Urteil des VG Freiburg vom 19.02.2008

VG Freiburg (kläger, schätzung, ermittlung, gleichheit im unrecht, zwingendes recht, gemeinde, verwaltungspraxis, umsatz, anpassung, satzung)

VG Freiburg Urteil vom 19.2.2008, 4 K 1123/06
Berechnung eines Fremdenverkehrsbeitrages für einen Beherbergungsbetrieb, der sich auf die bloße
Zimmervermietung beschränkt und keine Verpflegungsleistung anbietet
Leitsätze
Bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags ist ein Beherbergungsbetrieb, der sich auf die bloße
Zimmervermietung beschränkt und keine Verpflegungsleistung anbietet, in Bezug auf die Ermittlung des
Reingewinnsatzes (hier nach § 4 Abs. 2 Satz 3 FVBS) der in der Richtsatzsammlung aufgeführten Betriebsart
"Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück" zuzuordnen.
- Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist als Reingewinnsatz in der Regel der für die jeweilige Betriebsart in der
Richtsatzsammlung angegebene Mittelwert anzuwenden.
- Entspricht es ständiger Praxis in der jeweiligen Gemeinde als Reingewinnsatz nicht den Mittelwert, sondern den
unteren Rahmensatz anzuwenden, ist die Gemeinde insoweit nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. In diesem Fall
gebietet es der Gleichheitssatz auch, die (satzungs)rechtlichen Möglichkeiten der Ermittlung des
Reingewinnsatzes anhand der Richtsatzsammlung möglichst großzügig auszuschöpfen und von der Befugnis zur
(individuellen) Schätzung des Gewinnsatzes (hier nach § 4 Abs. 2 Satz 4 FVBS) auch bei den nicht ausdrücklich
in der Richtsatzsammlung genannten Betrieben nur in Ausnahmefällen
und auch dann ggf. nur mit einem pauschalen Abschlag Gebrauch zu machen.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Bescheide der Beklagten vom 17.11.2003 über die Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre
1999, 2000 und 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 15.05.2006 aufgehoben, soweit
darin höhere Beiträge als 863,69 EUR für das Jahr 1999, 947,31 EUR für das Jahr 2000 und 982,54 EUR für das
Jahr 2001 festgesetzt und die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen wurden.
Die Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 1999, 2000, 20001
und 2003.
2
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in H., der im Familienferiendorf T. 30 Ferienhäuser besitzt,
die er an kinderreiche und finanziell schwach gestellte Familien vermietet.
3
Am 17.11.2003 erließ die Beklagte für die Jahre 1999, 2000 und 2001 Bescheide über die (endgültige)
Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sowie für das Jahr 2003 über eine Vorauszahlung auf den
Fremdenverkehrsbeitrag. Nach diesen Bescheiden beläuft sich der Beitrag für das Jahr 1999 auf 2.878,97
EUR, für das Jahr 2000 auf 3.157,71 EUR und für das Jahr 2001 auf 3.275,14 EUR. Die Vorauszahlung für das
Jahr 2003 beläuft sich auf 3.275,-- EUR. Der Festsetzung der Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1999 bis
2001 lag folgende Berechnung zugrunde: Die von dem Kläger selbst angegebenen Nettoumsätze wurden mit
einem Richtsatz von 20 % multipliziert. Der daraus errechnete Reingewinn wurde wiederum mit einem
Vorteilssatz von 100 % und der so ermittelte Messbetrag mit dem Hebesatz von 6,5 % multipliziert. Der
Vorauszahlungsbetrag für 2003 beruhte auf der Festsetzung des Vorjahres.
4
Mit Schreiben vom 18.12.2003, bei der Beklagten eingegangen am 22.12.2003, erhob der Kläger gegen diese
Bescheide Widerspruch. Zur Begründung gab er an, dass der für die Berechnung des Beitrags maßgebliche
Richtsatz nicht 20 %, sondern lediglich 6 % betragen dürfe. Bei Anwendung dieses Richtsatzes von 6 %
ergäben sich bei ansonsten gleichen Annahmen für das Jahr 1999 ein Beitrag in Höhe von 1.689,-- DM (= ca.
863 Euro), für 2000 von 1.853,-- DM (= ca. 947 EUR) und für 2001 in Höhe von 1.922,-- DM (= ca. 982 EUR).
Wie die Beklagte in einem früheren Schreiben zu Recht ausgeführt habe, müsse der Richtsatz nach Maßgabe
der gültigen Richtsatzsammlung in Anlehnung an den Gewerbezweig der Beherbergungsbetriebe festgelegt
werden. Es sei wirklichkeitsfremd, wenn die Beklagte dagegen vortrage, ein Vergleich zu den in der
Richtsatzsammlung genannten Beherbergungsbetrieben sei nicht möglich, da es hier nur um die Bereitstellung
von Wohnraum ohne jegliche Verpflegung gehe. Denn wenn es tatsächlich zuträfe, dass mit der Vermietung
von Wohnungen bzw. Ferienhäusern ohne Verpflegung ein Betriebsergebnis von 20 % vom Umsatz, bei
anderen Beherbergungsbetrieben dagegen nur von 6 % zu erzielen sei, würde es sicherlich mehr Feriendörfer
geben als Hotels. Die Anwendbarkeit der Richtsatzsammlung ergebe sich auch durch einen Vergleich mit dem
tatsächlich erzielten Betriebsergebnis vor Abschreibung. Für die Anwendung der Richtsatzsammlung spreche
außerdem, dass dies besonders praktikabel sei, weil sich damit zukünftig ein Hin und Her über die
Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten erübrige. Das sei der vom Satzungsgeber der
Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) beabsichtigte Zweck der Regelung in § 4 Abs. 2 FVBS gewesen.
Hinzu komme, dass eine Berechnung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 von § 4 Abs. 2 FVBS auf dem
Mindestreingewinnsatz basiere, die Berechnung nach Satz 4 dagegen auf einer Schätzung, bei der
offensichtlich nicht berücksichtigt werde, welcher Umsatz in dem Feriendorf mindestens erzielt werde. Dies
führe zu einer schwerwiegenden Benachteiligung von Betrieben, die nicht in der Richtsatzsammlung enthalten
seien. Aber selbst wenn man nicht auf die Richtsatzsammlung zurückgreife, sei er in Höhe von 20 % jedenfalls
zu hoch geschätzt. Denn zum einen sei es willkürlich, dass die Beklagte bei der Schätzung, die üblicherweise
die letzten fünf Jahre umfasse, die Jahre 1996/97 und 1997/98 deshalb unberücksichtigt lasse, weil ihr die
Ergebnisse zu niedrig erschienen. Des Weiteren hätten auch die in ihrer Verwaltungszentrale in H. auf die
Ferienhaussiedlung in T. entfallenden Kosten anteilig bei der Schätzung berücksichtigt werden müssen.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2006 wies das Landratsamt L. den Widerspruch des Klägers gegen die
Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 17.11.2003 für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sowie
gegen den Vorausleistungsbescheid vom 17.11.2003 für das Jahr 2003 zurück. Zur Begründung führte das
Landratsamt aus: Der Beitrag bemesse sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den
Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde
erwüchsen. Diese Mehreinnahmen würden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich dadurch ergebe, dass
die Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz multipliziert würden. Die Reineinnahmen würden aus dem in der
Gemeinde erzielten Umsatz ermittelt. Zur Ermittlung werde die Richtsatzsammlung der für die jeweilige
Gemeinde zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt. In der hier maßgeblichen Richtsatzsammlung sei für
die entsprechende Betriebsart kein Wert angegeben. Zwar sehe die Richtsatzsammlung der
Oberfinanzdirektion eine Gewerbeklasse "Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück" vor. Eine
Vergleichbarkeit mit dem Feriendorf des Klägers sei insoweit jedoch nicht gegeben, weil dort keine Ausgabe
von Mahlzeiten erfolge. Die Beklagte habe deshalb die Reineinnahmen geschätzt und dabei die Ergebnisse von
drei Jahren verwendet. Die Begründung der Beklagten, dass Jahre mit abweichenden Wirtschaftsjahren nicht in
die Schätzung mit einbezogen würden, sei nachvollziehbar, weil ansonsten kein einheitliches Ergebnis habe
erreicht werden können.
6
Am 16.06.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag
aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Reingewinnsätze könnten in Form von
pauschalierten Sätzen für einzelne Berufsgruppen bzw. Betriebssparten ermittelt werden. Dies gelte dann für
alle betroffenen Betriebe gleichermaßen. Wenn sich der Satzungsgeber für eine Pauschalierung entscheide,
müsse sie mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein. Er müsse sich dann bei der Festlegung der Vorteilssätze
an den in der Gemeinde vorhandenen Berufsgruppen bzw. Betrieben orientieren. Vorteilsunterschieden bei
einzelnen Betrieben müsse dadurch Rechnung getragen werden, dass zusätzliche Kriterien berücksichtigt
würden. Wenn die Vorteilsschätzung innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis verschiedener
Beitragsgruppen zueinander willkürlich erscheine, liege ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit
vor. Ein solcher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege hier vor. Denn aus der Satzung der Beklagten
über die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen ergebe sich, dass hier ein Richtsatz in Höhe von 6 %
anzuwenden sei. Diese Satzung bestimme, dass zur Ermittlung der Reineinnahmen der Mindestreingewinnsatz
aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der zuständigen Oberfinanzdirektion angewandt werde. Er (der
Kläger) gehöre eindeutig zu den Beherbergungsbetrieben und er sei deshalb nach der Richtsatzsammlung als
"Hotel nur mit Frühstück/Hotel Garni" einzustufen. Allein der Umstand, dass in seinem Betrieb, keine
Mahlzeiten verabreicht würden, rechtfertige es nicht, von dieser Betriebseinstufung abzuweichen.
7
Mit Schreiben vom 28.01.2008 teilte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass der Kläger gegen den
endgültigen Bescheid über die Beitragsveranlagung für das Jahr 2003 kein Rechtsmittel eingelegt habe und
dieser daher bestandskräftig geworden sei. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den
Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003 entfallen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte in der
mündlichen Verhandlung, dass er die Beitragsveranlagung für das Jahr 2003 deshalb nicht mehr anfechte.
8
Der Kläger beantragt,
9
die Bescheide der Beklagten vom 17.11.2003 über die Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1999,
2000 und 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 15.05.2006 aufzuheben,
soweit darin höhere Beiträge als 863,69 EUR für das Jahr 1999, 947,31 EUR für das Jahr 2000 und
982,54 EUR für das Jahr 2001 festgesetzt wurden.
10 Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Der in den angefochtenen Bescheiden von ihr
zugrunde gelegte Richtsatz von 20 % sei ermittelt worden aufgrund der vom Kläger selbst vorgelegten
Umsatzzahlen für die Jahre 1999 bis 2001, also im Durchschnitt über die streitgegenständlichen drei Jahre.
Dabei seien gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.10.1982 - 7 K 240/81 - bei den
Betriebsausgaben Abschreibungen für Anschaffungskosten nicht berücksichtigt worden. Die
Durchschnittsbildung aus den genannten drei Jahren habe einen durchschnittlichen Richtsatz von 19,86 %
erbracht. Diese Schätzung des Richtsatzes beruhe auf § 4 Abs. 3 der FVBS. Nach dieser Satzung sei der
Reingewinnsatz vorrangig anhand der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der zuständigen Oberfinanzdirektion
zu ermitteln. Ergebe diese Sammlung für die betreffende Betriebsart keinen Richtsatz, sei der Reingewinn
hilfsweise durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe zu ermitteln. Wenn auch dies nicht möglich sei,
sei der Reingewinn zu schätzen. Die Richtsatzsammlung führe zwar Mindestreingewinnsätze für
Beherbergungsbetriebe auf, gehe aber offensichtlich davon aus, dass nicht nur eine reine
Wohnraumüberlassung erfolge, sondern zumindest in Form eines Frühstücks auch Verpflegungsleistungen
erbracht würden. Eine solche Verpflegungsleistung erbringe der Kläger nicht. Damit komme eine Ermittlung des
Reingewinnsatzes nach der Richtsatzsammlung nicht in Betracht. Aufgrund der besonderen Struktur des
Betriebs des Klägers sei es auch nicht möglich gewesen, den Reingewinnsatz durch Anpassung an die
Richtsätze vergleichbarer Betriebe zu ermitteln. Eine solche Vergleichbarkeit setze voraus, dass hinsichtlich
der einzusetzenden Personal- und Sachmittel ähnliche Voraussetzungen gegeben seien. Das sei bei einem
Beherbergungsbetrieb, der zumindest eine Mahlzeit pro Tag abgebe, gegenüber einem Betrieb, der sich auf die
reine Gestellung von Wohnraum beschränke, nicht der Fall. Wie die Richtsatzsammlung der
Oberfinanzdirektion zeige, steige der Reingewinnsatz um ungefähr das Doppelte an, wenn man die
Beherbergungsbetriebe mit Voll- oder Halbpension mit einem Hotel Garni vergleiche. Auch die weitere
Untergliederung nach dem Kriterium der Lohnsummen belege, dass die gewinnmindernden Kosten vorrangig die
Lohnkosten für Küche und Service seien. Fielen solche Kosten nicht an, weil keine Speisen angeboten würden,
könne man nicht auf den Richtsatz der Richtsatzsammlung abstellen, auch nicht durch dessen Anpassung.
Damit eröffne die Satzung über die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen die Befugnis zur Schätzung.
Diese Schätzungsbefugnis werde nicht dadurch verdrängt, dass der Unternehmer Möglichkeiten für eine
tatsächliche Ermittlung liefere. Bei der Schätzung seien die individuellen Besonderheiten des jeweiligen
Betriebs zu berücksichtigen. Damit hätte ohne weiteres auf durchschnittliche Feriendörfer oder Vermieter von
Ferienwohnungen abgestellt werden können, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers erhebliche Umsätze
bei gleichen Kosten generierten. So sei in der Rechtsprechung ein Richtsatz von 37 % im Wege typisierender
Betrachtung bei Vermietern von Ferienwohnungen anerkannt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger
als gemeinnütziger Verein anerkannt sei. Dieser Schätzungsbefugnis stehe der Gleichbehandlungsgrundsatz
nicht entgegen. Bei dieser Schätzung dürfe der Satzungsgeber nach Betriebsgruppen unterscheiden und
pauschalieren. Die Richtsatzsammlung habe für solche Gruppen aufgrund von Erhebungen oder anderen
Anhaltspunkten Richtsätze gebildet. Sei ein Betrieb nicht unter eine Gruppe subsumierbar, sei es nicht
gleichheitswidrig, wenn nicht pauschaliert, sondern geschätzt werde. Bei der Schätzung komme es darauf an,
dass sie möglichst zeitnah und realistisch sei. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass hier nur die letzten
drei Jahre berücksichtigt worden seien. Aber auch wenn man, wie es der Kläger hilfsweise tue, auf die
tatsächlichen betriebsbezogenen Kosten abstelle, rechtfertige sich der vom Kläger gewünschte Richtsatz von
6 % nicht. Denn der Kläger lasse zu Unrecht außer Betracht, dass er erhebliche Fördermittel erhalten habe.
Dass der Vorteilssatz mit 100 % angesetzt sei, könne nicht beanstandet werden.
13 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags gegenüber dem
Kläger und die Widerspruchsakten des Landratsamts L. (zus. drei Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der
Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Die ursprünglich auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2003 über die Vorausleistung auf den
Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2003 und den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids des
Landratsamts L. gerichtete Klage wurde vom Kläger nicht mehr weiterverfolgt. Der in der mündlichen
Verhandlung gestellte (Anfechtungs-)Antrag des Klägers bezog sich auf diesen Teil der Klage nicht mehr. Das
stellt der Sache nach eine (konkludente) Klagerücknahme dar. Insoweit war das Verfahren nach § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
15 Soweit der Kläger die Klage weiterverfolgt, ist sie zulässig. Sie richtet sich (nur noch) gegen die (endgültige)
Festsetzung der Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 in den Bescheiden der Beklagten
vom 07.11.2003 und die darauf bezogene Zurückweisung seiner Widersprüche im Widerspruchsbescheid des
Landratsamts L. vom 15.05.2006.
16 Die Klage ist insoweit auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 07.11.2003 über die Erhebung von
Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des
Landratsamts L. vom 15.05.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten, soweit
darin höhere (Fremdenverkehrs-)Beiträge als 863,69 EUR für das Jahr 1999, 947,31 EUR für das Jahr 2000 und
982,54 EUR für das Jahr 2001 festgesetzt und die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen wurden ( § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
17 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags ist die Satzung der Beklagten über die
Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsabgabesatzung) vom
21.12.1988 in der Fassung der am 01.01.1998 in Kraft getretenen und bis zum 31.12.2001 geltenden
Änderungssatzung vom 04.12.1997 - FVBS -, die ihre Rechtsgrundlage wiederum in § 11a des
Kommunalabgabengesetzes in der im Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats der Beklagten geltenden
Fassung - KAG a. F. - hat (§ 11a KAG a. F. entspricht nach seinem Inhalt und weitgehend auch nach seinem
Wortlaut dem seit dem 01.04.2005 geltenden § 44 KAG n. F. ). Bedenken gegen die Recht- bzw.
Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch ersichtlich.
18 Dass der Kläger auf der Grundlage dieser rechtlichen Regelungen grundsätzlich verpflichtet ist,
Fremdenverkehrsbeiträge zu zahlen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und kann auch nach Auffassung
der Kammer nicht bestritten werden ( zum Begriff des Fremdenverkehrs siehe Urteil der Kammer vom
26.11.2007 - 4 K 2291/05 - m.w.N. ). Streitig ist allein die Höhe der Beiträge und auch diese nur insoweit, als
es um die Bestimmung des Reingewinnsatzes als eines Faktors der Beitragsberechnung geht.
19 Der hierfür einschlägige § 4 Abs. 2 FVBS bestimmt insoweit: Die Reineinnahmen werden aus dem in der Stadt
erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der
Reingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Stadt zuständigen Oberfinanzdirektion
angewandt. Ist in dieser Richtsatzsammlung für die betreffende Betriebsart kein Richtsatz angegeben, so wird
der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe gefunden. Ist dies nicht
möglich, wird der Reingewinnsatz von der Stadt unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ertragsfähigkeit
des Unternehmers geschätzt.
20 Aus dieser Vorschrift ergeben sich klare Präferenzen. In erster Linie soll zur Ermittlung des Reingewinnsatzes
auf die Richtsatzsammlung zurückgegriffen werden ( zur Zulässigkeit der Anwendung der Richtsatzsammlung
der Oberfinanzdirektion siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2003, NVwZ 2003, 1403 = VBlBW 2004,
103, und Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -, MedR 1999, 377 ). Findet sich die Betriebsart des zu
veranlagenden Unternehmens nicht exakt in dieser Sammlung wieder, soll eine Anpassung (Interpolation) an
andere vergleichbare Betriebe erfolgen. Erst dann und nur dann, wenn die Richtsatzsammlung keine
vertretbaren Zuordnungen erlaubt, weil das zu veranlagende Unternehmen in wesentlichen Punkten nicht
vergleichbar ist mit einem der dort genannten Betriebe, soll eine (individuelle, jährliche) Schätzung der
Umsatzrendite als Reingewinnsatz zulässig sein. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Klägers, dass
die Entscheidung des Satzungsgebers, der Anwendung der Richtsatzsammlung Priorität einzuräumen
gegenüber der individuellen Ermittlung des Reingewinnsatzes durch Schätzung, auf dem (im Abgabenrecht
anerkannten) Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität beruht.
21 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Betrieb (das Feriendorf) des Klägers - entgegen der
Auffassung der Beklagten - nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 3 FVBS mit den in der Richtsatzsammlung der
Oberfinanzdirektion genannten Beherbergungsbetrieben in der Form der "Hotels, Gasthöfe nur mit Frühstück,
Hotel Garni" vergleichbar. Die Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsvermietung, wie sie der Kläger seit vielen
Jahren betreibt, unterscheidet sich von der Führung eines Hotel Garni im Wesentlichen nur dadurch, dass in
der Einrichtung des Klägers keinerlei Verpflegungsleistung, auch kein Frühstück, angeboten wird. Der
wesentliche Vergleichspunkt, dass Räume an Fremde zur Übernachtung überlassen werden, ist jedoch
derselbe. Der in der Verabreichung eines Frühstücks liegende Unterschied ist im Vergleich zur Überlassung
eines Hauses, einer Wohnung oder eines Zimmers von geringerer Bedeutung und dürfte den Gewinnanteil des
jeweiligen Unternehmens am Umsatz nicht wesentlich verändern. Auf der einen Seite führt die zusätzliche
Verabreichung eines Frühstücks zwar möglicherweise zu einem höheren Arbeitsaufwand als die bloße
Zimmerüberlassung (jedoch auch das nicht zwingend), auf der anderen Seite ist es aber auch nicht
ausgeschlossen, dass durch das ergänzende Angebot eines Frühstücks (relativ) mehr Gewinn erwirtschaftet
werden kann als durch die reine Wohnraumüberlassung. Die Kammer ist deshalb im Ergebnis der Auffassung,
dass die Beklagte auf der Grundlage ihrer eigenen Satzung gehalten ist, den in der Richtsatzsammlung der
Oberfinanzdirektion für "Gasthöfe nur mit Frühstück, Hotel Garni" genannten Anteil des Gewinns am Umsatz
zur Grundlage der Ermittlung des Reingewinnsatzes zu machen ( so auch - spez. für den Fall einer priv.
Zimmervermietung - Bayer. VGH, Urteil vom 31.01.1997 - 4 B 95.2560 -, BayVBl 1998, 599, sowie dem folgend
- für den spez. Fall der Vermietung von Appartements - VG München, Urteil vom 24.07.2003 - M 10 K 02.6154
- ).
22 Der damit nach den hier maßgeblichen Richtsatzsammlungen für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 für
"Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück" mit einem wirtschaftlichen Umsatz von mehr als
130.000 EUR in Betracht kommende Richtsatz bewegt sich in einem Rahmen von 6 % (sogen. unterer
Rahmensatz) und 29 % (sogen. oberer Rahmensatz); der Mittelsatz beträgt 17 %. Nach Nr. 6 der
Vorbemerkungen der oben genannten Richtsatzsammlungen tragen die Rahmensätze den unterschiedlichen
Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist danach das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der
geprüften Betriebe der jeweiligen Gewerbeklasse. Hiernach würde es im Fall des Klägers nahe liegen, der
Beitragsberechnung als Richtsatz den Mittelwert von 17 % zugrunde zu legen, da Besonderheiten des
Unternehmens des Klägers, die für eine Abweichung von dem Mittelwert nach oben oder unten sprächen, von
den Beteiligten nicht vorgetragen und nicht ersichtlich sind. Dem stünde auch nicht die hier einschlägige
Fremdenverkehrsabgabesatzung der Beklagten vom 21.12.1988 in der Fassung vom 04.12.1997 ( siehe oben )
entgegen. Denn dort ist (bzw. war) nur geregelt, dass der "Reingewinnsatz" und nicht, wie das in der aktuellen,
seit dem 01.01.2002 geltenden Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2001 geregelt ist,
der "Mindestreingewinnsatz" aus der jeweils maßgeblichen Richtsatzsammlung anzuwenden ist.
23 Die Anwendung des Mittelsatzes kommt hier jedoch deshalb nicht in Betracht, weil es nach der telefonischen
Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten, der die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht widersprochen
hat, obwohl ihr der schriftliche Vermerk über den Inhalt dieser telefonischen Auskunft in der mündlichen
Gerichtsverhandlung übergeben und vorgelesen wurde, seit jeher ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten
entspricht, bei Anwendung der Richtsatzsammlung für die Veranlagung zu Fremdenverkehrsbeiträgen immer,
das heißt in allen Branchen, den unteren Rahmensatz zugrunde zu legen. Durch diese Verwaltungspraxis hat
sich die Beklagte aufgrund des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebots der Gleichbehandlung selbst
gebunden. Sie kann dann nicht ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Einzelfällen von dieser ständigen
Verwaltungspraxis abweichen ( vgl. u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 40 RdNr. 25 m.w.N.;
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 40 RdNrn. 103 ff. m.w.N. ). Ob dann etwas anderes gilt, wenn
eine Behörde für die Zukunft ihre Praxis im Rahmen des geltenden Rechts generell, also nicht nur für den
Einzelfall, ändern will, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Denn es geht im
vorliegenden Fall um vergangene Zeiträume, in denen diese Praxis die Beitragsveranlagung der Beklagten
bestimmte. Für die Zeit ab 2002 ist diese (frühere) Verwaltungspraxis durch eine Satzungsänderung sogar
zwingendes Recht geworden ( siehe oben ). Die Festlegung auf den unteren Rahmensatz war nach dem in der
Zeit vor 2002 geltenden (Satzungs-)Recht auch nicht etwa rechtswidrig. Denn die damals geltende
Fremdenverkehrsabgabesatzung bestimmte nur, dass zur Ermittlung der Reineinnahmen der Reingewinnsatz
aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung angewandt wird. Damit eröffnete sich für die Beklagte ein
Spielraum, der durch den unteren und den oberen Rahmensatz begrenzt war. Die Anwendung des unteren
Rahmensatzes war danach nicht im eigentlichen Sinne rechtswidrig, auch wenn in Fällen ohne Besonderheiten
mehr für die Anwendung des Mittelsatzes gesprochen hätte ( siehe oben ). Vielmehr lag es durchaus im
Rahmen des der Beklagten als Verwaltung zustehenden Spielraums, zur Vermeidung von
Auseinandersetzungen mit den Beitragspflichtigen in vielen Einzelfällen und damit aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität zu Gunsten der Beitragspflichtigen generell den unteren Rahmensatz anzuwenden.
Eine solche generelle Fixierung auf den unteren Wert erfordert, da hierin allein eine Begünstigung für die
Betroffenen liegt, - anders als das bei einer Fixierung auf den oberen Rahmensatz möglicherweise der Fall wäre
- auch keinen besonderen Begründungsaufwand. War die hier beschriebene Verwaltungspraxis hiernach nicht
rechtswidrig, kann sich die Beklagte von der damit einhergehenden Selbstbindung auch nicht unter Berufung
auf den Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" lösen.
24 Ohne dass es für eine Entscheidung in diesem Fall darauf ankommt, weist die Kammer im Übrigen darauf hin,
dass sich aus diesen Überlegungen noch ein weiterer Grund für die Anpassung des Betriebs des Klägers an
die in der Richtsatzsammlung genannte Betriebsart "Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück"
ergeben dürfte. Denn durch die Verwaltungspraxis der Beklagten in Form der Fixierung auf den unteren
Rahmensatz wird auch die Bedeutung der Anwendung der Richtsatzsammlung für die Wahrung der
Abgabengerechtigkeit über die oben genannten Gründe der Verwaltungspraktikabilität hinaus deutlich. So zeigt
der Blick auf den von der Beklagten durch (individuelle) Schätzung im Fall des Klägers ermittelten
Reingewinnsatz von 20 %, dass das Ergebnis dieser Schätzung dem Mittelsatz in der Richtsatzsammlung für
die Betriebsart "Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück" von 17 % sehr nahe kommt. Das spricht
wechselseitig für die Richtigkeit der beiden auf verschiedenen Wegen ermittelten Werte. Wenn aber allen
Betrieben (nicht nur den Beherbergungsbetrieben in Form der "Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit
Frühstück"), bei denen die Richtsatzsammlung zur Anwendung kommt und die sicherlich die weit überwiegende
Mehrheit der veranlagten Betriebe darstellen dürften, die "Wohltat" zuteil wird, dass in der Praxis der Beklagten
nicht auf den (wahrscheinlich zutreffenden) Mittelsatz, sondern auf den deutlich niedrigen unteren Rahmensatz
abgestellt wird, während den (wenigen) Betrieben, die nicht unter die Richtsatzsammlung fallen, eine
vergleichbare "Wohltat" nicht zugute kommt, dann offenbart das eine nicht unerhebliche, im Licht der
Abgabengerechtigkeit schwer erklärliche Ungleichbehandlung beider Fallgruppen. Da diese Ungleichbehandlung
kaum damit begründet werden kann, dass in dem aus Sicht der jeweils betroffenen Betriebe zufälligen
Umstand ihrer Nichtverzeichnung in der Richtsatzsammlung ein zulässiger Differenzierungsgrund für eine so
erheblich höhere Beitragslast zu sehen ist, dürfte die Fixierung der Beklagten auf den unteren Rahmensatz
auch Auswirkungen auf die Auslegung von § 4 Abs. 2 FVBS haben. Um nämlich diese mit Art. 3 Abs. 1 GG
schwerlich zu vereinbarende Ungleichbehandlung zu vermeiden, dürfte es dann, wenn und solange es dem
Satzungsrecht oder der Verwaltungspraxis in der jeweiligen Gemeinde entspricht, im Anwendungsbereich der
Richtsatzsammlung nur auf den unteren Rahmensatz (bzw. den Mindestreingewinnsatz) abzustellen,
verfassungsrechtlich geboten sein, die Anpassungsbefugnis in § 4 Abs. 2 Satz 3 FVBS weit auszulegen, das
heißt bei den in der Richtsatzsammlung nicht ausdrücklich bezeichneten Betrieben die dort gebotene
Möglichkeit der Anpassung an vergleichbare in der Richtsatzsammlung genannte Betriebe möglichst großzügig
auszuschöpfen. Ob in diesen Fällen daneben überhaupt noch Raum sein kann für eine Schätzungsbefugnis
nach § 4 Abs. 2 Satz 4 FVBS und/oder ob auch bei der Ermittlung des Reingewinnsatzes durch Schätzung
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 FVBS zumindest ein (deutlicher) Abschlag geboten ist, der in etwa der
(durchschnittlichen) Differenz zwischen dem Mittelsatz und dem unteren Rahmensatz entspricht, kann hier
dahingestellt bleiben, weil es nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung in diesem Fall nicht
darauf ankommt.
25 Im Übrigen, das heißt abgesehen von der Ermittlung des Reingewinnsatzes, begegnet die Erhebung der
Fremdenverkehrsbeiträge für die hier streitigen Jahre keinen rechtlichen Bedenken. Das entspricht auch der
Auffassung des Klägers. Deshalb und weil dem Klageantrag des Klägers aus den zuvor genannten Gründen
umfassend stattgegeben wird, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab.
26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Kammer hat keinen
Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
27 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen
wäre, sind nicht gegeben.