, dass er seine Passpflicht (noch) nicht erfüllt hat. Auch hier kann das dem Kläger jedoch
nicht entgegengehalten werden. Der Regelversagungsgrund der Nichterfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG ) dient nämlich nur der Durchsetzung des Passzwangs, greift aber nicht ein, wenn die Passerteilung
Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ( BVerwG, Urteil vom 16.07.1996, a.a.O., m.w.N.) .
22 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob der Aufenthalt des Klägers auch deshalb als
rechtmäßig im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk gilt, weil er seit Jahren eine Duldung besitzt und die
Ausländerbehörden, zumindest seit er mit deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt,
seine Abschiebung und Ausreise aus Deutschland nicht mehr anstreben. Zwar vermittelt eine Duldung im
Allgemeinen keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Etwas Anderes kann - im Geltungsbereich des Art. 28 StlÜbk,
dessen Auslegung auch internationale Regeln zu berücksichtigen hat - jedoch dann gelten, wenn die Duldung
zum Zweck langfristiger Aufenthaltsgewährung gleichsam als Vorstufe einer Aufenthaltserlaubnis, somit als
"verkappte Aufenthaltserlaubnis" erteilt wird ( so BVerwG, Urteil vom 16.10.1990, a.a.O., m.w.N. ), wofür im
Fall des Klägers inzwischen Überwiegendes spricht.
23 Ob dieser Rechtskonstruktion (Erfüllung der Passpflicht durch Anspruch auf einen Reiseausweis für
Staatenlose) entgegengehalten werden kann, dass der Kläger explizit (noch) keinen Antrag auf Erteilung eines
Reiseausweises für Staatenlose gestellt hat, ist bereits im Ansatz äußerst fraglich, denn seit Jahren bemüht
sich der Kläger um ein Dokument, mit dem er seine Passpflicht erfüllen kann. Dies kann aber hier offen
bleiben. Wenn überhaupt, dann kann dem Kläger nach Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen allein
vorgeworfen werden, dass er sich gegenüber der libanesischen Auslandsvertretung nicht immer hinreichend um
einen (libanesischen) Reiseausweis (für Ausländer) bemüht habe. Daran, dass der Kläger einen von einer
deutschen Behörde ausgestellten Pass- oder Ausweisersatz begehrt, zu denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV
auch der Reiseausweis für Staatenlose zählt, mit dem er seine Passpflicht erfüllen würde, bestand für die
Beklagte nie ein Zweifel. Spätestens nachdem er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
02.02.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweisersatzes gestellt hatte, hat er dieses
Begehren auch formal hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dass er in diesem Antrag den Reiseausweis für
Staatenlose als eine Form eines anerkannten Passersatzes und Art. 28 StlÜbk als Anspruchsgrundlage nicht
ausdrücklich genannt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.
24 Mit dem Besitz eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 StlÜbk würde der Kläger auch seine
Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllen ( vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV ).
25 Weitere Gründe, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger entgegenstehen könnten, sind nicht
ersichtlich. Auch die Beklagte und der Beigeladene sehen in der Nichterfüllung der Passpflicht das einzige
Hindernis für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis und haben ihm deshalb die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG sogar zugesichert, falls er die Passpflicht erfüllt.
26 Ob die Nichterfüllung der Passpflicht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger auch deshalb nicht
als Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegengehalten werden kann, weil bei ihm ein
Ausnahmefall vom Regelversagungsgrund anzunehmen wäre, kann hiernach ebenfalls dahingestellt bleiben.
Immerhin ist ein solcher Ausnahmefall anerkannt, wenn ein Ausländer, der - wie der Kläger - einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen als
Pass oder Passersatz anerkanntes Dokument zu erlangen, ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.2008
- 11 S 378/08 - m.w.N. ). Der Fall des Klägers dürfte ein (weiterer) Beleg dafür sein, dass die in der
Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach derzeit für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon
grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise und Abschiebung in den Libanon auszugehen
und die Beschaffung von Heimreisedokumenten für diesen Personenkreis, der in Deutschland lediglich
geduldet werde, durch eigene Bemühungen gegenwärtig ausgeschlossen sei, wohl zutreffend ist ( vgl. hierzu
VG Berlin, Urteil vom 24.07.2007 - 27 A 180/06 -, sowie - ausführlich - VG Freiburg, Urteil vom 17.03.2005 - 1
K 1065/04 -, jew. m.w.N. ). Der Kläger hat unstreitig mehrere Versuche unternommen, von der libanesischen
Auslandsvertretung ein Heimreisepapier zu bekommen, und er ist mit diesem Anliegen entweder abgewiesen
oder auf unabsehbare Zeit vertröstet worden. Ein weiteres Zuwarten ohne eine klare Perspektive, dass der
libanesische Staat die beantragten Papiere in absehbarer Zeit ausstellen wird, dürfte dem Kläger wohl nicht
(mehr) zuzumuten sein.
27 Nachdem die Kammer dem Hauptantrag stattgegeben hat, kommt es auf die vom Kläger hilfsweise gestellten
Anträge nicht mehr an.
28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat
keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen
wäre, sind nicht gegeben.