Urteil des VG Freiburg vom 11.02.2009

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VG Freiburg Urteil vom 11.2.2009, 1 K 1711/08
Entziehung einer ungarischen Fahrerlaubnis
Leitsätze
Ein nach Art. 8 Abs. 1 RiLi 91/439/EWG umgetauschter Führerschein steht einer Entziehung der Fahrerlaubnis nur
in dem Umfang entgegen wie der ursprünglich ausgestellte Führerschein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass er im
Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf.
2
Dem im Jahr 1945 geborenen Kläger wurde im Jahr 1987 nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,69 Promille die
Fahrerlaubnis entzogen. Nach mehreren negativ verlaufenen medizinisch-psychologischen Untersuchungen
lehnte das Landratsamt ... seinen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis im Jahr 1989 ab.
3
In den Jahren 1990/91 wohnte der Kläger vorübergehend in England. Dort erwarb er am 23.8.1990 eine
Fahrerlaubnis. Ab 1993 lebte er wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Zum 15.11.1995 meldete er sich
nach Spanien ab. Dort erwarb er am 24.4.1996 eine spanische Fahrerlaubnis. Seit dem 04.05.1998 ist er mit
alleinigem Wohnsitz in ... gemeldet.
4
Nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen viermaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beantragte der Kläger
die Umschreibung seiner spanischen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte hierfür zunächst ein
medizinisch-psychologisches Gutachten. Auf Nachfrage des Klägers teilte sie ihm mit, dass er die begehrte
Entscheidung Ende des Jahres 1999 auch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten erhalten könne. Am
23.12.1999 wurde dem Kläger eine Bescheinigung ausgehändigt, wonach er das Recht besitze, von seiner
spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Am 22.4.2002 wurde der spanische
Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umgetauscht.
5
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 31.7.2006 wurde dem Kläger nach einer Alkoholfahrt am 13.7.2006
mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 11
Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Die Frist lief am 30.6.2007 ab.
6
Am 24.4.2007 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B beim Landratsamt .... Unter
dem 4.5.2007 forderte das Landratsamt ihn unter Hinweis auf die Trunkenheitsfahrt am 13.7.2006 auf, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Mit Einverständnis des Klägers wurden die Akten an
einen Gutachter versandt. Am 14.6.2007 sandte der Gutachter die Akten kommentarlos zurück. Mit Schreiben
vom 12.7.2007 bat der Kläger das Landratsamt ... um Zustimmung zur Begutachtung durch einen
Obergutachter. Darauf erwiderte das Landratsamt, ein Obergutachten komme nur dann in Betracht, wenn ein
vorliegendes Gutachten die Fragestellung nicht oder nicht ausreichend beantworte. Es werde daher um
Übersendung des bereits erstellten Gutachtens gebeten. Das Gutachten übersandte der Kläger jedoch nicht.
Stattdessen teilte ein Verkehrspsychologe unter dem 16.08.2007 für den Kläger mit, dass dieser sich noch
regelmäßigen therapeutischen Maßnahmen unterziehe und das Verfahren daher ruhen solle. Der Kläger werde
sich einer Fahreignungsbegutachtung unterziehen.
7
Bei einer Verkehrskontrolle am 21.12.2007 in ... legte der Kläger der Polizei einen ungarischen Führerschein
der Klassen B, C1, D1, BE, C1E, D1E, T, M vor, ausgestellt am 10.10.1007. Im Aktenvermerk des
kontrollierenden Polizisten heißt es, der Kläger habe im Gespräch angegeben, er habe in Ungarn seinen
englischen Führerschein umschreiben lassen. In diesem Zusammenhang sei auf dem ungarischen
Führerschein die Nummer ... vermerkt.
8
Am 3.1.2008 bat das Landratsamt ... das Kraftfahrtbundesamt, die ungarische Ausstellungsbehörde um
Rücknahme der Fahrerlaubnis zu ersuchen, weil diese unter Verletzung des Wohnortsprinzips ausgestellt
worden sei.
9
Ebenfalls am 3.1.2008 forderte das Landratsamt den Kläger auf, eine eventuell in Ungarn durchgeführte
Fahreignungsuntersuchung nachzuweisen. Darauf berief sich der Kläger auf die europarechtliche
Anerkennungspflicht für seinen ungarischen Führerschein.
10 Am 6.2.2008 ordnete das Landratsamt ... an, dass der Kläger gem. § 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen habe. In Anbetracht seines Wohnsitzes in ... seit 1998,
eines offensichtlichen negativen Gutachtens von Mitte 2007 und der Tatsache, dass er sich im August letzten
Jahres noch in therapeutischer Behandlung befunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er den
ungarischen Führerschein erworben habe, um den Nachweis der Fahreignung im Inland zu vermeiden.
11 Am 7.3.2008 erhielt das Kraftfahrtbundesamt folgende Auskunft aus Ungarn: Staatsbürger der EU könnten in
zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über einen üblichen Aufenthaltsort verfügen. Der Kläger habe nach den
Daten des Einwohnermelderegisters zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner ungarischen Fahrerlaubnis bzw.
bereits davor über den auch noch heute gültigen ungarischen Wohnsitz verfügt. Den im
Einwohnermelderegister erfassten Bürgern könne in Ungarn eine nationale Fahrerlaubnis erteilt werden. Der
Kläger habe seinem Antrag auf Ausstellung der ungarischen Fahrerlaubnis eine ausländische Fahrerlaubnis und
ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Tauglichkeit beigefügt. Die ungarischen Verkehrsbehörden
prüften in jedem Fall, ob die Fahrzeugführer, die die Ausstellung einer Fahrerlaubnis beantragten, den in den
Rechtsvorschriften enthaltenen Bedingungen in gesundheitlicher Hinsicht, bezüglich der Fahreignung, der
Ausbildung und der Prüfung entsprächen.
12 Nach Anhörung des Klägers entzog ihm das Landratsamt ... mit Verfügung vom 6.5.2008 die Fahrerlaubnis
sämtlicher Klassen mit der Wirkung, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe, gab ihm auf,
seinen ungarischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern, damit ein Vermerk über die
Ungültigkeit für das Inland angebracht werden könne, und drohte dem Kläger die Wegnahme des Führerscheins
im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit im europäischen Ausland
erworbenen Fahrerlaubnissen zwar ohne Umschreibung im Inland gefahren werden dürfe, jedoch nur, wenn der
Inhaber geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine Fahreignungsüberprüfung sei zumindest dann möglich,
wenn eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staats rechtsmissbräuchlich erworben worden sei. So liege der Fall
hier. Der Kläger habe weder eine Fahreignungsuntersuchung in Ungarn nachgewiesen noch das geforderte
medizinisch-psychologische Gutachten beigebracht. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung resultiere aus dem Schutz von Gesundheit und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer.
13 Dagegen legte der Kläger am 19.5.2008 Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz beim
Verwaltungsgericht. Er berief sich auf den Anerkennungsgrundsatz der 2. Führerscheinrichtlinie und die
Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dessen Entscheidungen vom 26.6.2008 (C-334/06 u.a.). Mit
Beschluss vom 30.7.2008 - 1 K 1041/08 - lehnte die Kammer den Eilantrag des Klägers ab; die dagegen
eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 9.9.2008 - 10
S 2292/08 - zurück.
14 Am 12.8.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die
Verfügung des Landratsamts europarechtswidrig sei.
15 Der Kläger beantragt,
16
die Verfügung des Landratsamts ... vom 6.5.2008 aufzuheben.
17 Das beklagte Land beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Die Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung eines britischen Führerscheins sei mit
Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG nicht vereinbar. Die ungarischen Behörden hätten den ordentlichen
Wohnsitz des Klägers nicht geprüft; dieser habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins
eindeutig in Deutschland gelegen.
20 Die Kammer hat eine weitere Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden eingeholt. Auf die Auskunft
vom 27.1.2009 nebst Übersetzung in die deutsche Sprache wird Bezug genommen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten des Landratsamts und die
gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
21 Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Widerspruchsbehörde hat ohne zureichenden Grund
bislang nicht über den am 19.5.2008 eingelegten Widerspruch entschieden.
II.
22 1. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts vom 6.5.2008 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach hat
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist auch die Entziehung
einer ausländischen Fahrerlaubnis wie hier der ungarischen des Klägers möglich; die Entziehung hat dann die
Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Dementsprechend hat das Landratsamt ... in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 6.5.2008 tenoriert, dem Kläger
werde die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfe.
24 Die zunächst vor der Entziehung bestehende Berechtigung des Klägers, mit seiner ungarischen Fahrerlaubnis
im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, hat das Landratsamt nicht in Frage gestellt; von einem Fall des § 28 Abs.
4 FeV, in dem nur ein feststellender Verwaltungsakt, aber keine Entziehungsverfügung ergehen kann (vgl. VGH
Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.2008 – 10 S 1688/08 -), ist hier daher nicht auszugehen.
25 Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus, dass er das vom
Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8
FeV). Dieses Gutachten hat das Landratsamt entsprechend den Vorgaben von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6
und § 13 Nr. 2c FeV angefordert, weil der Kläger im Juli 2006 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille geführt hatte.
26 b) Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung des Vermerks über
die Ungültigkeit im Inland ist § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV, für die Androhung der Wegnahme sind es §§ 2 Nr.
2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 LVwVG.
27 2. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht europarechtswidrig.
28 a) Der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter
Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der zweiten Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG steht der Entziehung der
Fahrerlaubnis durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht entgegen, wenn sie aufgrund eines
Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins erfolgt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/39/EWG in
der Auslegung durch den EuGH, vgl. Urt. v. 26.8.2008 - C 329/06 - u.a., Rdnr. 59 m.w.N. aus der Rechtspr.
des EuGH; s. auch Urt. v. 20.11.2008 – C-1/07 –Weber-). So liegt der Fall hier. Der ungarische Führerschein ist
dem Kläger zwar am 10.10.2007, also nach der Trunkenheitsfahrt im Juli 2006, ausgestellt worden. Diese
Ausstellung ist nach der eingeholten Auskunft der ungarischen Straßenverkehrsbehörden vom 27.1.2009
jedoch nur aufgrund des Umtauschs der britischen Fahrerlaubnis des Klägers aus dem Jahr 1990 erfolgt. Der
Erwerb der Fahrerlaubnis fand also bereits im Jahr 1990 statt; laut Auskunft hat der Kläger in diesem Jahr die
Fahrprüfungen für alle erteilten Fahrerlaubniskategorien abgelegt.
29 Der Umtausch eines Führerscheins ist seinem Erwerb im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH
nicht gleichzusetzen. Den Umtausch kann nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG jeder
Führerscheinsinhaber mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung
weiterer Voraussetzungen beantragen; der umtauschende Mitgliedstaat prüft allenfalls die Gültigkeit des
umzutauschenden Führerscheins (Art. 8 Abs. 1, 2. Halbsatz der Richtlinie 91/439/EWG; vgl. zur Konstellation
des Umtauschs auch BayVGH, Beschl. v. 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, juris). Demgegenüber verlangt der
Führerscheinerwerb, an den der EuGH in seiner Rechtsprechung anknüpft (vgl. insbesondere die
Entscheidungen in den Rechtssachen Kapper, Halbritter und Kremer sowie zuletzt die Urteile vom 28.6.2008 -
C 329/06 und C 343/06 -, Rdnr. 52, sowie - C 334-336/06 -, Rdnr. 49, s. auch Urteil vom. 20.11.2008 – C-1/07 –
Weber- Rdnrn. 30, 35), eine materielle Prüfung der im Gemeinschaftsrecht aufgestellten
Mindestvoraussetzungen gerade auch hinsichtlich der Fahreignung.
30 Dass allein der Umtausch eines Führerscheins keinen Akt darstellt, bei dem die Mitgliedstaaten durch den
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gebunden wären,
zeigt auch Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie. Danach braucht ein Mitgliedstaat den in einem anderen
Mitgliedstaat umgetauschten, ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen.
Der Umtausch als solcher löst also keine Anerkennungspflicht aus. Dementsprechend ist auch ein
umgetauschter Führerschein, der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nur in dem Umfang
anzuerkennen, in dem der ursprünglich ausgestellte Führerschein anzuerkennen wäre. Dem steht nicht
entgegen, dass Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG nur den Fall des Umtauschs eines in einem
Drittstaat ausgestellten Führerscheins regelt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass beim Umtausch
eines EU-Führerscheins das Gegenteil der Regelung für Drittstaatsführerscheine gelten würde und Inhaber von
EU-Führerscheinen sich schon allein wegen des Umtauschs auf den Anerkennungsgrundsatz berufen dürften.
Denn dadurch würden sie gegenüber Inhabern nicht umgetauschter EU-Führerscheine privilegiert. Ziel der
Richtlinie ist es aber, wie der erste Absatz der Erwägungen zeigt, den Umtausch von Führerscheinen innerhalb
der EU zu vermeiden. Mit diesem Ziel wäre eine Besserstellung von Inhabern umgetauschter Führerscheine
gegenüber Inhabern ursprünglicher EU-Führerscheine nicht zu vereinbaren. Sinn und Zweck der
Umtauschregelungen ist es nicht, Führerscheininhaber vor solchen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439/EWG zu schützen, die ohne Umtausch ohne weiteres auf sie hätten angewandt werden
können.
III.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der
Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund, die Berufung zuzulassen, liegt
nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).
32
Beschluss
33 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
15.000,-- EUR
Württ., Beschl. v. 9.8.2008 -10 S 2292/08 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).
34 Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.