Urteil des VG Freiburg vom 06.04.2011

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VG Freiburg Urteil vom 6.4.2011, 3 K 1467/10
Leitsätze
1. Für die Frage, ob erhebliches Vermögen i.S. von § 21 Nr. 3 WoGG vorliegt, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des
Wohngeldantrages an.
2. Auch nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, welche Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag, sind zu
berücksichtigen.
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts ... vom 17.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.2010 werden
aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Wohngeld für den Zeitraum 01.02.2009 bis 31.01.2010 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die am ... geborene Klägerin beantragte am 16.02.2009 die Gewährung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für die von ihr
angemietete Wohnung. Die Miete beläuft sich auf 380,-- EUR einschließlich Nebenkosten. Im Wohngeldantrag gab sie an, dass sie über
Einkommen aus einer ¼ jährlich in Höhe von 1.469,-- EUR ausgezahlten Berufsunfähigkeitsrente verfüge. Außerdem legte sie einen
Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 09.02.2009 vor, mit dem ihr Widerspruch gegen einen ihren Antrag auf Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ablehnenden Bescheid des Landratsamts zurückgewiesen wurde. Im
Widerspruchsbescheid ist im Wesentlichen ausgeführt, sie sei Eigentümerin einer nicht selbstbewohnten Immobilie mit einem Verkehrswert von
ca. 93.763,-- EUR. Nach Abzug des Freibetrages und des Pflichtteils ihres Bruders in Höhe von ca. 14.000,-- EUR ergebe sich verwertbares
Vermögen von mindestens 71.213,-- EUR.
2 Nachdem das Landratsamt ... zunächst wegen Nichtvorlage von Unterlagen Wohngeld gem. § 66 SGB I versagt und die Klägerin dagegen
Widerspruch erhoben hatte, lehnte das Landratsamt ... ihren Antrag auf Wohngeld mit Bescheid vom 17.03.2010 mit der Begründung ab, die
Inanspruchnahme von Wohngeld wäre i.S. von § 21 Nr. 3 WoGG missbräuchlich, da erhebliches Vermögen vorhanden sei. Erhebliches Vermögen
sei in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied den Betrag von
60.000,-- EUR übersteige. Vom Verkehrswert der Immobilie i.H. von 93.763,-- EUR seien 14.000,-- EUR für den Pflichtanteil des Bruders
abzusetzen, so dass sich ein verwertbarer Wert i.H. von 79.763,-- EUR ergebe. Das von der Klägerin i.H. von 20.000,-- EUR aufgenommene
Darlehen könne nicht abgezogen werden, da laut Fremdmittelbescheinigung der Sparkasse ... das Darlehen für einen anderen Zweck verwendet
worden sei.
3 Den - nicht begründeten - Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 09.07.2010 zurück. Der
Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 15.07.2010 zugestellt.
4 Die Klägerin hat am 13.08.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei nach wie vor mittellos. Erhebliches Vermögen sei zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhanden gewesen und auch nach wie vor nicht vorhanden.
5 Die Klägerin beantragt,
6
den Bescheid des Landratsamts ... vom 17.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.2010
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Wohngeld für den Zeitraum 01.02.2009 bis 31.01.2010 in gesetzlicher Höhe zu
bewilligen.
7 Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9 Dem Gericht liegen die einschlägige Wohngeldakte und die Akte des Amts für berufliche Eingliederung des Landratsamts ... sowie die
Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
Entscheidungsgründe
10 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 17.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die
Klägerin kann die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum 01.02.2009 bis 31.01.2010 in gesetzlicher Höhe beanspruchen.
11 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Stellung des Wohngeldantrages vom 16.02.2009 (vgl.
BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 58.89 -, BVerwGE 84, 278, und Urt. v. 11.12.2003 - 5 C 83.02 -, BVerwGE 119, 322). Dies folgt aus § 24 Abs. 2
Satz 1 WoGG. Danach sind der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der
Antragstellung zu erwarten sind, zugrundezulegen. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nur die Einkünfte
berücksichtigungsfähig sind, die aus Sicht des Zeitpunkts der Antragstellung, d.h. aufgrund von in diesem Zeitpunkt der zuständigen
Wohngeldbehörde bekannten Daten, im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1990, a.a.O.). Etwaige
Veränderungen des Einkommens nach Antragstellung sind damit unerheblich. Entsprechendes gilt auch, soweit es um die hier allein streitige
Frage geht, ob und inwieweit ein Wohngeldanspruch gem. § 21 Nr. 3 WoGG ausgeschlossen ist, weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre,
insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Bei der Prüfung, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist, kommt es ebenfalls auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.01.2011 - 21 K 431.10 -, juris).
12 Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, berücksichtigungsfähig seien einzig die Einkünfte, die aus der Sicht des Zeitpunkts der
Antragstellung, d.h. aufgrund von in diesem Zeitpunkt der zuständigen Wohngeldbehörde bekannten Daten, im Bewilligungszeitraum zu
erwarten sind, versteht dies die Kammer nicht dahingehend, dass nur die im Wohngeldantrag niedergelegten Angaben oder im Zusammenhang
mit der Stellung des Wohngeldantrages gemachte Angaben oder etwa der Wohngeldbehörde aus (beigezogenen) Akten bekannte Verhältnisse
der Entscheidung zugrundezulegen sind. § 24 Abs. 2 WoGG regelt lediglich, dass nach Antragstellung eingetretene Änderungen in den
Einkommensverhältnissen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, schließt aber die Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse
hinsichtlich der Frage, welche Sachlage zum Zeitpunkt der Stellung des Wohngeldantrages vorlag, nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl.,
§ 113, Rn. 53). Dass nicht allein die bei Antragstellung bekannten Daten der Entscheidung der Wohngeldbehörde zugrundezulegen sind, ergibt
sich zum Einen aus der die Wohngeldbehörde treffenden Pflicht zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen
(§ 20 Abs. 1 SGB X). Die Behörde hat mithin den unkundigen Antragsteller aufzufordern, fehlende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen
zu machen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 15.05.2007 - 12 C 05.1898 -, juris). Zum Anderen kann sich etwa aufgrund nachträglich gewonnener
Erkenntnisse herausstellen, dass der Antragsteller über Einkommen in der Höhe verfügt, dass ihm ein Anspruch auf Wohngeld nicht zusteht. Es
liegt auf der Hand, dass solche Erkenntnisse der Entscheidung der Wohngeldbehörde über den Wohngeldantrag zu-grundezulegen sind.
Andernfalls wäre die Wohngeldbehörde gezwungen, eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu treffen, obwohl kein
Wohngeldanspruch besteht. Dies kann nicht richtig sein. Nichts anderes hat aber auch im umgekehrten Fall zu gelten, in dem nach Stellung des
Wohngeldantrages festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Wohngeldantrages die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch
vorlagen.
13 Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Stellung des Wohngeldantrages im Februar 2009 nicht über
erhebliches Vermögen i.S. von § 21 Nr. 3 WoGG verfüge.
14 Da sich das Wohngeld nach § 4 WoGG nur nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete
oder Belastung und dem Gesamteinkommen richtet, bleibt das Vermögen bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein
Wohngeldanspruch besteht, grundsätzlich unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur, soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld wegen
erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre; insoweit besteht nach § 21 Nr. 3 WoGG kein Wohngeldanspruch. Eine eindeutige
Vermögensgrenze ist gesetzlich nicht geregelt. Nr. 21.36 Abs. 1 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009 - bestimmt,
erhebliches Vermögen sei in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder 60.000,-- EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000,-- EUR für jedes weitere zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Die Verwaltungsvorschrift lehnt sich damit an die nach § 6 des Vermögenssteuergesetzes
(VStG) seit Juni 1993 geltenden Freibeträge an, wobei festzustellen ist, dass seit 01.01.1997 keine Vermögenssteuer mehr erhoben wird,
nachdem das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Vermögenssteuer nach dem Vermögenssteuergesetz für verfassungswidrig erklärt
hatte (Urt. v. 22.07.1995 - 2 BvL 37/91 -, juris). Offen bleiben kann, ob der Beklagte zu Recht von der in der Verwaltungsvorschrift - für den
Regelfall - festgelegten Vermögensgrenze von 60.000,-- EUR ausgegangen ist (so wohl nach OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.02.2011 - 4 LC
151/09 -, juris; ebenso zu § 18 Abs. 3 WoGG a.F. Bayer. VGH, Beschl. v. 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654 -, juris; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg,
Beschl. v. 29.07.2010 - OVG 9 N 8.09 -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 28.05.2009 - 3 A 129/08 -, NVwZ-RR 2009, 771, VG Berlin, Urt. v.
18.01.2011, a.a.O. , wonach der im Juni 1993 festgesetzte und seitdem unveränderte Freibetrag in § 6 VStG angesichts der Inflationsentwicklung
und der damit verbundenen Vermögensentwertung anzupassen sei, so dass sich für 2009 ein Grundfreibetrag von rund 80.000,-- EUR ergebe).
Denn aus den Unterlagen in der beigezogenen Akte des Amts für berufliche Eingliederung des Landratsamts ... ergibt sich, dass sogar die
Freigrenze von 60.000,-- EUR unterschritten ist. Dazu im Einzelnen:
15 Die Klägerin war im Februar 2009 Alleineigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... der
Gemarkung ..., ... ... Außerdem war sie in Erbengemeinschaft mit ... ... Eigentümerin der neben dem vorgenannten Grundstück gelegenen
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. .../... und ... der Gemarkung ... (vgl. die Eintragungsbekanntmachungen des Grundbuchamts ...
v. 21.05.2008 und 02.09.2009, S. 157, 567 der Akte des Amts für berufliche Eingliederung). Der Wert der drei Grundstücke sowie des
ursprünglich 1759 als Bauernhaus erbauten und in den 1970er Jahren umgebauten Wohnhauses wurde von einem Architekten in einem von der
Klägerin in Auftrag gegebenen Wertermittlungsgutachten vom 26.05.2008 - nach Abzug anfallender Kosten i.H. von 10.840,-- EUR - auf 82.923,--
EUR geschätzt (S. 323 ff. der Akte des Amts für berufliche Eingliederung). Bereits seit Mai 2007 bemühte sich die Sparkasse ... im Auftrag der
Klägerin um den Verkauf des Hauses. Mit Schreiben vom 11.09.2008 (S. 155 der Akte des Amts für berufliche Eingliederung) teilte sie ihr mit,
trotz zahlreicher Nachfragen sei ein Verkauf, sogar zum reduzierten Kaufpreis von 82.000,-- EUR, noch nicht möglich gewesen. Mit Schreiben
vom 19.06.2009 bestätigte die Sparkasse ..., dass der Vermittlungsauftrag weiter bearbeitet werde und der Kaufpreis inzwischen 59.000,-- EUR
betrage (S. 513 der Akte des Amts für berufliche Eingliederung). Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass der Kaufpreis zuletzt am
29.05.2009 von 75.000,-- EUR auf 59.000,-- EUR reduziert worden war. Schließlich verkauften die Klägerin und ... ... die 3 Grundstücke und das
Wohnhaus mit notariellem Kaufvertrag vom 27.08.2009 zu einem Kaufpreis von 54.000,-- EUR. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes der
Grundstücke im Februar 2009 ist von diesem Kaufpreis auszugehen, auch wenn der Wert der Grundstücke einschließlich Wohnhaus ausweislich
des bereits erwähnten Gutachtens weit höher eingeschätzt worden war. Die Intention des Gesetzgebers bei der Neubestimmung des § 21 Nr. 3
WoGG in der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung des Wohngeldgesetzes vom 24.09.2008 (BGBl. I, S. 1856) zielte darauf ab, dass der
antragstellenden Person zugemutet werden könne, die finanziellen Verpflichtungen aus Miete und Belastung aus einem vorhandenen
erheblichen Vermögen zu bestreiten (BT-Drucks. 16/6543, S. 118). Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann
nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der
Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es keine unbillige Härte
darstellt, ihn hierauf zu verweisen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 04.10.2005, a.a.O.). Gemessen hieran ist bei der Prüfung, ob erhebliches
Vermögen im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG vorliegt, die Frage zu stellen, ob und in welchem Umfang der Antragsteller tatsächlich in der Lage ist,
aus dem Vermögen Verpflichtungen aus Miete und Belastung im Bewilligungszeitraum zu tragen. Entscheidend ist daher, zu welchem Preis sich
tatsächlich ein Verkauf der Immobilie durch die Klägerin realisieren ließ. Es kann mithin nicht auf die im Mai 2008 erfolgte Schätzung des
Verkehrswertes ankommen, sondern vielmehr auf den im August 2009 vereinbarten Kaufpreis. Der Annahme, dass der Wert des Grundstücks im
Februar 2009 54.000,-- EUR betrug, steht - wie schon ausgeführt - nicht entgegen, dass diese Annahme auf erst nach der Antragstellung bekannt
gewordenen Erkenntnissen beruht, zumal der Verkauf noch innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgte.
16 Von dem Kaufpreis i.H. von 54.000,-- EUR sind zumindest der Anteil für ... ... i.H. von 357,-- EUR (vgl. § 2 des Kaufvertrags vom 27.08.2009) und
der an ... ... entrichtete Pflichtteil i.H. von 8.075,-- EUR (siehe Überweisungsschein v. 12.10.2009 sowie Auszug des Girokontos ... der Klägerin bei
der Sparkasse ..., enthalten in den PKH-Unterlagen) abzuziehen, so dass sich (verwertbares) Immobilienvermögen allenfalls i.H. von 45.568,--
EUR ergibt.
17 Außerdem verfügte die Klägerin über eine Kapitallebensversicherung bei der Württembergischen Lebensversicherung AG/Karlsruhe, die
ausweislich eines Schreibens der Versicherungsgesellschaft vom 29.05.2009 (S. 485 der Akte des Amts für berufliche Eingliederung) nur mit
einem Teilrückkaufswert i.H. von 15.824,78 EUR kündbar war. Zuzüglich des (verwertbaren) Immobilienvermögens i.H. von 45.568,-- EUR ergibt
sich mithin ein Gesamtvermögen von 61.392,78 EUR. Davon abzuziehen sind Schulden bei der Sparkasse ... i.H. von 17.989,99 EUR. Denn ihr
Girokonto (Nr. ... bei der Sparkasse ...) war in dieser Höhe zum 16.02.2009, dem Tag der Stellung des Wohngeldantrages, im Soll (siehe den
Kontoauszug in den PKH-Unterlagen). Damit lag Vermögen allenfalls i.H. von 43.402,79 EUR vor. Da dieser Betrag deutlich unter der vom
Beklagten angesetzten Grenze von 60.000,-- EUR liegt, muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Wert des Immobilienbesitzes
noch weiter zu reduzieren ist. Dies kommt deshalb in Betracht, weil der Klägerin von dem Kaufpreis i.H. von 54.000,-- EUR abzüglich des Anteils
für ... ... i.H. von 357,-- EUR am 01.10.2009 nur ein „Restkaufpreis“ i.H. von 47.058,50 EUR von der Sparkasse ..., die mit der treuhänderischen
Abwicklung des Kaufvertrags beauftragt war, überwiesen wurde (vgl. den Kontoauszug in den PKH-Unterlagen). Worauf die Differenz von
6.584,50 EUR beruht, ist nicht ersichtlich.
18 Ein bei der Sparkasse ... mit Vertrag vom 16.01.2009 aufgenommenes Darlehen über 20.000,-- EUR ist dem Vermögen schon deshalb nicht
zuzurechnen, weil der Betrag erst am 17.02.2009, mithin erst nach Stellung des Wohngeldantrages gutgeschrieben wurde (siehe Kontoauszug in
den PKH-Unterlagen). Im Übrigen kann das Darlehen auch deshalb nicht zu einer Erhöhung des Vermögens geführt haben, weil es von der
Klägerin zuzüglich Zinsen, mithin i.H. von insgesamt 21.412,50 EUR bis 30.01.2010 zurückzuzahlen war (vgl. Darlehensvertrag v. 16.01.2009, S.
459 der Akte des Amts für berufliche Eingliederung). Die Klägerin war dazu nur deshalb in der Lage, weil sie am 17.02.2009 ihre
Lebensversicherung i.H. von 13.415,50 EUR an die Sparkasse ... abgetreten hatte und dementsprechend nach Teilkündigung der
Lebensversicherung auch nur 2.702,07 EUR am 07.07.2009 auf ihr Girokonto überwiesen wurden, und ihr schließlich durch den Hausverkauf
wieder entsprechende Mittel zuflossen. Die Aufnahme des im Bewilligungszeitraum zurückzuzahlenden Darlehens hat mithin zwar zu einer
Reduzierung der Schulden auf dem Girokonto, aber andererseits zu einer Minderung des Auszahlungsbetrages aus der Lebensversicherung
geführt. Eine Änderung ihrer Vermögensverhältnisse ergab sich aus dem Darlehen im Ergebnis aber nicht.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.