Urteil des VG Freiburg vom 01.06.2007

VG Freiburg (hund, kläger, verhalten, verfügung, zivilrechtliche haftung, verhandlung, geistige behinderung, württemberg, baden, freiburg)

VG Freiburg Urteil vom 1.6.2007, 1 K 1972/06
Einstufung eines Hundes als gefährlich nach einem Angriff auf Kinder.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeirechtliche Verfügung der Beklagten, mit der sein Hund u.a. als
gefährlicher Hund eingestuft wurde.
2
Der Kläger ist Halter des Anfang Mai 2003 geborenen Westerwälder Kuhhundrüden „Prinz“. Am 30.3.2005 kam
es auf dem Grundstück des Klägers zu einem Vorfall, bei dem der vor „Prinz“ flüchtende, zuvor Zeitungen
austragende D. K. (10 Jahre alt) eine ca. 8 cm lange Wunde am linken inneren Oberschenkel davontrug, die
anschließend ärztlich versorgt und genäht werden musste. Im Rahmen eines sich anschließenden
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erklärte D. K., „Prinz“ habe ihn von hinten angesprungen, zu Fall
gebracht und dann gebissen. Mit Verfügung vom 22.8.2005 stellte später die Staatsanwaltschaft Konstanz das
Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil es sich um den ersten derartigen Vorfall mit dem
Hund gehandelt habe und nicht nachweisbar sei, dass dies für den Kläger vorhersehbar gewesen sei bzw. von
ihm Vorkehrungen wie Anleinen oder Anlegen eines Maulkorbs hätten getroffen werden müssen.
3
Nachdem die über den vorgenannten Vorfall im Juni 2005 informierte Beklagte den Kläger unter dem 18.7.2005
zuvor angehört hatte, erließ sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7.10.2005 . Darin wurde Prinz als
gefährlicher Hund i. S. v. § 2 PolVOgH eingestuft (Ziffer 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, jeweils ab
sofort den Hund sicher zu halten und zu beaufsichtigen (Ziffer 2), ihn nur noch zuverlässigen Personen zu
überlassen (Ziffer 3), ihn außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine zu führen (Ziffer 4), ihm
außerhalb des befriedeten Besitztums einen Maulkorb anzulegen (Ziffer 5) sowie unverzüglich eine den
Hundehalter identifizierende Kennzeichnung am Halsband anzubringen (Ziffer 6) und den Hund unverzüglich
durch eine Tätowierung oder das Einpflanzen eines entsprechenden Mikrochips unveränderlich zu
kennzeichnen (Ziffer 7). Unter Ziffer 8 wurde der ferner „die sofortige Vollziehung der Ziffer 1“ angeordnet. Die
Erfüllung der Ziffern 2 bis 4 wurde sofort, diejenige der Ziffern 5 und 6 binnen einer Woche sowie der Ziffer 7
binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids verlangt, andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-
- EUR angedroht wurde. In Ziffer 10 wurde schließlich eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 40,-- EUR festgesetzt. Die
in Ziffern 1 bis 7 enthaltene Grundverfügung wurde auf §§ 2 und 4 PolVOgH gestützt und im wesentlichen mit
dem Vorfall vom 30.3.2005 begründet, bei dem D. K. von „Prinz“ eine (wie ärztlich attestiert) klaffende Biss-
Risswunde am Oberschenkel zugefügt worden sei. „Prinz“ habe sich hierdurch sowohl als bissiger als auch als
anspringender Hund i.S.v. § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH i.V.m. der einschlägigen Verwaltungsvorschrift
erwiesen.
4
Gegen diese Verfügung, die ihm am 11.10.2005 zugestellt wurde, erhob der Kläger am 8.11.2005 Widerspruch,
den das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2006 (zugestellt am
13.1.2006) unter Bestätigung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Beklagten zurückwies.
5
Der Kläger hat am 6.2.2006 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt
und ergänzt: D. K. sei von „Prinz“ nicht gebissen worden, es handle sich vielmehr bei der Wunde um eine
Kratzwunde. „Prinz“ habe den Jungen mit einem ihm bekannten Nachbarsjungen verwechselt und spielen
wollen. Durch das Weglaufen von D. K. sei der Hund zum Nachlaufen animiert worden und habe D. K.,
nachdem dieser gestolpert sei, versehentlich mit der Kralle verletzt. Nach dem Vorfall habe D. K. weiter
Zeitschriften ausgetragen. Das alles könne durch seine (des Klägers) Tochter sowie die Nichte seiner Ehefrau,
die beide anwesend gewesen seien, bestätigt werden. Dass es sich bei „Prinz“ um keinen aggressiven oder
bissigen Hund handle, werde ferner durch die diplomierte Hundepsychologin Frau F. bestätigt, in deren
Familienbegleithundeschule sich der Hund seit dem Vorfall befinde. Auch bei einem weiteren Vorfall Mitte
August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S. habe „Prinz“ nicht gebissen. M. S. habe lediglich einen Kratzer
auf der Haut davongetragen, der mit einfachem Pflaster habe behandelt werden können. Eine ethologische
Begutachtung werde ergeben, dass „Prinz“ weder bissig noch aggressiv sei, sondern lediglich inadäquates
Verhalten an den Tag gelegt habe, das jedoch hundespezifisch sei. Gegen eine Gefahr spreche schließlich
auch, dass die Beklagte sich mit dem Erlass der angegriffenen Verfügung mehr als sechs Monate Zeit
gelassen habe, ohne nennenswerte Ermittlungstätigkeiten zu entfalten.
6
Der Kläger beantragt,
7
die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts
Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 aufzuheben, sowie
8
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11 Sie bekräftigt den von ihr festgestellten Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung, die sie im angefochtenen
Bescheid angestellt hat. Sie fügt hinzu, bereits kurze Zeit nach dem Vorfall vom März 2005, nämlich Mitte
August 2005, sei ein anderer Junge aus der Nachbarschaft, M. S., in einer ähnlichen Situation von „Prinz“
gebissen worden.
12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den
Akteninhalt (jeweils ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis,
ferner Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Konstanz) Bezug genommen. Das Gericht hat in der
mündlichen Verhandlung vom 19.4.2007 Beweis erhoben und die Zeugen D. K. (Zeitungsjunge), M. G. (Tochter
des Klägers), S. B. (Nichte der Ehefrau des Klägers) sowie - als sachverständige Zeugin - Frau K. F. (Dipl.-
Psychologin/Fachrichtung Hund, Ausbilderin und Leiterin der Familienbegleithundeschule) vernommen. Wegen
Einzelheiten der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ferner ohne weitere
mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2
VwGO).
14 Die Klage, die sich gegen die Verfügung der Stadt Hüfingen vom 7.10.2005 in Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1
VwGO) des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 9.1.2006 richtet, ist
zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei den Grundverfügungen in Ziffern
1 bis 7 sowie der (sog. unselbstständigen bzw. verbundenen) Androhung eines Zwangsmittels in Ziffer 9 und
schließlich der (ebenfalls akzessorischen) Gebührenfestsetzung in Ziffer 10 um belastende Verwaltungsakte
(i.S.v. § 35 LVwVfG) handelt. Daran ändert nichts, dass der Kläger die Verhaltensgebote in Ziffern 2 bis 7
sofort bzw. unverzüglich innerhalb der gesetzten Fristen freiwillig erfüllt hat. Hierdurch haben sich diese
Verwaltungsakte nicht etwa mit der Rechtsfolge ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
Denn die freiwillige Erfüllung sollte keine Endgültigkeit haben, sondern erfolgte offensichtlich unter dem
Eindruck der Anordnung des Sofortvollzugs und mithin zur Vermeidung der Anwendung des angedrohten
Zwangsmittels, jedoch unter dem konkludenten Vorbehalt des Erfolgs eines Anfechtungswiderspruchs bzw.
einer Anfechtungsklage. Für den Fall seines Obsiegens hätte der Kläger seine Maßnahmen ohne weiteres
wieder rückgängig machen können und dürfen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die
Verhaltensgebote hätten keine rechtlichen Wirkungen mehr (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine
Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich
rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
15 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung der Beklagten ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei für das erkennende Gericht derjenige der mündlichen
Verhandlung bzw. - weil die Entscheidung vorliegend im schriftlichen Verfahren ergeht - der heutige Tag. Ein
Bescheid über die Einstufung eines Hundes als gefährlich sowie darauf gestützte Verhaltensgebote sind
nämlich Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen haben, in
dem sie überprüft werden (ebenso VG Freiburg, Urt. v. 26.9.2006 - 4 K 2761/04 - VENSA; ferner VG Karlsruhe,
Urt. v. 28.10.2004 - 2 K 2015/03 - VENSA). Aufgrund des Charakters dieser Maßnahmen als
Dauerverwaltungsakte ist folglich auch die polizeirechtlich typische ex-ante-Sicht (zum sog. subjektivierten
Gefahrenbegriff vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. [2005],
Rnrn. 416/417; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg 6. Aufl. [2005] Rnrn. 215/215a) dahin
modifiziert, dass es für die maßgebliche Prognoseentscheidung auf den zuvor genannten Zeitpunkt ankommt.
16 Die Beklagte hat als zuständige Ortspolizeibehörde (§§ 60 Abs. 1, 59 Nr. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 PolG)
„Prinz“ zu Recht als gefährlichen Hund eingestuft. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Satz 1 PolVOgH (zur
Wirksamkeit dieser auf §§ 1 und 10 PolG beruhenden Polizeiverordnung: VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v.
16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292 sowie Beschl. v. 6.5.2003 - 1 S 411/03 - VBlBW 2003, 354). Die
in der genannten Vorschrift enthaltene Verwaltungsaktbefugnis ermächtigt die Ortspolizeibehörde zum Erlass
eines feststellenden (Dauer-) Verwaltungsakts, der zugleich wiederum Grundlage für eine Reihe gebundener
(Folge-) Entscheidungen i. S. v. § 4 PolVOgH ist. Die §§ 2 und 4 PolVOgH enthalten mithin die Ermächtigung
zu an den Hundehalter gerichteten Standardmaßnahmen (vgl. allgemein Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rnr.
315: „anordnende Standardbefugnisse“), die als spezielleres Recht den allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 5
und 7 PolG vorgehen.
17 Aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat und auch im
heutigen Entscheidungszeitpunkt unverändert fortbesteht, ist „Prinz“ ein gefährlicher Hund. Gemäß § 2 Satz 1
PolVOgH gelten als gefährlich diejenigen Hunde, die (ohne Kampfhunde i. S. v. § 1 zu sein) aufgrund ihres
Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von (u.a.)
Menschen besteht. Regelbeispielhaft bestimmt § 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH ferner, dass gefährliche Hunde
insbesondere Hunde sind, die bissig sind. Wenngleich nicht für die Verwaltungsgerichte bindend, jedoch
rechtlich zutreffend, konkretisiert schließlich Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift über das Halten gefährlicher
Hunde (VwVgH - vom 15.12.2003, GABl. 2004, 166) diese Eigenschaft dahin, dass ein Hund in der Regel als
bissig anzusehen ist, wenn er eine Person gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf
einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
18 „Prinz“ hat zur Überzeugung des Gerichts zweimal gebissen, und zwar am 30.3.2005 den Zeitungsjungen D. K.
sowie Mitte August 2005 den Nachbarsjungen M. S.. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D.
K. und M. G. hat ergeben, dass D. K. am 30.3.2005 aus Angst vor „Prinz“ weglief, von ihm zu Fall gebracht
und schließlich gebissen wurde. Die damals 6-jährige Zeugin S. B. konnte hingegen aufgrund (erklärbarer)
Erinnerungsschwierigkeiten sowie ersichtlicher Aufgeregtheit keine relevanten Angaben machen. An der
Tatsache der Verletzung von D. K. bestehen - betrachtet man die dauerhafte und großflächige Narbe, die er in
der mündlichen Verhandlung zeigte - keine Zweifel. Das Gericht zweifelt ferner aber auch nicht daran, dass es
sich hierbei um eine Bissverletzung und nicht nur um eine Kratzwunde handelt. D. K. hat stets und ohne
Zögern oder Einschränkungen von einem Biss gesprochen. Vor allem auch in der mündlichen Verhandlung, wo
ihm die Einwände der Klägerseite vorgehalten wurden, ist er dabei geblieben, dass „Prinz“ ihn, der seitlich und
mit nach hinten abgewinkeltem linken Bein auf dem Boden lag, in die linke Oberschenkelinnenseite gebissen
hat. Die Tochter des Klägers, die Zeugin M. G., hat zwar einen Biss bestritten und die Wunde als Folge eines
Auftreffens der Krallen von „Prinz“ dargestellt, der beim Bremsen auf D. K. aufgelaufen sei. Gegen die
Verlässlichkeit ihrer Wahrnehmung spricht jedoch, dass sie nicht direkt am Geschehensort dabei war, sondern
in einigen Metern Entfernung stand. Demgegenüber sind Gründe, die die Aussage von D. K. in ihrer
Glaubhaftigkeit beeinträchtigen könnten, nicht ersichtlich. Weder gab es zuvor eine irgendwie geartete
Beziehung zwischen ihm und der Familie des Klägers (der Zeuge war einmalig für seinen Bruder beim
Zeitungsaustragen eingesprungen), noch ist ersichtlich, dass die Behauptung eines Bisses sonst
interessengeleitet sein könnte. Angesichts der evidenten Verletzung durch den Hund stand die zivilrechtliche
Haftung des Klägers nie zur Debatte. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Wunde, so wie sie in ihrem
frischen Zustand auf Seite 27 der strafrechtlichen Ermittlungsakten zu sehen ist, und auch so, wie sie sich in
der mündlichen Verhandlung darstellte, aufgrund ihrer Geradlinigkeit (auch die medizinischen Atteste sprechen
von einer „Biss-Risswunde“) auch den Schluss auf ein anderes „Verursachungsprofil“ zulassen könnte. Gerade
weil D. K. auf entsprechenden Vorhalt jedoch erneut versicherte, „Prinz“ habe nicht nur gekratzt, sondern sein
Maul eingesetzt, spricht dies gleichwohl für eine Bissverletzung, weil mit den Reißzähnen verursacht. Auch M.
G. hat übrigens - allerdings in einem anderen Zusammenhang (Spielverhalten von „Prinz“) - ausgeführt, dass
der Hund die Angewohnheit habe, mit offenem Maul an einen heranzugehen, dann zwar nicht richtig
zuzubeißen (Zähne nicht ganz schließend), aber beim Herausziehen die Haut mit den Reißzähnen zu berühren.
19 Selbst wenn man jedoch nur das unstreitige Geschehen nähme, so hätte „Prinz“ gleichwohl ein gefährliches
Verhalten an den Tag gelegt. Wie D. K. hat nämlich auch M. G. bestätigt, dass „Prinz“ jenen, der vor ihm
weglief, zu Fall brachte. M. G. hat es sogar anschaulich dahin beschrieben, „Prinz“ habe den fliehenden
Jungen mit den Vorderpfoten gewissermaßen umklammert und dadurch zu Fall gebracht. Angesichts der nur
regelbeispielhaften Aufzählung in § 2 Satz 2 PolVOgH liegt auf der Hand, dass auch andere Verhaltensweisen
eines Hundes diesen als gefährlich erweisen können. Eine solche Verhaltensweise hätte „Prinz“ aber - die
Version der Zeugin M. G. unterstellt - am 30.3.2005 an den Tag gelegt. Dann würde es sich bei der Verletzung
des D. K. zwar wohl tatsächlich um eine Kratzwunde handeln, an der Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit des
Verhaltens des Hundes hätte dies jedoch nichts geändert, weil sich ein bestehendes erhebliches
Verletzungspotenzial (Schädigung durch - geschwindigkeitsbedingt - heftiges Fallen auf den Boden und durch
anschließendes Aufprallen des ebenfalls rennenden Hundes mit seinen Krallen) gleichwohl verwirklicht hätte.
20 Es liegt schließlich auf der Hand, dass das spätere Verhalten des verletzten Zeitungsjungen - er legte die
Zeitung nach dem Vorfall noch in den Briefkasten des Klägers ein - nichts an der rechtlichen Einordnung dieser
Situation ändert. Dieses Verhalten spricht sogar vielmehr für ein solches aus einem Schockzustand heraus.
Entsprechendes gilt für die Beschreibung D. K.´s, er habe in der Situation der unmittelbaren Verletzung durch
den Hund keine Schmerzen verspürt, sondern erst später.
21 Ebensowenig gegen eine Gefährlichkeit des Hundes spricht, dass „Prinz“ zunächst tatsächlich mit D. K. bzw.
der Zeitung, die dieser in der Hand hielt, spielen wollte. Hierdurch wurde D. K., der den Hund nicht kannte und
folglich dieses Verhalten nicht sicher einordnen konnte, ängstlich und zum Weglaufen veranlasst, was
wiederum „Prinz“ zum Nachsetzen und Stellen/Fangen anhielt. Der Biss eines Hundes kann jedoch in der
Regel nicht „gerechtfertigt“ werden. Selbst objektiv unangemessenes Verhalten von Menschen, das
möglicherweise auf einer Krankheit (körperliche oder geistige Behinderung, Trunkenheit usw.) oder - vor allem
bei Kindern - auf Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden beruht, oder schließlich auch (ethologisch bedingtes)
Revier- oder Jagdverhalten eines Hundes sind nämlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr kein
rechtfertigender Grund zuzubeißen. Das Gefahrenabwehrrecht hat vielmehr auch Konstellationen Rechnung zu
tragen, in denen es selbst bei einem Hund, der keine gesteigerte Aggression aufweist, zu Beißvorfällen
kommen kann. Das gilt speziell auch für solche Hunde, die aufgrund ihrer rassespezifischen Statur und
zuchtbedingter Prägung über Beißkraft und Verhaltensweisen verfügen, die für Menschen gefährlich werden
können. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den im SWR-Fernsehen am 30.8.2005 ausgestrahlten
Beitrag über die Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen. Der darin vorgestellte „Westerwälder Kuhhund“
besitzt danach die Fähigkeit und den Mut, Rindern in die Beine zu beißen, wenn sie nicht gehorchen. Er gilt als
kampfeslustig, mutig, schnell, ständig in Bewegung sowie hochintelligent und hat ein starkes Gebiss, um
zupacken zu können (vgl. den auf der Homepage des SWR recherchierten Beitrag, GAS. 51/52). Auch ein im
Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht oder adäquat
gegenübertritt. Etwaige Vorfälle sind dem Hund grundsätzlich zuzurechnen, weil er letztlich für ein
„Fehlverhalten“ von anderen Personen einzustehen hat, welches dazu führt, dass er („unverschuldet“) zubeißt.
Möglicherweise eintretende Schäden sind schließlich auch erheblich, was insbesondere dann gilt, wenn es sich
- wie hier - um einen Hund handelt, der über eine erhöhte Beißkraft verfügt (vgl. sehr prägnant für das
bayerische Landesrecht: Bayer. VGH, Urt. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - Juris; ferner VG Freiburg, Urt. vom
26.9.2006, a.a.O.).
22 Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation gibt es schließlich vorliegend nicht. Eine solche mag allenfalls dann
in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Verhalten eines Hundes - so wie in Ziffer 2.1 VwVgH erläutert - um
eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt, mithin der Vorfall
gleichsam wie ein Akt höherer Gewalt an den Hund herangetragen wurde und diesen in eine Situation bringt, in
der das Verhalten jedes oder nahezu jedes anderen Hundes auf ein Beißen hinauslaufen würde. Solche die
Gefährlichkeit von „Prinz“ widerlegenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. D. K.´s Verhalten
stellte zu keiner Zeit - und sei es nur vermeintlich - einen Angriff auf den Hund oder auf dessen Bezugsperson,
die Zeugin M. G., dar.
23 Zu einem weiteren relevanten Vorfall kam es ferner im August 2005 mit dem Nachbarsjungen M. S..
Wenngleich wohl nicht völlig aufklärbar ist, ob „Prinz“ den ebenfalls vor ihm weglaufenden, damals achtjährigen
Jungen zu Fall brachte, so steht zumindest fest, dass er ihn anschließend gebissen hat. Das geht aus der
informatorischen (schriftlichen) Stellungnahme der Mutter des Jungen vom 29.3.2007 (GAS. 213) hervor, und
wurde letztlich auch vom Kläger und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in der sie von
einem „Zwick“ sprachen. Übrigens in diesem Zusammenhang war es, dass die Zeugin M. G. auf die Art und
Weise hinwies, wie „Prinz“ mit nicht völlig geschlossenem Maul aber unter Kontakt der Reißzähne mit der Haut
bei - wie M. G. schilderte: spielerischen - Konfrontationen reagiert. Darauf, ob sich aus diesem zweiten
Beißvorfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen für M. S. ergeben haben mögen (z.B. Trauma und
künftige Ängste vor Hunden), kommt es nicht an (ebenso VG Freiburg, Urt. vom 26.9.2006, a.a.O.).
24 Dieses Verhalten in der Vergangenheit rechtfertigt auch im heutigen Zeitpunkt die Annahme, dass von „Prinz“
eine konkrete Gefahr ausgeht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten und möglicherweise beeinträchtigten
Rechtsgutes - zumindest die menschliche Gesundheit, möglicherweise wegen der Größe und Beißkraft des
Hundes aber auch das Leben besonders verletzlicher Menschen (Kinder, Alte, Kranke) - sind an die
erforderliche praktische Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen
(zu dieser Prognoserelation allgemein: Würtenberger/ Heckmann, a.a.O., Rnr. 416/417; Ruder/Schmitt, a.a.O.
Rnr. 215). Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil Prinz mittlerweile aus dem Junghund-Stadium
entwachsen und seit dem ersten Vorfall in regelmäßigen Kursen der Familienbegleithundeschule der Zeugin K.
F. ist, wo er mittlerweile die Prüfung zum Familienbegleithund bestanden hat. Das Gericht hat sich sowohl vom
Sachverstand der Zeugin als auch - trotz (formaler) Zugehörigkeit zur „Sphäre des Klägers“ - von ihrer
Glaubhaftigkeit bzw. der Seriosität ihrer Angaben überzeugen können. Ihre Aussagen haben letztlich ein
sachlich-fundiertes und differenziertes Bild des Hundes ergeben. Die Zeugin hat „Prinz“ zwar einerseits als
zurückhaltend, unauffällig und ohne Dominanz- bzw. gesteigertes Aggressionsverhalten beschrieben.
Gleichwohl hat sie nicht in Abrede stellen können, dass der Reiz, den das Weglaufen der beiden gebissenen
Jungen auf „Prinz“ ausgeübt hat, den Hund zunächst zum Hinterherlaufen veranlassen musste. Das Weglaufen
der Kinder sei ein ziemlich sicherer Beutereiz gewesen, unabhängig von der Hunderasse. In welchem späteren
Verhalten (im Anschluss an das Hinterherlaufen) das Geschehen einmünde, sei hingegen von der Hunderasse
abhängig. Ohne dass die Zeugin dies näher ausgeführt hat, ist für das Gericht hier der Schluss zwingend, dass
„Prinz“ in seiner rassespezifischen Eigenschaft als Hütehund im Anschluss an das Hinterherlaufen zum
Einholen, Zu-Fall-bringen und schließlich zum Festhalten bzw. Beißen seiner „Beute“ gezwungen wurde. Auch
die Zeugin konnte schließlich keine Relativierung dahin vornehmen, dass dies nicht auch künftig so sein
werde. Wie sie ausgeführt hat, ändert daran nicht einmal die zu Beginn dieses Jahres erfolgte Kastration von
„Prinz“ etwas. Eine solche macht den Hund zwar ruhiger und bringt eine höhere Toleranzschwelle gegenüber
äußeren Reizen mit sich; Spieltrieb und Arbeitsbegeisterung des Hundes nehmen ferner ebenfalls zu.
Beuteverhalten und territoriale Verteidigung - mithin die Konditionierungen, aufgrund derer „Prinz“ sein
inadäquates Verhalten gezeigt hat - werden hingegen durch einen solchen Eingriff beim Tier nicht berührt bzw.
nicht verändert.
25 Auf der Grundlage einer - wie zuvor dargelegt - zutreffenden Einstufung des Hundes als gefährlich sind ferner
die in Ziffern 2 bis 7 ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 PolVOgH. Auf der Rechtsfolgenseite war der
Beklagten kein Ermessen eingeräumt, so dass sie zwingend diese Anordnungen zu treffen hatte. Eine - wie
vom Kläger zumindest ursprünglich geltend gemacht - Verwirkung eines Einschreitens kam von vornherein
nicht in Betracht. Polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse sind einer solchen Einwendung schon mit Blick auf die
Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten nicht zugänglich. Die in § 4 PolVOgH vorgesehenen Maßnahmen
sind auch nicht im Einzelfall unverhältnismäßig. Mit Blick auf die verletzten und künftig bedrohten
hochrangigen Rechtsgüter sind solche Einschränkungen für einen Hund auch dann hinzunehmen, wenn damit
eine Beeinträchtigung des artgerechten Lebens dieses Tieres verbunden ist (VG Freiburg, Urt. vom 20.9.2006,
a.a.O.). Angesichts einer nunmehr verbindlichen Entscheidungssituation sieht sich das Gericht schließlich
nicht in der Lage, die noch im Vergleichsvorschlag vom 27.4.2007 erwogene „Feindifferenzierung“
(Leinenzwang gilt nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Maulkorbzwang entfällt vollständig)
vorzunehmen. Zwar handelte es sich bei den beiden Beißvorfällen des Jahres 2005 um Spontansituationen, die
ferner durch nächste Nähe zum Revier (innerörtliches Grundstück des Klägers) und durch den Kontakt mit
ängstlichen - in der Folge falsch reagierenden - Personen gekennzeichnet waren. Ferner mag es geboten sein,
zumindest die Regelungen über den Maulkorb - und Leinenzwang (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 PolVOgH)
verfassungskonform (weil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet) dahin zu verstehen, dass diese
nur dort bzw. insoweit gerechtfertigt sind, wo bzw. als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch einen
Hund besteht. Eine dem relativierenden Prognosemaßstab (s. o. Seite 9/10) entsprechende Verlässlichkeit
dergestalt, dass von „Prinz“ nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften Gefahren ausgehen, die überdies nur
einen Leinenzwang, hingegen keinen Maulkorbzwang erfordern, lässt sich nach dem oben dargestellten
Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht vertreten.
26 Die Androhung eines Zwangsgeldes beruht auf § 49 Abs. 1 PolG, 20, 23 LVwVG. Gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG
kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Von dieser
Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Dass sie auch für diesen Fall der sogenannten
unselbstständigen bzw. verbundenen Zwangsmittelandrohung gleichwohl in Ziffer 8 ihrer Verfügung nur die
sofortige Vollziehung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) der Ziffer 1, nicht hingegen ausdrücklich auch diejenige der Ziffern
2 bis 7 - nur sie haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVG - angeordnet hat, ist
im Ergebnis unschädlich. Zwar ist das Zwangsgeld nicht für den Fall angedroht worden, dass der Kläger seine
durch Verwaltungsakt begründeten Pflichten nicht innerhalb angemessener Zeit nach Unanfechtbarkeit
nachkommt (für diesen Fall vgl. VGH Bad.-Württ. [Großer Senat], Beschl. v. 1.8.1980 - GrS 1/80 - VBlBW
1981, 14). Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung (vgl. für diese, m.z.N.: Fliegauf/Maurer
Vollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 20 Anm. 8) so ist die unselbstständige
Zwangsmittelandrohung i. S. v. § 20 Abs. 2 LVwVG von der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 2
Nr. 2 LVwVG freigestellt, solange nur - wie hier - Erlass- und Vollstreckungsbehörde identisch sind. Im
Einzelfall rechtfertigt sich dieses Ergebnis nach Auffassung des Gerichts jedoch selbst dann, wenn man die
Forderung nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einschränkungslos als
Vollstreckungsvoraussetzung beibehält. Die Beklagte hat nämlich ausweislich der Begründung der Anordnung
des Sofortvollzugs (vgl. Seite 3, 4. Absatz ihrer Verfügung) speziell auf den Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7
abgezielt. Dass dies eindeutig war, hat der Kläger selbst zu erkennen gegeben, weil er sofort bzw. unverzüglich
den Anordnungen in den genannten Ziffern nachgekommen ist. Nachdem auch sonst für die Auslegung eines
Verwaltungsakts sämtliche Umstände heranzuziehen sind, rechtfertigt sich im Einzelfall (ausnahmsweise) die
Bewertung, wonach auch der Sofortvollzug der Ziffern 2 bis 7 der Verfügung angeordnet wurde. Hinsichtlich der
Angemessenheit der Frist (§ 20 Abs. 1 LVwVG) sowie insbesondere der Höhe des Zwangsgeldes (§§ 19 Abs.
3, 20 Abs. 4 LVwVG) sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch insbesondere vom Kläger geltend gemacht
worden.
27 Anhaltspunkte dafür, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren könnte rechtswidrig sein, gibt es schließlich
ebenfalls nicht.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig
vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.