Urteil des VG Freiburg vom 02.12.2008

VG Freiburg (kläger, androhung, anordnung, fahrer, amtliches kennzeichen, bad, fahrzeug, fahrzeugführer, begründung, mitwirkung)

VG Freiburg Urteil vom 2.12.2008, 4 K 913/06
Rechtsschutz gegen Androhung einer Fahrtenbuchauflage
Leitsätze
1. Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn wegen desselben Sachverhalts
auch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches rechtlich möglich wäre. Ob die gebotenen
Ermittlungsbemühungen der Behörden zur Feststellung des Fahrers für eine Androhung niedriger anzusetzen sind
als für eine Anordnung, bleibt offen.
2. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt nach Erlass eines
Bußgeldbescheids 6 statt 3 Monate.
3. Bekundet der Halter, den Fahrer zu kennen, so sind Ermittlungsversuche bis zum Eintritt der
Verfolgungsverjährung grundsätzlich nicht verspätet.
4. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hindert die Androhung oder Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Androhung einer Fahrtenbuchauflage.
2
Mit dem Pkw des Klägers (amtliches Kennzeichen: ... - ... ...) wurde am 19.05.2005 um 12.55 Uhr in der Nähe
des D. Tunnels in 7... B. auf der B ... in Richtung F. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften - nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h, um 33 km/h überschritten. Der Kläger hat
diesen Verstoß in dem Anhörungsformular des Landratsamts S.-B.-K., von ihm selbst auf den 17.06.2005
datiert und unterschrieben, durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes nicht zugegeben. Eine Begründung,
zu der durch einen Klammerzusatz („Bitte Begründung angeben“) neben dem Feld aufgefordert wird, wurde
nicht angegeben. Mit dem Anhörungsbogen war dem Kläger auch ein Lichtbild des Verkehrsverstoßes, auf dem
ein männlicher Fahrzeugführer zu erkennen war, zugesandt worden. Der Fahrzeugführer auf dem Lichtbild hält
sein Gesicht mit der linken Hand im Nasen- und Mundbereich verdeckt. Am 18.07.2005 wurde dem Kläger ein
Bußgeldbescheid zugestellt. Darin wurden zu seinen Lasten eine Geldbuße in Höhe von 75,-- EUR festgesetzt,
ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Bewertung mit drei Punkten vorgesehen. Gegen den
Bußgeldbescheid legte der Kläger am 22.07.2005 Einspruch ein. Am 10.08.2005 begründete er diesen
Einspruch damit, er habe seinen Wagen zum Tatzeitpunkt einem seiner Mandanten überlassen gehabt, und
das Lichtbild sei zur Identifikation des Fahrers ohnedies nicht geeignet; er rege deshalb eine
Verfahrenseinstellung an. Mit Schreiben vom 23.08.2005 forderte das Landratsamt S.-.B-K. den Kläger auf,
Namen und Anschrift des erwähnten Mandanten als Fahrer mitzuteilen. Die Akten würden für den Fall, dass
keine Mitteilung erfolge, Mitte September an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Mit Schreiben vom 29.08.2005
teilte der Kläger mit, er habe aufgrund des Mandatsgeheimnisses Bedenken, die Identität des Fahrzeugführers
zu offenbaren. Außerdem stellte er die Frage, ob die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erwogen werde.
Das Landratsamt S.-B.-K. teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2005 mit, das Verfahren werde
zum mitgeteilten Zeitpunkt abgegeben, da er keine weitergehenden Angaben gemacht habe; seine Anfrage
könne deshalb nicht beantwortet werden. Das Bußgeldverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts D.
vom 09.11.2005 gem. § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt. In den Gründen heißt es, es spreche eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt habe. Im Hinblick darauf, dass er die Hand
vor Nase und Mund halte und darüber hinaus durch die Fahrzeugsäule das Ohr nicht erkennbar sei, gebe es
jedoch nicht genügend Merkmale zur eindeutigen Identifizierung.
3
Mit Schreiben vom 08.02.2006 drohte die Beklagte dem Kläger eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO an
und setzte zugleich eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem auf
den Kläger zugelassenen Personenkraftwagen sei eine erhebliche Verkehrszuwiderhandlung begangen worden.
Das daraufhin eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren habe vom Amtsgericht D. eingestellt werden müssen,
weil der verantwortliche Fahrer nicht zu ermitteln gewesen sei. Somit lägen an sich die Voraussetzungen für
die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vor. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches sei bereits nach einem
erstmaligen unaufgeklärten Verkehrsverstoß gerechtfertigt, wenn dieser gemäß Anlage 13 zur
Fahrerlaubnisverordnung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister zu erfassen gewesen wäre.
Der vorliegende schwerwiegende Verkehrsverstoß wäre mit einer Geldbuße von 75,-- EUR zu ahnden gewesen
und hätte die Eintragung von drei Punkten für den Fahrzeugführer in das Verkehrszentralregister zur Folge
gehabt. Es bestehe kein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im
Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage oder das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender
Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbauchauflage verschont zu
bleiben. Jedoch werde in der Erwartung, dass die Ermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers bei
künftigen Verkehrsverstößen mit einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug vom Kläger jederzeit gewährleistet
werde, im Rahmen des auszuübenden Ermessens derzeit davon abgesehen, ihm die Führung eines
Fahrtenbuches aufzuerlegen. Im Wiederholungsfall müsse er allerdings mit der Anordnung zur Führung eines
Fahrtenbuches rechnen. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf § 6a StVG i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr.
4
Gegen das Schreiben erhob der Kläger am 09.03.2006 Widerspruch mit der Begründung, entgegen der
Darstellung der Beklagten sei die Person des damaligen Fahrers angegeben worden. Es sei allerdings nicht
Sache des Beschuldigten dafür zu sorgen, dass die Bußgeldbehörde noch vor Ablauf der Verjährungsfrist dazu
nähere Erkundigungen anstelle. Die erste Nachfrage, wer zur Tatzeit gefahren sei, sei erst nach Eintritt der
Verjährung erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt sei es dann nicht mehr sinnvoll gewesen, den Namen
preiszugeben, wozu grundsätzlich durchaus Bereitschaft bestanden habe.
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Mit Schreiben vom 10.03.2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Widerspruch sich nur gegen
die Verwaltungsgebühr richten könne, da es sich bei der Androhung der Fahrtenbuchauflage selbst nicht um
einen Verwaltungsakt handle. Der Widerspruch sei jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für die
Androhung einer Fahrtenbuchauflage vorgelegen hätten. Das Bußgeldverfahren habe vom Amtsgericht D.
eingestellt werden müssen, weil weitere behördliche Ermittlungen weder möglich noch zumutbar gewesen
seien. Die Bußgeldbehörde habe die Schritte unternommen, die ihr nach Lage der Dinge zu Gebote gestanden
hätten. Sie habe dem Kläger einen Anhörungsbogen übersandt, der ihm Gelegenheit geboten habe, im nahen
zeitlichen Zusammenhang mit der erheblichen Verkehrszuwiderhandlung Stellung zu nehmen. Der Kläger habe
jedoch keinen verantwortlichen Fahrer benannt. Obwohl er im Ordnungswidrigkeitsverfahren angegeben habe,
der Fahrer sei ihm namentlich bekannt, habe er sich zugleich darauf berufen, das Lichtbild sei zur Identifikation
des verantwortlichen Fahrers nicht geeignet. Danach hätte die Bußgeldbehörde, ohne sich dem Vorwurf
unzureichenden Ermittlungsaufwandes auszusetzen, es bei der negativ verlaufenen Anhörung bewenden
lassen können. Gleichwohl habe sie am 23.08.2005 nochmals den Versuch unternommen, den Namen des
verantwortlichen Fahrers in Erfahrung zu bringen. Dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben, da der Kläger
Bedenken aufgrund des Mandatsgeheimnisses geäußert habe, die Identität des Fahrzeugführers zu „lüften“.
Dass das Lichtbild zur Identifizierung des Fahrers nicht ausgereicht habe, sei somit nicht ursächlich dafür
gewesen, dass die Bußgeldbehörde den Fahrer nicht habe ermitteln können. Ursächlich sei vielmehr die
Weigerung des Klägers gewesen, den ihm bekannten Fahrer zu benennen. - Durch Widerspruchsbescheid vom
04.04.2006, zugestellt am 06.04.2006, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die
Gebührenfestsetzung unter Hinweis auf die im Schreiben vom 10.03.2006 genannten Gründe zurück.
6
Am 08.05.2006, einem Montag, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die sich allein gegen
die Gebührenfestsetzung - mit Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Androhung der Fahrtenbuchauflage -
richten soll. Zur Begründung führt er aus: Eine Fahrtenbuchauflage sei rechtlich nicht in Betracht gekommen,
da der Fahrer des Kraftfahrzeugs zu ermitteln gewesen sei. Die Person des Fahrzeugführers sei ihm von
Anfang an persönlich bekannt gewesen. Allerdings habe die Bußgeldbehörde erst nach Eintritt der
Verfolgungsverjährung mit Schreiben vom 23.08.2005 erstmals nach der Person des Fahrzeugführers gefragt.
Dies sei im Anhörungsschreiben vom 17.06.2005 nicht der Fall gewesen. Da es sich bei dem Fahrzeugführer
um einen Mandanten gehandelt habe, habe ein Konflikt zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht bestanden.
Es habe jedoch grundsätzlich die Bereitschaft bestanden, diese zu brechen, sich gegebenenfalls mit dem
Mandanten zu verständigen. Aus diesem Grund sei auch mit Schreiben vom 29.08.2005 nachgefragt worden,
ob tatsächlich an der Person des Fahrzeugführers Interesse bestehe und ob die Verhängung einer
Fahrtenbuchauflage erwogen werde. Da die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen sei, sei es nicht
mehr verhältnismäßig gewesen, den Mandanten noch preiszugeben. Im Übrigen habe es ihm, als er zu dem
Vorfall angehört worden sei, freigestanden, sich zur Sache zu äußern. Mit der Nichtäußerung nehme er ein ihm
von der Verfassung verbrieftes Recht wahr, dessen Ausübung ihm nicht zum Nachteil reichen könne. Wenn es
in den Belehrungen zur Anhörung heiße, dass man nicht verpflichtet sei, den Fahrer zu benennen, dann sei es
treuwidrig, trotz dieser Belehrung negative Konsequenzen folgen zu lassen, wenn der Fahrer nicht benannt
werde. Eine Fahrtenbuchauflage sei in der Belehrung nur für den Fall erwähnt, das nicht festgestellt werden
könne, wer gefahren sei. Letzteres sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen. Die Voraussetzungen zur
Anordnung eines Fahrtenbuches lägen mithin nicht vor, weil die Bußgeldbehörde vor Eintritt der
Verfolgungsverjährung nichts unternommen habe, um den Fahrer zu ermitteln bzw. ihn, den Kläger, aufzuklären
und zu befragen und ihm Gelegenheit zur Klarstellung zu geben. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die
Annahme, dass der fragliche Vorfall überhaupt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die
Straßenverkehrsordnung darstelle. Es handle sich immerhin um eine der übelsten, zur Bußgelderhebung
eingerichteten Radarfallen im Landkreis B.-H. Davon abgesehen sei die kurzzeitige
Geschwindigkeitsüberschreitung zur Kompensation des Fahrfehlers eines anderen Verkehrsteilnehmers und
damit zur Vermeidung einer Verkehrsgefährdung erforderlich gewesen.
7
Der Kläger beantragt,
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die Gebührenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 08.02.2006 und deren
Widerspruchsbescheid vom 04.04.2006 aufzuheben.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11 Sie führt zur Begründung aus, die Voraussetzungen der Gebührenfestsetzung lägen vor, da die Androhung der
Fahrtenbuchauflage rechtmäßig gewesen sei. Die Androhung als im Verhältnis zur Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage weniger eingreifende Maßnahme sei um so eher rechtmäßig gewesen, als die
Voraussetzungen der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gem. § 31a StVZO vorgelegen hätten. Die
Feststellung des Fahrzeugführers sei der Bußgeldbehörde nicht möglich gewesen, obwohl sie alle ihr
zumutbaren und angemessenen Mittel ausgeschöpft habe. Das Ausmaß der von der Ermittlungsbehörde
vorzunehmenden Ermittlungshandlungen werde maßgeblich dadurch bestimmt, in welchem Umfang der Halter
des Kraftfahrzeugs zur Identifikation des Fahrzeugführers beitrage. Grundsätzlich müssten
Ermittlungsmaßnahmen sobald wie möglich erfolgen, in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Jedoch sei
diese Frist keine starre Grenze, so dass eine Verzögerung unerheblich sei, wenn sie für die Nichtermittlung des
Fahrers nicht ursächlich gewesen sei. Hier sei die Zusendung des Anhörungsbogens zwar nach Ablauf von
zwei Wochen erfolgt, die Nichtermittlung des Fahrers beruhe aber nicht hierauf. Der Kläger habe nach der
Anhörung weder den Verstoß zugegeben, noch den Fahrzeugführer benannt. Daher sei sein Vorbringen, die
Bußgeldbehörde habe erst am 23.08.2005 nach der Person des Fahrers gefragt, unzutreffend. Da der Kläger
später mitgeteilt habe, er habe seinen Pkw zur Tatzeit einem Mandanten ausgeliehen gehabt, sei ihm der
Name des Fahrzeugführers offensichtlich bekannt gewesen. Die Nichtermittlung beruhe somit nicht auf der
verspäteten Zusendung des Anhörungsbogens. Nach der negativ verlaufenen Anhörung hätte es die
Bußgeldbehörde auch unterlassen können, den Kläger, wie am 23.08.2005 geschehen, noch einmal
aufzufordern, den Fahrer des Pkw zu benennen. Die Benennung habe der Kläger jedoch unter Hinweis auf
seine Bedenken hinsichtlich des Mandatsgeheimnisses abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Klägers
stehe der Verhängung bzw. Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, dass ihm hinsichtlich seines
Mandanten ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung geklärt, dass ein dem Fahrzeughalter zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht kein Anlass
sein könne, von der Anordnung eines Fahrtenbuches abzusehen, wenn mit einem Fahrzeug ein mit mindestens
1 Punkt bewerteter Verkehrsverstoß begangen worden sei. Das Bemühen der standesrechtlichen
Schweigepflicht erweise sich im Übrigen eher als gekünstelte Verfahrensstrategie. Denn wenn der Kläger
lediglich Namen und Anschrift des Fahrers benenne, erhalte die Beklagte keinerlei Hinweise auf ein
Mandatsverhältnis. Der Kläger verkenne auch, dass erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den
Hauptunfallursachen im Straßenverkehr zählten. Ihre ordnungsrechtliche Ahndung liege deshalb im öffentlichen
Verkehrsinteresse. Eine Fahrtenbuchauflage bzw. ihre Androhung stellten Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen
der straßenverkehrsrechtlichen Gefahrenabwehr dar. Lägen wie hier schon die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vor, so sei die im konkreten Fall lediglich ausgesprochene Androhung
einer solchen Fahrtenbuchauflage um so eher verhältnismäßig.
12 Einen gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hat die
Kammer mit Beschluss vom 07.12.2006 - 4 K 1880/06 - abgelehnt.
13 Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakte 4 K
1880/06 vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die allein angefochtene Gebührenfestsetzung im Bescheid der
Beklagten vom 08.02.2006 und der zugehörige Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl I S. 865) i.d.F. der Verordnung vom
13.11.1990 (BGBl I S. 2490) und Nr. 398 der Anlage zu § 1 GebOSt - Gebührentarif für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebTSt) -. Danach ist für die Androhung der Anordnung einer im Zweiten Abschnitt des
Gebührentarifs genannten Maßnahme, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits
selbst genannt ist, eine Gebühr von 10,20 EUR zu erheben. Dieser Gebührentatbestand ist mit dem die
Androhung einer Fahrtenbuchauflage enthaltenden Schreiben der Beklagten vom 08.02.2006 erfüllt. In
Gebührennummer 252, die sich im Zweiten Abschnitt mit der Anordnung eines Fahrtenbuchs befasst, ist die
Androhung nicht bereits erwähnt. Die Androhung stellt auch eine besondere öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit dar, die sich von allgemeinen oder eine abschließende Entscheidung nur vorbereitenden
Verwaltungstätigkeiten, für die eine Gebührenpflicht nicht entsteht, abhebt.
17 Der Kläger ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt auch Kostenschuldner, weil er als Halter des Fahrzeugs, mit
welchem die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, die Amtshandlung der Androhung einer
Fahrtenbuchauflage zurechenbar veranlasst hat.
18 Die Gebührenpflicht setzt allerdings des Weiteren voraus, dass die jeweilige Amtshandlung rechtmäßig ist.
Dies folgt zum einen aus § 6 GebOSt i.V.m § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG; danach werden Kosten, die bei
richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Zum anderen ergibt
sich dies aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz des Gebührenrechts, dass Gebühren nur für
rechtmäßige Amtshandlungen erhoben werden dürfen. Ob von diesem Grundsatz für den Fall eine Ausnahme
gilt, dass die betreffende Amtshandlung einen in Bestandskraft erwachsenen, gesondert anfechtbar gewesenen
Verwaltungsakt darstellt, kann hier auf sich beruhen. Denn die bloße Androhung der Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage ist kein Verwaltungsakt, sondern nur schlichtes Verwaltungshandeln (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 29.06.1973, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 1; für den vorliegenden Fall Beschluss der
Kammer vom 07.12.2006 - 4 K 1880/06 - im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).
19 Entgegen der Auffassung des Klägers war die Androhung der Fahrtenbuchauflage im vorliegenden Fall
rechtmäßig. Eine eigenständige Regelung von Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche Androhung,
abgesehen von den genannten Gebührennummern 252 und 398 GebTSt, fehlt zwar, ist aber zum einen wegen
der Rechtsnatur der Androhung (s.o.) und zum anderen deshalb nicht erforderlich, weil insoweit entsprechend
an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO angeknüpft werden kann. Liegen sogar
diese Voraussetzungen für eine den Betroffenen stärker belastende, in Form eines Verwaltungsakts ergehende
Maßnahme der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs vor, so ist eine bloße Androhung erst recht als
rechtmäßig zu beurteilen. So liegt es hier, denn bei dem gegebenen Sachverhalt hätte sogar eine
Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO angeordnet werden können. Nach dieser Vorschrift kann
die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die
Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
20 Dass mit dem Fahrzeug des Klägers eine Zuwiderhandlung gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung
begangen wurde, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Soweit er ihr Gewicht herabzumindern versucht um
darzutun, dass die Zuwiderhandlung keinen hinreichenden Anlass für die behördliche Reaktion geboten habe,
kann ihm nicht gefolgt werden. Die unstreitige Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h wäre, worauf die
Beklagte zu Recht hingewiesen hat, mit einer Geldbuße von 75,-- EUR zu ahnden gewesen und hätte die
Eintragung von drei Punkten für den Fahrzeugführer in das Verkehrszentralregister zur Folge gehabt. Dies
indiziert eine gewisse Schwere der Zuwiderhandlung, welche der Kläger mit seiner Schilderung der konkreten
Verkehrssituation ebenso wenig entscheidend zu relativieren vermag wie mit der drastischen Charakterisierung
der Platzierung der Geschwindigkeitsmessanlage am fraglichen Ort als „eine der übelsten Radarfallen“. Nach
der Rechtsprechung genügt grundsätzlich bereits die erstmalige Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die mit
einem Punkt des Punktsystems nach Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - zu bewerten ist, um
eine Fahrtenbuchauflage zu erlassen (vgl. OVG NW, Urteil vom 29.04.1999, NJW 1999, 3279; bestätigt durch
BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999, BayVBl 2000, 380).
21 Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, dass die Feststellung des
Fahrzeugführers nicht möglich war, ist hier erfüllt. Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung,
wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren
Maßnahmen ergriffen hat (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; VGH Bad.-
Württ., Beschluss vom 01.10.1992 - 10 S 2173/92 -, VBlBW 1993, 65 und Urteil vom 18.06.1991 - 10 S 938/91
-, VBlBW 1992, 64). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es im
Wesentlichen darauf an, ob die Bußgeldbehörde und die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der
ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen haben,
welche der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg
haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des betreffenden
Fahrzeughalters ausrichten. Nach der Rechtsprechung scheiden, wenn der Halter eines Fahrzeugs zum
Beispiel unter Berufung auf ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht eine Erklärung darüber ablehnt, wer
das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt geführt hat, weitere Ermittlungen aus, es sei denn, es seien besondere
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Behörden auf anderem Wege doch noch zum Erfolg kommen können.
Jedenfalls ist es den Behörden regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg
bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des
Verkehrsverstoßes erkennbar ablehnt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 11.08.1999,
BayVBl. 2000, 380; vom 22.06.1995, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, VBlBW 1999, 183; vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, VBlBW 1998, 189). Eine
solche Erfolgserwartung muss nicht nur theoretisch gegeben sein, vielmehr muss auch ein Ermittlungserfolg
bei objektiver und einigermaßen realistischer Betrachtungsweise zu erwarten sein; ein nach allgemeiner
Erfahrung lediglich fernliegender Ermittlungserfolg zwingt die Behörde regelmäßig nicht zur Durchführung
weiterer Ermittlungsmaßnahmen (Beschluss der Kammer vom 19.02.2001 - 4 K 125/01 -, bestätigt durch VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2001 - 10 S 635/01 -; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
18.04.1995 - 10 S 677/95 -). Macht ein Halter im Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache und lehnt damit
die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes erkennbar ab, so ist seine Vernehmung als Zeuge zur
Frage, wer sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, keine angemessene und der
Behörde zumutbare Aufklärungsmaßnahme. Auch anderweitige Ermittlungsversuche sind nicht mehr
angezeigt, wenn im Anhörungsbogen keine Angaben gemacht werden; denn dies ist im Regelfall eine
konkludente Erklärung, keine Angaben zur Sache machen zu wollen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
30.11.1999 - 10 S 2436/99 -, VBlBW 2000, 201). Allenfalls dann, wenn zwischen der Abgabe eines keine
Angaben zum Fahrzeugführer enthaltenden Anhörungsbogens und dem Eintritt der Verfolgungsverjährung
besondere Umstände oder nunmehr doch konkrete Erklärungen des Fahrzeughalters hinzutreten, welche auf
eine Mitwirkungsbereitschaft bei der Identifizierung des Fahrzeugführers schließen lassen, kann die
Bußgeldbehörde gehalten sein, entsprechende weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 29.01.2008 - 10 S 129/08 -, DAR 2008, 278).
22 Nach diesen Grundsätzen durfte die Bußgeldbehörde davon ausgehen, dass weitere Ermittlungsbemühungen
über die von ihr unternommenen hinaus keine Aussicht auf Erfolg mehr hatten. Der Kläger hatte im
Anhörungsbogen keine Angaben zur Sache gemacht, sondern ohne Begründung - zu der im Vordruck für
diesen Fall aufgefordert wird - angekreuzt, dass der Verstoß nicht zugegeben wird. Auf Grund dessen konnte
die Bußgeldbehörde zunächst ohne Weiteres annehmen, dass der Kläger nicht mitwirkungsbereit war. Daran
hat sich durch die nach Ergehen des Bußgeldbescheids vom 12.07.2005 erfolgten schriftlichen Einlassungen
des Klägers (Einspruchsbegründung vom 08.08.2005 und Schreiben vom 29.08.2005) auch nichts geändert.
Die Einspruchsbegründung lässt bei näherer Betrachtung schon den Schluss zu, dass der Kläger weiterhin
nicht kooperationsbereit war. Wenn er als Rechtsanwalt darauf verweist, nicht er selbst habe das Fahrzeug
geführt, sondern - ohne diesen namentlich zu benennen - einer seiner Mandanten, so deutet bereits dies darauf
hin, dass der Kläger, wie auch durch die spätere Korrespondenz bestätigt, auf das Mandatsgeheimnis, d.h. auf
ein diesbezügliches Zeugnisverweigerungsrecht, abheben wollte. Der Eindruck, dass der Kläger nicht zu einer
Benennung des Fahrzeugführers bereit war, wird auch durch seine weitere Darlegung in der
Einspruchsbegründung vermittelt, dass das Lichtbild „ohnehin zur Identifikation wohl nicht geeignet sein dürfte“,
sowie durch seine abschließende Anregung, das Verfahren einzustellen.
23 Vor diesem Hintergrund war die mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 23.08.2005 an den Kläger gerichtete
Bitte, den Namen und Anschrift des Fahrzeugführers mitzuteilen, rechtlich möglicherweise nicht einmal mehr
geboten, um die Annahme der Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers zu rechtfertigen. Wenn die
Bußgeldbehörde die Einspruchsbegründung gleichwohl zum Anlass für Ihre Nachfrage genommen hat, so hat
sie jedenfalls damit ihrer Ermittlungspflicht genügt. Denn das Antwortschreiben des Klägers vom 29.08.2005
hat eindeutig bestätigt, dass vom Kläger keine Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung zu erwarten war.
Bezeichnenderweise hat der Kläger die Nachfrage nur dahin beantwortet, dass er aufgrund des
Mandatsgeheimnisses „verständlicherweise Bedenken (habe)“, die Identität des Fahrzeugführers zu „lüften“.
24 Die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde sind auch nicht etwa mit einer rechtlich relevanten
Verspätung unternommen worden. Eine Überschreitung der nach der Rechtsprechung im Regelfall
einzuhaltenden Zweiwochenfrist für die Übersendung des Anhörungsbogens kann angesichts der Erklärungen
des Klägers, den Fahrer zu kennen, ebenso wenig kausal für das Scheitern der Ermittlungsbemühungen
gewesen sein wie der Zeitpunkt der Nachfrage vom 23.08.2005. Diese Nachfrage ist entgegen der vom Kläger
vertretenen Auffassung nicht etwa erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt. Denn durch den Erlass
des Bußgeldbescheids verlängerte sich die Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG auf sechs Monate.
25 Dass die Berufung auf ein Mandatsgeheimnis bzw. Zeugnisverweigerungsrecht rechtlich die Verweigerung der
Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers nicht mit dem Ergebnis rechtfertigen kann, dass
deswegen weder ein Bußgeld verhängt noch eine Fahrtenbuchauflage erlassen werden dürfte, ist dem Kläger
bereits in einem früheren bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren verdeutlicht worden, in welchem er
als Prozessbevollmächtigter mit einer ähnlichen Argumentation seine Ehefrau vertreten hat (vgl. Beschluss der
Kammer vom 19.02.2001, a.a.O.; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2001, a.a.O.). Es ist
höchstrichterlich geklärt, dass kein doppeltes „Recht“ besteht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im
Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der
Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (BVerwG,
Beschluss vom 11.08.1999, a.a.O.; vom 22.06.1995, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1997,
a.a.O.).
26 Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt gewesen, so kann es
auch auf der Ebene der Ermessensausübung um so weniger beanstandet werden, dass die Beklagte zu
Gunsten des Klägers von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage abgesehen und ihm eine solche für künftig
vergleichbare Fälle lediglich angedroht hat. Nach allem kann dahinstehen, ob für die bloße Androhung einer
Fahrtenbuchauflage modifizierte (geringere) Anforderungen an die Ermittlungsbemühungen der Behörden zu
stellen sein könnten als für die Anordnung.
27 Da der Kläger die Gebührenhöhe nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat und insoweit Rechtsfehler nicht
ersichtlich sind, ist die Klage abzuweisen.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen
wäre, sind nicht gegeben.