Urteil des VG Freiburg vom 18.09.2008

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VG Freiburg Urteil vom 18.9.2008, 4 K 1317/07
Rechtsschutz gegen Versagung der Beschäftigungserlaubnis wegen fehlender Mitwirkung an der
Passbeschaffung
Leitsätze
Für die Beurteilung der sich in einer Verpflichtungsklage stellenden Rechtsfrage, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach den §§ 10, 11 BeschVerfV vorliegen,
kommt es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.
Die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer kann nicht mit der Begründung auf §
11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV gestützt werden, er habe nicht in zumutbarer Weise an der Beschaffung
erforderlicher Heimreisepapiere mitgewirkt, wenn dieses Verhalten des Ausländers deshalb nicht (mehr) kausal für
den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist, weil seine minderjährigen Kinder (inzwischen) ein
Aufenthaltsrecht in Form einer (asylrechtlichen) Aufenthaltsgestattung besitzen.
Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 BeschVerfV für die Erteilung einer
Beschäftigungserlaubnis hat der (geduldete) Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis, sondern,
abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, nur auf erneute Bescheidung
seines Antrags.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums F. vom 06.06.2007 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet,
über den Antrag der Klägerin, ihr die Ausübung einer Beschäftigung ohne die Beschränkungen nach § 13
BeschVerfV zu erlauben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
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Die am … 1970 geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben ist sie am
12.12.2001 aus Sri Lanka ausgereist und am 13.12.2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
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Ihr am 20.12.2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - gestellter Asylantrag wurden mit Bescheid vom 06.08.2002 vom
Bundesamt abgelehnt und es wurde festgestellt, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert,
die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu
verlassen. Im Fall der nicht fristgemäßen Ausreise, wurde der Klägerin die Abschiebung nach Sri Lanka
angedroht. Ihre Klage dagegen wurden mit (seit 03.09.2004 rechtskräftigem) Urteil des Verwaltungsgerichts
Freiburg vom 29.04.2004 - A 4 K 11796/02 - abgewiesen.
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In den folgenden Jahren wurde die Klägerin bis heute geduldet.
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Zu einem nicht mehr genau bekannten Zeitpunkt in der ersten Hälfte des Jahres 2007 stellte die Klägerin beim
Regierungspräsidium F. einen Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung bei Firma C. Gebäudeservice, F..
Dieser Antrag wurde vom Regierungspräsidium F. mit Bescheid vom 06.06.2007 abgelehnt. Zur Begründung
führte das Regierungspräsidium aus: Die beantragte Erlaubnis dürfe der Klägerin deshalb nicht erteilt werden,
weil sie vollziehbar ausreisepflichtig sei, aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedoch aus von ihr vertretenden
Gründen nicht vollzogen werden könnten. Sie werde nur deshalb geduldet, weil ihre Identität nicht geklärt sei
und keine gültigen Heimreisedokumente für sie vorlägen. Bis heute habe sie weder solche Dokumente
vorgelegt noch habe sie sich um die Beschaffung solcher Dokumente bemüht. Selbst einer vollziehbaren
Aufforderung dazu habe sie keine Folge geleistet, obwohl ihr solche Bemühungen zumutbar seien.
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Am 22.06.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr Verhalten
sei nicht kausal dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Sie und ihr
Ehemann hätten nie unklare Angabe zu ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit gemacht. Eine begleitete
Vorsprache bei der Auslandsvertretung ihres Heimatlands Sri Lanka sei nicht erforderlich, weil es ausreiche,
dass sie die erforderliche Passpapiere schriftlich beantragten, was sie bereits getan hätten. Das
Regierungspräsidium hätte genug Zeit gehabt, diese schriftlichen Anträge an die srilankische
Auslandsvertretung weiterzuleiten. Dass dies nicht geschehen sei, habe sie nicht zu vertreten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums F. vom 06.06.2007 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, der Klägerin die Ausübung einer Beschäftigung ohne die Beschränkungen nach § 13
BeschVerfV zu erlauben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt er aus:
Es treffe nicht zu, dass eine schriftliche Beantragung von Passpapieren bei der srilankischen
Auslandsvertretung ausreiche. Das gelte namentlich für Personen, die, wie die Klägerin, keinerlei Dokumente
über ihre Identität vorlegen könnten. Gerade ihre Weigerung, der Verfügung des Regierungspräsidiums F. vom
01.12.2006 über Maßnahmen zur Passbeschaffung Folge zu leisten, belege ihre Verantwortung für das Fehlen
zur Heimreise erforderlicher Papiere.
12 Mit Beschluss vom 10.06.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter
übertragen.
13 Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums F. über die ausländerrechtlichen Angelegenheiten der
Klägerin (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits durch Beschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1
VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
15 Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ( gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 6a
Satz 1 AGVwGO ) als Verpflichtungsklage ( vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 18.01.2006, InfAuslR 2006,
222; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 05.04.2007, - 7 A 10108/07, 7 E 11594/06 -, NVwZ-RR 2007, 494; VG
Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2005 - 10 K 493/05 - ) zulässig und in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen
Umfang begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums F. - Bezirksstelle für Asyl - vom 06.06.2007 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach der im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, auf die es im Rahmen einer Verpflichtungsklage zumindest
für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anspruchsnorm regelmäßig und auch im
vorliegenden Fall ankommt ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 RdNr. 217 ), einen
Anspruch darauf, dass der Beklagte, das Regierungspräsidium F., über ihren Antrag auf Erteilung einer
Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet ( § 113 Abs.
5 Satz 2 VwGO ).
16 Dem Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stehen keine Rechtsgründe entgegen.
Nach dem auf § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG beruhenden § 10 BeschVerfV ( in der seit dem 28.08.2007 geltenden
aktuellen Fassung vom 19.08.2007, BGBl. I, 1970 ) kann geduldeten Ausländern ( § 60a AufenthG ) mit
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit
einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 AufenthG gelten
entsprechend. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG
erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit
Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird ohne
Beschränkungen nach § 13 BeschVerfV erteilt.
17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden von der Klägerin erfüllt. Insbesondere hält sie
sich seit vielen Jahren zumindest geduldet im Bundesgebiet auf. Die nach den §§ 10 Satz 2 BeschVerfV und
39 Abs. 1 AufenthG erforderliche, nach den §§ 2 bis 4 BeschVerfV nicht entbehrliche Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit ist des weiteren nicht von einer Prüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG abhängig, weil
der geduldete Aufenthalt der Klägerin in jedem Fall (und zwar unabhängig von der Frage, ob der zuvor von einer
Aufenthaltsgestattung gedeckte Aufenthalt in Deutschland mitzurechnen ist) länger als vier Jahre dauert. Aus
diesem Grund wäre die Beschäftigungserlaubnis im Fall ihrer Erteilung auch, wie von der Klägerin beantragt,
ohne die Beschränkungen nach § 13 BeschVerfV zu erteilen.
18 § 11 BeschVerfV steht der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Klägerin entgegen der Auffassung
des Regierungspräsidiums F. nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf geduldeten Ausländern die Ausübung
einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu
vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein
Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität
oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. In Betracht kommt hier allein der
Versagungsgrund des § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV, wonach bei der Klägerin aus von ihr zu vertretenden
Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können; das Vorliegen der anderen
Voraussetzungen wird auch von der Beklagtenseite nicht behauptet. Vielmehr hält das Regierungspräsidiums
F. der Klägerin allein vor, ihren Pflichten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht
ausreichend nachgekommen zu sein ( vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 18.01.2006, und OVG Rhld.-Pf.,
Beschluss vom 05.04.2007, jew. a.a.O.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Okt. 2008, Bd. 3, C 1.2 RdNr. 47
m.w.N. ). Auf einen Versagungsgrund nach § 11 BeschVerfV kann sich die Behörde jedoch nur dann stützen,
wenn das Verhalten des Ausländers für die fehlende Beendigung seines Aufenthalts kausal ist ( so u. a. VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 12.10.2005, VBlBW 2006, 113 m.w.N.; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 48 m.w.N. ).
Das ist bei der Klägerin zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Fall.
Denn ihrer Abschiebung steht (seit längerem) nicht nur das Fehlen der erforderlichen Heimreisepapiere
entgegen, sondern vor allem auch der Umstand, dass zumindest die beiden minderjährigen (7 und 5 Jahre
alten) Kinder der Klägerin K. T. und A. seit Stellung ihres Asylantrags am 23.08.2007 eine
Aufenthaltsgestattung und damit ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland besitzen und dass dieses Recht
noch nicht erloschen ist, weil die Ablehnung der Asylanträge dieser beiden Kinder noch nicht unanfechtbar
geworden ist ( vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG ). Deren Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Freiburg unter
dem Aktenzeichen A 4 K 34/80 anhängig. Ob die Ausreisepflicht der Klägerin darüber hinaus auch deshalb
nicht vollzogen werden kann, weil bei ihrem 3 Jahre alten Sohn S. ein Verbot der Abschiebung nach Sri Lanka
gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, was in dessen (ebenfalls noch anhängigem) Klageverfahren - A 4
K 2164/08 - zu klären ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls steht einer Beendigung des
Aufenthalts der Klägerin in Deutschland gegenwärtig zumindest die Aufenthaltsgestattung ihrer beiden Kinder
K. T. und A. und das aus Art. 6 GG folgende Verbot einer längerfristigen Trennung der Klägerin von ihren
minderjährigen Kindern entgegen.
19 Damit kann die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums F. nicht auf das Fehlen der
tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestützt werden. Vielmehr
ist das Regierungspräsidium verpflichtet, eine Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV ( "kann" ) zu
treffen ( Hailbronner, a.a.O., RdNr. 52 m.w.N. ). Eine solche Ermessensentscheidung hat das
Regierungspräsidium nicht getroffen. Vielmehr hat es seine Entscheidung - nach der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids möglicherweise zu Recht - allein auf den gesetzlichen
Versagungsgrund nach § 11 Satz 1, 2. Alt. BeschVerfV gestützt und deshalb bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Beschäftigungserlaubnis verneint. Allein das Unterbleiben
einer solchen Ermessensausübung führt hier zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine stattgebende Entscheidung, das heißt die Erteilung
einer Beschäftigungserlaubnis, eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzt ( siehe oben ).
Denn auch diese (interne) Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit steht, da auch insoweit hier keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen zwingender Versagungsgründe ( nach § 40 Abs. 1 AufenthG ) erkennbar sind,
in deren Ermessen, zu dessen Ausübung die Bundesagentur für Arbeit bislang keine Gelegenheit hatte, weil ihr
der Antrag der Klägerin gar nicht vorgelegt worden ist.
20 Allein die zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids führende Unterlassung der gebotenen
Ermessensausübung führt jedoch noch nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der von ihr
begehrten Beschäftigungserlaubnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen des
Regierungspräsidiums F. hier auf Null reduziert wäre. Auch die Klägerin hat dies bislang nicht (substantiiert)
behauptet oder auch nur Gesichtspunkte für eine solche Ermessensreduzierung auf Null vorgetragen. Nach
alledem ist die Klage nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, so dass der Beklagte hier
verpflichtet ist, den Antrag der Klägerin nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO neu zu bescheiden.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung je zur Hälfte auf die
Beteiligten beruht darauf, dass die Klägerin trotz Aufhebung des ablehnenden Bescheids ihr Begehren (auf
Erlass einer Beschäftigungserlaubnis) nicht erreichen konnte und die nachzuholende Ermessensentscheidung
des Regierungspräsidiums F. im Ergebnis offen ist und keinesfalls (zwingend) zu ihren Gunsten ausgehen
muss ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.10.2005, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 53 m.w.N.
). Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
22 Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen
wäre, sind nicht gegeben.