Urteil des VG Freiburg vom 08.07.2008

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VG Freiburg Urteil vom 8.7.2008, 3 K 1512/06
Fehlerhaft Berechnung eines Wasserversorgungs- und Abwasserbeitragsbescheides
Leitsätze
Bemisst sich der Abwasser- oder Wasserversorgungsbeitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen
Geschossfläche (gemischter Maßstab), bedarf es einer Umrechnungsregel für die Berechnung der
Geschossfläche, wenn das veranlagte Grundstück (nur) mit einer nicht umbauten Industrie- oder Gewerbeanlage
(hier sog. Mechanisierter Rundholzplatz) bebaut werden darf.
Tenor
Der Wasserversorgungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2006 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr.
1425/1 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 25.07.2006 werden aufgehoben, soweit der
Kläger über 170,59 EUR hinaus zu einem Beitrag herangezogen wird.
Die übrigen Wasserversorgungsbeitragsbescheide sowie der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom
03.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 25.07.2006 werden insgesamt
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke der Gemarkung der Beklagten (u.a. Flst.Nrn. 1425/1, 1426/1,
1430, 1437 und 1438), auf denen sich ein von ihm betriebenes Sägewerk befindet. Das Sägewerk liegt im
Geltungsbereich des im Jahr 2000 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sägewerk ...“. Mit
Satzung vom 28.09.2005 änderte die Beklagte diesen Bebauungsplan ab. In § 3 der Änderungssatzung ist
bestimmt, dass der Inhalt der Änderung sich aus dem zeichnerischen Teil der Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ergebe. Im Änderungsgebiet solle ein mechanisierter Rundholzplatz
erstellt werden. Im zeichnerischen Teil der Änderungssatzung ist u.a. ein Baufenster ausgewiesen, das 140 m
lang und auf der Hälfte dieser Strecke ca. 38 m breit sowie auf der anderen Hälfte ca. 17 m breit ist. Das
Baufenster enthält den Einschrieb:
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„Mechanisierter Rundholzplatz
(Entrindungs- und Kapplinie für Rundholz,
Volumenermittlung, Sortierboxen)
GH max. 457 m ü. N.N.“
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In Ziff. IV.1. der Begründung zur Änderungssatzung heißt es u.a., das geplante Vorhaben umfasse im
Einzelnen folgende Teile: Querförderer (Abladetisch für Langholz), Entrindungslinie, Kapplinie,
Volumenmessanlage, Sortieranlage mit Sortiermulden, Lager- und Verkehrsflächen sowie Böschungsflächen
für Bepflanzungen. In IV.2. ist als Art der Nutzung „Mechanisierter Rundholzplatz und Holzlagerfläche“ und als
Maß der baulichen Nutzung „Grundstückflächen durch Baugrenzen, Höhe der baulichen Anlagen über N.N.“
festgelegt. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan lag der Änderungssatzung nicht zugrunde.
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Die Beklagte zog den Kläger mit vier Bescheiden vom 03.03.2006 zu folgenden Wasserversorgungs- und
Abwasserbeiträgen heran:
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1. Wasserversorgungsbeiträge:
a) Flst.Nr. 1425/1:
313,32 EUR
b) Flst.Nrn. 1426/1, 1437 und 1438: 6.413,41 EUR
c) Flst.Nr.: 1430:
3.422,46 EUR
2. Abwasserbeitrag:
Flst.Nr. 1430:
4.425,60 EUR
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Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Bescheide und führte zur Begründung aus, der vorhabenbezogene
Bebauungsplan „Sägewerk ...“ sehe vor, dass auf dem Gelände nur ein Sägewerk mit angegliederter
Verarbeitung betrieben werden dürfe. Dies stelle eine sehr große Beeinträchtigung der Nutzung des Geländes
dar. Es sei deshalb nicht verständlich, warum Gebührenbeiträge entrichtet werden sollten, obwohl es kein
allgemeines Gewerbegebiet sei. Die Änderung des Bebauungsplanes sei nötig geworden, da eine neue
Rundholzplatzanlage habe erstellt werden sollen. Dem Architektenbüro sei vom Landratsamt mitgeteilt worden,
dass dies mit der Änderung des Bebauungsplanes und einem Baugenehmigungsverfahren möglich sei. Bei der
Anlage handle es sich um eine arttypische Anlage, wie sie in Sägewerken üblich sei. Im Wesentlichen handle
es sich um Förderanlagen, welche in erheblichem Umfang ohne Fundamentierung erstellt würden. Die Anlage
stelle kein Gebäude dar und sei auch nicht überdacht. In der Gemeinderatssitzung vom 11.07.2005 sei der
Vorschlag gemacht worden, das Baufenster erheblich zu vergrößern, damit bei späteren Umbaumaßnahmen
nicht wieder eine Änderung erfolgen müsse. Er sei aber von der Gemeindeverwaltung nicht auf die
Konsequenzen hingewiesen worden, so dass er auf den Vorschlag eingegangen sei. Circa zwei Monate später
sei er informiert worden, dass Abwasserbeiträge entrichtet werden müssten. Bei einem anschließenden
Gespräch im Rathaus ... sei bestätigt worden, dass keine Gebühr erhoben werde. Drei Wochen später sei sein
Prozessbevollmächtigter darauf hingewiesen worden, dass die Beiträge nun doch erhoben würden.
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Mit Schreiben vom 23.06.2006 wies das Landratsamt ... den Kläger darauf hin, dass der Widerspruch keinen
Erfolg haben werde. Durch die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei ein zusätzliches
Baufenster geschaffen worden. Flst.Nr. 1425/1 sei erstmals in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
gelangt und somit zum Bauland geworden. Bei den anderen veranlagten Grundstücken sei durch die Schaffung
des zusätzlichen Baufensters der Beitragsmaßstab „Geschossfläche“ berührt. Die auf den Grundstücken
zulässige Geschossfläche habe sich erhöht, was die Erstellung der mechanisierten Rundholzplatzanlage
letztendlich erst ermöglicht habe. Der Kläger habe einen Durchführungsvertrag mit der Beklagten geschlossen,
in dem die Kostenübernahme sowie die fällige Beitragserhebung geregelt worden sei.
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Mit Bescheid vom 25.07.2006 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es
ergänzend aus, die Abwassersatzung der Beklagten sehe als Maß der baulichen Nutzung die
Geschossflächenzahl vor. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägewerk ...“ sei 447 m Grundhöhe über
N.N. plus 10 m Bebauung festgelegt worden. Auf der Grundlage dieser Festsetzung sei die Baumassenzahl für
die Gesamtfläche errechnet worden. Diese Baumasse wiederum sei mit dem Faktor 3,5 zu teilen, um dann
eine Geschossfläche zu erhalten. Die Geschossfläche sei durch die Grundstücksfläche zu teilen und führe
danach zur Geschossflächenzahl. Es sei auf die zulässige und nicht auf die tatsächliche Grundstücksnutzung
abzuheben. Somit sei die Nachveranlagung für das gesamte Baufenster in voller Gebäudehöhe festzusetzen.
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Der Kläger hat am 24.08.2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, durch die Änderungssatzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werde die zulässige Nutzung abschließend festgelegt. Danach sei nur
„ein mechanisierter Rundholzplatz (Entrindungs- und Kapplinie für Rundholz, Volumenermittlung, Sortierboxen)“
zulässig. Es handle sich um eine Anlage, die möglicherweise an die öffentliche Versorgungs- und
Abwasseranlagen der Beklagten angeschlossen werden könne. Indessen erhalte er als Eigentümer der
betroffenen Grundstücke durch diese Möglichkeit in Anbetracht der oben dargestellten eingeschränkten
Nutzungsmöglichkeiten keinerlei beitragsrechtlich erheblichen Vorteil. Denn der „mechanisierte Rundholzplatz“
benötige für seinen ordnungsgemäßen Betrieb weder einen Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung noch an die öffentliche Abwasseranlage. Die Entsorgung des Abwassers falle
nicht an. Das Oberflächenwasser werde in einen offenen Feldgraben abgeleitet. Trink- und Brauchwasser
könne aufgrund der abschließend und verbindlich festgesetzten planerischen Nutzung nicht in Anspruch
genommen werden. Nicht nachvollziehbar sei die Höhe der festgesetzten Beiträge. Ohne Benennung jeweiliger
Bezugspunkte sei das Maß der baulichen Nutzung auf „GH max. 457 m“ festgesetzt. Diese Festsetzung dürfte
schwerlich den Ansprüchen an die zureichende Bestimmtheit planerischer Festsetzungen genügen.
10 Der Kläger beantragt,
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die Wasserversorgungsbeitragsbescheide sowie den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten
vom 03.03.2006 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 25.07.2006
aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung führt sie aus, der Beitragserhebung stehe nicht entgegen, dass die Grundstücke „teilweise“
bereits veranlagt worden seien. Durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes am
06.10.2005 sei die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht worden. Dies löse zulässigerweise nach § 29
Abs. 3 Satz 1 KAG eine weitere Beitragspflicht aus. Es handle sich um einen Fall der so genannten
grundstücksbezogenen Nachveranlagung. Das Grundstück Flst.Nr. 1430 sei zwar mit einer Teilfläche bereits
im Jahr 1980 veranlagt worden. Von dieser Veranlagung sei aber die heute veranlagte Teilfläche in keiner
Weise umfasst. Die Grundstücke Flst.Nr. 1426/1 und 1437 seien im Jahr 2000 bereits mitveranlagt worden.
Dort sei allerdings nur eine Veranlagung aufgrund des damals nach dem in Kraft getretenen Bebauungsplan
geltenden Nutzungsmaßstabs erfolgt. Das Grundstück Flst.Nr. 1425/1 habe bisher noch keiner
Beitragsveranlagung unterlegen. Es sei mit der nunmehrigen Überplanung erstmalig vom Außenbereich in den
beplanten Bereich einbezogen worden. Das Grundstück Flst.Nr. 1430 sei im Jahr 2000 mit Teilflächen zu
einem Beitrag veranlagt worden. Maßgebend sei jedoch die damals nach dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan geltende Fläche gewesen. Die jetzige Veranlagung resultiere aufgrund der Erhöhung.
15 Dem Gericht liegen die Akten betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sägewerk ...“, die
Beitragsakte und die Baugenehmigungsakte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Landratsamts ...
vor.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Lediglich der
Wasserversorgungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2006 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr.
1425/1 ist teilweise rechtmäßig. Die übrigen Wasserversorgungsbeitragsbescheide und der
Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des
Landratsamts ... vom 25.07.2006 sind (insgesamt) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Erhebung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen hinsichtlich der
Teilflächen der Grundstücke Flst.Nrn. 1426/1, 1437, 1438 sowie 1430, die in dem durch
Änderungsbebauungsplan vom 28.09.2005 ausgewiesenen Baufenster liegen, fehlt es an einer
satzungsrechtlichen Grundlage.
17 Nach § 25 Satz 1 der Abwassersatzung - AbwS - der Beklagten vom 02.07.2001 ist Maßstab für den
Abwasserbeitrag beim Teilbeitrag für die öffentliche Kläranlage die zulässige Geschossfläche sowie beim
Teilbeitrag für den öffentlichen Abwasserkanal die zulässige Geschossfläche und die Grundstücksfläche
(gemischter Maßstab). Gemäß § 28 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Beklagten vom
02.07.2001 ist Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ebenfalls die zulässige Geschossfläche
und die Grundstücksfläche (gemischter Maßstab). Für die Berechnung der zulässigen Geschossfläche fehlt es
in den Satzungen an einer Regelung, die auf Industrie- oder Gewerbeanlagen wie der hier in Rede stehenden
baulichen Anlage (sog. Mechanisierter Rundholzplatz) angewendet werden könnte. Die Beklagte hat die
Berechnung der zulässigen Geschossfläche zu Unrecht auf §§ 27 Abs. 2 Satz 1 AbwS, 30 Abs. 2 Satz 1 WVS
gestützt (vgl. Berechnung der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Geschossflächen auf S. 69
der Beitragsakte). Nach diesen Bestimmungen ergibt sich die Geschossfläche, wenn der Bebauungsplan statt
einer Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche eine Baumassenzahl ausweist, aus der
Teilung der Baumassenzahl durch 3,5. An der danach notwendigen Ausweisung einer Baumassenzahl fehlt es
jedoch in dem 2005 aufgestellten Änderungsbebauungsplan. Abgesehen davon bestehen im Hinblick auf das
Fehlen eines Vorhaben- und Erschließungsplans i.S. von § 12 BauGB Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit
des Bebauungsplans vom 28.09.2005, mit dem der im Jahr 2000 aufgestellte vorhabenbezogene
Bebauungsplan „Sägewerk ...“ geändert wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.01.2006 - 7 D
60/04.NE -, BauR 2006, 1275 = NWVBl 2006, 376 und Sächs. OVG, Urt. v. 07.12.2007 - 1 D 18/06 - juris,
wonach das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans Wirksamkeitsvoraussetzung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist).
18 Die §§ 27 Abs. 2 Satz 1 AbwS, 30 Abs. 2 Satz 1 WVS erlauben auch nicht die Ermittlung der zulässigen
Geschossfläche, indem die (gesamte) in das Baufenster fallende Teilfläche der veranlagten Grundstücke mit
der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe (10 m) multipliziert und durch 3,5 dividiert wird. Diese
Berechnung geht von der unzutreffenden Annahme aus, dass das (gesamte) Baufenster mit einem Gebäude
von 10 m Höhe bebaut werden darf. Eine solche Nutzung ist aber weder nach dem Änderungsbebauungsplan
von 2005 noch nach der durch das Landratsamt ... erteilten Baugenehmigung vom 06.10.2005 zulässig. Dem
Bebauungsplan kann zwar mangels Vorliegens eines Vorhaben- und Erschließungsplans nicht konkret
entnommen werden, welche bauliche Anlage bauplanungsrechtlich zulässig sein soll. Weder dem im
zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes erfolgten Einschrieb in das Baufenster noch der Begründung zur
Änderungssatzung lässt sich aber entnehmen, dass nicht nur die Errichtung eines mechanisierten
Rundholzplatzes einschließlich der dazu gehörigen Anlagenteile, sondern darüber hinaus die Einhausung der
Gesamtanlage erlaubt werden sollte. Allein die Bestimmung der Gebäudehöhe mit maximal 457 m über N.N.
gibt für eine entsprechende Auslegung des Bebauungsplanes nichts her, zumal in der Begründung zum
Änderungsplan hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ausgeführt wird, der Standort des
mechanisierten Rundholzplatzes sei weiter von der nächsten Wohnbebauung entfernt als die vorhandene Säge,
die ersetzt werden solle, so dass für die Ortschaft ... eine Reduktion der Lärmimmissionen zu erwarten sei.
Wäre aus Lärmgründen die Einhausung der Anlage erforderlich, wären wohl entsprechende Erwägungen in der
Begründung enthalten. Auch die mit der Baugenehmigung vom 06.10.2005 genehmigten Pläne weisen keine
Bebauung mit einer über das gesamte Baufenster reichenden Halle von 10 m Höhe aus.
19 Die §§ 27 Abs. 2 Satz 1 AbwS, 30 Abs. 2 Satz 1 WVS lassen sich auch nicht dahin auslegen, dass
ausgehend von der tatsächlichen Baumasse des mechanisierten Rundholzplatzes, die sich nach der im
Baugenehmigungsverfahren erstellten Kubaturberechnung vom 08.07.2005 wohl auf 4.953,25 m³ beläuft, die
zulässige Geschossfläche zu errechnen ist. Denn die genannten Regelungen in der Abwasser- sowie der
Wasserversorgungssatzung setzen voraus, dass eine Festlegung der Baumasse durch Bebauungsplan erfolgt
ist. Daran fehlt es hier jedoch. Die Berechnung der zulässigen Geschossfläche ausgehend von der
tatsächlichen Baumasse ist zwar in §§ 28 Abs. 4 Satz 3 zweite Alternative AbwS, 31 Abs. 4 Satz 3 zweite
Alternative WVS vorgesehen. Diese Regelungen beziehen sich aber nur auf Gebäude. Gebäude sind
selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet
sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Diese
Voraussetzungen sind hinsichtlich des mechanisierten Rundholzplatzes nicht erfüllt. Es fehlt daher eine
Umrechnungsformel, die - etwa ausgehend von der tatsächlichen Baumasse - die Berechnung der zulässigen
Geschossfläche der hier in Rede stehenden Anlage, die nicht über Geschosse verfügt, erlaubte.
20 Darüber hinaus wurde zumindest hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 1426/1, 1437 und 1438
(Wasserversorgungsbeitrag über 6.413,41 EUR) und des Grundstücks Flst.Nr. 1430 (Abwasserbeitrag über
4.425,60 EUR) keine ordnungsgemäße Berechnung des Nachveranlagungsbeitrages durchgeführt. Hinsichtlich
der Grundstücke 1426/1, 1437 und 1438 wurde bereits ein Wasserversorgungsbeitrag mit Bescheid vom
27.07.2000 erhoben (S. 53 der Akte des LRA). Hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 1430 wurde ein
Klärbeitrag mit weiterem Bescheid vom 27.07.2000 festgesetzt. Dem Grunde nach liegt daher insoweit der
Nachveranlagungstatbestand der §§ 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS, 34 Abs. 2 Nr. 3 WVS sowie § 29 Abs. 3 Satz 1
KAG vor, da sich die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke - zumindest durch Erteilung der Baugenehmigung
vom 06.10.2005 - erhöht hat (sog. grundstücksbezogene Nachveranlagung). Insoweit folgt die Kammer nicht
der Auffassung des Klägers, wonach ein beitragsrechtlich erheblicher Vorteil durch Genehmigung des
mechanisierten Rundholzplatzes nicht gegeben sei, weil sie keinen Anschluss an die gemeindliche
Wasserversorgung benötige und auch kein Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet werde.
Denn der Beitragspflicht unterliegen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 AbwS, 26 Abs. 1 Satz 1 WVS Grundstücke, für
die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden
können. Dies ist hier der Fall. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 KAG entsteht die Beitragsschuld, sobald das
Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Die Beitragsschuld setzt mithin nicht den
tatsächlichen Anschluss an die Einrichtung voraus. Dass die Anschlussmöglichkeit auch hinsichtlich der in
das durch den Änderungsbebauungsplan von 2005 ausgewiesene Baufenster fallenden Grundstücksteilflächen
besteht, wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Auch ein bebautes Grundstück, das keinen Bedarf einer
Schmutzwasserableitung oder eines Anschlusses an die Wasserversorgung aufweist, ist beitragspflichtig, weil
der Beitrag grundstücksbezogen und nicht nutzungsbezogen erhoben wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
aufgrund der Eigenart der Nutzung des Grundstücks eine Versorgung mit Brauchwasser bzw. ein Anschluss an
die öffentliche Abwasserkanalisation für die Zukunft völlig ausgeschlossen und eine Nutzungsänderung, die
den Bedarf des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung auslöst, unzulässig ist. Ist die Einrichtung auf dem
Grundstück ihrer Natur nach ungeeignet, Vorteile zu gewähren, so ist die Erhebung von Beiträgen unzulässig
(vgl. Faiss, Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., Stand: August 2007, § 20 KAG Rn. 8). Ein solcher
Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Zum einen kann der mechanisierte Rundholzplatz nicht isoliert
betrachtet werden. Er steht vielmehr in Verbindung mit den übrigen Teilen des vom Kläger betriebenen
Sägewerks und ist nur nutzbar, weil sich dort bauliche Anlagen befinden, die an die Wasserversorgung und die
Abwasserkanalisation angeschlossen sind, wie z.B. sanitäre Anlagen, die auch von den den mechanisierten
Rundholzplatz bedienenden Arbeitern in Anspruch genommen werden können. Zum anderen hat der Kläger
weder belegt noch plausibel dargelegt, dass bei der Nutzung des mechanisierten Rundholzplatzes ein Bedarf
an Frischwasser von vornherein ausgeschlossen ist. So kommt etwa die Bewässerung von Holz oder die
Reinigung von Anlagenteilen in Betracht, bei der Wasser benötigt wird und Abwasser entsteht. Dass derzeit
das Abwasser in einen Graben abgeleitet wird, steht der Beitragspflicht nicht entgegen. Dies zeigt vielmehr,
dass bei der Nutzung der Anlage Abwasser anfällt und ordnungsgemäß abgeleitet werden muss.
21 Liegt nach alledem ein Fall der grundstücksbezogenen Nachveranlagung vor, erfolgt die Berechnung der
Nachveranlagung auf der Basis des in der Satzung vorgesehenen Beitragsmaßstabes dadurch, dass von der
(neuen, unter Einschluss der zusätzlichen) baulichen Nutzungsmöglichkeit die bisher zulässige, ebenfalls
berechnet nach dem in der Satzung vorgesehenen Beitragsmaßstab, in Abzug gebracht wird. Die so errechnete
Differenz ist der nachzuveranlagende Beitrag (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, Rn. 697
b). Eine diesen Anforderungen entsprechende Berechnung wurde hier nicht durchgeführt. Denn die Beklagte hat
lediglich den auf die Grundstücksfläche entfallenden Teil des Beitrages mit 0,00 EUR angesetzt und die
Beitragsberechnung auf den auf die zulässige Geschossfläche entfallenden Beitrag beschränkt. Es ist auch
nicht davon auszugehen, dass die Berechnung der Beklagten zum selben Ergebnis führt wie eine Berechnung
nach dem oben beschriebenen Modell.
22 Soweit hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 1430 ein Wasserversorgungsbeitrag erhoben wurde, bleibt nach
den vorliegenden Akten unklar, in welchem Umfang bereits zuvor ein Wasserversorgungsbeitrag erhoben
worden ist. In der Akte des Landratsamts ist lediglich ein Wasserversorgungsbeitragsbescheid vom 10.11.1980
enthalten, der sich auf das Grundstück Flst.Nr. 1430 mit ehemals kleinerer Fläche bezieht. Ob für den Anteil
des Grundstücks, um den sich das Grundstück Flst.Nr. 1430 wohl später vergrößert hat und der mit dem
streitgegenständlichen Bescheid vom 03.03.2006 (teilweise) veranlagt wurde, bereits ein
Wasserversorgungsbeitrag erhoben wurde, wäre noch abschließend zu klären. Sollte dies der Fall sein,
bedürfte es ebenfalls einer Berechnung der Nachveranlagung nach den oben genannten Grundsätzen.
Andernfalls läge möglicherweise ein Nachveranlagungstatbestand i.S. der §§ 31 Abs. 1 AbwS, 34 Abs. 1 WVS,
29 Abs. 3 Satz 2 oder 3 KAG vor.
23 Teilweise rechtmäßig ist der Wasserversorgungsbeitrag hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 1425/1, für das -
außerhalb des Baufensters - teilweise eine Lagerfläche ausgewiesen wurde bzw. das nach der
Baugenehmigung vom 06.10.2005 entsprechend genutzt werden darf. Diese gewerbliche Nutzung löst - wie
schon ausgeführt - die Beitragspflicht aus. Allerdings ist die Berechnung des Beitrages fehlerhaft, weil zu
Unrecht von einer Geschossflächenzahl von 1,1 ausgegangen wurde. Nach Auffassung der Kammer findet
vielmehr § 33 Satz 1 WVS Anwendung. Danach wird bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die
nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat,
die Grundstücksfläche mit einer Geschossflächenzahl von 0,2 vervielfacht. Danach ist der
Wasserversorgungsbeitrag wie folgt zu berechnen:
24
171 m² Grundstücksfläche x 0,70 EUR Beitragssatz = 119,70 EUR
34,2 m² Geschossfläche (= 171 m² x 0,2) x 0,80 EUR = 27,36 EUR
Zwischensumme:
147,06 EUR
zzgl. 16 % MWSt.:
23,53 EUR
Wasserversorgungsbeitrag:
170,59 EUR
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.